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Neubau von PWC-Anlagen bei Horgau und Zusmarshausen an der ...

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<strong>Neubau</strong> <strong>von</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> <strong>bei</strong><br />

<strong>Horgau</strong> <strong>und</strong> <strong>Zusmarshausen</strong> <strong>an</strong><br />

<strong>der</strong> BAB A 8/West<br />

B<strong>und</strong>esautobahn A 8/West<br />

München - Ulm<br />

Str.-km 69,705 bis Str.-km 71,268<br />

Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschluss<br />

vom 15. Oktober 2009<br />

Geschäftszeichen<br />

RvS-SG32-4354.2-1/1


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- I -<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

Verzeichnis <strong>der</strong> wichtigsten Abkürzungen IV - V<br />

A. T e n o r<br />

I. Feststellung des Pl<strong>an</strong>s........................................................................................... 1<br />

II. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> mit Beschluss vom 21. März 2007 - Gz. 32-4354.1/47 -<br />

festgestellten Pl<strong>an</strong>ung zum 6-streifigen Ausbau <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esautobahn A 8<br />

zwischen <strong>der</strong> AS <strong>Zusmarshausen</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> AS Adelsried ....................................... 2<br />

III. Pl<strong>an</strong>unterlagen ...................................................................................................... 3<br />

IV. Straßenrechtliche Verfügungen ............................................................................. 4<br />

V. Kostentragung <strong>und</strong> Unterhaltungsregelungen ........................................................ 5<br />

VI. Wasserrechtliche Entscheidungen ......................................................................... 5<br />

1. Wasserrechtliche Erlaubnis ........................................................................... 5<br />

2. Wasserrechtliche Auflagen ........................................................................... 6<br />

2.1 Gr<strong>und</strong>wasser .............................................................................................. 6<br />

2.2 Oberflächenentwässerung - Bauausführung ............................................... 6<br />

2.3 Oberflächenentwässerung - Inst<strong>an</strong>dhaltung <strong>der</strong> <strong>Anlagen</strong> ............................ 8<br />

2.4 Auflagenvorbehalt ....................................................................................... 8<br />

VII. Naturschutzrechtliche Entscheidungen .................................................................. 9<br />

VIII. Sonstige Auflagen ................................................................................................. 9<br />

1. Denkmalpflege .............................................................................................. 9<br />

2. Versorgungseinrichtungen <strong>und</strong> Telekommunikation .................................... 10<br />

2.1 Allgemeines .............................................................................................. 10<br />

2.2 LEW Netzservice GmbH ........................................................................... 11<br />

3. Fischereiwesen ........................................................................................... 11<br />

4. Forstwirtschaft ............................................................................................ 12<br />

5. Immissionsschutz ........................................................................................ 13<br />

IX. Entscheidungen über Einwendungen <strong>und</strong> For<strong>der</strong>ungen ...................................... 13<br />

X. Kosten des Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahrens .............................................................. 13<br />

B. Sachverhalt<br />

I. Beschreibung des Vorhabens .............................................................................. 14<br />

II. Entwicklungsgeschichte <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung ................................................................... 15<br />

III. Ablauf des Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahrens ............................................................... 16<br />

C. Entscheidungsgründe<br />

I. Allgemeines ....................................................................................................... 17<br />

1. Notwendigkeit <strong>und</strong> Bedeutung <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellung .................................... 17<br />

2. Voraussetzungen <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellung ........................................................ 17<br />

II. Verfahrensrechtliche Bewertung ...................................................................... 18<br />

1. Zuständigkeit <strong>und</strong> Verfahren ....................................................................... 18<br />

2. Prüfung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit .............................................................. 18<br />

2.1 Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen ........................................................................... 18<br />

2.2 Vorprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3c Satz 1, 3 UVPG .............. 19<br />

2.3 Ablauf des Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung ........................ 19


- II -<br />

2.4 Gr<strong>und</strong>lagen des Berichts zur Umweltverträglichkeitsprüfung .................... 20<br />

3. Zusammenfassende Darstellung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen ........................ 20<br />

3.1 Beschreibung des Vorhabens ................................................................... 20<br />

3.2 Beschreibung <strong>der</strong> Umwelt ......................................................................... 21<br />

3.3 Umweltauswirkungen des Vorhabens ....................................................... 22<br />

3.4 Pl<strong>an</strong>ungsalternativen ................................................................................ 27<br />

3.4.1 Vari<strong>an</strong>ten in Fahrtrichtung München - Ulm .............................................. 28<br />

3.4.2 Vari<strong>an</strong>ten in Fahrtrichtung Ulm - München .............................................. 29<br />

4. Bewertung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellungslösung in<br />

Gegenüberstellung zu den Alternativst<strong>an</strong>dorten .......................................... 30<br />

4.1 Fahrtrichtung München - Ulm ................................................................... 30<br />

4.2 Fahrtrichtung Ulm - München ................................................................... 32<br />

4.3 Zusammenfassung ................................................................................... 33<br />

III. Materiell-rechtliche Beurteilung ....................................................................... 34<br />

1. Pl<strong>an</strong>ungsleitsätze ........................................................................................ 34<br />

2. Pl<strong>an</strong>rechtfertigung ....................................................................................... 34<br />

3. Ermessensentscheidung ............................................................................. 36<br />

3.1 Allgemeine Zusammenfassung ................................................................. 36<br />

3.2 Pl<strong>an</strong>ungsvari<strong>an</strong>ten .................................................................................... 37<br />

3.2.1 Entwicklungsgeschichte <strong>und</strong> Umf<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Vari<strong>an</strong>tenprüfung.................... 37<br />

3.2.2 Umweltbezogene Bewertung <strong>der</strong> Vari<strong>an</strong>ten ............................................ 37<br />

3.2.3 Bewertung nach sonstigen Kriterien; ausgeschiedene Vari<strong>an</strong>ten ............ 38<br />

3.2.4 Vergleich <strong>der</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich geeigneten Vari<strong>an</strong>ten .................................. 39<br />

3.3 Ausbaust<strong>an</strong>dard (Dimensionierung) des Vorhabens ................................. 41<br />

4. Raum- <strong>und</strong> Fachpl<strong>an</strong>ung ............................................................................. 42<br />

4.1 Raumordnung, L<strong>an</strong>des- <strong>und</strong> Regionalpl<strong>an</strong>ung .......................................... 42<br />

4.2 Städtebauliche Bel<strong>an</strong>ge ............................................................................ 43<br />

5. Immissionsschutz ........................................................................................ 43<br />

5.1 Lärmschutz ............................................................................................... 43<br />

5.2 Luftreinhaltung .......................................................................................... 45<br />

6. Naturschutz, L<strong>an</strong>dschaftspflege <strong>und</strong> Artenschutz ....................................... 45<br />

6.1 Naturschutz <strong>und</strong> L<strong>an</strong>dschaftspflege .......................................................... 45<br />

6.2 Artenschutz .............................................................................................. 49<br />

6.2.1 Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ............. 49<br />

6.2.2 Best<strong>an</strong>d <strong>an</strong> tatsächlich o<strong>der</strong> potentiell im Pl<strong>an</strong>gebiet vorkommenden,<br />

gesetzlich geschützten Tier- <strong>und</strong> Pfl<strong>an</strong>zenarten ...................................... 51<br />

6.2.3 Prüfung <strong>der</strong> Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG .................. 53<br />

7. Wasserhaushalt, Gewässer- <strong>und</strong> Bodenschutz ........................................... 55<br />

7.1 Oberirdische Gewässer ............................................................................ 55<br />

7.2 Entwässerung ........................................................................................... 57<br />

7.3 Trinkwasserver- <strong>und</strong> Schmutzwasserentsorgung ...................................... 58<br />

7.4 Bodenschutz ............................................................................................. 58<br />

8. Forst-, Fischerei- <strong>und</strong> Jagdwesen .............................................................. 59<br />

8.1 Forstwesen ............................................................................................... 59<br />

8.2 Fischerei ................................................................................................... 63<br />

8.3 Jagdwesen ............................................................................................... 63<br />

9. Sonstige öffentliche <strong>und</strong> private Bel<strong>an</strong>ge .................................................... 64<br />

9.1 Denkmalpflege .......................................................................................... 64<br />

9.2 Versorgungseinrichtungen <strong>und</strong> Telekommunikation.................................. 66<br />

10. Eingriffe in das Eigentum ............................................................................ 66<br />

IV. For<strong>der</strong>ungen <strong>von</strong> Trägern öffentlicher Bel<strong>an</strong>ge <strong>und</strong> Verbänden ................... 66<br />

1. L<strong>an</strong>dratsamt Augsburg ................................................................................ 67<br />

2. Bayerisches L<strong>an</strong>desamt für Denkmalpflege ................................................ 69<br />

3. Jagdgenossenschaft Auerbach-Streitheim .................................................. 70<br />

4. Wehrbereichsverwaltung Süd ..................................................................... 70


- III -<br />

5. LEW TelNet GmbH ..................................................................................... 70<br />

6. Bezirk Schwaben - Heimatpfleger ............................................................... 71<br />

7. Polizeipräsidium Schwaben Nord ................................................................ 72<br />

8. Amt für Ernährung, L<strong>an</strong>dwirtschaft u. Forsten Fürstenfeldbruck .................. 74<br />

9. Gemeinde Adelsried ................................................................................... 74<br />

V. Einwendungen <strong>und</strong> For<strong>der</strong>ungen Privater ....................................................... 75<br />

VI. Gesamtergebnis ................................................................................................ 77<br />

VII. Kostenentscheidung ......................................................................................... 77<br />

D. Rechtsbehelfsbelehrung, Hinweis<br />

I. Rechtsbehelfsbelehrung ...................................................................................... 78<br />

II. Hinweis zur Zustellung......................................................................................... 78


- IV -<br />

Verzeichnis <strong>der</strong> wichtigsten Abkürzungen<br />

AGBGB Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

AllMBl Allgemeines Ministerialamtsblatt<br />

ARS Allgemeines R<strong>und</strong>schreiben Straßenbau des BMV<br />

BauGB Baugesetzbuch<br />

BayBO Bayerische Bauordnung<br />

BayDSchG Bayerisches Denkmalschutzgesetz<br />

BayBodSchG Bayerisches Bodenschutzgesetz<br />

BayEG Bayerisches Enteignungsgesetz<br />

BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz<br />

BayStrWG Bayerisches Straßen- <strong>und</strong> Wegegesetz<br />

BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<br />

BayVwVfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

BayWaldG Bayerisches Waldgesetz<br />

BayWG Bayerisches Wassergesetz<br />

BBodSchG B<strong>und</strong>es-Bodenschutzgesetz<br />

BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />

BGBl B<strong>und</strong>esgesetzblatt<br />

BGH B<strong>und</strong>esgerichtshof<br />

BImSchG B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz<br />

16. BImSchV Verkehrslärmschutzverordnung (16. VO zum BImSchG)<br />

24. BImSchV Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. VO zum BImSchG)<br />

BMVBW B<strong>und</strong>esminister für Verkehr, Bau- <strong>und</strong> Wohnungswesen<br />

BNatSchG B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz<br />

BVerwG B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht<br />

BWaldG B<strong>und</strong>eswaldgesetz<br />

BW Bauwerk<br />

BWV Bauwerksverzeichnis<br />

dB(A) Dezibel (A-bewertet); <strong>der</strong> A-Pegel berücksichtigt die frequenz-<br />

abhängige Empfindlichkeit des menschlichen Gehörs<br />

DIN Deutsches Institut für Normung<br />

DÖV Die öffentliche Verwaltung, Zeitschrift<br />

DStrO<br />

Korrektur für die Geräuschentwicklung <strong>der</strong><br />

Straßenoberfläche<br />

DVBl Deutsches Verwaltungsblatt, Zeitschrift<br />

EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz<br />

FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie


Flnr. Flurnummer<br />

- V -<br />

FlurbG Flurbereinigungsgesetz<br />

FOK Fahrbahnoberk<strong>an</strong>te<br />

FStrG Fernstraßengesetz<br />

FStrAbG Fernstraßenausbaugesetz<br />

GG Gr<strong>und</strong>gesetz für die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschl<strong>an</strong>d<br />

GVS Gemeindeverbindungsstraße<br />

HQ100<br />

IGW Immissionsgrenzwert<br />

Hochwasserquerschnitt <strong>bei</strong>m 100jährigen Hochwasser<br />

KG Bayerisches Kostengesetz<br />

MABl Ministerialamtsblatt <strong>der</strong> Bayerischen Inneren Verwaltung<br />

MLuS Merkblatt über Luftverunreinigungen <strong>an</strong> Straßen<br />

NJW Neue Juristische Wochenschrift<br />

NVwZ Neue Verwaltungszeitschrift<br />

OVG Oberverwaltungsgericht<br />

PlafeR Pl<strong>an</strong>feststellungsrichtlinien<br />

<strong>PWC</strong> Parkplatz mit Toilette<br />

RAL Richtlinien für die Anlage <strong>von</strong> L<strong>an</strong>dstraßen<br />

RAS Richtlinien für die Anlage <strong>von</strong> Straßen<br />

RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz <strong>an</strong> Straßen<br />

Rdnr. R<strong>an</strong>dnummer<br />

ROG Raumordnungsgesetz<br />

RQ 35,5 Regelquerschnitt <strong>von</strong> 35,5 m<br />

saP spezielle artenschutzrechtliche Prüfung<br />

St Staatsstraße<br />

StVO Straßenverkehrsordnung<br />

TKG Telekommunikationsgesetz<br />

UPR Zeitschrift für Umwelt- <strong>und</strong> Pl<strong>an</strong>ungsrecht<br />

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

VKBl Deutsches Verkehrsblatt, Zeitschrift<br />

VLärmSchR 97 Richtlinie für den Verkehrslärmschutz <strong>an</strong> B<strong>und</strong>esfernstraßen<br />

in <strong>der</strong> Baulast des B<strong>und</strong>es vom 2.6.1997 (ARS 26/1997)<br />

VO Verordnung<br />

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung<br />

WHG Wasserhaushaltsgesetz<br />

Zeitler Zeitler, Kommentar zum Bayerischen Straßen- <strong>und</strong> Wegege-<br />

setz


32 - 4354.2-1/1<br />

- 1 -<br />

Pl<strong>an</strong>feststellung für den <strong>Neubau</strong> <strong>von</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> <strong>bei</strong> <strong>Horgau</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Zusmarshausen</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esautobahn A 8/West Ulm - München (Str.-km<br />

69,705 bis Str.-km 71,268)<br />

Die Regierung <strong>von</strong> Schwaben erlässt folgenden<br />

P l a n f e s t s t e l l u n g s b e s c h l u s s :<br />

A. T e n o r<br />

I. Feststellung des Pl<strong>an</strong>s<br />

1. Der Pl<strong>an</strong> für den <strong>Neubau</strong> zweier Parkplätze mit WC (<strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong>) <strong>bei</strong><br />

<strong>Horgau</strong> <strong>und</strong> <strong>Zusmarshausen</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esautobahn A 8/West Ulm - München<br />

<strong>von</strong> Str.-km 69,705 bis Str.-km 71,268 wird<br />

festgestellt.<br />

2. Die Pl<strong>an</strong>feststellung schließt die für das Vorhaben erfor<strong>der</strong>lichen <strong>an</strong><strong>der</strong>en be-<br />

hördlichen Entscheidungen, insbeson<strong>der</strong>e öffentlich-rechtliche Genehmigun-<br />

gen, Erlaubnisse <strong>und</strong> Pl<strong>an</strong>feststellungen ein. Ausgenommen hier<strong>von</strong> sind was-<br />

serrechtliche Gestattungen für Gewässerbenutzungen <strong>und</strong> straßenrechtliche<br />

Verfügungen. Über sie wird in A.IV. <strong>und</strong> VI. dieses Beschlusses geson<strong>der</strong>t ent-<br />

schieden.


- 2 -<br />

II. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> mit Beschluss vom 21. März 2007 - Gz. 32-4354.1/47 -<br />

festgestellten Pl<strong>an</strong>ung zum 6-streifigen Ausbau <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esautobahn<br />

A 8 zwischen <strong>der</strong> AS <strong>Zusmarshausen</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> AS Adelsried<br />

Die mit Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschluss <strong>der</strong> Regierung <strong>von</strong> Schwaben vom 21. März<br />

2007, Gz. 32-4354.1/47, zum 6-streifigen Ausbau <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esautobahn A 8 zwi-<br />

schen <strong>der</strong> AS <strong>Zusmarshausen</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> AS Adelsried <strong>von</strong> Str.-km 72,987 bis Str.-<br />

km 63,987 (Bau-km 39+400 bis Bau-km 48+400) festgestellte Pl<strong>an</strong>ung wird durch<br />

den vorliegenden Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschluss wie folgt<br />

geän<strong>der</strong>t:<br />

1. Der gemäß lfd. Nr. 1.1.8 des Bauwerksverzeichnisses vorgesehene Eigentü-<br />

merweg <strong>bei</strong> Bau-km 42+249 <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung zum 6-streifigen Ausbau <strong>der</strong> A 8 wird<br />

durch den mit vorliegen<strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung festgestellten Eigentümerweg (Str.-km<br />

70,380 bis Str.-km 70,450) gemäß lfd. Nr. 1.1.2 BWV ersetzt.<br />

2. Das gemäß lfd. Nr. 2.1.9 des damaligen Bauwerksverzeichnisses vorgesehene<br />

Durchlassbauwerk <strong>bei</strong> Bau-km 42+485 wird durch das mit vorliegen<strong>der</strong> Pla-<br />

nung festgestellte Durchlassbauwerk 99/3 <strong>bei</strong> Str.-km 69,899 (lfd. Nr. 2.1.1<br />

BWV) ersetzt.<br />

3. Das mit vorliegendem Beschluss festgestellte Bauwerk <strong>bei</strong> Str.-km 70,490 zur<br />

Unterführung des unter Nr. 1 bezeichneten Eigentümerweges <strong>und</strong> des<br />

Salenbachs (BW 100, lfd. Nr. 2.1.2 BWV) ersetzt die mit Pl<strong>an</strong>feststellungsbe-<br />

schluss vom 21.03.2007 festgestellten Bauwerke lfd. Nrn. 2.1.6 (Bau-km<br />

41+885) <strong>und</strong> 2.1.7 (Bau-km 42+249) des BWV (Durchlass, Überführung Eigen-<br />

tümerweg).<br />

4. Ebenso ersetzt wird das mit Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschluss vom 21.03.2007 unter<br />

lfd. Nr. 3.6.1 des damaligen BWV festgestellte Regenrückhaltebecken (RRB 1,<br />

Bau-km 41+834). An seine Stelle tritt das gemäß vorliegen<strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung zu<br />

bauende Regenrückhaltebecken <strong>bei</strong> Str.-km 70,550 (RRB1, lfd. Nr. 3.6.1<br />

BWV).<br />

5. Der gemäß Pl<strong>an</strong>feststellung zum 6-streifigen Ausbau <strong>der</strong> A 8 unter lfd. Nr.<br />

5.1.3 des BWV (Bau-km 40+689) zu verlegende Graben wird durch lfd. Nr.


- 3 -<br />

5.1.1 des hier festgestellten Bauwerksverzeichnisses <strong>an</strong> die Pl<strong>an</strong>ung zum<br />

<strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> <strong>an</strong>gepasst.<br />

III. Pl<strong>an</strong>unterlagen<br />

1. Der festgestellte Pl<strong>an</strong> umfasst folgende Unterlagen:<br />

Querschnitt <strong>PWC</strong> <strong>bei</strong> <strong>Zusmarshausen</strong> M 1 : 200 vom 23.02.2009<br />

(Unterlage 6.1)<br />

Querschnitt <strong>PWC</strong> <strong>bei</strong> <strong>Horgau</strong> M 1 : 200 vom 23.02.2009 (Unterlage 6.2)<br />

Lagepl<strong>an</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> M 1 : 2.000 vom 23.02.2009<br />

(Unterlage 7.1 Blatt-Nr. 1)<br />

Bauwerksverzeichnis vom 23.02.2009 (Unterlage 7.2)<br />

Lagepläne <strong>der</strong> l<strong>an</strong>dschaftspflegerischen Maßnahmen M 1 : 2.000 vom<br />

23.02.2009 (Unterlagen 12.3 Blatt-Nrn. 1 bis 3)<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbspläne M 1 : 2.000 vom 23.02.2009<br />

(Unterlagen 14.1 Blatt-Nrn. 1 bis 3)<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis vom 23.02.2009 (Unterlage 14.2)<br />

Die vorgen<strong>an</strong>nten Pl<strong>an</strong>unterlagen treten insoweit <strong>an</strong> die Stelle <strong>der</strong> unter<br />

A.II. des Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschlusses <strong>der</strong> Regierung <strong>von</strong> Schwaben<br />

vom 21.03.2007 - Gz. 32-4354.1/47 festgestellten Pl<strong>an</strong>unterlagen, als sie<br />

diese ersetzen o<strong>der</strong> modifizieren. Im Übrigen gelten die in A.II. des Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschlusses<br />

vom 21.03.2007 festgestellten Pl<strong>an</strong>unterlagen<br />

unverän<strong>der</strong>t fort.<br />

2. Den Pl<strong>an</strong>unterlagen nachrichtlich <strong>bei</strong>gefügt sind:<br />

Erläuterungsbericht vom 23.02.2009 (Unterlage 1)<br />

Übersichtskarte M 1 : 100.000 vom 23.02.2009 (Unterlage 2)<br />

Übersichtslagepl<strong>an</strong> (topographische Karte) M 1 : 25.000 vom 23.02.2009<br />

(Unterlage 3.1)<br />

Übersichtslagepl<strong>an</strong> (Luftbild) M 1 : 5.000 vom 23.022009 (Unterlage 3.2)<br />

Vari<strong>an</strong>tenpl<strong>an</strong> aus <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-St<strong>an</strong>dortuntersuchung vom 07.04.2006<br />

(Str.-km 68,379 bis Str.-km 72,987) M 1 : 5.000 vom 23.02.2009<br />

(Unterlage 3.3 Blatt-Nr. 1)<br />

Vari<strong>an</strong>tenpl<strong>an</strong> aus <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-St<strong>an</strong>dortuntersuchung vom 07.04.2006<br />

(Str.-km 64,000 bis Str.-km 68,379) M 1 : 5.000 vom 23.02.2009<br />

(Unterlage 3.3 Blatt-Nr. 2)


- 4 -<br />

L<strong>an</strong>dschaftspflegerischer Begleitpl<strong>an</strong> - Textteil - vom 23.02.2009<br />

mit Anlage 1 - Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen<br />

Prüfung (saP) (Unterlage 12.1)<br />

L<strong>an</strong>dschaftspflegerische Best<strong>an</strong>ds- <strong>und</strong> Konfliktpläne M 1 : 2.000 vom<br />

23.02.2009 (Unterlagen 12.2 Blatt-Nrn. 1 bis 3)<br />

Unterlagen zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen vom 23.02.2009<br />

(Unterlage 13)<br />

Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 23.02.2009 (Unterlage 16)<br />

<strong>PWC</strong>-St<strong>an</strong>dortuntersuchung vom 07.04.2006<br />

IV. Straßenrechtliche Verfügungen<br />

1. Die <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong>, sowie die dazugehörigen Verzögerungs- <strong>und</strong> Beschleuni-<br />

gungsfahrbahnen werden - soweit nicht bereits § 2 Abs. 6a Satz 1 FStrG gilt -<br />

mit <strong>der</strong> Verkehrsübergabe zum Best<strong>an</strong>dteil <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esautobahn A 8 gewid-<br />

met, sofern zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FStrG<br />

vorliegen.<br />

2. Für die sonstigen öffentlichen Straßen <strong>und</strong> Straßenbest<strong>an</strong>dteile werden die im<br />

BWV dargestellten Widmungen <strong>und</strong> Einziehungen mit folgenden Maßgaben<br />

verfügt:<br />

- Die neu zu bauenden Straßen bzw. Straßenbest<strong>an</strong>dteile werden entspre-<br />

chend ihrer im BWV <strong>an</strong>gegebenen Verkehrsbedeutung gewidmet, wo<strong>bei</strong> die<br />

Widmung mit <strong>der</strong> Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Widmungsvo-<br />

raussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG zu diesem Zeitpunkt vorliegen<br />

(Art. 6 Abs. 6 BayStrWG).<br />

- Soweit öffentliche Verkehrsflächen jegliche Verkehrsbedeutung verlieren<br />

werden sie eingezogen mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Einziehung jeweils mit<br />

<strong>der</strong> Sperrung für den öffentlichen Verkehr wirksam wird (Art. 8 Abs. 5 i.V.m.<br />

Art. 6 Abs. 6 BayStrWG).<br />

Wird eine öffentliche Straße i. S. des BayStrWG verbreitert, begradigt, uner-<br />

heblich verlegt o<strong>der</strong> ergänzt, so gilt <strong>der</strong> neue Straßenteil durch die Verkehrs-<br />

übergabe als gewidmet. Wird in diesem Zusammenh<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Teil einer Straße


- 5 -<br />

dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung<br />

als eingezogen (Art. 6 Abs. 8, Art. 8 Abs. 6 BayStrWG).<br />

V. Kostentragung <strong>und</strong> Unterhaltungsregelungen<br />

1. Die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschl<strong>an</strong>d - Straßenbauverwaltung - trägt die Kosten für<br />

das Bauvorhaben sowie für die pl<strong>an</strong>festgestellten Folgemaßnahmen, soweit<br />

nicht in gesetzlichen Vorschriften, im BWV, in den nachfolgenden Bestimmun-<br />

gen o<strong>der</strong> in - bereits getroffenen bzw. nach Maßgabe des BWV noch abzu-<br />

schließenden - Vereinbarungen mit ihr eine <strong>an</strong><strong>der</strong>e Regelung getroffen ist bzw.<br />

noch getroffen wird.<br />

2. Entsprechendes gilt für die Unterhaltung.<br />

VI. Wasserrechtliche Entscheidungen<br />

1. Wasserrechtliche Erlaubnis<br />

Dem jeweiligen Baulastträger <strong>der</strong> in diesem Beschluss festgestellten Ver-<br />

kehrs<strong>an</strong>lagen wird gemäß Art. 16 BayWG die<br />

gehobene Erlaubnis<br />

erteilt, nach Maßgabe <strong>der</strong> festgestellten Pl<strong>an</strong>unterlagen <strong>und</strong> nachstehen<strong>der</strong><br />

Auflagen Straßen- <strong>und</strong> sonstiges Nie<strong>der</strong>schlagswasser über ein Regenrückhal-<br />

tebecken mit vorgeschaltetem Absetzbecken in den Vorfluter (Salenbach) ein-<br />

zuleiten.<br />

Die Gewässerbenutzung darf nur <strong>an</strong> den in den festgestellten Pl<strong>an</strong>unterlagen<br />

vorgesehenen St<strong>an</strong>dorten erfolgen. Die maximal zulässige Drosselabfluss-<br />

menge beträgt 110 l/s. Insoweit wird die mit Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschluss vom<br />

21. März 2007 zum 6-streifigen Ausbau <strong>der</strong> A 8 erteilte Erlaubnis durch die<br />

vorliegende ersetzt. Im Übrigen bleiben die wasserrechtlichen Entscheidungen<br />

des Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschlusses vom 21. März 2007 aufrechterhalten, soweit<br />

sie nicht den mit diesem Beschluss festgestellten Pl<strong>an</strong>unterlagen o<strong>der</strong> den<br />

nachfolgend gen<strong>an</strong>nten Auflagen wi<strong>der</strong>sprechen.


2. Wasserrechtliche Auflagen<br />

2.1 Gr<strong>und</strong>wasser<br />

2.1.1<br />

- 6 -<br />

Sofern im Zuge <strong>der</strong> Baumaßnahmen aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> H<strong>an</strong>glagen örtlich zeitweise<br />

wasserführende Schichten <strong>an</strong>geschnitten werden, ist das H<strong>an</strong>gschichtwasser<br />

durch entsprechende Vorkehrungen schadlos abzuleiten. Eine Einleitung des<br />

Wassers in den öffentlichen Schmutz- o<strong>der</strong> Mischwasserk<strong>an</strong>al ist nicht zuläs-<br />

sig.<br />

2.1.2<br />

Eventuell erfor<strong>der</strong>liche Gr<strong>und</strong>wasserabsenkungen zur Bauwasserhaltung be-<br />

dürfen einer geson<strong>der</strong>ten wasserrechtlichen Erlaubnis, die rechtzeitig vor Bau-<br />

beginn <strong>bei</strong>m L<strong>an</strong>dratsamt Augsburg zu be<strong>an</strong>tragen ist. Eine Gr<strong>und</strong>wasserab-<br />

senkung über den Bauzust<strong>an</strong>d hinaus ist unzulässig. Geför<strong>der</strong>tes Gr<strong>und</strong>was-<br />

ser ist gr<strong>und</strong>sätzlich zu versickern.<br />

2.2 Oberflächenentwässerung - Bauausführung<br />

2.2.1<br />

Die Einleitungsbauwerke sind gemäß Ar<strong>bei</strong>tsblatt ATV-DVWK-157 <strong>und</strong> so na-<br />

turnah wie möglich auszuführen sowie gegen Erosion zu sichern.<br />

2.2.2<br />

Während <strong>der</strong> Bauausführung muss <strong>der</strong> Ablauf <strong>von</strong> Hochwasser stets ohne<br />

nennenswerte Beeinflussung möglich sein. Beim Ablauf großer Hochwasser<br />

während <strong>der</strong> Bauzeit hat <strong>der</strong> Vorhabensträger die Anlage auch <strong>an</strong> ar<strong>bei</strong>tsfreien<br />

Tagen <strong>und</strong> außerhalb <strong>der</strong> üblichen Ar<strong>bei</strong>tszeiten ständig in ausreichendem<br />

Maße zu beobachten.<br />

2.2.3<br />

Die Benutzung des Gewässers (Salenbach) einschließlich seiner Ufer darf<br />

durch die Verkehrs<strong>an</strong>lagen nicht beeinträchtigt werden.


2.2.4<br />

- 7 -<br />

Bei Erdar<strong>bei</strong>ten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen,<br />

Altablagerungen o. ä. <strong>an</strong>getroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das<br />

L<strong>an</strong>dratsamt Augsburg zu benachrichtigen, das alle weiteren erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Schritte einleitet.<br />

2.2.5<br />

Gegenstände o<strong>der</strong> Baustoffe, die während <strong>der</strong> Bauar<strong>bei</strong>ten in das Gewässer-<br />

bett gel<strong>an</strong>gen <strong>und</strong> nicht zum fertigen Bauwerk gehören, sind nach Abschluss<br />

<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ten wie<strong>der</strong> restlos zu beseitigen.<br />

2.2.6<br />

Bei <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Bauar<strong>bei</strong>ten sind jegliche Maßnahmen zu unterlas-<br />

sen, die eine Verunreinigung o<strong>der</strong> sonstige nachteilige Verän<strong>der</strong>ungen <strong>von</strong> Ei-<br />

genschaften des Gewässers <strong>und</strong> des Gr<strong>und</strong>wassers besorgen lassen. Soweit<br />

die Lagerung wassergefährden<strong>der</strong> Flüssigkeiten nicht durch l<strong>an</strong>desrechtliche<br />

Vorschriften geregelt ist, gilt Folgendes:<br />

- Kraftstoffbehälter sowie Öl- <strong>und</strong> Schmierstoffe dürfen auf <strong>der</strong> Baustelle nur<br />

in einem abgeschlossenen Raum o<strong>der</strong> einem abschließbaren umzäunten<br />

Bereich <strong>der</strong> Baustelle außerhalb <strong>von</strong> Überschwemmungsgebieten gelagert<br />

werden. Der Lagerplatz ist so zu wählen, dass <strong>bei</strong> einem unvorhergesehe-<br />

nen Auslaufen <strong>von</strong> Behältern kein Kraft- o<strong>der</strong> Schmierstoff in den Unter-<br />

gr<strong>und</strong> o<strong>der</strong> ins Gr<strong>und</strong>wasser gel<strong>an</strong>gen k<strong>an</strong>n.<br />

- Die Lagerung solcher Stoffe auf <strong>der</strong> Baustelle ist auf das zur Aufrechterhal-<br />

2.2.7<br />

tung des Betriebes notwendige Maß zu beschränken. Altöl <strong>und</strong> unbrauchbar<br />

gewordene Kraft- <strong>und</strong> Schmierstoffe sind in einem Behälter zu sammeln<br />

<strong>und</strong> einer Altölsammelstelle zuzuführen.<br />

Bei <strong>der</strong> Errichtung <strong>der</strong> <strong>Anlagen</strong> dürfen keine wassergefährdenden, auslaug-<br />

<strong>und</strong> auswaschbaren Materialien verwendet werden.<br />

2.2.8<br />

Wenn hydraulisch ar<strong>bei</strong>tende Geräte (z. B. Bagger, Radla<strong>der</strong> etc.) eingesetzt<br />

werden, müssen sie mit biologisch abbaubaren Hydraulikflüssigkeiten ar<strong>bei</strong>ten.


