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Januar - Gemeinde Elsterheide

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<strong>Elsterheide</strong>rINFO<br />

AMTS- UND INFORMATIONSBLATT DER GEMEINDE<br />

Neuwiese-Bergen · Seidewinkel · Nardt · Sabrodt · Bluno · Klein Partwitz · Tätzschwitz · Geierswalde<br />

Jahrgang 2011, Dienstag, den 25. <strong>Januar</strong>, Nummer 126<br />

In den Dörfern der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />

beginnt die Zamperzeit


<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />

In dieser Ausgabe:<br />

➤ Öffentliche Bekanntmachungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />

• Ergebnis der Kriegsgräbersammlung 2010 in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />

• Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung der Grundsteuer und<br />

der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2011<br />

• Öffentliche Aufforderung zur Bewerbung zur Wahl des Stellvertretenden<br />

Friedensrichters der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />

• Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> über die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />

für den Bereich d. Industriegebietes Bluno/Sabrodt (Abwassersatzung - AbwS)<br />

• Öffentliche Beschlüsse des <strong>Gemeinde</strong>rates der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> vom<br />

21.12.2010<br />

• Widmung, Umstufung oder Einziehung öffentlicher Straßen<br />

► Bekanntmachung der Landesdirektion Dresden<br />

• nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) über Anträge auf Erteilung<br />

von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen Gemarkungen Geierswalde<br />

und Neuwiese der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />

• BMELV warnt vor falschen Rechnungen an Betriebe<br />

► Bekanntmachung des Sächsischen Oberbergamtes<br />

• Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im sächsischen<br />

Teilbereich des ehemaligen Tagebaues Erika/Laubusch<br />

► Kultur- und Vereinsnachrichten<br />

• Einladung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft Tätzschwitz<br />

am 18.03.2011<br />

• Geburtstagsgrüße<br />

AMTLIcHE BEKAnnTMAcHunGEn<br />

Bekanntmachungskästen der einzelnen Ortsteile lt. Satzung<br />

Ortsteil Bergen Am Anger 36,<br />

Ortsteil Bluno Dorfaue 33<br />

Ortsteil Geierswalde Landstraße 33<br />

Ortsteil Klein Partwitz Lindenallee 4, neben dem Löschteich<br />

Ortsteil Nardt Thruneweg 6<br />

Ortsteil Neuwiese Elstergrund 2<br />

Ortsteil Sabrodt Dorfstraße 64<br />

Ortsteil Seidewinkel Zur Friedenseiche 1<br />

Ortsteil Tätzschwitz Am Wiesengrund 2<br />

Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Ortsteilverwaltungen<br />

Ortsteilverwaltung Geierswalde<br />

dienstags von 16.00 bis 18.00 Uhr<br />

Ortsteilverwaltung Sabrodt<br />

dienstags von 16.00 bis 18.00 Uhr<br />

Ortsteilverwaltung Klein Partwitz<br />

dienstags von 16.00 bis 18.00 Uhr<br />

Ortsteilverwaltung Tätzschwitz<br />

freitags von 16.00 bis 18.00 Uhr<br />

Ortsteilverwaltung Nardt<br />

dienstags von 17.00 bis 19.00 Uhr<br />

Ortsteilverwaltung Bluno<br />

(nach telefonischer Vereinbarung)<br />

Öffnungszeiten/Sprechzeiten<br />

der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung Sitz Bergen<br />

Montag 13.00 bis 15.00 Uhr<br />

Dienstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr<br />

Mittwoch geschlossen<br />

Donnerstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr<br />

Freitag 09.00 bis 11.30 Uhr<br />

Dienstzeiten der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Elsterheide</strong><br />

Montag 08.00 bis 12.00 Uhr und 12.30 bis 16.00 Uhr<br />

Dienstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 12.30 bis 18.00 Uhr<br />

Mittwoch 08.00 bis 12.00 Uhr und 12.30 bis 15.30 Uhr<br />

Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 12.30 bis 16.00 Uhr<br />

Freitag 08.00 bis 12.30 Uhr<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />

Ortsteil Bergen • Am Anger 36 • 02979 <strong>Elsterheide</strong><br />

Telefon: 03571/4801- 0 • Telefax: 03571/403644<br />

E-Mail: gemeinde@elsterheide.de<br />

Internet: www.elsterheide.de<br />

S.<br />

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Bürgermeisteramt<br />

Bürgermeister: Dietmar Koark erreichbar über Sekretariat<br />

Sekretariat: Erika Fischer 03571 4801-0<br />

Tourismus: Matthias Müller 03571 4801-12<br />

Hauptamt/Ordnungsamt<br />

Amtsleiterin: Roswitha Roßmann 03571 4801-26<br />

Standesamt: Gerlinde Lehmann 03571 4801-27<br />

Einwohner- und Meldewesen/Gewerbeamt:<br />

Karin Hänsch 03571 4801-29<br />

Kämmerei<br />

Kämmerin: Angelika Zschech 03571 4801-21<br />

Kasse: Helga Boch 03571 4801-22<br />

Christine Pink 03571 4801-23<br />

Steuern:<br />

Bauamt<br />

Antje Zschabran 03571 4801-24<br />

Amtsleiter: Reiner Zschiesche 03571 4801-30<br />

Bauleitplanung/Liegenschaften/Kataster/Grundstücksverkehr:<br />

Heidrun Eger 03571 4801-31<br />

Liegenschaften/Kataster/Wohnförderung/Miete/Pacht:<br />

Rosel Tandler 03571 4801-32<br />

Baubetriebshof: Siegbert Bogott 03571 4801-32<br />

Bankverbindungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />

Ostsächsische Sparkasse Dresden<br />

Konto-Nr. 3000103545 • BLZ 850 503 00<br />

Volksbank Bautzen e.G.<br />

Konto-Nr. 9031200 • BLZ 855 900 00<br />

Staatsbetrieb Sachsenforst, Forstbetrieb Oberlausitz,<br />

Revier <strong>Elsterheide</strong><br />

Ansprechpartner für die Waldbesitzer:<br />

Zum Forstrevier <strong>Elsterheide</strong> des Staatsbetriebes Sachsenforst,<br />

Forstbezirk Oberlausitz gehören folgende Gemarkungen:<br />

– <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> –<br />

Neuwiese-Bergen, Nardt, Seidewinkel, Tätzschwitz, Bluno, Geierswalde,<br />

Sabrodt, Scado, Groß Partwitz, Klein Partwitz.<br />

Aufgabengebiete: Beratung und Betreuung der Privat-Kommunalwaldbesitzer,<br />

forsttechnische Betriebsleitung im Kommunalwald,<br />

Holzvermarktung und Forstförderung<br />

Ansprechpartner: Revierleiter: Peter Muster<br />

Dienstsitz: Am Anger 36 in 02979 <strong>Elsterheide</strong>/ OT Bergen<br />

Tel.: 03571/ 478390 oder Handy 0173/ 5752296<br />

E-mail: Peter.Muster@smul.sachsen.de<br />

Sprechzeit: Dienstag 15.00 Uhr – 18.00 Uhr<br />

Zum Forstrevier <strong>Elsterheide</strong> des Kreisforstamtes Bautzen gehören<br />

folgende Gemarkungen:<br />

– <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> –<br />

Neuwiese-Bergen, Nardt, Seidewinkel, Tätzschwitz, Bluno, Geierswalde,<br />

Sabrodt, Scado, Groß Partwitz, Klein Partwitz.<br />

Aufgabengebiete: Forstaufsicht, Forst-/ Waldschutz im Privatwald-Körperschaftswald,<br />

Überwachung und Verhütung von Waldbränden,<br />

Reitwege- Reitmarken.<br />

Ansprechpartner:Herr Burghausen, Wolf-Eckart<br />

Dienstsitz: Dorfstraße 57 in 02979 <strong>Elsterheide</strong>/ OT Sabrodt<br />

E-mail: wolf-eckart.burghausen@lra-bautzen.de<br />

Handy: 0175/ 7265507<br />

Sprechzeit: Dienstag 15.00 Uhr – 18.00 Uhr<br />

Muster Burghausen<br />

Revierleiter Revierleiter


Schiedsstelle der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />

Die Sprechstunden werden durch die Friedensrichterin<br />

Frau Renate Scharf und Frau Claudia Domann (stellv.) abgehalten.<br />

Sprechtage: jeden 2. Dienstag im Monat<br />

von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr,<br />

in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung in Bergen, Am Anger 36, Raum 1.16<br />

Außerhalb der Sprechzeiten können schriftliche Anträge an folgende<br />

Anschrift gesandt werden:<br />

Friedensrichterin Frau Renate Scharf<br />

OT Bergen • Geierswalder Straße 6 • 02979 <strong>Elsterheide</strong><br />

Bürger können sich mit folgenden Problemen an uns wenden:<br />

• bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten: z.B.<br />

Nachbarschaftsrecht, Schadenersatz, Schmerzgeldforderung<br />

• Strafrechtsangelegenheiten: z.B. Beleidigung, Hausfriedensbruch,<br />

Bedrohung, Sachbeschädigung<br />

Öffentliche Bekanntmachung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />

Mitteilung über das Ergebnis der Haus- und<br />

Straßensammlung 2010<br />

Hiermit teilen wir Ihnen das Ergebnis der Haus- und Straßensammlung,<br />

Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge mit. Wir bedanken<br />

uns bei allen Spendern für die großzügige Unterstützung.<br />

Wie in jedem Jahr bedanken wir uns besonders bei den vielen freiwilligen<br />

Sammlern, die dieses gute Ergebnis ermöglichten:<br />

Ortsteil Tätzschwitz 422,50 €<br />

Ortsteil Seidewinkel 134,50 €<br />

Ortsteil Bluno 283,50 €<br />

Ortsteil Geierswalde 123,50 €<br />

Ortsteil Klein Partwitz 231,50 €<br />

Ortsteil Sabrodt 82,00 €<br />

Ortsteil Nardt 184,50 €<br />

Ortsteil Neuwiese- Bergen 357,50 €<br />

Gesamt: 1.819,50 €<br />

Die Spenden wurden von der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung an den Volksbund<br />

Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. Landesverband Sachsen<br />

überwiesen.<br />

Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung<br />

der Grundsteuern für das Kalenderjahr 2011<br />

Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle<br />

Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2011 die gleiche<br />

Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben.<br />

Für Sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2011 gemäß § 27<br />

Abs.3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) durch diese öffentliche<br />

