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Informationen für Dienstpflichtige mit ... - Wege ins Studium

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<strong>Informationen</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Dienstpflichtige</strong><br />

<strong>mit</strong> Studienabsichten<br />

Stand: Juni 2010<br />

Bitte unbedingt Vorwort beachten!


Vorwort<br />

Die Bundeswehr hat unter Beteiligung des Bundesministeriums <strong>für</strong> Bildung<br />

und Forschung und der Zentralstelle <strong>für</strong> die Vergabe von Studienplätzen<br />

(ZVS) das “Merkblatt <strong>für</strong> Wehrpflichtige und Soldatinnen/ Soldaten auf Zeit<br />

<strong>mit</strong> einer festgesetzten Dienstzeit von bis zu drei Jahren, die zu studieren<br />

beabsichtigen” herausgegeben.<br />

Dieses Merkblatt gilt aus Gründen der Gleichbehandlung auch <strong>für</strong><br />

Zivildienstpflichtige.<br />

Es ist in diesem Merkheft in vollem Wortlaut abgedruckt; die Regelungen <strong>für</strong><br />

Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst leisten, geben auch den Zivildienstpflichtigen<br />

die notwendigen <strong>Informationen</strong>, jedoch <strong>mit</strong> folgenden Ausnahmen:<br />

1) Nr. 8.3 (3) b - Als Nachweis über die im Zivildienst ausgeübten<br />

Tätigkeiten kann von der Zivildienststelle eine Bescheinigung über<br />

den konkreten E<strong>ins</strong>atz neben dem vorgesehenen Dienstzeugnis<br />

nach § 46 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes ausgestellt werden.<br />

2) Nr. 8.3 (4) - Fragen zur Berufsförderung beantworten die Verwaltungsstellen<br />

bzw. die Zivildienstgruppen. Die Adressen und Telefonnummern<br />

sind z.B. im Merkblatt "Wichtige Hinweise <strong>für</strong> anerkannte Kriegsdienstverweigerer"<br />

veröffentlicht (vgl. hierzu Abschnitt A 4 des Leitfadens <strong>für</strong><br />

die Durchführung des Zivildienstes).<br />

3) Nr. III 2 - Ob es einen dem Sozialdienst der Bundeswehr<br />

entsprechen den Dienst bei der Dienststelle gibt, müssen Sie bei dieser<br />

erfragen.<br />

Merkblatt <strong>für</strong> Wehrpflichtige und Soldatinnen/ Soldaten auf Zeit <strong>mit</strong><br />

einer festgesetzten Dienstzeit von bis zu drei Jahren, die zu studieren<br />

beabsichtigen<br />

(Stand: Juni 2010)<br />

Wehrpflichtige und die Soldatinnen/Soldaten auf Zeit bis zur Dauer von<br />

drei Jahren (SaZ 3), die zu studieren beabsichtigen, sollten sich nach<br />

Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung stets zum nächstmöglichen<br />

Studienbeginn bewerben, ohne Rücksicht darauf, ob der Wehrdienst/Dienst<br />

in Kürze bevorsteht.<br />

II 1 - 407 - 06.10<br />

- 2 -


Inhalt:<br />

I. Zulassung zum <strong>Studium</strong><br />

1 Grundsätzliche Regelung der Auswahl nach einem Dienst<br />

aufgrund früheren Zulassungsanspruchs<br />

1.1 Kein Nachteil durch Wehrdienst oder andere Dienste<br />

1.2 Voraussetzungen <strong>für</strong> die Auswahl nach einem Dienst auf grund<br />

früheren Zulassungsanspruchs<br />

2 Auswahlverfahren in den bundesweit einbezogenen Stu-<br />

diengängen<br />

2.1 Quote <strong>für</strong> die Abiturbesten<br />

2.2 Quote nach Wartezeit<br />

2.3 Quote <strong>für</strong> das Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH)<br />

3 Service-Verfahren<br />

3.1 Auswahlverfahren<br />

3.2 Bevorzugte Auswahl<br />

4 Auswahlverfahren in Studiengängen, die von den Hoch -<br />

schulen aufgrund örtlicher Zulassungsbeschränkungen<br />

vergeben werden<br />

5 Regelungen <strong>für</strong> Studiengänge, bei denen wähend des Dien-<br />

stes keine bundesweiten Zulassungsbeschränkun gen be-<br />

standen<br />

6 Ausführungen zum Anspruch auf Auswahl aufgrund frühe-<br />

ren Zulassungsanspruchs<br />

6.1 Im gewünschten Studiengang bestanden während des Dien stes<br />

bundesweit Zulassungsbeschränkungen (Auswahl durch die<br />

Zentralstelle <strong>für</strong> die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) oder<br />

)<br />

6.2 Zeitliche Begrenzung des Anspruchs<br />

6.3 Umsetzung des Anspruchs auf bevorzugte Auswahl<br />

7 Sonderfälle<br />

7.1 Berufsausbildung vor Erwerb der Hochschulzugagsberechtgung<br />

7.2 Hinderung an einer Berufsausbildung durch einen Dienst<br />

7.3 Antrag auf Nachteilsausgleich<br />

8 Erneute Bewerbung<br />

8.1 Besonderheiten bei der Wiederzulassung<br />

- 3 -


8.2 Bewerbung, Antragsunterlagen, Ausschlussfrist<br />

8.3 Anrechnung von Tätigkeiten bei der Bundeswehr und von<br />

Bildungsmaßnahmen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr<br />

auf Hochschulpraktika<br />

8.4 Vorkurse<br />

9 Fernstudium<br />

II. Situationsbezogener Rat<br />

III. Entscheidungshilfen<br />

1 Als Entscheidungshilfen kommen in Betracht<br />

2 Persönliche Hilfe durch den Sozialdienst der Bundeswehr<br />

I. Zulassung zum <strong>Studium</strong><br />

1 Grundsätzliche Regelung der Auswahl nach einem Dienst aufgrund<br />

früheren Zulassungsanspruchs<br />

1.1 Kein Nachteil durch Wehrdienst oder anderer Dienste<br />

(1) Nach § 34 Hochschulrahmengesetz darf Studienbewerberinnen/Studienbewerbern<br />

