Bebauungsplan Nr. 48 âÂÂAn der Weinkaje ... - Stadt Elsfleth
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BEGRÜNDUNG Stand 10. April 2007<br />
Tabelle 5 Vergleich <strong>der</strong> Emissionspegel auf den Straßen<br />
In den letzten beiden Spalten sind die Emissionspegel <strong>der</strong> Straße angegeben. Wie <strong>der</strong> Tabelle zu entnehmen<br />
ist, wird <strong>der</strong> Verkehrslärm um bis zu 0,7 dB(A) ansteigen. Dieser Anstieg ist vernachlässigbar, da<br />
er für den Betroffenen nahezu nicht wahrnehmbar sein wird.<br />
Eine Festsetzung ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Konflikt zwischen <strong>der</strong> Metallwerkstatt <strong>der</strong> Schiffsmechanikerschule und angrenzen<strong>der</strong> Wohnnutzung<br />
außerhalb des Gebietes<br />
Die Metallwerkstatt im geplanten Schulungszentrum kann bei gekipptem Fenster <strong>der</strong> Werkstattträume<br />
problemlos am Tage betrieben werden, da dann die Immissionsrichtwerte in <strong>der</strong> Nachbarschaft eingehalten<br />
sind.<br />
Festsetzungsvorschlag für das Son<strong>der</strong>gebiet 1 zur Behebung des Konfliktes:<br />
technische Vorrichtungen (§ 9 <strong>Nr</strong>. 24 BauGB):<br />
Die Be- und Entlüftung <strong>der</strong> Werkstatträume ist so zu gestalten, dass von den Werkstätten keine schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen ausgehen.<br />
Konflikt zwischen dem Brandübungsplatz <strong>der</strong> Schiffsmechanikerschule und angrenzen<strong>der</strong> Wohnnutzung<br />
außerhalb des Gebietes<br />
Inwiefern ein Brandübungsplatz, <strong>der</strong>, wie in diesem Fall, in nächster Nähe zur Wohnbebauung geplant ist,<br />
aus schalltechnischer Sicht zulässig ist, kann nicht umfassend beantwortet werden. Je nach Gestaltung<br />
und Betrieb <strong>der</strong> Übungsanlage kann es zu Konflikten kommen. Aus diesem Grund lassen sich die künftigen<br />
Emissionen nicht feststellen.<br />
Festsetzungsvorschlag für das Son<strong>der</strong>gebiet 1 zur Behebung des Konfliktes:<br />
Einschränkung <strong>der</strong> Zulässigkeit (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V. mit § 15 BauNVO):<br />
Zulässig sind Bildungseinrichtungen und <strong>der</strong>en Nebenanlagen, wenn von <strong>der</strong> Nutzung und ihren Nebenanlagen<br />
keine Belästigung o<strong>der</strong> Störung ausgeht. Eine Belästigung o<strong>der</strong> Störung liegt dann vor, wenn<br />
schützenswerte Nutzungen in <strong>der</strong> Nachbarschaft einem Schallimmissionspegel ausgesetzt sind, <strong>der</strong> über<br />
den Richtwerten <strong>der</strong> Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm), 26. August 1998 (GMBl 1998, <strong>Nr</strong>. 26, S. 503)<br />
liegt.<br />
Konflikt zwischen den maritim-nahen Betrieben und angrenzen<strong>der</strong> Wohnnutzung<br />
außerhalb des Gebietes<br />
Nicht wesentlich störende Betriebe sind aus lärmtechnischer Sicht möglich. In Betrieben, die in <strong>der</strong> Nacht<br />
zwischen 22 Uhr bis 6 Uhr arbeiten, kann es je nach Art <strong>der</strong> Tätigkeit und Lage <strong>der</strong> Quellen zu Einschränkungen<br />
kommen. Dies regelt sich im Baugenehmigungsverfahren.<br />
Die durch die Nutzung erzeugten Verkehre dürfen insgesamt 1000 Kfz/24h im Querschnitt nicht übersteigen,<br />
so dass großflächiger Einzelhandel o<strong>der</strong> Speditionen ausgeschlossen sein sollten.<br />
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