Bekanntmachung mit dem zuletzt veranlagten Betrag festgesetzt.<br />

Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung<br />

die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides.<br />

Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentümerwechsel<br />

eintreten, wird hierüber ein entsprechender<br />

Grundsteuerbescheid erteilt.<br />

Zahlungsaufforderung:<br />

Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der<br />

Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2011<br />

- wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt (15.02., 15.05.,<br />

15.08. und 15.11. oder alternativ .1.07.) - zu entrichten.<br />

Rechtbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach<br />

3<br />

<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />

Öffnungszeiten der Bibliotheken in den<br />

Ortsteilen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />

Bibliothek Sabrodt<br />

jeden Montag von 16:00 bis 18:00 Uhr<br />

<strong>Gemeinde</strong>haus Sabrodt (Eingang West), Dorfstraße 64<br />

Bibliothek Bergen<br />

jeden Montag von 15:30 bis 17:00 Uhr<br />

im Gebäude der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong>,<br />

Am Anger 36 (Eingang über Innenhof)<br />

Bibliothek Bluno<br />

jeden Mittwoch von 15:30 bis 17:00 Uhr<br />

im Gebäude der Ortsteilverwaltung Bluno, Dorfaue 33<br />

Bibliothek Geierswalde<br />

jeden Montag von 16:30 bis 18:00 Uhr<br />

im Gebäude der Ortsteilverwaltung Geierswalde, Landstraße 33<br />

Bibliothek Klein Partwitz<br />

jeden Dienstag von 16:00 bis 18:00 Uhr<br />

im Gebäude der Ortsverwaltung Kl. Partwitz, Lindenallee 4<br />

dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.<br />

Der Widerspruch ist bei der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> schriftlich oder<br />

zur Niederschrift einzulegen.<br />

Hinweis:<br />

Die Einlegung eines Widerspruchs entbindet nicht von der fristgerechten<br />

Zahlungspflicht.<br />

<strong>Elsterheide</strong>, 06.01.2011<br />

gez. Koark / Bürgermeister<br />

Öffentliche Bekanntmachung zur<br />

Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2011<br />

Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle<br />

Hundesteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2011 die gleiche Hundesteuer<br />

wie im Vorjahr zu entrichten haben.<br />

Für sie wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2011 gemäß Satzung<br />

über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)<br />

vom 26.06.2001, zuletzt geändert am 30.06.2003 der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Elsterheide</strong> durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt<br />

veranlagten Betrag festgesetzt.<br />

Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung<br />

die Rechtswirkung eines Steuerbescheides.<br />

Die Steuersätze für die Hundehaltung bleiben gegenüber dem Vorjahr<br />

unverändert. Sie betragen für:<br />

a) den ersten Hund: 30,00 €<br />

b) den zweiten Hund: 60,00 €<br />

c) jeden weiteren Hund: 90,00 €<br />

d) den ersten gefährlichen Hund: 160,00 €<br />

e) jeden weiteren gefährlichen Hund: 320,00 €<br />

Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Anund<br />

Abmeldungen eintreten, wird hierüber ein entsprechender Hundesteuerbescheid<br />

erteilt.<br />

Zahlungsaufforderung:<br />

Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der<br />

Hundesteuer erteilt haben, werden gebeten, die Hundesteuer 2011<br />

– wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt (01.07. oder der<br />

Betrag über 30,00 € festgesetzt ist, dann 15.02., 15.05., 15.08. und<br />

15.11.) – zu entrichten.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach<br />

dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.<br />

Der Widerspruch ist bei der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> schriftlich oder<br />

zur Niederschrift einzulegen.<br />

Hinweis:<br />

Die Einlegung eines Widerspruchs entbindet nicht von der fristgerechten<br />

Zahlungspflicht.<br />

<strong>Elsterheide</strong>, 06.01.2011<br />

gez. Koark / Bürgermeister


<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />

Öffentliche Aufforderung zur Bewerbung zur Wahl des<br />

Stellvertretenden Friedensrichters der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> sucht eine stellvertretende Friedensrichterin<br />

oder einen stellvertretenden Friedensrichter für den Bereich<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong>.<br />

Dieses Ehrenamt können Einwohner übernehmen, die mindestens<br />

30 und höchstens 70 Jahre alt sein sollen und die Interessen an<br />

einer solchen Aufgabe haben.<br />

Die Aufgabe der stellv. Friedensrichterin oder des stellv. Friedensrichters<br />

besteht darin, den Friedensrichter zu vertreten und außerhalb<br />

eines Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten<br />

und Streitigkeiten – vermögens- und strafrechtlicher Art- zu schlichten<br />

und im Schlichtungsverfahren einen Vergleich herbeizuführen.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> sieht vor, dass der Stellvertreter an den Sitzungen<br />

der Schiedsstelle regelmäßig teilnimmt. Nimmt er an Sitzungen teil,<br />

so hat sie/er die Aufgaben des Protokollführers nachzukommen.<br />

Die stellv. Friedensrichterin oder der stellv. Friedensrichter wird für<br />

fünf Jahre vom <strong>Gemeinde</strong>rat gewählt und kann auch wiedergewählt<br />

werden.<br />

Wer in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> wohnt und Interesse an der Aufgabe<br />

hat, wird gebeten, sich schriftlich bis zum 25.Februar 2011 in<br />

der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Elsterheide</strong>, Am Anger 36, 02979 <strong>Elsterheide</strong><br />

zu bewerben.<br />

Nähere Auskünfte über das Amt der stellv. Friedensrichterin oder<br />

des stellv. Friedensrichters erhalten interessierte Einwohner unter<br />

der Rufnummer: 03571/4801-0 oder 480126.<br />

Für interessierte Bürger bietet die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung zunächst einen<br />

unverbindlichen Besprechungstermin nach näherer Absprache an.<br />

Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> über die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />

für den Bereich des Industriegebietes<br />

Bluno/Sabrodt<br />

(Abwassersatzung - AbwS) vom 05.10.2010<br />

Aufgrund von § 63 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes<br />

(SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für<br />

den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2,<br />

9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

(SächsKAG) hat der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> am<br />

05.10.2010 folgende Satzung beschlossen:<br />

1. Teil - Allgemeines<br />

Als Mitglied des Abwasserzweckverbandes „Kamenz-Nord“ (AZV)<br />

hat die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> die hoheitliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung<br />

für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet dam AZV übertragen.<br />

Mit der Neuerschließung des Industriegebietes<br />

Bluno/Sabrodt bestand aus fördertechnischen Gründen die Notwendigkeit<br />

diesen Bereich aus dem Verbandsgebiet auszugliedern.<br />

Der Beschluss Nr.: 27/2008 der Verbandsversammlung des AZV<br />

vom 26.11.2008 bezeichnet die Flurstücke in den Gemarkungen<br />

Bluno und Sabrodt für welche die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> in der Abwasserbeseitigungspflicht<br />

steht.<br />

§ 1 Öffentliche Einrichtung<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> (im Folgenden: <strong>Gemeinde</strong>) betreibt<br />

die Beseitigung des im Industriegebiet Bluno/Sabrodt (im Folgenden:<br />

Industriegebiet) anfallenden Abwassers als eine einheitliche<br />

öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung).<br />

(2) Als angefallen gilt Abwasser, das über eine private Grundstücksentwässerungsanlage<br />

in die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

gelangt.<br />

(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung<br />

der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte<br />

Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von<br />

bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und<br />

gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser)<br />

sowie das sonstige in öffentliche Abwasseranlagen mit<br />

Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser.<br />

4<br />

(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Industriegebiet<br />

angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen<br />

zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche<br />

Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle,<br />

Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbekken,<br />

Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und<br />

geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung<br />

dienen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören<br />

auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen<br />

Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze<br />

(Anschlusskanäle im Sinne von § 11) einschließlich der Anschlussschächte.<br />

Der Anschlussschacht wird durch die <strong>Gemeinde</strong><br />

errichtet und ist Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage.<br />

Dieser kann auf dem privaten Grundstück in der Regel<br />

1 m nach der ersten Grundstücksgrenze errichtet werden. Der<br />

Grundstückseigentümer hat den Anschlussschacht auf dem<br />

Grundstück ohne dingliche Sicherung zu dulden.<br />

(3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Anlagen,<br />

die der Sammlung, Behandlung, Prüfung und Ableitung des<br />

Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu<br />

gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich<br />

verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal<br />

zuführen (Grundleitungen), sowie Hebeanlagen.<br />

2. Teil - Anschluss und Benutzung<br />

§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und<br />

zur Benutzung<br />

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt,<br />

sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt<br />

und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte<br />

auf den Grundstücken anfallenden Abwasser der <strong>Gemeinde</strong><br />

im Rahmen des § 63 Abs. 5 und 6 SächsWG zu<br />

überlassen, soweit die <strong>Gemeinde</strong> zur Abwasserbeseitigung<br />

verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang). Der Erbbauberechtigte<br />

oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des<br />

Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.<br />

(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft<br />

auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer<br />

Wohnung berechtigten Personen.<br />

(3) Grundstücke sind, wenn sie mit einer baulichen Anlage versehen<br />

werden, anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen<br />

Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind.<br />

Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer<br />

baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb<br />

von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.<br />

(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss<br />

im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des<br />

Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls<br />

geboten ist.<br />

(5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen<br />

Abwasseranlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 angeschlossen<br />

sind, hat der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete<br />

der <strong>Gemeinde</strong> oder dem von ihr beauftragten<br />

Unternehmer zu überlassen (Benutzungszwang). Dies gilt<br />

nicht für Niederschlagswasser, soweit dieses auf andere<br />

Weise ordnungsgemäß beseitigt wird.<br />

(6) Bei Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept<br />

der <strong>Gemeinde</strong> nicht oder noch nicht an einen öffentlichen<br />

Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann der<br />

Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete<br />

den Anschluss seines Grundstücks verlangen, wenn<br />

er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden Aufwand<br />

übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit<br />

leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungs-<br />

und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch einen<br />

öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.<br />

§ 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss<br />

(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächstliegende<br />

öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die<br />

Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche<br />

Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die <strong>Gemeinde</strong> ver-


langen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere<br />

öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.<br />

(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage<br />

noch nicht hergestellt, kann die <strong>Gemeinde</strong> den vorläufigen<br />

Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten<br />

oder verlangen.<br />

§ 5 Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />

Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />

und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtungen<br />

können die nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichteten auf<br />

