des Hessis - Breuberg
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S A T Z U N G<br />
über die Benutzung der Kindergärten der Stadt <strong>Breuberg</strong><br />
Aufgrund der <strong>Hessis</strong>chen Gemeindeordnung (HGO), <strong>des</strong> <strong>Hessis</strong>chen Gesetzes über<br />
kommunale Abgaben (HessKAG) sowie den Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>Hessis</strong>chen<br />
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess.VwVG) und <strong>des</strong> <strong>Hessis</strong>chen Kindergartengesetzes<br />
in den derzeit gültigen Fassungen, hat die Stadtverordnetenversammlung<br />
der Stadt <strong>Breuberg</strong> in ihrer Sitzung am 14. Juli 2004 nachstehende Satzung über die<br />
Benutzung der Kindergärten erlassen:<br />
§ 1<br />
TRÄGER UND RECHTSFORM<br />
Die Kindergärten werden von der Stadt <strong>Breuberg</strong> als öffentliche Einrichtung unterhalten.<br />
Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein<br />
öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.<br />
§ 2<br />
AUFGABEN<br />
Die Aufgaben der Kindergärten bestimmen sich nach § 2 <strong>des</strong> <strong>Hessis</strong>chen Kindergartengesetzes.<br />
§ 3<br />
KREIS DER BERECHTIGTEN<br />
(1) Die Einrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt <strong>Breuberg</strong><br />
ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i. S. <strong>des</strong> Melderechts) haben, vom vollendeten 3.<br />
Lebensjahr an bis zum Schulbesuch offen.<br />
Als Schulbesuch gilt auch der Besuch einer Vorschulklasse oder Eingangsstufe.<br />
(2) Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen<br />
Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen. Diese Entscheidung<br />
trifft im Einzelfall der Magistrat im Benehmen mit der Jugendpflege. Im<br />
übrigen erfolgt die Aufnahme der Kinder dem Alter entsprechend, d. h. es ist jeweils<br />
das älteste Kind zu berücksichtigen.<br />
(3) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung <strong>des</strong> jeweiligen Kindergartens erreicht<br />
ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.<br />
(4) Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden werden nicht aufgenommen.<br />
Kinder, für die aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung eine Sonderbetreuung<br />
erforderlich ist, können auf Antrag in der Kindertagesstätte „Zur Kinder-
welt“ Stadtteil Sandbach, Am Tiergarten 18, Integrationsplätze zugewiesen werden.<br />
Im Zweifel entscheidet ein Arzt, der von der Stadt im Einvernehmen mit den<br />
Erziehungsberechtigten benannt wird.<br />
§ 4<br />
BETREUUNGSZEITEN<br />
(1) Unsere Einrichtungen sind an allen Werktagen wie folgt geöffnet:<br />
- die Kindertagesstätte „Zur Kinderwelt“, Am Tiergarten 18, 64747 <strong>Breuberg</strong><br />
Montag – Freitag von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />
- die Kindergärten<br />
Montag – Freitag von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr<br />
In diesem Zeitrahmen können folgende Betreuungszeiten gewählt werden:<br />
a 7.00 Uhr – 13.00 Uhr<br />
b 7.30 Uhr – 13.30 Uhr<br />
c 8.00 Uhr – 14.00 Uhr<br />
Die entsprechenden Betreuungszeiten sollten für die Dauer eines Kindergartenjahres<br />
verbindlich sein.<br />
(2) Während den gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen kann jeder<br />
Kindergarten bis zu drei Wochen geschlossen werden.<br />
Außerdem bleiben die Kindergärten zwischen Weihnachten und Neujahr jeden<br />
Jahres geschlossen.<br />
Auf Antrag kann eine Ferienbetreuung angeboten werden. Dieser Antrag ist bis<br />
spätestens 15.03. eines jeden Jahres bei der Stadtverwaltung zu stellen.<br />
(3) Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen<br />
usw. einberufen wird, bleiben die Kindergärten an diesen Tagen ebenfalls geschlossen.<br />
(4) Bekanntgaben erfolgen durch Veröffentlichungen im <strong>Breuberg</strong>er Stadtanzeiger (Wochenzeitung)<br />
und durch Aushang in den Kindergärten.<br />
§ 5<br />
AUFNAHME<br />
(1) Je<strong>des</strong> Kind muss vor seiner Aufnahme in den Kindergarten ärztlich untersucht werden,<br />
was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bei der Aufnahme in den Kindergarten<br />
nachzuweisen ist.<br />
(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Stadtverwaltung.<br />
(3) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und<br />
die Gebührensatzung an.