- 8 -<br />

Bei Kompressoren ist darauf zu achten, dass sie kein Öl verlieren o<strong>der</strong> ver-<br />

sprühen. Sollte Letzteres nicht zu vermeiden sein, dürfen die Geräte nicht im<br />

Bachbett aufgestellt werden <strong>und</strong> müssen beson<strong>der</strong>e Vorkehrungen zur Scha-<br />

densvermeidung getroffen werden.<br />

2.2.9<br />

Die Ufer des Gewässers sind im Baubereich (einschließlich <strong>der</strong> Anschlussbe-<br />

reiche) während <strong>der</strong> Baumaßnahmen <strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e nach <strong>der</strong>en Abschluss<br />

in einer sicheren, dauerhaften, <strong>und</strong> fach- <strong>und</strong> sachgerechten Art zu sichern.<br />

Die Bauar<strong>bei</strong>ten sind unter größter Schonung des Bewuchses auf den Ufern<br />

<strong>und</strong> Schutzstreifen auszuführen.<br />

2.2.10<br />

Soweit bauliche <strong>Anlagen</strong> <strong>an</strong> Gewässern ersetzt werden, sind alle Einbauten<br />

<strong>der</strong> alten <strong>Anlagen</strong>, auch ehemalige hölzerne Stützen, Pfähle <strong>und</strong> Sp<strong>und</strong>wände<br />

etc. abzubrechen <strong>und</strong> vollständig zu beseitigen.<br />

2.3 Oberflächenentwässerung - Inst<strong>an</strong>dhaltung <strong>der</strong> <strong>Anlagen</strong><br />

2.3.1<br />

Die Entwässerungs<strong>an</strong>lagen sind vom Vorhabensträger ständig in einem be-<br />

triebssicheren, den geltenden Vorschriften entsprechenden Zust<strong>an</strong>d zu erhal-<br />

ten. Zu diesem Zweck sind alle Bauwerke mindestens einmal jährlich durch<br />

einfache Sichtprüfung auf Bauzust<strong>an</strong>d, Betriebssicherheit <strong>und</strong> Funktionsfähig-<br />

keit zu überprüfen. Nach Naturereignissen (z.B. Hochwasser) hat stets eine<br />

umgehende Überprüfung zu erfolgen.<br />

2.3.2<br />

Eventuell festgestellte Schäden <strong>an</strong> den Entwässerungs<strong>an</strong>lagen hat <strong>der</strong> Vorha-<br />

bensträger umgehend zu beseitigen. Den Anweisungen des Wasserwirt-<br />

schaftsamtes Donauwörth ist da<strong>bei</strong> Folge zu leisten.<br />

2.4 Auflagenvorbehalt<br />

Die Festsetzung weiterer Auflagen aus Gründen des öffentlichen Wohls, ins-<br />

beson<strong>der</strong>e im Interesse <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit, des öffentlichen Verkehrs,<br />

<strong>der</strong> Flussunterhaltung o<strong>der</strong> zur Erhaltung des L<strong>an</strong>dschaftsbildes bleibt für den


- 9 -<br />

Fall vorbehalten, dass sich die <strong>bei</strong> Erlass dieses Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschlusses<br />

bestehenden Verhältnisse än<strong>der</strong>n sollten.<br />

VII. Naturschutzrechtliche Entscheidungen<br />

1. Die l<strong>an</strong>dschaftspflegerischen Begleitpläne (Maßnahmenpläne - Unterlagen<br />

12.3 Bl.Nrn. 1 bis 3) sind im Benehmen mit dem L<strong>an</strong>dratsamts Augsburg als<br />

unterer Naturschutzbehörde zu vollziehen.<br />

2. Zur Gewährleistung einer möglichst umweltschonenden Durchführung <strong>der</strong><br />

Baumaßnahmen ist eine Umweltbaubegleitung einzusetzen.<br />

VIII. Sonstige Auflagen<br />

1. Denkmalpflege<br />

1.1<br />

Soweit es durch Vorkehrungen im Rahmen <strong>der</strong> Detailpl<strong>an</strong>ung, des Bauablaufs<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bauausführung möglich ist, sind Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Boden-<br />

denkmälern zu vermeiden (z. B. durch Überdeckungen in Dammlage) o<strong>der</strong> auf<br />

den zur Durchführung des pl<strong>an</strong>festgestellten Vorhabens unverzichtbaren Um-<br />

f<strong>an</strong>g zu begrenzen.<br />

1.2<br />

Der Vorhabensträger bezieht die vom Bayer. L<strong>an</strong>desamt für Denkmalpflege<br />

mitgeteilten Schritte (einschließlich <strong>der</strong> Prospektion <strong>von</strong> Verdachtsflächen) zur<br />

Vermeidung einer vorhabensbedingten Beeinträchtigung <strong>von</strong> Bodendenkmä-<br />

lern bzw. <strong>bei</strong> unvermeidbaren Beeinträchtigungen die erfor<strong>der</strong>lichen denkmal-<br />

pflegerischen Maßnahmen mit dem erfor<strong>der</strong>lichen Zeitbedarf in seinen Bauab-<br />

lauf ein.<br />

1.3<br />

Bei nicht vermeidbaren, unmittelbar vorhabensbedingten Beeinträchtigungen<br />

<strong>von</strong> Bodendenkmälern hat <strong>der</strong> Vorhabensträger die fachgerechte Freilegung,<br />

Ausgrabung <strong>und</strong> Dokumentation <strong>der</strong> F<strong>und</strong>e (Sicherungsmaßnahmen) unter<br />

Beachtung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit, Verhältnismäßigkeit <strong>und</strong> Wirt-


- 10 -<br />

schaftlichkeit zu ver<strong>an</strong>lassen <strong>und</strong> die hierfür <strong>an</strong>fallenden Aufwendungen zu<br />

tragen. Kosten für eine wissenschaftliche Auswertung <strong>der</strong> F<strong>und</strong>e zählen nicht<br />

zu den gebotenen Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen. Die Siche-<br />

rungsmaßnahmen sind mit dem L<strong>an</strong>desamt für Denkmalpflege abzustimmen<br />

<strong>und</strong> unter dessen fachlicher Begleitung durchzuführen.<br />

Einzelheiten des Umf<strong>an</strong>gs, <strong>der</strong> Abwicklung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kostentragung (einschließ-<br />

lich eines Höchstbetrages) für die archäologischen Sicherungsmaßnahmen<br />

sind im oben gen<strong>an</strong>nten Rahmen in einer Vereinbarung zwischen Vorha-<br />

bensträger <strong>und</strong> Bayerischem L<strong>an</strong>desamt für Denkmalpflege festzulegen. Die<br />

Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde ist durch Abschrift <strong>der</strong> Vereinbarung zu unterrichten.<br />

Kommt eine solche Vereinbarung nicht zust<strong>an</strong>de, ist eine ergänzende Ent-<br />

scheidung <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde durchzuführen.<br />

2. Versorgungseinrichtungen <strong>und</strong> Telekommunikation<br />

2.1 Allgemeines<br />

Der Zeitpunkt des Baubeginns ist den nachfolgend aufgeführten Versorgungs-<br />

bzw. Telekommunikationsunternehmen möglichst frühzeitig mitzuteilen. Sie<br />

sind zum Zweck <strong>der</strong> Koordination <strong>und</strong> Pl<strong>an</strong>ung evtl. notwendiger Umlegungs-<br />

o<strong>der</strong> Sicherungsmaßnahmen <strong>an</strong> ihren Leitungsbeständen im erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Umf<strong>an</strong>g in die Ausführungspl<strong>an</strong>ung <strong>und</strong> den Bauablauf einzubinden:<br />

- LEW Netzservice GmbH, Betriebsstelle Gersthofen, Lechwehrstr. 13, 86368<br />

Gersthofen,<br />

- LEW TelNet GmbH, Oskar-<strong>von</strong>-Miller-Str. 1b, 86356 Neusäß,<br />

- GLH Auff<strong>an</strong>ggesellschaft für Telekommunikation mbH, Möwenweg 2a,<br />

86938 Schondorf am Ammersee,<br />

- Interroute Germ<strong>an</strong>y GmbH, Leitungsauskunft, Albert-Einstein-Ring 5, 14532<br />

Kleinmachnow,<br />

- Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Technische Infrastruktur<br />

Nie<strong>der</strong>lassung Süd, Gablinger Straße 2, 86368 Gersthofen<br />

- Schwaben Netz GmbH, Bayerstr. 45, 86199 Augsburg


2.2 LEW Netzservice GmbH<br />

- 11 -<br />

Im Pl<strong>an</strong>gebiet befindet sich eine 20-kV-Kabelleitung <strong>der</strong> Lechwerke. In Bezug<br />

auf diesen Leitungsbest<strong>an</strong>d sind im Rahmen <strong>der</strong> Baudurchführung folgende<br />

Bestimmungen zu beachten:<br />

- Der Schutzbereich dieser Leitung beträgt <strong>bei</strong>dseits <strong>der</strong> Trasse jeweils<br />

1,0 m.<br />

- Än<strong>der</strong>ungen am Geländeniveau im Bereich <strong>der</strong> Schutzzone sind zu unter-<br />

lassen. Im Fall unumgänglicher Än<strong>der</strong>ungen sind die entsprechenden Pla-<br />

nungen vorab <strong>der</strong> LEW Netzservice GmbH zur Stellungnahme zuzuleiten.<br />

- Ar<strong>bei</strong>ten im Schutzbereich <strong>von</strong> Stromversorgungs<strong>an</strong>lagen müssen wegen<br />

<strong>der</strong> damit verb<strong>und</strong>enen Lebensgefahr unter Beachtung <strong>der</strong> einschlägigen<br />

Vorschriften, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschriften für elektrische<br />

Betriebsmittel (VBG 4) <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft für Feinmech<strong>an</strong>ik <strong>und</strong><br />

Elektrotechnik, durchgeführt werden.<br />

- Vor Beginn <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ten sind aktuelle Leitungspläne <strong>bei</strong> <strong>der</strong> LEW Betriebs-<br />

stelle in <strong>Horgau</strong>, Tel. 08294/868922, <strong>an</strong>zufor<strong>der</strong>n.<br />

3. Fischereiwesen<br />

3.1<br />

Der Termin des Beginns <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ten am Gewässer ist dem Fischereiberech-<br />

tigten (<strong>bei</strong> Verpachtung dem Fischwasserpächter) wenigstens 14 Tage vorab<br />

schriftlich bek<strong>an</strong>ntzugeben.<br />

3.2<br />

Bei <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>ten am Gewässer ist größtmögliche Rücksicht auf<br />

die Bel<strong>an</strong>ge <strong>der</strong> Fischerei zu nehmen.<br />

3.3<br />

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass <strong>bei</strong> einer (evtl. notwendigen) Wasserhaltung<br />

die Sichttiefe des eingepumpten Gr<strong>und</strong>wassers 0,8 m nicht unterschreitet. Not-<br />

falls sind geeignete Vorrichtungen (Absetzbecken, Reisigfilter o. ä.) vor-<br />

zuschalten.


3.4<br />

- 12 -<br />

Das Einleitungsbauwerk in den Salenbach ist - soweit erfor<strong>der</strong>lich - durch ei-<br />

nen groben Steinwurf zu sichern. Betonierungen, Pflasterungen <strong>und</strong> Verfugun-<br />

gen unterhalb <strong>der</strong> Mittelwasserlinie sind unzulässig. Entsprechendes gilt für<br />

notwendige Ufersicherungsmaßnahmen. Die Mindestk<strong>an</strong>tenlänge für den<br />

Steinwurf hat dort 0,6 m zu betragen.<br />

3.5<br />

Für eine ausreichende Beschattung des Regenrückhaltebeckens, z.B. durch<br />

entsprechende Bepfl<strong>an</strong>zung, ist zu sorgen.<br />

3.6<br />

Der Vorhabensträger haftet für Schäden, die <strong>der</strong> Fischerei durch die Bauar<strong>bei</strong>-<br />

ten entstehen im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Vorschriften.<br />

3.7<br />

Die Festsetzung weiterer Auflagen, die sich im Interesse <strong>der</strong> Fischerei als not-<br />

wendig erweisen sollten, bleibt für den Fall vorbehalten, dass sich die <strong>bei</strong> Er-<br />

lass dieses Beschlusses bestehenden Verhältnisse än<strong>der</strong>n.<br />

4. Forstwirtschaft<br />

4.1<br />

Die Umsetzung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> l<strong>an</strong>dschaftspflegerischen Begleitpl<strong>an</strong>ung vorgesehe-<br />

nen Aufforstungsmaßnahmen ist mit dem Amt für Ernährung, L<strong>an</strong>dwirtschaft<br />

<strong>und</strong> Forsten Augsburg abzustimmen.<br />

4.2<br />

Die Ersatzaufforstungen sind dem Amt für Ernährung, L<strong>an</strong>dwirtschaft <strong>und</strong><br />

Forsten Augsburg spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung <strong>der</strong><br />

Baumaßnahmen nachzuweisen. Die Aufforstungsverpflichtung endet erst,<br />

wenn im Rahmen einer Schlussabnahme bestätigt wird, dass die Aufforstung<br />

gesichert ist.


5. Immissionsschutz<br />

- 13 -<br />

Zum Schutz <strong>der</strong> rastenden Verkehrsteilnehmer innerhalb <strong>der</strong> Rast<strong>an</strong>lagen vor<br />

Verkehrslärm <strong>der</strong> Autobahn ist wie unter Punkt 4.2 des Erläuterungsberichts<br />

textlich beschrieben <strong>und</strong> wie aus den Pl<strong>an</strong>unterlagen 7.1 <strong>und</strong> 6.1/6.2 erkenn-<br />

bar jeweils ein 4 m hoher Lärmschutzwall zwischen <strong>der</strong> Autobahn <strong>und</strong> den<br />

nächstgelegenen Lkw-Stellflächen <strong>an</strong>zulegen.<br />

IX. Entscheidungen über Einwendungen <strong>und</strong> For<strong>der</strong>ungen<br />

1. Der Straßenbaulastträger hat die zur Erledigung <strong>von</strong> Einwendungen <strong>und</strong> For-<br />

<strong>der</strong>ungen abgegebenen schriftlichen Zusicherungen einzuhalten <strong>und</strong> die ver-<br />

sprochenen Maßnahmen durchzuführen.<br />

2. Die Einwendungen <strong>und</strong> Anträge gegen die Pl<strong>an</strong>feststellung des Vorhabens<br />

werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Auflagen, Tekturen o<strong>der</strong><br />

Roteintragungen Rechnung getragen worden ist <strong>und</strong> soweit sie sich nicht im<br />

Laufe des Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahrens auf <strong>an</strong><strong>der</strong>e Weise erledigt haben.<br />

X. Kosten des Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahrens<br />

Der Freistaat Bayern trägt die Kosten des Verfahrens.<br />

Für diesen Beschluss wird keine Gebühr erhoben.


B. Sachverhalt<br />

I. Beschreibung des Vorhabens<br />

- 14 -<br />

Gegenst<strong>an</strong>d des vorliegenden Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschlusses ist <strong>der</strong> <strong>Neubau</strong> zwei-<br />

er Parkplätze mit WC (sog. <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong>) <strong>an</strong> <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esautobahn A 8/ West<br />

Ulm - München <strong>bei</strong> <strong>Horgau</strong> <strong>und</strong> <strong>Zusmarshausen</strong>.<br />

Im Zuge des durchgehenden 6-streifigen Ausbaus <strong>der</strong> A 8 zwischen München <strong>und</strong><br />

Ulm gehen im Streckenabschnitt zwischen Augsburg <strong>und</strong> Günzburg 11 kleinere<br />

Parkplätze mit insgesamt 24 Lkw-Stellplätzen in westlicher Fahrtrichtung <strong>und</strong> 30 in<br />

östlicher Fahrtrichtung verloren. Als Ausgleich für die entfallenden Parkplätze <strong>und</strong><br />

zum Abbau des generell vorh<strong>an</strong>denen Stellplatzm<strong>an</strong>gels <strong>an</strong> <strong>der</strong> A 8 sieht die Pla-<br />

nung den <strong>Neubau</strong> zweier <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> etwa mittig im Waldgebiet zwischen <strong>der</strong><br />

Gemeinde <strong>Horgau</strong> <strong>und</strong> dem Markt <strong>Zusmarshausen</strong> im L<strong>an</strong>dkreis Augsburg vor.<br />

Die <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong>, einschließlich <strong>der</strong> benötigten Verzögerungs- <strong>und</strong> Beschleuni-<br />

gungsstreifen, werden zwischen Str.-km 69,705 <strong>und</strong> Str.-km 71,268 leicht versetzt<br />

<strong>an</strong> den <strong>bei</strong>den Richtungsfahrbahnen <strong>der</strong> A 8 errichtet. Die Anlage <strong>bei</strong> <strong>Horgau</strong> in<br />

Fahrtrichtung München erhält da<strong>bei</strong> 48 Stellplätze für Pkw, 6 Stellplätze für Busse<br />

bzw. Pkw mit Anhänger sowie 41 Lkw-Stellplätze. Die Anlage <strong>bei</strong> <strong>Zusmarshausen</strong><br />

in Fahrtrichtung Ulm erhält einen Lkw-Stellplatz weniger. Bei Str.-km 70,490, etwa<br />

mittig zwischen den <strong>bei</strong>den <strong>Anlagen</strong>, wird ein Durchlassbauwerk errichtet, das ei-<br />

nerseits den Salenbach sowie einen Eigentümerweg unter <strong>der</strong> A 8 hindurchführt<br />

<strong>und</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>erseits eine Funktion als Tierdurchlass erfüllt. Dieses Bauwerk ersetzt<br />

gleichzeitig die bisher in <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung zum 6-streifigen Ausbau <strong>der</strong> A 8 vorgesehe-<br />

ne Eigentümerwegüberführung. Darüber hinaus werden weitere Bauwerke, Anla-<br />

gen <strong>und</strong> Wirtschaftswege, die Gegenst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung zum 6-streifigen Ausbau<br />

<strong>der</strong> A 8 waren durch die vorliegend festgestellte Pl<strong>an</strong>ung t<strong>an</strong>giert <strong>und</strong> im Zuge des<br />

Baus <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> ersetzt bzw. <strong>an</strong>gepasst.<br />

Zusammen mit dem Umbau <strong>und</strong> <strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> bewirtschafteten T<strong>an</strong>k- <strong>und</strong><br />

Rast<strong>an</strong>lage Burgauer See soll durch die pl<strong>an</strong>festgestellte Maßnahme dem akuten<br />

Stellplatzbedarf, insbeson<strong>der</strong>e für den Lkw-Verkehr, Rechnung getragen <strong>und</strong> die<br />

Verkehrssicherheit <strong>an</strong> <strong>der</strong> vielbefahrenen A 8 durch ein regelmäßiges Angebot <strong>an</strong><br />

Rastmöglichkeiten erhöht werden.


- 15 -<br />

II. Entwicklungsgeschichte <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung<br />

Der Bau zweier <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> zwischen <strong>der</strong> AS <strong>Zusmarshausen</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> AS<br />

Adelsried war zunächst Best<strong>an</strong>dteil <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung zum 6-streifigen Ausbau <strong>der</strong> A 8<br />

in diesem Abschnitt, <strong>der</strong>en Feststellung die Autobahndirektion Südbayern unter<br />

dem 31.10.2003 <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Regierung <strong>von</strong> Schwaben be<strong>an</strong>tragt hatte. Nach den da-<br />

maligen Unterlagen war die Errichtung <strong>der</strong> <strong>Anlagen</strong> <strong>an</strong> St<strong>an</strong>dorten <strong>bei</strong> Streitheim<br />

<strong>und</strong> Lüftenberg vorgesehen.<br />

Nachdem die Pl<strong>an</strong>ung aufgr<strong>und</strong> des errechneten Stellplatzbedarfs zunächst noch<br />

in <strong>der</strong> Fassung einer Tektur vom 31.08.2004 eine Vergrößerung <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-Anla-<br />

gen vorgesehen hatte, wurde mit weiterer Tektur vom 07.04.2006 aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

eingeg<strong>an</strong>genen Einwendungen aus <strong>der</strong> Bevölkerung die Anzahl <strong>der</strong> Stellplätze <strong>an</strong><br />

<strong>bei</strong>den St<strong>an</strong>dorten wie<strong>der</strong> verringert. Zugleich wurde eine St<strong>an</strong>dortuntersuchung<br />

zur Platzierung <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> durchgeführt.<br />

Wegen des <strong>an</strong>haltenden, starken Wi<strong>der</strong>st<strong>an</strong>ds gegen die Verwirklichung <strong>der</strong><br />

<strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> <strong>an</strong> den St<strong>an</strong>dorten Streitheim <strong>und</strong> Lüftenberg seitens <strong>der</strong> Bevölke-<br />

rung Streitheims wurden diese schließlich mit weiterer Tektur vom 16.02.2007 ins-<br />

gesamt aus <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung zum 6-streifigen Ausbau herausgenommen <strong>und</strong> ent-<br />

schieden, ein eigenständiges Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahren für den Bau <strong>der</strong> <strong>Anlagen</strong><br />

<strong>an</strong> Alternativst<strong>an</strong>dorten zu be<strong>an</strong>tragen. Auf Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> St<strong>an</strong>dortuntersuchung<br />

vom 07.04.2006 wurden sod<strong>an</strong>n <strong>von</strong> <strong>der</strong> Autobahndirektion Südbayern die nun-<br />

mehr gegenständlichen Pläne für einen Bau <strong>an</strong> den St<strong>an</strong>dorten M-U 8 (Zus-<br />

marshausen) <strong>und</strong> U-M 2 (<strong>Horgau</strong>) erar<strong>bei</strong>tet.<br />

Die Gr<strong>und</strong>konzeption <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung wurde im Vorfeld des Pl<strong>an</strong>feststellungsverfah-<br />

rens mit <strong>der</strong> unteren Naturschutzbehörde, <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Horgau</strong>, dem Wasser-<br />

wirtschaftsamt Donauwörth <strong>und</strong> dem Forstbetrieb <strong>Zusmarshausen</strong> abgestimmt.<br />

Der Markt <strong>Zusmarshausen</strong> äußerte bereits im Laufe des Pl<strong>an</strong>feststellungsverfah-<br />

rens zum 6-streifigen Ausbau sein Einverständnis zu den neuen St<strong>an</strong>dorten. Nach<br />

Durchsicht <strong>der</strong> Vorabzüge durch die Regierung <strong>von</strong> Schwaben im Oktober 2008<br />

wurde auf Anregung <strong>der</strong> naturschutzfachlichen Stellen die Pl<strong>an</strong>ung zuletzt dahin-<br />

gehend überar<strong>bei</strong>tet, dass zur Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung <strong>der</strong> tieröko-<br />

logischen Funktionsbeziehungen <strong>an</strong>stelle einer Wildbrücke eine großzügige Wild-<br />

unterführung unter <strong>der</strong> A 8 mittig zwischen den <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> vorgesehen wurde.


- 16 -<br />

III. Ablauf des Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahrens<br />

Die Autobahndirektion Südbayern be<strong>an</strong>tragte mit Schreiben vom 27.02.2009 <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> Regierung <strong>von</strong> Schwaben die Pl<strong>an</strong>feststellung für das gegenständliche Vorha-<br />

ben.<br />

Die unter A.III. des Beschlusstenors aufgeführten Pl<strong>an</strong>unterlagen wurden auf Ver-<br />

<strong>an</strong>lassung <strong>der</strong> Regierung <strong>von</strong> Schwaben in <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Horgau</strong> <strong>und</strong> dem Markt<br />

<strong>Zusmarshausen</strong> vom 25.03.2009 bis einschließlich 24.04.2009 zur allgemeinen<br />

Einsicht ausgelegt. Zeit <strong>und</strong> Ort <strong>der</strong> Auslegung wurden zuvor jeweils ortsüblich<br />

bek<strong>an</strong>ntgemacht.<br />

Die Regierung <strong>von</strong> Schwaben gab neben den betroffenen Bürgern <strong>und</strong> den <strong>an</strong>er-<br />

k<strong>an</strong>nten Naturschutzvereinen insgesamt 27 Trägern öffentlicher Bel<strong>an</strong>ge Gele-<br />

genheit zur Stellungnahme zu dem Vorhaben. Im Anhörungsverfahren wurden <strong>von</strong><br />

20 Behörden, Verbänden <strong>und</strong> Leitungsträgern Stellungnahmen unterschiedlich<br />

starken Umf<strong>an</strong>gs abgegeben. Von privater Seite wurden lediglich <strong>von</strong> einem ein-<br />

zelnen Jagdpächter Einwendungen allgemeiner Art erhoben.<br />

Da sich im Zuge des Anhörungsverfahrens we<strong>der</strong> in tatsächlicher noch in rechtli-<br />

cher Hinsicht beson<strong>der</strong>e Problemstellungen ergeben haben, die zwingend eine<br />

mündliche Erörterung erfor<strong>der</strong>lich gemacht hätten <strong>und</strong> das Vorhaben somit allein<br />

<strong>an</strong>h<strong>an</strong>d <strong>der</strong> vorgelegten Pl<strong>an</strong>unterlagen sowie <strong>der</strong> schriftlich abgegebenen Stel-<br />

lungnahmen <strong>und</strong> Einwendungen umfassend beurteilt werden konnte, hat die Pl<strong>an</strong>-<br />

feststellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 17a Nr. 5 Satz 1<br />

FStrG auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichtet. Dem privaten<br />

Einwendungsführer wurde mit Schreiben vom 28. Juli 2009 <strong>an</strong>geboten, seine Ein-<br />

wände in einem nicht-öffentlichen Termin <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Regierung <strong>von</strong> Schwaben er-<br />

gänzend mündlich vorzutragen. Von dieser Möglichkeit hat <strong>der</strong> Einwendungsführer<br />

jedoch keinen Gebrauch gemacht.


C. Entscheidungsgründe<br />

I. Allgemeines<br />

- 17 -<br />

1. Notwendigkeit <strong>und</strong> Bedeutung <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellung<br />

Nach § 17 Abs. 1 FStrG dürfen B<strong>und</strong>esfernstraßen nur gebaut o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t<br />

werden, wenn <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong> vorher festgestellt ist. Unbewirtschaftete Parkplätze mit<br />

WC-<strong>Anlagen</strong> sind straßenrechtlich Best<strong>an</strong>dteil <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esfernstraßen (§ 1<br />

Abs. 4 Nr. 1 FStrG) <strong>und</strong> daher pl<strong>an</strong>feststellungspflichtig.<br />

Durch die Pl<strong>an</strong>feststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich<br />

<strong>der</strong> notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle öffentlich-rechtlichen<br />

Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens <strong>und</strong> den durch den Pl<strong>an</strong><br />

Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG). Die straßen-<br />

rechtliche Pl<strong>an</strong>feststellung macht also nahezu alle nach <strong>an</strong><strong>der</strong>en Rechtsvor-<br />

schriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen,<br />

Erlaubnisse <strong>und</strong> Bewilligungen, Zustimmungen <strong>und</strong> Pl<strong>an</strong>feststellungen ent-<br />

behrlich (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Hier<strong>von</strong> ausgenommen ist die<br />

wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 WHG. Aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> § 14 WHG i. V. m.<br />

Art. 84 BayWG k<strong>an</strong>n die Regierung jedoch über die Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis in<br />

diesem Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschluss entscheiden. Gleiches gilt für straßenrecht-<br />

liche Verfügungen nach dem Bayer. Straßen- <strong>und</strong> Wegegesetz <strong>und</strong> dem Bun-<br />

desfernstraßengesetz.<br />

2. Voraussetzungen <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellung<br />

Die Feststellung <strong>der</strong> vorgelegten Pläne für den <strong>Neubau</strong> <strong>von</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> <strong>bei</strong><br />

<strong>Horgau</strong> <strong>und</strong> <strong>Zusmarshausen</strong> einschließlich ihrer Folgemaßnahmen liegt im<br />

Ermessen <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde. Dieser Ermessensspielraum geht<br />

nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts über ein einfaches<br />

Verwaltungsermessen hinaus. Wesentliches Element des Pl<strong>an</strong>ungsermessens<br />

ist die sog. pl<strong>an</strong>erische Gestaltungsfreiheit. Diese mit dem Wesen je<strong>der</strong> Pla-<br />

nung zw<strong>an</strong>gsläufig verb<strong>und</strong>ene Gestaltungsfreiheit unterliegt jedoch rechtli-<br />

chen Bindungen. Die Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde muss insbeson<strong>der</strong>e drei Pla-<br />

nungsschr<strong>an</strong>ken beachten:


- 18 -<br />

- Sie darf nicht gegen zwingende gesetzliche Pl<strong>an</strong>ungsvorgaben verstoßen<br />

(Pl<strong>an</strong>ungsleitsätze),<br />

- sie hat die Notwendigkeit des gepl<strong>an</strong>ten Vorhabens gr<strong>und</strong>sätzlich zu recht-<br />

fertigen (Pl<strong>an</strong>rechtfertigung),<br />

- <strong>und</strong> sie muss die für <strong>und</strong> gegen die pl<strong>an</strong>erischen Entscheidungen spre-<br />

chenden öffentlichen <strong>und</strong> privaten Bel<strong>an</strong>ge gerecht abwägen (Abwägungs-<br />

gebot).<br />

Diese Pl<strong>an</strong>ungsschr<strong>an</strong>ken wurden - wie nachfolgend unter C.III. dieses Be-<br />

schlusses näher dargelegt ist - <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Pläne für die Baumaß-<br />

nahme eingehalten.<br />

II. Verfahrensrechtliche Bewertung<br />

1. Zuständigkeit <strong>und</strong> Verfahren<br />

Nach Art. 39 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BayStrWG sind die Regierungen für Pl<strong>an</strong>feststellun-<br />

gen nach dem B<strong>und</strong>esfernstraßengesetz sachlich zuständig. Örtlich zuständig<br />

für die hier gegenständliche Baumaßnahme ist die Regierung <strong>von</strong> Schwaben<br />

(Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestim-<br />

mungen des B<strong>und</strong>esfernstraßengesetzes <strong>und</strong> ergänzend nach den Vorschrif-<br />

ten des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes.<br />

2. Prüfung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit<br />

2.1 Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Für Straßenbauprojekte <strong>von</strong> hervorgehobener Bedeutung ist die Durchführung<br />

eines beson<strong>der</strong>en Verfahrens zur Prüfung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen vorge-<br />

schrieben. Beim Bau o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>von</strong> B<strong>und</strong>esfernstraßen besteht auf-<br />

gr<strong>und</strong> § 17 Satz 2 FStrG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG <strong>und</strong> Nr. 14.3 Alt. 1<br />

<strong>der</strong> Anlage 1 zu § 3 UVPG gr<strong>und</strong>sätzlich die Verpflichtung zur Durchführung<br />

einer solchen Umweltverträglichkeitsprüfung. <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> <strong>an</strong> B<strong>und</strong>esauto-<br />

bahnen sind gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG <strong>der</strong>en Best<strong>an</strong>dteil, so dass ihr<br />

<strong>Neubau</strong> als Än<strong>der</strong>ung bzw. Erweiterung <strong>der</strong> A 8/West zu qualifizieren ist. In<br />

<strong>der</strong>artigen Fällen besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltver-


- 19 -<br />

träglichkeitsprüfung gem. § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG d<strong>an</strong>n, wenn eine Vorprüfung<br />

des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 <strong>und</strong> 3 UVPG ergibt, dass die Ände-<br />

rung o<strong>der</strong> Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben<br />

k<strong>an</strong>n.<br />

Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient <strong>der</strong> Ermittlung <strong>und</strong> Bewertung <strong>der</strong><br />

Auswirkungen eines Vorhabens auf Mensch <strong>und</strong> Umwelt. Sie wird nach § 2<br />

Abs. 1 Satz 1 UVPG als unselbständiger Teil des Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahrens<br />

durchgeführt. Die Einbeziehung <strong>der</strong> Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 UVPG er-<br />

folgt durch das Anhörungsverfahren nach § 17a FStrG i.V.m. Art. 73<br />

BayVwVfG. Am Ende hat d<strong>an</strong>n gemäß § 11 UVPG eine zusammenfassende<br />

Darstellung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen des Vorhabens zu erfolgen (vgl. C.II.3<br />

dieses Beschlusses) sowie eine Bewertung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen gemäß<br />

§ 12 UVPG (vgl. C.II.4 dieses Beschlusses).<br />

2.2 Vorprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3c Satz 1, 3 UVPG<br />

Für den Bau <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> <strong>bei</strong> <strong>Horgau</strong> <strong>und</strong> <strong>Zusmarshausen</strong> müssen in<br />

nicht unbedeutendem Umf<strong>an</strong>g Flächen neu versiegelt <strong>und</strong> Wald gerodet wer-<br />

den. Wichtige Biotopstrukturen wie naturnahe Waldbestände <strong>und</strong> querende<br />

Fließgewässer sowie das L<strong>an</strong>dschaftsbild werden beeinträchtigt. Bei über-<br />

schlägiger Prüfung können daher erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen<br />

durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden. Im Ergebnis besteht somit<br />

vorliegend nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG die Verpflichtung zur Durchführung<br />

einer integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung.<br />

2.3 Ablauf des Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Die Umweltverträglichkeitsprüfung beginnt gr<strong>und</strong>sätzlich damit, dass <strong>der</strong> Vor-<br />

habensträger mit seinen Plänen die entscheidungserheblichen Unterlagen<br />

über die Umweltauswirkungen (im Folgenden Umweltverträglichkeitsstudie)<br />

vorlegt. Im vorliegenden Fall wurde die Umweltverträglichkeitsstudie unter dem<br />

Datum vom 23.02.2009 vom Büro Dr. H. M. Schober, München, auf <strong>der</strong> Basis<br />

aller bisher zur Verfügung stehenden Unterlagen <strong>und</strong> Untersuchungen sowie<br />

eigener Erhebungen des Büros Dr. H. M. Schober zusammengestellt <strong>und</strong> ak-<br />

tualisiert. Ferner wurde durch dieses Büro unter demselben Datum auch ein


- 20 -<br />

Fach<strong>bei</strong>trag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) erstellt (Anla-<br />

ge 1 zur Unterlage 12.1).<br />

Gemäß § 9 UVPG ist <strong>der</strong> Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-<br />

ben. Die Einbeziehung <strong>der</strong> Öffentlichkeit erfolgte hier im Rahmen des Anhö-<br />

rungsverfahrens nach § 17a FStrG, Art. 73 BayVwVfG.<br />

2.4 Gr<strong>und</strong>lagen des Berichts zur Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Die nachfolgende Darstellung <strong>und</strong> Bewertung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen des<br />

Straßenbauvorhabens beruht auf <strong>der</strong> vom Vorhabensträger vorgelegten Um-<br />

weltverträglichkeitsstudie <strong>und</strong> den sie ergänzenden Unterlagen, auf den Stel-<br />

lungnahmen <strong>der</strong> betroffenen Bürger - soweit vorh<strong>an</strong>den - sowie auf den Ermitt-<br />

lungen <strong>der</strong> beteiligten Behörden. Die umweltbezogenen Gesichtspunkte sind<br />

zunächst in den zu diesem Verfahren gehörenden Pl<strong>an</strong>unterlagen aufgeführt,<br />

insbeson<strong>der</strong>e dem Erläuterungsbericht (Unterlage 1), in den Angaben zur<br />

Umweltverträglichkeit (Unterlage 16) <strong>und</strong> zum Artenschutz (Anlage 1 zu Unter-<br />

lage 12.1), im Textteil zum l<strong>an</strong>dschaftspflegerischen Begleitpl<strong>an</strong> sowie den<br />

l<strong>an</strong>dschaftspflegerischen Best<strong>an</strong>ds-/Konflikt- <strong>und</strong> Maßnahmenplänen (Unterla-<br />

gen 12.1 bis 12.3). Ergänzend wurde auch die im Rahmen des Pl<strong>an</strong>feststel-<br />

lungsverfahrens zum 6-streifigen Ausbau <strong>der</strong> A 8 erar<strong>bei</strong>tete St<strong>an</strong>dortuntersu-<br />

chung vom 7. April 2006 her<strong>an</strong>gezogen.<br />

3. Zusammenfassende Darstellung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen<br />

3.1 Beschreibung des Vorhabens<br />

Bezüglich <strong>der</strong> straßenbaulichen Beschreibung des Vorhabens wird zunächst<br />

auf B.I. dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Demnach umfasst die Pl<strong>an</strong>ung den Bau zweier unbewirtschafteter Rast<strong>an</strong>la-<br />

gen mit WC <strong>bei</strong>dseitig <strong>der</strong> 6-streifig auszubauenden BAB A 8/West im Wald-<br />

gebiet zwischen <strong>Zusmarshausen</strong> <strong>und</strong> <strong>Horgau</strong> im Bereich <strong>von</strong> Str.-km 69,705<br />

bis Str.-km 71,268. Die <strong>bei</strong>den <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> werden versetzt auf Flächen des<br />

Marktes <strong>Zusmarshausen</strong> (Gemarkung Streitheim) <strong>und</strong> <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Horgau</strong><br />

(Gemarkung Auerbach) errichtet. Das im Pl<strong>an</strong>gebiet vorh<strong>an</strong>dene Waldwege-<br />

netz wird im Zuge <strong>der</strong> Baumaßnahme den neuen Verhältnissen <strong>an</strong>gepasst<br />

bzw. verlegt. Zur Abführung des auf den Verkehrsflächen <strong>der</strong> <strong>Anlagen</strong> <strong>an</strong>fal-<br />

lenden Oberflächenwassers wird das <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung zum 6-streifigen Ausbau <strong>der</strong>


- 21 -<br />

A 8 zugehörige Regenrückhaltebecken RRB 1 entsprechend vergrößert. Etwa<br />

mittig zwischen den <strong>Anlagen</strong> wird zudem ein Unterführungsbauwerk errichtet,<br />

mit dessen Hilfe <strong>der</strong> Salenbach sowie ein Eigentümerweg unter <strong>der</strong> A 8<br />

hindurchgeführt wird. Diese Unterführung ersetzt das mit Beschluss vom<br />

21. März 2007 festgestellte Brückenbauwerk <strong>bei</strong> Str.-km 70,132 <strong>und</strong> dient<br />

gleichzeitig als ökologischer Tierdurchlass.<br />

Für das Vorhaben werden einschließlich <strong>der</strong> l<strong>an</strong>dschaftspflegerischen Maß-<br />

nahmen rd. 13,11 ha <strong>an</strong> Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden dauerhaft in Anspruch genommen,<br />

die sich wie folgt aufteilen:<br />

- Ca. 3,22 ha für befestigte Flächen (Fahrbahnen, Parkflächen, Gebäude,<br />

Forstwege);<br />

- Ca. 5,12 ha für unbefestigte Flächen (Böschungen, Sickermulden, Vergrö-<br />

ßerung des Regenrückhaltebeckens);<br />

- Rd. 3,89 ha + 0,88 ha für naturschutzrechtliche Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatz-<br />

maßnahmen sowie Maßnahmen zur Neugründung <strong>von</strong> Wald.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Details wird auf die Unterlage 1 (Erläuterungsbericht) i.V.m. den<br />

Unterlagen 7 (Lagepläne <strong>und</strong> BWV) <strong>und</strong> 12 (l<strong>an</strong>dschaftspflegerische Begleit-<br />

pl<strong>an</strong>ung) verwiesen.<br />

3.2 Beschreibung <strong>der</strong> Umwelt<br />

Der Pl<strong>an</strong>ungsraum liegt innerhalb des Regierungsbezirks Schwaben im L<strong>an</strong>d-<br />

kreis Augsburg auf Flächen des Marktes <strong>Zusmarshausen</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> Gemeinde<br />