-im weiteren Text Bewerberinnen/Bewerber genannt - aus<br />

der Ableistung eines Dienstes kein Nachteil entstehen.<br />

(2) Als Dienst gilt Wehrdienst (e<strong>ins</strong>chließlich Grundwehrdienst und freiwilliger<br />

zusätzlicher Wehrdienst) bis zur Dauer von drei Jahren. Nach den<br />

zulassungsrechtlichen Bestimmungen werden auch andere Dienste wie<br />

z.B.der Zivildienst oder ein freiwilliges soziales Jahr berücksichtigt.<br />

1.2 Voraussetzung <strong>für</strong> die Auswahl nach einem Dienst aufgrund<br />

früheren Zulassungsanspruchs<br />

(1) Erhält eine Dienstleistende/ein Dienstleistender bei Beginn oder während<br />

des Dienstes einen Studienplatz, gilt Folgendes:<br />

In der Regel kann sie/er diese Zulassung vorerst nicht realisieren; da<strong>für</strong><br />

hat sie/er aber bei Dienstende Anspruch darauf, aufgrund ihres/seines<br />

früheren Zulassungsanspruchs erneut ausgewählt zu werden. Diese<br />

Auswahl aufgrund früheren Zulassungsanspruchs soll die Bewerberin/<br />

den Bewerber vor einer eventuellen Verschärfung der Auswahlgrenzen<br />

schützen und da<strong>mit</strong> verhindern, dass ihr/ihm aus einer Dienstleistung<br />

h<strong>ins</strong>ichtlich der Ausbildungschancen Nachteile erwachsen.<br />

(2) Eine Bewerberin/ein Bewerber kann nur dann aufgrund früheren<br />

Zulassungsanspruchs ausgewählt werden, wenn sie/er sich zu Beginn<br />

oder während des Dienstes tatsächlich beworben und eine Zulassung erhalten<br />

hatte. Aus diesem Grunde sollte jeder Studieninteressent, der die<br />

- 4 -


Hochschulreife besitzt, sich so früh wie möglich, d.h möglichst zu Beginn,<br />

ansonsten während des Dienstes bei bewerben.<br />

Wer während des Dienstes eine Zulassung erhalten hat, muss sich erst<br />

wieder nach Beendigung des Dienstes bei bewerben,<br />

um seinen Anspruch auf erneute Zulassung geltend zu machen.<br />

(3) Der Anspruch auf erneute Auswahl nach einem Dienst reichtet sich<br />

jeweils auf die Quote, in der die Zulassung erfolgt ist.<br />

Um die Regelung der bevorzugten Auswahl nach einem Dienst besser<br />

verstehen zu können, muss daher das Auswahlverfahren (s. Nummer<br />

2) dargestellt werden, ehe auf die Geltendmachung der bevorzugten<br />

Auswahl eingegangen werden kann (s. Nummer 6).<br />

(4) Neben Studienplätzen in den bundesweiten zulassungsbeschränkten<br />

Studiengängen vergibt auch Studienplätze<br />

im Service-Verfahren, wobei die Vergabe im Auftrag der Hochschulen<br />

erfolgt. Diese Studienplätze werden zurzeit noch nach einfacheren Regeln<br />

vergeben. Deshalb wird noch auf die abweichenden Bestimmungen<br />

in den Studiengängen des Service-Verfahrens hingewiesen werden (s.<br />

Nummer 3).<br />

2 Auswahlverfahren in den bundesweit einbezogenen Studiengängen<br />

In den Studiengängen des Auswahlverfahrens an Universitäten vergibt<br />

die Studienplätze in mehreren Quoten, jeweils nach<br />

verschiedenen Auswahlkriterien.<br />

2.1 Quote <strong>für</strong> die Abiturbesten<br />

(1) 20 Prozent der - nach Abzug von Vorabquoten wie z.B. “Härtefälle”<br />

oder “Zweitstudienbewerber” verbleibenden - Studienplätze in den Studiengängen,<br />

die bundesweit vergibt, werden aufgrund<br />

der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Es<br />

werden so viele Bewerberinnen/Bewerber ausgewählt, wie <strong>ins</strong>gesamt in<br />

dieser Quote Studienplätze zu vergeben sind.<br />

(2) teilt die in dieser Quote <strong>für</strong> die bundesweiten<br />

Studiengänge verfügbaren Studienplätze in 16 Landesquoten auf. Die<br />

Studienplätze einer Landesquote sind nur <strong>für</strong> Bewerberinnen/Bewerber<br />

bestimmt, die in dem betreffenden Bundesland ihr Abiturzeugnis<br />

erworben haben. Dadurch wird gewährleistet, dass nur Bewerberinnen/<br />

Bewerber eines Landes <strong>mit</strong>einander konkurrieren und dass sich so<strong>mit</strong><br />

unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe bei der Benotung der schulischen<br />