(4) Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen<br />
den Kindergarten nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
vorgelegt wird.<br />
§ 6<br />
PFLICHTEN DER ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN<br />
(1) Es wird erwartet, dass die Kinder die Kindergärten/Kindertagesstätte regelmäßig<br />
besuchen; sie sollten spätestens bis 9.00 Uhr eintreffen. Außerdem wird erwartet, dass<br />
die Kinder nicht vor 12.00 Uhr bzw. 15.00 Uhr aus den Kindergärten bzw. Kindertagesstätte<br />
abgeholt werden.<br />
(2) Die Kinder sind sauber zu waschen und reinlich zu kleiden.<br />
(3) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit<br />
dem Kindergartenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit<br />
beim Kindergartenpersonal im Kindergarten wieder ab. Die Aufsichtspflicht<br />
<strong>des</strong> Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude <strong>des</strong> Kindergartens<br />
und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigte<br />
Personen beim Verlassen <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong>. Sollen Kinder den Kindergarten<br />
vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor<br />
einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindergartenleitung.<br />
Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />
in den Kindergarten schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> berechtigt<br />
ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die<br />
Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.<br />
(4) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der<br />
Wohngemeinschaft <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher<br />
Mitteilung an die Kindergartenleitung verpflichtet. In diesen Fällen darf der Kindergarten<br />
erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeits-<br />
bescheinigung vorliegt.<br />
(5) Das Fehlen <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> ist unverzüglich der Kindergartenleitung mitzuteilen.<br />
(6) Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen mit Gebührensatzung<br />
einzuhalten und insbesondere die Gebühren zu entrichten.<br />
§ 7<br />
PFLICHTEN DER KINDERGARTENLEITUNG<br />
(1) Die Kindergartenleitung gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder wöchentlich<br />
einmal in einer Sprechstunde Gelegenheit zu einer Aussprache.<br />
(2) Treten die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 01.01.2001 genannten Krankheiten<br />
oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindergartenleitung<br />
verpflichtet, unverzüglich die Stadt und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu<br />
unterrichten und <strong>des</strong>sen Weisungen zu befolgen.
§ 8<br />
ELTERNVERSAMMLUNG UND ELTERNBEIRAT<br />
(1) Für jeden städtischen Kindergarten wird jährlich min<strong>des</strong>tens eine Elternversammlung<br />
abgehalten. Die Einberufung erfolgt jeweils durch die Kindergartenleitung.<br />
(2) Ein Elternbeirat nach § 4 Abs. 1 und 2 <strong>des</strong> <strong>Hessis</strong>chen Kindergartengesetzes wird<br />
durch die Elternversammlung gewählt.<br />
§ 9<br />
VERSICHERUNG<br />
(1) Die Stadt versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden.<br />
(2) Gegen Unfälle im Kindergarten sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder<br />
gesetzlich versichert.<br />
§ 10<br />
BENUTZUNGSGEBÜHREN<br />
Für die Benutzung der Kindergärten wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im<br />
voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu<br />
dieser Satzung erhoben.<br />
§ 11<br />
ABMELDUNGEN<br />
(1) Abmeldungen sind nur zum Schluß eines Kalendermonats möglich; sie sind<br />
drei Wochen vorher der Stadtverwaltung schriftlich mitzuteilen.<br />
(2) Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen.<br />
(3) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten <strong>des</strong><br />
Kin<strong>des</strong> eine für den Betrieb <strong>des</strong> Kindergartens unzumutbare Belastung, so kann das Kind<br />
vom weiteren Besuch <strong>des</strong> Kindergartens ausgeschlossen werden. Die<br />
Entscheidung hierüber trifft der Magistrat. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.<br />
(4) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung<br />
vom Besuch <strong>des</strong> Kindergartens fernbleiben, können sie durch schriftliche<br />
Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen<br />
werden. Für die Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.
(5) Werden die Gebühren zwei mal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht<br />
auf den bisher eingenommenen Platz.<br />
§ 12<br />
INKRAFTTRETEN<br />
Diese Satzung tritt am 01. August 2004 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die seitherige Satzung vom 04.12.1990 sowie die hierzu ergangene<br />
Änderungssatzung (1. Änderungssatzung vom 23.04.1991) außer Kraft.<br />
64747 <strong>Breuberg</strong>, den 14. Juli 2004<br />
Der Magistrat<br />
gez. Verst<br />
Verst, Bürgermeister