<strong>Horgau</strong>. Er gehört zur naturräumlichen Haupteinheit „Iller-Lech-Schotterplat-<br />

ten“ <strong>und</strong> dort zur Untereinheit „046-A Riedell<strong>an</strong>dschaft <strong>der</strong> Iller-Lech-Schotter-<br />

platten“.<br />

Das eigentliche Baugebiet wird <strong>bei</strong>dseitig <strong>der</strong> in Ost-West-Richtung verlaufen-<br />

den BAB A 8 ausschließlich forstwirtschaftlich genutzt. Lediglich im Bereich <strong>der</strong><br />

Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen bzw. <strong>der</strong> Flächen für Waldneugründungen<br />

<strong>bei</strong> Streitheim <strong>und</strong> Vallried besteht bisher eine überwiegend l<strong>an</strong>dwirtschaftliche<br />

Nutzung. Umliegende Siedlungsbereiche sind die Ortschaften Streitheim,<br />

Auerbach <strong>und</strong> <strong>Zusmarshausen</strong> in einer Entfernung <strong>von</strong> 1,5 bis 2,5 km. Als<br />

nächstgelegene Wohnbebauung ist <strong>der</strong> Sailerhof ca. 1200 m südlich <strong>der</strong> Anla-<br />

ge <strong>Horgau</strong> zu nennen. Das gesamte Pl<strong>an</strong>gebiet liegt im Naturpark „Augsburg-


- 22 -<br />

Westliche Wäl<strong>der</strong>“ <strong>und</strong> dort im gleichnamigen L<strong>an</strong>dschaftsschutzgebiet, wel-<br />

ches ein bedeutsames Naherholungsgebiet insbeson<strong>der</strong>e für Erholungssu-<br />

chende aus dem Ballungsraum Augsburg darstellt. Es ist durch mehrere W<strong>an</strong>-<br />

<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Radwege gut erschlossen, die teilweise auch das Pl<strong>an</strong>gebiet t<strong>an</strong>gie-<br />

ren o<strong>der</strong> queren.<br />

Die Vegetation im Pl<strong>an</strong>gebiet wird <strong>von</strong> <strong>der</strong> forstwirtschaftlichen Nutzung be-<br />

stimmt. Im Streitheimer Forst wechseln sich dort einheitliche Fichtenforstbe-<br />

stände mit Mischwaldbeständen aus Buche, Eiche, Lärche <strong>und</strong> Fichte ab, teil-<br />

weise sind Kiefern eingestreut. Dazwischen liegen kleinere Kahlschlagflächen,<br />

Vorwäl<strong>der</strong> <strong>und</strong> Aufforstungen verschiedener Altersstufen. Im Bereich <strong>der</strong> zahl-<br />

reichen, überwiegend fichtendominierten Altersklassenbestände entwickelt<br />

sich eine wuchskräftige Naturverjüngung aus Fichte <strong>und</strong> Buche. Die Waldrän-<br />

<strong>der</strong> entl<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Autobahn bestehen zu einem großen Teil aus Laubholzarten<br />

wie insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Buche.<br />

An Gewässern sind im Pl<strong>an</strong>gebiet <strong>der</strong> die A 8 querende Salenbach sowie meh-<br />

rere mit diesem in Verbindung stehende Gräben vorh<strong>an</strong>den. Als Lebensraum<br />

für die Tier- <strong>und</strong> Pfl<strong>an</strong>zenwelt sind vor allem die naturnahen Waldbestände<br />

(Buchenwäl<strong>der</strong>, Wäl<strong>der</strong> auf feuchten Son<strong>der</strong>st<strong>an</strong>dorten) außerhalb <strong>und</strong> inner-<br />

halb des Vorbelastungskorridors <strong>der</strong> A 8 sowie die Bereiche entl<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Fließ-<br />

gewässer bedeutsam. Sie unterliegen teilweise dem Schutz des Art. 13d<br />

BayNatSchG (gesetzlich geschützte Biotope).<br />

Das gesamte Pl<strong>an</strong>gebiet ist hinsichtlich Naturhaushalt, Lebensraumfunktion<br />

L<strong>an</strong>dschaftbild <strong>und</strong> Erholungseignung durch die bestehende A 8 aufgr<strong>und</strong> ihrer<br />

Zerschneidungswirkung <strong>und</strong> <strong>der</strong> verkehrsbedingten Immissionen (Lärm, Luft-<br />

verunreinigungen, optische Beeinträchtigungen) bereits erheblich vorbelastet.<br />

3.3 Umweltauswirkungen des Vorhabens<br />

Der Bau <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> ist zum Teil mit erheblichen Auswirkungen auf die<br />

Umwelt verb<strong>und</strong>en. Sie ergeben sich insbeson<strong>der</strong>e durch die Neuversiegelung<br />

<strong>von</strong> Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden <strong>und</strong> die Rodung <strong>von</strong> Wald. Teilweise müssen hier<strong>bei</strong><br />

ausgewiesene Biotopflächen in Anspruch genommen werden. Insgesamt wird<br />

die bereits vorh<strong>an</strong>dene Zerschneidungswirkung für biotische Funktionsbezie-<br />

hungen innerhalb <strong>der</strong> großflächigen Waldgebiete weiter verstärkt. Die Beein-


- 23 -<br />

trächtigungen betreffen daher im Schwerpunkt die Schutzgüter Tiere <strong>und</strong><br />

Pfl<strong>an</strong>zen, den Boden, das L<strong>an</strong>dschaftsbild sowie das Sachgut Wald.<br />

Hinsichtlich des Schutzgutes Mensch ist festzustellen, dass projektbedingte<br />

Beeinträchtigungen ges<strong>und</strong>er Wohnverhältnisse durch verkehrsbedingte Lärm-<br />

immissionen <strong>und</strong> Luftverunreinigungen schon allein aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> großen Ent-<br />

fernung zu den nächstgelegenen Siedlungsbereichen sicher ausgeschlossen<br />

werden können. Hinzu kommt, dass Emissionen <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> ohnehin<br />

vollständig hinter diejenigen <strong>der</strong> Autobahn zurücktreten (vgl. hierzu auch C.III.5<br />

dieses Beschlusses). Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Waldlage abseits <strong>der</strong> umliegenden Ort-<br />

schaften ist auch nicht mehr - wie <strong>von</strong> <strong>der</strong> Streitheimer Bevölkerung gegen die<br />

ursprüngliche ortsnahe Pl<strong>an</strong>ung eingew<strong>an</strong>dt - ein erhöhtes Kriminalitätsrisiko<br />

für die nächstgelegenen Siedlungsbereiche zu befürchten.<br />

Negative Auswirkungen sind jedoch im Hinblick auf die Erholungseignung des<br />

Streitheimer Forstes nördlich <strong>der</strong> A 8 insofern zu erwarten, als bestehende<br />

W<strong>an</strong><strong>der</strong>- <strong>und</strong> Radwege (z. B. <strong>der</strong> W<strong>an</strong><strong>der</strong>weg „Lueg ins L<strong>an</strong>d“) durch die Anla-<br />

ge <strong>Zusmarshausen</strong> t<strong>an</strong>giert werden <strong>und</strong> verlegt werden müssen bzw. zusätzli-<br />

chen Lärm- <strong>und</strong> Schadstoffbelastungen ausgesetzt sind. Angesichts <strong>der</strong> be-<br />

reits vorh<strong>an</strong>denen Vorbelastung durch die A 8 <strong>und</strong> <strong>der</strong> relativ kleinflächigen<br />

Eingriffe im Verhältnis zur Gesamtgröße des Naherholungsgebietes ist diesen<br />

Beeinträchtigungen aber allenfalls mittleres Gewicht zuzusprechen. Demge-<br />

genüber ergeben sich auf <strong>der</strong> Südseite <strong>der</strong> A 8 nur geringe Beeinträchtigungen<br />

<strong>der</strong> Erholungseignung, da die Anlage <strong>Horgau</strong> in ausreichendem Abst<strong>an</strong>d zum<br />

bestehenden W<strong>an</strong><strong>der</strong>wegnetz errichtet werden k<strong>an</strong>n.<br />

Bezüglich des Schutzgutes Tiere <strong>und</strong> Pfl<strong>an</strong>zen wirken sich insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong><br />

Verlust <strong>von</strong> Waldlebensräumen durch Überbauung <strong>und</strong> Rodung sowie die Be-<br />

einträchtigung des ökologischen Funktionsgefüges durch die zusätzliche Ver-<br />

größerung <strong>der</strong> Barrierewirkung <strong>der</strong> Autobahn negativ aus.<br />

Durch das Vorhaben gehen insgesamt ca. 0,87 ha <strong>an</strong> Biotopflächen sowie<br />

sonstige naturnahe Lebensräume <strong>und</strong> Waldbestände dauerhaft verloren.<br />

Durch die notwendige Verbreiterung <strong>der</strong> Rodungsschneise zur Unterbringung<br />

<strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> <strong>und</strong> den vorübergehenden Verlust <strong>der</strong> Eingrünung treten<br />

zusätzliche Zerschneidungseffekte im Pl<strong>an</strong>gebiet auf, welche sich unter <strong>an</strong>de-<br />

rem auch auf flugfähige Tierarten wie die Fle<strong>der</strong>maus auswirken. Die Auswir-<br />

kungen des Vorhabens auf die faunistischen Lebensräume <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Best<strong>an</strong>d<br />

wurden in einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Anlage 1 zu Unter-


- 24 -<br />

lage 12.1) ermittelt. Da<strong>bei</strong> ergab sich, dass <strong>bei</strong> Umsetzung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> l<strong>an</strong>d-<br />

schaftspflegerischen Begleitpl<strong>an</strong>ung vorgesehenen Maßnahmen (vgl. Unterla-<br />

gen 12.1 <strong>und</strong> 12.3) zwar we<strong>der</strong> die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände<br />

des § 42 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf gemeinschaftsrechtlich geschützte<br />

Tier- <strong>und</strong> Pfl<strong>an</strong>zenarten verwirklicht werden, noch Biotope <strong>der</strong> national streng<br />

geschützten Arten zerstört werden, die nicht durch die vorgesehenen Kompen-<br />

sationsmaßnahmen ersetzt werden könnten. Im Einzelnen wird auf C.III.6 die-<br />

ses Beschlusses verwiesen. Auch FFH-Gebiete o<strong>der</strong> Gebiete nach <strong>der</strong> EU-<br />

Vogelschutzrichtlinie werden durch das Bauvorhaben nicht berührt.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sind die beschriebenen Eingriffe jedoch als erheblich zu werten.<br />

Die Pl<strong>an</strong>ung sieht deshalb einen umf<strong>an</strong>greichen Katalog <strong>an</strong> Maßnahmen vor,<br />

mit <strong>der</strong>en Hilfe die negativen Auswirkungen des Projekts auf Flora <strong>und</strong> Fauna<br />

insgesamt auf ein vertretbares Maß reduziert werden können. Diese Maßnah-<br />

men reichen <strong>von</strong> <strong>der</strong> Festlegung bestimmter Rodungszeiträume über techni-<br />

sche Sicherungen <strong>an</strong>grenzen<strong>der</strong> Biotopflächen bis hin zu speziellen Wie<strong>der</strong>-<br />

begrünungsmaßnahmen. Hervorzuheben ist hier die Schutzmaßnahme S5,<br />

welche die tierökologische Gestaltung <strong>der</strong> Durchlassbauwerke zum Gegen-<br />

st<strong>an</strong>d hat. Das gepl<strong>an</strong>te Unterführungsbauwerk BW 100 ist so großzügig di-<br />

mensioniert <strong>und</strong> mit Vorrichtungen (z. B. Lichtschächten) versehen, dass es<br />

eine erhöhte Akzept<strong>an</strong>z in <strong>der</strong> Tierwelt als Querungshilfe erwarten lässt <strong>und</strong> so<br />

die Zerschneidungswirkung <strong>der</strong> baulichen <strong>Anlagen</strong> Autobahn <strong>und</strong> Rastplätze<br />

deutlich reduzieren k<strong>an</strong>n. In diesem Zusammenh<strong>an</strong>g ist ferner zu berücksichti-<br />

gen, dass insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong> Zerschneidungswirkung bereits eine<br />

Vorbelastung des Pl<strong>an</strong>gebiets existiert, welche vor allem durch den 6-streifigen<br />

Ausbau nochmals signifik<strong>an</strong>t erhöht wird. Der Anbau <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> für<br />

sich genommen fällt dem gegenüber nicht mehr übermäßig ins Gewicht.<br />

Zur Kompensation verbleiben<strong>der</strong> Eingriffe sieht die l<strong>an</strong>dschaftspflegerische<br />

Begleitpl<strong>an</strong>ung schließlich Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen vor, mit <strong>der</strong>en<br />

Hilfe adäquate Ersatzlebensräume für die Tier- <strong>und</strong> Pfl<strong>an</strong>zenwelt geschaffen<br />

werden können (vgl. Maßnahmenblätter A1, A/E2 <strong>der</strong> Anlage zu Unterlage<br />

12.1).<br />

Hinsichtlich des Schutzgutes Boden kommt es zu mittleren bis hohen Beein-<br />

trächtigungen <strong>bei</strong>dseitig <strong>der</strong> A 8. Diese Beeinträchtigungen ergeben sich im<br />

Wesentlichen durch die Überbauung <strong>und</strong> Versiegelung bisl<strong>an</strong>g fortwirtschaft-<br />

lich genutzter Waldflächen sowie durch verkehrsbedingte Schadstoffeinträge in<br />

den Boden. Da<strong>bei</strong> ist <strong>von</strong> hohen Auswirkungen in den Bereichen außerhalb


- 25 -<br />

des Vorbelastungskorridors entl<strong>an</strong>g <strong>der</strong> A 8 auszugehen, da hier unbelasteter,<br />

ökologisch wertvoller <strong>und</strong> empfindlicher Waldboden be<strong>an</strong>sprucht wird, wäh-<br />

rend im Nahbereich <strong>der</strong> bestehenden A 8 - <strong>der</strong> hier einen Großteil <strong>der</strong> be<strong>an</strong>-<br />

spruchten Fläche ausmacht - aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Vorbelastung <strong>von</strong> mittleren Auswir-<br />

kungen auszugehen ist. Insgesamt umfasst die Neuversiegelung eine Fläche<br />

<strong>von</strong> rd. 3,07 ha.<br />

Was den Schadstoffeintrag in den Boden <strong>an</strong>bel<strong>an</strong>gt, erfolgt dieser überwie-<br />

gend im Nahbereich <strong>der</strong> Verkehrsflächen <strong>und</strong> betrifft den Boden in seiner<br />

Speicher- <strong>und</strong> Tr<strong>an</strong>sformationsfunktion. Eine Überschreitung <strong>der</strong> zulässigen<br />

Grenzwerte für <strong>der</strong>artige Einträge durch den Betrieb <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> ist je-<br />

doch nicht zu erwarten. Beeinträchtigungen in Bezug auf die Lebensraumfunk-<br />

tion des Bodens wurden mittelbar bereits unter den Ausführungen zum vorste-<br />

henden Schutzgut (Tiere <strong>und</strong> Pfl<strong>an</strong>zen) abgeh<strong>an</strong>delt. Die negativen Auswir-<br />

kungen werden insgesamt <strong>an</strong>gesichts <strong>der</strong> gepl<strong>an</strong>ten Schutz- <strong>und</strong> Kompensati-<br />

onsmaßnahmen als im Ergebnis ausgleichbar eingestuft.<br />

Dem gegenüber kommt es in Bezug auf das Schutzgut Wasser zu keinen re-<br />

lev<strong>an</strong>ten Beeinträchtigungen.<br />

Bereiche mit einer hohen Bedeutung für die Gr<strong>und</strong>wassernutzung werden nicht<br />

berührt, negative Auswirkungen auf die Gr<strong>und</strong>wasserverhältnisse sind daher<br />

nicht zu befürchten.<br />

Entsprechendes gilt im Ergebnis für die im Pl<strong>an</strong>gebiet vorh<strong>an</strong>denen Oberflä-<br />

chengewässer. Da die <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> überwiegend im Nahbereich <strong>der</strong> A 8<br />

verwirklicht werden, sind ausschließlich bereits vorbelastete Fließgewässer-<br />

strukturen betroffen. Die vorgesehene Entwässerung über breitflächige Versi-<br />

ckerungen bzw. Vorreinigung in einem Regenrückhaltebecken <strong>und</strong> <strong>an</strong>schlie-<br />

ßende Einleitung in den Vorfluter entspricht dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik <strong>und</strong> führt<br />

gegenüber <strong>der</strong> Best<strong>an</strong>dssituation zu keinen zusätzlichen Belastungen. Verän-<br />

<strong>der</strong>ungen des Abflussgeschehens <strong>von</strong> Nie<strong>der</strong>schlagswässern wird durch die<br />

Vergrößerung des Regenrückhaltebeckens ausreichend Rechnung getragen.<br />

Auch das Schutzgut Klima/Luft wird nicht erheblich negativ beeinflusst. Der<br />

Betrieb <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> führt zum einen vor dem Hintergr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Vorbelas-<br />

tung durch den fließenden Verkehr auf <strong>der</strong> A 8 zu keiner signifik<strong>an</strong>ten Erhö-<br />

hung <strong>der</strong> Schadstoffemissionen; die lufthygienischen Grenzwerte <strong>der</strong> 22.<br />

BImSchV werden eingehalten (siehe C.III.5 dieses Beschlusses). Zum <strong>an</strong><strong>der</strong>en<br />

sind auch keine relev<strong>an</strong>ten Auswirkungen auf klimahygienische Wirkungspro-


- 26 -<br />

zesse zu erwarten. Zwar kommt es zum Verlust <strong>von</strong> insgesamt 7,26 ha Vege-<br />

tationsflächen mit erhöhter Bedeutung für die Lufthygiene. Dieser Verlust k<strong>an</strong>n<br />

jedoch einerseits durch die gepl<strong>an</strong>te Neugründung <strong>von</strong> Wald im Umf<strong>an</strong>g <strong>von</strong><br />

4,25 ha auf 3,01 ha reduziert werden (vgl. hierzu auch unten C.III.8.1). Ande-<br />

rerseits fallen die verbleibenden Verluste <strong>an</strong>gesichts <strong>der</strong> Gesamtgröße <strong>der</strong><br />

Westlichen Wäl<strong>der</strong> nicht wesentlich ins Gewicht, weil die klimatischen Funktio-<br />

nen durch die <strong>an</strong>grenzenden, großflächigen Waldbestände insgesamt auf-<br />

rechterhalten werden können.<br />

In Bezug auf das Schutzgut L<strong>an</strong>dschaftsbild ist zunächst festzustellen, dass<br />

<strong>der</strong> Bau <strong>der</strong> <strong>Anlagen</strong> zu einer weiteren technischen Überprägung <strong>der</strong> L<strong>an</strong>d-<br />

schaft <strong>und</strong> zu einer Verän<strong>der</strong>ung des Sichtbildes durch die Verbreiterung <strong>der</strong><br />

Rodungsschneisen innerhalb <strong>der</strong> geschlossenen Waldbereiche führt. Gleich-<br />

wohl sind diese Beeinträchtigungen im Ergebnis als gering einzustufen, da<br />

zum einen bereits eine erhebliche Vorbelastung durch die A 8 besteht <strong>und</strong> zum<br />

<strong>an</strong><strong>der</strong>en die optische Wirkung <strong>der</strong> Waldverluste - insbeson<strong>der</strong>e für die Nutzer<br />

<strong>der</strong> Waldwege - aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> geringen Böschungshöhen <strong>und</strong> <strong>der</strong> gepl<strong>an</strong>ten<br />

Wegeunterführung (BW 100) deutlich abgeschwächt wird. Eine weitere Mini-<br />

mierung ist nach Wirksamwerden <strong>der</strong> Gestaltungsmaßnahmen zu erwarten.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Schutzgüter Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter ist festzustel-<br />

len, dass im Pl<strong>an</strong>gebiet <strong>und</strong> seinem näheren Umfeld Bodendenkmäler we<strong>der</strong><br />

bek<strong>an</strong>nt noch zu vermuten sind. Das Trichtergrubenfeld westlich <strong>der</strong> Anlage<br />

<strong>Horgau</strong> befindet sich in einem ausreichend großen Abst<strong>an</strong>d, um nachteilige<br />

Auswirkungen durch das Bauvorhaben ausschließen zu können. Da das Vor-<br />

h<strong>an</strong>densein unbek<strong>an</strong>nter Bodendenkmäler in Pl<strong>an</strong>bereich jedoch nicht völlig<br />

ausgeschlossen werden k<strong>an</strong>n, wurden unter A.VIII.1 dieses Beschlusses ent-<br />

sprechende Schutzauflagen nach Empfehlung des Bayer. L<strong>an</strong>desamtes für<br />

Denkmalpflege verfügt (vgl. auch C.III.9.1).<br />

An sonstigen Sachgütern werden in nicht geringem Umf<strong>an</strong>g forstwirtschaft-<br />

lich genutzte Waldflächen <strong>bei</strong>dseits <strong>der</strong> A 8 betroffen. Insgesamt gehen durch<br />

Rodung, Überbauung <strong>und</strong> Versiegelung Waldbestände im Umf<strong>an</strong>g <strong>von</strong> rd. 7,26<br />

ha verloren, so dass insoweit <strong>von</strong> einer hohen Beeinträchtigung ausgeg<strong>an</strong>gen<br />

werden muss. Die Pl<strong>an</strong>ung sieht jedoch mit den Maßnahmen A1, A/E2 <strong>und</strong> W1<br />

Ersatzaufforstungen in einem Umf<strong>an</strong>g <strong>von</strong> insgesamt 4,25 ha vor, die diesen<br />

Verlust ausreichend kompensieren können. Die Ersatzaufforstungen <strong>bei</strong><br />

Vallried <strong>und</strong> Streitheim schließen räumlich direkt <strong>an</strong> vorh<strong>an</strong>dene Waldbestände


- 27 -<br />

<strong>an</strong> <strong>und</strong> werden so <strong>an</strong>gelegt, dass sie den vielfältigen Erfor<strong>der</strong>nissen des Na-<br />

turhaushaltes <strong>und</strong> des L<strong>an</strong>dschaftsbildes entsprechen <strong>und</strong> l<strong>an</strong>gfristig sowohl<br />

die regulären Funktionen des zu rodenden Waldes als auch die speziellen<br />

Funktionen des Waldes im Naturpark „Augsburg - Westliche Wäl<strong>der</strong>“ über-<br />

nehmen können (vgl. hierzu auch C.III.8.1 dieses Beschlusses).<br />

Die Beeinträchtigung <strong>der</strong> gen<strong>an</strong>nten Schutzgüter zieht auch Wechselwirkun-<br />

gen nach sich. So wirkt sich insbeson<strong>der</strong>e die Versiegelung <strong>von</strong> Boden auf-<br />

gr<strong>und</strong> <strong>der</strong> vielfältigen Verflechtungen mit <strong>an</strong><strong>der</strong>en biotischen <strong>und</strong> abiotischen<br />

Ressourcen auch auf <strong>an</strong><strong>der</strong>e Schutzgüter (z. B. Tiere <strong>und</strong> Pfl<strong>an</strong>zen, Wasser,<br />

L<strong>an</strong>dschaftsbild) aus. Diese Auswirkungen sind durch die <strong>bei</strong> den jeweiligen<br />

Schutzgütern getroffene Auswahl <strong>an</strong> Schutzzielen <strong>und</strong> <strong>der</strong> untersuchten Beein-<br />

trächtigungen im Wesentlichen abgedeckt <strong>und</strong> daher in ausreichendem Um-<br />

f<strong>an</strong>g vorstehend bereits abgeh<strong>an</strong>delt. Neue Erheblichkeiten durch Synergieef-<br />

fekte ergeben sich nicht. Wechselwirkungen können sich ferner auch aufgr<strong>und</strong><br />

<strong>von</strong> Kompensationsmaßnahmen ergeben. So müssen im vorliegenden Fall für<br />

die gepl<strong>an</strong>ten Ersatzaufforstungsflächen <strong>bei</strong> Streitheim <strong>und</strong> Vallried in größe-<br />

rem Umf<strong>an</strong>g l<strong>an</strong>dwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen wer-<br />

den. Erhebliche Auswirkungen auf Bel<strong>an</strong>ge <strong>der</strong> L<strong>an</strong>dwirtschaft sind hierdurch<br />

jedoch nicht zu befürchten.<br />

3.4 Pl<strong>an</strong>ungsalternativen<br />

Zur Festlegung <strong>der</strong> St<strong>an</strong>dorte <strong>von</strong> bewirtschafteten <strong>und</strong> unbewirtschafteten<br />

Rast<strong>an</strong>lagen im Zuge des 6-streifigen Ausbaus <strong>der</strong> BAB A 8/West München -<br />

Ulm wurde im Vorfeld <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahren <strong>der</strong> gesamte Bereich<br />

zwischen München <strong>und</strong> Ulm betrachtet. Diese erste Grobuntersuchung führte<br />

zu dem Ergebnis, dass zur Einhaltung <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Regelabstände zwi-<br />

schen den einzelnen <strong>Anlagen</strong> (15-20 km) unter Berücksichtigung <strong>der</strong> vorh<strong>an</strong>-<br />

denen Rastmöglichkeiten <strong>der</strong> <strong>Neubau</strong> <strong>von</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> im Pl<strong>an</strong>ungsabschnitt<br />

<strong>Zusmarshausen</strong> - Adelsried erfor<strong>der</strong>lich ist. Alternativst<strong>an</strong>dorte außerhalb die-<br />

ses Pl<strong>an</strong>ungsabschnittes können eine richtlinienkonforme, flächendeckende<br />

Versorgung nicht gewährleisten <strong>und</strong> wurden deshalb nicht weiter verfolgt (vgl.<br />

auch den Punkt Pl<strong>an</strong>rechtfertigung, unten C.III.2).<br />

In einem weiteren Schritt wurde im Rahmen des Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahrens<br />

zum 6-streifigen Ausbau <strong>der</strong> A 8 zwischen den AS <strong>Zusmarshausen</strong> <strong>und</strong> Adels-<br />

ried mit Datum vom 07.04.2006 eine spezielle St<strong>an</strong>dortuntersuchung zur Plat-


- 28 -<br />

zierung <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> innerhalb des gef<strong>und</strong>enen Grobpl<strong>an</strong>ungsfensters<br />

durchgeführt. Untersucht wurden hier<strong>bei</strong> insgesamt 22 potentielle St<strong>an</strong>dorte,<br />

da<strong>von</strong> 13 in Fahrtrichtung München - Ulm <strong>und</strong> 9 in Fahrtrichtung Ulm - Mün-<br />

chen. In dieser Untersuchung wurden die zu diesem Zeitpunkt noch in die<br />

Ausbaupl<strong>an</strong>ung integrierten St<strong>an</strong>dorte <strong>bei</strong> Streitheim <strong>und</strong> Lüftenberg als die im<br />

Ergebnis geeignetsten eingestuft. Angesichts massivster Wi<strong>der</strong>stände aus <strong>der</strong><br />

Bevölkerung Streitheims wurden die <strong>Anlagen</strong> <strong>an</strong> diesen St<strong>an</strong>dorten jedoch<br />

noch im Rahmen des Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahrens zum 6-streifigen Ausbau<br />

wie<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Gesamtpl<strong>an</strong>ung herausgenommen <strong>und</strong> entschieden, die recht-<br />

lichen Voraussetzungen in einem eigenen Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahren zu schaf-<br />

fen (vgl. hierzu auch die Entwicklungsgeschichte <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung, oben B.II.).<br />

Zur Vorbereitung dieses Verfahrens wurde sod<strong>an</strong>n auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong><br />

St<strong>an</strong>dortuntersuchung vom 07.04.2006 ein weiterer Vari<strong>an</strong>tenvergleich (unter<br />

prioritärer Betrachtung des Schutzgutes Mensch) durchgeführt <strong>und</strong> das dort<br />

gef<strong>und</strong>ene Ergebnis <strong>der</strong> nunmehr gegenständlichen Pl<strong>an</strong>ung zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

Die Umweltaspekte dieser Vari<strong>an</strong>tenprüfung sind Gegenst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> nachfolgen-<br />

den Ausführungen. Da<strong>bei</strong> werden nur diejenigen Vari<strong>an</strong>ten dargestellt, die aus<br />

umweltfachlicher Sicht als gr<strong>und</strong>sätzlich geeignet eingestuft wurden. Vorab<br />

ausgeschieden wurden aus Sicht <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit hingegen diejeni-<br />

gen Alternativen, die auf mindestens ein untersuchtes Schutzgut sehr hohe<br />

negative Auswirkungen o<strong>der</strong> auf mindestens drei Schutzgüter hohe negative<br />

Auswirkungen gehabt hätten:<br />

3.4.1 Vari<strong>an</strong>ten in Fahrtrichtung München - Ulm<br />

Vari<strong>an</strong>te M-U 8 (Pl<strong>an</strong>feststellungsvari<strong>an</strong>te „<strong>Zusmarshausen</strong>“)<br />

Die hier pl<strong>an</strong>festgestellte Vari<strong>an</strong>te M-U 8 (<strong>PWC</strong> <strong>bei</strong> <strong>Zusmarshausen</strong>) liegt <strong>bei</strong><br />

Str.-km 70,2 <strong>und</strong> vollständig im Waldgebiet des Naturparks „Augsburg - West-<br />

liche Wäl<strong>der</strong>“. Die A 8 verläuft hier in einem Einschnittsbereich mit Ein-<br />

schnittstiefen bis zu 7 m.<br />

Vari<strong>an</strong>te M-U 6<br />

Die Vari<strong>an</strong>te M-U 6 liegt östlich <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellungsvari<strong>an</strong>te <strong>bei</strong> ca. Str.-km<br />

69,3. Der St<strong>an</strong>dort liegt ebenfalls vollständig im Waldgebiet/Naturpark. Die A 8<br />

verläuft dort künftig im 6-streifigen Ausbauzust<strong>an</strong>d in einem Einschnittsbereich<br />

<strong>von</strong> 7 m.


Vari<strong>an</strong>te M-U 7<br />

- 29 -<br />

Diese Vari<strong>an</strong>te liegt etwa mittig zwischen den <strong>bei</strong>den vorgen<strong>an</strong>nten Vari<strong>an</strong>ten<br />

<strong>bei</strong> Str.-km 69,8 <strong>und</strong> ebenfalls vollständig im Waldgebiet des Naturparks. Das<br />

Gelände fällt in Richtung Norden ab (Neigungen bis zu 9 %). Die A 8 wird hier<br />

im 6-streifigen Zust<strong>an</strong>d in Dammlage verlaufen.<br />

Vari<strong>an</strong>te M-U 10<br />

Der St<strong>an</strong>dort M-U 10 liegt deutlich weiter westlich <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellungsvari<strong>an</strong>te<br />

<strong>bei</strong> Str.-km 72,1 <strong>und</strong> auch dort gänzlich im Waldgebiet/Naturpark. Nördlich <strong>der</strong><br />

Autobahn fällt das Gelände gleichmäßig ab. Die A 8 verläuft hier weitgehend<br />

geländegleich.<br />

Vari<strong>an</strong>te „Lüftenberg“<br />

Die ursprünglich im Rahmen <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung zum 6-streifigen Ausbau favorisierte<br />

Vari<strong>an</strong>te „Lüftenberg“ liegt <strong>bei</strong> Str.-km 67,2 auf l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen Nutzflä-<br />

chen <strong>und</strong> als einzige außerhalb des L<strong>an</strong>dschaftsschutzgebietes „Augsburg -<br />

Westliche Wäl<strong>der</strong>“ in unmittelbarer Nachbarschaft zum nördlichen Ortsr<strong>an</strong>d<br />

<strong>von</strong> Streitheim. Das Gelände fällt hier in Richtung Norden ab.<br />

3.4.2 Vari<strong>an</strong>ten in Fahrtrichtung Ulm - München<br />

Vari<strong>an</strong>te U-M 2 (Pl<strong>an</strong>feststellungsvari<strong>an</strong>te „<strong>Horgau</strong>“)<br />

Die hier pl<strong>an</strong>festgestellte Vari<strong>an</strong>te befindet sich <strong>bei</strong> Str.-km 70,8 <strong>und</strong> liegt voll-<br />

ständig im Waldgebiet/Naturpark. Die gepl<strong>an</strong>te Gradiente <strong>der</strong> A 8 verläuft be-<br />

st<strong>an</strong>dsorientiert mit Dammhöhen <strong>von</strong> maximal 3 m (südliche Böschung). Süd-<br />

lich <strong>der</strong> Autobahn fällt das Gelände <strong>von</strong> Süd nach Nord ab (Neigungen bis zu<br />

5 %). Im westlichen Bereich des gepl<strong>an</strong>ten St<strong>an</strong>dorts befindet sich ein beste-<br />

hen<strong>der</strong> Parkplatz <strong>der</strong> A 8.<br />

Vari<strong>an</strong>te U-M 1 Ost<br />

Die Vari<strong>an</strong>te U-M 1 Ost liegt westlich <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellungsvari<strong>an</strong>te <strong>bei</strong> Str.-km<br />

72,1 <strong>und</strong> ebenfalls vollständig im Waldgebiet des Naturparks. Die A 8 verläuft<br />

hier im 6-streifig ausgebauten Zust<strong>an</strong>d künftig in Einschnittslage. Das Gelände<br />

fällt in Richtung Süden ab.


