Anfrage des Landesjugendamtes Sachsen und ... - DVJJ eV
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Schreiben vom 19.08.2005<br />
Seite 12/15<br />
den, das keine Fachkraft im Sinne <strong>des</strong> § 72 Abs.1 SGB VIII ist. Auch der<br />
Einsatz von Ehrenamtlichen ist in diesem Tätigkeitsfeld der Jugendhilfe in<br />
abgegrenzten Teilbereichen nicht ausgeschlossen. Jedoch liegen die Hürden<br />
wegen <strong>des</strong> besonderen strafrechtlichen Kontextes, dem Stigmatisierungspotenzial<br />
<strong>des</strong> Strafverfahrens <strong>und</strong> der u.U. sehr einschneidenden Folgen <strong>des</strong><br />
Verfahrens hier besonders hoch.<br />
Vorstellbar ist beispielsweise, dass in einfachen Fällen (bei Ersttätern ohne<br />
besondere Problematik, Vergehen mit geringem Schaden, einfacher Sachverhalt)<br />
ehrenamtliche Mitarbeiter für Erstgespräche <strong>und</strong> ggf. die Eruierung<br />
von Ausgleichsmaßnahmen, Schadenswiedergutmachung usw. eingesetzt<br />
werden. In jedem Fall ist Aufsicht der Mitarbeiter durch eine Fachkraft sicherzustellen,<br />
die auch im Einzelfall die Entscheidung zu treffen haben<br />
wird, ob sich der jeweilige Fall für die Arbeit mit ehrenamtlichen Mitarbeitern<br />
eignet. Auch eine f<strong>und</strong>ierte Schulung, Einweisung in die Tätigkeit <strong>und</strong><br />
Begleitung ist sicherzustellen. Auszuschließen ist die Arbeit mit Ehrenamtlichen<br />
<strong>des</strong>wegen u.a. in allen Fällen, in den Untersuchungshaft angeordnet<br />
wurde, in denen Jugendstrafe droht oder die schon beim Jugendschöffengericht<br />
angeklagt werden.<br />
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe (KICK) 46 verlangt<br />
nun auch, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Personen<br />
beschäftigt, die wegen Verletzung der Fürsorge- <strong>und</strong> Erziehungspflicht, Sexualstraftaten<br />
oder Misshandlung Schutzbefohlener vorbestraft sind (§ 72a<br />
SGB VIII n.F.), da bei ihnen die persönliche Eignung nicht gegeben sei.<br />
Auch hierfür bleibt der öffentliche Träger bei einer Beauftragung von freien<br />
Trägern in der Verantwortung <strong>und</strong> muss die Einhaltung vertraglich umsetzen.<br />
Durch entsprechende Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen<br />
<strong>und</strong> Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen,<br />
dass dies auch dort Beachtung findet.<br />
3.7 Abschluss, Kündigung, Vergütung<br />
Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden, § 56 SGB X.<br />
Der Vertrag kann § 91 Abs. 1 iVm § 97 Abs.2 SGB X von beiden Seiten gekündigt<br />
werden. Eine gr<strong>und</strong>legende Änderung der Vertragsgr<strong>und</strong>lage ist<br />
nicht erforderlich (insofern geht § 91 Abs.1 dem § 59 Abs.1 S.1 als lex specialis<br />
vor). Jedoch besteht das Recht nach § 59 Abs.1 SGB X, Vertragsanpassungen<br />
zu verlangen, wenn sich die Verhältnisse gr<strong>und</strong>legend geändert haben. Eine<br />
Kündigung darf – außer aus wichtigem Gr<strong>und</strong> – nur mit ausreichender Frist<br />
oder zu einem Zeitpunkt erfolgen, der es einerseits dem Jugendamt ermöglicht<br />
anderweitig für die Erledigung der Aufgabe Vorsorge zu treffen, <strong>und</strong><br />
dem beauftragten Träger erlaubt, sich auf den Wegfall <strong>des</strong> Auftrags angemessen<br />
einzustellen § 92 Abs.1 S.2&3. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen<br />
<strong>und</strong> soll begründet werden, § 59 Abs.2 SGB X.<br />
Nach § 91 Abs.1 <strong>und</strong> 2 iVm § 97 Abs.2 SGB X ist der Auftraggeber zur Erstattung<br />
der Sach- <strong>und</strong> Dienstleistungen „in Geld“ sowie der mit der Durch-<br />
46<br />
BR-Drs. 444/05, vom Bun<strong>des</strong>rat beschlossen am 8. Juli 2005, noch nicht im Bun<strong>des</strong>gesetzblatt verkündet (Stand: 18.<br />
August 2005).