Geschäftsbedingungen für das Girokonto - ING-DiBa
Geschäftsbedingungen für das Girokonto - ING-DiBa
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13. Eigentum und Gültigkeit der Karte<br />
Die Karte bleibt im Eigentum der <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong>. Sie ist nicht übertragbar. Die Karte<br />
ist nur <strong>für</strong> den darauf angegebenen Zeitraum gültig.<br />
Mit der Aushändigung einer neuen Karte, spätestens aber nach Ablauf der Gültig-<br />
keit der alten Karte ist die <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> berechtigt, die alte Karte zurückzuverlangen.<br />
Endet die Berechtigung, die Karte zu nutzen, vorher (z. B. durch Kündigung des<br />
<strong>Girokonto</strong> Vertrags), so hat der Karteninhaber die Karte unverzüglich an die<br />
<strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> zurückzugeben. Auf der Karte befindliche unternehmensgenerierte<br />
Zusatzanwendungen hat der Kunde bei dem Unternehmen, <strong>das</strong> die Zusatzanwendung<br />
auf die Karte aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zu lassen. Die<br />
Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet<br />
sich nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und der <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong>.<br />
Die <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> behält sich <strong>das</strong> Recht vor, auch während der Laufzeit einer Karte<br />
diese gegen eine neue auszutauschen. Kosten entstehen dem Karteninhaber<br />
dadurch nicht.<br />
14. Kündigungsrecht des Karteninhabers<br />
Der Kunde kann den <strong>Girokonto</strong> Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
insoweit kündigen, als er die Nutzung der Karte betrifft.<br />
15. Kündigungsrecht der <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong><br />
Die <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> kann den <strong>Girokonto</strong> Vertrag unter Einhaltung einer angemessenen,<br />
mindestens 2-monatigen Kündigungsfrist insoweit teilweise kündigen, als<br />
er die Nutzung der Karte betrifft. Die <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> wird mit einer längeren Kündigungsfrist<br />
kündigen, wenn dies unter Berücksichtigung der berechtigten Belange<br />
des Karteninhabers geboten ist.<br />
Das Recht der <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> zur fristlosen Kündigung des Teils des <strong>Girokonto</strong> Vertrags,<br />
der die Nutzung der Karte betrifft, richtet sich nach Ziffer 19 Absatz 3 der<br />
Allgemeinen <strong>Geschäftsbedingungen</strong>.<br />
16. Folgen der Kündigung<br />
Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr benutzt werden.<br />
Die Karte ist unverzüglich und unaufgefordert an die <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> zurückzugeben<br />
oder deren Vernichtung schriftlich zu bestätigen. Auf der Karte befindliche<br />
unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber bei dem<br />
Unternehmen, <strong>das</strong> die Zusatzanwendung auf die Karte aufgebracht hat, unverzüglich<br />
entfernen zu lassen. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten<br />
Zusatzanwendung richtet sich nach den <strong>für</strong> jene Zusatzanwendung<br />
geltenden Regeln.<br />
17. Einziehung und Sperre der Karte<br />
(1) Die <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z. B. an Geldautomaten)<br />
veranlassen, wenn<br />
– sie berechtigt ist, den <strong>Girokonto</strong> Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen,<br />
– sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen,<br />
– der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der<br />
Karte besteht oder<br />
– <strong>das</strong> <strong>Girokonto</strong> auf ein Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO) umgestellt wird.<br />
Die <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> wird den Kontoinhaber unter Angabe der hier<strong>für</strong> maßgeblichen<br />
Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über die<br />
Sperre unterrichten. Die <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> wird die Karte entsperren oder diese durch<br />
eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe <strong>für</strong> die Sperre nicht mehr gegeben<br />
sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich.<br />
(2) Befindet sich auf der Karte <strong>für</strong> <strong>das</strong> Internetbanking ein TAN-Generator oder<br />
eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des<br />
Internetbanking Zugangs zur Folge.<br />
(3) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine Zusatzanwendung<br />
gespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, <strong>das</strong>s er die Zusatzanwendung<br />
nicht mehr nutzen kann. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer auf<br />
der Karte befindlichen bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach<br />
