GaLaBau braucht qualifizierte Meister - Bundesverband Garten ...
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Übersicht über die neuen Verjährungsfristen<br />
Art des Anspruchs Frist Norm Anmerkungen<br />
Alle Ansprüche 3 Jahre § 195 Verjährungsbeginn mit dem Schluss des Jahres, in dem der<br />
(Ausnahme:<br />
Es besteht<br />
Anspruch entstanden ist und Kenntnis des Anspruchs vorliegt (§ 199 I)<br />
eine Sonderregelung.) Absolute Verjährung bei Unkenntnis des Anspruchs:<br />
- 30 Jahre bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung hochrangiger<br />
Rechtsgüter wie Freiheit, Körper, Leben oder Gesundheit ( § 199 II).<br />
Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt der Verletzung.<br />
- 10 Jahre bei allen sonstigen Schadensersatzansprüchen ( § 199 III),<br />
30 Jahre ohne Rücksicht auf die Entstehung des Anspruchs und der<br />
Unkenntnis. Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt der Verletzung.<br />
- 10 Jahre bei allen anderen Ansprüchen (§ 199 IV).<br />
Bei Unterlassungsansprüchen tritt an die Stelle der Entstehung die<br />
Zuwiderhandlung, § 199 V.<br />
Gewährleistungsansprüche 2 Jahre* Verjährungsbeginn: Ablieferung der Sache, bei Grundstücken: Übergabe,<br />
aus Kaufverträgen. (§ 438 II).<br />
Gewährleistungsansprüche<br />
aus Kaufverträgen über<br />
Sachen, die für ein Bauwerk<br />
verwendet wurden<br />
und dessen Mangelhaftigkeit<br />
verursacht haben.<br />
5 Jahre Verjährungsbeginn: Ablieferung der Sache, § 438 II.<br />
Ansprüche aus Rechts- 30 Jahre 438 I Verjährungsbeginn: Ablieferung der Sache, bei Grundstücken ist die Übergabe<br />
mängelhaftung wegen Belastung<br />
der Kaufsache mit einem Recht<br />
eines Dritten<br />
Nr. 1 a, b Verjährungsbeginn, § 438.<br />
- dingliches Recht auf Herausgabe<br />
- im Grundbuch eingetragenes<br />
Recht.<br />
Gewährleistungsansprüche<br />
bei Werkverträgen über die<br />
Herstellung, Wartung oder<br />
Veränderung einer Sache.<br />
2 Jahre § 634 a I Nr.1 Verjährungsbeginn: Abnahme (§ 634 a II).<br />
Gewährleistungsansprüche 3 Jahre § 634 a I Verjährungsbeginn: § 199, s.o. unter „Alle Ansprüche“ zu Beginn der<br />
aus Werkverträgen, die weder Nr. 3 i. V Tabelle.<br />
die Herstellung, Wartung oder<br />
Veränderung einer Sache zum<br />
Inhalt haben noch ein Bauwerk<br />
betreffen.<br />
m. § 199<br />
Gewährleistungsansprüche 5 Jahre § 634 a I Nr. 2 Verjährungsbeginn: Abnahme (s. § 634 a II), beziehungsweise<br />
für Mängel an einem oder § 438 Ablieferung der Sache.<br />
Bauwerk. Nr. 2 a<br />
Ansprüche auf Übertragung<br />
des Eigentums an einem<br />
Grundstück und auf sonstige<br />
Rechte an einem Grundstück.<br />
10 Jahre § 196 Verjährungsbeginn: Fälligkeit.<br />
Herausgabeansprüche aus 30 Jahre § 197 I Verjährungsbeginn: Fälligkeit.<br />
Eigentum und anderen<br />
dinglichen Rechten.<br />
Nr. 1<br />
Familien- und erbrechtliche 30 Jahre § 197 I Verjährungsbeginn: Fälligkeit.<br />
Ansprüche. Nr. 2<br />
Rechtskräftig festgestellte 30 Jahre § 197 I Verjährungsbeginn: Fälligkeit.<br />
Ansprüche. Nr. 3<br />
Ansprüche aus vollstreck- 30 Jahre § 197 I Verjährungsbeginn: Fälligkeit.<br />
baren Vergleichen oder<br />
vollstreckbaren Urkunden.<br />
Nr. 4<br />
Ansprüche, die durch 30 Jahre § 197 I Verjährungsbeginn: Fälligkeit.<br />
die im Insolvenzverfahren Nr. 5<br />
erfolgte Feststellung<br />
vollstreckbar geworden sind.<br />
13<br />
Recht/Steuern<br />
*Ausnahme ist § 438 III 1: Bei Arglist gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 1995.<br />
(§ 438 III Satz 2 i.V.m. § 438 I Nr. 2)