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Geschäftsbedingungen für das Girokonto - ING-DiBa

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13. Eigentum und Gültigkeit der Karte<br />

Die Karte bleibt im Eigentum der <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong>. Sie ist nicht übertragbar. Die Karte<br />

ist nur <strong>für</strong> den darauf angegebenen Zeitraum gültig.<br />

Mit der Aushändigung einer neuen Karte, spätestens aber nach Ablauf der Gültig-<br />

keit der alten Karte ist die <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> berechtigt, die alte Karte zurückzuverlangen.<br />

Endet die Berechtigung, die Karte zu nutzen, vorher (z. B. durch Kündigung des<br />

<strong>Girokonto</strong> Vertrags), so hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich an die<br />

<strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> zurückzugeben. Auf der Karte befindliche unternehmensgenerierte<br />

Zusatzanwendungen hat der Kunde bei dem Unternehmen, <strong>das</strong> die Zusatzanwendung<br />

auf die Karte aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zu lassen. Die<br />

Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet<br />

sich nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und der <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong>.<br />

Die <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> behält sich <strong>das</strong> Recht vor, auch während der Laufzeit einer Karte<br />

diese gegen eine neue auszutauschen. Kosten entstehen dem Karteninhaber<br />

dadurch nicht.<br />

14. Kündigungsrecht des Karteninhabers<br />

Der Kunde kann den <strong>Girokonto</strong> Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

insoweit kündigen, als er die Nutzung der Karte betrifft.<br />

15. Kündigungsrecht der <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong><br />

Die <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> kann den <strong>Girokonto</strong> Vertrag unter Einhaltung einer angemessenen,<br />

mindestens 2-monatigen Kündigungsfrist insoweit teilweise kündigen, als<br />

er die Nutzung der Karte betrifft. Die <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> wird mit einer längeren Kündigungsfrist<br />

kündigen, wenn dies unter Berücksichtigung der berechtigten Belange<br />

des Karteninhabers geboten ist.<br />

Das Recht der <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> zur fristlosen Kündigung des Teils des <strong>Girokonto</strong> Vertrags,<br />

der die Nutzung der Karte betrifft, richtet sich nach Ziffer 19 Absatz 3 der<br />

Allgemeinen <strong>Geschäftsbedingungen</strong>.<br />

16. Folgen der Kündigung<br />

Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr benutzt werden.<br />

Die Karte ist unverzüglich und unaufgefordert an die <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> zurückzugeben<br />

oder deren Vernichtung schriftlich zu bestätigen. Auf der Karte befindliche<br />

unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber bei dem<br />

Unternehmen, <strong>das</strong> die Zusatzanwendung auf die Karte aufgebracht hat, unverzüglich<br />

entfernen zu lassen. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten<br />

Zusatzanwendung richtet sich nach den <strong>für</strong> jene Zusatzanwendung<br />

geltenden Regeln.<br />

17. Einziehung und Sperre der Karte<br />

(1) Die <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z. B. an Geldautomaten)<br />

veranlassen, wenn<br />

– sie berechtigt ist, den <strong>Girokonto</strong> Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen,<br />

– sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen,<br />

– der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der<br />

Karte besteht oder<br />

– <strong>das</strong> <strong>Girokonto</strong> auf ein Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO) umgestellt wird.<br />

Die <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> wird den Kontoinhaber unter Angabe der hier<strong>für</strong> maßgeblichen<br />

Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über die<br />

Sperre unterrichten. Die <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> wird die Karte entsperren oder diese durch<br />

eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe <strong>für</strong> die Sperre nicht mehr gegeben<br />

sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich.<br />

(2) Befindet sich auf der Karte <strong>für</strong> <strong>das</strong> Internetbanking ein TAN-Generator oder<br />

eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des<br />

Internetbanking Zugangs zur Folge.<br />

(3) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine Zusatzanwendung<br />

gespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, <strong>das</strong>s er die Zusatzanwendung<br />

nicht mehr nutzen kann. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer auf<br />

der Karte befindlichen bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach<br />

den <strong>für</strong> jene Zusatzanwendung geltenden Regeln.<br />

II. Zusatzanwendungen<br />

1. Speicherung von Zusatzanwendungen auf der Karte<br />

(1) Der auf der Karte befindliche Chip kann auch als Speichermedium <strong>für</strong> eine<br />

bankgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals)<br />

oder <strong>für</strong> eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines<br />

elektronischen Fahrscheins) genutzt werden.<br />

12<br />

(2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach<br />

dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong>.<br />

(3) Eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber<br />

nach Maßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrags nutzen. Es<br />

obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine Karte zur Speicherung<br />

einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung nutzen will oder nicht.<br />

