Januar - Gemeinde Elsterheide
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<strong>Elsterheide</strong>rINFO<br />
AMTS- UND INFORMATIONSBLATT DER GEMEINDE<br />
Neuwiese-Bergen · Seidewinkel · Nardt · Sabrodt · Bluno · Klein Partwitz · Tätzschwitz · Geierswalde<br />
Jahrgang 2011, Dienstag, den 25. <strong>Januar</strong>, Nummer 126<br />
In den Dörfern der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />
beginnt die Zamperzeit
<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />
In dieser Ausgabe:<br />
➤ Öffentliche Bekanntmachungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />
• Ergebnis der Kriegsgräbersammlung 2010 in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />
• Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung der Grundsteuer und<br />
der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2011<br />
• Öffentliche Aufforderung zur Bewerbung zur Wahl des Stellvertretenden<br />
Friedensrichters der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />
• Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> über die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />
für den Bereich d. Industriegebietes Bluno/Sabrodt (Abwassersatzung - AbwS)<br />
• Öffentliche Beschlüsse des <strong>Gemeinde</strong>rates der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> vom<br />
21.12.2010<br />
• Widmung, Umstufung oder Einziehung öffentlicher Straßen<br />
► Bekanntmachung der Landesdirektion Dresden<br />
• nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) über Anträge auf Erteilung<br />
von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen Gemarkungen Geierswalde<br />
und Neuwiese der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />
• BMELV warnt vor falschen Rechnungen an Betriebe<br />
► Bekanntmachung des Sächsischen Oberbergamtes<br />
• Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im sächsischen<br />
Teilbereich des ehemaligen Tagebaues Erika/Laubusch<br />
► Kultur- und Vereinsnachrichten<br />
• Einladung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft Tätzschwitz<br />
am 18.03.2011<br />
• Geburtstagsgrüße<br />
AMTLIcHE BEKAnnTMAcHunGEn<br />
Bekanntmachungskästen der einzelnen Ortsteile lt. Satzung<br />
Ortsteil Bergen Am Anger 36,<br />
Ortsteil Bluno Dorfaue 33<br />
Ortsteil Geierswalde Landstraße 33<br />
Ortsteil Klein Partwitz Lindenallee 4, neben dem Löschteich<br />
Ortsteil Nardt Thruneweg 6<br />
Ortsteil Neuwiese Elstergrund 2<br />
Ortsteil Sabrodt Dorfstraße 64<br />
Ortsteil Seidewinkel Zur Friedenseiche 1<br />
Ortsteil Tätzschwitz Am Wiesengrund 2<br />
Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Ortsteilverwaltungen<br />
Ortsteilverwaltung Geierswalde<br />
dienstags von 16.00 bis 18.00 Uhr<br />
Ortsteilverwaltung Sabrodt<br />
dienstags von 16.00 bis 18.00 Uhr<br />
Ortsteilverwaltung Klein Partwitz<br />
dienstags von 16.00 bis 18.00 Uhr<br />
Ortsteilverwaltung Tätzschwitz<br />
freitags von 16.00 bis 18.00 Uhr<br />
Ortsteilverwaltung Nardt<br />
dienstags von 17.00 bis 19.00 Uhr<br />
Ortsteilverwaltung Bluno<br />
(nach telefonischer Vereinbarung)<br />
Öffnungszeiten/Sprechzeiten<br />
der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung Sitz Bergen<br />
Montag 13.00 bis 15.00 Uhr<br />
Dienstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr<br />
Mittwoch geschlossen<br />
Donnerstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr<br />
Freitag 09.00 bis 11.30 Uhr<br />
Dienstzeiten der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Elsterheide</strong><br />
Montag 08.00 bis 12.00 Uhr und 12.30 bis 16.00 Uhr<br />
Dienstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 12.30 bis 18.00 Uhr<br />
Mittwoch 08.00 bis 12.00 Uhr und 12.30 bis 15.30 Uhr<br />
Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 12.30 bis 16.00 Uhr<br />
Freitag 08.00 bis 12.30 Uhr<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />
Ortsteil Bergen • Am Anger 36 • 02979 <strong>Elsterheide</strong><br />
Telefon: 03571/4801- 0 • Telefax: 03571/403644<br />
E-Mail: gemeinde@elsterheide.de<br />
Internet: www.elsterheide.de<br />
S.<br />
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Bürgermeisteramt<br />
Bürgermeister: Dietmar Koark erreichbar über Sekretariat<br />
Sekretariat: Erika Fischer 03571 4801-0<br />
Tourismus: Matthias Müller 03571 4801-12<br />
Hauptamt/Ordnungsamt<br />
Amtsleiterin: Roswitha Roßmann 03571 4801-26<br />
Standesamt: Gerlinde Lehmann 03571 4801-27<br />
Einwohner- und Meldewesen/Gewerbeamt:<br />
Karin Hänsch 03571 4801-29<br />
Kämmerei<br />
Kämmerin: Angelika Zschech 03571 4801-21<br />
Kasse: Helga Boch 03571 4801-22<br />
Christine Pink 03571 4801-23<br />
Steuern:<br />
Bauamt<br />
Antje Zschabran 03571 4801-24<br />
Amtsleiter: Reiner Zschiesche 03571 4801-30<br />
Bauleitplanung/Liegenschaften/Kataster/Grundstücksverkehr:<br />
Heidrun Eger 03571 4801-31<br />
Liegenschaften/Kataster/Wohnförderung/Miete/Pacht:<br />
Rosel Tandler 03571 4801-32<br />
Baubetriebshof: Siegbert Bogott 03571 4801-32<br />
Bankverbindungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />
Ostsächsische Sparkasse Dresden<br />
Konto-Nr. 3000103545 • BLZ 850 503 00<br />
Volksbank Bautzen e.G.<br />
Konto-Nr. 9031200 • BLZ 855 900 00<br />
Staatsbetrieb Sachsenforst, Forstbetrieb Oberlausitz,<br />
Revier <strong>Elsterheide</strong><br />
Ansprechpartner für die Waldbesitzer:<br />
Zum Forstrevier <strong>Elsterheide</strong> des Staatsbetriebes Sachsenforst,<br />
Forstbezirk Oberlausitz gehören folgende Gemarkungen:<br />
– <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> –<br />
Neuwiese-Bergen, Nardt, Seidewinkel, Tätzschwitz, Bluno, Geierswalde,<br />
Sabrodt, Scado, Groß Partwitz, Klein Partwitz.<br />
Aufgabengebiete: Beratung und Betreuung der Privat-Kommunalwaldbesitzer,<br />
forsttechnische Betriebsleitung im Kommunalwald,<br />
Holzvermarktung und Forstförderung<br />
Ansprechpartner: Revierleiter: Peter Muster<br />
Dienstsitz: Am Anger 36 in 02979 <strong>Elsterheide</strong>/ OT Bergen<br />
Tel.: 03571/ 478390 oder Handy 0173/ 5752296<br />
E-mail: Peter.Muster@smul.sachsen.de<br />
Sprechzeit: Dienstag 15.00 Uhr – 18.00 Uhr<br />
Zum Forstrevier <strong>Elsterheide</strong> des Kreisforstamtes Bautzen gehören<br />
folgende Gemarkungen:<br />
– <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> –<br />
Neuwiese-Bergen, Nardt, Seidewinkel, Tätzschwitz, Bluno, Geierswalde,<br />
Sabrodt, Scado, Groß Partwitz, Klein Partwitz.<br />
Aufgabengebiete: Forstaufsicht, Forst-/ Waldschutz im Privatwald-Körperschaftswald,<br />
Überwachung und Verhütung von Waldbränden,<br />
Reitwege- Reitmarken.<br />
Ansprechpartner:Herr Burghausen, Wolf-Eckart<br />
Dienstsitz: Dorfstraße 57 in 02979 <strong>Elsterheide</strong>/ OT Sabrodt<br />
E-mail: wolf-eckart.burghausen@lra-bautzen.de<br />
Handy: 0175/ 7265507<br />
Sprechzeit: Dienstag 15.00 Uhr – 18.00 Uhr<br />
Muster Burghausen<br />
Revierleiter Revierleiter
Schiedsstelle der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />
Die Sprechstunden werden durch die Friedensrichterin<br />
Frau Renate Scharf und Frau Claudia Domann (stellv.) abgehalten.<br />
Sprechtage: jeden 2. Dienstag im Monat<br />
von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr,<br />
in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung in Bergen, Am Anger 36, Raum 1.16<br />
Außerhalb der Sprechzeiten können schriftliche Anträge an folgende<br />
Anschrift gesandt werden:<br />
Friedensrichterin Frau Renate Scharf<br />
OT Bergen • Geierswalder Straße 6 • 02979 <strong>Elsterheide</strong><br />
Bürger können sich mit folgenden Problemen an uns wenden:<br />
• bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten: z.B.<br />
Nachbarschaftsrecht, Schadenersatz, Schmerzgeldforderung<br />
• Strafrechtsangelegenheiten: z.B. Beleidigung, Hausfriedensbruch,<br />
Bedrohung, Sachbeschädigung<br />
Öffentliche Bekanntmachung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />
Mitteilung über das Ergebnis der Haus- und<br />
Straßensammlung 2010<br />
Hiermit teilen wir Ihnen das Ergebnis der Haus- und Straßensammlung,<br />
Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge mit. Wir bedanken<br />
uns bei allen Spendern für die großzügige Unterstützung.<br />
Wie in jedem Jahr bedanken wir uns besonders bei den vielen freiwilligen<br />
Sammlern, die dieses gute Ergebnis ermöglichten:<br />
Ortsteil Tätzschwitz 422,50 €<br />
Ortsteil Seidewinkel 134,50 €<br />
Ortsteil Bluno 283,50 €<br />
Ortsteil Geierswalde 123,50 €<br />
Ortsteil Klein Partwitz 231,50 €<br />
Ortsteil Sabrodt 82,00 €<br />
Ortsteil Nardt 184,50 €<br />
Ortsteil Neuwiese- Bergen 357,50 €<br />
Gesamt: 1.819,50 €<br />
Die Spenden wurden von der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung an den Volksbund<br />
Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. Landesverband Sachsen<br />
überwiesen.<br />
Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung<br />
der Grundsteuern für das Kalenderjahr 2011<br />
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle<br />
Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2011 die gleiche<br />
Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben.<br />
Für Sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2011 gemäß § 27<br />
Abs.3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) durch diese öffentliche<br />
Bekanntmachung mit dem zuletzt veranlagten Betrag festgesetzt.<br />
Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung<br />
die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides.<br />
Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentümerwechsel<br />
eintreten, wird hierüber ein entsprechender<br />
Grundsteuerbescheid erteilt.<br />
Zahlungsaufforderung:<br />
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der<br />
Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2011<br />
- wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt (15.02., 15.05.,<br />
15.08. und 15.11. oder alternativ .1.07.) - zu entrichten.<br />
Rechtbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach<br />
3<br />
<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />
Öffnungszeiten der Bibliotheken in den<br />
Ortsteilen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />
Bibliothek Sabrodt<br />
jeden Montag von 16:00 bis 18:00 Uhr<br />
<strong>Gemeinde</strong>haus Sabrodt (Eingang West), Dorfstraße 64<br />
Bibliothek Bergen<br />
jeden Montag von 15:30 bis 17:00 Uhr<br />
im Gebäude der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong>,<br />
Am Anger 36 (Eingang über Innenhof)<br />
Bibliothek Bluno<br />
jeden Mittwoch von 15:30 bis 17:00 Uhr<br />
im Gebäude der Ortsteilverwaltung Bluno, Dorfaue 33<br />
Bibliothek Geierswalde<br />
jeden Montag von 16:30 bis 18:00 Uhr<br />
im Gebäude der Ortsteilverwaltung Geierswalde, Landstraße 33<br />
Bibliothek Klein Partwitz<br />
jeden Dienstag von 16:00 bis 18:00 Uhr<br />
im Gebäude der Ortsverwaltung Kl. Partwitz, Lindenallee 4<br />
dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.<br />
Der Widerspruch ist bei der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> schriftlich oder<br />
zur Niederschrift einzulegen.<br />
Hinweis:<br />
Die Einlegung eines Widerspruchs entbindet nicht von der fristgerechten<br />
Zahlungspflicht.<br />
<strong>Elsterheide</strong>, 06.01.2011<br />
gez. Koark / Bürgermeister<br />
Öffentliche Bekanntmachung zur<br />
Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2011<br />
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle<br />
Hundesteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2011 die gleiche Hundesteuer<br />
wie im Vorjahr zu entrichten haben.<br />
Für sie wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2011 gemäß Satzung<br />
über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)<br />
vom 26.06.2001, zuletzt geändert am 30.06.2003 der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Elsterheide</strong> durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt<br />
veranlagten Betrag festgesetzt.<br />
Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung<br />
die Rechtswirkung eines Steuerbescheides.<br />
Die Steuersätze für die Hundehaltung bleiben gegenüber dem Vorjahr<br />
unverändert. Sie betragen für:<br />
a) den ersten Hund: 30,00 €<br />
b) den zweiten Hund: 60,00 €<br />
c) jeden weiteren Hund: 90,00 €<br />
d) den ersten gefährlichen Hund: 160,00 €<br />
e) jeden weiteren gefährlichen Hund: 320,00 €<br />
Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Anund<br />
Abmeldungen eintreten, wird hierüber ein entsprechender Hundesteuerbescheid<br />
erteilt.<br />
Zahlungsaufforderung:<br />
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der<br />
Hundesteuer erteilt haben, werden gebeten, die Hundesteuer 2011<br />
– wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt (01.07. oder der<br />
Betrag über 30,00 € festgesetzt ist, dann 15.02., 15.05., 15.08. und<br />
15.11.) – zu entrichten.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach<br />
dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.<br />