Antrag insoweit und solange befreit werden, als ihnen der Anschluss<br />

oder die Benutzung wegen ihres, die öffentlichen Belange<br />

überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Beseitigung<br />

des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung<br />

wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.<br />

§ 6 Allgemeine Ausschlüsse<br />

(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche<br />

Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke,<br />

den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die<br />

Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen,<br />

das Material der öffentlichen Abwasseranlagen<br />

und/oder Transportfahrzeuge angreifen, ihren Betrieb, ihre<br />

Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren<br />

oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen<br />

arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden<br />

können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.<br />

(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:<br />

1. Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand–, die zu Ablagerungen<br />

oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen<br />

können (z.B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle,<br />

Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt,<br />

Schlempe, Trub, Trester, hefehaltige Rückstände,<br />

Schlamm, Haut- und Lederabfälle, Glas und Kunststoffe),<br />

2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe<br />

(z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dgl.), Säuren, Laugen,<br />

Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren<br />

Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und<br />

radioaktive Stoffe,<br />

3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und<br />

Molke,<br />

4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. milchsaure<br />

Konzentrate, Krautwasser),<br />

5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder<br />

Dämpfe verbreiten kann,<br />

6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk<br />

nicht gewährleistet ist,<br />

7. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht,<br />

8. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften<br />

Werte aufweist, die über den allgemeinen Richtwerten für<br />

die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Merkblattes<br />

DWA-M 115/2 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft,<br />

Abwasser und Abfall e.V. (DWA) in der jeweils gültigen<br />

Fassung liegen.<br />

(3) Die <strong>Gemeinde</strong> kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen<br />

stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage<br />

erforderlich ist.<br />

(4) Die <strong>Gemeinde</strong> kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen<br />

der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche Belange<br />

nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im<br />

Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller<br />

evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.<br />

(5) § 63 Abs. 6 SächsWG bleibt unberührt.<br />

§ 7 Einleitungsbeschränkungen<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser<br />

von einer Vorbehandlung, Drosselung oder Speicherung abhängig<br />

machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies<br />

insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen<br />

oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.<br />

(2) Solange die öffentlichen Abwasseranlagen nicht bedarfsge-<br />

5<br />

<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />

recht ausgebaut sind, kann die <strong>Gemeinde</strong> mit Zustimmung der<br />

unteren Wasserbehörde Abwasser, das wegen seiner Art oder<br />

Menge in den vorhandenen Abwasseranlagen nicht abgeleitet<br />

oder behandelt werden kann, von der Einleitung befristet ausschließen<br />

(§ 138 Abs. 2 SächsWG).<br />

(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht<br />

unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen<br />

Genehmigung der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

§ 8 Eigenkontrolle und Wartung<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann verlangen, dass auf Kosten des Grundstückseigentümers<br />

oder des sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2<br />

Verpflichteten Vorrichtungen zur Messung und Registrierung<br />

der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung<br />

der Schadstofffracht in die private Grundstücksentwässerungsanlage<br />

eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf<br />

dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem<br />

Zustand gehalten werden.<br />

§ 9 Abwasseruntersuchungen<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> hat bei Bedarf Abwasseruntersuchungen vorzunehmen.<br />

Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu<br />

entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind<br />

und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 19 Abs. 2<br />

entsprechend.<br />

(2) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Verpflichtete,<br />

wenn<br />

1. die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder auferlegte<br />

Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder<br />

2. wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung<br />

geboten ist.<br />

(3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt<br />

werden, hat der Grundstückseigentümer oder der sonstige<br />

nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete diese unverzüglich zu<br />

beseitigen.<br />

§ 10 Grundstücksbenutzung<br />

Die Grundstückseigentümer und sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete<br />

sind im Rahmen der Vorschrift des § 109 SächsWG verpflichtet,<br />

für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das<br />

Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung<br />

gegen Entschädigung zu dulden. Sie haben insbesondere den<br />

Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlusskanäle zu ihren<br />

Grundstücken zu dulden.<br />

3. Teil - Anschlusskanäle und private Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

§ 11 Anschlusskanäle<br />

(1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden von der <strong>Gemeinde</strong><br />

hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt<br />

und beseitigt.<br />

(2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung<br />

werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers<br />

oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter und unter Wahrung<br />

ihrer berechtigten Interessen von der <strong>Gemeinde</strong> bestimmt.<br />

(3) Die <strong>Gemeinde</strong> stellt die für den erstmaligen Anschluss eines<br />

Grundstückes notwendigen Anschlusskanäle inklusive dem<br />

Übergabeschacht bereit. Jedes Grundstück erhält mindestens<br />

einen Anschlusskanal mit Übergabeschacht.<br />

(4) In besonders begründeten Fällen (insbesondere bei Sammelgaragen,<br />

Reihenhäusern, Grundstücksteilung nach Verlegung<br />

des Anschlusskanals) kann die <strong>Gemeinde</strong> den Anschluss mehrerer<br />

Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal<br />

vorschreiben oder auf Antrag zulassen.<br />

(5) Werden Grundstücke im Trennsystem entwässert, gelten die<br />

Schmutzwasser- und Regenwasseranschlusskanäle als ein<br />

Anschlusskanal im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.<br />

§ 12 Sonstige Anschlüsse<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann auf Antrag des Grundstückseigentümers<br />

oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten weitere sowie<br />

vorläufige oder vorübergehende Anschlusskanäle herstellen.<br />

Als weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle für<br />

Grundstücke, die nach dem Grundstückserwerb neu gebildet<br />

werden.


<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />

(2) Den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung,<br />

Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in<br />

Absatz 1 genannten Anschlusskanäle trägt derjenige, der zum<br />

Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusskanals, im übrigen im<br />

Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme Grundstückseigentümer<br />

oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter ist, soweit<br />

die Herstellung oder die Maßnahmen von ihm zu vertreten sind<br />

oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen.<br />

(3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwands entsteht mit der Herstellung<br />

des Anschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung<br />

der Maßnahme.<br />

(4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des<br />

Abgabenbescheids fällig.<br />

§ 13 Aufwandsersatz<br />

(1) Grundlage für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen<br />

(§ 2 Abs. 2) sind für den Begriff „private Grundstücke“<br />

1. der Bebauungsplan „Industriegebiet Bluno/Sabrodt“ mit der<br />

Ausweisung der Baufelder GI 1 bis GI 6<br />

2. die Ausführungsplanung zur Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen<br />

für das Industriegebiet „Bluno/Sabrodt“<br />

Bauabschnitt 1-3.<br />

(2) Für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen<br />

nach § 2 Abs. 2 trägt die <strong>Gemeinde</strong> die Kosten. Als erstmalig<br />

hergestellt gelten Abwasseranlagen zum Zeitpunkt der<br />

endgültigen Abnahme der Anlagen (§ 19 Abs. 1) und deren Inbetriebnahme.<br />

(3) Auf der Grundlage der besonderen Nebenbestimmungen (II<br />

Nr. 4 und 5) des Zuwendungsbescheides der Landesdirektion<br />

Dresden (AZ: 31D-4322.10/92/2008-01) vom 17.11.2008 werden<br />

für private Grundstückseigentümer, welche im Sinne der<br />

Positivliste des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe<br />

„Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) gelten,<br />

innerhalb der Zweckbindungsfrist von 25 Jahren keine Abwasserbeiträge<br />

im Sinne des Sächsischen Kommunalabgabengesetz<br />

erhoben.<br />

(4) Für nicht förderfähige Betriebe im Sinne der GA-Förderung ist<br />

die Umlage des Aufwandsersatzes für den Erstanschluss des<br />

Grundstückes im Kaufpreis enthalten.<br />

(5) Der entstandene Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung,<br />

Erneuerung und Beseitigung für die in § 12 Abs. 1 genannten<br />

Anschlusskanäle ist nach Fertigstellung gemäß Abs. 2 vom Antragsteller<br />

entsprechend der tatsächlichen Kosten zu tragen.<br />

(6) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwandes entsteht mit der Fertigstellung<br />

der in Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen und wird<br />

durch gesonderte Kostenrechnung innerhalb eines Monats fällig.<br />

Die Frist wird durch das Rechnungsdatum bestimmt.<br />

§ 14 Genehmigungen<br />

(1) Der schriftlichen Genehmigung der <strong>Gemeinde</strong> bedürfen<br />

1. die Herstellung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />

deren Anschluss sowie deren Änderung,<br />

2. die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die<br />

Änderung der Benutzung.<br />

Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die<br />

Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.<br />

(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss<br />

(z.B. über bestehende private Grundstücksentwässerungsanlagen)<br />

gleich.<br />

(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die<br />

Vorschriften des Teiles 1 Abschnitt 1 der Verordnung des Sächsischen<br />

Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der<br />

Sächsischen Bauordnung (SächsBO-DurchführVO) in der jeweils<br />

geltenden Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der<br />

Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Kanals, Lage<br />

der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der <strong>Gemeinde</strong><br />

einzuholen.<br />

§ 15 Regeln der Technik für private Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind<br />

nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein<br />

6<br />

anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen<br />

Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von<br />

Abwasseranlagen.<br />

§ 16 Herstellung, Änderung und unterhaltung der privaten<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

(1) Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3)<br />

sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach §<br />

3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten<br />

und nach Bedarf gründlich zu reinigen.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1<br />

Verpflichtete hat die Verbindung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

mit den öffentlichen Abwasseranlagen im<br />

Einvernehmen mit der <strong>Gemeinde</strong> herzustellen. Grundleitungen<br />

sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen.<br />

Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr ist so nahe wie<br />

technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen;<br />

er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene<br />

(§18) wasserdicht ausgeführt sein.<br />

(3) Bestehende private Grundstücksentwässerungsanlagen sind<br />

vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3<br />

Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge<br />

oder Art des Abwassers dies notwendig machen.<br />

(4) Änderungen an einer privaten Grundstücksentwässerungsanlage,<br />

die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer oder<br />

dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu vertretenden<br />

Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden,<br />

führt die <strong>Gemeinde</strong> auf ihre Kosten aus, sofern nichts anderes<br />

bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung oder<br />

Stilllegung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

dem erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss an die öffentliche<br />

Abwasseranlage dient oder für Grundstücke, die einen<br />

erstmaligen Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung<br />

erhalten.<br />

(5) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage – auch<br />

vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so kann die <strong>Gemeinde</strong><br />

den Anschlusskanal verschließen oder beseitigen. Der<br />

Aufwand ist vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen<br />

nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4<br />

gelten entsprechend. Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Ausführung der<br />

in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer<br />

oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten übertragen.<br />

§ 17 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte,<br />

Toiletten mit Wasserspülung<br />

(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie<br />

Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser<br />

gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser<br />

Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden<br />

Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu<br />

unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden<br />

Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer<br />

oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten in regelmäßigen<br />

Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem<br />

Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis<br />

sind sie gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> schadenersatzpflichtig. Für<br />

die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften<br />

über die Abfallentsorgung.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong> kann vom Grundstückseigentümer und dem<br />

sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten im Einzelfall den Einbau<br />

und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen,<br />

wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe<br />

gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen<br />

angeschlossen werden.<br />

(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und<br />

dergl. dürfen nicht an private Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

angeschlossen werden.<br />

(4) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />

mit zentraler Abwasserreinigung angeschlossen sind, sind in<br />

Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung<br />

zulässig.<br />

(5) § 15 gilt entsprechend.