Die <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> stellt mit dem Chip auf der Karte lediglich die technische Plattform<br />

zur Verfügung, die es dem Karteninhaber ermöglicht, auf dem auf der Karte<br />

befindlichen Chip unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen zu speichern.<br />

Sie ist nicht <strong>für</strong> den Inhalt oder die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag mit<br />

dem Unternehmen verantwortlich. Einwendungen, die den Inhalt oder die Ausführung<br />

einer unternehmensgenerierten Anwendung betreffen, kann der Kunde<br />

nicht gegenüber der <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> geltend machen.<br />

2. Keine Nutzung der PIN bei unternehmensgenerierten<br />

Zusatzanwendungen<br />

Bei der Speicherung, inhaltlichen Veränderung oder Nutzung einer unternehmensgenerierten<br />

Zusatzanwendung auf der Karte wird die von der <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> an den<br />

Karteninhaber ausgegebene PIN oder <strong>das</strong> persönliche Passwort nicht eingegeben.<br />

Sofern <strong>das</strong> Unternehmen, <strong>das</strong> eine unternehmensbezogene Zusatzanwendung auf<br />

dem Chip der Karte gespeichert hat, dem Karteninhaber die Möglichkeit eröffnet,<br />

den Zugriff auf die Zusatzanwendung mit einem separaten, von ihm gewählten<br />

Code abzusichern, darf der Karteninhaber nicht die von der <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> ausgegebene<br />

PIN oder <strong>das</strong> persönliche Passwort als Code <strong>für</strong> die Zusatzanwendung verwenden.<br />

3. Sperrmöglichkeit von Zusatzanwendungen<br />

Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kann – wenn<br />

dies der Vertrag mit dem Unternehmen vorsieht – nur von dem Unternehmen<br />

gefordert werden, <strong>das</strong> die Zusatzanwendung anbietet. Die Sperrung von bankgenerierten<br />

Zusatzanwendungen kann nur von der <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> gefordert werden<br />

und richtet sich nach dem mit der <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> über die Zusatzanwendung<br />

geschlossenen Vertrag.<br />

Bedingungen <strong>für</strong> die girocard<br />

Garantierte Zahlungsformen<br />

I. Geltungsbereich<br />

Der Karteninhaber kann die girocard (nachfolgend „Karte“), soweit diese entsprechend<br />

ausgestattet ist, <strong>für</strong> folgende Zahlungsdienste nutzen:<br />

1. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN)<br />

in deutschen Debitkartensystemen<br />

(1) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen<br />

Geldautomatensystems, die mit dem ec-, Maestro- oder girocard-Logo gekennzeichnet<br />

sind.<br />

(2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten<br />

Kassen im Rahmen des deutschen electronic-cash-Systems, die mit<br />

dem ec-, Maestro- oder girocard-Logo gekennzeichnet sind.<br />

(3) Zum Aufladen der GeldKarte an Ladeterminals, die mit dem GeldKarte-Logo<br />

gekennzeichnet sind.<br />

(4) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, <strong>das</strong> ein Mobilfunknutzer bei<br />

einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, sofern der Geldautomatenbetreiber<br />

diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an<br />

dem System teilnimmt.<br />

2. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN)<br />

in fremden Debitkartensystemen<br />

(1) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden<br />

Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.<br />

(2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten<br />

Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend<br />

ausgestattet ist. In einigen Ländern kann je nach System anstelle der<br />

PIN die Unterschrift gefordert werden.<br />

(3) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, <strong>das</strong> ein Mobilfunknutzer bei<br />

einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden

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