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Balkone und Dachterrassen abdichten

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Die allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

sind nicht identisch mit den DIN.<br />

(nach einer Entscheidung des BGH vom 14. Mai 1998 - VII ZR<br />

184/97 sind DIN-Normen private technische Regelungen mit<br />

Empfehlungscharakter)<br />

Vielmehr gehen sie über die allgemeinen technischen<br />

Vorschriften, wozu auch die DIN-Normen gehören, hinaus.<br />

Für gültige DIN-Normen besteht nur die Vermutung, dass sie<br />

den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.<br />

Diese Vermutung ist widerlegbar, denn in den Normenausschüssen<br />

werden auch Interessensstandpunkte vertreten.<br />

Außerdem entsprechen Normen nicht immer dem aktuellen<br />

technischen Kenntnisstand <strong>und</strong> beinhalten nicht immer<br />

Regeln, die sich langfristig bewähren oder bewährt haben.<br />

[wikipedia]<br />

In der Rechtspraxis sieht es so aus, dass sowohl bei VOB-<br />

als auch bei BGB-Verträgen die a. a. R. d. T. als Definition des<br />

Mindestsolls der „erwartbaren Beschaffenheit zur<br />

gewöhnlichen Verwendung“ genutzt werden.

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