§ 18 Sicherung gegen Rückstau<br />

Abwasseraufnahmeeinrichtungen der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />

z.B. Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe,<br />

Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergl., die tiefer als die<br />

Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung<br />

(Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer<br />

oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine<br />

Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der<br />

Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete<br />

für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 16 Abs. 4<br />

gilt entsprechend.<br />

§ 19 Abnahme und Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />

Zutrittsrecht<br />

(1) Die private Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach<br />

Abnahme durch die <strong>Gemeinde</strong> in Betrieb genommen werden.<br />

Die Abnahme der privaten Grundstücksentwässerungsanlage<br />

befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und<br />

den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit<br />

für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der<br />

Arbeiten.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong> ist berechtigt, die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen<br />

beauftragten Personen ist zu allen Teilen der privaten<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie<br />

dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs-<br />

und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten<br />

betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche<br />

oder betriebliche Nutzung offen stehen.<br />

Grundstückseigentümer und die sonstigen nach § 3 Abs. 1 und<br />

2 Verpflichteten sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen<br />

nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.<br />

Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen<br />

Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen.<br />

(3) Werden bei der Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer<br />

oder die sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten unverzüglich<br />

auf eigene Kosten zu beseitigen.<br />

§ 20 Dezentrale Abwasseranlagen<br />

(1) Sämtliches im Industriegebiet anfallendes Abwasser ist über<br />

die im Trennsystem ausgeführten öffentlichen Schmutz- und<br />

Niederschlagswasserentsorgungsanlagen abzuführen (mit<br />

Ausnahme von auf dem Grundstück gesammelten und als<br />

Brauchwasser verwendeten Niederschlagswasser). Hierzu bedarf<br />

es eines Antrages auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(§ 3 Abs. 1).<br />

(2) Das Betreiben dezentraler Anlagen, Kleinkläranlagen oder abflussloser<br />

Gruben ist nicht zulässig.<br />

4. Teil - Abwassergebühren<br />

1. Abschnitt: Allgemeines<br />

§ 21 Erhebungsgrundsatz<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen<br />

Abwassergebühren. Sie werden erhoben für die Teilleistungen<br />

Schmutzwasserentsorgung und Niederschlagswasserentsorgung.<br />

§ 22 Gebührenschuldner<br />

(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer.<br />

Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen<br />

Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers<br />

Gebührenschuldner.<br />

(2) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind<br />

Gesamtschuldner.<br />

2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung<br />

§ 23 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung<br />

(1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung<br />

wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die<br />

auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen<br />

Grundstück anfällt (§ 25 Abs. 1).<br />

(2) Bei Einleitungen nach § 7 Abs. 3 bemisst sich die Abwassergebühr<br />

nach der eingeleiteten Wassermenge.<br />

7<br />

<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />

§ 24 Grundgebühr bei der Schmutzwasserbeseitigung<br />

Für die fixen Vorhaltekosten der Schmutzwasserbeseitigung erhebt<br />

die <strong>Gemeinde</strong> unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme<br />

eine monatliche Grundgebühr.<br />

§ 25 Abwassermenge bei der Schmutzwasserentsorgung<br />

(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 33 Abs. 2) gilt im<br />

Sinne von § 23 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge<br />

1. bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltberechnung<br />

zugrunde gelegte Wasserverbrauch,<br />

2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung, die<br />

dieser entnommenen Wassermenge und<br />

3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit<br />

es als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt und in<br />

die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.<br />

(2) Auf Verlangen der <strong>Gemeinde</strong> hat der Gebührenschuldner bei<br />

Einleitungen nach § 7 Abs. 3, bei nichtöffentlicher Wasserversorgung<br />

(Absatz 1 Nummer 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser<br />

als Brauchwasser (Absatz 1 Nummer 3) geeignete<br />

Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu<br />

unterhalten.<br />

§ 26 Höhe der Abwassergebühr Schmutzwasserentsorgung<br />

(1) Die Grundgebühr für den Anschluss an Kanäle und die Kläranlage<br />

im Entsorgungsgebiet wird nach der Größe des an dem<br />

angeschlossenen Grundstück anliegenden Wasserzählers berechnet.<br />

Maßgeblich ist die Zähleinrichtung mit der die Wassermenge<br />

gemessen wird, die in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

eingeleitet wird (Abzugszähler). Der<br />

Nachweis erfolgt nur mittels einer geeichten Wassermesseinrichtung.<br />

Sie beträgt pro Anschlussleitung bei einem Wasserzähler:<br />

• bis Qn 2,5 ͢ 4,00 Euro/Monat,<br />

• größer Qn 2,5 bis Qn 10 ͢ 40,00 Euro/Monat,<br />

• ab Qn 15 (DN50) ͢ 60,00 Euro/Monat.<br />

(2) Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 23<br />

beträgt die leistungsabhängige Mengengebühr für Abwasser,<br />

das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt<br />

wird 1,43 € je Kubikmeter Abwasser.<br />

§ 27 Absetzungen bei der Schmutzwasserentsorgung<br />

(1) Nach § 25 ermittelte Wassermengen, die nachweislich nicht in<br />

die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden<br />

auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung<br />

der Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung<br />

abgesetzt.<br />

(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen<br />

eines besonderen Wasserzählers erbracht werden.<br />

Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler<br />

nur solche Frischwassermengen entnommen werden können,<br />

die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren<br />

Einleitung als Abwasser nach § 6, insbesondere Absatz 2<br />

Nummer 3 ausgeschlossen ist.<br />

(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende<br />

Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt,<br />

werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal<br />

ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im<br />

Sinne von Absatz 1:<br />

1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und<br />

Schweinen 15 Kubikmeter/Jahr und<br />

2. je Vieheinheit Geflügel 5 Kubikmeter/Jahr.<br />

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten<br />

gemäß § 51 des Bewertungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 01.02.1991 [BGBl. 1991 I S. 230], zuletzt<br />

geändert am 20.12.2001 [BGBl. I S. 3794]) in der jeweils geltenden<br />

Fassung ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand<br />

ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung<br />

der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.<br />

Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge<br />

wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge im Sinne<br />

von § 25 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge<br />

muss für jede für das Betriebsanwesen einwohnermelderechtlich<br />

erfasste Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums<br />

nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, mindestens<br />

28 Kubikmeter/Jahr betragen.


<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />

Für Angestellte in Gewerbebetrieben beträgt der Wert für die<br />

verbleibende Wassermenge je Person mindestens 18 Kubikmeter/Jahr.<br />

Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absetzung<br />

entsprechend zu verringern.<br />

(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind<br />

bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids<br />

zu stellen.<br />

3. Abschnitt: niederschlagswasserentsorgung<br />

§ 28 Gebührenmaßstab niederschlagswasserentsorgung<br />

(1) Für Abwasser das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter<br />

oder befestigter Flächen eines Grundstückes in die öffentliche<br />

Abwasserentsorgungsanlage eingeleitet wird, bemisst<br />

sich die Niederschlagswassereinleitgebühr nach der<br />

versiegelten Grundstücksfläche.<br />

(2) Versiegelte Grundstücksflächen sind die<br />

1. gesamten Grundflächen von Gebäuden oder baulichen Anlagen<br />

einschließlich der Dachüberstände,<br />

2. Flächen der überdachten Terrassen, Freisitze o. ä.,<br />

3. Flächen, die mit einem wasserundurchlässigen oder teilweise<br />

wasserundurchlässigen Belag oder einer Überdachung<br />

versehen sind,<br />

4. sonstigen regelmäßig entwässerten Flächen,soweit von<br />

diesen Flächen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

gelangt.<br />

(3) Maßgeblich für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr<br />

sind die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Quartals<br />

im Kalenderjahr.<br />

§ 29 Ermittlung der versiegelten Grundstücksfläche<br />

(1) Die versiegelte Grundstücksfläche berechnet sich durch die<br />

Aufsummierung der mit den Faktoren für die Abflussbeiwerte<br />

gewichteten überbauten, überdachten und versiegelten Freiflächen.<br />

Die Faktoren für die Abflussbeiwerte betragen im Einzelnen:<br />

1. für bebaute, überdachte Flächen die Draufsicht der Dachfläche<br />

(inkl. Dachüberständen) werden Faktoren für Abflussbeiwerte<br />

nach DIN 1989 angewendet:<br />

Abflussbeiwert Faktor<br />

a) Schrägdach (glatte Eindeckung) z.B. Ziegel/Schiefer,<br />

Flachdach unbekiest 0,8<br />

b) Flachdach, bekiest 0,6<br />

c) Gründach, intensiv 0,3<br />

d) Gründach, extensiv 0,5<br />

2. für versiegelte Freiflächen:<br />

Abflussbeiwert Faktor<br />

a) Asphalt, Beton, verfugte Platten, verfugte Pflaster o. ä 0,8<br />

b) Betonverbundsteine, unverfugte Platten,<br />

unverfugtes Pflaster o. ä. 0,6<br />

c) Rasengittersteine, Schotter, Kies, Schlacke,<br />

„Öko-Pflaster“ o. ä. 0,2<br />

(2) Wird im Einzelfall nachweislich in zulässiger Weise von der der<br />

Gebührenerhebung zugrunde liegenden Fläche (Absätze 1<br />

und 2) nicht das gesamte Niederschlagswasser in die öffentliche<br />

Abwasseranlage eingeleitet, so ist auf schriftlichen Antrag<br />

des Grundstückseigentümers im Einzelfall die Abwassergebühr<br />

angemessen zu kürzen. Dabei sind die versiegelten<br />

Grundstücksflächen, die insgesamt oder teilweise, andauernd<br />

oder zeitweise nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässert<br />

werden, zu berücksichtigen. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

§ 30 Höhe der Abwassergebühren niederschlagswasser<br />

(1) Für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung gemäß §<br />

28 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle<br />

eingeleitet wird 0,27 € je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche<br />

und Jahr.<br />

4. Abschnitt: Starkverschmutzer<br />

§ 31 Starkverschmutzerzuschläge<br />

Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben.<br />

8<br />

§ 32 Verschmutzungswerte<br />

Verschmutzungswerte werden nicht festgesetzt, da Starkverschmutzerzuschläge<br />

nicht erhoben werden.<br />

5. Abschnitt: Gebührenschuld<br />

§ 33 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld,<br />

Veranlagungszeitraum<br />

(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn<br />

des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der lnbetriebnahme<br />

der Grundstücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der<br />

tatsächlichen Nutzung.<br />

(2) Die Gebührenschuld entsteht<br />

1. im Fall nach § 26<br />

2. im Fall nach § 30<br />

jeweils zum Ende des Kalenderjahres für den Veranlagungszeitraum,<br />

der das jeweilige Kalenderjahr darstellt.<br />

(3) Die Abwassergebühren nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind zwei<br />

Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung<br />

fällig.<br />

§ 34 Vorauszahlungen<br />

Jeweils zum 31. März, 30. Juni und 30. September eines jeden Jahres<br />

sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld<br />

nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu leisten. Der Vorauszahlung ist jeweils<br />

ein Viertel der Gebühr des Vorjahres zugrunde zu legen; Änderungen<br />

der Gebührenhöhe sind dabei zu berücksichtigen. Fehlt<br />

eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles<br />

Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Gebühr geschätzt.<br />

5. Teil - Anzeigepflicht, Anordnungsbefugnis, Haftung,<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 35 Anzeigepflichten<br />

(1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer, der<br />

Erbbauberechtigte und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung<br />

Berechtigte der <strong>Gemeinde</strong> anzuzeigen:<br />

1. den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen<br />

Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks,<br />

2. Vergrößerungen oder Verkleinerungen der versiegelten<br />

Grundstücksflächen, soweit das Grundstück niederschlagswasserentsorgt<br />

wird,<br />

3. die versiegelte Grundstücksfläche, wenn die <strong>Gemeinde</strong><br />

den Grundstückseigentümer dazu auffordert.<br />

Eine Grundstücksübertragung ist vom Erwerber und vom Veräußerer<br />

anzuzeigen.<br />

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums<br />

hat der Gebührenpflichtige der <strong>Gemeinde</strong> anzuzeigen:<br />

1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen<br />

Wasserversorgungsanlage (§ 25 Abs. 1 Nr. 2),<br />

2. die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigungen<br />

(§ 7 Abs. 3) und<br />

3. das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser<br />

verwendete Niederschlagswasser (§ 25 Abs. 1 Nr. 3).<br />

(3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst<br />

zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten<br />

Personen der <strong>Gemeinde</strong> mitzuteilen:<br />

1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen<br />

Anfalls des Abwassers;<br />

2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen<br />

Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist;<br />

(4) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend,<br />

außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer<br />

diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal<br />

rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.<br />

§ 36 Haftung der <strong>Gemeinde</strong><br />

(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen,<br />

die die <strong>Gemeinde</strong> nicht zu vertreten hat, vorübergehend<br />

ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten<br />

Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen,<br />

wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze<br />

oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht<br />

sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf<br />

Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass<br />

von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.


(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung<br />

gegen Rückstau (§ 18) bleibt unberührt.<br />

(3) Im Übrigen haftet die <strong>Gemeinde</strong> nur für Vorsatz oder grobe<br />

Fahrlässigkeit.<br />

(4) Eine Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes<br />

bzw. des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von<br />

Umweltschäden (Umweltschadensgesetz) bleibt unberührt.<br />

§ 37 Anordnungsbefugnis, Haftung der Benutzer<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen<br />

Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige<br />

Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen<br />

dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden<br />

sind. Sie kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende<br />

Beeinträchtigungen öffentlicher Abwasseranlagen zu<br />

verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten.<br />

Dies gilt ebenso für Maßnahmen um eingetretene Beeinträchtigungen<br />

zu minimieren und zu beenden, sowie um die<br />

Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen wiederherzustellen.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer haften<br />

für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen<br />

oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden<br />

Benutzung oder infolge eines mangelhaften<br />

Zustands der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

entstehen. Sie haben die <strong>Gemeinde</strong> von Ersatzansprüchen<br />

Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht<br />

werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere private<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren<br />

Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.<br />

§ 38 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt,<br />

wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der <strong>Gemeinde</strong> überlässt,<br />

2. entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 von der Einleitung ausgeschlossene<br />

Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet<br />

oder die vorgeschriebenen Grenzwerte für einleitbares<br />

Abwasser nicht einhält,<br />

3. entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Behandlung, Drosselung<br />

oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,<br />

4. entgegen § 7 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der<br />

Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung<br />

der <strong>Gemeinde</strong>/des Zweckverbandes in öffentliche Abwasseranlagen<br />

einleitet,<br />

5. entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehenden<br />

Anschluss nicht von der <strong>Gemeinde</strong> herstellen lässt,<br />

6. entgegen § 14 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

ohne schriftliche Genehmigung der <strong>Gemeinde</strong><br />

herstellt, benutzt oder ändert,<br />

7. die private Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den<br />

Vorschriften des § 15 und § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 herstellt,<br />

8. die Verbindung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage<br />

mit der öffentlichen Abwasseranlage nicht nach § 16 Abs.<br />

2 Satz 1 im Einvernehmen mit der <strong>Gemeinde</strong> herstellt,<br />

9. entgegen § 17 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung<br />

der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt,<br />

10. entgegen § 17 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte<br />

an eine private Grundstücksentwässerungsanlage anschließt,<br />

11. entgegen § 19 Abs. 1 die private Grundstücksentwässerungsanlage<br />

vor Abnahme in Betrieb nimmt,<br />

12. entgegen § 35 seinen Anzeigepflichten gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />

nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt,<br />

wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen Anzeigepflichten<br />

nach § 35 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />

(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

(SächsVwVG) bleiben unberührt.<br />

9<br />

<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />

6. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

§ 39 unklare Rechtsverhältnisse<br />

Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes<br />

eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers<br />

nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte<br />

im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung<br />

von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz<br />

- VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

29.3.1994 (BGBl. I, S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

28.10.2003 (BGBl. I S. 2081), in der jeweils geltenden Fassung.<br />

§ 40 In-Kraft-Treten<br />

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht<br />

auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes<br />

Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle<br />

dieser Satzung, die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt<br />

des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.<br />

(2) Diese Satzung tritt zum 01.01.2010 in Kraft.<br />

ausgefertigt am:<br />

<strong>Elsterheide</strong>, den 05.10.2010<br />

gez. Koark / Bürgermeister<br />

Vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht.<br />

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat<br />

Sachsen (SächsGemO)<br />

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter<br />

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen<br />

sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang<br />

an gültig zustande gekommen.<br />

Das gilt gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung<br />

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden<br />

sind,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs-<br />

GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten<br />

Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />

hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber<br />

der <strong>Gemeinde</strong> unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der<br />

die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden<br />

ist.<br />

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden,<br />

so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO<br />

genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />

<strong>Elsterheide</strong>, den 04.01.2011<br />

gez. Koark / Bürgermeister<br />

Öffentliche Beschlüsse des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> vom 21.12.2010<br />

Beschluss- nr. 69/10<br />

Änderung/Ergänzung der Tagesordnung<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> beschließt die Tagesordnung<br />

der 16. <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung wie folgt zu ergänzen/ ändern:<br />

Zusätzliche Tagesordnungspunkte – öffentlicher Teil<br />

TOP 5.7 75/10 Umschuldung eines Kredites<br />

Der Tagesordnungspunkt<br />

TOP 5;<br />

5.1 A/BV 73/10 Vergabe von Bauleistungen – Energetische Sanierung<br />

und Innensanierung Sozialgebäude Sportplatz Bergen Los I<br />

wird von der Tagesordnung genommen.<br />

Nach dem TOP 3.2 wird der TOP<br />

4. Herstellung der Nichtöffentlichkeit mit folgende TOP vorgezogen:<br />

4.1 Aussprache zum Grundstücksverkauf in der Gemarkung Geierswalde/am<br />

Geierswalder See<br />

4.2 Aussprache zur Eilentscheidung des Bürgermeisters über die<br />

Vergabe<br />

– Energetische Sanierung und Innensanierung Sozialgebäude


<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />

Sportplatz Bergen Los I<br />

Danach wird die Tagesordnung wie folgt geändert:<br />

Herstellung der Öffentlichkeit<br />

5. Beschlussfassung<br />

5.1 A/BV 69/10 Festlegung der Sitzungstermine des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> für das I. Halbjahr 2011<br />

5.2 A/BV 70/10 Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes<br />

„Aqua Terra Lausitz“ am Partwitzer See<br />

5.3 A/BV 71/10 Grundstückserwerb in der Gemarkung Geierswalde<br />

/ Wohnhafen Scado<br />

5.4 A/BV 72/10 Grundstücksverkauf in der Gemarkung Geierswalde<br />

/ am Geierswalder See<br />

5.5 A/BV 73/10 Straßenwidmung im Industriegebiet Bluno/Sabrodt<br />

5.6 A/BV 74/10 Beitrittsbeschluss zum Rahmenvertrag zwischen<br />

dem Freistaat Sachsen und dem SSG zur Lärmkartierung<br />

5.7 A/BV 75/10 Umschuldung eines Kredites<br />

6. Information zur Eilentscheidung des Bürgermeisters über die<br />

Vergabe – Energetische Sanierung und Innensanierung Sozialgebäude<br />

Sportplatz Bergen Los I<br />

7. Informationen und Aussprache zum Beteiligungsbericht 2008<br />

8. Informationen des Bürgermeisters /Amtsleiter<br />

9. Anfragen/Diskussion<br />

Nichtöffentlicher Teil:<br />

10. Informationen des Bürgermeisters/Amtsleiter<br />

11. Anfragen/Diskussion<br />

gez. Koark<br />

Bürgermeister<br />

Beschluss – nr.: 70/10<br />

Wahl des Friedensrichters der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />

Rechtsgrundlage: § 6 des Gesetzes über Schiedsstellen in den <strong>Gemeinde</strong>n<br />

des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von<br />

Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung<br />

(Sächsisches Schieds -und Gütestellengesetz-Sächs-<br />

SchiedsGütStG) vom 27.05.1999, zuletzt geändert am 12.03.2009<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat wählt in Geheimer Wahl für die Schiedsstelle der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> die Friedensrichterin<br />

Frau Renate Scharf<br />

Geierswalder Straße 6; 02979 <strong>Elsterheide</strong><br />

Auf Grundlage des § 5 des Sächsischen Schiedsstellengesetzes<br />

endet fünf Jahre nach Amtsantritt das Amt des Friedensrichters.<br />

Die Aufforderung zur Bewerbung des Friedensrichters wurde im<br />

Amts- und Informationsblatt Nr. 123 vom 12.10.2010 öffentlich bekannt<br />

gemacht.<br />

Die Amtsinhaberin Frau Renate Scharf und Frau Regina Jannaschk<br />

aus Nardt bewarben sich für das Amt.<br />

Weitere Bewerbungen gingen nicht ein.<br />

Frau Regina Jannaschk bewarb sich erstmalig für das Amt des Friedensrichters.<br />