Der Widerspruch ist bei der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> schriftlich oder<br />
zur Niederschrift einzulegen.<br />
Hinweis:<br />
Die Einlegung eines Widerspruchs entbindet nicht von der fristgerechten<br />
Zahlungspflicht.<br />
<strong>Elsterheide</strong>, 06.01.2011<br />
gez. Koark / Bürgermeister
<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />
Öffentliche Aufforderung zur Bewerbung zur Wahl des<br />
Stellvertretenden Friedensrichters der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> sucht eine stellvertretende Friedensrichterin<br />
oder einen stellvertretenden Friedensrichter für den Bereich<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong>.<br />
Dieses Ehrenamt können Einwohner übernehmen, die mindestens<br />
30 und höchstens 70 Jahre alt sein sollen und die Interessen an<br />
einer solchen Aufgabe haben.<br />
Die Aufgabe der stellv. Friedensrichterin oder des stellv. Friedensrichters<br />
besteht darin, den Friedensrichter zu vertreten und außerhalb<br />
eines Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten<br />
und Streitigkeiten – vermögens- und strafrechtlicher Art- zu schlichten<br />
und im Schlichtungsverfahren einen Vergleich herbeizuführen.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> sieht vor, dass der Stellvertreter an den Sitzungen<br />
der Schiedsstelle regelmäßig teilnimmt. Nimmt er an Sitzungen teil,<br />
so hat sie/er die Aufgaben des Protokollführers nachzukommen.<br />
Die stellv. Friedensrichterin oder der stellv. Friedensrichter wird für<br />
fünf Jahre vom <strong>Gemeinde</strong>rat gewählt und kann auch wiedergewählt<br />
werden.<br />
Wer in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> wohnt und Interesse an der Aufgabe<br />
hat, wird gebeten, sich schriftlich bis zum 25.Februar 2011 in<br />
der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Elsterheide</strong>, Am Anger 36, 02979 <strong>Elsterheide</strong><br />
zu bewerben.<br />
Nähere Auskünfte über das Amt der stellv. Friedensrichterin oder<br />
des stellv. Friedensrichters erhalten interessierte Einwohner unter<br />
der Rufnummer: 03571/4801-0 oder 480126.<br />
Für interessierte Bürger bietet die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung zunächst einen<br />
unverbindlichen Besprechungstermin nach näherer Absprache an.<br />
Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> über die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />
für den Bereich des Industriegebietes<br />
Bluno/Sabrodt<br />
(Abwassersatzung - AbwS) vom 05.10.2010<br />
Aufgrund von § 63 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes<br />
(SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für<br />
den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den §§ 2,<br />
9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />
(SächsKAG) hat der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> am<br />
05.10.2010 folgende Satzung beschlossen:<br />
1. Teil - Allgemeines<br />
Als Mitglied des Abwasserzweckverbandes „Kamenz-Nord“ (AZV)<br />
hat die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> die hoheitliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung<br />
für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet dam AZV übertragen.<br />
Mit der Neuerschließung des Industriegebietes<br />
Bluno/Sabrodt bestand aus fördertechnischen Gründen die Notwendigkeit<br />
diesen Bereich aus dem Verbandsgebiet auszugliedern.<br />
Der Beschluss Nr.: 27/2008 der Verbandsversammlung des AZV<br />
vom 26.11.2008 bezeichnet die Flurstücke in den Gemarkungen<br />
Bluno und Sabrodt für welche die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> in der Abwasserbeseitigungspflicht<br />
steht.<br />
§ 1 Öffentliche Einrichtung<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> (im Folgenden: <strong>Gemeinde</strong>) betreibt<br />
die Beseitigung des im Industriegebiet Bluno/Sabrodt (im Folgenden:<br />
Industriegebiet) anfallenden Abwassers als eine einheitliche<br />
öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung).<br />
(2) Als angefallen gilt Abwasser, das über eine private Grundstücksentwässerungsanlage<br />
in die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
gelangt.<br />
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung<br />
der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
(1) Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte<br />
Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von<br />
bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und<br />
gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser)<br />
sowie das sonstige in öffentliche Abwasseranlagen mit<br />
Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser.<br />
4<br />
(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Industriegebiet<br />
angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen<br />
zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche<br />
Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle,<br />
Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbekken,<br />
Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und<br />
geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung<br />
dienen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören<br />
auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen<br />
Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze<br />
(Anschlusskanäle im Sinne von § 11) einschließlich der Anschlussschächte.<br />
Der Anschlussschacht wird durch die <strong>Gemeinde</strong><br />
errichtet und ist Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage.<br />
Dieser kann auf dem privaten Grundstück in der Regel<br />
1 m nach der ersten Grundstücksgrenze errichtet werden. Der<br />
Grundstückseigentümer hat den Anschlussschacht auf dem<br />
Grundstück ohne dingliche Sicherung zu dulden.<br />
(3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Anlagen,<br />
die der Sammlung, Behandlung, Prüfung und Ableitung des<br />
Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu<br />
gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich<br />
verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal<br />
zuführen (Grundleitungen), sowie Hebeanlagen.<br />
2. Teil - Anschluss und Benutzung<br />
§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und<br />
zur Benutzung<br />
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt,<br />
sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt<br />
und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte<br />
auf den Grundstücken anfallenden Abwasser der <strong>Gemeinde</strong><br />
im Rahmen des § 63 Abs. 5 und 6 SächsWG zu<br />
überlassen, soweit die <strong>Gemeinde</strong> zur Abwasserbeseitigung<br />
verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang). Der Erbbauberechtigte<br />
oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des<br />
Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.<br />
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft<br />
auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer<br />
Wohnung berechtigten Personen.<br />
(3) Grundstücke sind, wenn sie mit einer baulichen Anlage versehen<br />
werden, anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen<br />
Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind.<br />
Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer<br />
baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb<br />
von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.<br />
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss<br />
im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des<br />
Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls<br />
geboten ist.<br />
(5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen<br />
Abwasseranlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 angeschlossen<br />
sind, hat der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete<br />
der <strong>Gemeinde</strong> oder dem von ihr beauftragten<br />
Unternehmer zu überlassen (Benutzungszwang). Dies gilt<br />
nicht für Niederschlagswasser, soweit dieses auf andere<br />
Weise ordnungsgemäß beseitigt wird.<br />
(6) Bei Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept<br />
der <strong>Gemeinde</strong> nicht oder noch nicht an einen öffentlichen<br />
Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann der<br />
Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete<br />
den Anschluss seines Grundstücks verlangen, wenn<br />
er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden Aufwand<br />
übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit<br />
leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungs-<br />
und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch einen<br />
öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.<br />
§ 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss<br />
(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächstliegende<br />
öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die<br />
Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche<br />
Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die <strong>Gemeinde</strong> ver-
langen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere<br />
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.<br />
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage<br />
noch nicht hergestellt, kann die <strong>Gemeinde</strong> den vorläufigen<br />
Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten<br />
oder verlangen.<br />
§ 5 Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />
Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />
und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtungen<br />
können die nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichteten auf<br />
Antrag insoweit und solange befreit werden, als ihnen der Anschluss<br />
oder die Benutzung wegen ihres, die öffentlichen Belange<br />
überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Beseitigung<br />
des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung<br />
wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.<br />
§ 6 Allgemeine Ausschlüsse<br />
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche<br />
Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke,<br />
den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die<br />
Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen,<br />
das Material der öffentlichen Abwasseranlagen<br />
und/oder Transportfahrzeuge angreifen, ihren Betrieb, ihre<br />
Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren<br />
oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen<br />
arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden<br />
können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.<br />
(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:<br />
1. Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand–, die zu Ablagerungen<br />
oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen<br />
können (z.B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle,<br />
Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt,<br />
Schlempe, Trub, Trester, hefehaltige Rückstände,<br />
Schlamm, Haut- und Lederabfälle, Glas und Kunststoffe),<br />
2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe<br />
(z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dgl.), Säuren, Laugen,<br />
Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren<br />
Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und<br />
radioaktive Stoffe,<br />
3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und<br />
Molke,<br />
4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. milchsaure<br />
Konzentrate, Krautwasser),<br />
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder<br />
Dämpfe verbreiten kann,<br />
6. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk<br />
nicht gewährleistet ist,<br />
7. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht,<br />
8. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften<br />
Werte aufweist, die über den allgemeinen Richtwerten für<br />
die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Merkblattes<br />
DWA-M 115/2 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft,<br />
Abwasser und Abfall e.V. (DWA) in der jeweils gültigen<br />
Fassung liegen.<br />
(3) Die <strong>Gemeinde</strong> kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen<br />
stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage<br />
erforderlich ist.<br />
(4) Die <strong>Gemeinde</strong> kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen<br />
der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche Belange<br />
nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im<br />
Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller<br />
evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.<br />
(5) § 63 Abs. 6 SächsWG bleibt unberührt.<br />
§ 7 Einleitungsbeschränkungen<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser<br />
von einer Vorbehandlung, Drosselung oder Speicherung abhängig<br />
machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies<br />
insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen<br />
oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.<br />
(2) Solange die öffentlichen Abwasseranlagen nicht bedarfsge-<br />
5<br />
<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />
recht ausgebaut sind, kann die <strong>Gemeinde</strong> mit Zustimmung der<br />
unteren Wasserbehörde Abwasser, das wegen seiner Art oder<br />
Menge in den vorhandenen Abwasseranlagen nicht abgeleitet<br />
oder behandelt werden kann, von der Einleitung befristet ausschließen<br />
(§ 138 Abs. 2 SächsWG).<br />
(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht<br />
unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen<br />
Genehmigung der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
§ 8 Eigenkontrolle und Wartung<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann verlangen, dass auf Kosten des Grundstückseigentümers<br />
oder des sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2<br />
Verpflichteten Vorrichtungen zur Messung und Registrierung<br />
der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung<br />
der Schadstofffracht in die private Grundstücksentwässerungsanlage<br />
eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf<br />
dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem<br />
Zustand gehalten werden.<br />
§ 9 Abwasseruntersuchungen<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> hat bei Bedarf Abwasseruntersuchungen vorzunehmen.<br />
Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu<br />
entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind<br />
und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 19 Abs. 2<br />
entsprechend.<br />
(2) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Verpflichtete,<br />
wenn<br />
1. die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder auferlegte<br />
Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder<br />
2. wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung<br />
geboten ist.<br />
(3) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt<br />
werden, hat der Grundstückseigentümer oder der sonstige<br />
nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete diese unverzüglich zu<br />
beseitigen.<br />
§ 10 Grundstücksbenutzung<br />
Die Grundstückseigentümer und sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete<br />
sind im Rahmen der Vorschrift des § 109 SächsWG verpflichtet,<br />
für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das<br />
Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung<br />
gegen Entschädigung zu dulden. Sie haben insbesondere den<br />
Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlusskanäle zu ihren<br />
Grundstücken zu dulden.<br />
3. Teil - Anschlusskanäle und private Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
§ 11 Anschlusskanäle<br />
(1) Anschlusskanäle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) werden von der <strong>Gemeinde</strong><br />
hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt<br />
und beseitigt.<br />
(2) Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung<br />
werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers<br />
oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter und unter Wahrung<br />
ihrer berechtigten Interessen von der <strong>Gemeinde</strong> bestimmt.<br />
(3) Die <strong>Gemeinde</strong> stellt die für den erstmaligen Anschluss eines<br />
Grundstückes notwendigen Anschlusskanäle inklusive dem<br />
Übergabeschacht bereit. Jedes Grundstück erhält mindestens<br />
einen Anschlusskanal mit Übergabeschacht.<br />
(4) In besonders begründeten Fällen (insbesondere bei Sammelgaragen,<br />
Reihenhäusern, Grundstücksteilung nach Verlegung<br />
des Anschlusskanals) kann die <strong>Gemeinde</strong> den Anschluss mehrerer<br />
Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal<br />
vorschreiben oder auf Antrag zulassen.<br />
(5) Werden Grundstücke im Trennsystem entwässert, gelten die<br />
Schmutzwasser- und Regenwasseranschlusskanäle als ein<br />
Anschlusskanal im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.<br />
§ 12 Sonstige Anschlüsse<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann auf Antrag des Grundstückseigentümers<br />
oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten weitere sowie<br />
vorläufige oder vorübergehende Anschlusskanäle herstellen.<br />
Als weitere Anschlusskanäle gelten auch Anschlusskanäle für<br />
Grundstücke, die nach dem Grundstückserwerb neu gebildet<br />
werden.
<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />
(2) Den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung,<br />
Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in<br />
Absatz 1 genannten Anschlusskanäle trägt derjenige, der zum<br />
Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusskanals, im übrigen im<br />
Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme Grundstückseigentümer<br />
oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter ist, soweit<br />
die Herstellung oder die Maßnahmen von ihm zu vertreten sind<br />
oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen.<br />
(3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwands entsteht mit der Herstellung<br />
des Anschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung<br />
der Maßnahme.<br />
(4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des<br />
Abgabenbescheids fällig.<br />
§ 13 Aufwandsersatz<br />
(1) Grundlage für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen<br />
(§ 2 Abs. 2) sind für den Begriff „private Grundstücke“<br />
1. der Bebauungsplan „Industriegebiet Bluno/Sabrodt“ mit der<br />
Ausweisung der Baufelder GI 1 bis GI 6<br />
2. die Ausführungsplanung zur Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen<br />
für das Industriegebiet „Bluno/Sabrodt“<br />
Bauabschnitt 1-3.<br />
(2) Für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen<br />
nach § 2 Abs. 2 trägt die <strong>Gemeinde</strong> die Kosten. Als erstmalig<br />
hergestellt gelten Abwasseranlagen zum Zeitpunkt der<br />
endgültigen Abnahme der Anlagen (§ 19 Abs. 1) und deren Inbetriebnahme.<br />
(3) Auf der Grundlage der besonderen Nebenbestimmungen (II<br />
Nr. 4 und 5) des Zuwendungsbescheides der Landesdirektion<br />
Dresden (AZ: 31D-4322.10/92/2008-01) vom 17.11.2008 werden<br />
für private Grundstückseigentümer, welche im Sinne der<br />
Positivliste des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe<br />
„Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) gelten,<br />
innerhalb der Zweckbindungsfrist von 25 Jahren keine Abwasserbeiträge<br />
im Sinne des Sächsischen Kommunalabgabengesetz<br />
erhoben.<br />
(4) Für nicht förderfähige Betriebe im Sinne der GA-Förderung ist<br />
die Umlage des Aufwandsersatzes für den Erstanschluss des<br />
Grundstückes im Kaufpreis enthalten.<br />
(5) Der entstandene Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung,<br />
Erneuerung und Beseitigung für die in § 12 Abs. 1 genannten<br />
Anschlusskanäle ist nach Fertigstellung gemäß Abs. 2 vom Antragsteller<br />
entsprechend der tatsächlichen Kosten zu tragen.<br />
(6) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwandes entsteht mit der Fertigstellung<br />
der in Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen und wird<br />
durch gesonderte Kostenrechnung innerhalb eines Monats fällig.<br />
Die Frist wird durch das Rechnungsdatum bestimmt.<br />
§ 14 Genehmigungen<br />
(1) Der schriftlichen Genehmigung der <strong>Gemeinde</strong> bedürfen<br />
1. die Herstellung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />
deren Anschluss sowie deren Änderung,<br />
2. die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die<br />
Änderung der Benutzung.<br />
Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die<br />
Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.<br />
(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss<br />
(z.B. über bestehende private Grundstücksentwässerungsanlagen)<br />
gleich.<br />
(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die<br />
Vorschriften des Teiles 1 Abschnitt 1 der Verordnung des Sächsischen<br />
Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der<br />
Sächsischen Bauordnung (SächsBO-DurchführVO) in der jeweils<br />
geltenden Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der<br />
Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Kanals, Lage<br />
der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der <strong>Gemeinde</strong><br />
einzuholen.<br />
§ 15 Regeln der Technik für private Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind<br />
nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein<br />
6<br />
anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen<br />
Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von<br />
Abwasseranlagen.<br />
§ 16 Herstellung, Änderung und unterhaltung der privaten<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
(1) Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3)<br />
sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach §<br />
3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten<br />
und nach Bedarf gründlich zu reinigen.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1<br />
Verpflichtete hat die Verbindung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
mit den öffentlichen Abwasseranlagen im<br />
Einvernehmen mit der <strong>Gemeinde</strong> herzustellen. Grundleitungen<br />
sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen.<br />
Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr ist so nahe wie<br />
technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen;<br />
er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene<br />
(§18) wasserdicht ausgeführt sein.<br />
(3) Bestehende private Grundstücksentwässerungsanlagen sind<br />
vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3<br />
Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge<br />
oder Art des Abwassers dies notwendig machen.<br />
(4) Änderungen an einer privaten Grundstücksentwässerungsanlage,<br />
die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer oder<br />
dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu vertretenden<br />
Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden,<br />
führt die <strong>Gemeinde</strong> auf ihre Kosten aus, sofern nichts anderes<br />
bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderung oder<br />
Stilllegung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
dem erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss an die öffentliche<br />
Abwasseranlage dient oder für Grundstücke, die einen<br />
erstmaligen Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung<br />
erhalten.<br />
(5) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage – auch<br />
vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so kann die <strong>Gemeinde</strong><br />
den Anschlusskanal verschließen oder beseitigen. Der<br />
Aufwand ist vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen<br />
nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 3 und 4<br />
gelten entsprechend. Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Ausführung der<br />
in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer<br />
oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten übertragen.<br />
§ 17 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte,<br />
Toiletten mit Wasserspülung<br />
(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie<br />
Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser<br />
gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser<br />
Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden<br />
Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu<br />
unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden<br />
Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer<br />
oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten in regelmäßigen<br />
Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem<br />
Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis<br />
sind sie gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> schadenersatzpflichtig. Für<br />
die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften<br />
über die Abfallentsorgung.<br />
(2) Die <strong>Gemeinde</strong> kann vom Grundstückseigentümer und dem<br />
sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten im Einzelfall den Einbau<br />
und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen,<br />
wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe<br />
gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen<br />
angeschlossen werden.<br />
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und<br />
dergl. dürfen nicht an private Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
angeschlossen werden.<br />
(4) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />
mit zentraler Abwasserreinigung angeschlossen sind, sind in<br />
Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung<br />
zulässig.<br />
(5) § 15 gilt entsprechend.