Leistungen in den einzelnen Bundesländern nicht nachteilig <strong>für</strong> die Bewerberinnen/Bewerber<br />

auswirken. Diese Regelung dient der gerechten<br />

Auswahl.<br />

- 5 -


(3) Für die Auswahl in der Abiturbestenquote können maximal<br />

sechs Studienorte genannt werden. Eine Ergänzung dieser Liste durch<br />

ist nicht möglich.<br />

(4) Bei der Entscheidung über die Verteilung der ausgewählten Abiturbesten<br />

auf die einzelnen Studienorte sind in erster Linie die Ortswünsche<br />

maßgeblich. Wenn sich <strong>für</strong> die Wunschhochschule mehr Bewerberinnen/<br />

Bewerber in gleicher Ortspräferenz gemeldet haben, als <br />

dort unterbringen kann, entscheidet die Durchschnittsnote,<br />

bei gleicher Durchschnittsnote die Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung<br />

über die Zulassung. Bei Bewerberinnen/Bewerbern, die<br />

nicht entsprechend ihren Ortswünschen verteilt werden können, ist es<br />

nicht möglich, zu ihren im Zulassungsantrag genannten (maximal sechs)<br />

Orten weitere Orte hinzuzufügen. Da<strong>mit</strong> wird erreicht, dass von den in<br />

der Abiturbestenquote Ausgewählten niemand an einen anderen als<br />

den ausdrücklich genannten Ort gelangt. Daraus folgt aber auch, dass<br />

ausgewählte Abiturbeste möglicherweise bei der Verteilung scheitern<br />

und so<strong>mit</strong> in der Abiturbestenquote kiene Zulassung erhalten. Die übrig<br />

gebliebenen Studienplätze werden der Quote <strong>für</strong> das Auswahlverfahren<br />

der Hochschulen (AdH) zugeordnet.<br />

2.2 Quote nach Wartezeit<br />

(1) 20 Prozent der - nach Abzug von Vorabquoten wie z.B. “Härtefälle”<br />

oder “Zweitstudienbewerber” verbleibenden - Studienplätze werden nach<br />

Wartezeit vergeben. berechnet die Wartezeit nach<br />

der Zahl der Halbjahre, die seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung<br />

verstrichen sind, abzüglich eventueller Parkstudienzeiten. Wer<br />

ausreichend lange gewartet hat, kommt also auch <strong>mit</strong> einer weniger<br />

guten Note zu einem Studienplatz.<br />

(2) Innerhalb der Wartezeitquote werden keine Landesquoten gebildet.<br />

(3) Parkstudienzeiten zählen nicht als Wartezeit. Als Parkstudium gelten<br />

die Semester, in denen die Bewerberin/der Bewerber an einer deutschen<br />

Hochschule eingeschrieben war.<br />

(4) Für die Auswahl in der Wartezeitquote können maximal sechs Studienorte<br />

angegeben werden. Diese Liste kann, wenn die Antragstellerin/der<br />

Antragsteller dem zustimmt, durch um nicht genannte<br />

Studienorte ergänzt werden.<br />

(5) Bei der Entscheidung über die Verteilung der nach Wartezeit Ausgewählten<br />

sind in erster Linie die Ortswünsche maßgeblich. Wenn sich <strong>für</strong><br />

die Wunschhochschule mehr Bewerberinnen/Bewerber in gleicher Ortspräferenz<br />

gemeldet haben als dort unterbringen kann,<br />

- 6 -


entscheiden folgende soziale Kriterien über die Zulassung:<br />

1. An erster Stelle werden schwerbehinderte Menschen<br />

berücksichtigt.<br />

2. An zweiter Stelle werden Personen berücksichtigt, die ihre<br />

Wohnung/Hauptwohung <strong>mit</strong> dem Ehegatten/Kind haben an der<br />

nächstgelegenen Hochschule des eigenen Landes studieren<br />

wollen.<br />

3. Als dritte Gruppe werden Personen <strong>mit</strong> besonders zwingenden<br />

Bindungen an den Hauptwuschort berücksichtigt.<br />

4. Die vierte Gruppe bilden Personen, die bei ihren Eltern/Pflegeeltern<br />

gemeldet sind und an der dem Wohnort nächstgelegenen<br />

Hochschule studieren wollen.<br />

5. Personen, <strong>für</strong> die die sozialen Kriterien der Aufzählung 1 bis 4<br />

nicht zutreffen, haben die geringste bindung zum gewünschten<br />

Studienort und können deshalb nur als Letzte berücksichtigt<br />

werden.<br />

Bei Bewerberinnen/Bewerbern, die nicht entsprechend ihren Ortswünschen<br />

verteilt werden können, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen,<br />

nicht genannte Orte anzufügen. Da<strong>mit</strong> wird erreicht, dass möglichst viele<br />

in der Wartezeitquote Ausgewählte einen Studienplatz erhalten; wenn auch<br />

nicht immer an ihrem Wunschort.<br />

2.3 Quote <strong>für</strong> das Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH)<br />

(1) 60 Prozent der - nach Abzug von Vorabquoten wie z.B. “Härtefälle”<br />

oder “Zweitstudienbewerber” verbleibenden - Studienplätze werden im<br />

AdH vergeben. Das AdH wird zeitlich nach dem Auswahlerfahren von<br />

(Abiturbestenquote und Wartezeitquote) durchgeführt.<br />

Die Vergabe der Studienplätze erfolgt nach Maßgabe des<br />

jeweiligen Landesrechts und den hierauf beruhenden Satzungen der<br />

Hochschulen. Wer am AdH teilnehmen möchte, muss sich bei <br />

bewerben.<br />

(2) Zusätzlich zur Bewerbung bei wird von einigen<br />

Hochschulen eine weitere Bewerbung/Zusendung von Unterlagen<br />

verlangt; hierbei werden von den Hochschulen Ausschlussfristen gesetzt.<br />

Werden diese Fristen versäumt, werden die Hochschulen den Zulassungsantrag<br />

vom AdH ausschließen. gibt dazu<br />

über ihre Website und Printmedien die <strong>Informationen</strong> weiter, die von den<br />

