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GaLaBau braucht qualifizierte Meister - Bundesverband Garten ...

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Service<br />

Übersicht über die neuen Verjährungsfristen<br />

Art des Anspruchs Frist Norm Anmerkungen<br />

Alle Ansprüche 3 Jahre § 195 Verjährungsbeginn mit dem Schluss des Jahres, in dem der<br />

(Ausnahme:<br />

Es besteht<br />

Anspruch entstanden ist und Kenntnis des Anspruchs vorliegt (§ 199 I)<br />

eine Sonderregelung.) Absolute Verjährung bei Unkenntnis des Anspruchs:<br />

- 30 Jahre bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung hochrangiger<br />

Rechtsgüter wie Freiheit, Körper, Leben oder Gesundheit ( § 199 II).<br />

Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt der Verletzung.<br />

- 10 Jahre bei allen sonstigen Schadensersatzansprüchen ( § 199 III),<br />

30 Jahre ohne Rücksicht auf die Entstehung des Anspruchs und der<br />

Unkenntnis. Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt der Verletzung.<br />

- 10 Jahre bei allen anderen Ansprüchen (§ 199 IV).<br />

Bei Unterlassungsansprüchen tritt an die Stelle der Entstehung die<br />

Zuwiderhandlung, § 199 V.<br />

Gewährleistungsansprüche 2 Jahre* Verjährungsbeginn: Ablieferung der Sache, bei Grundstücken: Übergabe,<br />

aus Kaufverträgen. (§ 438 II).<br />

Gewährleistungsansprüche<br />

aus Kaufverträgen über<br />

Sachen, die für ein Bauwerk<br />

verwendet wurden<br />

und dessen Mangelhaftigkeit<br />

verursacht haben.<br />

5 Jahre Verjährungsbeginn: Ablieferung der Sache, § 438 II.<br />

Ansprüche aus Rechts- 30 Jahre 438 I Verjährungsbeginn: Ablieferung der Sache, bei Grundstücken ist die Übergabe<br />

mängelhaftung wegen Belastung<br />

der Kaufsache mit einem Recht<br />

eines Dritten<br />

Nr. 1 a, b Verjährungsbeginn, § 438.<br />

- dingliches Recht auf Herausgabe<br />

- im Grundbuch eingetragenes<br />

Recht.<br />

Gewährleistungsansprüche<br />

bei Werkverträgen über die<br />

Herstellung, Wartung oder<br />

Veränderung einer Sache.<br />

2 Jahre § 634 a I Nr.1 Verjährungsbeginn: Abnahme (§ 634 a II).<br />

Gewährleistungsansprüche 3 Jahre § 634 a I Verjährungsbeginn: § 199, s.o. unter „Alle Ansprüche“ zu Beginn der<br />

aus Werkverträgen, die weder Nr. 3 i. V Tabelle.<br />

die Herstellung, Wartung oder<br />

Veränderung einer Sache zum<br />

Inhalt haben noch ein Bauwerk<br />

betreffen.<br />

m. § 199<br />

Gewährleistungsansprüche 5 Jahre § 634 a I Nr. 2 Verjährungsbeginn: Abnahme (s. § 634 a II), beziehungsweise<br />

für Mängel an einem oder § 438 Ablieferung der Sache.<br />

Bauwerk. Nr. 2 a<br />

Ansprüche auf Übertragung<br />

des Eigentums an einem<br />

Grundstück und auf sonstige<br />

Rechte an einem Grundstück.<br />

10 Jahre § 196 Verjährungsbeginn: Fälligkeit.<br />

Herausgabeansprüche aus 30 Jahre § 197 I Verjährungsbeginn: Fälligkeit.<br />

Eigentum und anderen<br />

dinglichen Rechten.<br />

Nr. 1<br />

Familien- und erbrechtliche 30 Jahre § 197 I Verjährungsbeginn: Fälligkeit.<br />

Ansprüche. Nr. 2<br />

Rechtskräftig festgestellte 30 Jahre § 197 I Verjährungsbeginn: Fälligkeit.<br />

Ansprüche. Nr. 3<br />

Ansprüche aus vollstreck- 30 Jahre § 197 I Verjährungsbeginn: Fälligkeit.<br />

baren Vergleichen oder<br />

vollstreckbaren Urkunden.<br />

Nr. 4<br />

Ansprüche, die durch 30 Jahre § 197 I Verjährungsbeginn: Fälligkeit.<br />

die im Insolvenzverfahren Nr. 5<br />

erfolgte Feststellung<br />

vollstreckbar geworden sind.<br />

13<br />

Recht/Steuern<br />

*Ausnahme ist § 438 III 1: Bei Arglist gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 1995.<br />

(§ 438 III Satz 2 i.V.m. § 438 I Nr. 2)

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