§ 18 Sicherung gegen Rückstau<br />
Abwasseraufnahmeeinrichtungen der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />
z.B. Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe,<br />
Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergl., die tiefer als die<br />
Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung<br />
(Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer<br />
oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine<br />
Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der<br />
Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete<br />
für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 16 Abs. 4<br />
gilt entsprechend.<br />
§ 19 Abnahme und Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />
Zutrittsrecht<br />
(1) Die private Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach<br />
Abnahme durch die <strong>Gemeinde</strong> in Betrieb genommen werden.<br />
Die Abnahme der privaten Grundstücksentwässerungsanlage<br />
befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und<br />
den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit<br />
für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der<br />
Arbeiten.<br />
(2) Die <strong>Gemeinde</strong> ist berechtigt, die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen<br />
beauftragten Personen ist zu allen Teilen der privaten<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie<br />
dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs-<br />
und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten<br />
betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche<br />
oder betriebliche Nutzung offen stehen.<br />
Grundstückseigentümer und die sonstigen nach § 3 Abs. 1 und<br />
2 Verpflichteten sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen<br />
nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.<br />
Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen<br />
Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen<br />
Auskünfte zu erteilen.<br />
(3) Werden bei der Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer<br />
oder die sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten unverzüglich<br />
auf eigene Kosten zu beseitigen.<br />
§ 20 Dezentrale Abwasseranlagen<br />
(1) Sämtliches im Industriegebiet anfallendes Abwasser ist über<br />
die im Trennsystem ausgeführten öffentlichen Schmutz- und<br />
Niederschlagswasserentsorgungsanlagen abzuführen (mit<br />
Ausnahme von auf dem Grundstück gesammelten und als<br />
Brauchwasser verwendeten Niederschlagswasser). Hierzu bedarf<br />
es eines Antrages auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(§ 3 Abs. 1).<br />
(2) Das Betreiben dezentraler Anlagen, Kleinkläranlagen oder abflussloser<br />
Gruben ist nicht zulässig.<br />
4. Teil - Abwassergebühren<br />
1. Abschnitt: Allgemeines<br />
§ 21 Erhebungsgrundsatz<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen<br />
Abwassergebühren. Sie werden erhoben für die Teilleistungen<br />
Schmutzwasserentsorgung und Niederschlagswasserentsorgung.<br />
§ 22 Gebührenschuldner<br />
(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer.<br />
Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen<br />
Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers<br />
Gebührenschuldner.<br />
(2) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind<br />
Gesamtschuldner.<br />
2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung<br />
§ 23 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung<br />
(1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung<br />
wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die<br />
auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen<br />
Grundstück anfällt (§ 25 Abs. 1).<br />
(2) Bei Einleitungen nach § 7 Abs. 3 bemisst sich die Abwassergebühr<br />
nach der eingeleiteten Wassermenge.<br />
7<br />
<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />
§ 24 Grundgebühr bei der Schmutzwasserbeseitigung<br />
Für die fixen Vorhaltekosten der Schmutzwasserbeseitigung erhebt<br />
die <strong>Gemeinde</strong> unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme<br />
eine monatliche Grundgebühr.<br />
§ 25 Abwassermenge bei der Schmutzwasserentsorgung<br />
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 33 Abs. 2) gilt im<br />
Sinne von § 23 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge<br />
1. bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltberechnung<br />
zugrunde gelegte Wasserverbrauch,<br />
2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung, die<br />
dieser entnommenen Wassermenge und<br />
3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit<br />
es als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt und in<br />
die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.<br />
(2) Auf Verlangen der <strong>Gemeinde</strong> hat der Gebührenschuldner bei<br />
Einleitungen nach § 7 Abs. 3, bei nichtöffentlicher Wasserversorgung<br />
(Absatz 1 Nummer 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser<br />
als Brauchwasser (Absatz 1 Nummer 3) geeignete<br />
Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu<br />
unterhalten.<br />
§ 26 Höhe der Abwassergebühr Schmutzwasserentsorgung<br />
(1) Die Grundgebühr für den Anschluss an Kanäle und die Kläranlage<br />
im Entsorgungsgebiet wird nach der Größe des an dem<br />
angeschlossenen Grundstück anliegenden Wasserzählers berechnet.<br />
Maßgeblich ist die Zähleinrichtung mit der die Wassermenge<br />
gemessen wird, die in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen<br />
eingeleitet wird (Abzugszähler). Der<br />
Nachweis erfolgt nur mittels einer geeichten Wassermesseinrichtung.<br />
Sie beträgt pro Anschlussleitung bei einem Wasserzähler:<br />
• bis Qn 2,5 ͢ 4,00 Euro/Monat,<br />
• größer Qn 2,5 bis Qn 10 ͢ 40,00 Euro/Monat,<br />
• ab Qn 15 (DN50) ͢ 60,00 Euro/Monat.<br />
(2) Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 23<br />
beträgt die leistungsabhängige Mengengebühr für Abwasser,<br />
das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt<br />
wird 1,43 € je Kubikmeter Abwasser.<br />
§ 27 Absetzungen bei der Schmutzwasserentsorgung<br />
(1) Nach § 25 ermittelte Wassermengen, die nachweislich nicht in<br />
die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden<br />
auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung<br />
der Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung<br />
abgesetzt.<br />
(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen<br />
eines besonderen Wasserzählers erbracht werden.<br />
Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler<br />
nur solche Frischwassermengen entnommen werden können,<br />
die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren<br />
Einleitung als Abwasser nach § 6, insbesondere Absatz 2<br />
Nummer 3 ausgeschlossen ist.<br />
(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende<br />
Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt,<br />
werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal<br />
ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im<br />
Sinne von Absatz 1:<br />
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und<br />
Schweinen 15 Kubikmeter/Jahr und<br />
2. je Vieheinheit Geflügel 5 Kubikmeter/Jahr.<br />
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten<br />
gemäß § 51 des Bewertungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 01.02.1991 [BGBl. 1991 I S. 230], zuletzt<br />
geändert am 20.12.2001 [BGBl. I S. 3794]) in der jeweils geltenden<br />
Fassung ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand<br />
ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung<br />
der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.<br />
Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge<br />
wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge im Sinne<br />
von § 25 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge<br />
muss für jede für das Betriebsanwesen einwohnermelderechtlich<br />
erfasste Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums<br />
nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, mindestens<br />
28 Kubikmeter/Jahr betragen.
<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />
Für Angestellte in Gewerbebetrieben beträgt der Wert für die<br />
verbleibende Wassermenge je Person mindestens 18 Kubikmeter/Jahr.<br />
Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absetzung<br />
entsprechend zu verringern.<br />
(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind<br />
bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids<br />
zu stellen.<br />
3. Abschnitt: niederschlagswasserentsorgung<br />
§ 28 Gebührenmaßstab niederschlagswasserentsorgung<br />
(1) Für Abwasser das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter<br />
oder befestigter Flächen eines Grundstückes in die öffentliche<br />
Abwasserentsorgungsanlage eingeleitet wird, bemisst<br />
sich die Niederschlagswassereinleitgebühr nach der<br />
versiegelten Grundstücksfläche.<br />
(2) Versiegelte Grundstücksflächen sind die<br />
1. gesamten Grundflächen von Gebäuden oder baulichen Anlagen<br />
einschließlich der Dachüberstände,<br />
2. Flächen der überdachten Terrassen, Freisitze o. ä.,<br />
3. Flächen, die mit einem wasserundurchlässigen oder teilweise<br />
wasserundurchlässigen Belag oder einer Überdachung<br />
versehen sind,<br />
4. sonstigen regelmäßig entwässerten Flächen,soweit von<br />
diesen Flächen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
gelangt.<br />
(3) Maßgeblich für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr<br />
sind die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Quartals<br />
im Kalenderjahr.<br />
§ 29 Ermittlung der versiegelten Grundstücksfläche<br />
(1) Die versiegelte Grundstücksfläche berechnet sich durch die<br />
Aufsummierung der mit den Faktoren für die Abflussbeiwerte<br />
gewichteten überbauten, überdachten und versiegelten Freiflächen.<br />
Die Faktoren für die Abflussbeiwerte betragen im Einzelnen:<br />
1. für bebaute, überdachte Flächen die Draufsicht der Dachfläche<br />
(inkl. Dachüberständen) werden Faktoren für Abflussbeiwerte<br />
nach DIN 1989 angewendet:<br />
Abflussbeiwert Faktor<br />
a) Schrägdach (glatte Eindeckung) z.B. Ziegel/Schiefer,<br />
Flachdach unbekiest 0,8<br />
b) Flachdach, bekiest 0,6<br />
c) Gründach, intensiv 0,3<br />
d) Gründach, extensiv 0,5<br />
2. für versiegelte Freiflächen:<br />
Abflussbeiwert Faktor<br />
a) Asphalt, Beton, verfugte Platten, verfugte Pflaster o. ä 0,8<br />
b) Betonverbundsteine, unverfugte Platten,<br />
unverfugtes Pflaster o. ä. 0,6<br />
c) Rasengittersteine, Schotter, Kies, Schlacke,<br />
„Öko-Pflaster“ o. ä. 0,2<br />
(2) Wird im Einzelfall nachweislich in zulässiger Weise von der der<br />
Gebührenerhebung zugrunde liegenden Fläche (Absätze 1<br />
und 2) nicht das gesamte Niederschlagswasser in die öffentliche<br />
Abwasseranlage eingeleitet, so ist auf schriftlichen Antrag<br />
des Grundstückseigentümers im Einzelfall die Abwassergebühr<br />
angemessen zu kürzen. Dabei sind die versiegelten<br />
Grundstücksflächen, die insgesamt oder teilweise, andauernd<br />
oder zeitweise nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässert<br />
werden, zu berücksichtigen. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />
§ 30 Höhe der Abwassergebühren niederschlagswasser<br />
(1) Für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung gemäß §<br />
28 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle<br />
eingeleitet wird 0,27 € je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche<br />
und Jahr.<br />
4. Abschnitt: Starkverschmutzer<br />
§ 31 Starkverschmutzerzuschläge<br />
Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben.<br />
8<br />
§ 32 Verschmutzungswerte<br />
Verschmutzungswerte werden nicht festgesetzt, da Starkverschmutzerzuschläge<br />
nicht erhoben werden.<br />
5. Abschnitt: Gebührenschuld<br />
§ 33 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld,<br />
Veranlagungszeitraum<br />
(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn<br />
des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der lnbetriebnahme<br />
der Grundstücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der<br />
tatsächlichen Nutzung.<br />
(2) Die Gebührenschuld entsteht<br />
1. im Fall nach § 26<br />
2. im Fall nach § 30<br />
jeweils zum Ende des Kalenderjahres für den Veranlagungszeitraum,<br />
der das jeweilige Kalenderjahr darstellt.<br />
(3) Die Abwassergebühren nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind zwei<br />
Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung<br />
fällig.<br />
§ 34 Vorauszahlungen<br />
Jeweils zum 31. März, 30. Juni und 30. September eines jeden Jahres<br />
sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld<br />
nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu leisten. Der Vorauszahlung ist jeweils<br />
ein Viertel der Gebühr des Vorjahres zugrunde zu legen; Änderungen<br />
der Gebührenhöhe sind dabei zu berücksichtigen. Fehlt<br />
eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles<br />
Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Gebühr geschätzt.<br />
5. Teil - Anzeigepflicht, Anordnungsbefugnis, Haftung,<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 35 Anzeigepflichten<br />
(1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer, der<br />
Erbbauberechtigte und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung<br />
Berechtigte der <strong>Gemeinde</strong> anzuzeigen:<br />
1. den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen<br />
Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks,<br />
2. Vergrößerungen oder Verkleinerungen der versiegelten<br />
Grundstücksflächen, soweit das Grundstück niederschlagswasserentsorgt<br />
wird,<br />
3. die versiegelte Grundstücksfläche, wenn die <strong>Gemeinde</strong><br />
den Grundstückseigentümer dazu auffordert.<br />
Eine Grundstücksübertragung ist vom Erwerber und vom Veräußerer<br />
anzuzeigen.<br />
(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums<br />
hat der Gebührenpflichtige der <strong>Gemeinde</strong> anzuzeigen:<br />
1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen<br />
Wasserversorgungsanlage (§ 25 Abs. 1 Nr. 2),<br />
2. die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigungen<br />
(§ 7 Abs. 3) und<br />
3. das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser<br />
verwendete Niederschlagswasser (§ 25 Abs. 1 Nr. 3).<br />
(3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst<br />
zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten<br />
Personen der <strong>Gemeinde</strong> mitzuteilen:<br />
1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen<br />
Anfalls des Abwassers;<br />
2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen<br />
Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist;<br />
(4) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend,<br />
außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer<br />
diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal<br />
rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.<br />
§ 36 Haftung der <strong>Gemeinde</strong><br />
(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen,<br />
die die <strong>Gemeinde</strong> nicht zu vertreten hat, vorübergehend<br />
ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten<br />
Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen,<br />
wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze<br />
oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht<br />
sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf<br />
Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass<br />
von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.