Hochschulen <strong>mit</strong>geteilt werden.<br />

• Teilnahmeberechtigung am AdH<br />

- 7 -


•<br />

•<br />

Das AdH bietet denjenigen eine Zulassungsmöglichkeit, die zuvor<br />

im Auswahlverfahren von (als Abiturbeste,<br />

nach Wartezeit oder als Härtefall) nicht zugelassen werden konnten.<br />

Vorauswahl<br />

Für das AdH können im Zulassungsantrag bis zu sechs Hochschulen<br />

genannt werden. Eine Ergänzung dieser Liste durch <br />

ist nicht möglich.<br />

Die Zahl der Teilnehmerinnen/Teilnehmer am AdH kann die Hochschule<br />

durch eine Vorauswahl nach folgenden Kriterien begrenzen:<br />

- Grad der Qualifikation (Abiturdurchschnittsnote),<br />

- gewichtete Einzelnoten der Qualifikation,<br />

- Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,<br />

- Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,<br />

- Grad der Ortspräferenz,<br />

- Verbindung der obigen Maßstäbe,<br />

Zurzeit wird die Vorauswahl (sofern eine Hochschule überhaupt<br />

eine solche Vorauswahl anwendet) nach den Kriterien<br />

- Grad der Qualifikation (Abiturdurchschnittsnote),<br />

- Grad der Ortspräferenz<br />

- Verbindung der obigen Maßstäbe<br />

durchgeführt.<br />

Macht eine Hochschule keine Vorgaben <strong>für</strong> die Vorauswahl, wird<br />

die gesamte Teilnehmerzahl am AdH beteiligt.<br />

Auswahlkriterien der Hochschulen<br />

Im Anschluss an die Vorauswahl stellt die Hochschule unter ihren<br />

Bewerberinnen/Bewerber eine Rangliste auf. Dabei können folgende<br />

Kriterien Berücksichtigung finden:<br />

- Grad der Qualifikation (Abiturdurchschnittsnote),<br />

- gewichtete Einzelnoten der Qualifikation,<br />

- Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,<br />

- Art der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,<br />

- 8 -


- Ergebnis eines Auswahlgesprächs,<br />

- Verbindung der obigen Maßstäbe,<br />

- sonstige durch das jeweilige Landesrecht zugelassenen<br />

Kriterien.<br />

Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher<br />

Einfluss eingeräumt werden.<br />

Die jeweilige Hochschule kann auch <strong>mit</strong> der technischen<br />

Abwicklung des Auswahlverfahrens e<strong>ins</strong>chließlich des Versands<br />

der Zulassungs- und Ablehnungsbescheide im Namen der Hochschulen<br />

beauftragen.<br />

Neben den o.g. Quoten werden Studienplätze an besondere Bewerbergruppen<br />

vergeben, und zwar <strong>für</strong> nicht den Deutschen gleichgestellte<br />

Ausländerinnen/Ausländer, <strong>für</strong> Zweitstudienbewerberinnen/Zweitstudienbewerber,<br />

Härtefälle. Bewerberinnen/Bewerber <strong>mit</strong> besonderer Hochschulzugangsberechtigung<br />

, Bewerberinnen/Bewerber <strong>mit</strong> Anspruch auf<br />

Auswahl nach einem Dienst (aufgrund früheren Zulassungsanspruchs)<br />

und Sanitätsoffizier-Anwärterinnen/-Anwärter der Bundeswehr.<br />

3 Service-Verfahren<br />

Auch außerhalb der zentralen Sudienplatzvergabe sind rund die Hälfte<br />

aller deutschen Studienangebote <strong>mit</strong> Zulassungsbeschränkungen belegt.<br />

bietet daher den Universitäten und Fachhochschulen<br />

Serviceleistungen zur Unterstützung von örtlichen Auswahlverfahren<br />

an. Die Verantwortung <strong>für</strong> die Auswahl bleibt dabei vollständig in<br />

der Hand der Hochschulen. selbst vergibt keine<br />

Studienplätze, sondern führt lediglich nach Vorgaben der Hochschulen<br />

ganz oder teilweise die administrativen Schritte des Auswahlverfahrens<br />

durch. Dabei wird die umfangreiche Erfahrung genutzt, die im AdH in den<br />

bundesweit zulassungsbeschränkten Fächern in den letzten Semestern<br />

gesammelt wurden. Einige Hochschulen machen von diesem Angebot <strong>für</strong><br />

einzelne Studiengänge Gebrauch. <strong>Informationen</strong> hierüber finden sich bei<br />

(http://www.hochschulstart.de/index.php?id=32).<br />

Für die übrigen örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge wird auf<br />

die Ausführungen in Abschnitt 4 verwiesen.<br />

3.1 Auswahlverfahren<br />

(1) Im Service-Verfahren werden unterschiedliche örtliche Auswahlverfahren<br />

der angeschlossenen Hochschulen gebündelt.<br />

In diesen örtlichen Auswahlverfahren haben die Hochschulen nach den<br />

Vorgaben der einzelnen Bundesländer die Möglichkeit, bei der Auswahl<br />

- 9 -


ihrer Studierenden neben den "Standardkriterien" Durchschnittsnote und<br />

Wartezeit auch noch weitere Kriterien zu verwenden.<br />

Diese zusätzlichen Kriterien können sein:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Einzelnoten des Zeugnisses<br />

