15.01.2013 Aufrufe

Januar - Gemeinde Elsterheide

Januar - Gemeinde Elsterheide

Januar - Gemeinde Elsterheide

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Elsterheide</strong>rINFO Nr. 126 – Jahrgang 2011 – 25. <strong>Januar</strong> 2011<br />

Für Angestellte in Gewerbebetrieben beträgt der Wert für die<br />

verbleibende Wassermenge je Person mindestens 18 Kubikmeter/Jahr.<br />

Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absetzung<br />

entsprechend zu verringern.<br />

(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind<br />

bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids<br />

zu stellen.<br />

3. Abschnitt: niederschlagswasserentsorgung<br />

§ 28 Gebührenmaßstab niederschlagswasserentsorgung<br />

(1) Für Abwasser das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter<br />

oder befestigter Flächen eines Grundstückes in die öffentliche<br />

Abwasserentsorgungsanlage eingeleitet wird, bemisst<br />

sich die Niederschlagswassereinleitgebühr nach der<br />

versiegelten Grundstücksfläche.<br />

(2) Versiegelte Grundstücksflächen sind die<br />

1. gesamten Grundflächen von Gebäuden oder baulichen Anlagen<br />

einschließlich der Dachüberstände,<br />

2. Flächen der überdachten Terrassen, Freisitze o. ä.,<br />

3. Flächen, die mit einem wasserundurchlässigen oder teilweise<br />

wasserundurchlässigen Belag oder einer Überdachung<br />

versehen sind,<br />

4. sonstigen regelmäßig entwässerten Flächen,soweit von<br />

diesen Flächen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen<br />

gelangt.<br />

(3) Maßgeblich für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr<br />

sind die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Quartals<br />

im Kalenderjahr.<br />

§ 29 Ermittlung der versiegelten Grundstücksfläche<br />

(1) Die versiegelte Grundstücksfläche berechnet sich durch die<br />

Aufsummierung der mit den Faktoren für die Abflussbeiwerte<br />

gewichteten überbauten, überdachten und versiegelten Freiflächen.<br />

Die Faktoren für die Abflussbeiwerte betragen im Einzelnen:<br />

1. für bebaute, überdachte Flächen die Draufsicht der Dachfläche<br />

(inkl. Dachüberständen) werden Faktoren für Abflussbeiwerte<br />

nach DIN 1989 angewendet:<br />

Abflussbeiwert Faktor<br />

a) Schrägdach (glatte Eindeckung) z.B. Ziegel/Schiefer,<br />

Flachdach unbekiest 0,8<br />

b) Flachdach, bekiest 0,6<br />

c) Gründach, intensiv 0,3<br />

d) Gründach, extensiv 0,5<br />

2. für versiegelte Freiflächen:<br />

Abflussbeiwert Faktor<br />

a) Asphalt, Beton, verfugte Platten, verfugte Pflaster o. ä 0,8<br />

b) Betonverbundsteine, unverfugte Platten,<br />

unverfugtes Pflaster o. ä. 0,6<br />

c) Rasengittersteine, Schotter, Kies, Schlacke,<br />

„Öko-Pflaster“ o. ä. 0,2<br />

(2) Wird im Einzelfall nachweislich in zulässiger Weise von der der<br />

Gebührenerhebung zugrunde liegenden Fläche (Absätze 1<br />

und 2) nicht das gesamte Niederschlagswasser in die öffentliche<br />

Abwasseranlage eingeleitet, so ist auf schriftlichen Antrag<br />

des Grundstückseigentümers im Einzelfall die Abwassergebühr<br />

angemessen zu kürzen. Dabei sind die versiegelten<br />

Grundstücksflächen, die insgesamt oder teilweise, andauernd<br />

oder zeitweise nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässert<br />

werden, zu berücksichtigen. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

§ 30 Höhe der Abwassergebühren niederschlagswasser<br />

(1) Für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung gemäß §<br />

28 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle<br />

eingeleitet wird 0,27 € je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche<br />

und Jahr.<br />

4. Abschnitt: Starkverschmutzer<br />

§ 31 Starkverschmutzerzuschläge<br />

Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben.<br />

8<br />

§ 32 Verschmutzungswerte<br />

Verschmutzungswerte werden nicht festgesetzt, da Starkverschmutzerzuschläge<br />

nicht erhoben werden.<br />

5. Abschnitt: Gebührenschuld<br />

§ 33 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld,<br />

Veranlagungszeitraum<br />

(1) Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn<br />

des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der lnbetriebnahme<br />

der Grundstücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der<br />

tatsächlichen Nutzung.<br />

(2) Die Gebührenschuld entsteht<br />

1. im Fall nach § 26<br />

2. im Fall nach § 30<br />

jeweils zum Ende des Kalenderjahres für den Veranlagungszeitraum,<br />

der das jeweilige Kalenderjahr darstellt.<br />

(3) Die Abwassergebühren nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind zwei<br />

Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung<br />

fällig.<br />

§ 34 Vorauszahlungen<br />

Jeweils zum 31. März, 30. Juni und 30. September eines jeden Jahres<br />

sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld<br />

nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu leisten. Der Vorauszahlung ist jeweils<br />

ein Viertel der Gebühr des Vorjahres zugrunde zu legen; Änderungen<br />

der Gebührenhöhe sind dabei zu berücksichtigen. Fehlt<br />

eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles<br />

Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Gebühr geschätzt.<br />

5. Teil - Anzeigepflicht, Anordnungsbefugnis, Haftung,<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 35 Anzeigepflichten<br />

(1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer, der<br />

Erbbauberechtigte und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung<br />

Berechtigte der <strong>Gemeinde</strong> anzuzeigen:<br />

1. den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen<br />

Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks,<br />

2. Vergrößerungen oder Verkleinerungen der versiegelten<br />

Grundstücksflächen, soweit das Grundstück niederschlagswasserentsorgt<br />

wird,<br />

3. die versiegelte Grundstücksfläche, wenn die <strong>Gemeinde</strong><br />

den Grundstückseigentümer dazu auffordert.<br />

Eine Grundstücksübertragung ist vom Erwerber und vom Veräußerer<br />

anzuzeigen.<br />

(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums<br />

hat der Gebührenpflichtige der <strong>Gemeinde</strong> anzuzeigen:<br />

1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen<br />

Wasserversorgungsanlage (§ 25 Abs. 1 Nr. 2),<br />

2. die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigungen<br />

(§ 7 Abs. 3) und<br />

3. das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser<br />

verwendete Niederschlagswasser (§ 25 Abs. 1 Nr. 3).<br />

(3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst<br />

zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten<br />

Personen der <strong>Gemeinde</strong> mitzuteilen:<br />

1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen<br />

Anfalls des Abwassers;<br />

2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen<br />

Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist;<br />

(4) Wird eine private Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend,<br />

außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer<br />

diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal<br />

rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.<br />

§ 36 Haftung der <strong>Gemeinde</strong><br />

(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen,<br />

die die <strong>Gemeinde</strong> nicht zu vertreten hat, vorübergehend<br />

ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten<br />

Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen,<br />

wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze<br />

oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht<br />

sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf<br />

Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass<br />

von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!