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Vom Bachelor zum Master - Free Willy Netz

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leben, bekommen zusätzlich monatlich 113 Euro<br />

(weitere Kinder: je 85 Euro).<br />

Förderungsleistungen werden immer für zwölf<br />

Monate bewilligt; eine Verlängerung sollte am<br />

besten etwa zwei Monate vor Ablauf dieses Bewilligungszeitraums<br />

beantragt werden. Bei rechtzeitiger<br />

Antragstellung beginnt die Förderung<br />

mit dem ersten Semester und endet in der Regel<br />

mit Ablauf der Förderungshöchstdauer. Die Förderungshöchstdauer<br />

kann nach § 15 BAföG um<br />

eine angemessene Zeitspanne verlängert werden;<br />

dies gilt für Studierende mit Behinderungen<br />

oder chronischen Krankheiten, für Studentinnen,<br />

die während des Studiums schwanger sind, und<br />

für Studierende, die für die Pflege und Erziehung<br />

eines Kindes bis zu zehn Jahren zuständig<br />

sind. Die Förderungshöchstdauer kann auch verlängert<br />

werden, wenn Studierende erstmalig ihre<br />

Abschlussprüfung nicht bestehen oder in Gremien<br />

satzungsmäßiger Organe der Hochschulen,<br />

der Länder, der Studentischen Selbstverwaltung<br />

und des Studentenwerks tätig sind. Werden Prüfungen<br />

erstmalig nicht bestanden, ohne die das<br />

Weiterstudium nicht möglich wäre, oder erhalten<br />

Studierende eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen<br />

Lehrveranstaltungen, sind<br />

das ebenfalls Gründe für eine Verlängerung der<br />

Förderungshöchstdauer.<br />

Die Förderung nach dem BAföG wird beim Amt für<br />

Ausbildungsförderung des zuständigen Studentenwerks<br />

beantragt. Nötig ist dafür ein schriftlicher<br />

Antrag, der zur Fristwahrung (die Förderung<br />

gilt ab dem Monat der Antragstellung) zunächst<br />

formlos verfasst und auch per Fax übermittelt<br />

werden kann. Die ausgefüllten Antragsformulare<br />

können dann zusammen mit den erforderlichen<br />

Dokumenten nachgereicht werden.<br />

Vor Beginn des fünften Fachsemesters müssen<br />

alle geförderten Studierenden gemäß § 48 BAföG<br />

auf einem besonderen Formblatt ihren Leistungsstand<br />

nachweisen.<br />

Förderungsberechtigt sind außer deutschen auch<br />

viele ausländische Studierende, die in Deutschland<br />

ein Daueraufenthaltsrecht besitzen, z. B. weil<br />

sie Staatsangehörige anderer EU-Staaten sind,<br />

eine Niederlassungserlaubnis oder eine Anerkennung<br />

als Flüchtling besitzen. Da die einschlägigen<br />

Bestimmungen des § 8 BAföG sehr vielschichtig<br />

sind, sollten ausländische Antragstellerinnen<br />

und Antragsteller sich möglichst frühzeitig<br />

beim Amt für Ausbildungsförderung ihres Studentenwerks<br />

beraten lassen.<br />

Damit Studieren gelingt – die Angebote der Studentenwerke<br />

Gefördert wird, wer zu Beginn des Studiums die<br />

Altersgrenze von 30 Jahren nicht überschritten<br />

hat. Ausnahmen sind möglich, wenn Antragstellende<br />

den zweiten Bildungsweg absolviert haben<br />

oder aus persönlichen (z. B. wegen Krankheit<br />

bzw. Behinderung) oder familiären Gründen (z. B.<br />

Erziehung von Kindern bis zu zehn Jahren) gehindert<br />

waren, ihr Studium bis <strong>zum</strong> 30. Lebensjahr zu<br />

beginnen. Sie müssen jedoch im jeweiligen Fall<br />

das Studium unverzüglich aufnehmen, sobald die<br />

Zugangsvoraussetzungen erreicht bzw. die Hinderungsgründe<br />

weggefallen sind. Wer diese Altersgrenze<br />

überschritten hat und dennoch BAföG-<br />

Förderung beantragen möchte, sollte sich zuvor<br />

beim Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen<br />

und sicherheitshalber einen Antrag auf Vor-<br />

abentscheidung stellen.<br />

Studieren in Berlin und Brandenburg 2010 – <strong>Vom</strong> <strong>Bachelor</strong> <strong>zum</strong> <strong>Master</strong><br />

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