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Anfrage des Landesjugendamtes Sachsen und ... - DVJJ eV

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Schreiben vom 19.08.2005<br />

Seite 12/15<br />

den, das keine Fachkraft im Sinne <strong>des</strong> § 72 Abs.1 SGB VIII ist. Auch der<br />

Einsatz von Ehrenamtlichen ist in diesem Tätigkeitsfeld der Jugendhilfe in<br />

abgegrenzten Teilbereichen nicht ausgeschlossen. Jedoch liegen die Hürden<br />

wegen <strong>des</strong> besonderen strafrechtlichen Kontextes, dem Stigmatisierungspotenzial<br />

<strong>des</strong> Strafverfahrens <strong>und</strong> der u.U. sehr einschneidenden Folgen <strong>des</strong><br />

Verfahrens hier besonders hoch.<br />

Vorstellbar ist beispielsweise, dass in einfachen Fällen (bei Ersttätern ohne<br />

besondere Problematik, Vergehen mit geringem Schaden, einfacher Sachverhalt)<br />

ehrenamtliche Mitarbeiter für Erstgespräche <strong>und</strong> ggf. die Eruierung<br />

von Ausgleichsmaßnahmen, Schadenswiedergutmachung usw. eingesetzt<br />

werden. In jedem Fall ist Aufsicht der Mitarbeiter durch eine Fachkraft sicherzustellen,<br />

die auch im Einzelfall die Entscheidung zu treffen haben<br />

wird, ob sich der jeweilige Fall für die Arbeit mit ehrenamtlichen Mitarbeitern<br />

eignet. Auch eine f<strong>und</strong>ierte Schulung, Einweisung in die Tätigkeit <strong>und</strong><br />

Begleitung ist sicherzustellen. Auszuschließen ist die Arbeit mit Ehrenamtlichen<br />

<strong>des</strong>wegen u.a. in allen Fällen, in den Untersuchungshaft angeordnet<br />

wurde, in denen Jugendstrafe droht oder die schon beim Jugendschöffengericht<br />

angeklagt werden.<br />

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe (KICK) 46 verlangt<br />

nun auch, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Personen<br />

beschäftigt, die wegen Verletzung der Fürsorge- <strong>und</strong> Erziehungspflicht, Sexualstraftaten<br />

oder Misshandlung Schutzbefohlener vorbestraft sind (§ 72a<br />

SGB VIII n.F.), da bei ihnen die persönliche Eignung nicht gegeben sei.<br />

Auch hierfür bleibt der öffentliche Träger bei einer Beauftragung von freien<br />

Trägern in der Verantwortung <strong>und</strong> muss die Einhaltung vertraglich umsetzen.<br />

Durch entsprechende Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen<br />

<strong>und</strong> Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen,<br />

dass dies auch dort Beachtung findet.<br />

3.7 Abschluss, Kündigung, Vergütung<br />

Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden, § 56 SGB X.<br />

Der Vertrag kann § 91 Abs. 1 iVm § 97 Abs.2 SGB X von beiden Seiten gekündigt<br />

werden. Eine gr<strong>und</strong>legende Änderung der Vertragsgr<strong>und</strong>lage ist<br />

nicht erforderlich (insofern geht § 91 Abs.1 dem § 59 Abs.1 S.1 als lex specialis<br />

vor). Jedoch besteht das Recht nach § 59 Abs.1 SGB X, Vertragsanpassungen<br />

zu verlangen, wenn sich die Verhältnisse gr<strong>und</strong>legend geändert haben. Eine<br />

Kündigung darf – außer aus wichtigem Gr<strong>und</strong> – nur mit ausreichender Frist<br />

oder zu einem Zeitpunkt erfolgen, der es einerseits dem Jugendamt ermöglicht<br />

anderweitig für die Erledigung der Aufgabe Vorsorge zu treffen, <strong>und</strong><br />

dem beauftragten Träger erlaubt, sich auf den Wegfall <strong>des</strong> Auftrags angemessen<br />

einzustellen § 92 Abs.1 S.2&3. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen<br />

<strong>und</strong> soll begründet werden, § 59 Abs.2 SGB X.<br />

Nach § 91 Abs.1 <strong>und</strong> 2 iVm § 97 Abs.2 SGB X ist der Auftraggeber zur Erstattung<br />

der Sach- <strong>und</strong> Dienstleistungen „in Geld“ sowie der mit der Durch-<br />

46<br />

BR-Drs. 444/05, vom Bun<strong>des</strong>rat beschlossen am 8. Juli 2005, noch nicht im Bun<strong>des</strong>gesetzblatt verkündet (Stand: 18.<br />

August 2005).

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