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I n f o r m a t i o n - Dornbach-Gruppe

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Jahrgang 2 | JUNI 2010 Non-Profit-Organisationen<br />

Eines persönlichen oder wirtschaftlichen<br />

Abhängigkeitsverhältnisses bedarf<br />

es bei einem Tätigwerden nach § 2 Abs.<br />

2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht.“<br />

Maßgeblich ist das Überschreiten einer<br />

Geringfügigkeitsgrenze hinsichtlich Art<br />

und Umfang der Tätigkeit. Allgemein<br />

betrachtet ist die Grenze der Geringfügigkeit<br />

dort überschritten, wo sich eine<br />

Arbeitsleistung von wirtschaftlichem<br />

Wert deutlich erkennbar von dem Maß<br />

an vergleichbarer Aktivität abhebt, das<br />

die Vereinsmitglieder üblicherweise<br />

aufwenden.<br />

Die Geringfügigkeitsgrenze wird demnach<br />

nicht zuletzt von der Vereinsübung<br />

determiniert. Welche Tätigkeiten<br />

genau sind in Ihrem Verein eigentlich<br />

üblich?<br />

Zu hohe Verwaltungskosten können<br />

den Status der Gemeinnützigkeit gefährden.<br />

Mittel der Körperschaft dürfen<br />

grundsätzlich nur für satzungsmäßige<br />

Zwecke verwendet werden. Zudem verbergen<br />

sich hinter zu hohen Verwaltungskosten<br />

oft überhöhte Personalkosten.<br />

Eine Körperschaft kann nicht als gemeinnützig<br />

behandelt werden, wenn<br />

ihre Ausgaben für die allgemeine Verwaltung,<br />

einschließlich der Werbung<br />

um Spenden, einen angemessenen<br />

Rahmen übersteigen (§ 55 Abs. 1 Nr.1<br />

und 3 AO). Das Gesetz enthält jedoch<br />

keine absoluten oder prozentualen<br />

Obergrenzen für die Verwaltungskosten<br />

und die Aufwendungen für die Spendenwerbung.<br />

Entscheidendes Merkmal<br />

ist deshalb, ob bei Berücksichtigung<br />

der Umstände des Einzelfalls das Ausgabeverhalten<br />

der Körperschaft angemessen<br />

ist. Ein Ausgabeverhalten ist<br />

angemessen, wenn es ökonomisch<br />

sinnvoll ist und dazu beiträgt, dass ein<br />

möglichst hoher Anteil der Mittel unmittelbar<br />

und effektiv für den Satzungszweck<br />

eingesetzt wird. Weiterhin<br />

ist zu beachten, ob sich die Körper-<br />

I n f o r m a t i o n<br />

Längst haben wir erkannt, dass eine<br />

Abgrenzung nicht schematisch möglich<br />

und somit schwierig ist.<br />

Hier genau entscheidet sich jedoch, ob<br />

im Schädigungsfall die gesetzliche Unfallversicherung<br />

greift oder nicht. Das<br />

Problem hat also durchaus Anspruch<br />

als Problem erkannt zu werden.<br />

Fazit:<br />

Gehören Ihre Vereinsaktivitäten zur ersten<br />

der vorgenannten Fallgruppen (bestimmte<br />

Vereinstätigkeiten) und kommt<br />

es in Ausübung dieser Aktivitäten zu<br />

einer Schädigung eines Ihrer Ehrenamtlichen<br />

besteht Versicherungsschutz<br />

durch die gesetzliche Unfallversicherung.<br />

Wann gefährden zu hohe Verwaltungskosten die Gemeinnützigkeit?<br />

schaft in der Gründungs- und Aufbauphase<br />

befindet in der sie erst einmal<br />

einen sehr hohen Anteil ihrer Mittel für<br />

die Verwaltung und Spendenwerbung<br />

verwenden muss. Jedoch ist hier wieder<br />

in Bezug auf die Dauer der Gründungs-<br />

und Aufbauphase der Einzelfall<br />

zu betrachten (BFH-Beschluss vom<br />

23.9.1998).<br />

Nach dem BFH-Beschluss (s. o.) dürfen<br />

höchstens 50% der Einnahmen aus<br />

Geldspenden für die Kosten der Verwaltung<br />

und die Spendenwerbung verbraucht<br />

werden. Die Personalkosten<br />

werden entsprechend auf die verrichteten<br />

Tätigkeiten aufgeteilt. (BMF –<br />

Schreiben vom 15.5.2000, IV C 6 – S<br />

0170 – 35/00). Es ist jedoch festzuhalten,<br />

dass diese 50%-Grenze nicht generell<br />

auf jede Körperschaft anzuwenden<br />

ist. Vielmehr kommt es auf die<br />

Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.<br />

Aufgrund dessen kann eine für die Gemeinnützigkeit<br />

schädliche Mittelverwendung<br />

auch schon bei einem<br />

deutlich geringeren prozentualen Anteil<br />

der Verwaltungsausgaben vorliegen.<br />

Ausgabe 2 / 2010<br />

Entsteht die Schädigung eines Ihrer Ehrenamtlichen<br />

jedoch bei einer darüber<br />

hinausgehenden Tätigkeit für Ihren Verein,<br />

stellt sich die Frage nach der Einordnung<br />

der Tätigkeit in die „Wie-<br />

Beschäftigung“ gemäß § 2 Abs.2 SGB<br />

VII. Mit der oben skizzierten Abgrenzungsproblematik.<br />

Für die Vereinsverantwortlichen ist zu<br />

überlegen, inwieweit eine freiwillige<br />

Versicherung zum Schutz ihrer Ehrenamtlichen<br />

geboten ist. In Betracht<br />

kommt hier die Berufsgenossenschaft<br />

(Beitragsatz 2009 der VBG pro Person<br />

und Jahr EUR 2,73) oder eine private<br />

Unfallversicherung.<br />

Betriebswirt (VWA) Markus Schmidt<br />

Es ist in der Regel nicht zu beanstanden,<br />

wenn eine Körperschaft jährlich<br />

Mittel für die Generierung neuer Mitglieder<br />

in Höhe von rund 10% der gesamten<br />

Mitgliedsbeiträge des Jahres<br />

aufwendet (BFH – Urteil vom<br />

18.12.2002 I R 60/01).<br />

Die Gemeinnützigkeit ist auch dann gefährdet,<br />

wenn zwar das Verhältnis der<br />

Verwaltungsausgaben zu den Ausgaben<br />

für die steuerbegünstigten Zwecke<br />

insgesamt nicht zu beanstanden ist,<br />

aber einzelne Verwaltungsausgaben<br />

wie das Geschäftsführergehalt oder die<br />

Aufwendungen für Mitglieder- und<br />

Spendenwerbung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3AO)<br />

nicht angemessen sind. Die Kosten für<br />

die Geschäftsführung einschließlich<br />

Reisekosten werden grundsätzlich<br />

unter die Verwaltungskosten subsumiert.<br />

Sie können aber den Kosten für<br />

steuerbegünstigte Zwecke zugeordnet<br />

werden, wenn die Geschäftsführung<br />

unmittelbar bei gemeinnützigen Projekten<br />

mitwirkt.<br />

StBin Andrea Müsch<br />

Seite 5 / 7

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