Vari<strong>an</strong>te „Streitheim“<br />

- 30 -<br />

Die ursprünglich im Rahmen <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung zum 6-streifigen Ausbau favorisierte<br />

Vari<strong>an</strong>te „Streitheim“ liegt <strong>bei</strong> Str.-km 66,5. Der St<strong>an</strong>dort liegt vollständig auf<br />

l<strong>an</strong>dwirtschaftlich genutzten Flächen, jedoch noch in R<strong>an</strong>dlage innerhalb des<br />

L<strong>an</strong>dschaftsschutzgebietes. Die Entfernung zum nordöstlichen Ortsr<strong>an</strong>d <strong>von</strong><br />

Streitheim beträgt etwa 550 m. Das Gelände fällt hier mit geringen Neigungen<br />

in Richtung Autobahn ab.<br />

4. Bewertung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellungslösung in<br />

Gegenüberstellung zu den Alternativst<strong>an</strong>dorten<br />

Die Umweltauswirkungen des pl<strong>an</strong>festgestellten Vorhabens sind schutzgutbe-<br />

zogen vorstehend unter C.II.3.3 beh<strong>an</strong>delt. Im Folgenden werden diese Aus-<br />

wirkungen mit denen <strong>der</strong> übrigen Pl<strong>an</strong>ungsvari<strong>an</strong>ten verglichen.<br />

4.1 Fahrtrichtung München - Ulm<br />

Im Hinblick auf das Schutzgut Mensch ist festzustellen, dass bezogen auf das<br />

Schutzziel „Wohnen“ sämtliche Vari<strong>an</strong>ten zunächst als gleich geeignet zu be-<br />

werten sind, was messbare Belastungen durch verkehrsbedingten Lärm <strong>und</strong><br />

Luftverunreinigungen <strong>an</strong>geht. An keinem dieser St<strong>an</strong>dorte - auch nicht am ur-<br />

sprünglich vorgesehenen St<strong>an</strong>dort Lüftenberg - werden die entsprechenden<br />

Grenzwerte überschritten. Vielmehr treten die Immissionen vollständig hinter<br />

diejenigen des durchgehenden Verkehrs auf <strong>der</strong> A 8 zurück.<br />

Ein Vorteil <strong>der</strong> Waldst<strong>an</strong>dorte gegenüber <strong>der</strong> Lösung Lüftenberg besteht je-<br />

doch in <strong>der</strong> deutlich weiteren Entfernung zu den nächstgelegenen Siedlungs-<br />

bereichen <strong>von</strong> Streitheim <strong>und</strong> Auerbach. Im Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahren zum 6-<br />

streifigen Ausbau <strong>der</strong> A 8 zwischen <strong>Zusmarshausen</strong> <strong>und</strong> Adelsried stießen die<br />

ortsnahen Vari<strong>an</strong>ten „Lüftenberg“ <strong>und</strong> „Streitheim“ auf keinerlei Akzept<strong>an</strong>z un-<br />

ter den Bewohnern Streitheims, stattdessen formierte sich massiver Wi<strong>der</strong>-<br />

st<strong>an</strong>d gegen die Pl<strong>an</strong>ung. Die Einwendungsführer trugen unter <strong>an</strong><strong>der</strong>em vor,<br />

dass sie bereits mit dem bestehenden Rastplatz samt Kiosk <strong>und</strong> Toiletten <strong>bei</strong><br />

Streitheim erhebliche Probleme hätten. Es wurde u. a. befürchtet, dass <strong>bei</strong>m<br />

Bau wesentlich größerer <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> in unmittelbarer Nachbarschaft zum<br />

Ort diese als Umschlagsort für kriminelle H<strong>an</strong>dlungen missbraucht würden <strong>und</strong><br />

dies nicht nur Auswirkungen auf die Sicherheit <strong>der</strong> Bewohner, son<strong>der</strong>n auch<br />

auf den Wohnwert <strong>der</strong> Immobilien zeitigen würde. Obwohl <strong>der</strong>artige Befürch-


- 31 -<br />

tungen - im Unterschied <strong>bei</strong>spielsweise zu den Lärmbelastungen - empirisch<br />

schwer fassbar <strong>und</strong> stark subjektiv geprägt sind, so können sie doch auch<br />

nicht zweifelsfrei wi<strong>der</strong>legt werden. Wenn nun - wie nachfolgend noch näher<br />

begründet wird - in <strong>der</strong> Gesamtbetrachtung Alternativst<strong>an</strong>dorte mit zumindest<br />

vergleichbarer Eignung existieren, d<strong>an</strong>n ist es geboten, im Rahmen des <strong>der</strong><br />

Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde zustehenden Ermessens einer <strong>der</strong> Vari<strong>an</strong>ten den<br />

Vorzug zu geben, die den Wünschen <strong>und</strong> Bedenken <strong>der</strong> betroffenen Bürger ef-<br />

fektiver Rechnung trägt als eine Vari<strong>an</strong>te, die zwar objektiv betrachtet in <strong>der</strong><br />

Summe (geringfügig) besser abschneiden mag, die jedoch gegen den erklär-<br />

ten Wi<strong>der</strong>st<strong>an</strong>d einer g<strong>an</strong>zen Ortschaft „durchgeboxt“ werden müsste. Unter<br />

dieser Prämisse sind daher die St<strong>an</strong>dorte M-U 6, 7, 8 <strong>und</strong> 10 im Hinblick auf<br />

das Schutzziel „Wohnen“ besser zu bewerten als <strong>der</strong> ursprüngliche St<strong>an</strong>dort<br />

„Lüftenberg“.<br />

In Bezug auf das Schutzziel <strong>der</strong> Erholungseignung sind die St<strong>an</strong>dorte M-U 6<br />

<strong>und</strong> 7 geringfügig besser zu bewerten als die Pl<strong>an</strong>feststellungsvari<strong>an</strong>te o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> St<strong>an</strong>dort „Lüftenberg“, da dort das W<strong>an</strong><strong>der</strong>wegenetz nicht t<strong>an</strong>giert wird.<br />

Bezüglich des Schutzgutes Tiere <strong>und</strong> Pfl<strong>an</strong>zen gelten die Ausführungen un-<br />

ter C.II.3.3 für sämtliche Vari<strong>an</strong>ten mit Ausnahme <strong>der</strong> Vari<strong>an</strong>ten M-U 7 <strong>und</strong><br />

„Lüftenberg“ entsprechend. Das bedeutet, es ist im Ergebnis <strong>von</strong> mittleren Be-<br />

einträchtigungen dieses Schutzgutes auszugehen - insbeson<strong>der</strong>e aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Überbauung <strong>von</strong> Waldlebensräumen sowie <strong>der</strong> zusätzlichen Zerschneidungs-<br />

wirkung. Innerhalb <strong>der</strong> Waldvari<strong>an</strong>ten schneidet jedoch die Vari<strong>an</strong>te M-U 7 am<br />

schlechtesten ab. Gr<strong>und</strong> hierfür ist, dass <strong>bei</strong> Realisierung dieser Vari<strong>an</strong>te ver-<br />

schiedene Kleintierdurchlässe erheblich verlängert werden müssten, wodurch<br />

die ökologische Funktionsfähigkeit dieser Querungshilfen weitgehend verloren<br />

ginge. Die Vari<strong>an</strong>te „Lüftenberg“ hat demgegenüber im Vergleich mit den<br />

Waldst<strong>an</strong>dorten den Vorteil, dass sie auf rein l<strong>an</strong>dwirtschaftlich genutzten Flä-<br />

chen ohne Beeinträchtigung hochwertiger Lebensräume verwirklich werden<br />

könnte.<br />

Das Schutzgut Boden wird <strong>bei</strong> sämtlichen Waldst<strong>an</strong>dorten in hohem Maße<br />

beeinträchtigt. Gerade außerhalb des Vorbelastungskorridors <strong>der</strong> A 8 muss<br />

teilweise unbelasteter, ökologisch wertvoller Waldboden durch Überbauung<br />

<strong>und</strong> Versiegelung in Anspruch genommen werden. Bei <strong>der</strong> Vari<strong>an</strong>te „Lüften-<br />

berg“ beschränkt sich die Flächenin<strong>an</strong>spruchnahme dagegen auf l<strong>an</strong>dwirt-


- 32 -<br />

schaftlich genutzte Böden, so dass hier nur <strong>von</strong> einer mittleren Beeinträchti-<br />

gung auszugehen ist.<br />

Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind <strong>bei</strong> sämtlichen Vari<strong>an</strong>ten<br />

mit Ausnahme des St<strong>an</strong>dorts M-U 7 als gering einzustufen. Bei <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>-<br />

feststellungslösung wirkt sich die großzügige Unterführung des Salenbachs mit<br />

naturnahem Ausbau sogar positiv gegenüber dem Best<strong>an</strong>d aus. Vari<strong>an</strong>te M-U<br />

7 hat dem gegenüber den Nachteil, dass ein Graben auf einer Länge <strong>von</strong> r<strong>und</strong><br />

60 m zusätzlich überbaut <strong>und</strong> verrohrt werden müsste.<br />

Im Hinblick auf das Schutzgut L<strong>an</strong>dschaftsbild sind alle Vari<strong>an</strong>ten in etwa<br />

vergleichbar <strong>und</strong> rufen nur geringe Beeinträchtigungen hervor. In allen Fällen<br />

kommt es zwar zu einer weiteren technischen Überprägung <strong>der</strong> L<strong>an</strong>dschaft,<br />

die optische Wirkung wird aber jeweils entwe<strong>der</strong> durch die Lage in geschlos-<br />

senen Waldbereichen o<strong>der</strong> durch eine entsprechende Topographie weitge-<br />

hend abgeschwächt. Hierzu trägt im Falle <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellungslösung auch die<br />

gepl<strong>an</strong>te Wegeunterführung zwischen den <strong>Anlagen</strong> <strong>bei</strong>.<br />

Ebenfalls im Ergebnis nur geringe Beeinträchtigungen ergeben sich <strong>bei</strong> sämtli-<br />

chen Vari<strong>an</strong>ten bezüglich des Schutzguts Luft/Klima. Lufthygienische Grenz-<br />

werte werden durchgehend eingehalten. Bei den Waldst<strong>an</strong>dorten können rele-<br />

v<strong>an</strong>te Auswirkungen auf klimahygienische Wirkprozesse durch die gepl<strong>an</strong>ten<br />

Ersatzaufforstungsmaßnahmen kompensiert werden.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Schutzgüter Kultur- <strong>und</strong> sonstiger Sachgüter hat die Vari-<br />

<strong>an</strong>te „Lüftenberg“ gegenüber den Waldst<strong>an</strong>dorten den Vorteil, dass dort nicht<br />

in größerem Umf<strong>an</strong>g Rodungen erfor<strong>der</strong>lich werden. Allerdings k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Ver-<br />

lust <strong>von</strong> Wald <strong>bei</strong> den übrigen Vari<strong>an</strong>ten wie<strong>der</strong>um in ausreichendem Maß<br />

durch Maßnahmen <strong>der</strong> l<strong>an</strong>dschaftspflegerischen Begleitpl<strong>an</strong>ung kompensiert<br />

werden. Bei <strong>der</strong> Vari<strong>an</strong>te „Lüftenberg“ wäre <strong>an</strong>alog ein Ausgleich für die Über-<br />

bauung <strong>der</strong> l<strong>an</strong>dwirtschaftlich genutzten Flächen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

4.2 Fahrtrichtung Ulm - München<br />

Die Ausführungen zu den gr<strong>und</strong>sätzlich geeigneten St<strong>an</strong>dorten in Fahrtrich-<br />

tung Ulm lassen sich im Wesentlichen auch auf die drei potentiellen St<strong>an</strong>dorte<br />

in Fahrtrichtung München übertragen.


- 33 -<br />

In Bezug auf das Schutzgut Mensch liegt <strong>der</strong> Vorteil <strong>der</strong> <strong>bei</strong>den Waldst<strong>an</strong>dor-<br />

te gegenüber <strong>der</strong> Lösung „Streitheim“ wie<strong>der</strong>um in <strong>der</strong> größeren Entfernung zu<br />

den nächstgelegenen Siedlungsbereichen. Auf die Tier- <strong>und</strong> Pfl<strong>an</strong>zenwelt er-<br />

geben sich jeweils mittlere Auswirkungen. So muss auch <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Vari<strong>an</strong>te<br />

„Streitheim“ hochwertiger Lebensraum (Feldgehölz) - wenn auch nur kleinflä-<br />

chig - in Anspruch genommen werden. Im Hinblick auf das Schutzgut Boden<br />

<strong>und</strong> das Sachgut Wald gelten die obigen Ausführungen unter C.II.4.1 entspre-<br />

chend. Hier ist die Vari<strong>an</strong>te „Streitheim“, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>an</strong>alog <strong>der</strong> Vari<strong>an</strong>te „Lüften-<br />

berg“ größtenteils nur l<strong>an</strong>dwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch ge-<br />

nommen werden müssen, günstiger zu bewerten. Innerhalb <strong>der</strong> Waldst<strong>an</strong>dorte<br />

weist die Pl<strong>an</strong>feststellungsvari<strong>an</strong>te gegenüber dem St<strong>an</strong>dort U-M 1 Ost den<br />

Vorteil auf, dass dort bereits ein Parkplatz existiert <strong>und</strong> somit zum Teil be-<br />

st<strong>an</strong>dsorientiert gebaut werden k<strong>an</strong>n. Hinsichtlich <strong>der</strong> übrigen Schutzgüter ist<br />

entsprechend den obigen Ausführungen jeweils im Ergebnis nur <strong>von</strong> geringfü-<br />

gigen Auswirkungen sämtlicher Vari<strong>an</strong>ten auszugehen.<br />

4.3 Zusammenfassung<br />

Von den insgesamt 22 untersuchten St<strong>an</strong>dorten haben sich aus Sicht <strong>der</strong> Um-<br />

weltverträglichkeit im Ergebnis 5 St<strong>an</strong>dorte in Fahrtrichtung Ulm <strong>und</strong> 3 in Fahrt-<br />

richtung München als geeignet, d. h. als mit den vielfältigen Bel<strong>an</strong>gen <strong>der</strong> Um-<br />

welt gr<strong>und</strong>sätzlich vereinbar erwiesen. Die Gegenüberstellung <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Auswirkungen dieser verbleibenden Vari<strong>an</strong>ten auf die untersuchten Schutzgü-<br />

ter zeigt weiter, dass we<strong>der</strong> in Fahrtrichtung Ulm, noch in Fahrtrichtung Mün-<br />

chen St<strong>an</strong>dorte existieren, die mit so geringen Umweltauswirkungen verbun-<br />

den wären, dass sie den <strong>an</strong><strong>der</strong>en Alternativen zwingend vorgezogen werden<br />

müssten. Zwar mögen <strong>bei</strong> strikter Gleichgewichtung aller betroffenen Schutz-<br />

güter im Ergebnis die ursprünglich gepl<strong>an</strong>ten St<strong>an</strong>dorte „Lüftenberg“ <strong>und</strong><br />

„Streitheim“ gegenüber den Waldst<strong>an</strong>dorten geringfügig besser abschneiden.<br />

Die gr<strong>und</strong>sätzliche Umweltverträglichkeit dieser Waldst<strong>an</strong>dorte wird da<strong>von</strong> je-<br />

doch nicht berührt. Von Vorteil erweist sich insoweit die deutlich weitere Ent-<br />

fernung <strong>der</strong> <strong>Anlagen</strong> <strong>von</strong> umliegenden Siedlungsbereichen mit <strong>der</strong> damit ein-<br />

hergehenden Verringerung des Konfliktpotentials in Bezug auf das Schutzgut<br />

Mensch. Die Beeinträchtigungen <strong>der</strong> übrigen Schutzgüter, insbeson<strong>der</strong>e des<br />

Waldes <strong>und</strong> des Bodens, lassen sich durch gezielte naturschutzfachliche<br />

Maßnahmen zumindest auf ein vertretbares Maß reduzieren. Positiv wirkt sich


- 34 -<br />

insoweit auch aus, dass durch die Wahl <strong>der</strong> St<strong>an</strong>dorte M-U 8 <strong>und</strong> U-M 2 eine<br />

gemeinsame Ver- <strong>und</strong> Entsorgung <strong>der</strong> <strong>Anlagen</strong> ermöglicht wird, so dass weni-<br />

ger Flächen <strong>bei</strong>spielsweise für Strom- o<strong>der</strong> Abwasserleitungen zusätzlich in<br />

Anspruch genommen werden müssen. Durch die mittige Platzierung <strong>der</strong> Wild-<br />

unterführung zwischen den <strong>Anlagen</strong> k<strong>an</strong>n ferner eine Vergrößerung <strong>der</strong> Barrie-<br />

rewirkung <strong>der</strong> Autobahn in diesem Bereich wirksam verhin<strong>der</strong>t werden. In <strong>der</strong><br />

Gesamtbetrachtung sind daher auch nach Ansicht <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellungsbehör-<br />

de die verbleibenden Waldst<strong>an</strong>dorte - <strong>und</strong> dort insbeson<strong>der</strong>e die pl<strong>an</strong>festges-<br />

tellten Vari<strong>an</strong>ten „<strong>Zusmarshausen</strong>“ <strong>und</strong> „<strong>Horgau</strong>“ - im Hinblick auf ihre Umwelt-<br />

verträglichkeit ähnlich zu bewerten wie die ursprünglich vorgesehenen St<strong>an</strong>-<br />

dorte „Lüftenberg“ <strong>und</strong> „Streitheim“.<br />

III. Materiell-rechtliche Beurteilung<br />

1. Pl<strong>an</strong>ungsleitsätze<br />

In <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung sind die maßgeblichen gesetzlichen Pl<strong>an</strong>ungsleitsätze (zwin-<br />

gende materielle Rechtssätze) beachtet. Eine Verletzung dieser zwingenden<br />

Pl<strong>an</strong>ungsleitsätze ist nicht ersichtlich.<br />

2. Pl<strong>an</strong>rechtfertigung<br />

Der <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> <strong>bei</strong> <strong>Horgau</strong> <strong>und</strong> <strong>Zusmarshausen</strong> <strong>und</strong> die damit<br />

verb<strong>und</strong>enen, in den Pl<strong>an</strong>unterlagen dargestellten Folgemaßnahmen sind aus<br />

Gründen des Gemeinwohls unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung <strong>der</strong> (b<strong>und</strong>es-<br />

fern)straßenrechtlichen Zielsetzungen vernünftigerweise geboten, da die Aus-<br />

stattung <strong>der</strong> A 8 mit Stellplätzen für den Lkw- <strong>und</strong> Pkw-Verkehr insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Hinblick auf ihren durchgehenden 6-streifigen Ausbau nicht mehr dem re-<br />

gelmäßigem Verkehrsbedürfnis entspricht (§ 3 Abs. 1 FStrG).<br />

Rast<strong>an</strong>lagen - bewirtschaftet <strong>und</strong> unbewirtschaftet - sind für den Fernstraßen-<br />

verkehr unverzichtbar. Sie stehen den Verkehrsteilnehmern zum Halten, Par-<br />

ken <strong>und</strong> Rasten zur Verfügung, dienen <strong>der</strong> Erholung <strong>und</strong> Entsp<strong>an</strong>nung <strong>der</strong><br />

Verkehrsteilnehmer, ermöglichen körperliche Bewegung <strong>und</strong> erhöhen damit<br />

die Sicherheit im Straßenverkehr. Insbeson<strong>der</strong>e ermöglichen sie den Lkw-<br />

Fahrern auch die Einhaltung <strong>der</strong> gesetzlich vorgeschriebenen Lenkzeitunter-<br />

brechungen <strong>und</strong> Ruhezeiten.


- 35 -<br />

Mit dem 6-streifigen Ausbau <strong>der</strong> A 8 gehen allein im Abschnitt zwischen Augs-<br />

burg <strong>und</strong> Günzburg 11 kleinere Parkplätze mit insgesamt 54 Lkw-Stellplätzen<br />

verloren. Ausweislich einer Untersuchung zum „Erfor<strong>der</strong>nis <strong>von</strong> Lkw-Abstell-<br />

möglichkeiten“ zwischen Augsburg <strong>und</strong> Ulm/Elchingen vom 18.11.2005 sind je-<br />

doch bereits zum jetzigen Zeitpunkt die vorh<strong>an</strong>denen Parkmöglichkeiten völlig<br />

überlastet <strong>und</strong> unzureichend. In den Spitzenzeiten entstehen mitunter chaoti-<br />

sche Verkehrsverhältnisse dadurch, dass sogar die Fahrgassen <strong>und</strong> Zufahrten<br />

zu den Parkplätzen zum Abstellen <strong>der</strong> Fahrzeuge genutzt werden. Diese Defi-<br />

zite werden sich im Zuge des durchgehenden 6-streifigen Ausbaus <strong>der</strong> A 8<br />

noch erheblich verstärken. So ist nach <strong>der</strong> Verkehrsprognose <strong>von</strong> Prof. Dr.-Ing.<br />

Kurzak, München, für das Jahr 2020 im gegenständlichen Abschnitt zwischen<br />

<strong>der</strong> AS <strong>Zusmarshausen</strong> <strong>und</strong> <strong>der</strong> AS Adelsried mit einer Verkehrszunahme auf<br />

rd. 13.800 Lkw/Tag <strong>und</strong> einem Gesamtverkehrsaufkommen <strong>von</strong> täglich 69.000<br />

Fahrzeugen auszugehen. Der Lkw-Anteil wird da<strong>bei</strong> nachts bis zu 45 % betra-<br />

gen.<br />

Eine Kompensation <strong>der</strong> entfallenden Parkplätze <strong>und</strong> eine generelle Erhöhung<br />

des Stellplatz<strong>an</strong>gebotes sind <strong>an</strong>gesichts dieser Verhältnisse somit dem Grun-<br />

de nach unverzichtbar. Da<strong>bei</strong> ist gemäß <strong>der</strong> „Richtlinien für Rast<strong>an</strong>lagen <strong>an</strong><br />

Straßen, Teil 1“ (RR 1) auch auf eine flächendeckende Verteilung <strong>der</strong> Rast-<br />

möglichkeiten zu achten. Mit dem Bau <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> <strong>bei</strong> <strong>Horgau</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Zusmarshausen</strong> mit ihrer etwa mittigen Lage zwischen den T<strong>an</strong>k- <strong>und</strong> Rast<strong>an</strong>-<br />

lagen Augsburg <strong>bei</strong> Str.-km 50 <strong>und</strong> Burgauer See <strong>bei</strong> Str.-km 87 (Fahrtrichtung<br />

Ulm) <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-Anlage Mindeltal <strong>bei</strong> Str.-km 84 <strong>und</strong> <strong>der</strong> T<strong>an</strong>k- <strong>und</strong> Rast<strong>an</strong>-<br />

lage Edenbergen <strong>bei</strong> Str.-km 58 (Fahrtrichtung München) k<strong>an</strong>n nicht nur dem<br />

Defizit <strong>an</strong> Stellplätzen allgemein entgegengewirkt, son<strong>der</strong>n auch die Einhaltung<br />

<strong>der</strong> in den RR 1 gefor<strong>der</strong>ten Regelabstände <strong>von</strong> 15-20 km zwischen den ein-<br />

zelnen Rastmöglichkeiten erzielt werden.<br />

Die pl<strong>an</strong>festgestellte Baumaßnahme entspricht deshalb insgesamt den Zielset-<br />

zungen des FStrG <strong>und</strong> ist gr<strong>und</strong>sätzlich gerechtfertigt.


3. Ermessensentscheidung<br />

- 36 -<br />

3.1 Allgemeine Zusammenfassung<br />

Die Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde hat <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>abwägung zu prüfen, ob die<br />

Gründe, die für das Vorhaben sprechen, so gewichtig sind, dass sie die Beein-<br />

trächtigung <strong>der</strong> entgegenstehenden Bel<strong>an</strong>ge unter Einschluss <strong>der</strong> Bel<strong>an</strong>ge des<br />

Natur- <strong>und</strong> L<strong>an</strong>dschaftsschutzes rechtfertigen. Selbst wenn - wie vorstehend<br />

dargelegt - die Baumaßnahme vernünftigerweise geboten ist muss in <strong>der</strong> Ab-<br />

wägung geprüft werden, ob unüberwindliche Bel<strong>an</strong>ge dazu nötigen, <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />

Pl<strong>an</strong>ung abzusehen (BVerwG Urt. v. 10.04.1997, DVBl. 1997, 1115). Bei <strong>der</strong><br />

Beurteilung einer solchen Null-Vari<strong>an</strong>te ist festzustellen, dass <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Abwä-<br />

gung <strong>der</strong> durch die Pl<strong>an</strong>ung verfolgten öffentlichen Interessen mit den Betrof-<br />

fenheiten <strong>der</strong> Eigentümer <strong>und</strong> Anlieger sowie den <strong>an</strong><strong>der</strong>en durch die Pl<strong>an</strong>ung<br />

berührten <strong>und</strong> dem Vorhaben entgegenstehenden Bel<strong>an</strong>gen dem Interesse <strong>an</strong><br />

<strong>der</strong> Durchführung des Vorhabens <strong>der</strong> Vorr<strong>an</strong>g einzuräumen ist.<br />

Die für das Vorhaben sprechenden Gründe wurden im Wesentlichen in den<br />

vorstehenden Abschnitten „Beschreibung des Vorhabens“ (B.I.) <strong>und</strong> „Pl<strong>an</strong>-<br />

rechtfertigung“ (C.III.2) dargelegt. Nachteilig wirkt sich das Vorhaben wegen<br />

<strong>der</strong> damit verb<strong>und</strong>enen Versiegelung <strong>von</strong> Boden <strong>und</strong> <strong>der</strong> Rodung <strong>von</strong> Waldflä-<br />

chen vor allem auf Natur <strong>und</strong> Umwelt aus.<br />

Die nachteiligen Auswirkungen sind jedoch nicht <strong>von</strong> solchem Gewicht, dass<br />

sie die Sinnhaftigkeit des Projekts in Frage stellen könnten. An<strong>der</strong>e Maßnah-<br />

men, die dem akuten Parkplatzbedarf <strong>an</strong> <strong>der</strong> A 8 besser o<strong>der</strong> mit geringerem<br />

Aufw<strong>an</strong>d vergleichbar Rechnung tragen können, sind nicht ersichtlich. Die mit<br />

dem Bau zw<strong>an</strong>gsläufig verb<strong>und</strong>enen Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natur <strong>und</strong> L<strong>an</strong>d-<br />

schaft werden durch die im l<strong>an</strong>dschaftspflegerischen Begleitpl<strong>an</strong> enthaltenen<br />

Maßnahmen (Unterlage 12.3) ausreichend kompensiert.<br />

Bei <strong>der</strong> Abwägung <strong>der</strong> für <strong>und</strong> gegen die Pl<strong>an</strong>ung sprechenden Aspekte ist<br />

nicht ersichtlich, dass das Vorhaben wegen Überwiegens <strong>der</strong> entgegenste-<br />

henden Bel<strong>an</strong>ge aufgegeben <strong>und</strong> dass die Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde sich für<br />

die sog. Null-Vari<strong>an</strong>te entscheiden müsste. Vielmehr ist dem öffentlichen Inte-<br />

resse <strong>an</strong> <strong>der</strong> Verwirklichung des <strong>Neubau</strong>s <strong>der</strong> <strong>bei</strong>den <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> <strong>der</strong> Vor-<br />

r<strong>an</strong>g einzuräumen. Unüberwindliche rechtliche Hin<strong>der</strong>nisse bestehen nicht.


- 37 -<br />

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Pl<strong>an</strong>ung den Ergebnissen <strong>der</strong><br />

vorbereitenden Pl<strong>an</strong>ung <strong>und</strong> dem damit verfolgten Pl<strong>an</strong>ungsziel entspricht. Sie<br />

berücksichtigt die in den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zum Aus-<br />

druck kommenden Ge- <strong>und</strong> Verbote <strong>und</strong> entspricht schließlich den Anforde-<br />

rungen des Abwägungsgebots. Sie enthält insbeson<strong>der</strong>e auch keine unver-<br />

hältnismäßigen Eingriffe in die privaten Rechte Dritter.<br />

3.2 Pl<strong>an</strong>ungsvari<strong>an</strong>ten<br />

3.2.1 Entwicklungsgeschichte <strong>und</strong> Umf<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Vari<strong>an</strong>tenprüfung<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Ermittlung, Beschreibung <strong>und</strong> Bewertung <strong>der</strong> einzelnen Pla-<br />

nungsvari<strong>an</strong>ten wird zunächst auf die Ausführungen unter B.II. (Entwicklungs-<br />

geschichte <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung) sowie C.II.3.4 <strong>und</strong> C.II.4 (Pl<strong>an</strong>ungsalternativen <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong>en Bewertung im Rahmen <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung) verwiesen.<br />

Insgesamt wurden demnach bereits im Verfahren zum 6-streifigen Ausbau <strong>der</strong><br />

A 8 zwischen Adelsried <strong>und</strong> <strong>Zusmarshausen</strong> 22 potentielle St<strong>an</strong>dorte für <strong>PWC</strong>-<br />

<strong>Anlagen</strong> <strong>bei</strong>dseitig <strong>der</strong> Autobahn untersucht <strong>und</strong> die Ergebnisse in einer<br />

St<strong>an</strong>dortstudie vom 07.04.2006 zusammengefasst. Nachdem die hiernach zu-<br />

nächst favorisierten St<strong>an</strong>dorte Streitheim <strong>und</strong> Lüftenberg im Hinblick auf die<br />

erhobenen Einwendungen aus dem Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahren zum 6-strei-<br />

figen Ausbau wie<strong>der</strong> herausgenommen worden waren, wurde im Rahmen <strong>der</strong><br />

Vorbereitung des jetzt gegenständlichen, eigenständigen Verfahrens auf Basis<br />

<strong>der</strong> St<strong>an</strong>dortuntersuchung vom 07.04.2006 ein erneuter Vari<strong>an</strong>tenvergleich un-<br />

ter prioritärer Berücksichtigung <strong>der</strong> Auswirkungen des Vorhabens auf den<br />

Menschen durchgeführt.<br />

3.2.2 Umweltbezogene Bewertung <strong>der</strong> Vari<strong>an</strong>ten<br />

Die umweltbezogenen Aspekte dieser Untersuchung sind in <strong>der</strong> Unterlage 16<br />

(Umweltverträglichkeitsstudie) dargestellt <strong>und</strong> wurden im Rahmen <strong>der</strong> inte-<br />

grierten Umweltverträglichkeitsprüfung unter C.II. dieses Beschlusses bereits<br />

abgeh<strong>an</strong>delt. Hier<strong>bei</strong> konnten unter den 22 untersuchten St<strong>an</strong>dorten 8 ermittelt<br />

werden, die aus Sicht <strong>der</strong> Umweltsorge als gr<strong>und</strong>sätzlich geeignet einzustufen<br />

sind. Im Interesse einer umfassenden Würdigung wurden auch die St<strong>an</strong>dorte<br />

Streitheim <strong>und</strong> Lüftenberg nochmals in die Bewertung eingestellt. Die Pl<strong>an</strong>-


- 38 -<br />

feststellungsbehörde kommt hier zu dem Ergebnis, dass die nunmehr festge-<br />

stellten St<strong>an</strong>dorte <strong>bei</strong> <strong>Horgau</strong> <strong>und</strong> <strong>Zusmarshausen</strong> im Hinblick auf ihre Um-<br />

weltverträglichkeit jedenfalls eine mit diesen St<strong>an</strong>dorten vergleichbare Eignung<br />

aufweisen.<br />

3.2.3 Bewertung nach sonstigen Kriterien; ausgeschiedene Vari<strong>an</strong>ten<br />

Weitere entscheidungserhebliche Kriterien für die St<strong>an</strong>dortwahl waren neben<br />

<strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit verkehrstechnische, bautechnische <strong>und</strong><br />

wirtschaftliche Gesichtspunkte. Auch in Bezug auf diese Aspekte wurden wie-<br />

<strong>der</strong>um Kriterien festgelegt, nach denen eine Vari<strong>an</strong>te <strong>von</strong> vornherein aus <strong>der</strong><br />

engeren Auswahl ausscheiden musste. So wurden bezüglich ihrer Lage im<br />

Netz diejenigen St<strong>an</strong>dorte als ungeeignet bewertet, die weniger als 1,1 km <strong>von</strong><br />

<strong>der</strong> nächstgelegenen Autobahnzu- o<strong>der</strong> -abfahrt entfernt liegen. Die techni-<br />

schen Regelwerke geben einen solchen Mindestabst<strong>an</strong>d aus Gründen <strong>der</strong><br />

Verkehrssicherheit <strong>und</strong> <strong>der</strong> Beschil<strong>der</strong>ung zwingend vor. Da auch Straßenbau-<br />

vorhaben gr<strong>und</strong>sätzlich dem Gebot <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit unterliegen, wurden<br />

ferner diejenigen St<strong>an</strong>dorte ausgeschieden, <strong>der</strong>en Gesamtkosten 4,7 Mio. €<br />

- dies entspricht den Mehrkosten gegenüber dem günstigsten St<strong>an</strong>dort <strong>von</strong> rd.<br />

50 % - übersteigen. Schließlich wurden Vari<strong>an</strong>ten aus Gründen <strong>der</strong> Verkehrs-<br />

sicherheit als ungeeignet betrachtet, die sich <strong>an</strong> St<strong>an</strong>dorten befinden, <strong>an</strong> de-<br />

nen die A 8 die maximal zulässige Längsneigung <strong>von</strong> 4 % aufweist, da eine<br />

<strong>der</strong>artige Steigung die Einfädelung in den durchgehenden Verkehr - insbeson-<br />

<strong>der</strong>e für l<strong>an</strong>gsam beschleunigende Lkw - erschwert.<br />

Aus diesen Gründen waren in Fahrtrichtung Ulm die Vari<strong>an</strong>ten M-U 1, M-U 4,<br />

M-U 5, M-U 7, M-U 9 <strong>und</strong> M-U 11 sowie in Fahrtrichtung München die St<strong>an</strong>-<br />

dorte U-M 1 West, U-M 5 <strong>und</strong> U-M 7 nicht weiter zu verfolgen. Aufgr<strong>und</strong> ihrer<br />

erheblichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß UVPG waren<br />

- wie bereits unter C.II.3.4 ausgeführt - weitere St<strong>an</strong>dorte auszuscheiden. Sie<br />

überschneiden sich teilweise mit Vari<strong>an</strong>ten, die bereits einen o<strong>der</strong> mehrere<br />

sonstige, vorstehende Ausschlussgründe erfüllen. Soweit das <strong>der</strong> Fall ist, sind<br />

sie im Folgenden in Klammern gesetzt. Es sind dies in Fahrtrichtung München<br />

die Vari<strong>an</strong>ten M-U 2 Ost, M-U 2 West, M-U 3, (M-U 4), (M-U 5), (M-U 9) <strong>und</strong><br />

(M-U 11), in Fahrtrichtung München die St<strong>an</strong>dorte (U-M 1 West), U-M 3, U-M<br />

4, (U-M 5), U-M 6 <strong>und</strong> (U-M 7). Die Lage dieser ausgeschiedenen Vari<strong>an</strong>ten<br />

ist jeweils aus Unterlage 3, Bl.Nrn. 1 <strong>und</strong> 2 ersichtlich.


