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Instandsetzung

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� D.h. WEG hat Austausch vorzunehmen und Kosten zu<br />

tragen<br />

� Vereinbarungen haben Vorrang<br />

� ABER: Im Zweifel hat gesetzliche Zuständigkeit Vorrang<br />

� Auslegung der GO durch Senat ergibt, dass „§6 der GO den<br />

Austausch der Fenster nicht dem Kläger , sondern den<br />

Beklagten zuweist und zwar unabhängig davon, ob es sich<br />

um einen anfänglichen oder nachträglichen Mangel<br />

handelt“, Tz 9<br />

� Fraglich, ob hieraus Stellungnahme abgeleitet werden<br />

kann, jedenfalls aber Differenzierung der Kosten<br />

� Kostenlast der WEG, weil Auslegung ergibt, dass nur<br />

Reparaturen, nicht Austausch gemeint ist

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