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1 Entgelttarif im Anwendungsbereich des KHEntgG und der BPflV ...

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<strong>Entgelttarif</strong> <strong>im</strong> <strong>Anwendungsbereich</strong> <strong>des</strong> <strong>KHEntgG</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>BPflV</strong><br />

Unterrichtung <strong>des</strong> Patienten gemäß § 8 <strong>KHEntgG</strong> <strong>und</strong> § 14 <strong>BPflV</strong><br />

Die DRK Kliniken Berlin | Mitte berechnen ab dem 01. Juli 2010 folgende Entgelte:<br />

1. Fallpauschalen (DRGs) gem. § 17b KHG<br />

Das Entgelt für die allgemeinen voll- <strong>und</strong> teilstationären Leistungen <strong>des</strong> Krankenhauses richtet sich nach<br />

den gesetzlichen Vorgaben <strong>des</strong> KHG sowie <strong>des</strong> <strong>KHEntgG</strong> in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung. Danach<br />

werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (s.g.<br />

Diagnosis Related Groups -DRG-) abgerechnet. Entsprechend <strong>der</strong> DRG-Systematik bemisst sich das<br />

konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen <strong>des</strong> Krankheitsfalls.<br />

Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> DRG-<br />

Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert<br />

(festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Der <strong>der</strong>zeit gültige Lan<strong>des</strong>basisfallwert<br />

beträgt € 2.927,50. Aus <strong>der</strong> Multiplikation von Relativgewicht <strong>und</strong> Basisfallwert ergibt sich <strong>der</strong> Preis für den<br />

Behandlungsfall.<br />

Beispiel (Relativgewicht <strong>und</strong> Basisfallwert hypothetisch):<br />

DRG DRG-Definition Relativgewicht * Basisfallwert = Preis für den<br />

Behandlungsfall<br />

I05Z Hüftgelenksersatz 2,822 2.927,50 € € 8.261,41<br />

ohne Begleiterkrankungen<br />

I03A Hüftgelenksersatz 4,338 2.927,50 € € 12.699,50<br />

mit Begleiterkrankungen<br />

Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht<br />

vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende <strong>des</strong> stationären Aufenthaltes<br />

gestellt <strong>und</strong> welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen <strong>im</strong> Fortgang <strong>des</strong><br />

Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden.<br />

Stehen für Leistungen (Fallpauschalen ohne Bewertungsrelationen) noch keine vereinbarten<br />

krankenhausindividuellen Entgelte fest, sind gem. § 7 Abs. 4 FPV 2010 für jeden Belegungstag 600,00 €<br />

abzurechnen.<br />

Die für die Behandlung von Blutern eingesetzten Blutgerinnungsfaktoren werden neben <strong>der</strong> Fallpauschale<br />

geson<strong>der</strong>t in Rechnung gestellt.<br />

2. Zusatzentgelte gem. § 5 FPV 2010<br />

Zusätzlich zu einer Fallpauschale o<strong>der</strong> zu einem Entgelt nach § 6 Abs. 1 <strong>KHEntgG</strong> können Zusatzentgelte<br />

gem. § 5 FPV 2010 abgerechnet werden. Für noch nicht vereinbarte krankenhausindividuelle<br />

Zusatzentgelte nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2010 wird eine Pauschale von 600,00 € in Rechnung gestellt.<br />

3. Entgelte für vor- <strong>und</strong> nachstationäre Behandlungen gem. § 115a SGB V<br />

Gem. § 115a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor- <strong>und</strong> nachstationäre Behandlungen Entgelte.<br />

Eine Auflistung <strong>der</strong> einzelnen Entgelte liegt <strong>im</strong> Aufnahmebüro zur Einsicht bereit. Hierbei wird beachtet,<br />

dass gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 <strong>KHEntgG</strong> eine vorstationäre Behandlung neben einer Fallpauschale (DRG)<br />

nicht geson<strong>der</strong>t abrechenbar ist. Eine nachstationäre Behandlung kann zusätzlich zur Fallpauschale<br />

(DRG) berechnet werden, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen <strong>und</strong> den vor- <strong>und</strong><br />

nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer <strong>der</strong> Fallpauschale (DRG) übersteigt.<br />

4. Zu- <strong>und</strong> Abschläge<br />

- Qualitätssicherungszuschlag gem. § 17b Abs. 1 KHG <strong>und</strong> § 137 SGB V pro Fall 1,01 €<br />

- Ausbildungszuschlag gem. § 17a Abs. 5 KHG pro Fall 57,66 €<br />

- Zuschlag für Erlösausgleiche gem. § 5 Abs. 4 <strong>KHEntgG</strong> 12,07 %<br />

5. DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 KHG<br />

Zur Finanzierung <strong>der</strong> Entwicklung <strong>und</strong> Pflege <strong>des</strong> in Deutschland einzuführenden pauschalierenden<br />

Entgeltsystems für voll- <strong>und</strong> teilstationäre Krankenhausleistungen auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage von Diagnosis<br />

Related Groups (DRG) berechnet das Krankenhaus einen DRG-Systemzuschlag in Höhe von € 0,99<br />

sowie einen GemBA-Systemzuschlag in Höhe von € 0,87 je voll- <strong>und</strong> teilstationärem Krankenhausfall.<br />

Dieser Betrag wird vom Krankenhaus an die in § 17 b KHG benannten Selbstverwaltungsparteien auf <strong>der</strong><br />

Bun<strong>des</strong>ebene abgeführt.<br />

6. Entgelte für sonstige Leistungen<br />

Für Leistungen <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt aus Anlass einer Begutachtung<br />

berechnet das Krankenhaus Entgelte nach Aufwand.<br />

Daneben berechnet <strong>der</strong> liquidationsberechtigte Arzt sein Honorar, es werden Schreibgebühren für das<br />

Gutachten erhoben <strong>und</strong> Porto- <strong>und</strong> Versandkosten berechnet.<br />

7. Zuzahlungen<br />

Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom Patienten von Beginn <strong>der</strong> vollstationären<br />

Krankenhausbehandlung an – innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>jahres für höchstens 28 Tage – eine Zuzahlung<br />

ein. Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit € 10,- je Kalen<strong>der</strong>tag. Dieser Betrag wird vom Krankenhaus an<br />

die entsprechende Mitgliedskrankenkasse abgeführt.<br />

8. Entgelte für Wahlleistungen<br />

Die außerhalb <strong>der</strong> allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden<br />

geson<strong>der</strong>t berechnet (§ 17 <strong>KHEntgG</strong>):<br />

a. Ärztliche Leistungen:<br />

Bei <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Wahl nicht auf einzelne<br />

liquidationsberechtigte Ärzte <strong>des</strong> Krankenhauses beschränkt werden (§ 17 Abs. 3 <strong>KHEntgG</strong>). Eine<br />

Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an <strong>der</strong> Behandlung <strong>des</strong> Patienten<br />

beteiligten angestellten Ärzte <strong>des</strong> Krankenhauses, soweit diese zur geson<strong>der</strong>ten Berechnung ihrer<br />

Leistungen <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> vollstationären <strong>und</strong> teilstationären sowie einer vor- <strong>und</strong> nachstationären<br />

Behandlung (§ 115a <strong>des</strong> Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich <strong>der</strong> von diesen<br />

Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten <strong>und</strong> ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb <strong>des</strong><br />

Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet.<br />

1


Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften <strong>der</strong> Gebührenordnung für Ärzte<br />

(GOÄ) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung Anwendung. Nach § 6a GOÄ erfolgt bei vollstationären,<br />

teilstationären sowie vor- <strong>und</strong> nachstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen eine Min<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Gebühren einschließlich <strong>der</strong> darauf entfallenden Zuschläge um 25%; bei Leistungen <strong>und</strong> Zuschlägen<br />

von Belegärzten <strong>und</strong> an<strong>der</strong>en nie<strong>der</strong>gelassenen Ärzten um 15%. Das Arzthonorar wird in <strong>der</strong> von den<br />

jeweils liquidationsberechtigten Krankenhausärzten geltend gemacht, sofern nicht eine externe<br />

Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten Arzt tätig wird.<br />

Die geson<strong>der</strong>t berechenbaren ärztlichen Leistungen werden vom nachfolgend aufgeführten Wahlarzt <strong>der</strong><br />

Fachabteilung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ärztlich geleiteten Einrichtungen persönlich o<strong>der</strong> unter <strong>der</strong> Aufsicht <strong>des</strong> Wahlarztes<br />

nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt <strong>der</strong> Abteilung bzw. <strong>des</strong> Instituts (§ 4 Abs.2 Satz<br />