Erstmalig wurde Frau Renate Scharf am 18.12.1997 in das Amt als<br />

Vorsitzende der Schiedsstelle der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> durch den<br />

Direktor des Amtsgerichtes Hoyerswerda berufen.<br />

Durch ihre langjährige Tätigkeit in diesem Amt und der ständigen<br />

Weiterbildungen hat sie sich ein umfassendes Fachwissen angeeignet.<br />

Gemäß § 6 des Sächsischen Schiedsstellengesetzes wurde der Direktor<br />

des Amtsgerichtes Hoyerswerda zur bevorstehenden Wahl<br />

gehört und die Zustimmung wurde erteilt.<br />

gez. Koark<br />

Bürgermeister<br />

Beschluss nr.: 71/10<br />

Beschluss zur Stellvertretung des Friedensrichters der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Elsterheide</strong><br />

Rechtsgrundlage: § 14 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den<br />

<strong>Gemeinde</strong>n des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung<br />

von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung<br />

(Sächsisches Schieds-und Gütestellengesetz-Sächs-<br />

SchiedsGütStG) vom 27.05.1999, zuletzt geändert am 12.03.2009<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt für die Schiedsstelle der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Elsterheide</strong> gemäß § 14 SächsSchiedsStG einen Stellvertretenden<br />

Friedensrichter zu wählen.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> regelt die Vertretung des Friedensrichters. Besteht in<br />

einer <strong>Gemeinde</strong> nur eine Schiedsstelle, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

10<br />

einen Friedensrichter als Stellvertreter wählen. Die <strong>Gemeinde</strong> kann<br />

vorsehen, dass der Stellvertreter an den Sitzungen der Schiedsstelle<br />

regelmäßig teilnehmen kann. Nimmt der Stellvertreter an den<br />

Sitzungen teil, so hat er den Aufgaben des Protokollführers nachzukommen;<br />

die Hinzuziehung eines weiteren Protokollführers findet<br />

in diesem Fall nicht statt.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> wird gemäß § 6 Abs. 2 SächsSchiedsStG die bevorstehende<br />

Wahl bekanntmachen und interessierte Personen auffordern<br />

sich zu bewerben.<br />

gez. Koark<br />

Bürgermeister<br />

Beschluss- nr.: 72/10<br />

Festlegung der Sitzungstermine des <strong>Gemeinde</strong>rates der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Elsterheide</strong> für das I. Halbjahr 2011<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> beschließt für das<br />

I. Halbjahr 2011 folgende Sitzungstermine:<br />

<strong>Januar</strong> Dienstag, den 18.<br />

Februar Dienstag, den 15.<br />

März Dienstag, den 22.<br />

April Dienstag, den 26.<br />

Mai Dienstag, den 24.<br />

Juni Dienstag, den 21.<br />

gez. Koark<br />

Bürgermeister<br />

Beschluss- nr.: 73/10<br />

Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes<br />

„Aqua Terra Lausitz“ am Partwitzer See<br />

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 8 BauGB<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Elsterheide</strong> beschließt den am 11.03.2008 in Kraft<br />

getretenen Bebauungsplan „Aqua Terra Lausitz“ am Partwitzer See<br />

derart zu ändern, dass das im Bebauungsplan festgesetzte Sondergebiet<br />

Camping als Sondergebiet für Ferienhäuser festgesetzt<br />

wird.<br />

Die umzuwidmende Campingfläche (siehe Anlage Auszug B-Plan)<br />

beträgt 2,4113 ha, der gesamte Geltungsbereich des B-Planes<br />

19,7675 ha. Der Geltungsbereich soll nicht verändert werden.<br />

Das Verfahren nach § 1 ff. BauGB wird durchgeführt.<br />

Der Ortschaftsrat Klein Partwitz gab dazu seine Zustimmung.<br />

Begründung:<br />

Besitzer der Fläche ist die Aqua Terra Lausitz GmbH.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong> liegt ein Antrag auf entsprechende Änderung des B-<br />

Planes der Aqua Terra Lausitz GbR vor (siehe Anlage), die eine<br />

bessere Vermarktungschance für ein Ferienhausgebiet als für einen<br />

Campingplatz sieht. Das rentable Betreiben eines Campingplatzes<br />

im Kontext mit der Military-Reitanlage, wie es geplant war, sieht die<br />

ATL GbR als aussichtslos an. Der Markt biete dafür keine Nachfrage.<br />

Auch wird das (planerisch) gegenwärtige Nebeneinander von<br />

Campingplatz und Mischgebiet für die Errichtung eines Hotels als<br />

konfliktträchtig angesehen. Dies könnte die Vermarktung des Hotelstandortes<br />

beeinträchtigen.<br />

gez. Koark<br />

Bürgermeister<br />

Beschluss- nr.: 74/10<br />

- Beschluss zum Grundstückserwerb in der Gemarkung Geierswalde/<br />

Wohnhafen Scado<br />

Rechtsgrundlagen: § 28 SächsGemO, § 89 SächsGemO<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> beschließt den unentgeltlichen<br />

Erwerb der Flurstücke<br />

216/22 = 2.661 m²<br />

216/23 = 191 m² und<br />

93/14 = 462 m² der Flur 1, Gemarkung Geierswalde.<br />

Die Gesamtfläche beträgt 3.314 m².<br />

Eigentümer sind noch die LMBV, die die Flächen an die St 37 Wilde<br />

GbR verkauft hat. Die GbR ging in diesem Grundstücksverkaufvertrag<br />

gegenüber der LMBV die Verpflichtung ein, einer öffentlichen<br />

Widmung der noch zu errichtenden Verkehrsfläche innerhalb des<br />

Bebauungsplanes „Wohnhafen Scado“ zuzustimmen. Dafür soll die<br />

Übertragung der zukünftigen Verkehrsflächen, die nunmehr vermessen<br />

sind, ins Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> erfolgen.<br />

Die Flurstücke liegen vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />

„Wohnhafen Scado“ und sind in diesem auch als öf-


fentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Nach dem Bau der Straße, zu<br />

der sich die GbR verpflichtet hat, erfolgt die Widmung.<br />

Die Flurstücke sind in beiliegender Flurkarte dargestellt.<br />

gez. Koark<br />

Bürgermeister<br />

Beschluss- nr.: 75/10<br />

- Grundstücksverkauf in der Gemarkung Geierswalde am Geierswalder<br />

See -<br />

Rechtsgrundlagen: § 28, § 89, § 90 SächsGemO<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> beschließt den Verkauf<br />

einer Teilfläche von ca. 3.085 m² des Flurstückes 216/7 der<br />

Gemarkung Geierswalde Flur 1, in beiliegender Karte rot umrandet.<br />

Ein Teil der naturschutzrechtlichen Maßnahmefläche G1 ist im Kaufgegenstand<br />

enthalten. Der Preis beträgt 28,00 €/m² Grundstücksfläche,<br />

folglich ca. 86.380,00 € (= 3.085 m² x 28,00 €/m²).<br />

Darüber hinaus wird die <strong>Gemeinde</strong> den Käufern eine Kaufoption für<br />

weitere ca. 960 m² vertraglich erteilen, zum Preis von 32,00 €/m²<br />

Grundstücksfläche, also 30.720,00 € (= 960 m² x 32,00 €/m²). Die<br />

Optionsfläche ist in der Karte blau umrandet. Die Kaufoption soll<br />

auf 6 Jahre beschränkt sein.<br />

Weichen die später tatsächlich vermessenen Flächen von den hier<br />

angenommenen ab, ändern sich auch entsprechend die Kaufpreise<br />

auf der Basis von 28,00 €/m² und 32,00 €/m².<br />

Käufer sind die Eheleute Heike und Klaus-Dieter Struthoff, Friedrichsstraße<br />

23 in 02977 Hoyerswerda bzw. ein durch sie zu gründendes<br />

privatrechtliches Unternehmen mit mindestens einem der<br />

beiden als Gesellschafter.<br />

Eigentümer des Grundstückes ist die LMBV, Besitzer die <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Elsterheide</strong>, die die Fläche im Jahr 2009 von der LMBV gekauft hat.<br />

Der Kaufgegenstand liegt innerhalb des Geltungsbereiches des zukünftigen<br />

Bebauungsplanes „Geierswalder See – Südböschung“,<br />

der gegenwärtig im 2. Entwurf vorliegt und die Fläche zum einen<br />

als Sondergebiet Fremdenverkehr, Motel und zum anderen als Fläche<br />

für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Natur und Landschaft ausweist.<br />

Die Fläche wird verkauft zur Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes,<br />

insbesondere und vor allem zur Bebauung mit<br />

einem Turm mit Gastronomie/Restaurant sowie mit Gebäuden, die<br />

der Beherbergung dienen, nebst funktional dazugehörigen baulichen<br />

Anlagen und Gebäuden.<br />

Es wird eine diesbezügliche Bauverpflichtung mit Wiederkaufsrecht<br />

für die <strong>Gemeinde</strong> im Grundstückskaufvertrag vereinbart.<br />

Die auf der Karte schwarz umrandete Fläche von ca. 650 m² gehört<br />

ebenfalls zum Grundstück, welches der Investition der Käufer<br />

dienen soll. Allerdings steht diese Fläche im Besitz des Zweckverbandes<br />

„Elstertal“, weshalb dafür der Vertrag mit dem Zweckverband<br />

durch die Käufer abzuschließen ist.<br />

Der Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht<br />

gez. Koark<br />

Bürgermeister<br />

Beschluss- nr.: 76/10<br />

Widmung der Straßen im Industriegebiet Bluno/Sabrodt<br />

Rechtsgrundlagen: § 28 SächsGemO; § 6 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 3<br />

Abs. 1 Nr. 3 a SächsStrG<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> beschließt die Widmung<br />

der Zufahrts- und Erschließungsstraßen von der B 156 in das<br />

Industriegebiet „An der Siebanlage“ auf den Gemarkungen Bluno<br />

und Sabrodt als Ortsstraßen.<br />

Nachfolgend aufgeführte Flurstücke bzw. Teilflächen sind betroffen:<br />

Gemarkung Bluno Flur 4<br />

Teilfläche aus Flurstück 24/20, 27/7, 27/8, 27/14, 27/24 ganzes Flurstück<br />

24/18<br />

Gemarkung Sabrodt Flur 5<br />

Teilflächen aus Flurstück 103/6, 103/7, 110/1, 111/1, 112/1 und 119/7<br />

Der Straßenverlauf ist im beiliegenden Lageplan- Maßstab 1:1500<br />

rot markiert. Nach öffentlicher Bekanntmachung der Widmung<br />

sowie der katasteramtlichen Schlussvermessung und Fortschreibung<br />

sind die Straßen in das Bestandsverzeichnis der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Elsterheide</strong> aufzunehmen. Bis auf eine Teilfläche der Flurstücke<br />