- 39 -<br />

Diese Vorgehensweise zur Ermittlung <strong>der</strong> endgültigen Pl<strong>an</strong>feststellungslösung<br />

steht im Einkl<strong>an</strong>g mit <strong>der</strong> höchstrichterlichen Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esver-<br />

waltungsgerichts. Demnach können im Rahmen <strong>der</strong> Vari<strong>an</strong>tenprüfung diejeni-<br />

gen ausgeschieden werden, die aufgr<strong>und</strong> einer Grob<strong>an</strong>alyse für eine weitere<br />

Überprüfung nicht mehr ernstlich in Betracht kommen (vgl. Urteil des BVerwG<br />

vom 26.06.1992, DVBl 1992, 1435; Urteil des BVerwG vom 16.08.1995,<br />

BayVBl. 1996, 182; Urteil des BVerwG vom 25.01.2996, DVBl 1996, 677; Urteil<br />

des BVerwG vom 26.03.1998, Az. 4 A 7/97-A 241). Gesichtspunkte für das<br />

Ausscheiden einer Alternativpl<strong>an</strong>ung können da<strong>bei</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich alle pl<strong>an</strong>eri-<br />

schen Bel<strong>an</strong>ge sein. Hierzu gehören Kostengesichtspunkte ebenso wie Um-<br />

weltgesichtspunkte <strong>und</strong> verkehrstechnische Gesichtspunkte. Der Antragsteller<br />

hat für das pl<strong>an</strong>gegenständliche Vorhaben sachgerechte Kriterien zur Beurtei-<br />

lung <strong>der</strong> einzelnen Vari<strong>an</strong>ten ausgewählt <strong>und</strong> den Ausschluss <strong>der</strong> oben aufge-<br />

zählten St<strong>an</strong>dorte in <strong>der</strong> Untersuchung vom 07.04.2006 sowie ergänzend in<br />

den Pl<strong>an</strong>unterlagen schlüssig begründet. Für die Einzelheiten, insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Beschreibung <strong>der</strong> Vari<strong>an</strong>ten sowie <strong>der</strong>en Zuordnung zu den jeweiligen<br />

Ausschlussgründen, wird auf die den Pl<strong>an</strong>unterlagen nachrichtlich <strong>bei</strong>gefügte<br />

St<strong>an</strong>dortuntersuchung vom 07.04.2006, den Erläuterungsbericht (Unterlage 1)<br />

sowie die Umweltverträglichkeitsstudie (Unterlage 16) verwiesen.<br />

3.2.4 Vergleich <strong>der</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich geeigneten Vari<strong>an</strong>ten<br />

Demzufolge war eine Entscheidung unter den verbleibenden Vari<strong>an</strong>ten M-U 6,<br />

M-U 8 (Pl<strong>an</strong>feststellungsvari<strong>an</strong>te „<strong>Zusmarshausen</strong>“) <strong>und</strong> M-U 10 in Fahrtrich-<br />

tung Ulm <strong>und</strong> den St<strong>an</strong>dorten U-M 1 Ost <strong>und</strong> U-M 2 (Pl<strong>an</strong>feststellungsvari<strong>an</strong>te<br />

„<strong>Horgau</strong>“) in Fahrtrichtung München zu treffen:<br />

Bei den Vari<strong>an</strong>ten in Fahrtrichtung München erweist sich <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststel-<br />

lungsst<strong>an</strong>dort „<strong>Horgau</strong>“ in <strong>der</strong> Gesamtbetrachtung günstiger als <strong>der</strong> St<strong>an</strong>dort<br />

U-M 1 Ost. Von Vorteil ist hier, dass wegen des bestehenden Parkplatzes be-<br />

st<strong>an</strong>dsnah ausgebaut <strong>und</strong> so die zusätzliche In<strong>an</strong>spruchnahme <strong>von</strong> Boden <strong>und</strong><br />

Wald reduziert werden k<strong>an</strong>n. Auch im Hinblick auf die Kosten schneidet <strong>der</strong><br />

St<strong>an</strong>dort U-M 2 mit r<strong>und</strong> 3,42 Mio. € gegenüber <strong>der</strong> Vari<strong>an</strong>te U-M 1 Ost mit ca.<br />

3,54 Mio. Euro geringfügig besser ab.<br />

Bei den St<strong>an</strong>dorten nördlich <strong>der</strong> A 8 schneidet die Vari<strong>an</strong>te M-U 10 in Bezug<br />

auf ihre Lage im Straßennetz geringfügig schlechter ab als die <strong>bei</strong>den übrigen


- 40 -<br />

Vari<strong>an</strong>ten, da <strong>der</strong> St<strong>an</strong>dort M-U 10 die nach den Richtlinien für Rast<strong>an</strong>lagen <strong>an</strong><br />

Straßen gefor<strong>der</strong>ten Regelabstände zu den nächstgelegenen <strong>Anlagen</strong> knapp<br />

über- bzw. unterschreitet. In Hinblick auf die Umweltverträglichkeit sind alle<br />

drei St<strong>an</strong>dorte als gr<strong>und</strong>sätzlich geeignet einzustufen, wo<strong>bei</strong> in <strong>der</strong> Detailbe-<br />

trachtung <strong>der</strong> St<strong>an</strong>dort M-U 6 mit leichtem Abst<strong>an</strong>d die geringfügigsten Beein-<br />

trächtigungen aufweist, weil hier W<strong>an</strong><strong>der</strong>wege des Naturparks nicht berührt<br />

werden. Dafür schlägt dieser St<strong>an</strong>dort mit Gesamtkosten <strong>von</strong> r<strong>und</strong> 4,34 Mio. €<br />

gegenüber 3,7 Mio. <strong>bei</strong>m Pl<strong>an</strong>feststellungsst<strong>an</strong>dort <strong>und</strong> 3,82 Mio. <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Vari-<br />

<strong>an</strong>te M-U 10 am teuersten zu Buche. Ausschlagend für die Wahl des St<strong>an</strong>dor-<br />

tes „<strong>Zusmarshausen</strong>“ in Fahrtrichtung Ulm sind letztendlich die Synergieeffek-<br />

te, die sich durch eine Kombination mit dem St<strong>an</strong>dort „<strong>Horgau</strong>“ erzielen lassen.<br />

Sie wurden bereits unter C.II.4.3 dieses Beschlusses beschrieben <strong>und</strong> gründen<br />

darauf, dass <strong>bei</strong> einer <strong>der</strong>artigen Platzierung einerseits eine gemeinsame Ver-<br />

<strong>und</strong> Entsorgung <strong>der</strong> <strong>Anlagen</strong> ermöglicht wird <strong>und</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>seits durch den Bau ei-<br />

ner großzügig dimensionierten Wildunterführung zwischen den St<strong>an</strong>dorten die<br />

zusätzliche Barrierewirkung <strong>der</strong> <strong>Anlagen</strong> auf die Tierwelt deutlich reduziert<br />

werden k<strong>an</strong>n.<br />

Wie bereits in den Ausführungen zur Entwicklungsgeschichte <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung beschrieben, wurde <strong>von</strong> den ursprünglich<br />

vorgesehenen St<strong>an</strong>dorten <strong>bei</strong> Lüftenberg <strong>und</strong> Streitheim bereits im Laufe des<br />

Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahrens zum 6-streifigen Ausbau <strong>der</strong> A 8 zwischen den AS<br />

<strong>Zusmarshausen</strong> <strong>und</strong> Adelsried Abst<strong>an</strong>d genommen, weil diese Lösung auf<br />

keinerlei Akzept<strong>an</strong>z in <strong>der</strong> Bevölkerung gestoßen war. Die Pl<strong>an</strong>feststellungs-<br />

behörde hat diese Vari<strong>an</strong>ten dennoch dem Abwägungsgebot entsprechend<br />

auch in ihre jetzige Entscheidung mit einbezogen. Sie kommt insoweit zu dem<br />

Ergebnis, dass die St<strong>an</strong>dorte <strong>bei</strong> Lüftenberg <strong>und</strong> Streitheim <strong>bei</strong> einer Gegen-<br />

überstellung aller damit verb<strong>und</strong>enen Vor- <strong>und</strong> Nachteile rechnerisch zwar<br />

noch immer die geeignetste Lösung darstellen würden. Eine eindeutige Vor-<br />

zugswürdigkeit gegenüber den pl<strong>an</strong>festgestellten St<strong>an</strong>dorten in dem Sinne,<br />

dass sich die Kombination Streitheim/Lüftenberg in einem Maße aufdrängen<br />

würde, das jede <strong>an</strong><strong>der</strong>e Wahl als rechtsfehlerhaft erscheinen müsste, ist je-<br />

doch gerade nicht erkennbar. Unter <strong>der</strong> hier gebotenen prioritären Berücksich-<br />

tigung des Schutzgutes Mensch wurden vielmehr St<strong>an</strong>dorte festgelegt, die in<br />

ihrer Gesamteignung mit denen <strong>bei</strong> Lüftenberg <strong>und</strong> Streitheim jedenfalls ver-<br />

gleichbar sind. Existieren aber Pl<strong>an</strong>ungsalternativen, die sich nicht in entschei-<br />

dungserheblichem Umf<strong>an</strong>g <strong>von</strong>ein<strong>an</strong><strong>der</strong> unterscheiden - <strong>und</strong> das ist hier nach


- 41 -<br />

Ansicht <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde <strong>der</strong> Fall - so liegt die Wahl im Pl<strong>an</strong>ungs-<br />

ermessen <strong>der</strong> Behörde. Dieses Pl<strong>an</strong>ungsermessen hat die Regierung <strong>von</strong><br />

Schwaben hier unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> nächstgelegenen<br />

Siedlungsbereiche zugunsten <strong>der</strong> ortsferneren Vari<strong>an</strong>ten <strong>bei</strong> <strong>Zusmarshausen</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Horgau</strong> ausgeübt.<br />

3.3 Ausbaust<strong>an</strong>dard (Dimensionierung) des Vorhabens<br />

Auch Dimensionierung <strong>und</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> <strong>bei</strong>den <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> entspre-<br />

chen dem Gebot <strong>der</strong> sachgerechten Abwägung wi<strong>der</strong>streiten<strong>der</strong> Bel<strong>an</strong>ge. Der<br />

Vorhabensträger hat sich insoweit <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung vor allem <strong>an</strong> den „Richtli-<br />

nien für Rast<strong>an</strong>lagen <strong>an</strong> Straßen, Teil 1 (RR 1) orientiert. Die darin dargestell-<br />

ten verkehrsbezogenen Gesichtspunkte, baulichen Erfor<strong>der</strong>nisse <strong>und</strong> Pla-<br />

nungshilfen spiegeln den St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik wi<strong>der</strong> <strong>und</strong> geben wertvolle Anlei-<br />

tungen für die Pl<strong>an</strong>ung <strong>und</strong> den Bau.<br />

Die Anzahl <strong>der</strong> benötigten Stellplätze wurde auf Basis <strong>der</strong> Verkehrsuntersu-<br />

chung <strong>von</strong> Prof. Dr.-Ing Kurzak, München, zum 6-streifigen Ausbau <strong>der</strong> A 8<br />

zwischen den AS <strong>Zusmarshausen</strong> <strong>und</strong> Adelsried sowie seiner weiteren Unter-<br />

suchung zum „Erfor<strong>der</strong>nis <strong>an</strong> Lkw-Abstellmöglichkeiten“ zwischen Augsburg<br />

<strong>und</strong> Ulm/Elchingen aus dem Jahr 2005 ermittelt.<br />

Die Anordnung <strong>der</strong> einzelnen Elemente <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> basiert im Wesentli-<br />

chen auf st<strong>an</strong>dardisierten Musterplänen nach den RR 1 <strong>und</strong> wurde lediglich <strong>an</strong><br />

die örtlichen Gegebenheiten <strong>an</strong>gepasst. Der Trassierung <strong>der</strong> Fahrgassen in-<br />

nerhalb <strong>der</strong> <strong>Anlagen</strong> wurde eine Entwurfsgeschwindigkeit <strong>von</strong> 50 km/h gemäß<br />

den „Richtlinien für die Anlage <strong>von</strong> Straßen, Teil: Linienführung“ (RAS-L) zu-<br />

gr<strong>und</strong>e gelegt. Sie erfolgt im Übrigen sowohl in Lage als auch in Höhe aus<br />

wirtschaftlichen <strong>und</strong> bautechnischen Erwägungen best<strong>an</strong>dsorientiert bzw. <strong>an</strong><br />

den 6-streifigen Ausbau <strong>der</strong> A 8 <strong>an</strong>gepasst. Die Aufteilung des Querschnitts<br />

ergibt sich aus <strong>der</strong> Unterlage 6, auf die verwiesen wird.<br />

Das <strong>bei</strong> Str.-km 70,490 gepl<strong>an</strong>te Bauwerk (BW 100) zur Unterführung eines<br />

Eigentümerwegs <strong>und</strong> des Salenbachs wird aufgr<strong>und</strong> seiner weiteren Funktion<br />

als Tierdurchlass mit einer lichten Weite <strong>von</strong> 25 m <strong>und</strong> einer lichten Höhe <strong>von</strong><br />

mindestens 4,50 m ausgeführt. Zudem werden <strong>bei</strong>dseitig entl<strong>an</strong>g <strong>der</strong> A 8 im


- 42 -<br />

Bereich des Unterführungsbauwerks <strong>und</strong> <strong>der</strong> Überst<strong>an</strong>dslängen 25 m l<strong>an</strong>ge Ir-<br />

ritationsschutzwände mit einer Höhe <strong>von</strong> 2 m errichtet.<br />

Insgesamt hält die Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde das Bauvorhaben daher auch<br />

hinsichtlich seiner Dimensionierung <strong>und</strong> technischen Ausgestaltung für ausge-<br />

wogen <strong>und</strong> zieloptimiert.<br />

4. Raum- <strong>und</strong> Fachpl<strong>an</strong>ung<br />

4.1 Raumordnung, L<strong>an</strong>des- <strong>und</strong> Regionalpl<strong>an</strong>ung<br />

Das pl<strong>an</strong>festgestellte Vorhaben entspricht auch den Zielsetzungen <strong>der</strong> Raum-<br />

ordnung, <strong>der</strong> L<strong>an</strong>des- <strong>und</strong> Regionalpl<strong>an</strong>ung.<br />

In Verbindung mit dem 6-streifigen Ausbau <strong>der</strong> BAB A 8 wird durch den Bau<br />

<strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> die Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Verkehrsinfrastruktur gestärkt <strong>und</strong><br />

dafür Sorge getragen, dass auch <strong>bei</strong> dem zu erwartenden Anstieg des Ver-<br />

kehrsaufkommens <strong>der</strong>en Funktionsfähigkeit erhalten bleibt. Das Vorhaben<br />

dient damit <strong>der</strong> Umsetzung <strong>von</strong> verkehrsinfrastrukturellen Zielen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>-<br />

sätzen des L<strong>an</strong>desentwicklungsprogramms Bayern (vgl. LEP B V 1.4.2 Satz 2<br />

(Z) <strong>und</strong> B V 1.4.1 (G)) sowie des Regionalpl<strong>an</strong>es <strong>der</strong> Region Augsburg (vgl.<br />

RP B IV 1.2.2 (Z)).<br />

Wesentliche nachteilige Auswirkungen auf überörtliche Bel<strong>an</strong>ge <strong>der</strong> L<strong>an</strong>des-<br />

<strong>und</strong> Regionalpl<strong>an</strong>ung sind nicht zu erwarten. Zwar ergeben sich aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Lage <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> im Naturpark <strong>und</strong> L<strong>an</strong>dschaftsschutzgebiet „Augsburg<br />

- Westliche Wäl<strong>der</strong>“ beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>an</strong> die Umweltverträglichkeit.<br />

Allerdings enthält die l<strong>an</strong>dschaftspflegerische Begleitpl<strong>an</strong>ung eine Fülle <strong>von</strong><br />

Minimierungs-, Schutz- <strong>und</strong> Ausgleichsmaßnahmen, um diese vom Bau <strong>und</strong><br />

Betrieb <strong>der</strong> <strong>Anlagen</strong> ausgehenden negativen Auswirkungen ausreichend zu<br />

kompensieren bzw. auf ein raumpl<strong>an</strong>erisch verträgliches Maß zu reduzieren.<br />

So werden <strong>bei</strong>spielsweise als Ersatz für die erfor<strong>der</strong>lichen Waldrodungen um-<br />

f<strong>an</strong>greiche Neuaufforstungen vorgenommen, welche die vielfältigen Funktio-<br />

nen des Waldes als Lebensraum für die Tier- <strong>und</strong> Pfl<strong>an</strong>zenwelt o<strong>der</strong> als Nah-<br />

erholungsstätte für den Verdichtungsraum Augsburg übernehmen können.<br />

Durch die Anlage eines großzügigen Tierdurchlasses zwischen den <strong>PWC</strong>-<br />

<strong>Anlagen</strong> wird ferner die <strong>von</strong> <strong>der</strong> A 8 ausgehende Barrierewirkung abge-<br />

schwächt. Insgesamt wird damit sowohl dem Ziel B V 1.1.6 des L<strong>an</strong>desent-


- 43 -<br />

wicklungsprogramms Bayern Rechnung getragen, als auch eine Vereinbarkeit<br />

mit umweltschutzbezogenen Zielen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätzen des einschlägigen Regi-<br />

onalpl<strong>an</strong>s erreicht (vgl. RP B I 1.7 (Z) <strong>und</strong> B I 2.4.1 (G)).<br />

Der Regionale Pl<strong>an</strong>ungsverb<strong>an</strong>d Augsburg hat als beteiligte Fachstelle eben-<br />

falls keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben. Die beson<strong>der</strong>en natur-<br />

<strong>und</strong> l<strong>an</strong>dschaftschutzfachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>an</strong> das Vorhaben werden unter<br />

C.III.6 dieses Beschlusses eigenständig beh<strong>an</strong>delt.<br />

4.2 Städtebauliche Bel<strong>an</strong>ge<br />

Städtebauliche Bel<strong>an</strong>ge werden durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt.<br />

Negative Auswirkungen auf die Bauleitpl<strong>an</strong>ung <strong>der</strong> benachbarten Gemeinden<br />

können schon aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> <strong>Anlagen</strong> innerhalb des Waldgebietes <strong>und</strong><br />

ihrer Entfernung zu den nächstgelegenen Siedlungsbereichen ausgeschlossen<br />

werden.<br />

5. Immissionsschutz<br />

5.1 Lärmschutz<br />

Die Pl<strong>an</strong>ung ist auch mit den Bel<strong>an</strong>gen des Schallschutzes vereinbar. We<strong>der</strong><br />

führen Bau <strong>und</strong> Betrieb <strong>der</strong> gepl<strong>an</strong>ten <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> zu unzulässigen Schall-<br />

immissionen auf die Umgebungsbebauung, noch wird innerhalb <strong>der</strong> <strong>Anlagen</strong><br />

<strong>der</strong> zum Schutz <strong>der</strong> rastenden Verkehrsteilnehmer gefor<strong>der</strong>te Lärms<strong>an</strong>ie-<br />

rungsgrenzwert überschritten.<br />

Gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist <strong>bei</strong>m Bau o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung öffentlicher<br />

Straßen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwir-<br />

kungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach<br />

dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Technik vermeidbar sind. Auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage des § 43 Abs. 1<br />

Satz 1 BImSchG legt die 16. BImSchV die Immissionsgrenzwerte für die zu-<br />

mutbaren Verkehrsgeräusche fest. Der Anwendungsbereich dieser in § 2 ent-<br />

haltenen Grenzwerte ergibt sich aus § 1 <strong>der</strong> Verordnung. Demnach sind die<br />

gesetzlichen Grenzwerte stets <strong>bei</strong>m <strong>Neubau</strong> öffentlicher Straßen zwingend<br />

einzuhalten, während <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung bestehen<strong>der</strong> Straßen das zusätzliche<br />

Kriterium <strong>der</strong> Wesentlichkeit erfüllt sein muss. W<strong>an</strong>n die Än<strong>der</strong>ung einer vor-<br />

h<strong>an</strong>denen Straße in diesem Sinne wesentlich ist, wird in § 1 Abs. 2 16.


- 44 -<br />

BImSchV definiert. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV ist dies d<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Fall,<br />

wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff <strong>der</strong> Beurteilungspegel des<br />

<strong>von</strong> dem zu än<strong>der</strong>nden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindes-<br />

tens 3 dB(A) o<strong>der</strong> auf mindestens 70 dB(A) am Tage o<strong>der</strong> 60 dB(A) in <strong>der</strong><br />

Nacht erhöht wird.<br />

Für den hier gegenständlichen Fall <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> k<strong>an</strong>n allerdings im Er-<br />

gebnis offen bleiben, ob die Maßnahme immissionsschutzrechtlich als <strong>Neubau</strong><br />

eines Verkehrsweges o<strong>der</strong> - da die <strong>Anlagen</strong> gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG<br />

kraft Gesetzes Best<strong>an</strong>dteil <strong>der</strong> Autobahn sind - als Än<strong>der</strong>ung des bestehenden<br />

Verkehrsweges A 8 einzustufen ist, da <strong>der</strong> <strong>von</strong> den <strong>Anlagen</strong> ausgehende Lärm<br />

we<strong>der</strong> für sich genommen die Grenzwerte <strong>der</strong> 16. BImSchV überschreitet,<br />

noch in <strong>der</strong> Summenbetrachtung mit den Immissionen des durchgehenden<br />

Verkehrs auf <strong>der</strong> A 8 zu einer Erhöhung des Gesamtlärmpegels führt.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung zum 6-streifigen Ausbau <strong>der</strong> A 8 zwischen den AS<br />

<strong>Zusmarshausen</strong> <strong>und</strong> Adelsried wurden durch die Autobahndirektion Südbayern<br />

in Zusammenar<strong>bei</strong>t mit dem Bayer. L<strong>an</strong>desamt für Umwelt die Lärmimmissio-<br />

nen <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> exemplarisch <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d dreier St<strong>an</strong>dorte mit dem kürzes-<br />

ten Abst<strong>an</strong>d zu den nächstgelegenen Siedlungsbereichen <strong>und</strong> damit dem<br />

größten Konfliktpotential berechnet. Diese Berechnungen haben ergeben,<br />

dass zum einen <strong>der</strong> reine Verkehrslärm <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> selbst die niedrigs-<br />

ten Grenzwerte für reine Wohngebiete noch deutlich unterschreitet. Zum <strong>an</strong>de-<br />

ren treten diese Immissionen vollständig hinter diejenigen des durchgehenden<br />

Verkehrs auf <strong>der</strong> bestehenden A 8 zurück, so dass auch <strong>bei</strong> einer Summenpe-<br />

gelbildung keine Zunahme des Verkehrslärms zu verzeichnen ist <strong>und</strong> damit ei-<br />

ne wesentliche Än<strong>der</strong>ung im Sinne <strong>der</strong> 16. BImSchV nicht eintritt. Da die nun-<br />

mehr pl<strong>an</strong>festgestellten St<strong>an</strong>dorte erheblich weiter <strong>von</strong> jeglicher Bebauung ent-<br />

fernt liegen, als die untersuchten St<strong>an</strong>dorte, k<strong>an</strong>n ein Verstoß gegen immis-<br />

sionschutzrechtliche Vorschriften also definitiv ausgeschlossen werden.<br />

Zur Einhaltung des innerhalb <strong>der</strong> Rast<strong>an</strong>lagen zum Schutz <strong>der</strong> ruhenden Lkw-<br />

Lenker empfohlenen nächtlichen Richtwerts <strong>von</strong> 65 dB(A) wird ferner gemäß<br />

<strong>der</strong> Auflage A.VIII.5 des Beschlusstenors jeweils ein Lärmschutzwall in Höhe<br />

<strong>von</strong> 4 m zwischen <strong>der</strong> Autobahn <strong>und</strong> den nächstgelegenen Lkw-Stellplätzen<br />

errichtet.<br />

Die Maßnahme ist daher insgesamt mit den Bel<strong>an</strong>gen des Schallschutzes voll-<br />

ständig vereinbar. Dies wurde auch vom Bayer. L<strong>an</strong>desamt für Umwelt mit<br />

Stellungnahme vom 15.04.2009 nochmals bestätigt.


5.2 Luftreinhaltung<br />

- 45 -<br />

Auch Bel<strong>an</strong>ge <strong>der</strong> Luftreinhaltung stehen dem pl<strong>an</strong>festgestellten Vorhaben<br />

nicht entgegen. Analog den Untersuchungen zur Schallsituation wurden auch<br />

im Hinblick auf die zu erwartende Luftschadstoffbelastung wie<strong>der</strong> repräsentati-<br />

ve St<strong>an</strong>dorte her<strong>an</strong>gezogen mit dem Ergebnis, dass die Grenzwerte <strong>der</strong> 22.<br />

BImSchV <strong>an</strong> den konfliktträchtigsten siedlungsnahen St<strong>an</strong>dorten durchgehend<br />

eingehalten werden können. Damit lässt sich wie<strong>der</strong>um <strong>der</strong> sichere Rück-<br />

schluss ziehen, dass eine relev<strong>an</strong>te Schadstoffbeeinträchtigung <strong>an</strong> den orts-<br />

ferneren St<strong>an</strong>dorten erst Recht ausgeschlossen werden k<strong>an</strong>n.<br />

6. Naturschutz, L<strong>an</strong>dschaftspflege <strong>und</strong> Artenschutz<br />

6.1 Naturschutz <strong>und</strong> L<strong>an</strong>dschaftspflege<br />

Bei <strong>der</strong> Erfüllung seiner Aufgaben hat <strong>der</strong> Straßenbaulastträger den Natur-<br />

haushalt <strong>und</strong> das L<strong>an</strong>dschaftsbild zu schonen (Art. 9 Abs. 1 Satz 4<br />

BayStrWG). Diese Bel<strong>an</strong>ge werden konkretisiert durch die in Art. 1<br />

BayNatSchG <strong>und</strong> §§ 1 <strong>und</strong> 2 BNatSchG enthaltenen Ziele <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze des<br />

Naturschutzes, <strong>der</strong> L<strong>an</strong>dschaftspflege <strong>und</strong> des Schutzes <strong>von</strong> Lebensräumen.<br />

Die sich hieraus ergebenden Anfor<strong>der</strong>ungen sind unterein<strong>an</strong><strong>der</strong> <strong>und</strong> gegen die<br />

sonstigen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Allgemeinheit <strong>an</strong> Natur <strong>und</strong> L<strong>an</strong>dschaft abzuwä-<br />

gen. Mit Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden ist sparsam umzugehen. Bodenversiegelungen sind<br />

auf das notwendige Maß zu begrenzen (vgl. § 1a BauGB <strong>und</strong> § 1 BBodSchG).<br />

Dem Vorhaben stehen - auch unter Berücksichtigung dieser Zielsetzungen -<br />

keine unüberwindlichen naturschutzrechtlichen Hin<strong>der</strong>nisse entgegen. Zwar<br />

führt die Verwirklichung des Bauvorhabens - wie in Unterlage 12 dargelegt <strong>und</strong><br />

bereits in <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung oben unter C.II.2 ausgeführt - zu<br />

Eingriffen in Natur <strong>und</strong> L<strong>an</strong>dschaft. Diese dienen jedoch dem überwiegenden<br />

öffentlichen Interesse <strong>an</strong> <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Verkehrsinfrastruktur <strong>und</strong> -<br />

sicherheit.<br />

Nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 19 Abs. 1 <strong>und</strong> 2<br />

BNatSchG bzw. Art. 6a Abs. 1 BayNatSchG hat <strong>der</strong> Vorhabensträger, <strong>der</strong> Ein-<br />

griffe in Natur <strong>und</strong> L<strong>an</strong>dschaft vornimmt,


- 46 -<br />

- vermeidbare Beeinträchtigungen für Natur <strong>und</strong> L<strong>an</strong>dschaft zu unterlassen<br />

sowie<br />

- unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> L<strong>an</strong>dschaftspflege vorr<strong>an</strong>gig auszugleichen (Ausgleichsmaßnah-<br />

men) o<strong>der</strong> in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen), soweit<br />

es zur Verwirklichung <strong>der</strong> Ziele des Naturschutzes <strong>und</strong> <strong>der</strong> L<strong>an</strong>dschaftspfle-<br />

ge erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Gemäß § 19 Abs. 3 BNatSchG, Art. 6a Abs. 2 BayNatSchG ist die Maßnahme<br />

zu untersagen, wenn Bel<strong>an</strong>ge des Naturschutzes <strong>und</strong> <strong>der</strong> L<strong>an</strong>dschaftspflege<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Abwägung aller Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>an</strong> Natur <strong>und</strong> L<strong>an</strong>dschaft im R<strong>an</strong>g vor-<br />

gehen, soweit die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden o<strong>der</strong> nicht im erfor-<br />

<strong>der</strong>lichen Maße in <strong>an</strong>gemessener Frist auszugleichen o<strong>der</strong> in sonstiger Weise<br />

zu kompensieren sind.<br />

Die pl<strong>an</strong>festgestellte Baumaßnahme trägt dem naturschutzrechtlichen Gebot<br />

<strong>der</strong> Vermeidung <strong>von</strong> Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natur <strong>und</strong> L<strong>an</strong>dschaft so weit wie<br />

möglich Rechnung. Die l<strong>an</strong>dschaftspflegerische Begleitpl<strong>an</strong>ung enthält hierzu<br />

einen Katalog <strong>an</strong> Schutz- <strong>und</strong> Gestaltungsmaßnahmen, mit <strong>der</strong>en Hilfe die ne-<br />

gativen Auswirkungen auf die Umwelt - insbeson<strong>der</strong>e auf Lebensräume <strong>der</strong><br />

wild lebenden Tierarten <strong>und</strong> das L<strong>an</strong>dschaftsbild - minimiert werden können.<br />

Sie sind im Textteil des l<strong>an</strong>dschaftspflegerischen Begleitpl<strong>an</strong>es (Unterlage<br />

12.1) beschrieben <strong>und</strong> im l<strong>an</strong>dschaftspflegerischen Maßnahmenpl<strong>an</strong> (Unterla-<br />

ge 12.3 Bl.Nr. 1) dargestellt. Diese Maßnahmen reichen <strong>von</strong> einer auf die Er-<br />

haltung <strong>der</strong> tierökologischen Austauschbeziehungen hin optimierten Dimensio-<br />

nierung <strong>und</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> Durchlassbauwerke BW 100 <strong>und</strong> 99/3<br />

(Schutzmaßnahme S5) über Baufeldbeschränkungen, Bauzäune, Absetzbe-<br />

cken <strong>und</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e Maßnahmen zum Schutz <strong>der</strong> <strong>an</strong>grenzenden Gehölzbestände<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Fließgewässer (z. B. Schutzmaßnahmen S3 <strong>und</strong> S4) bis hin zu Maß-<br />

nahmen zur l<strong>an</strong>dschaftsgerechten Gestaltung <strong>und</strong> Einbindung des Straßen-<br />

körpers <strong>und</strong> <strong>der</strong> Entwässerungs<strong>an</strong>lagen in die Waldumgebung (z. B. Gestal-<br />

tungsmaßnahmen G2 <strong>und</strong> G3). Eingriffsreduzierend im Hinblick auf die Sicht-<br />

beziehungen <strong>und</strong> damit auch auf die Erholungseignung <strong>der</strong> näheren Umge-<br />

bung <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> wirkt sich insbeson<strong>der</strong>e auch die Entscheidung für den<br />

Bau einer Wegeunterführung <strong>an</strong>stelle des ursprünglich im Rahmen des 6-<br />

streifigen Ausbaus vorgesehenen Brückenbauwerks (BW 100) aus. Zur Si-


- 47 -<br />

cherstellung einer fachgerechten <strong>und</strong> möglichst effektiven Umsetzung dieser<br />

Maßnahmen wurde darüber hinaus eine ökologische Baubegleitung <strong>an</strong>geord-<br />

net.<br />

Die verbleibenden, unvermeidbaren Beeinträchtigungen - ebenfalls im Textteil<br />

zur l<strong>an</strong>dschaftspflegerischen Begleitpl<strong>an</strong>ung (Unterlage 12.1) beschrieben <strong>und</strong><br />

im Best<strong>an</strong>ds- <strong>und</strong> Konfliktpl<strong>an</strong> (Unterlage 12.2 Bl.Nr. 1) dargestellt - werden so<br />

weit wie möglich ausgeglichen. Der Ausgleichsflächenbedarf wurde auf <strong>der</strong><br />

Basis <strong>der</strong> zwischen dem Bayer. Staatsministerium des Innern <strong>und</strong> dem Bayer.<br />

Staatsministerium für L<strong>an</strong>desentwicklung <strong>und</strong> Umweltfragen vereinbarten<br />

„Gr<strong>und</strong>sätze für die Ermittlung <strong>von</strong> Ausgleich <strong>und</strong> Ersatz nach Art. 6 <strong>und</strong> Art.<br />

6a BayNatSchG <strong>bei</strong> staatlichen Straßenbauvorhaben“ vom 21.06.1993 ermit-<br />

telt. Nach den Berechnungen im l<strong>an</strong>dschaftspflegerischen Begleitpl<strong>an</strong> (Unter-<br />

lage 12.1, Tabelle 3 S. 31/32) ergibt sich für die Eingriffe in den Naturhaushalt<br />

<strong>und</strong> das L<strong>an</strong>dschaftsbild ein Flächenbedarf <strong>von</strong> insgesamt ca. 3,4 ha. Der<br />

waldrechtliche Bedarf <strong>an</strong> Ersatzaufforstungen zum Ausgleich <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>li-<br />

chen Rodungen wurde geson<strong>der</strong>t ermittelt <strong>und</strong> wird unter C.III.8.1 dieses Be-<br />

schlusses eigenständig beh<strong>an</strong>delt. Die für den Ausgleich bzw. Ersatz nach Art.<br />

6a BayNatSchG vorgesehenen Flächen sind in Teilbereichen jedoch identisch<br />

mit den Flächen für die Ersatzaufforstungen.<br />

Die Pl<strong>an</strong>ung sieht demnach als Kompensation eine Ausgleichsmaßnahme (A1)<br />

<strong>bei</strong> Streitheim sowie eine kombinierte Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahme<br />

(A/E2) <strong>bei</strong> Vallried mit einer <strong>an</strong>rechenbaren Gesamtfläche <strong>von</strong> ca. 3,715 ha<br />

vor. Entsprechend dem <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d <strong>der</strong> naturschutzfachlichen Pl<strong>an</strong>ungsgr<strong>und</strong>la-<br />

gen (vgl. Punkt 2 des Textteils zur l<strong>an</strong>dschaftspflegerischen Begleitpl<strong>an</strong>ung)<br />

erar<strong>bei</strong>teten Leitbild werden dort naturnahe Waldlebensräume mit lichter Be-<br />

st<strong>an</strong>dsstruktur <strong>und</strong> vorgelagerten Saumstrukturen <strong>an</strong>gelegt, welche insbeson-<br />

<strong>der</strong>e die Lebensraumverluste innerhalb des Streitheimer Forstes ausgleichen<br />

sollen. Da<strong>bei</strong> wurden St<strong>an</strong>dorte ausgewählt, die aufgr<strong>und</strong> ihrer Lage eine An-<br />

bindung <strong>an</strong> bestehende Lieferbiotope ermöglichen. Das Erfor<strong>der</strong>nis einer <strong>an</strong>tei-<br />

ligen Ersatzmaßnahme (0,21 ha) ergibt sich daraus, dass im Zuge <strong>der</strong> Bau-<br />

maßnahme außerhalb des Vorbelastungskorridors <strong>der</strong> A 8 Waldbestände mit<br />

einem Best<strong>an</strong>dsalter <strong>von</strong> über 25 Jahren in Anspruch genommen werden<br />

müssen, <strong>der</strong>en Verlust als nicht ausgleichbar eingestuft wird. Mit diesen Aus-<br />

gleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen wird das Kompensationserfor<strong>der</strong>nis nach Art.<br />

6a BayNatSchG vollständig abgedeckt.


