Vom Bachelor zum Master - Free Willy Netz
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leben, bekommen zusätzlich monatlich 113 Euro<br />
(weitere Kinder: je 85 Euro).<br />
Förderungsleistungen werden immer für zwölf<br />
Monate bewilligt; eine Verlängerung sollte am<br />
besten etwa zwei Monate vor Ablauf dieses Bewilligungszeitraums<br />
beantragt werden. Bei rechtzeitiger<br />
Antragstellung beginnt die Förderung<br />
mit dem ersten Semester und endet in der Regel<br />
mit Ablauf der Förderungshöchstdauer. Die Förderungshöchstdauer<br />
kann nach § 15 BAföG um<br />
eine angemessene Zeitspanne verlängert werden;<br />
dies gilt für Studierende mit Behinderungen<br />
oder chronischen Krankheiten, für Studentinnen,<br />
die während des Studiums schwanger sind, und<br />
für Studierende, die für die Pflege und Erziehung<br />
eines Kindes bis zu zehn Jahren zuständig<br />
sind. Die Förderungshöchstdauer kann auch verlängert<br />
werden, wenn Studierende erstmalig ihre<br />
Abschlussprüfung nicht bestehen oder in Gremien<br />
satzungsmäßiger Organe der Hochschulen,<br />
der Länder, der Studentischen Selbstverwaltung<br />
und des Studentenwerks tätig sind. Werden Prüfungen<br />
erstmalig nicht bestanden, ohne die das<br />
Weiterstudium nicht möglich wäre, oder erhalten<br />
Studierende eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen<br />
Lehrveranstaltungen, sind<br />
das ebenfalls Gründe für eine Verlängerung der<br />
Förderungshöchstdauer.<br />
Die Förderung nach dem BAföG wird beim Amt für<br />
Ausbildungsförderung des zuständigen Studentenwerks<br />
beantragt. Nötig ist dafür ein schriftlicher<br />
Antrag, der zur Fristwahrung (die Förderung<br />
gilt ab dem Monat der Antragstellung) zunächst<br />
formlos verfasst und auch per Fax übermittelt<br />
werden kann. Die ausgefüllten Antragsformulare<br />
können dann zusammen mit den erforderlichen<br />
Dokumenten nachgereicht werden.<br />
Vor Beginn des fünften Fachsemesters müssen<br />
alle geförderten Studierenden gemäß § 48 BAföG<br />
auf einem besonderen Formblatt ihren Leistungsstand<br />
nachweisen.<br />
Förderungsberechtigt sind außer deutschen auch<br />
viele ausländische Studierende, die in Deutschland<br />
ein Daueraufenthaltsrecht besitzen, z. B. weil<br />
sie Staatsangehörige anderer EU-Staaten sind,<br />
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Anerkennung<br />
als Flüchtling besitzen. Da die einschlägigen<br />
Bestimmungen des § 8 BAföG sehr vielschichtig<br />
sind, sollten ausländische Antragstellerinnen<br />
und Antragsteller sich möglichst frühzeitig<br />
beim Amt für Ausbildungsförderung ihres Studentenwerks<br />
beraten lassen.<br />
Damit Studieren gelingt – die Angebote der Studentenwerke<br />
Gefördert wird, wer zu Beginn des Studiums die<br />
Altersgrenze von 30 Jahren nicht überschritten<br />
hat. Ausnahmen sind möglich, wenn Antragstellende<br />
den zweiten Bildungsweg absolviert haben<br />
oder aus persönlichen (z. B. wegen Krankheit<br />
bzw. Behinderung) oder familiären Gründen (z. B.<br />
Erziehung von Kindern bis zu zehn Jahren) gehindert<br />
waren, ihr Studium bis <strong>zum</strong> 30. Lebensjahr zu<br />
beginnen. Sie müssen jedoch im jeweiligen Fall<br />
das Studium unverzüglich aufnehmen, sobald die<br />
Zugangsvoraussetzungen erreicht bzw. die Hinderungsgründe<br />
weggefallen sind. Wer diese Altersgrenze<br />
überschritten hat und dennoch BAföG-<br />
Förderung beantragen möchte, sollte sich zuvor<br />
beim Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen<br />
und sicherheitshalber einen Antrag auf Vor-<br />
abentscheidung stellen.<br />
Studieren in Berlin und Brandenburg 2010 – <strong>Vom</strong> <strong>Bachelor</strong> <strong>zum</strong> <strong>Master</strong><br />
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