1 GOÄ/GOZ) o<strong>der</strong> von dem ständigen ärztlichen Vertreter (§ 4 Abs.2 Satz 3 GOÄ/GOZ) erbracht:<br />

Fachabteilung Wahlarzt Ständiger ärztlicher Vertreter<br />

Klinik für Chirurgie <strong>und</strong><br />

Thoraxchirurgie<br />

Klinik für vaskuläre <strong>und</strong> endo-<br />

vaskuläre Chirurgie<br />

Klinik für Innere Medizin -<br />

Pneumologisches <strong>und</strong><br />

Schlafmedizinisches Zentrum<br />

Klinik für Innere Medizin -<br />

Schwerpunkt Gastroenterologie<br />

Klinik für Innere Medizin –<br />

Schwerpunkt Angiologie<br />

Klinik für Abhängigkeitserkrankungen<br />

Klinik für Anästhesiologie,<br />

Intensivmedizin <strong>und</strong><br />

Schmerztherapie<br />

Zentrum für Oberflächenersatz<br />

an <strong>der</strong> Hüfte<br />

Institut für diagnostische <strong>und</strong><br />

interventionelle Radiologie<br />

Pathologisches Institut<br />

Zentrallabor<br />

Mikrobiologie<br />

Chefarzt PD Dr. P. Schnei<strong>der</strong><br />

Chefarzt Dr. P. Dollinger<br />

OA Dr. W. Ostach<br />

OA Dr. M. Utzig<br />

OA Dr. M. Häßle<br />

FOA Dr. B. Arroyo Camejo<br />

OA Dr. M. Marcus<br />

Chefarzt Prof. Dr. P. Dorow OA Dr. P. Meissner<br />

OÄ Dr. Mi-Ri K<strong>im</strong><br />

OÄ Dr. K. Pilz<br />

OA Dr. M. Franz<br />

Chefarzt Dr. U. Kleinau OA Dr. M. Bertullies<br />

OA Dr. J. Barth<br />

OÄ Dr. M. Weiß<br />

Chefarzt Dr. P. Klein-Weigel OÄ B. Gutsche-Petrak<br />

Chefarzt Dr. H.-J. Keller<br />

OA Dr. Th. Reuter<br />

Komm. CA Dr. M. He<strong>im</strong>esaat OA Dr. D. Götz<br />

OÄ Dr. A. Müller-Garnn<br />

FOÄ P. Packeiser<br />

Chefarzt Prof. Dr. M. Faensen<br />

Chefarzt Prof. Dr. H. Steinkamp<br />

Chefärztin Dr. C. Radke<br />

Chefarzt Dr. B. Ostapowicz<br />

Chefärztin Dr. M. Höck<br />

OA Dr. M. Pflästerer-Schönsiegel<br />

OA St. Müller<br />

OA R. Fischer<br />

OA Dr. G. Heymann<br />

Die ärztlichen Leistungen <strong>der</strong> Konsiliarärzte <strong>und</strong> <strong>der</strong> fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von<br />

diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet.<br />

b. Unterbringung in einem 1-Bett-Z<strong>im</strong>mer / 2-Bett-Z<strong>im</strong>mer :<br />

Zuschlag je Berechnungstag<br />

<strong>im</strong> 1-Bett-Z<strong>im</strong>mer: € 89,84<br />

<strong>im</strong> 2-Bett-Z<strong>im</strong>mer: € 44,89<br />

c. Unterbringung <strong>und</strong> Verpflegung<br />

einer Begleitperson € 107,01 je Berechnungstag<br />

d. Gestellung einer Son<strong>der</strong>wache € 45,00 je Berechnungsst<strong>und</strong>e<br />

e. Bereitstellung eines Telefons<br />

Gr<strong>und</strong>gebühr € 1,70 je Berechnungstag<br />

<strong>und</strong> € 0,10 je Gebühreneinheit.<br />

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist das Lösen einer Chipkarte (siehe Hinweisblatt<br />

“Patiententelefon”), für die ein Pfand von € 10,00 hinterlegt werden muß.<br />

f. Kaufpreis eines Kopfhörers für den Fernseher: € 1,80<br />

Inkrafttreten<br />

Dieser <strong>Entgelttarif</strong> tritt am 01. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig wird <strong>der</strong> Pflegekostentarif vom 18. Juni 2010<br />

aufgehoben.<br />

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,<br />

sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen hierfür gerne Mitarbeiter <strong>des</strong><br />

Zentralen Patientenmanagements zur Verfügung.<br />

Gleichzeitig können Sie dort auch je<strong>der</strong>zeit Einsicht in das DRG-Klassifikationssystem mit den zugehörigen<br />

Kostengewichten sowie die zugehörigen Abrechnungsregeln nehmen.<br />

Insgesamt kann die Vergütung <strong>der</strong> allgemeinen Krankenhausleistungen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Wahlleistungen eine nicht<br />

unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in<br />

vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind. Auch beachten Sie bitte, dass Kosten für<br />

Wahlleistungen nur dann von Ihrer privaten Krankenversicherung gezahlt werden, wenn Sie dies mit Ihrer<br />

privaten Krankenversicherung vereinbart haben.<br />

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