- 48 -<br />

Insgesamt können mit <strong>der</strong> Realisierung des l<strong>an</strong>dschaftspflegerischen Maß-<br />

nahmenkatalogs die mit dem Bauvorhaben verb<strong>und</strong>enen Beeinträchtigungen<br />

<strong>von</strong> Natur <strong>und</strong> L<strong>an</strong>dschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BNatSchG bzw. Art.<br />

6a Abs. 1 BayNatSchG entwe<strong>der</strong> verhin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> jedenfalls ausgeglichen bzw.<br />

die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts gleichartig ersetzt werden.<br />

Dies gilt auch für die Zerstörung o<strong>der</strong> sonstige Beeinträchtigung <strong>von</strong> nach Art.<br />

13d Abs. 1 BayNatSchG geschützten Biotopen <strong>und</strong> Lebensstätten im Sinne<br />

des Art. 13e Abs. 1 BayNatSchG. Bei <strong>der</strong> naturschutzfachlichen Beurteilung<br />

<strong>der</strong> Wertigkeit <strong>der</strong> einzelnen Schutzgüter <strong>und</strong> <strong>der</strong> Eingriffsintensität wurde<br />

auch die teils erhebliche Vorbelastung <strong>von</strong> weiten Teilen des Pl<strong>an</strong>gebiets<br />

durch die vorh<strong>an</strong>dene A 8 berücksichtigt.<br />

Nach alledem konnte <strong>der</strong> beabsichtigte Eingriff in Natur <strong>und</strong> L<strong>an</strong>dschaft im<br />

Rahmen des Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahrens zugelassen werden. Das L<strong>an</strong>drats-<br />

amt Augsburg hat dem Vorhaben mit Schreiben vom 07.05.2009 in seiner<br />

Funktion als untere Naturschutzbehörde ebenfalls zugestimmt. Der Pl<strong>an</strong>-<br />

feststellungsbeschluss umfasst aufgr<strong>und</strong> seiner Konzentrationswirkung die<br />

nach dem BNatSchG <strong>und</strong> dem BayNatSchG sowie nach darauf basierenden<br />

Verordnungen erfor<strong>der</strong>lichen Erlaubnisse, Gestattungen <strong>und</strong> Befreiungen. Dies<br />

gilt sowohl für die Befreiung <strong>von</strong> den Verbotstatbeständen <strong>der</strong> Art. 13d <strong>und</strong> 13e<br />

BayNatSchG, als auch für die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4<br />

<strong>der</strong> Verordnung des Bezirks Schwaben über das L<strong>an</strong>dschaftsschutzgebiet<br />

„Augsburg - Westliche Wäl<strong>der</strong>“ vom 22.04.1988 (RABl. Schw. 1998, S. 65).<br />

Die Erklärung des Bayer. Staatsministeriums für L<strong>an</strong>desentwicklung <strong>und</strong> Um-<br />

weltfragen über den „Naturpark Augsburg - Westliche Wäl<strong>der</strong>“ vom 22.08.1998<br />

(GVBl. 1998, Nr. 18 S. 299) enthält keine ausdrücklichen Baubeschränkungen.<br />

Soweit jedoch <strong>der</strong> Bau <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> dem in Ziffer IV <strong>der</strong> Erklärung umris-<br />

senen Schutzzweck zuwi<strong>der</strong> läuft, umfasst <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschluss<br />

auch die Genehmigung für den baubedingten zusätzlichen Eingriff in die Erho-<br />

lungsfunktion des Naturparks. Auch dieser Eingriff wird durch die im l<strong>an</strong>d-<br />

schaftspflegerischen Begleitpl<strong>an</strong> enthaltenen Maßnahmen kompensiert.<br />

Zur Einhaltung <strong>der</strong> naturschutzrechtlichen Bestimmungen wurden die Anord-<br />

nungen unter A.VII. des Beschlusstenors getroffen. Soweit das L<strong>an</strong>dratsamt<br />

Augsburg als untere Naturschutzbehörde ergänzende Vorschläge in Bezug auf<br />

die l<strong>an</strong>dschaftspflegerischen Maßnahmen <strong>an</strong>gebracht hat, werden diese nach-


- 49 -<br />

folgend unter C.IV.1 beh<strong>an</strong>delt. Zur Beeinträchtigung <strong>der</strong> nach nationalem o<strong>der</strong><br />

europäischem Recht (streng) geschützten Arten wird in den nachfolgenden<br />

Ausführungen zum speziellen Artenschutz Stellung genommen.<br />

6.2 Artenschutz<br />

Das pl<strong>an</strong>festgestellte Vorhaben ist auch mit den speziellen Bestimmungen des<br />

europäischen <strong>und</strong> des nationalen Artenschutzrechts vereinbar. Aus den Unter-<br />

lagen über die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP, Anlage 1 zu Un-<br />

terlage 12.1) ergibt sich, dass we<strong>der</strong> die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1<br />

BNatSchG in Bezug auf gemeinschaftsrechtlich geschützte Tier- <strong>und</strong> Pfl<strong>an</strong>-<br />

zenarten verwirklicht werden, noch dass das Vorhaben zu einer gemäß Art. 6a<br />

Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG relev<strong>an</strong>ten Beeinträchtigung <strong>von</strong> nach nationalem<br />

Recht streng geschützten Arten ohne gemeinschaftsrechtlichem Schutzstatus<br />

führt.<br />

6.2.1 Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG<br />

Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind b<strong>und</strong>esrechtlich in § 42<br />

Abs. 1 BNatSchG geregelt. Sie sind gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG auf Län-<br />

<strong>der</strong>ebene unmittelbar <strong>an</strong>wendbar.<br />

Gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,<br />

1. wild lebenden Tieren <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s geschützten Arten nachzustellen, sie<br />

zu f<strong>an</strong>gen, zu verletzten o<strong>der</strong> zu töten o<strong>der</strong> ihre Entwicklungsformen aus<br />

<strong>der</strong> Natur zu entnehmen, zu beschädigen o<strong>der</strong> zu zerstören (§ 42 Abs. 1<br />

Nr. 1 BNatSchG),<br />

2. wild lebende Tiere <strong>der</strong> streng geschützten Arten <strong>und</strong> <strong>der</strong> europäischen<br />

Vogelarten während <strong>der</strong> Fortpfl<strong>an</strong>zungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-<br />

rungs- <strong>und</strong> W<strong>an</strong><strong>der</strong>ungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung<br />

liegt vor, wenn sich durch die Störung <strong>der</strong> Erhaltungszust<strong>an</strong>d <strong>der</strong> lokalen<br />

Population einer Art verschlechtert (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG),


- 50 -<br />

3. Fortpfl<strong>an</strong>zungs- o<strong>der</strong> Ruhestätten <strong>der</strong> wild lebenden Tiere <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s<br />

geschützten Arten aus <strong>der</strong> Natur zu entnehmen, zu beschädigen o<strong>der</strong> zu<br />

zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) <strong>und</strong><br />

4. wild lebende Pfl<strong>an</strong>zen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s geschützten Arten o<strong>der</strong> ihre Ent-<br />

wicklungsformen aus <strong>der</strong> Natur zu entnehmen, sie o<strong>der</strong> ihre St<strong>an</strong>dorte zu<br />

beschädigen o<strong>der</strong> zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG).<br />

Die beson<strong>der</strong>s geschützten Arten sind gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG:<br />

- Arten <strong>der</strong> Anhänge A <strong>und</strong> B <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den<br />

Schutz <strong>von</strong> Exemplaren wild leben<strong>der</strong> Tier- <strong>und</strong> Pfl<strong>an</strong>zenarten durch Über-<br />

wachung des H<strong>an</strong>dels,<br />

- Arten des Anh<strong>an</strong>gs IV <strong>der</strong> FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG),<br />

- europäische Vogelarten; hierzu gehören alle in Europa natürlich vorkom-<br />

menden Vogelarten im Sinne des Art. 1 <strong>der</strong> Vogelschutz-Richtlinie (§ 10<br />

Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG),<br />

- Arten, die in Anlage 1 Spalte 2 <strong>der</strong> Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 1<br />

BNatSchG (B<strong>und</strong>esartenschutzverordnung) aufgeführt sind.<br />

Nach Art. 1 <strong>der</strong> V-RL gehören alle wildlebenden Vogelarten, die im europäi-<br />

schen Gebiet <strong>der</strong> Mitgliedsstaaten heimisch sind, zu den <strong>von</strong> <strong>der</strong> Richtlinie ge-<br />

schützten Vogelarten.<br />

Die streng geschützten Arten sind gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG be-<br />

son<strong>der</strong>s geschützte Arten, die<br />

- in Anh<strong>an</strong>g A <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 338/97,<br />

- in Anh<strong>an</strong>g IV <strong>der</strong> FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG),<br />

- in Anlage 1 Spalte 3 <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esartenschutzverordnung nach § 52 Abs. 2<br />

BNatSchG<br />

aufgeführt sind.<br />

Die beson<strong>der</strong>s geschützten wild lebenden Pfl<strong>an</strong>zenarten sind gemäß § 10<br />

Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG:<br />

- Pfl<strong>an</strong>zenarten <strong>der</strong> Anhänge A <strong>und</strong> B <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 338/97 über<br />

den Schutz <strong>von</strong> Exemplaren wild leben<strong>der</strong> Tier- <strong>und</strong> Pfl<strong>an</strong>zenarten durch<br />

Überwachung des H<strong>an</strong>dels,<br />

- Arten des Anh<strong>an</strong>gs IV <strong>der</strong> FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG),


- 51 -<br />

- Pfl<strong>an</strong>zenarten, die in Anlage 1 Spalte 2 <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esartenschutzverordnung<br />

nach § 52 BNatSchG aufgeführt sind.<br />

Gemäß § 42 Abs. 5 BNatSchG werden für nach § 19 BNatSchG zulässige<br />

Eingriffe die Verbotstatbestände in Bezug auf gemeinschaftsrechtlich ge-<br />

schützte Tierarten dahingehend eingeschränkt, dass ein Verstoß gegen das<br />

Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 <strong>und</strong> im Hinblick auf die damit verb<strong>und</strong>ene unver-<br />

meidbare Beeinträchtigung wild leben<strong>der</strong> Tiere auch gegen das Verbot des<br />

Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion <strong>der</strong> <strong>von</strong> dem<br />

Eingriff o<strong>der</strong> Vorhaben betroffenen Fortpfl<strong>an</strong>zungs- o<strong>der</strong> Ruhestätten im räum-<br />

lichen Zusammenh<strong>an</strong>g weiterhin erfüllt wird. Entsprechendes gilt für die St<strong>an</strong>-<br />

dorte gemeinschaftsrechtlich geschützter Pfl<strong>an</strong>zenarten.<br />

Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2008<br />

ist im Rahmen des Tötungsverbotes gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG darü-<br />

ber hinaus auch zu prüfen, ob sich aufgr<strong>und</strong> des Vorhabens das individuen-<br />

bezogene Kollisionsrisiko mit Fahrzeugen - trotz vorgesehener Vermei-<br />

dungsmaßnahmen - signifik<strong>an</strong>t erhöht.<br />

6.2.2 Best<strong>an</strong>d <strong>an</strong> tatsächlich o<strong>der</strong> potentiell im Pl<strong>an</strong>gebiet vorkommen-<br />

den, gesetzlich geschützten Tier- <strong>und</strong> Pfl<strong>an</strong>zenarten<br />

Vom <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> sind folgende Tierarten des Anh<strong>an</strong>gs IV <strong>der</strong><br />

FFH-Richtlinie betroffen:<br />

Haselmaus<br />

Großes Mausohr Wasserfle<strong>der</strong>maus<br />

Fr<strong>an</strong>senfle<strong>der</strong>maus Zwergfle<strong>der</strong>maus<br />

Bechsteinfle<strong>der</strong>maus Zweifarbfle<strong>der</strong>maus<br />

Mopsfle<strong>der</strong>maus Rauhautfle<strong>der</strong>maus<br />

Kleine Bartfle<strong>der</strong>maus<br />

Darüber hinaus sind folgende europäische Vogelarten nach Art. 1 <strong>der</strong> Vo-<br />

gelschutzrichtlinie - zumindest potentiell - betroffen:<br />

Amsel Mönchsgrasmücke<br />

Bachstelze Neuntöter<br />

Blässhuhn Rabenkrähe<br />

Baumfalke Reiherente<br />

Blaumeise Ringeltaube


- 52 -<br />

Buchfink Rohrammer<br />

Buntspecht Rotkelchen<br />

Dorngrasmücke Rotmil<strong>an</strong><br />

Eichelhäher Schw<strong>an</strong>zmeise<br />

Elster Schwarzspecht<br />

Erlenzeisig Singdrossel<br />

Feldschwirl Sommergoldhähnchen<br />

Fichtenkreuzschnabel Sperber<br />

Fitis Star<br />

Gartengrasmücke Stieglitz<br />

Gebirgsstelze Stockente<br />

Gelbspötter Sumpfmeise<br />

Gimpel Sumpfrohrsänger<br />

Girlitz T<strong>an</strong>nenmeise<br />

Grauschnäpper Teichrohrsänger<br />

Grünfink Türkentaube<br />

Habicht Turmfalke<br />

Haubenmeise Wachol<strong>der</strong>drossel<br />

Hausrotschw<strong>an</strong>z Waldbaumläufer<br />

Haussperling Waldohreule<br />

Heckenbraunelle Waldkauz<br />

Kern<strong>bei</strong>ßer Weidenmeise<br />

Kleiber Wespenbussard<br />

Kohlmeise Wintergoldhähnchen<br />

Mäusebussard Zaunkönig<br />

Misteldrossel Zilpzalp<br />

Gemeinschaftsrechtlich geschützte Pfl<strong>an</strong>zenarten des Anh<strong>an</strong>gs IV <strong>der</strong> FFH-<br />

Richtlinie sind im Untersuchungsraum we<strong>der</strong> nachgewiesen, noch zu erwarten.<br />

Entsprechendes gilt für die lediglich nach nationalem Recht streng geschützten<br />

Pfl<strong>an</strong>zenarten.<br />

Des Weiteren konnte im Zuge <strong>der</strong> Ermittlung des Artenspektrums das Vor-<br />

kommen <strong>von</strong> nach nationalem Recht streng geschützten Arten, die nicht<br />

gleichzeitig einen europarechtlichen Schutzstatus nach Anh<strong>an</strong>g IV <strong>der</strong> FFH-<br />

Richtlinie o<strong>der</strong> nach Art. 1 <strong>der</strong> Vogelschutzrichtlinie aufweisen, nicht nachge-<br />

wiesen werden. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verbreitungssituation dieser Arten in Bayern <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Lebensraumausstattung im weiteren Umfeld des Vorhabens ist auch nicht<br />

mit einem Vorkommen zu rechnen.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Einzelheiten wird auf den diesem Beschluss nachrichtlich <strong>bei</strong>ge-<br />

fügten Fach<strong>bei</strong>trag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Anh<strong>an</strong>g 1 zu<br />

Unterlage 12.1) verwiesen. Der Fach<strong>bei</strong>trag wurde nach den „Hinweisen zur<br />

Aufstellung <strong>der</strong> naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutz-<br />

rechtlichen Prüfung (saP)“ <strong>der</strong> Obersten Baubehörde im Bayer. Staatsministe-<br />

rium des Innern vom 08.01.2008 erstellt. Die darin vom Fachgutachter, dem


- 53 -<br />

Büro Dr. H. M. Schober, Freising, dokumentierten Ermittlungen <strong>und</strong> Best<strong>an</strong>ds-<br />

erhebungen sowie die Bewertungen sind plausibel <strong>und</strong> nachvollziehbar. An <strong>der</strong><br />

ordnungsgemäßen Ermittlungsmethodik bestehen keine vernünftigen Zweifel.<br />

6.2.3 Prüfung <strong>der</strong> Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG<br />

Wie bereits eing<strong>an</strong>gs erwähnt kommt es in Bezug auf keine <strong>der</strong> im Untersu-<br />

chungsgebiet tatsächlich o<strong>der</strong> potentiell vorh<strong>an</strong>denen Arten des Anh<strong>an</strong>gs IV<br />

<strong>der</strong> FFH-Richtlinie <strong>und</strong> des Art. 1 <strong>der</strong> Vogelschutzrichtlinie zu einer Verwirkli-<br />

chung <strong>der</strong> Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG. Aus-<br />

nahmen nach § 43 Abs. 8 BNatSchG waren daher nicht zu prüfen.<br />

Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Betroffenheit <strong>der</strong> Fle<strong>der</strong>mausarten waren vor allem<br />

die Beseitigung <strong>von</strong> Quartieren (Fortpfl<strong>an</strong>zungs- <strong>und</strong> Ruhestätten) sowie mög-<br />

liche erhebliche Störungen während <strong>der</strong> Fortpfl<strong>an</strong>zungs-, Aufzucht-, Überwin-<br />

terungs- <strong>und</strong> W<strong>an</strong><strong>der</strong>ungszeiten (durch Verän<strong>der</strong>ungen <strong>von</strong> Leitlinien, be-<br />

triebsbedingte Immissionen) zu berücksichtigen. Hier<strong>bei</strong> konnte festgestellt<br />

werden, dass - sofern überhaupt Eingriffe in Fle<strong>der</strong>mausquartiere o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en<br />

näheres Umfeld erfolgen - <strong>der</strong>en ökologische Funktion im räumlichen Zusam-<br />

menh<strong>an</strong>g weiterhin erfüllt werden k<strong>an</strong>n, da in den großflächigen Wäl<strong>der</strong>n im di-<br />

rekten Umfeld ausreichend vergleichbare Habitatstrukturen zur Verfügung ste-<br />

hen. In Bezug auf die Fr<strong>an</strong>senfle<strong>der</strong>maus, die Bechsteinfle<strong>der</strong>maus, die Mops-<br />

fle<strong>der</strong>maus <strong>und</strong> die Wasserfle<strong>der</strong>maus als typische „Waldfle<strong>der</strong>mäuse“ k<strong>an</strong>n<br />

ferner ein rodungsbedingtes Tötungsrisiko dadurch ausgeschlossen werden,<br />

dass die erfor<strong>der</strong>lichen Rodungen im Winter vorgenommen werden (Schutz-<br />

maßnahme S1), wenn sich die Tiere in räumlich weiter entfernten, unterirdi-<br />

schen Quartieren aufhalten. Auch projektbedingte erhebliche Störungen <strong>der</strong><br />

Fle<strong>der</strong>mauspopulationen im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind nicht<br />

zu erwarten. Die Reichweite <strong>der</strong> bau- <strong>und</strong> betriebsbedingten Auswirkungen <strong>der</strong><br />

<strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> ist gering <strong>und</strong> auf einen im Vergleich zum umliegenden, weitläu-<br />

figen Waldgebiet sehr kleinen Raum beschränkt. Hinzu kommt, dass die Emis-<br />

sionen <strong>der</strong> <strong>Anlagen</strong> <strong>von</strong> denen <strong>der</strong> 6-streifig auszubauenden A 8 vollständig<br />

überlagert werden. Eine best<strong>an</strong>dsrelev<strong>an</strong>te Zunahme <strong>der</strong> Störintensität k<strong>an</strong>n<br />

damit mit <strong>an</strong> Sicherheit grenzen<strong>der</strong> Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer-<br />

den.


- 54 -<br />

In Bezug auf die Haselmaus ist <strong>von</strong> einer <strong>an</strong>nähernd flächendeckenden Be-<br />

siedelung <strong>der</strong> Westlichen Wäl<strong>der</strong> auszugehen. Es besteht damit gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

die Gefahr, dass im Zuge <strong>der</strong> Baufeldfreimachung <strong>und</strong> <strong>der</strong> sonstigen Bauar<strong>bei</strong>-<br />

ten einzelne Individuen getötet bzw. Fortpfl<strong>an</strong>zungs- <strong>und</strong> Ruhestätten zerstört<br />

werden. Hier<strong>bei</strong> h<strong>an</strong>delt es sich jedoch um ein zulässiges Restrisiko, das we-<br />

gen <strong>der</strong> g<strong>an</strong>zjährigen Anwesenheit dieser Art im Projektgebiet unvermeidbar<br />

ist. Im hier konkret vorliegenden Fall ist dieses Risiko jedoch ohnehin nur als<br />

sehr gering einzustufen, da es sich <strong>bei</strong> den zu rodenden Waldbeständen im<br />

Wesentlichen um forstwirtschaftlich intensiv genutzte Fichtenbestände h<strong>an</strong>delt,<br />

die für die Haselmaus allenfalls suboptimale Lebensräume darstellen, weswe-<br />

gen nur <strong>von</strong> einer geringen Siedlungsdichte auszugehen ist. Insgesamt ist da-<br />

her im räumlichen Zusammenh<strong>an</strong>g nicht <strong>von</strong> einer tatbest<strong>an</strong>dsmäßigen Beein-<br />

trächtigung <strong>der</strong> ökologischen Funktion <strong>der</strong> Haselmaushabitate <strong>und</strong> einer darauf<br />

begründeten signifik<strong>an</strong>ten Verschlechterung des Erhaltungszust<strong>an</strong>des auszu-<br />

gehen.<br />

Auch die im Projektgebiet <strong>und</strong> dessen näherem Umfeld (potentiell) vorkom-<br />

menden (Brut)Vogelarten werden durch das Bauvorhaben nicht in unzulässi-<br />

ger Weise beeinträchtigt. Ebenso wie <strong>bei</strong> den Fle<strong>der</strong>mäusen führen evtl. ein-<br />

tretende baubedingte Verluste <strong>an</strong> Fortpfl<strong>an</strong>zungs- <strong>und</strong> Ruhestätten nicht zu<br />

Verstößen gegen das Schädigungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 1<br />

<strong>und</strong> Abs. 5 BNatSchG. Da in den umliegenden Waldbereichen ein ausreichen-<br />

des Angebot <strong>an</strong> Brutplätzen <strong>und</strong> Nahrungsflächen vorh<strong>an</strong>den ist, k<strong>an</strong>n die öko-<br />

logische Funktion <strong>der</strong> vom Eingriff betroffenen Habitate im räumlichen Zu-<br />

sammenh<strong>an</strong>g gewahrt werden. Dies gilt auch für Vogelarten mit größeren<br />

Raum<strong>an</strong>sprüchen wie Baumfalke, Habicht, Rotmil<strong>an</strong>, Waldohreule, Schwarz-<br />

specht <strong>und</strong> Wespenbussard. Soweit diese Arten im Vorhabensbereich Brutre-<br />

viere unterhalten, konnte im Rahmen <strong>von</strong> Begehungen im Mai, Juni <strong>und</strong> Juli<br />

2007 festgestellt werden, dass keine Horstbäume gefällt werden müssen. Auf-<br />

gr<strong>und</strong> <strong>der</strong> bereits vorh<strong>an</strong>denen Vorbelastung durch die <strong>an</strong>grenzende A 8 ist<br />

darüber hinaus <strong>an</strong>zunehmen, dass Vogelarten, die den Pl<strong>an</strong>bereich zur Nah-<br />

rungsbeschaffung nutzen, eine sehr hohe Toler<strong>an</strong>zschwelle gegenüber ver-<br />

kehrsbedingten Immissionen aufweisen. Da im Vergleich hierzu die zusätzli-<br />

chen Immissionen <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> in den Hintergr<strong>und</strong> treten, k<strong>an</strong>n insoweit<br />

auch eine erhebliche Störung <strong>der</strong> betroffenen Vogelpopulationen ausgeschlos-<br />

sen werden.


- 55 -<br />

Schließlich ist mit dem Bauvorhaben in Bezug auf keine <strong>der</strong> gen<strong>an</strong>nten Arten<br />

eine signifik<strong>an</strong>te Erhöhung des individuenbezogenen Kollisionsrisikos mit<br />

Kraftfahrzeugen verb<strong>und</strong>en. Dies resultiert zum einen daraus, dass die Ge-<br />

schwindigkeit <strong>der</strong> Fahrzeuge, die in die <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> ein- <strong>und</strong> ausfahren,<br />

deutlich geringer ist als diejenige des durchgehenden Verkehrs auf <strong>der</strong> Auto-<br />

bahn, so dass Tiere in <strong>der</strong> Regel rechtzeitig ausweichen können. Gleichzeitig<br />

wird aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> ein- <strong>und</strong> ausfahrenden Fahrzeuge die Geschwindigkeit auf<br />

diesem Autobahnabschnitt insgesamt gesenkt. Die hierdurch erzielte Entlas-<br />

tung kompensiert die mit <strong>der</strong> Aufweitung <strong>der</strong> Rodungsschneisen verb<strong>und</strong>ene<br />

Belastung infolge des breiteren Risikob<strong>an</strong>ds für querende Tierarten. Insgesamt<br />

wird daher das Kollisionsrisiko gegenüber Autobahnabschnitten ohne <strong>PWC</strong>-<br />

<strong>Anlagen</strong> nicht erhöht.<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Pl<strong>an</strong>ung auch den Geboten des<br />

Artenschutzes ausreichend Rechnung trägt. Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> l<strong>an</strong>d-<br />

schaftpflegerischen Begleitmaßnahmen, die auf einen möglichst großen Erhalt<br />

bzw. eine Wie<strong>der</strong>herstellung betroffener Lebensräume ausgerichtet sind, kön-<br />

nen die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf ein artenverträgliches<br />

Maß herabgesenkt werden. Vorgezogene Maßnahmen zur Sicherung <strong>der</strong> kon-<br />

tinuierlichen ökologischen Funktionalität (sog. CEF-Maßnahmen) sind da<strong>bei</strong><br />

nicht erfor<strong>der</strong>lich. Ausdrücklich positiv in Bezug auf die gesamte erdgeb<strong>und</strong>ene<br />

Fauna wirkt sich das Unterführungsbauwerk BW 100 aus, mit Hilfe dessen ei-<br />

ne projektbedingte zusätzliche Zerschneidungswirkung effektiv verhin<strong>der</strong>t wer-<br />

den k<strong>an</strong>n.<br />

7. Wasserhaushalt, Gewässer- <strong>und</strong> Bodenschutz<br />

7.1 Oberirdische Gewässer<br />

Das pl<strong>an</strong>festgestellte Vorhaben ist auch mit den Bel<strong>an</strong>gen <strong>der</strong> Wasserwirt-<br />

schaft vereinbar. Es wirkt sich insbeson<strong>der</strong>e nicht nachteilig auf die im Pl<strong>an</strong>ge-<br />

biet verlaufenden oberirdischen Gewässer aus. Von <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung werden ein<br />

Gewässer 3. Ordnung (Salenbach) sowie mehrere mit diesem in Verbindung<br />

stehende Gräben betroffen. Der Salenbach wird im Zusammenh<strong>an</strong>g mit seiner<br />

Unterführung unter die A 8 teilweise verlegt <strong>und</strong> naturnah ausgebaut. Für die<br />

Oberflächenentwässerung <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> werden zudem verschiedene<br />

Durchlassbauwerke neu errichtet bzw. gegenüber <strong>der</strong> bisherigen Pl<strong>an</strong>ung zum


- 56 -<br />

6-streifigen Ausbau <strong>der</strong> A 8 <strong>an</strong>gepasst (BW 99/3). Bei <strong>der</strong> Gestaltung dieser<br />

Bauwerke wurden aus tierökologischen Gründen die Abmessungen weit grö-<br />

ßer gewählt als hydraulisch notwendig. In <strong>der</strong> Folge können sich evtl. Rückhal-<br />

tewirkungen <strong>bei</strong> Hochwasser nach sehr starken Regenereignissen zwar erst<br />

<strong>bei</strong> wesentlich höheren Abflussmengen einstellen. Da diese Rückhaltewirkun-<br />

gen jedoch ohnehin auch bisher nicht in wesentlichem Umf<strong>an</strong>g auftreten, hat<br />

das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth die Gestaltung <strong>der</strong> Durchlassbauwerke<br />

als unbedenklich eingestuft. Darüber hinaus stellt insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> naturnahe<br />

Ausbau des Salenbachs im Zuge <strong>der</strong> Unterführung auch aus wasserwirtschaft-<br />

licher Sicht eine Verbesserung gegenüber dem Best<strong>an</strong>d dar.<br />

Die für die Verlegung bzw. den Ausbau des Salenbachs gr<strong>und</strong>sätzlich erfor<strong>der</strong>-<br />

liche wasserrechtliche Gestattung nach § 31 WHG i. V. m. Art. 58 BayWG wird<br />

<strong>von</strong> <strong>der</strong> pl<strong>an</strong>feststellungsrechtlichen Konzentrationswirkung des vorliegenden<br />

Beschlusses erfasst (Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG). Diese Feststellung ist zuläs-<br />

sig, da nach dem oben Gesagten <strong>und</strong> <strong>bei</strong> Beachtung <strong>der</strong> im Tenor verfügten<br />

wasserrechtlichen Auflagen we<strong>der</strong> das Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit beeinträchtigt,<br />

noch Rechte An<strong>der</strong>er nachteilig betroffen werden (Art. 58 Abs. 2 <strong>und</strong> 3<br />

BayWG). Die Details des Ausbaus werden in <strong>der</strong> Ausführungspl<strong>an</strong>ung mit dem<br />

Wasserwirtschaftsamt abgestimmt.<br />

Die vom Wasserwirtschaftsamt Donauwörth in seiner gutachtlichen Stellung-<br />

nahme vom 03.04.2009 vorgeschlagenen Auflagen <strong>und</strong> Bedingungen wurden<br />

unter A.VI.2 dieses Beschlusses weitestgehend übernommen. Soweit dies<br />

nicht geschehen ist, ergibt sich die entsprechende Regelung bereits aus den<br />

gesetzlichen Vorschriften o<strong>der</strong> ist in den Pl<strong>an</strong>unterlagen (insb. im BWV) bereits<br />

berücksichtigt. Nicht aufgenommen wurden insbeson<strong>der</strong>e Auflagenvorschläge<br />

bezüglich Haftungsfragen <strong>und</strong> zur Unterhaltungslast. Schadensersatz<strong>an</strong>sprü-<br />

che sind gr<strong>und</strong>sätzlich nicht Gegenst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> (straßenrechtlichen) Pl<strong>an</strong>feststel-<br />

lung. Die Unterhaltungslast wie<strong>der</strong>um ist in ausreichendem Maß gesetzlich ge-<br />

regelt. Für den Bereich <strong>von</strong> Wasserbenutzungs<strong>an</strong>lagen <strong>und</strong> Verkehrs<strong>an</strong>lagen<br />

ergibt sich dies aus Art. 43 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 BayWG, wonach eine Unterhaltungs-<br />

pflicht für bestimmte im Gewässerbereich befindliche <strong>Anlagen</strong> sowie in <strong>der</strong>en<br />

näherem Umfeld teilweise für die Gewässer selbst <strong>an</strong>geordnet wird. Soweit <strong>der</strong><br />

Vorhabensträger in diesem Sinne unterhaltungspflichtig ist, hat er zugesagt,<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen jeweils im Einvernehmen mit dem Wasserwirt-<br />

schaftsamt <strong>und</strong> den übrigen Gewässerunterhaltungspflichtigen durchzuführen.


7.2 Entwässerung<br />

- 57 -<br />

Das Entwässerungskonzept ist demjenigen des 6-streifigen Ausbaus <strong>der</strong> A 8 in<br />

diesem Abschnitt <strong>an</strong>geglichen. Anfallendes Oberflächenwasser wird demge-<br />

mäß soweit möglich in Dammbereichen breitflächig über B<strong>an</strong>kette <strong>und</strong> Bö-<br />

schungen abgeleitet <strong>und</strong> unter Ausnutzung des Reinigungsvermögens <strong>der</strong> be-<br />

lebten Oberbodenzone versickert. Im Übrigen wird es - insbeson<strong>der</strong>e im Be-<br />

reich <strong>der</strong> eigentlichen <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> - über Mulden, Straßenabläufe <strong>und</strong> Re-<br />

genwasserk<strong>an</strong>äle gesammelt einem Regenrückhaltebecken mit vorgeschalte-<br />

tem Absetzbecken zugeführt <strong>und</strong> <strong>an</strong>schließend gedrosselt <strong>an</strong> den Salenbach<br />

abgegeben. Zur Aufnahme des zusätzlich <strong>an</strong>fallenden Nie<strong>der</strong>schlagswassers<br />

wird das mit Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschluss vom 21. März 2007 bereits festgestell-<br />

te Regenrückhaltebecken 1 (RRB 1) entsprechend vergrößert. Die <strong>von</strong> Seiten<br />

des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth gefor<strong>der</strong>te Dimensionierung des Be-<br />

ckens im Hinblick auf ein h<strong>und</strong>ertjährliches Hochwasserereignis wurde in <strong>der</strong><br />

Pl<strong>an</strong>ung umgesetzt <strong>und</strong> ist in Unterlage 13 dargestellt. Der Drosselabfluss wird<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Vergrößerung <strong>der</strong> Einzugsfläche <strong>von</strong> bisher 79,7 l/s auf 110 l/s<br />

erhöht. Die Nachweise über die entsprechende Leistungsfähigkeit des Vorflu-<br />

ters Salenbach gemäß Merkblatt ATV-DVWK-M 153 konnten erfolgreich erb-<br />

racht werden. Negative Abweichungen hinsichtlich des Bemessungsabflusses<br />

im Hochwasserfall sind ebenfalls nicht zu erwarten. Das Wasserwirtschaftsamt<br />

Donauwörth hat dem Entwässerungskonzept deshalb in seiner Stellungnahme<br />

vom 03.04.2009 aus fachtechnischer Sicht zugestimmt.<br />

Die für die zusätzliche Einleitung auch des Nie<strong>der</strong>schlagswassers <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<br />

<strong>Anlagen</strong> (über das Regenrückhaltebecken) in den Salenbach erfor<strong>der</strong>liche<br />

wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 WHG, Art. 16 BayWG wird <strong>von</strong> <strong>der</strong> Kon-<br />

zentrationswirkung <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellung nicht erfasst (§ 14 Abs. 1 WHG). Sie<br />

ist jedoch unter A.VI.1 des Beschlusstenors geson<strong>der</strong>t ausgesprochen in <strong>der</strong><br />

Form, dass die im Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschluss vom 21. März 2007 zum 6-<br />

streifigen Ausbau verfügte Erlaubnis im Hinblick auf die neuen Abflussverhält-<br />

nisse modifiziert wird. Die Voraussetzungen hierfür nach § 6 WHG, Art. 16<br />

BayWG sind erfüllt, da sich gegenüber <strong>der</strong> ursprünglichen Erlaubnis keine ne-<br />

gativen Abweichungen in Bezug auf wasserrechtliche Bel<strong>an</strong>ge ergeben. Das<br />

L<strong>an</strong>dratsamt Augsburg hat als untere Wasserrechtsbehörde mit Schreiben<br />

vom 13.03.2009 das gemäß § 14 Abs. 3 WHG erfor<strong>der</strong>liche Einvernehmen er-<br />

teilt.


- 58 -<br />

7.3 Trinkwasserver- <strong>und</strong> Schmutzwasserentsorgung<br />

Trinkwasserschutzgebiete sind durch die gepl<strong>an</strong>te Maßnahme nicht betroffen.<br />

Die Trinkwasserversorgung <strong>bei</strong><strong>der</strong> <strong>Anlagen</strong> erfolgt über einen Anschluss <strong>an</strong><br />

das Netz <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Horgau</strong>, mit welcher die entsprechenden Maßnahmen<br />

bereits abgestimmt wurden.<br />

Das Schmutzwasser <strong>bei</strong><strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> wird über eine Abwasserdrucklei-<br />

tung dem öffentlichen K<strong>an</strong>alnetz <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Horgau</strong> im Ortsteil Auerbach<br />

zugeführt. Eine ausreichende Beh<strong>an</strong>dlung des Schmutzwassers ist sicherge-<br />

stellt. Das Wasserwirtschaftsamt hat in diesem Zusammenh<strong>an</strong>g empfohlen,<br />

den Freispiegelk<strong>an</strong>al Auerbach zu verlängern <strong>und</strong> die Einleitungsstelle in aus-<br />

reichendem Abst<strong>an</strong>d zur Bebauung zu erstellen, um Geruchsbelästigungen am<br />

Einleitungspunkt <strong>der</strong> Abwasserdruckleitung in das K<strong>an</strong>alnetz <strong>von</strong> Auerbach zu<br />

vermeiden. Die Autobahndirektion Südbayern hat zugesagt, eine Verlängerung<br />

des Freispiegelk<strong>an</strong>als im Rahmen <strong>der</strong> Ausführungspl<strong>an</strong>ung zu prüfen <strong>und</strong> je<br />

nach Möglichkeit den K<strong>an</strong>al sod<strong>an</strong>n um ca. 110 m nach Norden zu verlängern.<br />

7.4 Bodenschutz<br />

Dem Bau <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> stehen auch Bel<strong>an</strong>ge des Bodenschutzes nicht<br />

entgegen. Nach § 1 des BBodSchG sollen die Funktionen des Bodens gesi-<br />

chert <strong>und</strong> wie<strong>der</strong>hergestellt werden, wo<strong>bei</strong> schädliche Bodenverän<strong>der</strong>ungen<br />

abzuwehren, <strong>der</strong> Boden <strong>und</strong> Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässer-<br />

verunreinigungen zu s<strong>an</strong>ieren <strong>und</strong> Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen<br />

auf den Boden zu treffen sind.<br />

We<strong>der</strong> im Zuge <strong>der</strong> Baugr<strong>und</strong>untersuchungen noch im Anhörungsverfahren<br />

haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich im pl<strong>an</strong>gegenständlichen<br />

Bereich Altlasten o<strong>der</strong> Altablagerungen befinden, die eine Gefahr für das<br />

Gr<strong>und</strong>wasser darstellen. Für den Fall, dass <strong>der</strong>artige Altlasten im Rahmen <strong>der</strong><br />

Bauar<strong>bei</strong>ten auftreten, wurde die Schutzauflage A.VI.2.2.4 festgesetzt.<br />

Soweit durch den Schadstoffausstoß <strong>der</strong> Kraftfahrzeuge eine Verschlechte-<br />

rung <strong>der</strong> Bodenverhältnisse in unmittelbarer Nähe <strong>der</strong> Verkehrsflächen bewirkt<br />

wird, ist diese Bodenbelastung unvermeidbar. Sie hält in aller Regel die Prüf-


- 59 -<br />

werte <strong>der</strong> Bodenschutzverordnung ein. Ein verbleibendes (geringes) Restrisiko<br />

<strong>der</strong> Überschreitung dieser Vorsorgewerte muss <strong>bei</strong> Abwägung mit dem erheb-<br />

lichen öffentlichen Interesse am Bau <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> hinter dieses zurück-<br />

treten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die zusätzliche Belastung des<br />

Bodens durch Verkehrsvorgänge auf den <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> gegenüber <strong>der</strong> vor-<br />

h<strong>an</strong>denen Belastung durch den durchgehenden Verkehr auf <strong>der</strong> A 8 vernach-<br />

lässigbar ist.<br />

8. Forst-, Fischerei- <strong>und</strong> Jagdwesen<br />

8.1 Forstwesen<br />

Das pl<strong>an</strong>gegenständliche Vorhaben wird nahezu vollständig auf Waldflächen<br />

des „Streitheimer Forstes“ errichtet <strong>und</strong> beeinträchtigt damit zw<strong>an</strong>gsläufig<br />

forstwirtschaftliche Bel<strong>an</strong>ge. Durch Versiegelung <strong>und</strong> Überbauung gehen ins-<br />

gesamt 7,26 ha <strong>an</strong> Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG dauerhaft verloren. In<br />

qualitativer Hinsicht h<strong>an</strong>delt es sich hier<strong>bei</strong> teilweise um Sturmschutzwald ge-<br />

mäß Art. 10 Abs. 2 BayWaldG (Bestände nördlich <strong>der</strong> A 8, die für den Bau <strong>der</strong><br />

Anlage „<strong>Zusmarshausen</strong>“ in Anspruch genommen werden müssen), jedenfalls<br />

aber um Wald mit beson<strong>der</strong>er Bedeutung für die Erholung (Intensitätsstufe II)<br />

<strong>und</strong> den regionalen Klimaschutz gemäß dem Waldfunktionspl<strong>an</strong> für den Regie-<br />

rungsbezirk Schwaben, Teilabschnitt Region Augsburg.<br />

Die Beseitigung <strong>von</strong> Wald zugunsten einer <strong>an</strong><strong>der</strong>en Bodennutzungsart (Ro-<br />

dung) bedarf gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> Erlaubnis, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG. Die<br />

Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Rodungserlaubnis sind in den<br />

Abs. 4 bis 7 dieser Vorschrift geregelt. Der vorliegende Pl<strong>an</strong>feststellungsbe-<br />

schluss ersetzt aufgr<strong>und</strong> seiner Konzentrationswirkung (Art. 75 Abs. 1<br />

BayVwVfG) die Rodungserlaubnis sowie die Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1<br />

BayWaldG bzgl. <strong>der</strong> Aufforstung bisl<strong>an</strong>g unbewaldeter Flächen. Die Voraus-<br />

setzungen für zulässige Rodungen nach Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG sind je-<br />

doch sinngemäß <strong>an</strong>zuwenden, Art. 9 Abs. 8 BayWaldG.<br />

Im Ergebnis stellen sich hiernach die notwendigen Rodungen als zulässig dar,<br />

da <strong>der</strong>en nachteilige Wirkungen jedenfalls durch die vorgesehenen Ersatzauf-<br />

forstungen auf ein forstwirtschaftlich vertretbares Maß abgemil<strong>der</strong>t bzw. aus-<br />

geglichen werden können:


- 60 -<br />

Gemäß Art. 9 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 Nr. 1 BayWaldG ist die Rodung <strong>von</strong><br />

Schutzwald zulässig, wenn Nachteile für die Schutzfunktion des Waldes nicht<br />

zu befürchten sind. Hierzu hat das Amt für Ernährung, L<strong>an</strong>dwirtschaft <strong>und</strong><br />

Forsten Fürstenfeldbruck in Abstimmung mit dem Amt für Ernährung, L<strong>an</strong>d-<br />

wirtschaft <strong>und</strong> Forsten Augsburg vorgetragen, dass <strong>bei</strong> <strong>der</strong> konkreten örtlichen<br />

Situation damit zu rechnen sei, dass auch durch waldbauliche o<strong>der</strong> technische<br />

Maßnahmen Sturmschäden wohl nicht zu verhin<strong>der</strong>n seien <strong>und</strong> daher die Vo-<br />

raussetzungen für eine zulässige Rodung nach dieser Vorschrift nicht vorlä-<br />

gen. Die Autobahndirektion Südbayern hat dem unter Verweis auf die gepl<strong>an</strong>te<br />

Schutzmaßnahme S2 wi<strong>der</strong>sprochen (vgl. Maßnahmenblatt auf S. 9 im An-<br />

h<strong>an</strong>g zum Textteil <strong>der</strong> l<strong>an</strong>dschaftspflegerischen Begleitpl<strong>an</strong>ung). Die dort vor-<br />

gesehenen Waldr<strong>an</strong>dunterpfl<strong>an</strong>zungen bis in eine Tiefe <strong>von</strong> 15 m seien geeig-<br />

net, einen ausreichenden Schutz vor Sturmschäden sicherzustellen. Hierzu<br />

würden diese Ar<strong>bei</strong>ten als vorgezogene Maßnahmen auch bereits vor Baube-<br />

ginn umgesetzt.<br />

Über diesen Streitpunkt brauchte die Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde im Ergebnis je-<br />

doch nicht zu entscheiden, da sich die Rodung jedenfalls nach Art. 9 Abs. 7<br />

BayWaldG als zulässig erweist. Nach dieser Vorschrift ist die Rodung aus-<br />

nahmsweise auch d<strong>an</strong>n zulässig, wenn zwingende Gründe des öffentlichen<br />

Wohls es erfor<strong>der</strong>n, auch wenn die in Abs. 6 gen<strong>an</strong>nten Voraussetzungen<br />

nicht vorliegen. Dies ist nach Überzeugung <strong>der</strong> Regierung <strong>von</strong> Schwaben <strong>der</strong><br />

Fall. Der Bau <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> ist wegen des Erfor<strong>der</strong>nisses einer flächen-<br />

deckenden Versorgung insb. mit Lkw-Stellplätzen aus Gründen <strong>der</strong> Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Leichtigkeit des Verkehrs zwingend geboten. Auf die diesbezüglichen Aus-<br />

führungen zur Pl<strong>an</strong>rechtfertigung (C.III.2) wird verwiesen. Hinsichtlich <strong>der</strong> für<br />

die Ermessensentscheidung weiterhin relev<strong>an</strong>ten Frage <strong>der</strong> St<strong>an</strong>dortwahl wird<br />

zudem auf die Ausführungen zur Umweltverträglichkeit (C.II.2) <strong>und</strong> zur Vari<strong>an</strong>-<br />

tenprüfung (C.III.3.2) verwiesen.<br />

Soweit gleichzeitig o<strong>der</strong> darüber hinaus Waldflächen mit Bedeutung im Sinne<br />

<strong>der</strong> Waldfunktionspl<strong>an</strong>ung betroffen werden, bestimmt sich die Zulässigkeit <strong>der</strong><br />

Rodung auch nach Art. 9 Abs. 5 BayWaldG. Hiernach soll die Rodung versagt<br />

werden, wenn sie Waldfunktionsplänen wi<strong>der</strong>sprechen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Ziele ge-<br />

fährden würde (Nr. 1) o<strong>der</strong> die Erhaltung des Waldes aus <strong>an</strong><strong>der</strong>en Gründen im<br />

öffentlichen Interesse liegt <strong>und</strong> dieses vor den Bel<strong>an</strong>gen des Antragstellers<br />

Vorr<strong>an</strong>g verdient (Nr. 2).


