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I n f o r m a t i o n - Dornbach-Gruppe

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Jahrgang 2 | JUNI 2010 Non-Profit-Organisationen<br />

I n f o r m a t i o n<br />

Unfälle im Verein – Sind Ihre Ehrenamtlichen pflichtversichert?<br />

Stellen Sie sich bitte einmal folgende<br />

Situation vor:<br />

Bei der Aufstellung eines Festzeltes anlässlich<br />

einer Veranstaltung Ihres Vereins<br />

stürzt einer Ihrer Ehrenamtler von<br />

der Leiter und bricht sich einen Lendenwirbel.<br />

Nach Betroffenheit und Leid werden die<br />

Vereinsverantwortlichen sowie die geschädigten<br />

Ehrenamtler sehr bald mit<br />

einem weiteren Aspekt konfrontiert.<br />

Wer zahlt?<br />

Wer übernimmt die Kosten für berufliche<br />

und soziale Rehabilitation? Wer die<br />

Kosten des Lebensunterhaltes während<br />

der Rehabilitation? Und wer entschädigt<br />

bei bleibender Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit?<br />

Der spontane Gedanke an den Schutz<br />

durch die gesetzliche Unfallversicherung<br />

kann all zu oft nicht über den Moment<br />

hinaus beruhigen. Denn es gilt:<br />

Ehrenamtlich Tätige sind nur in bestimmten<br />

Fällen in der Berufsgenossenschaft<br />

pflichtversichert!<br />

Zu unterscheiden sind hier zwei Fallgruppen:<br />

1. Bei bestimmten Vereinstätigkeiten<br />

gemäß § 2 Abs.1 SGB VII<br />

Im Verhältnis zwischen Träger und Engagierten<br />

werden Schädigungen durch<br />

die gesetzliche Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch<br />

Siebtes Buch [SGB VII] –<br />

Gesetzliche Unfallversicherung) für Personen<br />

abgedeckt, die insbesondere in<br />

folgenden Bereichen bürgerschaftlich<br />

engagiert sind:<br />

• im Gesundheitswesen oder in der<br />

Wohlfahrtspflege,<br />

• für Körperschaften, Anstalten oder<br />

Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />

oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften,<br />

• für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften,<br />

• für Lehrwerkstätten, Schulungskurse<br />

und ähnliche Einrichtungen, Kindertageseinrichtungen,<br />

allgemein- oder<br />

berufsbildende Schulen sowie Hochschulen,<br />

• im Zivil- und Katastrophenschutz<br />

sowie<br />

• Unglückshelfer/Lebensretter.<br />

In der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

sind Personen – ohne eigene Beitragszahlung<br />

– in den Unfallversicherungsschutz<br />

einbezogen.<br />

Wer sich für andere private Einrichtungen,<br />

wie z. B. Sportvereine, Arbeitgeberverbände,<br />

Gewerkschaften, ehrenamtlich<br />

engagiert, unterliegt grundsätzlich<br />

nicht dem Schutz der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung.<br />

2. Die sog. „Wie-Beschäftigung“<br />

gemäß § 2 Abs.2 SGB VII<br />

Darunter sind Tätigkeiten zu verstehen,<br />

die wie ordentlich versicherungspflichtige<br />

Tätigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis<br />

ausgeübt werden, auch<br />

dann wenn diese Tätigkeiten unentgeltlich<br />

erfolgen. Voraussetzung ist jedoch,<br />

dass ein Vereinsmitglied für den Verein<br />

Arbeitsleistungen erbringt, die über die<br />

Mitgliedspflichten hinausgehen.<br />

Hier jedoch sind die Hürden hoch.<br />

Das Sozialgericht Fulda hat jüngst mit<br />

seinem Urteil vom 19.1.2010 folgendes<br />

entschieden:<br />

„Wer als Mitglied eines Vereins bei dessen<br />

Veranstaltungen Helfertätigkeiten<br />

ausführt, steht auch dann nicht unter<br />

dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung,<br />

wenn er dabei besondere<br />

Fähigkeit, die er aufgrund seiner Berufsausbildung<br />

erworben hat, zur An-<br />

Ausgabe 2 / 2010<br />

wendung bringt. Dies gilt jedenfalls<br />

dann, wenn die Helfertätigkeit der Erledigung<br />

typischerweise notwendige Arbeiten<br />

zur Durchführung der Vereinsveranstaltung<br />

dient.“<br />

In dem zu entscheidenden Fall verunglückte<br />

ein für seinen Verein ehrenamtlich<br />

Tätiger bei Installationsarbeiten, für<br />

die er als Elektromeister besonders geeignet<br />

war.<br />

Leistungsansprüche an die Berufsgenossenschaft<br />

wurden zurückgewiesen.<br />

Der Ehrenamtler klagte. Das Sozialgericht<br />

wies die Klage aus vorgenannten<br />

Gründen zurück.<br />

Als „Nadelöhr“ erweist sich die Abgrenzung<br />

von Tätigkeiten in Erfüllung typischerweise<br />

notwendiger Arbeiten im<br />

Rahmen mitgliedschaftlicher Vereinspflichten<br />

und jener die über diesen Umfang<br />

hinausgehen. Nur für Letztere<br />

besteht Versicherungsschutz.<br />

Hierzu führt das Gericht in seiner Urteilsbegründung<br />

aus:<br />

„Gegen Arbeitsunfall versichert sind<br />

Personen, die wie ein nach § 2 Abs. 1<br />

SGB VII Versicherter tätig werden (also<br />

innerhalb einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis<br />

tätig werden; Anm. d.<br />

Verf.). Die Anwendung der Vorschrift erfordert<br />

eine ernsthafte, dem Unternehmen<br />

zu dienen bestimmte und seinem<br />

wirklichen oder mutmaßlichen Willen<br />

entsprechende Tätigkeit, die ihrer Art<br />

nach sonst von Personen verrichtet<br />

werden könnte, die in einem dem allgemeinen<br />

Arbeitsmarkt zuzurechnenden<br />

Beschäftigungsverhältnis stehen und<br />

die unter solchen Umständen geleistet<br />

wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund<br />

eines Beschäftigunsverhältnisses ähnlich<br />

ist.<br />

Weiter auf Seite 5<br />

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