BESTATTUNGEN - Aspetos
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Abtuung armutshalber<br />
Übersteigen die Nachlassaktiven (ohne Abzug von Todesfallkosten<br />
oder sonstigen Schulden!) nicht den Betrag von EUR 4.000.- so<br />
kommt es zu keiner Verlassenschaftsabhandlung – diese wird<br />
"armutshalber abgetan“ oder allenfalls mit Zustimmung der Miterben,<br />
jenem in der Regel an Zahlungsstatt überlassen, der die Todesfallkosten<br />
bezahlt hat.<br />
Beteiligung minderjähriger oder entmündigter Personen<br />
Sind diese erbberechtigt, so sind zu ihrem Schutz besondere Verfahrensschritte<br />
notwendig: meistens die Schätzung des Nachlasses<br />
(Liegenschaften und sonstige Vermögenswerte) durch gerichtlich<br />
beeidete Sachverständige, immer aber die Genehmigung durch das<br />
zuständige Pflegschaftsgericht.<br />
IV. Was ist sonst noch zu beachten?<br />
Notwendige Eintragungen in das Grundbuch und das Firmenbuch im Zusammenhang<br />
mit der Verlassenschaft nimmt der Notar vor. Er holt auch alle erforderlichen<br />
Behördengenehmigungen (Grundverkehrsbehörde, Agrarbehörde etc.) ein.<br />
Wenn sie die Ladung zur Todfallsaufnahme vom Notar erhalten, beschaffen Sie bitte<br />
alle darin aufgeführten Urkunden (vor allem: Sparbücher, Versicherungsurkunden.<br />
Kfz-Zulassungsscheine, auch für Traktoren, Anhänger, Mopeds etc., Testamente,<br />
Rechnungen und Zahlungsbelege über bezahlte Beerdigungskosten (Bestatterrechnung,<br />
Friedhofsrechnung, Totenmahl, Blumenschmuck, aber auch Kostenvoranschläge<br />
für Grabstätten etc.) und Krankheits/Pflegekosten.<br />
Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge, Wertsachen etc. sind samt und sonders zu<br />
bewerten. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich Fachleute beizuziehen (KFZ-Betriebe,<br />
Juweliere etc.), sofern nicht ohnehin von Amts wegen eine Schätzung durch Gericht<br />
oder Notar angeordnet wird.<br />
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