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BESTATTUNGEN - Aspetos

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Abtuung armutshalber<br />

Übersteigen die Nachlassaktiven (ohne Abzug von Todesfallkosten<br />

oder sonstigen Schulden!) nicht den Betrag von EUR 4.000.- so<br />

kommt es zu keiner Verlassenschaftsabhandlung – diese wird<br />

"armutshalber abgetan“ oder allenfalls mit Zustimmung der Miterben,<br />

jenem in der Regel an Zahlungsstatt überlassen, der die Todesfallkosten<br />

bezahlt hat.<br />

Beteiligung minderjähriger oder entmündigter Personen<br />

Sind diese erbberechtigt, so sind zu ihrem Schutz besondere Verfahrensschritte<br />

notwendig: meistens die Schätzung des Nachlasses<br />

(Liegenschaften und sonstige Vermögenswerte) durch gerichtlich<br />

beeidete Sachverständige, immer aber die Genehmigung durch das<br />

zuständige Pflegschaftsgericht.<br />

IV. Was ist sonst noch zu beachten?<br />

Notwendige Eintragungen in das Grundbuch und das Firmenbuch im Zusammenhang<br />

mit der Verlassenschaft nimmt der Notar vor. Er holt auch alle erforderlichen<br />

Behördengenehmigungen (Grundverkehrsbehörde, Agrarbehörde etc.) ein.<br />

Wenn sie die Ladung zur Todfallsaufnahme vom Notar erhalten, beschaffen Sie bitte<br />

alle darin aufgeführten Urkunden (vor allem: Sparbücher, Versicherungsurkunden.<br />

Kfz-Zulassungsscheine, auch für Traktoren, Anhänger, Mopeds etc., Testamente,<br />

Rechnungen und Zahlungsbelege über bezahlte Beerdigungskosten (Bestatterrechnung,<br />

Friedhofsrechnung, Totenmahl, Blumenschmuck, aber auch Kostenvoranschläge<br />

für Grabstätten etc.) und Krankheits/Pflegekosten.<br />

Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge, Wertsachen etc. sind samt und sonders zu<br />

bewerten. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich Fachleute beizuziehen (KFZ-Betriebe,<br />

Juweliere etc.), sofern nicht ohnehin von Amts wegen eine Schätzung durch Gericht<br />

oder Notar angeordnet wird.<br />

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