Ergebnis eines fachspezifischen Studierfährigkeitstests,<br />

Art der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,<br />

Ergebnis eines Auswahlgesprächs,<br />

sonstige durch das jeweilige Landesrecht zugelassene Kriterien,<br />

Verbindung der obigen Maßstäbe.<br />

Während im bundesweiten Zulassungsverfahren (<strong>für</strong> die Studiengänge<br />

Medizin, Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin) die Quoten im<br />

Verhältnis 20:20:60 gewichtet werden, können in Serviceverfahren diese<br />

Quoten auch <strong>mit</strong> unterschiedlichen Anteilen vorkommen. Allerdings<br />

muss in der Quote, in der die Hochschulen angebotsspezifische Kriterien<br />

verwenden können, ebenfalls die Durchschnittsnote die größte Rolle<br />

spielen.<br />

(2) Parkstudienzeiten zählen nicht als Wartezeit. Als Parkstudium gelten<br />

die Semester, in denen die Bewerberin/der Bewerber an einer deutschen<br />

Hochschule eingeschrieben war.<br />

3.2 Bevorzugte Auswahl<br />

Auch <strong>für</strong> Bewerberinnen/Bewerber <strong>mit</strong> einer früheren Zulassung in einem<br />

Studiengang des Service-Verfahrens gilt der Grundsatz, dass niemandem<br />

durch die Erfüllung einer Dienstpflicht ein Nachteil entstehen darf.<br />

Ein Anspruch auf bevorzugte Auswahl nach einem Dienst kann also auch<br />

in einem solchen Fall geltend gemacht werden.<br />

Folgende Beispiele sollen deutlich machen, an wen man sich <strong>mit</strong> seinem<br />

Anspruch wenden muss:<br />

Beispiel 1:<br />

Herr A. erhielt zum Wintersemester 2009/10 einen Studienplatz <strong>für</strong> einen<br />

(damals noch) von der ZVS verwalteten Diplom-Studiengang an einer<br />

bestimmten Hochschule. Diesen Studienplatz konnte er jedoch wegen<br />

der Verpflichtung zu einem Dienst nicht annehmen. Nach Beendigung<br />

des Dienstes möchte er nun zum Wintersemester 2010/11 das <strong>Studium</strong><br />

aufnehmen und seinen Anspruch auf erneute Auswahl nach einem<br />

Dienst geltend machen. Der gewünschte Studiengang wird inzwischen<br />

aber von der Hochschule <strong>für</strong> die die Zulassung galt, ausschließlich<br />

- 10 -


<strong>mit</strong> dem "Bachelor-Abschluss" angeboten. Herr A. muss daher seinen<br />

Anspruch auf erneute Auswahl nach einem Dienst direkt bei der Hochschule<br />

der früheren Zulassung - jetzt <strong>mit</strong> dem Ziel "Bachelor-Abschluss"anmelden.<br />

Beispiel 2:<br />

Frau B. bewarb sich zum Wintersemester 2009/10 um einen (zu der Zeit<br />

noch) in das Service-Verfahren der ZVS einbezogenes Studienangebot<br />

einer bestimmten Hochschule. Den Studienplatz konnte sie wegen eines<br />

Dienstes nicht sofort antreten. Da dieses Studienangebot zum Wintersemester<br />

2010/11 ebenfalls in Service-Verfahren von (jetzt) <br />

angeboten wird, ist die Bewerburg <strong>mit</strong> dem Anspruch auf erneute<br />

Auswahl an zu richten.<br />

Beispiel 3:<br />

Herr C. bewarb sich zum Wintersemester 2009/10 ebenfalls um ein (zu<br />

der Zeit noch) in das Service-Verfahren der ZVS einbezogenes Studienangebot<br />

einer bestimmten Hochschule. Der Wehrdienst verzögerte den<br />

sofortigen Studienbeginn. Da dieses Studienangebot zum Wintersemester<br />

2010/11 jedoch nicht mehr vom Service-Verfahren von <br />

erfasst ist, muss Herr C. seine Bewerbung <strong>mit</strong> dem Anspruch<br />

auf erneute Auswahl an die Hochschule richten.<br />

4 Auswahlverfahren in Studiengängen, die von den Hochschulen<br />

aufgrund örtlicher Zulassungsbeschränkung vergeben werden<br />

Die überwiegende Zahl der Studienplätze, <strong>für</strong> die Zulassungsbeschränkungen<br />

gelten, wird von den einzelnen Hochschulen in örtlichen<br />

Auswahlverfahren vergeben. Die Hochschulvergabeverordnungen der<br />

Länder sehen h<strong>ins</strong>ichtlich der Bewerberinnen/Bewerber, die zu Beginn<br />

oder während eines Dienstes zugelassen worden sind, Regelungen vor,<br />

die den <strong>für</strong> das zentrale Vergabeverfahren geltende Regelungen entsprechen.<br />

Nähere Auskünfte kann jeweils die Hochschule geben, die eine<br />

Zulassung ausgesprochen hat.<br />

5 Regelungen <strong>für</strong> Studiengänge, bei denen während des Dienstes<br />

keine bundesweiten Zulassungsbeschränkungen bestanden<br />

Bewerberinnen/Bewerber, die während der Dienstzeit ihr <strong>Studium</strong> noch<br />

ohne Beschränkung hätten aufnehmen können, haben nach Dienstende<br />

Anspruch auf Auswahl aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (als<br />