den <strong>für</strong> jene Zusatzanwendung geltenden Regeln.<br />
II. Zusatzanwendungen<br />
1. Speicherung von Zusatzanwendungen auf der Karte<br />
(1) Der auf der Karte befindliche Chip kann auch als Speichermedium <strong>für</strong> eine<br />
bankgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals)<br />
oder <strong>für</strong> eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines<br />
elektronischen Fahrscheins) genutzt werden.<br />
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(2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach<br />
dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong>.<br />
(3) Eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber<br />
nach Maßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrags nutzen. Es<br />
obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine Karte zur Speicherung<br />
einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung nutzen will oder nicht.<br />
Die <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> stellt mit dem Chip auf der Karte lediglich die technische Plattform<br />
zur Verfügung, die es dem Karteninhaber ermöglicht, auf dem auf der Karte<br />
befindlichen Chip unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen zu speichern.<br />
Sie ist nicht <strong>für</strong> den Inhalt oder die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag mit<br />
dem Unternehmen verantwortlich. Einwendungen, die den Inhalt oder die Ausführung<br />
einer unternehmensgenerierten Anwendung betreffen, kann der Kunde<br />
nicht gegenüber der <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> geltend machen.<br />
2. Keine Nutzung der PIN bei unternehmensgenerierten<br />
Zusatzanwendungen<br />
Bei der Speicherung, inhaltlichen Veränderung oder Nutzung einer unternehmensgenerierten<br />
Zusatzanwendung auf der Karte wird die von der <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> an den<br />
Karteninhaber ausgegebene PIN oder <strong>das</strong> persönliche Passwort nicht eingegeben.<br />
Sofern <strong>das</strong> Unternehmen, <strong>das</strong> eine unternehmensbezogene Zusatzanwendung auf<br />
dem Chip der Karte gespeichert hat, dem Karteninhaber die Möglichkeit eröffnet,<br />
den Zugriff auf die Zusatzanwendung mit einem separaten, von ihm gewählten<br />
Code abzusichern, darf der Karteninhaber nicht die von der <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> ausgegebene<br />
PIN oder <strong>das</strong> persönliche Passwort als Code <strong>für</strong> die Zusatzanwendung verwenden.<br />
3. Sperrmöglichkeit von Zusatzanwendungen<br />
Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kann – wenn<br />
dies der Vertrag mit dem Unternehmen vorsieht – nur von dem Unternehmen<br />
gefordert werden, <strong>das</strong> die Zusatzanwendung anbietet. Die Sperrung von bankgenerierten<br />
Zusatzanwendungen kann nur von der <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> gefordert werden<br />
und richtet sich nach dem mit der <strong>ING</strong>-<strong>DiBa</strong> über die Zusatzanwendung<br />
geschlossenen Vertrag.<br />
Bedingungen <strong>für</strong> die girocard<br />
Garantierte Zahlungsformen<br />
I. Geltungsbereich<br />
Der Karteninhaber kann die girocard (nachfolgend „Karte“), soweit diese entsprechend<br />
ausgestattet ist, <strong>für</strong> folgende Zahlungsdienste nutzen:<br />
1. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN)<br />
in deutschen Debitkartensystemen<br />
(1) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen<br />
Geldautomatensystems, die mit dem ec-, Maestro- oder girocard-Logo gekennzeichnet<br />
sind.<br />
(2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten<br />
Kassen im Rahmen des deutschen electronic-cash-Systems, die mit<br />
dem ec-, Maestro- oder girocard-Logo gekennzeichnet sind.<br />
(3) Zum Aufladen der GeldKarte an Ladeterminals, die mit dem GeldKarte-Logo<br />
gekennzeichnet sind.<br />
(4) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, <strong>das</strong> ein Mobilfunknutzer bei<br />
einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, sofern der Geldautomatenbetreiber<br />
diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an<br />
dem System teilnimmt.<br />
2. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN)<br />
in fremden Debitkartensystemen<br />
(1) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden<br />
Geldautomatensystems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist.<br />
(2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten<br />
Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend<br />
ausgestattet ist. In einigen Ländern kann je nach System anstelle der<br />
PIN die Unterschrift gefordert werden.<br />
(3) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, <strong>das</strong> ein Mobilfunknutzer bei<br />
einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten eines fremden