27/8 der Flur 4 Gemarkung Bluno befinden sich alle Grundstücke im<br />

11<br />

<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />

Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong>. Der Grunderwerb der vorab<br />

genannten Fläche erfolgt mit Zustimmung des Eigentümers nach<br />

der katasteramtlichen Fortschreibung. Die Straßen dienen der verkehrstechnischen<br />

Erschließung des Industriegebietes und sichern<br />

die Anbindung an das höherrangige Straßennetz. Eine Widmung<br />

im Sinne des Sächsischen Straßengesetzes ist daher geboten.<br />

Der Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht<br />

gez. Koark / Bürgermeister<br />

Beschluss- nr.: 77/10<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> beschließt dem<br />

Rahmenvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen, vertreten<br />

durch das Landesamt für umwelt, Landwirtschaft und Geologie<br />

(LfuLG) und dem Sächsischen Städte- und <strong>Gemeinde</strong>tag<br />

(SSG) beizutreten.<br />

Rechtsgrundlage: EG-Richtlinie über Bewertung und Bekämpfung<br />

von Umgebungslärm vom 18.07.2002<br />

Begründung:<br />

1. Allgemeines zur Lärmkartierung<br />

Am 18.07.2002 ist die EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung<br />

von Umgebungslärm in Kraft getreten mit dem Ziel,<br />

schädlichen Umgebungslärm zu vermeiden, ihm vorzubeugen oder<br />

ihn zu verringern. Danach müssen die Städte und <strong>Gemeinde</strong>n mittels<br />

Lärmkarten die Geräuschbelastung entlang von Hauptlärmquellen<br />

erfassen und bei festgestellten Lärmproblemen mögliche<br />

Minderungsmaßnahmen in Lärmaktionsplänen festschreiben. Hierbei<br />

ist die Bevölkerung umfassend zu informieren und zu beteiligen.<br />

Die erste Stufe der Lärmkartierung ist bereits erfolgreich abgeschlossen.<br />

Es wurden für rund 530 km Hauptverkehrsstraße mit<br />

einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen<br />

pro Jahr sowie für die zwei Ballungsräume Dresden und Leipzig<br />

mit mehr als 250.000 Einwohnern Lärmkarten erarbeitet und<br />

veröffentlicht.<br />

In der zweiten Umsetzungsstufe der Umgebungslärmrichtlinie wird<br />

der Untersuchungsaufwand erheblich ausgeweitet. So müssen u.<br />

a. bis zum 30.06.2012 für sämtliche Ballungsräume mit mehr als<br />

100.000 Einwohnern sowie für Hauptverkehrsstraßen mit einem<br />

Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro<br />

Jahr Lärmkarten erstellt werden. Insgesamt sind davon 251 Städte<br />

und <strong>Gemeinde</strong>n in Sachsen betroffen, die für rund 1.700 km Hauptverkehrsstraße<br />

zusätzlich zu den drei Ballungsräumen Chemnitz,<br />

Dresden und Leipzig Lärmkarten erstellen müssen. Welche Kommunen<br />

kartierungspflichtig sind, ergibt sich aus der Bestandsmeldung<br />

nach § 47 c Abs. 5 Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) vom 01.12.2008 an das Bundesumweltamt.<br />

2. Zentrale Organisation der Lärmkartierung<br />

Der SSG hat sich bereits sei dem Jahr 2006 dafür eingesetzt, dass<br />

die Zuständigkeit für die Durchführung der Lärmminderungsplanung<br />

von den Städten und <strong>Gemeinde</strong>n abgewendet wird. Da dies nicht<br />

ermöglicht werden konnte, soll durch eine zentrale Organisation der<br />

Lärmkartierung 2012 zumindest eine Entlastung der betroffenen<br />

Kommunen erreicht werden.<br />

In gemeinsamen Gesprächen mit dem Sächsischen Staatsministerium<br />

für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) als für die Umsetzung<br />

der Umgebungslärmrichtlinie zuständige oberste Landesbehörde<br />

und dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie<br />

(LfULG) konnte erreicht werden, dass den kreisangehörigen <strong>Gemeinde</strong>n<br />

die Möglichkeit einer zentral organisierten Lärmkartierung<br />

2012 angeboten wird. Diese wird vom LfULG im Rahmen einer zentralen<br />

Auftragsvergabe durchgeführt. Das LfULG wird hierzu die<br />

Lärmkartierung einschließlich vorbereitender Arbeiten zur Beschaffung<br />

sowie Aufbereitung und Qualifizierung benötigter Eingangsdaten<br />

ausschreiben.<br />

Um die zentrale Lärmkartierung rechtlich zu ermöglichen, wurde ein<br />

Rahmenvertrag zwischen dem SSG und dem Freistaat, vertreten<br />

durch das LfULG geschlossen. Die kartierungspflichtigen Kommunen<br />

können diesem Rahmenvertrag bis zum 31.<strong>Januar</strong> 2011 beitreten<br />

und beauftragen damit das Landesamt mit der<br />

Lärmkartierung 2012 für ihr <strong>Gemeinde</strong>gebiet.<br />

Die Finanzierung der zentralen Lärmkartierung erfolgt mittels einer<br />

Umlage, die die Geschäftsstelle des SSG von den <strong>Gemeinde</strong> erhebt,<br />

die dem Rahmenvertrag beigetreten sind. Die Geschäftsstelle<br />

erbringt diese Inkassofunktion als Serviceleistung für ihre Mitglieder<br />

unentgeltlich.


<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />

Mit der Erklärung des Beitritts verpflichtet sich die Kommune, einen<br />

Betrag in Höhe von 600 € je zu kartierendem Straßenkilometer im<br />

<strong>Gemeinde</strong>gebiet bis zum 31. März 2011 zu zahlen. Für Straßenkilometer,<br />

die bereits in der 1. Stufe der Lärmkartierung erfasst worden<br />

sind, ermäßigt sich die Umlage um 10 %. Für darin enthaltene<br />

Autobahnabschnitte reduziert sich die Umlage auf 420 € je kartierungspflichtigen<br />

Streckenkilometer unter der Voraussetzung, dass<br />

des gegenüber der Lärmkartierung 2007 nur geringfügige Änderungen<br />

an der betroffenen Bebauung gegeben hat und dem LfULG<br />

für diese Autobahnabschnitte die Berechnungsmodelle aus der<br />

Lärmkartierung 2007 bis zum 31. März 2011 übergeben werden.<br />

Die Synergie- und Optimierungseffekte, die eine landesweite Vorbereitung<br />

und Ausschreibung der Lärmkartierung bieten, ermöglichen<br />

eine kosteneffektive Kartierung.<br />

In Abhängigkeit von tatsächlichem Aufwand soll im Anschluss an<br />

die Kartierung eine Rückerstattung nach abgerufener Mittel an die<br />

Kommunen erfolgen. Die fachliche Unterstützung des LfULG ist für<br />

die <strong>Gemeinde</strong>n kostenlos, die Umlage dient der Finanzierung der<br />

eigentlichen Kartierung samt vorbereitender Qualifizierung von Eingangsdaten.<br />

Den Kommunen obliegen bei einem Betritt zum Rahmenvertrag lediglich<br />

die darin festgelegten Mitwirkungspflichten. Demnach sollen<br />

sie fehlende und landeszentral nicht verfügbare Eingangsdaten bereitstellen<br />

und dem ermittelten Datenmodell, das als Grundlage für<br />

12<br />

die Lärmkartierung dient, zustimmen. Für die Kommune besteht die<br />

Möglichkeit, die erstellten Lärmkarten auf Fehler und Unplausibilitäten<br />

zu prüfen.<br />

Die Berichterstattungspflicht gegenüber dem Bund und der EU<br />

muss unabhängig von einer zentralen Kartierung durch die Kommunen<br />

erfolgen. Das LfULG bereitet jedoch für die dem Rahmenvertrag<br />

beigetretenen Kommunen die Berichterstattung durch<br />

Übernahme der ermittelten Ergebnisse in die kommunalen Meldebögen<br />

vor.<br />

Der Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht<br />

gez. Koark<br />

Bürgermeister<br />

Beschluss- nr.: 78/10<br />

umschuldung eines Kredites<br />

Rechtsgrundlagen: SächsGemO §§ 73 (4), 82<br />

Auf Grundlage der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat Sachsen<br />

verfügt der <strong>Gemeinde</strong>rat die Zuschlagserteilung, für die Aufnahme<br />

eines Kredites an die Ostsächsische Sparkasse Dresden.<br />

Der Kredit wird aufgenommen mit einem Zinssatz von einem effektiven<br />

Jahreszins von 2,71 % und Zinsbindung von 5 Jahren.<br />

Die Umschuldung macht sich erforderlich wegen Ablauf der Zinsbindung<br />

bei der DKB Dresden.<br />

gez. Koark / Bürgermeister


Bekanntmachung der Landesdirektion Dresden nach dem<br />

Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) über Anträge auf<br />

Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen<br />

Gemarkungen Geierswalde und neuwiese<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />

Vom 15. Dezember 2010<br />

Die Landesdirektion Dresden gibt bekannt, dass die SpreeGas Gesellschaft<br />

für Gasversorgung und Energiedienstleistung mbH, Nordparkstraße<br />

30, 03044 Cottbus, Anträge auf Erteilung von Leitungsund<br />

Anlagenrechtsbescheinigungen gemäß § 9 Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes<br />

(GBBerG) vom 20. Dezember 1993<br />

(BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes<br />

vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2706) geändert worden<br />

ist, gestellt hat.<br />

Die Anträge umfassen die bestehende Ferngasleitung FGL 2141<br />

(DN 150) nebst Sonder- und Nebenanlagen sowie Schutzstreifen in<br />

den Gemarkungen Geierswalde, Flur 2, 4, 5, 6 und Neuwiese, Flur<br />

1, 7, 8 der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong>.<br />

Die von den Anlagen betroffenen Grundstückseigentümer der Flurstücke<br />

der oben aufgeführten Gemarkungen können die eingereichten<br />

Anträge sowie die beigefügten Unterlagen in der Zeit<br />

vom 1. Februar 2011 bis einschließlich 1. März 2011<br />

während der Dienststunden (montags bis donnerstags zwischen<br />

09:00 Uhr und 15:00 Uhr, freitags von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr) in<br />

der Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,<br />

Zimmer 2023, einsehen.<br />

Die Landesdirektion Dresden erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung<br />

nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist<br />

gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 der<br />

Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes<br />

und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts<br />

(Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20.<br />

Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900).<br />

Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen:<br />

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte<br />

persönliche Dienstbarkeit für alle am 2. Oktober 1990 bestehenden<br />

Energiefortleitungsanlagen und Anlagen der<br />

Wasserversorgung und -entsorgung entstanden. Die durch Gesetz<br />

entstandene Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 3. Oktober<br />