Nachweis genügt in der Regel die Vorlage einer Dienstzeitbescheinigung).<br />

Der Anspruch muss in einem erneuten Zulassungsantrag geltend<br />

gemacht werden.<br />

- 11 -


6 Ausführungen zum Anspruch auf Auswahl aufgrund früheren<br />

Zulassungsanspruch<br />

6.1 Im gewünschten Studiengang bestanden während des Dienstes<br />

bundesweit Zulassungsbeschränkungen (Auswahl durch die<br />

ZVS/)<br />

Nach Dienstende hat eine Bewerberin/ein Bewerber einen Anspruch aufgrund<br />

eines früherern Zulassungsanspruchs, wenn sie/er sich bei Beginn<br />

oder während des Dienstes beworben hat und zugelassen wurde. Dies<br />

gilt sowohl <strong>für</strong> Zulassungen durch die ZVS/ als auch<br />

<strong>für</strong> Zulassungen durch die Hochschule (z.B. Service-Verfahren oder im<br />

Losverfahren nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens). Nachweis<br />

: Beglaubigte Kopie des Zulassungsbescheides.<br />

Beispiel:<br />

Herr A. bewarb sich zum Wintersemester 2006/07 und erhielt einen<br />

Studienplatz. Das <strong>Studium</strong> konnte er jedoch nicht aufnehmen, da er sich<br />

<strong>für</strong> den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2009 als Soldat auf<br />

Zeit (SaZ 3) verpflichtet hat. Bei einer Bewerbung zum Sommersemester<br />

2009, zum Wintersemester 2009/10 und zum Sommersemester 2010 hat<br />

Herr A. <strong>für</strong> denselben Studiengang Anspruch auf eine erneute Auswahl.<br />

6.2 Zeitliche Begrenzung des Anspruchs<br />

(1) Sie können die erneute Auswahl aufgrund des früheren Zulassungsanspruchs<br />

zu den beiden Bewerbungsterminen geltend machen, die<br />

auf das Dienstende folgen. Für den Studiengang Tiermedizin, dessen<br />

Studienplätze nur zum Wintersemester vergeben werden, kommt der<br />

Anspruch zu den beiden Wintersemestern nach Dienstende in Betracht.<br />

(2) Sie können den Anspruch aber auch schon dann geltend machen,<br />

wenn Sie zwar zum Zeitpunkt der Bewerbung noch Dienst leisten, den<br />

Dienst jedoch rechtzeitig zum Studienbeginn beenden werden. Bei einer<br />

Bewerbung zum Sommersemester muss daher der Dienst spätestens<br />

am 30. April, bei einer Bewerbung zum Wintersemester spätestens am<br />

31. Oktober enden.<br />

Beispiel:<br />

Herr A. ist während seines Dienstes in Pharmazie zugelassen worden.<br />

Sein Dienst endet am 30. April 2010. Er bewirbt sich Mitte November<br />

2009 noch während seines Dienstes zum Sommersemester 2010 bei der<br />

ZVS (Bewerbungsschluss: 15. Januar 2010). Herr A. kann schon zum<br />

Sommersemester 2010 aufgrung seines früheren Zulassungsanspruchs<br />

- 12 -


ausgewählt werden.<br />

Wenn Sie sich nicht bis zum zweiten Bewerbungstermin nach dem<br />

Dienstende bewerben, verfällt Ihr Anspruch.<br />

Beispiel:<br />

Im obigen Beispiel bewirbt sich Herr A. nicht bei der ZVS, sondern unternimmt<br />

eine Weltreise. Er kehrt am 02. Februar 2011 zurück und möchte<br />

nun seine Auswahl nach einem Dienst aufgrund seines früheren Zulassungsanspruchs<br />

<strong>für</strong> Pharmazie geltend machen. Herr A. hätte zum Sommersemester<br />

2010, Wintersemester 2010/11 und zum Sommersemester<br />

2011 ausgewählt werden können. Da er seinen Anspruch aufgrund der<br />

früheren Zulassung bis zum letzten möglichen Termin (Bewerbungsschluss<br />

bei zum Sommersemester 2011: 15. Januar<br />

2011) nicht geltend machen könnte, wäre sein Anspruch verfallen.<br />

6.3 Umsetzung des Anspruchs auf bevorzugte Auswahl<br />

Beachten Sie bitte unbedingt Folgendes:<br />

• Regelung <strong>für</strong> Abiturbeste<br />

Erfolgte die Zulassung während des Dienstes in der Abiturbestenquoten<br />

(s. Nummer 2.1) und möchten Sie Ihr <strong>Studium</strong> an derselben<br />

Hochschule aufnehmen, müssen Sie den Ort der früheren Zulassung<br />

bei der Angabe Ihrer Ortswünsche in der Abiturbestenquote<br />

an erster Stelle eintragen. Sie erhalten dann einen Studienplatz an<br />

derselben Hochschule, an der Sie bereits während Ihres Dienstes<br />

zugelassen wurden.<br />

Falls Sie an einem anderen Ort als demjenigen der früheren Zulassung<br />

studieren möchten, entfällt <strong>für</strong> das jeweilige Vergabeverfahren der<br />

