Instandsetzung
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� D.h. WEG hat Austausch vorzunehmen und Kosten zu<br />
tragen<br />
� Vereinbarungen haben Vorrang<br />
� ABER: Im Zweifel hat gesetzliche Zuständigkeit Vorrang<br />
� Auslegung der GO durch Senat ergibt, dass „§6 der GO den<br />
Austausch der Fenster nicht dem Kläger , sondern den<br />
Beklagten zuweist und zwar unabhängig davon, ob es sich<br />
um einen anfänglichen oder nachträglichen Mangel<br />
handelt“, Tz 9<br />
� Fraglich, ob hieraus Stellungnahme abgeleitet werden<br />
kann, jedenfalls aber Differenzierung der Kosten<br />
� Kostenlast der WEG, weil Auslegung ergibt, dass nur<br />
Reparaturen, nicht Austausch gemeint ist