- 61 -<br />

Auch diese Versagungsgründe stehen dem pl<strong>an</strong>festgestellten Vorhaben letzt-<br />

lich nicht entgegen. Nach Sinn <strong>und</strong> Zweck <strong>der</strong> Vorschrift, die verschiedentli-<br />

chen Funktionen des Waldes zu erhalten, sind Rodungen d<strong>an</strong>n zulässig, wenn<br />

Eingriffe durch entsprechende Ersatzaufforstungsmaßnahmen funktionserhal-<br />

tend kompensiert werden können. Das ist hier <strong>der</strong> Fall. Die l<strong>an</strong>dschaftspflege-<br />

rische Begleitpl<strong>an</strong>ung sieht mit den Maßnahmen A1, A/E2 sowie W1 Ersatz-<br />

aufforstungen mit einem Umf<strong>an</strong>g <strong>von</strong> 4,25 ha vor, die so ausgestaltet werden,<br />

dass sie die Funktionen des Waldes im Naturpark „Westliche Wäl<strong>der</strong>“ l<strong>an</strong>gfris-<br />

tig übernehmen können. Für die Einzelheiten wird auf den Textteil zur l<strong>an</strong>d-<br />

schaftspflegerischen Begleitpl<strong>an</strong>ung (Unterlage 12.1) sowie die entsprechen-<br />

den Maßnahmenblätter in dessen Anh<strong>an</strong>g verwiesen. Die Auswirkungen <strong>der</strong><br />

Maßnahme auf die Erholungseignung <strong>und</strong> den Klimaschutz sowie <strong>der</strong>en jewei-<br />

lige Ausgleichbarkeit wurden ferner bereits im Rahmen <strong>der</strong> Umweltverträglich-<br />

keitsprüfung unter C.II.2 dieses Beschlusses abgeh<strong>an</strong>delt.<br />

Auch die Ämter für Ernährung, L<strong>an</strong>dwirtschaft <strong>und</strong> Forsten Fürstenfeldbruck<br />

<strong>und</strong> Augsburg halten die vorgesehenen waldspezifischen Ersatzmaßnahmen<br />

für gr<strong>und</strong>sätzlich geeignet, um die Waldverluste auszugleichen. Die Auffors-<br />

tungsfläche <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Maßnahme A1 könne jedoch nicht vollständig als Wald <strong>an</strong>-<br />

erk<strong>an</strong>nt werden, da diese durch Freileitungen übersp<strong>an</strong>nt werde. Die daraus<br />

resultierende Wuchshöhenbeschränkung unter den Leitungen än<strong>der</strong>e den<br />

Charakter <strong>der</strong> Fläche <strong>der</strong>art, dass dort eine Anrechnung als Waldausgleich<br />

nicht mehr in Betracht komme. Den Rodungen könne daher insgesamt nur zu-<br />

gestimmt werden, wenn im Zuge des Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahrens weitere Auf-<br />

forstungsflächen ausgewiesen würden, auf denen tatsächlich Wald im Sinne<br />

des Art. 2 BayWaldG entstehen könne.<br />

Der Einw<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Forstbehörden ist insoweit begründet, als diejenigen Berei-<br />

che <strong>der</strong> zur Aufforstung bestimmten Flächen innerhalb <strong>der</strong> Ausgleichsmaß-<br />

nahme A1, die <strong>von</strong> Freileitungen übersp<strong>an</strong>nt werden, nicht als Wald i. S. des<br />

Art. 2 BayWaldG <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt werden können. Der Bayer. Verwaltungsgerichthof<br />

hat hierzu bereits im Jahr 1987 entschieden, dass Wald im Sinne des Waldge-<br />

setzes nur dort entstehen k<strong>an</strong>n, wo die Waldbäume ihre natürliche Höhe errei-<br />

chen können. Im Bereich <strong>von</strong> Freileitungen werde daher wegen <strong>der</strong> regelmä-<br />

ßigen Wuchshöhenbeschränkung die Nutzungsart „Wald“ zugunsten einer <strong>an</strong>-<br />

<strong>der</strong>en Bodennutzungsart (Schutzstreifen für die Freileitung) entscheidend ver-<br />

drängt (vgl. BayVGH, Urt. v. 16.7.1987, BayVBl. 1988, S. 179). Das Gegenar-


- 62 -<br />

gument <strong>der</strong> Autobahndirektion Südbayern, wonach solche Flächen mit denje-<br />

nigen des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayWaldG gleichzustellen seien, ist nicht stich-<br />

haltig, da diese Vorschrift nicht primär auf die Waldfunktionen abstellt.<br />

Gleichwohl ist die Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde <strong>der</strong> Ansicht, dass auch <strong>bei</strong> einer<br />

teilweisen Nicht<strong>an</strong>rechenbarkeit <strong>der</strong> Ersatzaufforstungen innerhalb <strong>der</strong> Aus-<br />

gleichsfläche A1 dem waldrechtlichen Kompensationserfor<strong>der</strong>nis ohne Aus-<br />

weisung zusätzlicher Aufforstungsflächen im Rahmen des Pl<strong>an</strong>feststellungs-<br />

verfahrens genügt wird. Die Ausgleichs/Ersatz- bzw. Ersatzaufforstungsmaß-<br />

nahmen wurden so konzipiert, dass sie dem naturschutzrechtlichen <strong>und</strong> dem<br />

waldrechtlichen Kompensationserfor<strong>der</strong>nis gleichermaßen genügen. Da für die<br />

Wahrung <strong>der</strong> naturschutzfachlichen Bel<strong>an</strong>ge v. a. die Schaffung ersatzweiser<br />

Waldlebensräume erfor<strong>der</strong>lich ist, ist diese Kombination auch zweckdienlich<br />

<strong>und</strong> notwendig. Die Autobahndirektion hat deshalb St<strong>an</strong>dorte ausgewählt, die<br />

eine vielseitige Ausgestaltung <strong>und</strong> eine Verknüpfung mit bestehenden Waldbe-<br />

reichen ermöglichen, um dadurch Flächen zu schaffen, die denen <strong>der</strong> gerode-<br />

ten Bereiche hinsichtlich ihrer Funktionen möglichst gleichkommen. Vor die-<br />

sem Hintergr<strong>und</strong> erschöpfen sich die Flächen unterhalb <strong>der</strong> Freileitungen nicht<br />

auf den bloßen Schutz eben dieser Leitungen, son<strong>der</strong>n dienen auch als wichti-<br />

ger Ergänzungslebensraum zu den regulären waldbest<strong>an</strong>denen Flächen. Hin-<br />

zu kommt, dass das waldrechtliche Ausgleichserfor<strong>der</strong>nis auf Basis <strong>der</strong> für den<br />

6-streifigen Ausbau <strong>der</strong> A 8 ausgeh<strong>an</strong>delten Gr<strong>und</strong>lagen berechnet wurde, die<br />

auch den Ersatz <strong>von</strong> B<strong>an</strong>nwald mit einbezogen <strong>und</strong> dementsprechend höhere<br />

Ausgleichsfaktoren vorsahen. Da die jetzt zu rodenden Wäl<strong>der</strong> jedoch keinen<br />

als höherr<strong>an</strong>gig einzustufenden B<strong>an</strong>nwaldstatus aufweisen, wurde im Ergebnis<br />

ohnehin ein höherer Umf<strong>an</strong>g <strong>an</strong> Ersatzaufforstungen festgelegt, als dies üblich<br />

gewesen wäre.<br />

Sollten schließlich nach alledem dennoch Defizite bezüglich <strong>der</strong> waldrechtli-<br />

chen Kompensation verbleiben, so sind diese in <strong>der</strong> Gesamtabwägung jeden-<br />

falls wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses <strong>an</strong> <strong>der</strong> Verwirklichung<br />

des Bauvorhabens hinzunehmen.<br />

Im Ergebnis best<strong>an</strong>d daher nach Überzeugung <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde<br />

keine zwingende Notwendigkeit, noch im Rahmen <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellung weitere<br />

Ersatzaufforstungsflächen auszuweisen. Es bleibt <strong>der</strong> Autobahndirektion Süd-<br />

bayern jedoch unbenommen, im Rahmen <strong>der</strong> Ausführungspl<strong>an</strong>ung in Abstim-<br />

mung mit den zuständigen Forstbehörden weitere solche Maßnahmen auf<br />

freiwilliger Basis vorzusehen <strong>und</strong> umzusetzen.


- 63 -<br />

Zum Zwecke <strong>der</strong> Optimierung <strong>und</strong> Überwachung <strong>der</strong> waldspezifischen Maß-<br />

nahmen wurden auf Vorschlag des Amtes für Ernährung, L<strong>an</strong>dwirtschaft <strong>und</strong><br />

Forsten Fürstenfeldbruck die unter A.VIII.4 aufgeführten Auflagen festgesetzt.<br />

8.2 Fischerei<br />

Zu den Bel<strong>an</strong>gen <strong>der</strong> Fischerei hat sich <strong>der</strong> Bezirk Schwaben - Fischereifach-<br />

beratung - mit Stellungnahme vom 30.04.2009 geäußert <strong>und</strong> darin sein gr<strong>und</strong>-<br />

sätzliches Einverständnis mit <strong>der</strong> Maßnahme erklärt. Die weiterhin vorgeschla-<br />

genen Auflagen zum Schutz <strong>der</strong> Bel<strong>an</strong>ge <strong>der</strong> Fischerei wurden unter A.VIII.3<br />

des Beschlusstenors übernommen, soweit sie nicht bereits in <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung<br />

selbst, insbeson<strong>der</strong>e im l<strong>an</strong>dschaftpflegerischen Maßnahmenpl<strong>an</strong> (Unterlage<br />

12.3) verbindlich berücksichtigt sind. So ist z. B. die gefor<strong>der</strong>te naturnahe Aus-<br />

gestaltung <strong>der</strong> Entwässerungs<strong>an</strong>lagen ein wesentliches Element <strong>der</strong> Gestal-<br />

tungsmaßnahme G3. Dem Eintrag <strong>von</strong> Sedimenten aus dem Baustellenbe-<br />

reich in den Salenbach wie<strong>der</strong>um k<strong>an</strong>n mit Hilfe <strong>der</strong> Schutzmaßnahme S4 vor-<br />

gebeugt werden. Schließlich wird auch im Rahmen <strong>der</strong> Umweltbaubegleitung<br />

auf eine größtmögliche Rücksichtnahme auf Bel<strong>an</strong>ge <strong>der</strong> Fischerei geachtet.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Haftungsauflage unter A.VIII.3.6 des Beschlusstenors wird je-<br />

doch darauf hingewiesen, dass diese lediglich eine klarstellende Funktion er-<br />

füllt. Die verbindliche Regelung (bürgerlich-rechtlicher) Ersatz<strong>an</strong>sprüche für<br />

baubedingte Schäden ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht Gegenst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellung.<br />

8.3 Jagdwesen<br />

Der Bau <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> hat nachteilige Auswirkungen auf das Jagdwesen.<br />

Die jagdbaren Flächen des Staatsjagdreviers 750 „Streitheimer Forst“ werden<br />

durch notwendige Flächenin<strong>an</strong>spruchnahmen nördlich <strong>und</strong> südlich <strong>der</strong> A 8 ver-<br />

ringert. Diese Eingriffe sind jedoch <strong>von</strong> den betroffenen Jagdgenossenschaften<br />

hinzunehmen, weil das oben unter dem Punkt „Pl<strong>an</strong>rechtfertigung“ (C.III.2) ge-<br />

schil<strong>der</strong>te öffentliche Interesse am Bau <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> die entgegenste-<br />

henden Interessen <strong>der</strong> Jagdgenossenschaften <strong>an</strong> einem ungeschmälerten Er-<br />

halt des Jagdreviers überwiegt. Insbeson<strong>der</strong>e ist <strong>der</strong> alleinige Ausbau <strong>der</strong> be-<br />

stehenden T<strong>an</strong>k- <strong>und</strong> Rast<strong>an</strong>lagen nicht ausreichend, um das vorh<strong>an</strong>dene De-<br />

fizit <strong>an</strong> Parkmöglichkeiten <strong>an</strong> <strong>der</strong> A 8 auszugleichen. Derartige Ausbaumaß-<br />

nahmen sind vielmehr zusätzlich zu dem vorliegend pl<strong>an</strong>festgestellten Projekt


- 64 -<br />

notwendig. So wurde die Rast<strong>an</strong>lage Edenbergen bereits im Jahr 2003 ausge-<br />

baut. Der Ausbau <strong>der</strong> Anlage Burgauer See wurde im August diesen Jahres<br />

pl<strong>an</strong>festgestellt. Da nach Mitteilung des L<strong>an</strong>dratsamts Augsburg das Jagdre-<br />

vier 750 durch den Bau <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> seine gesetzliche Mindestgröße<br />

nicht verliert, ist <strong>der</strong> mit dem Flächenverlust verb<strong>und</strong>ene Nachteil letztlich zu-<br />

mutbar.<br />

Soweit die Jagdgenossenschaft Auerbach-Streitheim aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Verkleine-<br />

rung des Jagdreviers <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>an</strong>lagenbedingten Beunruhigung desselben eine<br />

Min<strong>der</strong>ung des Jagdwertes geltend macht, ist ein solcher Wertverlust gr<strong>und</strong>-<br />

sätzlich entschädigungsfähig. Diese Frage ist jedoch nicht Gegenst<strong>an</strong>d des<br />

Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahrens, son<strong>der</strong>n bleibt einem nachfolgenden Entschädi-<br />

gungsverfahren vorbehalten.<br />

Die Jagdgenossenschaft for<strong>der</strong>t in ihrer Stellungnahme vom 03.05.2009 ferner<br />

die verbindliche Zusage, dass es im Pl<strong>an</strong>gebiet künftig keine weiteren Ausbau-<br />

o<strong>der</strong> Erweiterungsmaßnahmen geben wird. Straßenrechtliche Pl<strong>an</strong>feststel-<br />

lungsverfahren sind jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich strikt projektbezogen. Die Pl<strong>an</strong>-<br />

feststellungsbehörde k<strong>an</strong>n nur über die konkret be<strong>an</strong>tragte Baumaßnahme<br />

entscheiden <strong>und</strong> keinerlei verbindliche Vorentscheidungen für potentielle künf-<br />

tige weitere Vorhaben treffen. Die Regierung <strong>von</strong> Schwaben k<strong>an</strong>n insoweit le-<br />

diglich mitteilen, dass nach Auskunft <strong>der</strong> Autobahndirektion Südbayern <strong>der</strong>zeit<br />

keine weiteren Pl<strong>an</strong>ungen in diesem Bereich vorgesehen sind.<br />

9. Sonstige öffentliche <strong>und</strong> private Bel<strong>an</strong>ge<br />

9.1 Denkmalpflege<br />

Das Vorhaben konnte auch unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes, ins-<br />

beson<strong>der</strong>e des Schutzes <strong>von</strong> Bodendenkmälern, zugelassen werden. Zum<br />

Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschlusses gab es<br />

im Pl<strong>an</strong>ungsbereich keine Hinweise auf das Vorh<strong>an</strong>densein bek<strong>an</strong>nter o<strong>der</strong><br />

vermuteter Bodendenkmäler, die insgesamt unter Berücksichtigung allgemei-<br />

ner, auch völkerrechtlicher Verpflichtungen des Staates zum Schutz des ar-<br />

chäologischen Erbes einen Stellenwert besäßen, <strong>der</strong> im Ergebnis auch unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> vorgesehenen Schutzauflagen wegen <strong>der</strong> mit dem Vor-<br />

haben verb<strong>und</strong>enen möglichen Zerstörung <strong>der</strong> Bodendenkmäler zur Ableh-


- 65 -<br />

nung des Vorhabens führen müsste. Das westlich <strong>der</strong> Anlage <strong>Horgau</strong> gelege-<br />

ne Bodendenkmal „Trichtergrubenfeld unbek<strong>an</strong>nter Zeitstellung“ liegt insofern<br />

so weit vom Pl<strong>an</strong>ungsbereich entfernt, dass bau- o<strong>der</strong> betriebsbedingte Beein-<br />

trächtigungen durch das Vorhaben ausgeschlossen werden können.<br />

Sollten im Zuge <strong>der</strong> Bauausführung bisher unbek<strong>an</strong>nte Bodendenkmäler mit<br />

nationaler Bedeutung auftreten, <strong>der</strong>en Schutz durch die vorgesehenen Aufla-<br />

gen nicht hinreichend gewährleistet wäre, hat die Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde<br />

nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG die Möglichkeit, über d<strong>an</strong>n möglicher-<br />

weise gebotene ergänzende Schutzauflagen zur Abwendung unvorhergesehe-<br />

ner Nachteile für Bel<strong>an</strong>ge <strong>der</strong> Denkmalpflege zu entscheiden. In allen <strong>an</strong><strong>der</strong>en<br />

Fällen umfasst dagegen die vorliegende Entscheidung die denkmalschutz-<br />

rechtliche Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG sowohl hinsichtlich <strong>der</strong> bek<strong>an</strong>n-<br />

ten Bodendenkmäler, <strong>der</strong> bezeichneten Verdachtsflächen als auch eventueller<br />

Zufallsf<strong>und</strong>e unter Beachtung <strong>der</strong> durch die Schutzauflagen (A.VIII.1 dieses<br />

Beschlusses) vorgesehenen Maßgaben.<br />

Die <strong>an</strong>geordneten Schutzauflagen dienen dem vorr<strong>an</strong>gigen, vom Vorha-<br />

bensträger im Rahmen <strong>der</strong> weiteren Detailpl<strong>an</strong>ung möglicherweise noch zu<br />

gewährleistenden Schutz (potentiell zu Tage treten<strong>der</strong>) Bodendenkmäler vor<br />

Beeinträchtigungen bzw. im Fall unvermeidbarer Beeinträchtigungen dem <strong>an</strong>-<br />

gemessenen Ausgleich für die mit <strong>der</strong>en Zulassung verb<strong>und</strong>ene Zurückstel-<br />

lung <strong>der</strong> Bel<strong>an</strong>ge <strong>der</strong> Denkmalpflege gegenüber den für das Vorhaben spre-<br />

chenden verkehrlichen Bel<strong>an</strong>gen. Obgleich die damit <strong>an</strong>geordnete Verpflich-<br />

tung zur Durchführung <strong>von</strong> Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem unverän-<br />

<strong>der</strong>ten Verbleib im Boden nur sek<strong>und</strong>äre Interessen <strong>der</strong> Denkmalpflege zu be-<br />

rücksichtigen vermag, bleibt auch diese Verpflichtung durch die für jedes staat-<br />

liche H<strong>an</strong>deln geltenden Gr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit, Verhältnismäßigkeit<br />

<strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit begrenzt. Da diese Feststellungen <strong>bei</strong>m jetzigen Pla-<br />

nungsst<strong>an</strong>d noch nicht abschließend möglich sind, bleiben sie zunächst einer<br />

einvernehmlichen Regelung zwischen dem Vorhabensträger <strong>und</strong> dem Bayeri-<br />

schen L<strong>an</strong>desamt für Denkmalpflege vorbehalten, <strong>an</strong> <strong>der</strong>en Stelle soweit er-<br />

for<strong>der</strong>lich auch eine ergänzende Entscheidung <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde<br />

möglich bleibt.


- 66 -<br />

9.2 Versorgungseinrichtungen <strong>und</strong> Telekommunikation<br />

Die Auflagen unter A.VIII.2 dieses Beschlusses dienen <strong>der</strong> Sicherstellung <strong>der</strong><br />

Energieversorgung sowie <strong>der</strong> Telekommunikation. Sie gewährleisten insbe-<br />

son<strong>der</strong>e, dass den betroffenen Leitungsträgern ausreichend Vorlaufzeit zur<br />

Pl<strong>an</strong>ung evtl. notwendiger Sicherungs- o<strong>der</strong> Verlegungsmaßnahmen einge-<br />

räumt wird <strong>und</strong> eine entsprechende Beteiligung im Rahmen <strong>der</strong> Bauausfüh-<br />

rung stattfindet.<br />

10. Eingriffe in das Eigentum<br />

Bei <strong>der</strong> Überprüfung des Bauvorhabens ist zu berücksichtigen, dass den ver-<br />

fassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechten (Art. 14 GG) ein beson<strong>der</strong>er<br />

Stellenwert in <strong>der</strong> pl<strong>an</strong>feststellungsrechtlichen Abwägung zukommt. Die vorge-<br />

sehenen Eingriffe in das Eigentum müssen zwingend erfor<strong>der</strong>lich sein <strong>und</strong> auf<br />

das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.<br />

Die Pl<strong>an</strong>ung wird diesen Vorgaben gerecht. Die in den Gr<strong>und</strong>erwerbsplänen<br />

<strong>und</strong> -verzeichnissen (Unterlage 14) vorgesehene In<strong>an</strong>spruchnahme <strong>von</strong><br />

Gr<strong>und</strong>eigentum ist erfor<strong>der</strong>lich, um das Vorhaben, das insgesamt dem Wohl<br />

<strong>der</strong> Allgemeinheit dient, zu verwirklichen. Privates Gr<strong>und</strong>eigentum muss da<strong>bei</strong><br />

nur in verhältnismäßig geringem Umf<strong>an</strong>g in Anspruch genommen werden, da<br />

sich <strong>der</strong> weit überwiegende Teil <strong>der</strong> benötigten Flächen bereits im Eigentum<br />

<strong>der</strong> öffentlichen H<strong>an</strong>d befindet. Soweit jedoch für die gepl<strong>an</strong>ten Ausgleichsflä-<br />

chen privates Gr<strong>und</strong>eigentum tatsächlich in Anspruch zu nehmen ist, konnte<br />

dieses bereits freihändig erworben werden. Im Rahmen des Anhörungsverfah-<br />

rens wurden insofern auch keinerlei Einwendungen gegen die In<strong>an</strong>spruch-<br />

nahme erhoben.<br />

IV. For<strong>der</strong>ungen <strong>von</strong> Trägern öffentlicher Bel<strong>an</strong>ge <strong>und</strong> Verbänden<br />

Die Stellungnahmen <strong>von</strong> Trägern öffentlicher Bel<strong>an</strong>ge wurden - soweit erfor<strong>der</strong>-<br />

lich - bereits in vorstehenden Ausführungen beh<strong>an</strong>delt. Im Folgenden werden<br />

deshalb nur wesentliche For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Träger öffentlicher Bel<strong>an</strong>ge beh<strong>an</strong>delt,<br />

welche nicht bereits Gegenst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> bisherigen themenkomplexbezogenen Ab-<br />

wägung waren. Soweit diesen For<strong>der</strong>ungen nicht durch Auflagen in diesem Be-<br />

schluss sowie durch Tekturen <strong>und</strong> Roteintragungen in den Pl<strong>an</strong>unterlagen Rech-


- 67 -<br />

nung getragen wurde o<strong>der</strong> sie sich nicht auf <strong>an</strong><strong>der</strong>e Weise (z. B. durch Vereinba-<br />

rungen mit dem Baulastträger) im Laufe des Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahrens erledigt<br />

haben, werden sie zurückgewiesen.<br />

1. L<strong>an</strong>dratsamt Augsburg<br />

Das L<strong>an</strong>dratsamt Augsburg hat dem Vorhaben in seiner Stellungnahme vom<br />

07.05.2009 sowohl aus Sicht des L<strong>an</strong>dkreises, als auch in seiner Funktion als<br />

untere staatliche Verwaltungsbehörde gr<strong>und</strong>sätzlich zugestimmt. Aus einigen<br />

Fachbereichen wurden jedoch For<strong>der</strong>ungen gestellt bzw. Anregungen gege-<br />

ben, die in den nachfolgenden Ausführungen abgeh<strong>an</strong>delt werden:<br />

In seiner Funktion als untere Denkmalschutzbehörde hat das L<strong>an</strong>dratsamt<br />

zunächst auf das Vorh<strong>an</strong>densein eines Bodendenkmals (Trichtergrubenfeld<br />

unbek<strong>an</strong>nter Zeitstellung) im Nahbereich <strong>der</strong> gepl<strong>an</strong>ten Anlage „<strong>Horgau</strong>“ auf<br />

den Flnrn. 694 <strong>der</strong> Gemarkung Auerbach <strong>und</strong> 2012/9, 2012/8 <strong>der</strong> Gemarkung<br />

<strong>Zusmarshausen</strong> hingewiesen. Ferner müsse <strong>bei</strong> allen Bodeneingriffen im<br />

Pl<strong>an</strong>gebiet mit weiteren Bodendenkmälern zumindest gerechnet werden. Es<br />

wurde daher empfohlen, vor Beginn jeglicher Bodeneingriffe durch geeignete<br />

Maßnahmen wie z. B. Sondagen die archäologische Situation zu klären. Zu-<br />

dem hat das L<strong>an</strong>dratsamt darum gebeten, den Hinweis in den Pl<strong>an</strong>feststel-<br />

lungsbeschluss aufzunehmen, dass alle Beobachtungen <strong>und</strong> F<strong>und</strong>e (wie auf-<br />

fällige Bodenverfärbungen, Holzreste, Mauern, Metallgegenstände, Steingerä-<br />

te, Scherben aus Keramik o<strong>der</strong> Glas <strong>und</strong> Knochen) unverzüglich dem L<strong>an</strong>d-<br />

ratsamt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Außenstelle Schwaben des Bayer. L<strong>an</strong>desamts für Denkmal-<br />

pflege mitzuteilen sind.<br />

Zu den Bel<strong>an</strong>gen <strong>der</strong> Denkmalpflege wird zunächst auf die Ausführungen unter<br />

C.III.9.1 verwiesen. Dort wurde bereits festgestellt, dass negative Auswirkun-<br />

gen des Vorhabens auf das kartierte Bodendenkmal D-7-7529-0018 sicher<br />

ausgeschlossen werden können. Im Übrigen hat die Autobahndirektion Süd-<br />

bayern zugesagt, sämtliche Empfehlungen <strong>und</strong> For<strong>der</strong>ungen des L<strong>an</strong>dratsam-<br />

tes - einschließlich <strong>der</strong> Sondagen - vollumfänglich umzusetzen bzw. die am<br />

Bau Beteiligten entsprechend einzuweisen. Dies entspräche ohnehin <strong>der</strong> übli-<br />

chen Vorgehensweise. Zusammen mit den unter A.VIII.1 des Beschlusstenors<br />

verfügten Auflagen wird damit ein maximaler Schutz <strong>der</strong> Bel<strong>an</strong>ge <strong>der</strong> Denk-<br />

malpflege erreicht.