(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung<br />
gegen Rückstau (§ 18) bleibt unberührt.<br />
(3) Im Übrigen haftet die <strong>Gemeinde</strong> nur für Vorsatz oder grobe<br />
Fahrlässigkeit.<br />
(4) Eine Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes<br />
bzw. des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von<br />
Umweltschäden (Umweltschadensgesetz) bleibt unberührt.<br />
§ 37 Anordnungsbefugnis, Haftung der Benutzer<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen<br />
Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige<br />
Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen<br />
dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden<br />
sind. Sie kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende<br />
Beeinträchtigungen öffentlicher Abwasseranlagen zu<br />
verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten.<br />
Dies gilt ebenso für Maßnahmen um eingetretene Beeinträchtigungen<br />
zu minimieren und zu beenden, sowie um die<br />
Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen wiederherzustellen.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer haften<br />
für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen<br />
oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden<br />
Benutzung oder infolge eines mangelhaften<br />
Zustands der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
entstehen. Sie haben die <strong>Gemeinde</strong> von Ersatzansprüchen<br />
Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht<br />
werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere private<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren<br />
Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.<br />
§ 38 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt,<br />
wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der <strong>Gemeinde</strong> überlässt,<br />
2. entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 von der Einleitung ausgeschlossene<br />
Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet<br />
oder die vorgeschriebenen Grenzwerte für einleitbares<br />
Abwasser nicht einhält,<br />
3. entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Behandlung, Drosselung<br />
oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,<br />
4. entgegen § 7 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der<br />
Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung<br />
der <strong>Gemeinde</strong>/des Zweckverbandes in öffentliche Abwasseranlagen<br />
einleitet,<br />
5. entgegen § 12 Abs. 1 einen vorläufigen oder vorübergehenden<br />
Anschluss nicht von der <strong>Gemeinde</strong> herstellen lässt,<br />
6. entgegen § 14 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen<br />
ohne schriftliche Genehmigung der <strong>Gemeinde</strong><br />
herstellt, benutzt oder ändert,<br />
7. die private Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den<br />
Vorschriften des § 15 und § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 herstellt,<br />
8. die Verbindung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage<br />
mit der öffentlichen Abwasseranlage nicht nach § 16 Abs.<br />
2 Satz 1 im Einvernehmen mit der <strong>Gemeinde</strong> herstellt,<br />
9. entgegen § 17 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung<br />
der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt,<br />
10. entgegen § 17 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte<br />
an eine private Grundstücksentwässerungsanlage anschließt,<br />
11. entgegen § 19 Abs. 1 die private Grundstücksentwässerungsanlage<br />
vor Abnahme in Betrieb nimmt,<br />
12. entgegen § 35 seinen Anzeigepflichten gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt,<br />
wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen Anzeigepflichten<br />
nach § 35 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
(SächsVwVG) bleiben unberührt.<br />
9<br />
<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />
6. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
§ 39 unklare Rechtsverhältnisse<br />
Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes<br />
eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers<br />
nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte<br />
im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung<br />
von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz<br />
- VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
29.3.1994 (BGBl. I, S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
28.10.2003 (BGBl. I S. 2081), in der jeweils geltenden Fassung.<br />
§ 40 In-Kraft-Treten<br />
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht<br />
auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes<br />
Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle<br />
dieser Satzung, die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt<br />
des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.<br />
(2) Diese Satzung tritt zum 01.01.2010 in Kraft.<br />
ausgefertigt am:<br />
<strong>Elsterheide</strong>, den 05.10.2010<br />
gez. Koark / Bürgermeister<br />
Vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht.<br />
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat<br />
Sachsen (SächsGemO)<br />
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter<br />
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen<br />
sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang<br />
an gültig zustande gekommen.<br />
Das gilt gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung<br />
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden<br />
sind,<br />
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs-<br />
GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten<br />
Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />
hat oder<br />
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber<br />
der <strong>Gemeinde</strong> unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der<br />
die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden<br />
ist.<br />
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden,<br />
so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO<br />
genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />
<strong>Elsterheide</strong>, den 04.01.2011<br />
gez. Koark / Bürgermeister<br />
Öffentliche Beschlüsse des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> vom 21.12.2010<br />
Beschluss- nr. 69/10<br />
Änderung/Ergänzung der Tagesordnung<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> beschließt die Tagesordnung<br />
der 16. <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung wie folgt zu ergänzen/ ändern:<br />
Zusätzliche Tagesordnungspunkte – öffentlicher Teil<br />
TOP 5.7 75/10 Umschuldung eines Kredites<br />
Der Tagesordnungspunkt<br />
TOP 5;<br />
5.1 A/BV 73/10 Vergabe von Bauleistungen – Energetische Sanierung<br />
und Innensanierung Sozialgebäude Sportplatz Bergen Los I<br />
wird von der Tagesordnung genommen.<br />
Nach dem TOP 3.2 wird der TOP<br />
4. Herstellung der Nichtöffentlichkeit mit folgende TOP vorgezogen:<br />
4.1 Aussprache zum Grundstücksverkauf in der Gemarkung Geierswalde/am<br />
Geierswalder See<br />
4.2 Aussprache zur Eilentscheidung des Bürgermeisters über die<br />
Vergabe<br />
– Energetische Sanierung und Innensanierung Sozialgebäude
<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />
Sportplatz Bergen Los I<br />
Danach wird die Tagesordnung wie folgt geändert:<br />
Herstellung der Öffentlichkeit<br />
5. Beschlussfassung<br />
5.1 A/BV 69/10 Festlegung der Sitzungstermine des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> für das I. Halbjahr 2011<br />
5.2 A/BV 70/10 Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes<br />
„Aqua Terra Lausitz“ am Partwitzer See<br />
5.3 A/BV 71/10 Grundstückserwerb in der Gemarkung Geierswalde<br />
/ Wohnhafen Scado<br />
5.4 A/BV 72/10 Grundstücksverkauf in der Gemarkung Geierswalde<br />
/ am Geierswalder See<br />
5.5 A/BV 73/10 Straßenwidmung im Industriegebiet Bluno/Sabrodt<br />
5.6 A/BV 74/10 Beitrittsbeschluss zum Rahmenvertrag zwischen<br />
dem Freistaat Sachsen und dem SSG zur Lärmkartierung<br />
5.7 A/BV 75/10 Umschuldung eines Kredites<br />
6. Information zur Eilentscheidung des Bürgermeisters über die<br />
Vergabe – Energetische Sanierung und Innensanierung Sozialgebäude<br />
Sportplatz Bergen Los I<br />
7. Informationen und Aussprache zum Beteiligungsbericht 2008<br />
8. Informationen des Bürgermeisters /Amtsleiter<br />
9. Anfragen/Diskussion<br />
Nichtöffentlicher Teil:<br />
10. Informationen des Bürgermeisters/Amtsleiter<br />
11. Anfragen/Diskussion<br />
gez. Koark<br />
Bürgermeister<br />
Beschluss – nr.: 70/10<br />
Wahl des Friedensrichters der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />
Rechtsgrundlage: § 6 des Gesetzes über Schiedsstellen in den <strong>Gemeinde</strong>n<br />
des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von<br />
Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung<br />
(Sächsisches Schieds -und Gütestellengesetz-Sächs-<br />
SchiedsGütStG) vom 27.05.1999, zuletzt geändert am 12.03.2009<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat wählt in Geheimer Wahl für die Schiedsstelle der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> die Friedensrichterin<br />
Frau Renate Scharf<br />
Geierswalder Straße 6; 02979 <strong>Elsterheide</strong><br />
Auf Grundlage des § 5 des Sächsischen Schiedsstellengesetzes<br />
endet fünf Jahre nach Amtsantritt das Amt des Friedensrichters.<br />
Die Aufforderung zur Bewerbung des Friedensrichters wurde im<br />
