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BESTATTUNGEN - Aspetos

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Gesetzliches Vorausvermächtnis<br />

Dieses steht dem Ehegatten zu und beinhaltet das Recht, in der bisherigen, gemeinsamen<br />

Ehewohnung weiter zu wohnen und die zum ehelichen Haushalt gehörigen beweglichen<br />

Sachen (den „Hausrat“), soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen<br />

Lebensverhältnissen erforderlich sind, zu übernehmen.<br />

Sonderregelungen bei Liegenschaften<br />

Eigentumswohnungen können nur von maximal zwei physischen Personen (je zur ideellen<br />

Hälfte) übernommen werden. Dies gilt natürlich auch für Verlassenschaften.<br />

Es sollte unter den Erben also schon im Vorfeld eine Einigung erzielt werden. Im Regelfall<br />

sind jene Erben, welche die Wohnung nicht übernehmen vom Übernehmenden in Geld<br />

abzufertigen.<br />

Sind zwei Personen gemeinsam Wohnungseigentümer (Eigentumspartnerschaft), so steht<br />

dem überlebenden Partner das Recht zu, den Anteil des Verstorbenen an der gemeinsamen<br />

Wohnung zu übernehmen. Er hat jedoch die Kinder in Geld abzufinden, falls diese<br />

es verlangen.<br />

III. Verfahren<br />

Verlassenschaftsabhandlung<br />

Nach jedem Todesfall wird ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Es dient der Aufteilung<br />

bzw. Übergabe des Erbes entweder nach den gesetzlichen oder testamentarischen Regelungen.<br />

Das für den letzten Hauptwohnsitz zuständige Bezirksgericht bestellt einen Notar<br />

zum Gerichtskommissär. Dieser lädt die Hinterbliebenen zur Aufnahme des Todesfalls ein.<br />

Wir empfehlen, die nachfolgenden Unterlagen für den Notar bereit zu halten:<br />

• Name, Adresse, Stand und Geburtsdatum der nächsten Verwandten<br />

• Standesdokumente (Sterbeurkunde, Geburtsurkunde, evtl. Heiratsurkunde,<br />

Scheidungsurteil, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel)<br />

• Letztwillige Verfügungen<br />

• Vormundschaftsdekrete, Bescheide über die Bestellung zum Sachwalter<br />

• Letzte Pensionsabschnitte<br />

• Kurze Aufstellung und Belege über den Nachlass<br />

• Aufstellungen und Belege über Schulden sowie Auslagen anlässlich der letzten<br />

Krankheit, des Todesfalles und des Begräbnisses<br />

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