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Bebauungsplan Nr. 48 „An der Weinkaje ... - Stadt Elsfleth

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BEGRÜNDUNG Stand 10. April 2007<br />

Tabelle 5 Vergleich <strong>der</strong> Emissionspegel auf den Straßen<br />

In den letzten beiden Spalten sind die Emissionspegel <strong>der</strong> Straße angegeben. Wie <strong>der</strong> Tabelle zu entnehmen<br />

ist, wird <strong>der</strong> Verkehrslärm um bis zu 0,7 dB(A) ansteigen. Dieser Anstieg ist vernachlässigbar, da<br />

er für den Betroffenen nahezu nicht wahrnehmbar sein wird.<br />

Eine Festsetzung ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Konflikt zwischen <strong>der</strong> Metallwerkstatt <strong>der</strong> Schiffsmechanikerschule und angrenzen<strong>der</strong> Wohnnutzung<br />

außerhalb des Gebietes<br />

Die Metallwerkstatt im geplanten Schulungszentrum kann bei gekipptem Fenster <strong>der</strong> Werkstattträume<br />

problemlos am Tage betrieben werden, da dann die Immissionsrichtwerte in <strong>der</strong> Nachbarschaft eingehalten<br />

sind.<br />

Festsetzungsvorschlag für das Son<strong>der</strong>gebiet 1 zur Behebung des Konfliktes:<br />

technische Vorrichtungen (§ 9 <strong>Nr</strong>. 24 BauGB):<br />

Die Be- und Entlüftung <strong>der</strong> Werkstatträume ist so zu gestalten, dass von den Werkstätten keine schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen ausgehen.<br />

Konflikt zwischen dem Brandübungsplatz <strong>der</strong> Schiffsmechanikerschule und angrenzen<strong>der</strong> Wohnnutzung<br />

außerhalb des Gebietes<br />

Inwiefern ein Brandübungsplatz, <strong>der</strong>, wie in diesem Fall, in nächster Nähe zur Wohnbebauung geplant ist,<br />

aus schalltechnischer Sicht zulässig ist, kann nicht umfassend beantwortet werden. Je nach Gestaltung<br />

und Betrieb <strong>der</strong> Übungsanlage kann es zu Konflikten kommen. Aus diesem Grund lassen sich die künftigen<br />

Emissionen nicht feststellen.<br />

Festsetzungsvorschlag für das Son<strong>der</strong>gebiet 1 zur Behebung des Konfliktes:<br />

Einschränkung <strong>der</strong> Zulässigkeit (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V. mit § 15 BauNVO):<br />

Zulässig sind Bildungseinrichtungen und <strong>der</strong>en Nebenanlagen, wenn von <strong>der</strong> Nutzung und ihren Nebenanlagen<br />

keine Belästigung o<strong>der</strong> Störung ausgeht. Eine Belästigung o<strong>der</strong> Störung liegt dann vor, wenn<br />

schützenswerte Nutzungen in <strong>der</strong> Nachbarschaft einem Schallimmissionspegel ausgesetzt sind, <strong>der</strong> über<br />

den Richtwerten <strong>der</strong> Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm), 26. August 1998 (GMBl 1998, <strong>Nr</strong>. 26, S. 503)<br />

liegt.<br />

Konflikt zwischen den maritim-nahen Betrieben und angrenzen<strong>der</strong> Wohnnutzung<br />

außerhalb des Gebietes<br />

Nicht wesentlich störende Betriebe sind aus lärmtechnischer Sicht möglich. In Betrieben, die in <strong>der</strong> Nacht<br />

zwischen 22 Uhr bis 6 Uhr arbeiten, kann es je nach Art <strong>der</strong> Tätigkeit und Lage <strong>der</strong> Quellen zu Einschränkungen<br />

kommen. Dies regelt sich im Baugenehmigungsverfahren.<br />

Die durch die Nutzung erzeugten Verkehre dürfen insgesamt 1000 Kfz/24h im Querschnitt nicht übersteigen,<br />

so dass großflächiger Einzelhandel o<strong>der</strong> Speditionen ausgeschlossen sein sollten.<br />

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