Amts- und Informationsblatt Nr. 123 vom 12.10.2010 öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Die Amtsinhaberin Frau Renate Scharf und Frau Regina Jannaschk<br />
aus Nardt bewarben sich für das Amt.<br />
Weitere Bewerbungen gingen nicht ein.<br />
Frau Regina Jannaschk bewarb sich erstmalig für das Amt des Friedensrichters.<br />
Erstmalig wurde Frau Renate Scharf am 18.12.1997 in das Amt als<br />
Vorsitzende der Schiedsstelle der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> durch den<br />
Direktor des Amtsgerichtes Hoyerswerda berufen.<br />
Durch ihre langjährige Tätigkeit in diesem Amt und der ständigen<br />
Weiterbildungen hat sie sich ein umfassendes Fachwissen angeeignet.<br />
Gemäß § 6 des Sächsischen Schiedsstellengesetzes wurde der Direktor<br />
des Amtsgerichtes Hoyerswerda zur bevorstehenden Wahl<br />
gehört und die Zustimmung wurde erteilt.<br />
gez. Koark<br />
Bürgermeister<br />
Beschluss nr.: 71/10<br />
Beschluss zur Stellvertretung des Friedensrichters der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Elsterheide</strong><br />
Rechtsgrundlage: § 14 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den<br />
<strong>Gemeinde</strong>n des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung<br />
von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung<br />
(Sächsisches Schieds-und Gütestellengesetz-Sächs-<br />
SchiedsGütStG) vom 27.05.1999, zuletzt geändert am 12.03.2009<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt für die Schiedsstelle der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Elsterheide</strong> gemäß § 14 SächsSchiedsStG einen Stellvertretenden<br />
Friedensrichter zu wählen.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> regelt die Vertretung des Friedensrichters. Besteht in<br />
einer <strong>Gemeinde</strong> nur eine Schiedsstelle, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
10<br />
einen Friedensrichter als Stellvertreter wählen. Die <strong>Gemeinde</strong> kann<br />
vorsehen, dass der Stellvertreter an den Sitzungen der Schiedsstelle<br />
regelmäßig teilnehmen kann. Nimmt der Stellvertreter an den<br />
Sitzungen teil, so hat er den Aufgaben des Protokollführers nachzukommen;<br />
die Hinzuziehung eines weiteren Protokollführers findet<br />
in diesem Fall nicht statt.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> wird gemäß § 6 Abs. 2 SächsSchiedsStG die bevorstehende<br />
Wahl bekanntmachen und interessierte Personen auffordern<br />
sich zu bewerben.<br />
gez. Koark<br />
Bürgermeister<br />
Beschluss- nr.: 72/10<br />
Festlegung der Sitzungstermine des <strong>Gemeinde</strong>rates der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Elsterheide</strong> für das I. Halbjahr 2011<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> beschließt für das<br />
I. Halbjahr 2011 folgende Sitzungstermine:<br />
<strong>Januar</strong> Dienstag, den 18.<br />
Februar Dienstag, den 15.<br />
März Dienstag, den 22.<br />
April Dienstag, den 26.<br />
Mai Dienstag, den 24.<br />
Juni Dienstag, den 21.<br />
gez. Koark<br />
Bürgermeister<br />
Beschluss- nr.: 73/10<br />
Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes<br />
„Aqua Terra Lausitz“ am Partwitzer See<br />
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 8 BauGB<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Elsterheide</strong> beschließt den am 11.03.2008 in Kraft<br />
getretenen Bebauungsplan „Aqua Terra Lausitz“ am Partwitzer See<br />
derart zu ändern, dass das im Bebauungsplan festgesetzte Sondergebiet<br />
Camping als Sondergebiet für Ferienhäuser festgesetzt<br />
wird.<br />
Die umzuwidmende Campingfläche (siehe Anlage Auszug B-Plan)<br />
beträgt 2,4113 ha, der gesamte Geltungsbereich des B-Planes<br />
19,7675 ha. Der Geltungsbereich soll nicht verändert werden.<br />
Das Verfahren nach § 1 ff. BauGB wird durchgeführt.<br />
Der Ortschaftsrat Klein Partwitz gab dazu seine Zustimmung.<br />
Begründung:<br />
Besitzer der Fläche ist die Aqua Terra Lausitz GmbH.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong> liegt ein Antrag auf entsprechende Änderung des B-<br />
Planes der Aqua Terra Lausitz GbR vor (siehe Anlage), die eine<br />
bessere Vermarktungschance für ein Ferienhausgebiet als für einen<br />
Campingplatz sieht. Das rentable Betreiben eines Campingplatzes<br />
im Kontext mit der Military-Reitanlage, wie es geplant war, sieht die<br />
ATL GbR als aussichtslos an. Der Markt biete dafür keine Nachfrage.<br />
Auch wird das (planerisch) gegenwärtige Nebeneinander von<br />
Campingplatz und Mischgebiet für die Errichtung eines Hotels als<br />
konfliktträchtig angesehen. Dies könnte die Vermarktung des Hotelstandortes<br />
beeinträchtigen.<br />
gez. Koark<br />
Bürgermeister<br />
Beschluss- nr.: 74/10<br />
- Beschluss zum Grundstückserwerb in der Gemarkung Geierswalde/<br />
Wohnhafen Scado<br />
Rechtsgrundlagen: § 28 SächsGemO, § 89 SächsGemO<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> beschließt den unentgeltlichen<br />
Erwerb der Flurstücke<br />
216/22 = 2.661 m²<br />
216/23 = 191 m² und<br />
93/14 = 462 m² der Flur 1, Gemarkung Geierswalde.<br />
Die Gesamtfläche beträgt 3.314 m².<br />
Eigentümer sind noch die LMBV, die die Flächen an die St 37 Wilde<br />
GbR verkauft hat. Die GbR ging in diesem Grundstücksverkaufvertrag<br />
gegenüber der LMBV die Verpflichtung ein, einer öffentlichen<br />
Widmung der noch zu errichtenden Verkehrsfläche innerhalb des<br />
Bebauungsplanes „Wohnhafen Scado“ zuzustimmen. Dafür soll die<br />
Übertragung der zukünftigen Verkehrsflächen, die nunmehr vermessen<br />
sind, ins Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> erfolgen.<br />
Die Flurstücke liegen vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />
„Wohnhafen Scado“ und sind in diesem auch als öf-
fentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Nach dem Bau der Straße, zu<br />
der sich die GbR verpflichtet hat, erfolgt die Widmung.<br />
Die Flurstücke sind in beiliegender Flurkarte dargestellt.<br />
gez. Koark<br />
Bürgermeister<br />
Beschluss- nr.: 75/10<br />
- Grundstücksverkauf in der Gemarkung Geierswalde am Geierswalder<br />
See -<br />
Rechtsgrundlagen: § 28, § 89, § 90 SächsGemO<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> beschließt den Verkauf<br />
einer Teilfläche von ca. 3.085 m² des Flurstückes 216/7 der<br />
Gemarkung Geierswalde Flur 1, in beiliegender Karte rot umrandet.<br />
Ein Teil der naturschutzrechtlichen Maßnahmefläche G1 ist im Kaufgegenstand<br />
enthalten. Der Preis beträgt 28,00 €/m² Grundstücksfläche,<br />
folglich ca. 86.380,00 € (= 3.085 m² x 28,00 €/m²).<br />
Darüber hinaus wird die <strong>Gemeinde</strong> den Käufern eine Kaufoption für<br />
weitere ca. 960 m² vertraglich erteilen, zum Preis von 32,00 €/m²<br />
Grundstücksfläche, also 30.720,00 € (= 960 m² x 32,00 €/m²). Die<br />
Optionsfläche ist in der Karte blau umrandet. Die Kaufoption soll<br />
auf 6 Jahre beschränkt sein.<br />
Weichen die später tatsächlich vermessenen Flächen von den hier<br />
angenommenen ab, ändern sich auch entsprechend die Kaufpreise<br />
auf der Basis von 28,00 €/m² und 32,00 €/m².<br />
Käufer sind die Eheleute Heike und Klaus-Dieter Struthoff, Friedrichsstraße<br />
23 in 02977 Hoyerswerda bzw. ein durch sie zu gründendes<br />
privatrechtliches Unternehmen mit mindestens einem der<br />
beiden als Gesellschafter.<br />
Eigentümer des Grundstückes ist die LMBV, Besitzer die <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Elsterheide</strong>, die die Fläche im Jahr 2009 von der LMBV gekauft hat.<br />
Der Kaufgegenstand liegt innerhalb des Geltungsbereiches des zukünftigen<br />
Bebauungsplanes „Geierswalder See – Südböschung“,<br />
der gegenwärtig im 2. Entwurf vorliegt und die Fläche zum einen<br />
als Sondergebiet Fremdenverkehr, Motel und zum anderen als Fläche<br />
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />
von Natur und Landschaft ausweist.<br />
Die Fläche wird verkauft zur Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes,<br />
insbesondere und vor allem zur Bebauung mit<br />
einem Turm mit Gastronomie/Restaurant sowie mit Gebäuden, die<br />
der Beherbergung dienen, nebst funktional dazugehörigen baulichen<br />
Anlagen und Gebäuden.<br />
Es wird eine diesbezügliche Bauverpflichtung mit Wiederkaufsrecht<br />
für die <strong>Gemeinde</strong> im Grundstückskaufvertrag vereinbart.<br />
Die auf der Karte schwarz umrandete Fläche von ca. 650 m² gehört<br />
ebenfalls zum Grundstück, welches der Investition der Käufer<br />
dienen soll. Allerdings steht diese Fläche im Besitz des Zweckverbandes<br />
„Elstertal“, weshalb dafür der Vertrag mit dem Zweckverband<br />
durch die Käufer abzuschließen ist.<br />
Der Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht<br />
gez. Koark<br />
Bürgermeister<br />
Beschluss- nr.: 76/10<br />
Widmung der Straßen im Industriegebiet Bluno/Sabrodt<br />
Rechtsgrundlagen: § 28 SächsGemO; § 6 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 3<br />
Abs. 1 Nr. 3 a SächsStrG<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> beschließt die Widmung<br />
der Zufahrts- und Erschließungsstraßen von der B 156 in das<br />
Industriegebiet „An der Siebanlage“ auf den Gemarkungen Bluno<br />
und Sabrodt als Ortsstraßen.<br />
Nachfolgend aufgeführte Flurstücke bzw. Teilflächen sind betroffen:<br />
Gemarkung Bluno Flur 4<br />
Teilfläche aus Flurstück 24/20, 27/7, 27/8, 27/14, 27/24 ganzes Flurstück<br />
24/18<br />
Gemarkung Sabrodt Flur 5<br />
Teilflächen aus Flurstück 103/6, 103/7, 110/1, 111/1, 112/1 und 119/7<br />
Der Straßenverlauf ist im beiliegenden Lageplan- Maßstab 1:1500<br />
rot markiert. Nach öffentlicher Bekanntmachung der Widmung<br />
sowie der katasteramtlichen Schlussvermessung und Fortschreibung<br />