Anspruch auf erneute Auswahl nach einem Dienst.<br />

• Regelung <strong>für</strong> Bewerberinnen/Bewerber, die während des<br />

Dienstes<br />

- in der Quote nach Wartezeit (s. Nummer 2.2) oder<br />

- als Zweitstudienbewerberin/- bewerber oder Bewerberin/Beweber<br />

<strong>mit</strong> besonderer Hochschulzugangsberechtigung zugelassen<br />

worden sind.<br />

Möchten Sie ihr <strong>Studium</strong> an derselben Hochschule aufnehmen,<br />

müssen Sie den Ort der früheren Zulassung bei derAngabe<br />

Ihrer Ortswünsche in der Wartezeitquoten an erster Stelle eintragen.<br />

Die Ortsverteilung erfolgt bei einer erneuten Auswahl nach einem<br />

Dienst allerdings nicht automatisch an dieselbe Hochschule, an der<br />

- 13 -


•<br />

Sie bereits zugelassen waren. Die Verteilung auf die Hochschule<br />

entscheidet sich vielmehr nach den Regeln der Ortsverteilung <strong>für</strong><br />

die Wartezeitquote. Sie können jedoch die Aussicht auf Zuweisung<br />

eines Studienplatzes an dieselbe Hochschule verbessern, wenn Sie<br />

einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches<br />

stellen.<br />

Falls Sie an einem anderen Ort als demjenigen der früheren<br />

Zulassung studieren möchten, tragen Sie ihren Wunschort bei der<br />

Angabe Ihrer Ortswünsche in der Wartezeitenquote an erster Stelle<br />

ein. Der Anspruch auf erneute Auswahl nach einem Dienst entfällt in<br />

diesem Falle nicht.<br />

Regelung <strong>für</strong> Bewerberinnen /Bewerber, die im<br />

Auswahlverfahren der Hochschulen (s. Nummer 2.3)<br />

zugelassen worden sind<br />

Erfolgte die Zulassung während des Dienstes im AdH und möchten<br />

Sie Ihr <strong>Studium</strong> an derselben Hochschule aufnehmen, müssen Sie<br />

den Ort der früheren Zulassung bei der Angabe Ihrer Ortswünsche<br />

in der Quote <strong>für</strong> das Auswahlverfahren der Hochschulen an erster<br />

Stelle eintragen. Sie erhalten dann einen Studienplatz an derselben<br />

Hochschule, an der Sie bereits während Ihres Dienstes zugelassen<br />

wurden.<br />

Falls Sie an einem anderen Ort als an demjenigen der früheren<br />

Zulassung studieren möchten, entfällt im jeweiligen Verfahren der<br />

Anspruch auf erneute Auswahl nach einem Dienst.<br />

Vorsicht, falls Sie auch Hochschulen <strong>für</strong> die Abiturbestenquote und<br />

Wartezeitquote nennen!<br />

Der Anspruch auf erneute Auswahl nach einem Dienst richtet sich<br />

nämlich nur auf die Quote, in der in der Vergangenheit die Zulassung<br />

erfolgt ist. Unabhängig von diesem Anspruch werden in den<br />

bundesweiten Studiengängen die Quoten Abiturbeste, Wartezeit<br />

und AdH in der genannten Reihenfolge nacheinander abgearbeitet.<br />

Nennt eine Bewerberin/ein Bewerber in einer vorrangigen Quote<br />

(z.B. in der Wartezeitquote) Studienorte und wird sie/er in dieser<br />

Quote ausgewählt und eventuell an einem nachrangigen Ort zugelassen,<br />

entfällt der Anspruch auf die bevorzugte Auswahl in der<br />

nachrangigen Quote "Auswahlverfahren der Hochschulen”.<br />

Es kann dadurch unter Umständen zu den Bewerberinnen/Bewerbern<br />

nicht gewünschten Hochschulzuweisungen kommen.<br />

- 14 -


Beispiel 1:<br />

Herr A. hat zum Wintersemester 2009/10 während seines Dienstes<br />

im Studiengang Medizin im AdH an der Universität Mainz einen<br />

Studienplatz erhalten. Da sein Dienst nun beendet ist, bewirbt er<br />

sich zum Wintersemester 2010/11 erneut bei <br />

und trägt bei der Angabe seiner Ortswünsche nur die Universität<br />

Mainz ein. Herr A. erhält einen Studienplatz an der Universität<br />

Mainz aus der Quote “Auswahlverfahren der Hochschulen”!<br />

Beispiel 2:<br />

Herr A. möchte nach dem Dienst das <strong>Studium</strong> der Medizin auf jeden<br />

Fall zum Wintersemester 2010/11 aufnehmen. Seinen Studienplatz<br />

an der Universität Mainz hat er nach obigem Beispiel sicher!<br />

<strong>Wege</strong>n seiner neuen Freundin würde er aber lieber in Münster<br />

studieren. Aus diesem Grunde trägt er als einzigen Studienort<br />

die Universität Münster zusätzlich in die Rubrik der Quote <strong>für</strong> die<br />

Abiturbesten und in die Rubrik <strong>für</strong> die Quote nach Wartezeit ein. In<br />

der Quote <strong>für</strong> die Abiturbesten kann Herr A. wegen seiner weniger<br />

guten Durchschnittsnote nicht zum Zuge kommen. In der Quote<br />

nach Wartezeit wird Herr A. dann aber ausgewählt.<br />

Er kann jedoch an der Universität Münster nicht zugelassen werden,<br />

da ihm dort Bewerber, die z.B. bei ihren Eltern im Einzugsbereich<br />

der Universität Münster wohnen, <strong>mit</strong> günstigeren Verteilungskriterien<br />

vorgehen. Da er zwar nur den Hochschulort Münster angegeben,<br />

die Zuweisung an nicht genannte Hochschulen bei seinen<br />

Ortswünschen aber ausdrücklich erlaubt hat, wird nach den<br />

Vorschriften der Vergabeverordnung in der Rubrik <strong>für</strong> die Quote<br />

nach Wartezeit <strong>für</strong> Herrn A. die Zulassung auch an nicht genannten<br />