- 68 -<br />

Eine Beteiligung <strong>der</strong> Außenstelle Thierhaupten des L<strong>an</strong>desamtes für Denk-<br />

malpflege konnte unterbleiben, da bereits die übergeordnete Dienststelle in<br />

München zum Vorhaben Stellung genommen hat (vgl. C.IV.2).<br />

Die vom L<strong>an</strong>dratsamt als Staatsbehörde vertretenen Bel<strong>an</strong>ge des Wasser-<br />

rechts wurden in diesem Beschluss bereits abschließend beh<strong>an</strong>delt. Auf<br />

C.III.7 wird insoweit vollinhaltlich verwiesen. Gleiches gilt für Fragen des Im-<br />

missionsschutzes (vgl. C.III.5).<br />

Auch in seiner Funktion als untere Naturschutzbehörde hat das staatliche<br />

L<strong>an</strong>dratsamt dem Vorhaben - insbeson<strong>der</strong>e dem Konzept <strong>der</strong> l<strong>an</strong>dschaftspfle-<br />

gerischen Begleitpl<strong>an</strong>ung - gr<strong>und</strong>sätzlich zugestimmt <strong>und</strong> lediglich einige klei-<br />

nere Än<strong>der</strong>ungswünsche vorgetragen:<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Ausgleichsfläche A/E2 <strong>bei</strong> Vallried wird vorgeschlagen, zur För-<br />

<strong>der</strong>ung des L<strong>an</strong>dschaftsbildes den südlichen Bereich zum renaturierten Fließ-<br />

gewässerabschnitt hin in weiterem Abst<strong>an</strong>d zum Talraum offen zu halten. Zu-<br />

gunsten eines größtmöglichen Abst<strong>an</strong>ds <strong>der</strong> südlichen Waldgrenze zum<br />

Wollbach könne z. B. auf die Waldsaumbereiche im östlichen <strong>und</strong> westlichen<br />

Bereich <strong>der</strong> Ausgleichsfläche verzichtet bzw. diese verschmälert, sowie nörd-<br />

lich <strong>der</strong> Bereich <strong>der</strong> Rohbodenst<strong>an</strong>dorte zur Entwicklung <strong>von</strong> Magerrasen ver-<br />

kleinert werden. In diesem Zusammenh<strong>an</strong>g müsse auch darauf geachtet wer-<br />

den, dass die offenen Flächen zum Wasser hin gepflegt <strong>und</strong> <strong>von</strong> Verbuschung<br />

freigehalten werden.<br />

Die Pl<strong>an</strong>ung sieht in <strong>der</strong> vorliegenden Fassung zwischen dem renaturierten<br />

Wollbach <strong>und</strong> dem südlichen Waldr<strong>an</strong>d die Gründung einer Waldsaumvegeta-<br />

tion aus Gräsern <strong>und</strong> Hochstauden vor, die zusammen mit <strong>der</strong> darauffolgen-<br />

den, in Grünl<strong>an</strong>d umzuw<strong>an</strong>delnden Fläche einen Trennstreifen <strong>von</strong> 20 m Breite<br />

bildet. Ein solcher Abst<strong>an</strong>d wird hier gr<strong>und</strong>sätzlich für ausreichend erachtet.<br />

Die Autobahndirektion Südbayern hat jedoch eingewilligt, im Rahmen <strong>der</strong> Aus-<br />

führungspl<strong>an</strong>ung auf örtliche Gegebenheiten zu reagieren <strong>und</strong> die Gestaltung<br />

nach Möglichkeit gemäß dem Vorschlag <strong>der</strong> unteren Naturschutzbehörde zu<br />

optimieren. So könnte die Ausprägung <strong>der</strong> Waldsäume zu den benachbarten<br />

Waldflächen hin entsprechend <strong>an</strong>gepasst werden, soweit dies die Grenzab-<br />

st<strong>an</strong>dsregelungen <strong>der</strong> Erstaufforstungslinie erlauben. Ähnliches werde m<strong>an</strong><br />

auch bzgl. <strong>der</strong> Rohbodenst<strong>an</strong>dorte versuchen. Eine ausreichende Pflege <strong>der</strong>


- 69 -<br />

offenen Flächen wird zugesagt. Entsprechende Hinweise zur Unterhaltungs-<br />

pflege sind im Maßnahmenblatt zur Ausgleichsfläche A/E2 bereits enthalten<br />

(vgl. S. 17 des Anh<strong>an</strong>gs zur Unterlage 12.1). Die Detailabstimmung solcher<br />

Maßnahmen ist jedoch <strong>der</strong> Ausführungspl<strong>an</strong>ung vorbehalten.<br />

Des Weiteren hat das L<strong>an</strong>dratsamt <strong>an</strong>geregt, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Pfl<strong>an</strong>zung <strong>und</strong> Saat auf<br />

den Ausgleichs- bzw. Ersatzaufforstungsflächen vorr<strong>an</strong>gig autochthones Saat-<br />

gut bzw. Sträucher <strong>und</strong> Gehölze zu verwenden <strong>und</strong> auf Regelsaatgutmischun-<br />

gen <strong>und</strong> normale Gehölze zu verzichten.<br />

Die Autobahndirektion Südbayern hat auch die Beachtung dieses Vorschlags<br />

gegenüber <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde schriftlich zugesagt.<br />

Das L<strong>an</strong>dratsamt bemängelt schließlich fehlende Angaben im l<strong>an</strong>dschaftspfle-<br />

gerischen Maßnahmenpl<strong>an</strong> zur Pflege <strong>der</strong> Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzaufforstungs-<br />

flächen <strong>und</strong> bittet um entsprechende Ergänzung.<br />

Hierauf ist zu entgegnen, dass die Maßnahmenblätter zu den Ausgleichsflä-<br />

chen A1 <strong>und</strong> A/E2 jeweils Angaben zur Unterhaltungspflege enthalten. Die dor-<br />

tigen Regelungen gelten <strong>an</strong>alog auch für die Ersatzaufforstungsfläche W1.<br />

Das Maßnahmenblatt wurde entsprechend ergänzt. Detailregelungen zur Pfle-<br />

ge können darüber hinaus auch im Rahmen <strong>der</strong> Ausführungspl<strong>an</strong>ung noch<br />

festgelegt werden. Da <strong>der</strong> Antragsteller ferner zugesagt hat, Pflegemaßnah-<br />

men in enger Abstimmung mit den Forstbehörden zu vollziehen, ist nach An-<br />

sicht <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde eine ausreichende Pflege auf Basis <strong>der</strong> jet-<br />

zigen Pl<strong>an</strong>unterlagen gewährleistet.<br />

2. Bayerisches L<strong>an</strong>desamt für Denkmalpflege<br />

Das Bayerische L<strong>an</strong>desamt für Denkmalpflege in München hat mit Schreiben<br />

vom 08.05.2009 ausführlich zum Vorhaben Stellung genommen. Auf die<br />

gr<strong>und</strong>sätzliche Möglichkeit des Vorh<strong>an</strong>denseins bisher unbek<strong>an</strong>nter Boden-<br />

denkmäler im Pl<strong>an</strong>gebiet wurde hingewiesen <strong>und</strong> ein Katalog <strong>von</strong> Auflagen<br />

zum Schutz <strong>der</strong> Bel<strong>an</strong>ge <strong>der</strong> Denkmalpflege vorgeschlagen, <strong>der</strong> vollinhaltlich<br />

unter A.VIII.1 in den Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschluss übernommen wurde. Die<br />

Durchführung zusätzlicher Sondagen - wie vom L<strong>an</strong>dratsamt Augsburg emp-<br />

fohlen - ist nach Ansicht des BLfD nicht zwingend erfor<strong>der</strong>lich. Es genüge in-<br />

soweit, wenn <strong>der</strong> Oberbodenabtrag durch einen Mitar<strong>bei</strong>ter des BLfD hinsicht-<br />

lich potentieller archäologischer F<strong>und</strong>e begutachtet werde. Der Antragsteller


- 70 -<br />

hat sich jedoch ohnehin bereit erklärt, auch Sondagen durchzuführen, so dass<br />

in jedem Fall ein ausreichen<strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Bel<strong>an</strong>ge <strong>der</strong> Denkmalpflege ge-<br />

währleistet werden k<strong>an</strong>n. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter C.III.9.1<br />

<strong>und</strong> C.IV.1 dieses Beschlusses wird verwiesen.<br />

3. Jagdgenossenschaft Auerbach-Streitheim<br />

Die Jagdgenossenschaft Auerbach-Streitheim hat unter dem Datum vom<br />

03.05.2009 Einwendungen gegen das pl<strong>an</strong>festgestellte Vorhaben erhoben.<br />

Diese waren zurückzuweisen. Für die Begründung wird auf die Ausführungen<br />

unter C.III.8.3 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

4. Wehrbereichsverwaltung Süd<br />

Die Wehrbereichsverwaltung Süd hat in ihrer Stellungnahme vom 30.04.2009<br />

aus militärischer Sicht keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben. Sie hat<br />

jedoch darauf hingewiesen, dass die B<strong>und</strong>esautobahn A 8 Best<strong>an</strong>dteil des Mili-<br />

tär-Straßen-Gr<strong>und</strong>-Netzes (MSGN) ist <strong>und</strong> deshalb im Rahmen des Baupro-<br />

jekts die „Richtlinien für die Anlage <strong>und</strong> den Bau <strong>von</strong> Straßen für militärische<br />

Schwerstfahrzeuge“ (RABS) zu beachten seien.<br />

Hierzu hat die Autobahndirektion Südbayern mitgeteilt, dass die Richtlinien in<br />

<strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung eingehalten wurden.<br />

5. LEW TelNet GmbH<br />

Die LEW TelNet GmbH hat mit Schreiben vom 31.03.2009 mitgeteilt, dass<br />

zwar im räumlichen Geltungsbereich <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststellung kein eigener Lei-<br />

tungsbest<strong>an</strong>d betroffen wird, jedoch <strong>an</strong>gesichts <strong>der</strong> neuen Situation überprüft<br />

wird, ob u. U. eine Mitverlegung vom UW <strong>Horgau</strong> zu den <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> mög-<br />

lich ist. Zu diesem Zweck hat LEW TelNet darum gebeten, jeweils über den ak-<br />

tuellen Pl<strong>an</strong>ungs- <strong>und</strong> Baufortschritt sowie den weiteren Terminablauf infor-<br />

miert zu werden.<br />

Die Autobahndirektion Südbayern hat zugesagt, die entsprechenden Informati-<br />

onen zur Verfügung zu stellen.


- 71 -<br />

6. Bezirk Schwaben - Heimatpfleger<br />

Der Bezirksheimatpfleger hat sich mit Schreiben vom 08.04.2009 zum Vorha-<br />

ben geäußert <strong>und</strong> im Gr<strong>und</strong>satz sein Einverständnis mit <strong>der</strong> Maßnahme er-<br />

klärt. Er hat jedoch um Beachtung verschiedener Vorschläge zur Ausgestal-<br />

tung <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> gebeten, die zum Großteil in <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung bereits be-<br />

rücksichtigt wurden.<br />

So wird für alle künstlichen Bauwerke einschließlich <strong>der</strong> Entwässerungs<strong>an</strong>la-<br />

gen, Erdwälle etc. eine Gestaltungslösung gefor<strong>der</strong>t, die eine bestmögliche In-<br />

tegration in Natur <strong>und</strong> L<strong>an</strong>dschaft ermöglicht. Dies gelte vor allem für die ge-<br />

pl<strong>an</strong>te Wildbrücke.<br />

Von beson<strong>der</strong>er Bedeutung sei darüber hinaus auch die naturnahe Gestaltung<br />

<strong>der</strong> R<strong>an</strong>dbereiche <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> <strong>bei</strong>m Überg<strong>an</strong>g in die <strong>an</strong>grenzenden<br />

Waldgebiete.<br />

Schließlich wird vorgeschlagen, die <strong>PWC</strong>-Anlage <strong>bei</strong> <strong>Zusmarshausen</strong> baulich<br />

<strong>der</strong>jenigen <strong>bei</strong> <strong>Horgau</strong> <strong>an</strong>zugleichen, um die Tiefe des Eingriffs in den Wald zu<br />

minimieren.<br />

Der For<strong>der</strong>ung nach einer möglichst naturnahen Einbindung <strong>der</strong> <strong>Anlagen</strong> in die<br />

umgebende (Wald-)L<strong>an</strong>dschaft trägt die Pl<strong>an</strong>ung so weit als möglich Rech-<br />

nung. Die l<strong>an</strong>dschaftpflegerische Begleitpl<strong>an</strong>ung sieht eine Vielzahl <strong>an</strong> Gestal-<br />

tungs- <strong>und</strong> Schutzmaßnahmen zur Reduzierung bzw. Kompensation <strong>der</strong> Ein-<br />

griffe in Natur- <strong>und</strong> L<strong>an</strong>dschaft vor <strong>und</strong> ist auf eine Optimierung unter l<strong>an</strong>d-<br />

schaftsästhetischen <strong>und</strong> tierökologischen Aspekten ausgerichtet. Auf die ent-<br />

sprechenden Maßnahmenblätter in <strong>der</strong> Anlage zum Textteil <strong>der</strong> l<strong>an</strong>dschafts-<br />

pflegerischen Begleitpl<strong>an</strong>ung (Unterlage 12.1) wird verwiesen. Für die Grenz-<br />

bereiche werden Waldr<strong>an</strong>dunterpfl<strong>an</strong>zungen vorgenommen, die sich zu einem<br />

stabilen Waldm<strong>an</strong>tel entwickeln sollen <strong>und</strong> somit einen weitgehend naturnahen<br />

Überg<strong>an</strong>g in die Waldbereiche ermöglichen.<br />

In diesem Zusammenh<strong>an</strong>g ist richtigzustellen, dass <strong>an</strong>stelle einer Wildbrücke<br />

eine Wildunterführung unter <strong>der</strong> A 8 (BW 100) errichtet werden soll, die zu-<br />

gleich als Durchlass für den Salenbach genutzt wird. Dieser wird im Bereich<br />

<strong>der</strong> Unterführung naturnah ausgebaut. Die Unterführung selbst wird für ihre<br />

Funktion als Tierdurchlass so naturnah wie möglich ausgestaltet. Mit Hilfe die-<br />

ses Bauwerks können somit nicht nur negative Blickbeziehungen -wie dies <strong>bei</strong>


- 72 -<br />

einer Brücke <strong>der</strong> Fall wäre - vermieden, son<strong>der</strong>n zugleich die Barrierewirkun-<br />

gen <strong>der</strong> A 8 abgeschwächt werden.<br />

Nicht umgesetzt werden k<strong>an</strong>n jedoch die For<strong>der</strong>ung nach einer baulichen An-<br />

gleichung <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-Anlage <strong>Zusmarshausen</strong>. Zum einen ist die Form durch be-<br />

stimmte Zw<strong>an</strong>gspunkte wie z. B. notwendige - dem 6-streifigen Ausbau zuzu-<br />

ordnende - Durchlassbauwerke vorgegeben, zum <strong>an</strong><strong>der</strong>en wäre eine Ausdeh-<br />

nung nach Westen aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> dortigen Topographie mit höheren Boden-<br />

abträgen verb<strong>und</strong>en, was wie<strong>der</strong>um neue Betroffenheiten hervorrufen würde.<br />

7. Polizeipräsidium Schwaben Nord<br />

Das Polizeipräsidium Schwaben Nord hat ebenfalls sein gr<strong>und</strong>sätzliches Ein-<br />

verständnis mit <strong>der</strong> gepl<strong>an</strong>ten Maßnahme bek<strong>und</strong>et. Soweit aus polizeilicher<br />

Sicht mit Schreiben vom 30.03.2009 auch Än<strong>der</strong>ungswünsche in Bezug auf die<br />

Pl<strong>an</strong>ung vorgebracht wurden, konnten diese jedoch nur zum Teil Berücksichti-<br />

gung finden.<br />

So wurde zum einen vorgeschlagen, die Beleuchtung <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> über<br />

das unmittelbare Umfeld <strong>der</strong> Toilettengebäude hinaus auch auf die befestigten<br />

Zuwege <strong>und</strong> die Lkw-Stellplätze auszuweiten, um hierdurch für ein objektiv<br />

wahrnehmbares Sicherheitsgefühl <strong>der</strong> Benutzer <strong>der</strong> Anlage zu sorgen.<br />

Die Autobahndirektion hat zugesagt, diesen auch aus Sicht <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>feststel-<br />

lungsbehörde sinnvollen Vorschlag im Rahmen <strong>der</strong> Ausführungspl<strong>an</strong>ung auf-<br />

zugreifen <strong>und</strong> die Beleuchtung entsprechend umzusetzen.<br />

Nicht gefolgt werden k<strong>an</strong>n jedoch dem Wunsch <strong>der</strong> Polizeidirektion, die Anzahl<br />

<strong>der</strong> Pkw-Stellplätze zugunsten einer Erhöhung <strong>der</strong> Lkw-Stellplätze zu reduzie-<br />

ren. Das Präsidium hält insoweit 35 Pkw-Stellplätze je Fahrtrichtung für ausrei-<br />

chend.<br />

Nach Ansicht <strong>der</strong> Autobahndirektion Südbayern ist die vorgesehene Verteilung<br />

<strong>der</strong> Stellplätze jedoch gerechtfertigt. Während Lkw-Stellplätze vor allem nachts<br />

in Anspruch genommen würden, sei dies <strong>bei</strong> den Pkw-Parkplätzen maßgeblich<br />

im Tagzeitraum <strong>der</strong> Fall. Angesichts des hohen Pkw-Aufkommens tagsüber sei<br />

die gepl<strong>an</strong>te Zahl <strong>der</strong> Parkplätze daher erfor<strong>der</strong>lich. Die Zahl <strong>der</strong> Lkw-<br />

Stellplätze zwischen Augsburg <strong>und</strong> Ulm werde u. a. mit Hilfe <strong>der</strong> pl<strong>an</strong>gegen-<br />

ständlichen Maßnahme nach dem 6-streifigen Ausbau <strong>der</strong> A 8 <strong>von</strong> 158 auf 180


- 73 -<br />

Stellplätze in Fahrtrichtung Augsburg <strong>und</strong> <strong>von</strong> 90 auf insgesamt 162 Stellplätze<br />

in Fahrtrichtung Ulm erhöht <strong>und</strong> damit gegenüber dem Best<strong>an</strong>d erheblich ver-<br />

größert.<br />

Die Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde teilt die Auffassung <strong>der</strong> Autobahndirektion Süd-<br />

bayern <strong>und</strong> geht <strong>von</strong> einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Lkw- <strong>und</strong><br />

Pkw-Parkplätzen aus. Basis für die ermittelten Zahlen waren die Verkehrs-<br />

prognose <strong>von</strong> Prof. Kurzak zum 6-streifigen Ausbau <strong>der</strong> A 8 sowie seine weite-<br />

re spezielle Untersuchung zur Parkraumsituation zwischen Augsburg <strong>und</strong> Ulm<br />

aus dem Jahr 2005. Die Regierung <strong>von</strong> Schwaben sieht keine Ver<strong>an</strong>lassung,<br />

<strong>an</strong> <strong>der</strong> fachlichen Korrektheit dieser Ermittlungen <strong>und</strong> <strong>der</strong> daraus abgeleiteten<br />

Schlussfolgerungen zu zweifeln.<br />

Auch <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nach <strong>der</strong> Anordnung <strong>von</strong> Längsparkstreifen für Großraum-<br />

<strong>und</strong> Schwertr<strong>an</strong>sporte konnte im Ergebnis nicht stattgegeben werden. Übli-<br />

cherweise werden <strong>der</strong>artige Parkplätze nur <strong>an</strong> bewirtschafteten T<strong>an</strong>k- <strong>und</strong><br />

Rast<strong>an</strong>lagen errichtet. Dementsprechend stehen <strong>an</strong> den benachbarten Anla-<br />

gen Augsburg, Edenbergen <strong>und</strong> Leipheim jeweils Längsparkstreifen zur Verfü-<br />

gung. Auch <strong>der</strong> mittlerweile pl<strong>an</strong>festgestellte Umbau <strong>der</strong> T<strong>an</strong>k- <strong>und</strong> Rast<strong>an</strong>lage<br />

Burgauer See sieht die Errichtung solcher Stellplätze vor. Es ist damit im Um-<br />

feld <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> geeigneter Parkraum in ausreichendem Umf<strong>an</strong>g vor-<br />

h<strong>an</strong>den. Zudem würde <strong>der</strong> Bau <strong>von</strong> Längsparkstreifen den Anteil <strong>der</strong> zu ver-<br />

siegelnden Fläche <strong>und</strong> die In<strong>an</strong>spruchnahme <strong>von</strong> Wald zusätzlich erhöhen,<br />

was aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Lage des Rastplatzes im L<strong>an</strong>dschaftsschutzgebiet aus na-<br />

turschutzrechtlicher Sicht nur zur Wahrung unumgänglicher, höherr<strong>an</strong>giger Be-<br />

l<strong>an</strong>ge gerechtfertigt werden könnte. Das ist hier im Ergebnis nicht <strong>der</strong> Fall, da<br />

für die Zwecke <strong>der</strong> Tr<strong>an</strong>sportübergabe <strong>und</strong> <strong>der</strong> Verkehrskontrolle eine ausrei-<br />

chende Anzahl <strong>an</strong> Parkständen <strong>an</strong> den benachbarten T<strong>an</strong>k- <strong>und</strong> Rast<strong>an</strong>lagen<br />

zur Verfügung steht.<br />

Ebenfalls aus überwiegenden Gründen des Natur- <strong>und</strong> Artenschutzes k<strong>an</strong>n auf<br />

einen Rückbau des Eigentümerweges mit den lfd. Nrn. 1.2.1 <strong>und</strong> 1.2.2 des<br />

BWV nicht verzichtet werden. Das Durchlassbauwerkes BW 100 verfolgt das<br />

Ziel, die Zerschneidungswirkung auf zusammenhängende Waldlebensräume<br />

zu minimieren. Der Rückbau <strong>und</strong> die <strong>an</strong>schließende Rekultivierung des <strong>an</strong>-<br />

grenzenden Feld- <strong>und</strong> Wirtschaftsweges tragen hierzu maßgeblich <strong>bei</strong>. Es<br />

können so im unmittelbaren Umfeld des Tierdurchlasses l<strong>an</strong>gfristig größere,<br />

ununterbrochene Waldbereiche mit positiver Wirkung auf die Lebensraumver-


- 74 -<br />

netzung geschaffen werden. Durch die Errichtung <strong>von</strong> Wendeschleifen unter<br />

Erhalt des Feld- <strong>und</strong> Wirtschaftsweges würde dieser Effekt deutlich reduziert.<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong>, dass für die polizeilichen Einsatzkräfte sowie für Hilfs-<br />

<strong>und</strong> Rettungsdienste Wendemöglichkeiten im näheren Umfeld (in westlicher<br />

Richtung die AS <strong>Zusmarshausen</strong> in ca. 3,3 km Entfernung, in östlicher Rich-<br />

tung eine Betriebsumfahrt <strong>der</strong> Autobahndirektion in ca. 4 km Entfernung) vor-<br />

h<strong>an</strong>den sind, muss den Bel<strong>an</strong>gen des Artenschutzes deshalb hier im Ergebnis<br />

<strong>der</strong> Vorr<strong>an</strong>g eingeräumt werden.<br />

8. Amt für Ernährung, L<strong>an</strong>dwirtschaft u. Forsten Fürstenfeldbruck<br />

Das Amt für Ernährung, L<strong>an</strong>dwirtschaft <strong>und</strong> Forsten Fürstenfeldbruck hat sich<br />

in Abstimmung mit dem AELF Augsburg mit Stellungnahme vom 06.05.2009<br />

zum Vorhaben geäußert. Soweit darin die vorhabensbedingten Rodungen <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong>en waldrechtlicher Ausgleich thematisiert werden, wird auf die diesbezügli-<br />

chen Ausführungen unter C.III.8.1 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Das AELF hat in seiner Stellungnahme ferner darauf hingewiesen, dass Flä-<br />

chen, die durch Rodungen einen ungeschützten, süd-westexponierten Wald-<br />

r<strong>an</strong>d erhalten, rechtzeitig zu unterpfl<strong>an</strong>zen sind. Dem wird in <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ung<br />

durch die Schutzmaßnahme S2 Rechnung getragen, wonach in Abstimmung<br />

mit dem AELF <strong>und</strong> im Einvernehmen mit dem Gr<strong>und</strong>besitzer entsprechende<br />

waldbauliche Maßnahmen zur Erhaltung stabiler Waldmäntel vorgesehen sind.<br />

Das AELF weist in diesem Zusammenh<strong>an</strong>g auch darauf hin, dass solche Maß-<br />

nahmen nicht <strong>von</strong> privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Vorha-<br />

bensträger <strong>und</strong> dem Waldbesitzer bzgl. <strong>der</strong> Kompensation evtl. eintreten<strong>der</strong><br />

Einbußen durch den Zw<strong>an</strong>g zu verfrühter <strong>und</strong> ungeregelter Nutzung des unge-<br />

schützten Waldes entbinden.<br />

9. Gemeinde Adelsried<br />

Die Gemeinde Adelsried hat unter dem Datum vom 07.05.2009 schriftlich Ein-<br />

wände gegen das Vorhaben <strong>an</strong>gekündigt <strong>und</strong> diese mit weiterem Schreiben<br />

vom 19.05.2009 begründet. Im Wesentlichen wird die Verlegung <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<br />

<strong>Anlagen</strong> <strong>von</strong> den ursprünglich gepl<strong>an</strong>ten St<strong>an</strong>dorten Streitheim <strong>und</strong> Lüftenberg<br />

zu den jetzigen Waldst<strong>an</strong>dorten vor dem Hintergr<strong>und</strong> des Natur- <strong>und</strong> Arten-<br />

schutzes bemängelt. Gleichzeitig wird gefor<strong>der</strong>t, dass die <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Trassenab-<br />

wägung <strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dten Maßstäbe (insb. die prioritäre Berücksichtigung des


- 75 -<br />

Schutzgutes Mensch) auch <strong>bei</strong> einem künftigen Verfahren zum Bau einer<br />

Ortsumgehung <strong>von</strong> Adelsried her<strong>an</strong>gezogen werden müssten.<br />

Diese Einwände sind - soweit sie überhaupt das pl<strong>an</strong>gegenständliche Vorha-<br />

ben betreffen - unbegründet. Sie waren daher unabhängig <strong>von</strong> <strong>der</strong> Frage ihrer<br />

Präklusion zurückzuweisen.<br />

Zunächst ist festzustellen, dass eine Betroffenheit <strong>der</strong> Gemeinde Adelsried in<br />

eigenen Rechten o<strong>der</strong> Interessen durch das hier konkret in Rede stehende<br />

Bauvorhaben unter keinem denkbaren Blickwinkel erkennbar ist. Die <strong>PWC</strong>-<br />

<strong>Anlagen</strong> werden we<strong>der</strong> auf Flächen <strong>der</strong> Gemeinde errichtet, noch sind schon<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Entfernung sonstige unmittelbare o<strong>der</strong> mittelbare Auswirkungen<br />

ersichtlich.<br />

Was die konkreten Einwände <strong>an</strong>geht, so wird hinsichtlich <strong>der</strong> Begründung <strong>der</strong><br />

St<strong>an</strong>dortwahl auf die umf<strong>an</strong>greichen Ausführungen unter C.II.2 <strong>und</strong> C.III.3.2<br />

dieses Beschlusses verwiesen. Dasselbe gilt für die Bel<strong>an</strong>ge des Natur- <strong>und</strong><br />

Artenschutzes. Unter C.III.6 ist insoweit ausführlich dargestellt <strong>und</strong> begründet,<br />

dass - wie im Übrigen sowohl die untere als auch die höhere Naturschutzbe-<br />

hörde bestätigen - das Vorhaben auch mit diesen Bel<strong>an</strong>gen vereinbar ist.<br />

Soweit schließlich auf ein künftiges Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahren zum Bau einer<br />

Ortsumgehung Bezug genommen wird, ist dies für das hier gegenständliche<br />

Vorhaben schlicht nicht <strong>von</strong> Bel<strong>an</strong>g. Diese <strong>bei</strong>den Vorhaben stehen we<strong>der</strong> tat-<br />

sächlich, noch rechtlich in einem berücksichtigungsfähigen Zusammenh<strong>an</strong>g<br />

<strong>und</strong> sind strikt <strong>von</strong>ein<strong>an</strong><strong>der</strong> getrennt zu betrachten. Die Gemeinde Adelsried<br />

muss deshalb darauf verwiesen werden, ihre Wünsche <strong>und</strong> For<strong>der</strong>ungen in<br />

Bezug auf eine <strong>der</strong>artige Ortsumgehung in dem d<strong>an</strong>n durchzuführenden, ei-<br />

genständigen Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahren geltend zu machen.<br />

V. Einwendungen <strong>und</strong> For<strong>der</strong>ungen Privater<br />

Von privater Seite wurde lediglich eine einzelne Einwendung eines Jagdpächters<br />

<strong>der</strong> Jagdgenossenschaft Auerbach-Streitheim erhoben. Der Einwendungsführer<br />

beruft sich darin weniger auf die Beeinträchtigung eigener subjektiver Rechte <strong>und</strong><br />

Interessen, son<strong>der</strong>n zweifelt im Wesentlichen in allgemeiner Form die Notwendig-<br />

keit <strong>der</strong> Errichtung <strong>der</strong> <strong>bei</strong>den <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> <strong>an</strong> den gewählten Waldst<strong>an</strong>dorten<br />

vor dem Hintergr<strong>und</strong> eines nachhaltigen Naturschutzes auch für künftige Genera-<br />

tionen <strong>an</strong>.


- 76 -<br />

Was die Bel<strong>an</strong>ge <strong>der</strong> Jagd <strong>an</strong>geht, wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausfüh-<br />

rungen unter C.III.8.3 dieses Beschlusses verwiesen. Auch ist dort bereits unter<br />

Verweis auf die Ausführungen zur Pl<strong>an</strong>rechtfertigung nochmals dargelegt, dass<br />

eine Erweiterung <strong>der</strong> bestehenden Park- <strong>und</strong> Rast<strong>an</strong>lagen gerade nicht ausrei-<br />

chend ist, um das akute Defizit <strong>an</strong> Parkmöglichkeiten entl<strong>an</strong>g <strong>der</strong> A 8 zu beseiti-<br />

gen. Die räumliche Verteilung <strong>von</strong> bewirtschafteten <strong>und</strong> unbewirtschafteten Rast-<br />

<strong>an</strong>lagen ist in entsprechenden Richtlinien für die Straßenbaubehörden verbindlich<br />

geregelt <strong>und</strong> verfolgt maßgeblich den Zweck, durch die Bereitstellung ausreichen-<br />

<strong>der</strong> Haltemöglichkeiten in regelmäßigen Abständen die Verkehrssicherheit gerade<br />

auf vielbefahrenen Autobahnen zu gewährleisten.<br />

Die Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde verkennt nicht die natur- <strong>und</strong> artenschutzrechtlichen<br />

Problematiken <strong>der</strong>artiger Straßenbauprojekte, gerade <strong>an</strong> St<strong>an</strong>dorten wie dem hier<br />

in Rede stehenden. Dies zeigt sich allein schon am Umf<strong>an</strong>g <strong>der</strong> umweltbezogenen<br />

Erwägungen, die einen wesentlichen Teil dieses Beschlusses ausmachen. Den-<br />

noch hält die Regierung <strong>von</strong> Schwaben das Vorhaben <strong>bei</strong> Abwägung aller relev<strong>an</strong>-<br />

ten Bel<strong>an</strong>ge im Ergebnis für gerechtfertigt. Die l<strong>an</strong>dschaftspflegerische Begleitpla-<br />

nung enthält eine Fülle <strong>von</strong> Schutz-, Gestaltungs- <strong>und</strong> Ausgleichsmaßnahmen, die<br />

die Beeinträchtigung <strong>von</strong> L<strong>an</strong>dschaft, Tier- <strong>und</strong> Pfl<strong>an</strong>zenwelt so weit als irgend<br />

möglich reduzieren o<strong>der</strong> zumindest kompensieren. Sie sind in Unterlage 12 des<br />

Pl<strong>an</strong>ordners ausführlich dargestellt. Die Naturschutzbehörden waren da<strong>bei</strong> durch-<br />

weg <strong>an</strong> <strong>der</strong> Erar<strong>bei</strong>tung des Konzeptes beteiligt <strong>und</strong> haben <strong>an</strong> einer Optimierung<br />

<strong>der</strong> Maßnahmen mitgewirkt. So wird <strong>bei</strong>spielsweise <strong>bei</strong> sämtlichen <strong>Anlagen</strong>teilen<br />

durch entsprechende naturnahe Gestaltung <strong>und</strong> Bepfl<strong>an</strong>zung auf eine möglichst<br />

harmonische Einbindung in die Umgebung geachtet. Der Tierdurchlass ermöglicht<br />

tierökologische Austauschbeziehungen vielfältiger Art über den bisherigen Be-<br />

st<strong>an</strong>d hinaus, wo<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Wechsel <strong>von</strong> Sauen da<strong>bei</strong> lei<strong>der</strong> nicht unterb<strong>und</strong>en wer-<br />

den k<strong>an</strong>n. Die Waldrodungen schließlich werden durch großflächige Ersatzauffors-<br />

tungen <strong>an</strong> geeigneten Stellen kompensiert, die die Funktionen des zu rodenden<br />

Waldes l<strong>an</strong>gfristig übernehmen können. Bezüglich <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit <strong>der</strong><br />

pl<strong>an</strong>festgestellten Lösung sei <strong>an</strong> dieser Stelle auch nochmals auf die entspre-<br />

chende Prüfung unter C.II.2 sowie die weiteren naturschutzfachlichen Ausführun-<br />

gen unter C.III.6 dieses Beschlusses verwiesen. Der ebenfalls vom Einwendungs-<br />

führer <strong>an</strong>gesprochene Aspekt <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit ist im Rahmen des Vari<strong>an</strong>ten-<br />

vergleichs unter C.III.3.2 berücksichtigt.<br />

Die Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde ist deshalb da<strong>von</strong> überzeugt, dass trotz <strong>der</strong> unbe-<br />

streitbar vorh<strong>an</strong>denen negativen Auswirkungen des Vorhabens eine Lösung ge-


- 77 -<br />

f<strong>und</strong>en wurde, die mit Hilfe <strong>der</strong> vorgesehenen Gegensteuerungsmaßnahmen auch<br />

mit den Bel<strong>an</strong>gen des Natur- <strong>und</strong> Artenschutzes noch vereinbar ist. Die Einwen-<br />

dungen konnten daher im Ergebnis nicht dazu führen, <strong>von</strong> dem Bauvorhaben Ab-<br />

st<strong>an</strong>d zu nehmen.<br />

VI. Gesamtergebnis<br />

Zusammenfassend wird festgestellt, dass <strong>der</strong> Bau <strong>der</strong> <strong>PWC</strong>-<strong>Anlagen</strong> <strong>bei</strong> <strong>Horgau</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Zusmarshausen</strong> gerechtfertigt ist. Die Maßnahme ist zur Schaffung dringend<br />

benötigter Parkplätze - insbeson<strong>der</strong>e für den Lkw-Verkehr - gerade im Hinblick auf<br />

die kommende Verkehrsentwicklung im Zuge des durchgehenden, 6-streifigen<br />

Ausbaus <strong>der</strong> A 8 zwischen Augsburg <strong>und</strong> Ulm zwingend erfor<strong>der</strong>lich. Die gewähl-<br />

ten St<strong>an</strong>dorte sind das Ergebnis einer umf<strong>an</strong>greichen, mehrstufigen Vari<strong>an</strong>tenprü-<br />

fung, die auch eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>bei</strong>nhaltet. Die<br />

Pl<strong>an</strong>ung ist in ihrer Gesamtheit ausgewogen, entspricht den aktuellen technischen<br />

Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>und</strong> wird den vielfältigen Interessen - sowohl denen des Natur- <strong>und</strong><br />

Artenschutzes, als auch denen <strong>der</strong> benachbarten Bevölkerung - gerecht. Unver-<br />

hältnismäßige Eingriffe in privates Gr<strong>und</strong>eigentum sind mit <strong>der</strong> Maßnahme nicht<br />

verb<strong>und</strong>en.<br />

Insgesamt gesehen hat die Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde ihre pl<strong>an</strong>erische Gestal-<br />

tungsfreiheit unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Auswirkungen auf die Umwelt, das Eigen-<br />

tum sowie die übrigen öffentlichen <strong>und</strong> privaten Bel<strong>an</strong>ge wahrgenommen <strong>und</strong> den<br />

Pl<strong>an</strong> für eine Maßnahme festgestellt, die nach dem Gebot <strong>der</strong> gerechten Abwä-<br />

gung <strong>und</strong> dem Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit die unterschiedlichen Interes-<br />

sen entsprechend ihrem Gewicht berücksichtigt (Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Konfliktbewälti-<br />

gung). Gesetzliche Zielvorgaben <strong>und</strong> Optimierungsgebote wurden beachtet.<br />

VII. Kostenentscheidung<br />

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf Art. 1 Abs. 1 <strong>und</strong> Art. 2 Abs. 1<br />

des Kostengesetzes. Von <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Gebühr ist <strong>der</strong> Freistaat Bayern nach<br />

Art. 4 Abs. 1 Kostengesetz befreit.


- 78 -<br />

D. Rechtsbehelfsbelehrung, Hinweis<br />

I. Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschluss k<strong>an</strong>n innerhalb eines Monats nach seiner<br />

Zustellung (Bek<strong>an</strong>ntgabe) Klage <strong>bei</strong>m Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstr.<br />

23, 80539 München, erhoben werden.<br />

Die Klage ist <strong>bei</strong>m Gericht schriftlich zu erheben. Sie muss den Kläger, den Beklagten<br />

(Freistaat Bayern) <strong>und</strong> den Streitgegenst<strong>an</strong>d bezeichnen <strong>und</strong> soll einen<br />

bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen <strong>und</strong> Beweismittel<br />

sind innerhalb einer Frist <strong>von</strong> sechs Wochen nach Klageerhebung <strong>an</strong>zugeben.<br />

Das Gericht k<strong>an</strong>n Erklärungen o<strong>der</strong> Beweismittel, die erst nach Ablauf <strong>der</strong> Frist<br />

vorgebracht werden, zurückweisen <strong>und</strong> ohne weitere Ermittlungen entscheiden,<br />

wenn ihre Zulassung nach <strong>der</strong> freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung<br />

des Rechtsstreits verzögern würde <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kläger die Verspätung nicht genügend<br />

entschuldigt (§ 87 b Abs. 3 VwGO).<br />

Der <strong>an</strong>gefochtene Beschluss soll in Urschrift o<strong>der</strong> in Abschrift (Kopie) <strong>bei</strong>gefügt<br />

werden. Der Klage <strong>und</strong> allen Schriftsätzen sollen Abschriften (Kopien) für die übrigen<br />

Beteiligten <strong>bei</strong>gefügt werden.<br />

Vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof muss sich je<strong>der</strong> Beteiligte durch einen<br />

Rechts<strong>an</strong>walt o<strong>der</strong> einen Rechtslehrer <strong>an</strong> einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigtem<br />

vertreten lassen. Abweichend da<strong>von</strong> können sich juristische Personen<br />

des öffentlichen Rechts <strong>und</strong> Behörden auch durch Beamte o<strong>der</strong> Angestellte<br />

mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten<br />

lassen.<br />

Hinweis: Durch E-Mail k<strong>an</strong>n Klage <strong>der</strong>zeit nicht rechtswirksam erhoben werden.<br />

II. Hinweis zur Zustellung<br />

Der vorliegende Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschluss wird dem Vorhabensträger <strong>und</strong> denjenigen,<br />

über <strong>der</strong>en Einwendungen <strong>und</strong> Stellungnahmen entschieden worden ist,<br />

zugestellt. Eine Ausfertigung des Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschlusses mit den festgestellten<br />

Plänen wird jeweils in <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Horgau</strong> <strong>und</strong> dem Markt <strong>Zusmarshausen</strong><br />

nach ortsüblicher Bek<strong>an</strong>ntmachung auf die Dauer <strong>von</strong> zwei Wochen zur Einsicht<br />

ausgelegt. Mit dem Ende <strong>der</strong> Auslegungsfrist gilt <strong>der</strong> Beschluss allen Betroffenen<br />

gegenüber als zugestellt, soweit die Zustellung nicht geson<strong>der</strong>t <strong>an</strong> diese vorgenommen<br />

wird. Im letzteren Fall hat die Auslegung des Beschlusses <strong>und</strong> <strong>der</strong> festgestellten<br />

Pläne keinen Einfluss auf den Lauf <strong>der</strong> Rechtsbehelfsfrist.<br />

Augsburg, den 15. Oktober 2009<br />

Regierung <strong>von</strong> Schwaben<br />

Harald Hegen<br />

Regierungsrat

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