sind die Straßen in das Bestandsverzeichnis der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Elsterheide</strong> aufzunehmen. Bis auf eine Teilfläche der Flurstücke<br />
27/8 der Flur 4 Gemarkung Bluno befinden sich alle Grundstücke im<br />
11<br />
<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />
Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong>. Der Grunderwerb der vorab<br />
genannten Fläche erfolgt mit Zustimmung des Eigentümers nach<br />
der katasteramtlichen Fortschreibung. Die Straßen dienen der verkehrstechnischen<br />
Erschließung des Industriegebietes und sichern<br />
die Anbindung an das höherrangige Straßennetz. Eine Widmung<br />
im Sinne des Sächsischen Straßengesetzes ist daher geboten.<br />
Der Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht<br />
gez. Koark / Bürgermeister<br />
Beschluss- nr.: 77/10<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong> beschließt dem<br />
Rahmenvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen, vertreten<br />
durch das Landesamt für umwelt, Landwirtschaft und Geologie<br />
(LfuLG) und dem Sächsischen Städte- und <strong>Gemeinde</strong>tag<br />
(SSG) beizutreten.<br />
Rechtsgrundlage: EG-Richtlinie über Bewertung und Bekämpfung<br />
von Umgebungslärm vom 18.07.2002<br />
Begründung:<br />
1. Allgemeines zur Lärmkartierung<br />
Am 18.07.2002 ist die EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung<br />
von Umgebungslärm in Kraft getreten mit dem Ziel,<br />
schädlichen Umgebungslärm zu vermeiden, ihm vorzubeugen oder<br />
ihn zu verringern. Danach müssen die Städte und <strong>Gemeinde</strong>n mittels<br />
Lärmkarten die Geräuschbelastung entlang von Hauptlärmquellen<br />
erfassen und bei festgestellten Lärmproblemen mögliche<br />
Minderungsmaßnahmen in Lärmaktionsplänen festschreiben. Hierbei<br />
ist die Bevölkerung umfassend zu informieren und zu beteiligen.<br />
Die erste Stufe der Lärmkartierung ist bereits erfolgreich abgeschlossen.<br />
Es wurden für rund 530 km Hauptverkehrsstraße mit<br />
einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen<br />
pro Jahr sowie für die zwei Ballungsräume Dresden und Leipzig<br />
mit mehr als 250.000 Einwohnern Lärmkarten erarbeitet und<br />
veröffentlicht.<br />
In der zweiten Umsetzungsstufe der Umgebungslärmrichtlinie wird<br />
der Untersuchungsaufwand erheblich ausgeweitet. So müssen u.<br />
a. bis zum 30.06.2012 für sämtliche Ballungsräume mit mehr als<br />
100.000 Einwohnern sowie für Hauptverkehrsstraßen mit einem<br />
Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro<br />
Jahr Lärmkarten erstellt werden. Insgesamt sind davon 251 Städte<br />
und <strong>Gemeinde</strong>n in Sachsen betroffen, die für rund 1.700 km Hauptverkehrsstraße<br />
zusätzlich zu den drei Ballungsräumen Chemnitz,<br />
Dresden und Leipzig Lärmkarten erstellen müssen. Welche Kommunen<br />
kartierungspflichtig sind, ergibt sich aus der Bestandsmeldung<br />
nach § 47 c Abs. 5 Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
(BImSchG) vom 01.12.2008 an das Bundesumweltamt.<br />
2. Zentrale Organisation der Lärmkartierung<br />
Der SSG hat sich bereits sei dem Jahr 2006 dafür eingesetzt, dass<br />
die Zuständigkeit für die Durchführung der Lärmminderungsplanung<br />
von den Städten und <strong>Gemeinde</strong>n abgewendet wird. Da dies nicht<br />
ermöglicht werden konnte, soll durch eine zentrale Organisation der<br />
Lärmkartierung 2012 zumindest eine Entlastung der betroffenen<br />
Kommunen erreicht werden.<br />
In gemeinsamen Gesprächen mit dem Sächsischen Staatsministerium<br />
für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) als für die Umsetzung<br />
der Umgebungslärmrichtlinie zuständige oberste Landesbehörde<br />
und dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie<br />
(LfULG) konnte erreicht werden, dass den kreisangehörigen <strong>Gemeinde</strong>n<br />
die Möglichkeit einer zentral organisierten Lärmkartierung<br />
2012 angeboten wird. Diese wird vom LfULG im Rahmen einer zentralen<br />
Auftragsvergabe durchgeführt. Das LfULG wird hierzu die<br />
Lärmkartierung einschließlich vorbereitender Arbeiten zur Beschaffung<br />
sowie Aufbereitung und Qualifizierung benötigter Eingangsdaten<br />
ausschreiben.<br />
Um die zentrale Lärmkartierung rechtlich zu ermöglichen, wurde ein<br />
Rahmenvertrag zwischen dem SSG und dem Freistaat, vertreten<br />
durch das LfULG geschlossen. Die kartierungspflichtigen Kommunen<br />
können diesem Rahmenvertrag bis zum 31.<strong>Januar</strong> 2011 beitreten<br />
und beauftragen damit das Landesamt mit der<br />
Lärmkartierung 2012 für ihr <strong>Gemeinde</strong>gebiet.<br />
Die Finanzierung der zentralen Lärmkartierung erfolgt mittels einer<br />
Umlage, die die Geschäftsstelle des SSG von den <strong>Gemeinde</strong> erhebt,<br />
die dem Rahmenvertrag beigetreten sind. Die Geschäftsstelle<br />
erbringt diese Inkassofunktion als Serviceleistung für ihre Mitglieder<br />
unentgeltlich.
<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />
Mit der Erklärung des Beitritts verpflichtet sich die Kommune, einen<br />
Betrag in Höhe von 600 € je zu kartierendem Straßenkilometer im<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiet bis zum 31. März 2011 zu zahlen. Für Straßenkilometer,<br />
die bereits in der 1. Stufe der Lärmkartierung erfasst worden<br />
sind, ermäßigt sich die Umlage um 10 %. Für darin enthaltene<br />
Autobahnabschnitte reduziert sich die Umlage auf 420 € je kartierungspflichtigen<br />
Streckenkilometer unter der Voraussetzung, dass<br />
des gegenüber der Lärmkartierung 2007 nur geringfügige Änderungen<br />
an der betroffenen Bebauung gegeben hat und dem LfULG<br />
für diese Autobahnabschnitte die Berechnungsmodelle aus der<br />
Lärmkartierung 2007 bis zum 31. März 2011 übergeben werden.<br />
Die Synergie- und Optimierungseffekte, die eine landesweite Vorbereitung<br />
und Ausschreibung der Lärmkartierung bieten, ermöglichen<br />
eine kosteneffektive Kartierung.<br />
In Abhängigkeit von tatsächlichem Aufwand soll im Anschluss an<br />
die Kartierung eine Rückerstattung nach abgerufener Mittel an die<br />
Kommunen erfolgen. Die fachliche Unterstützung des LfULG ist für<br />
die <strong>Gemeinde</strong>n kostenlos, die Umlage dient der Finanzierung der<br />
eigentlichen Kartierung samt vorbereitender Qualifizierung von Eingangsdaten.<br />
Den Kommunen obliegen bei einem Betritt zum Rahmenvertrag lediglich<br />
die darin festgelegten Mitwirkungspflichten. Demnach sollen<br />
sie fehlende und landeszentral nicht verfügbare Eingangsdaten bereitstellen<br />
und dem ermittelten Datenmodell, das als Grundlage für<br />
12<br />
die Lärmkartierung dient, zustimmen. Für die Kommune besteht die<br />
Möglichkeit, die erstellten Lärmkarten auf Fehler und Unplausibilitäten<br />
zu prüfen.<br />
Die Berichterstattungspflicht gegenüber dem Bund und der EU<br />
muss unabhängig von einer zentralen Kartierung durch die Kommunen<br />
erfolgen. Das LfULG bereitet jedoch für die dem Rahmenvertrag<br />
beigetretenen Kommunen die Berichterstattung durch<br />
Übernahme der ermittelten Ergebnisse in die kommunalen Meldebögen<br />
vor.<br />
Der Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht<br />
gez. Koark<br />
Bürgermeister<br />
Beschluss- nr.: 78/10<br />
umschuldung eines Kredites<br />
Rechtsgrundlagen: SächsGemO §§ 73 (4), 82<br />
Auf Grundlage der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat Sachsen<br />
verfügt der <strong>Gemeinde</strong>rat die Zuschlagserteilung, für die Aufnahme<br />
eines Kredites an die Ostsächsische Sparkasse Dresden.<br />
Der Kredit wird aufgenommen mit einem Zinssatz von einem effektiven<br />
Jahreszins von 2,71 % und Zinsbindung von 5 Jahren.<br />
Die Umschuldung macht sich erforderlich wegen Ablauf der Zinsbindung<br />
bei der DKB Dresden.<br />
gez. Koark / Bürgermeister
Bekanntmachung der Landesdirektion Dresden nach dem<br />
Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) über Anträge auf<br />
Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen<br />
Gemarkungen Geierswalde und neuwiese<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong><br />
Vom 15. Dezember 2010<br />
Die Landesdirektion Dresden gibt bekannt, dass die SpreeGas Gesellschaft<br />
für Gasversorgung und Energiedienstleistung mbH, Nordparkstraße<br />
30, 03044 Cottbus, Anträge auf Erteilung von Leitungsund<br />
Anlagenrechtsbescheinigungen gemäß § 9 Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes<br />
(GBBerG) vom 20. Dezember 1993<br />
(BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes<br />
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2706) geändert worden<br />
ist, gestellt hat.<br />
Die Anträge umfassen die bestehende Ferngasleitung FGL 2141<br />
(DN 150) nebst Sonder- und Nebenanlagen sowie Schutzstreifen in<br />
den Gemarkungen Geierswalde, Flur 2, 4, 5, 6 und Neuwiese, Flur<br />
1, 7, 8 der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Elsterheide</strong>.<br />
Die von den Anlagen betroffenen Grundstückseigentümer der Flurstücke<br />
der oben aufgeführten Gemarkungen können die eingereichten<br />
Anträge sowie die beigefügten Unterlagen in der Zeit<br />
vom 1. Februar 2011 bis einschließlich 1. März 2011<br />
während der Dienststunden (montags bis donnerstags zwischen<br />
09:00 Uhr und 15:00 Uhr, freitags von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr) in<br />
der Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,<br />
Zimmer 2023, einsehen.<br />
Die Landesdirektion Dresden erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung<br />
nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist<br />
gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 der<br />
Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes<br />
und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts<br />
(Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20.<br />
Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900).<br />
Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen:<br />
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte<br />
persönliche Dienstbarkeit für alle am 2. Oktober 1990 bestehenden<br />
Energiefortleitungsanlagen und Anlagen der<br />
Wasserversorgung und -entsorgung entstanden. Die durch Gesetz<br />
entstandene Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 3. Oktober<br />
1990.<br />
Dadurch, dass die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden<br />
ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein<br />
Einverständnis mit der Belastung des Grundstücks erteilt wird.<br />
Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die<br />
von dem antragsstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung<br />
nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich<br />
nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von einer<br />
Leitung betroffen ist oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen<br />
dargestellt, betroffen wird.<br />
Der Widerspruch kann bei der Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee<br />
2, 01099 Dresden, bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben<br />
werden. Entsprechende Formulare liegen im Referat 14<br />
(Zimmer 2023) bereit.<br />
Dresden, den 15. Dezember 2010<br />
Landesdirektion Dresden<br />
Gereon Packbier<br />
Stellv. Referatsleiter<br />
13<br />
<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />
BMELV warnt vor falschen Rechnungen an Betriebe<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft<br />
hat uns auf folgenden Sachverhalt aufmerksam gemacht:<br />
Betrüger versenden derzeit im Namen der Bundesanstalt für<br />
Landwirtschaft und Ernährung (BLE) fiktive Beitragsbescheide für<br />
einen „Klimawandel-Entschädigungsfonds“ (KLEF). Nach den uns<br />
vorliegenden Informationen soll bereits ein Landwirt in Sachsen<br />
einen solchen „Bescheid“ erhalten haben.<br />
Nach einer Pressemitteilung des Bundesagrarministeriums handelt<br />
es sich um gefälschte Rechnungen, die derzeit an landwirtschaftliche<br />
Betriebe in Deutschland verschickt werden. Der<br />
genannte Klimawandelentschädigungsfonds ist eine Erfindung. Er<br />
existiert ebenso wenig wie die Berliner Postadresse des angeblichen<br />
Absenders.<br />
Das Bundesagrarministerium und die BLE raten betroffenen Betrieben<br />
und Landwirten nicht auf dieses Schreiben zu reagieren<br />
und keinesfalls Geld zu überweisen. Wer der Urheber der falschen<br />
Rechnung ist, die offenbar in betrügerischer Absicht erstellt<br />
worden sind, wird derzeit versucht zu ermitteln. Die BLE hat Strafanzeige<br />
erstattet.<br />
Die Schreiben mit dem Titel „Ihre Beitragszahlung KLEF“ sind offenbar<br />
gezielt an Empfänger von EU-Agrarzahlungen gerichtet.<br />
Für die fingierte Zahlungsaufforderung wurde rechtswidrig das<br />
Logo der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verwendet.<br />
Dem Schreiben liegt zudem ein entsprechender Überweisungsträger<br />
bei.<br />
Die darauf angegebene Bankverbindung ist ebenso falsch wie der<br />
übrige Inhalt des Schreibens. Wir bitten um Kenntnisnahme und<br />
möglicherweise Weitergabe der Information an Ihre Bürger.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Mischa Woitscheck<br />
Geschäftsführer
<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />
Kultur/Vereinsnachrichten<br />
Ortsteil nardt<br />
29.01.2011 Zampern- Beginn 9:00 Uhr<br />
19:30 Uhr Zampertanzabend- Eintritt frei<br />
Jagdgenossenschaft Tätzschwitz Tätzschwitz, den 11.01.2011<br />
- Der Vorstand -<br />
E i n l a d u n g<br />
Zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Tätzschwitz<br />
Unsere Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft findet für<br />
die Geschäftsjahre 2010/2011 am Freitag, den18.03.2011 um<br />
18:00 Uhr im Sitzungsraum des Feuerwehrgebäudes statt.<br />
Alle Flächeneigentümer der Gemarkung Tätzschwitz und der Austauschflächen<br />
in den Gemarkungen Geierswalde und Koschen<br />
sind recht herzlich eingeladen.<br />
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:<br />
1. Eröffnung und Begrüßung<br />
2. Bekanntgabe der Tagesordnung<br />
3. Bericht des Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft<br />
4. Bericht des Kassenführers<br />
5. Bericht der Rechnungsprüfer<br />
6. Beschlussfassung<br />
6.1 Bildung von Rücklagen und deren Verwendung<br />
6.2 Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers<br />
7. Bericht der Jagdpächter<br />
8. Grußwort der Gäste<br />
9. Diskussion<br />
10. Schlusswort des Vorsitzenden<br />
Im Anschluss an den offiziellen Teil der Mitgliederversammlung<br />
findet ein geselliger Ausklang der Veranstaltung statt.<br />
H. Petschick<br />
Vorsitzender der JG<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung gratuliert nachfolgenden<br />
Bürgerinnen und Bürgern recht herzlich<br />
zum Geburtstag im Monat <strong>Januar</strong> 2011<br />
Ortsteil Bergen:<br />
Schumann, Monika 04.01.1948 „63“<br />
Kujasch, Johann 07.01.1920 „91“<br />
Knobloch, Martha 09.01.1930 „81“<br />
Schindler, Fritz 18.01.1933 „78“<br />
Kath, Helene 19.01.1934 „77“<br />
Bether, Gerhard 19.01.1937 „74“<br />
Kiebusch, Karl 22.01.1938 „73“<br />
Schwausch, Helene 23.01.1936 „75“<br />
Prims, Lutz 24.01.1938 „73“<br />
Passeck, Jürgen 24.01.1941 „70“<br />
Fliegner, Marie 25.01.1926 „85“<br />
Nusa, Wilhelm 25.01.1935 „76“<br />
Kaiser, Margot 26.01.1942 „69“<br />
Semma, Gertrud 29.01.1929 „82“<br />
Ortsteil Bluno:<br />
Hannusch, Margit 02.01.1950 „61“<br />
Petko, Siegfried 02.01.1943 „68“<br />
Kurjo, Helmut 06.01.1935 „76“<br />
Loser, Siegfried 08.01.1937 „74“<br />
Hattula, Willi 14.01.1930 „81“<br />
Noack, Max 14.01.1931 „80“<br />
Richter, Erna 18.01.1938 „73“<br />
Noack, Helena 19.01.1931 „80“<br />
Oberdörfer, Johannes 19.01.1939 „72“<br />
Dommann, Karl 26.01.1926 „85”<br />
Peter, Gerda 26.01.1931 „80”<br />
Hensel, Helene 31.01.1929 „82“<br />
Ortsteil Geierswalde:<br />
Konik, Siegbert 09.01.1939 „72“<br />
Dr. Schmidt, Helmut 11.01.1944 „67“<br />
Schnippa, Meta 12.01.1920 „91“<br />
Lieske, Monika 17.01.1951 „60“<br />
Nickus, Gerhard 21.01.1931 „80“<br />
Liehn, Ursula 24.01.1931 „80“<br />
Lieske, Paul 27.01.1920 „91“<br />
Ortsteil Klein Partwitz:<br />
Eckmajer, Josef 04.01.1944 „67“<br />
Koark, Erna 05.01.1934 „77“<br />
Bertram, Renate 12.01.1942 „69“<br />
Noack, Antje 16.01.1945 „66“<br />
Dr. Schmiedgen, Dörte 24.01.1935 „76“<br />
Sobioch, Inge 31.01.1938 „73“<br />
Handrek, Edith 31.01.1938 „73“<br />
Ortsteil nardt:<br />
Sulk, Hanna 06.01.1924 „87“<br />
Längert, Jadwiga 09.01.1933 „78“<br />
Rüffer, Martin 17.01.1930 „81“<br />
Melde, Hanna 22.01.1922 „89“<br />
Hoßmar, Max 26.01.1923 „88“<br />
Wogawa, Marianne 28.01.1946 „65”<br />
Ortsteil neuwiese:<br />
Nowotnick, Helene 01.01.1928 „83“<br />
Pilopp, Martha 29.01.1931 „80“<br />
Flidtner, Hans-Joachim 30.01.1940 „71”<br />
Ortsteil Sabrodt:<br />
Göpel, Rainer 10.01.1944 „67“<br />
Reiber, Hubert 10.01.1934 „77“<br />
Kowal, Gisela 18.01.1947 „64“<br />
Schmaler, Karl 18.01.1928 „83“<br />
Fischer, Hilda 27.01.1925 „86“<br />
Köhler, Jutta 29.01.1950 „61“<br />
Ortsteil Seidewinkel:<br />
Ruhner, Siegfried 01.01.1936 „75“<br />
Pohland, Klaus 03.01.1946 „65“<br />
Köhler, Marie 06.01.1927 „84“<br />
Dotzauer, Helene 12.01.1930 „81“<br />
Benusch, Helene 13.01.1936 „75“<br />
Speisekorn, Elsa 15.01.1934 „77“<br />
Tandler, Rosel 15.01.1951 „60“<br />
Mark, Angelika 19.01.1948 „63“<br />
Burgmann, Helene 25.01.1929 „82“<br />
Hansch, Renate 25.01.1943 „68“<br />
Hansetz, Inge 25.01.1948 „63“<br />
Knetsch, Hans 28.01.1940 „71“<br />
Boswank, Karl 30.01.1933 „78“<br />
Ruhner, Anna 31.01.1935 „76“<br />
Ortsteil Tätzschwitz<br />
Mank, Karl 01.01.1930 „81“<br />
Macudzinski, Joachim 01.01.1941 „70“<br />
Schulze, Gerhard 02.01.1940 „71“<br />
Nickel, Erhard 04.01.1944 „67“<br />
Polischtschuk, Karin 06.01.1950 „61“<br />
Zeschke, Petra 07.01.1950 „61“<br />
Jaeger, Marta 09.01.1928 „83“<br />
Schulze, Dieter 09.01.1943 „68“<br />
Zeschke, Ingeburg 12.01.1927 „84“<br />
Weser, Ilse 15.01.1940 „71“<br />
Zimmer, Karl- Heinz 25.01.1938 „73“<br />
14
15<br />
<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />
SÄCHSISCHES<br />
OBERBERGAMT<br />
siehe Seite 16/17
<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />
Karte mit der Darstellung des Gesamtgefahrenbereiches des ehemaligen Tagebaus Erika/Laubusch<br />
16
17<br />
<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011
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<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Elsterheide</strong><br />
Am Anger 36 · 02979 <strong>Elsterheide</strong><br />
OT Bergen<br />
Telefon 03571 48010 · Fax 03571 403644<br />
E-Mail: gemeinde@elsterheide.de<br />
Internet: www.elsterheide.de<br />
Hauptamt, <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Elsterheide</strong><br />
Am Anger 36 · 02979 <strong>Elsterheide</strong><br />
OT Bergen<br />
Telefon 03571 48010 · Fax 03571 403644<br />
Impressum<br />
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<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />
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E-Mail: jens.hoerhold@bws-spremberg.de<br />
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<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />
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