BESTATTUNGEN - Aspetos
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Gesetzliches Vorausvermächtnis<br />
Dieses steht dem Ehegatten zu und beinhaltet das Recht, in der bisherigen, gemeinsamen<br />
Ehewohnung weiter zu wohnen und die zum ehelichen Haushalt gehörigen beweglichen<br />
Sachen (den „Hausrat“), soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen<br />
Lebensverhältnissen erforderlich sind, zu übernehmen.<br />
Sonderregelungen bei Liegenschaften<br />
Eigentumswohnungen können nur von maximal zwei physischen Personen (je zur ideellen<br />
Hälfte) übernommen werden. Dies gilt natürlich auch für Verlassenschaften.<br />
Es sollte unter den Erben also schon im Vorfeld eine Einigung erzielt werden. Im Regelfall<br />
sind jene Erben, welche die Wohnung nicht übernehmen vom Übernehmenden in Geld<br />
abzufertigen.<br />
Sind zwei Personen gemeinsam Wohnungseigentümer (Eigentumspartnerschaft), so steht<br />
dem überlebenden Partner das Recht zu, den Anteil des Verstorbenen an der gemeinsamen<br />
Wohnung zu übernehmen. Er hat jedoch die Kinder in Geld abzufinden, falls diese<br />
es verlangen.<br />
III. Verfahren<br />
Verlassenschaftsabhandlung<br />
Nach jedem Todesfall wird ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Es dient der Aufteilung<br />
bzw. Übergabe des Erbes entweder nach den gesetzlichen oder testamentarischen Regelungen.<br />
Das für den letzten Hauptwohnsitz zuständige Bezirksgericht bestellt einen Notar<br />
zum Gerichtskommissär. Dieser lädt die Hinterbliebenen zur Aufnahme des Todesfalls ein.<br />
Wir empfehlen, die nachfolgenden Unterlagen für den Notar bereit zu halten:<br />
• Name, Adresse, Stand und Geburtsdatum der nächsten Verwandten<br />
• Standesdokumente (Sterbeurkunde, Geburtsurkunde, evtl. Heiratsurkunde,<br />
Scheidungsurteil, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel)<br />
• Letztwillige Verfügungen<br />
• Vormundschaftsdekrete, Bescheide über die Bestellung zum Sachwalter<br />
• Letzte Pensionsabschnitte<br />
• Kurze Aufstellung und Belege über den Nachlass<br />
• Aufstellungen und Belege über Schulden sowie Auslagen anlässlich der letzten<br />
Krankheit, des Todesfalles und des Begräbnisses<br />
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