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Kriebsteiner Gemeindebote - Gemeinde Kriebstein

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§ 22 Abs. 1 Satz 2 KomHVO ____________ ____________ ____________<br />

52.124,50 EUR<br />

13. Soll-Ausgaben VmH - enthaltene ____________ 497.988,85 ____________<br />

Zuführung zur allgemeinen Rücklage<br />

(Üb.n. § 40 Abs. 3 Satz 2 KomHVO) 497.988,85 1)<br />

14. Soll-Einnahme VmH - enthaltene ____________ 0,00 ____________<br />

Entnahme aus allgem. Rücklage<br />

15. Soll-Einnahme VwH - enthaltene 0,00 ____________ 0,00<br />

Zuführung zum allgem. Ausgleich<br />

16. Fehlbetrag nach § 79 Abs. 2 SächsGemO____________ 0,00 ____________<br />

(vergleiche § 23 Abs. 1 Satz 2 KomHVO)<br />

* Auflösung und Abgänge!<br />

1) Überschuss lt. Nr. 29 der Begriffsbestimmungen der Anlage zur KomHVO.<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

der Haushaltssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kriebstein</strong> für das Haushaltsjahr 2011<br />

Aufgrund von § 74 SächsGemO hat der <strong>Gemeinde</strong>rat am 20. Dezember 2010 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit<br />

1. den Einnahmen und Ausgaben von je 7.430.100 €<br />

davon im Verwaltungshaushalt 3.552.200 €<br />

und im Vermögenshaushalt 3.877.900 €<br />

2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen von 0 €<br />

3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von 0 €<br />

§ 2<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur rechtzeitigen Leistung<br />

von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf 700.000 €<br />

§ 3<br />

Die Hebesätze werden festgesetzt<br />

1. für die Grundsteuer<br />

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 300 v. H.<br />

b) für bebaute und bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B) auf 385 v. H.<br />

der Steuermessbeträge,<br />

2. für die Gewerbesteuer auf 385 v. H.<br />

der Steuermessbeträge.<br />

Die Haushaltssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kriebstein</strong> für das Haushaltsjahr 2011 wurde am 20.01.2011 unter dem Aktenzeichen<br />

003.11150101/30TH bestätigt und liegt zur Einsichtnahme in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Kriebstein</strong>, Kämmerei, Zimmer 7, An der Zschopau 3<br />

im Ortsteil Kriebethal, vom 07.02.2011 bis 15.02.2011 während der nachfolgend genannten Dienststunden<br />

öffentlich aus.<br />

<strong>Kriebstein</strong>, den 25.01.2011<br />

Merker<br />

Bürgermeister<br />

montags, dienstags, donnerstags und freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr,<br />

mittwochs und donnerstags von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr sowie<br />

dienstags von 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr,<br />

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)<br />

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer<br />

Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung<br />

begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann<br />

diese Verletzung geltend machen.<br />

<strong><strong>Kriebstein</strong>er</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>bote</strong> Nr. 02/11 Seite 4 Ausgabe vom 01.02.2011

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