1990.<br />

Dadurch, dass die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden<br />

ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein<br />

Einverständnis mit der Belastung des Grundstücks erteilt wird.<br />

Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die<br />

von dem antragsstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung<br />

nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich<br />

nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von einer<br />

Leitung betroffen ist oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen<br />

dargestellt, betroffen wird.<br />

Der Widerspruch kann bei der Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee<br />

2, 01099 Dresden, bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben<br />

werden. Entsprechende Formulare liegen im Referat 14<br />

(Zimmer 2023) bereit.<br />

Dresden, den 15. Dezember 2010<br />

Landesdirektion Dresden<br />

Gereon Packbier<br />

Stellv. Referatsleiter<br />

13<br />

<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />

BMELV warnt vor falschen Rechnungen an Betriebe<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft<br />

hat uns auf folgenden Sachverhalt aufmerksam gemacht:<br />

Betrüger versenden derzeit im Namen der Bundesanstalt für<br />

Landwirtschaft und Ernährung (BLE) fiktive Beitragsbescheide für<br />

einen „Klimawandel-Entschädigungsfonds“ (KLEF). Nach den uns<br />

vorliegenden Informationen soll bereits ein Landwirt in Sachsen<br />

einen solchen „Bescheid“ erhalten haben.<br />

Nach einer Pressemitteilung des Bundesagrarministeriums handelt<br />

es sich um gefälschte Rechnungen, die derzeit an landwirtschaftliche<br />

Betriebe in Deutschland verschickt werden. Der<br />

genannte Klimawandelentschädigungsfonds ist eine Erfindung. Er<br />

existiert ebenso wenig wie die Berliner Postadresse des angeblichen<br />

Absenders.<br />

Das Bundesagrarministerium und die BLE raten betroffenen Betrieben<br />

und Landwirten nicht auf dieses Schreiben zu reagieren<br />

und keinesfalls Geld zu überweisen. Wer der Urheber der falschen<br />

Rechnung ist, die offenbar in betrügerischer Absicht erstellt<br />

worden sind, wird derzeit versucht zu ermitteln. Die BLE hat Strafanzeige<br />

erstattet.<br />

Die Schreiben mit dem Titel „Ihre Beitragszahlung KLEF“ sind offenbar<br />

gezielt an Empfänger von EU-Agrarzahlungen gerichtet.<br />

Für die fingierte Zahlungsaufforderung wurde rechtswidrig das<br />

Logo der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verwendet.<br />

Dem Schreiben liegt zudem ein entsprechender Überweisungsträger<br />

bei.<br />

Die darauf angegebene Bankverbindung ist ebenso falsch wie der<br />

übrige Inhalt des Schreibens. Wir bitten um Kenntnisnahme und<br />

möglicherweise Weitergabe der Information an Ihre Bürger.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Mischa Woitscheck<br />

Geschäftsführer


<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />

Kultur/Vereinsnachrichten<br />

Ortsteil nardt<br />

29.01.2011 Zampern- Beginn 9:00 Uhr<br />

19:30 Uhr Zampertanzabend- Eintritt frei<br />

Jagdgenossenschaft Tätzschwitz Tätzschwitz, den 11.01.2011<br />

- Der Vorstand -<br />

E i n l a d u n g<br />

Zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Tätzschwitz<br />

Unsere Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft findet für<br />

die Geschäftsjahre 2010/2011 am Freitag, den18.03.2011 um<br />

18:00 Uhr im Sitzungsraum des Feuerwehrgebäudes statt.<br />

Alle Flächeneigentümer der Gemarkung Tätzschwitz und der Austauschflächen<br />

in den Gemarkungen Geierswalde und Koschen<br />

sind recht herzlich eingeladen.<br />

Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:<br />

1. Eröffnung und Begrüßung<br />

2. Bekanntgabe der Tagesordnung<br />

3. Bericht des Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft<br />

4. Bericht des Kassenführers<br />

5. Bericht der Rechnungsprüfer<br />

6. Beschlussfassung<br />

6.1 Bildung von Rücklagen und deren Verwendung<br />

6.2 Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers<br />

7. Bericht der Jagdpächter<br />

8. Grußwort der Gäste<br />

9. Diskussion<br />

10. Schlusswort des Vorsitzenden<br />

Im Anschluss an den offiziellen Teil der Mitgliederversammlung<br />

findet ein geselliger Ausklang der Veranstaltung statt.<br />

H. Petschick<br />

Vorsitzender der JG<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung gratuliert nachfolgenden<br />

Bürgerinnen und Bürgern recht herzlich<br />

zum Geburtstag im Monat <strong>Januar</strong> 2011<br />

Ortsteil Bergen:<br />

Schumann, Monika 04.01.1948 „63“<br />

Kujasch, Johann 07.01.1920 „91“<br />

Knobloch, Martha 09.01.1930 „81“<br />

Schindler, Fritz 18.01.1933 „78“<br />

Kath, Helene 19.01.1934 „77“<br />

Bether, Gerhard 19.01.1937 „74“<br />

Kiebusch, Karl 22.01.1938 „73“<br />

Schwausch, Helene 23.01.1936 „75“<br />

Prims, Lutz 24.01.1938 „73“<br />

Passeck, Jürgen 24.01.1941 „70“<br />

Fliegner, Marie 25.01.1926 „85“<br />

Nusa, Wilhelm 25.01.1935 „76“<br />

Kaiser, Margot 26.01.1942 „69“<br />

Semma, Gertrud 29.01.1929 „82“<br />

Ortsteil Bluno:<br />

Hannusch, Margit 02.01.1950 „61“<br />

Petko, Siegfried 02.01.1943 „68“<br />

Kurjo, Helmut 06.01.1935 „76“<br />

Loser, Siegfried 08.01.1937 „74“<br />

Hattula, Willi 14.01.1930 „81“<br />

Noack, Max 14.01.1931 „80“<br />

Richter, Erna 18.01.1938 „73“<br />

Noack, Helena 19.01.1931 „80“<br />

Oberdörfer, Johannes 19.01.1939 „72“<br />

Dommann, Karl 26.01.1926 „85”<br />

Peter, Gerda 26.01.1931 „80”<br />

Hensel, Helene 31.01.1929 „82“<br />

Ortsteil Geierswalde:<br />

Konik, Siegbert 09.01.1939 „72“<br />

Dr. Schmidt, Helmut 11.01.1944 „67“<br />

Schnippa, Meta 12.01.1920 „91“<br />

Lieske, Monika 17.01.1951 „60“<br />

Nickus, Gerhard 21.01.1931 „80“<br />

Liehn, Ursula 24.01.1931 „80“<br />

Lieske, Paul 27.01.1920 „91“<br />

Ortsteil Klein Partwitz:<br />

Eckmajer, Josef 04.01.1944 „67“<br />

Koark, Erna 05.01.1934 „77“<br />

Bertram, Renate 12.01.1942 „69“<br />

Noack, Antje 16.01.1945 „66“<br />

Dr. Schmiedgen, Dörte 24.01.1935 „76“<br />

Sobioch, Inge 31.01.1938 „73“<br />

Handrek, Edith 31.01.1938 „73“<br />

Ortsteil nardt:<br />

Sulk, Hanna 06.01.1924 „87“<br />

Längert, Jadwiga 09.01.1933 „78“<br />

Rüffer, Martin 17.01.1930 „81“<br />

Melde, Hanna 22.01.1922 „89“<br />

Hoßmar, Max 26.01.1923 „88“<br />

Wogawa, Marianne 28.01.1946 „65”<br />

Ortsteil neuwiese:<br />

Nowotnick, Helene 01.01.1928 „83“<br />

Pilopp, Martha 29.01.1931 „80“<br />

Flidtner, Hans-Joachim 30.01.1940 „71”<br />

Ortsteil Sabrodt:<br />

Göpel, Rainer 10.01.1944 „67“<br />

Reiber, Hubert 10.01.1934 „77“<br />

Kowal, Gisela 18.01.1947 „64“<br />

Schmaler, Karl 18.01.1928 „83“<br />

Fischer, Hilda 27.01.1925 „86“<br />

Köhler, Jutta 29.01.1950 „61“<br />

Ortsteil Seidewinkel:<br />

Ruhner, Siegfried 01.01.1936 „75“<br />

Pohland, Klaus 03.01.1946 „65“<br />

Köhler, Marie 06.01.1927 „84“<br />

Dotzauer, Helene 12.01.1930 „81“<br />

Benusch, Helene 13.01.1936 „75“<br />

Speisekorn, Elsa 15.01.1934 „77“<br />

Tandler, Rosel 15.01.1951 „60“<br />

Mark, Angelika 19.01.1948 „63“<br />

Burgmann, Helene 25.01.1929 „82“<br />

Hansch, Renate 25.01.1943 „68“<br />

Hansetz, Inge 25.01.1948 „63“<br />

Knetsch, Hans 28.01.1940 „71“<br />

Boswank, Karl 30.01.1933 „78“<br />

Ruhner, Anna 31.01.1935 „76“<br />

Ortsteil Tätzschwitz<br />

Mank, Karl 01.01.1930 „81“<br />

Macudzinski, Joachim 01.01.1941 „70“<br />

Schulze, Gerhard 02.01.1940 „71“<br />

Nickel, Erhard 04.01.1944 „67“<br />

Polischtschuk, Karin 06.01.1950 „61“<br />

Zeschke, Petra 07.01.1950 „61“<br />

Jaeger, Marta 09.01.1928 „83“<br />

Schulze, Dieter 09.01.1943 „68“<br />

Zeschke, Ingeburg 12.01.1927 „84“<br />

Weser, Ilse 15.01.1940 „71“<br />

Zimmer, Karl- Heinz 25.01.1938 „73“<br />

14


15<br />

<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />

SÄCHSISCHES<br />

OBERBERGAMT<br />

siehe Seite 16/17


<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />

Karte mit der Darstellung des Gesamtgefahrenbereiches des ehemaligen Tagebaus Erika/Laubusch<br />

16


17<br />

<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011


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