Hochschulen von Amts wegen geprüft und durchgeführt.<br />

Auf diese Weise erhält Herr A. einen Studienplatz an der Universität<br />

Köln. So<strong>mit</strong> ist Herr A. in der Wartezeitquote zugelassen und nimmt<br />

trotz seines Anspruches auf bevorzugte Auswahl nach einem Dienst<br />

an der Vergabe der Studienplätze in der Quote <strong>für</strong> das AdH nicht<br />

mehr teil. Eine “bevorzugte Zulassung” im Rahmen der Quote <strong>für</strong><br />

das AdH an der Universität Mainz ist so<strong>mit</strong> nicht mehr möglich!<br />

7 Sonderfälle<br />

Diese Ausführungen gelten <strong>für</strong> das Auswahlverfahren sowohl <strong>für</strong><br />

bundesweit einbezogene Studiengänge, als auch <strong>für</strong> Studiengänge,<br />

die von in Service-Verfahren vergeben werden.<br />

- 15 -


7.1 Berufsausbildung vor Erwerb der Hochschulzugangs-<br />

berechtigung<br />

Eine Berufsausbildung vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung<br />

bewirkt nur noch in wenigen Fällen eine Verbesserung der Wartezeit.<br />

(1) erkennt als Berufsausbildung folgende<br />

Abschlüsse an:<br />

- Den Abschluss in einem Ausbildungsberuf, der in dem Verzeichnis<br />

der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Abs.3 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz<br />

aufgeführt ist,<br />

- den Abschluss einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder<br />

staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,<br />

- den Abschluss einer Ausbildung im einfachen oder <strong>mit</strong>tleren Dienst<br />

der öffentlichen Verwaltung,<br />

- die bestandene Unteroffizier- bzw. Offizierprüfung als Berufs- oder<br />

Zeitsoldatin/Berufs- oder Zeitsoldat,<br />

- weitere vergleichbare Berufsausbildungen aus dem Gebiet der<br />

neuen Länder ,<br />

- im Ausland abgeschlossene Berufsausbildung, die einer deutschen<br />

Berufsausbildung gleichwertig ist (Bescheinigung, z.B. der<br />

Industrie- und Handelskammer ist erforderlich).<br />

(2) Wer eine Berufsausbildung vor dem Erwerb seiner Studienberechtigung<br />

abgeschlossen hat, erhält gemäß den früher geltenden Vorschriften<br />

eine Verbesserung der Wartezeit um ein Halbjahr <strong>für</strong> je volle sechs<br />

Monate Ausbildungszeit, höchstens jedoch um vier Halbjahre.<br />

(3) Bei Bewerberinnen/Bewerbern, die ihre Hochschulzugangsberechtigung<br />

- nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung - nach dem 15.<br />

Januar 2002 erworben haben, wird die Wartezeit nur noch um zwei<br />

Halbjahre erhöht. Wer seine Studienberechtigung nach dem 15. Juli<br />

2007 erworben hat, erhält nach den neuesten Rechtsvorschriften keine<br />

Wartezeitverbesserung mehr; in der Praxis wirkt sich diese Neuregelung<br />

vor allem <strong>für</strong> Bewerberinnen/Bewerber aus, die ihre Schullaufbahn im<br />

Sommer 2004 oder später auf dem Zweiten Bildungsweg aufgenommen<br />

haben.<br />

7.2 Hinderung an einer Berufsausbildung durch einen Dienst<br />

Wer vor dem Erwerb der Studienberechtigung durch einen Dienst an<br />

einer Berufsausbildung gehindert war, erhält eine Verbesserung wie<br />

unter Nummer 7.1.<br />

- 16 -


Die Verhinderung ist jeweils nachzuweisen.<br />

7.3 Antrag auf Nachteilsausgleich<br />

Jede Bewerberin/jeder Bewerber, also auch eine Dienstleistende/ein<br />

Dienstleistender, kann grundsätzlich einen Antrag auf Nachteilsausgleich<br />

zusätzlich zum regulären Zulassungsantrag stellen.<br />

Folgende Auswahlkriterien können durch einen Antrag auf Nachteilsausgleich<br />

korrigiert werden:<br />

1. Durchschnittsnote<br />

Bei der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote ist die<br />

Durchschnittsnote ein wesentliches Auswahlkriterium. (In der Wartezeitquote<br />

und der Quote <strong>für</strong> das AdH kann die Durchschnittsnote<br />

ein nachrangiges Kriterium sein.) Daher sollen Leistungsbeeinträchtigungen<br />

ausgeglichen werden, die eine Bewerberin/einen<br />

Bewerber gehindert haben, beim Erwerb der Studienberechtigung<br />

(z.B. Abitur) eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Werden<br />

derartige Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen,<br />

wird der Zulassungsantrag <strong>mit</strong> einer verbesserten Durchschnittsnote<br />

am Vergabeverfahren beteiligt. Anträge in diesen Fällen<br />

können sich auf besondere soziale (s.Beispiel, Buchstabe a) oder<br />

familiäre (Buchstabe b) Gründe stützen.<br />

Beispiel:<br />

(a) Frau A. hatte in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung<br />

längere krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten<br />

vom Unterricht (durch fachärztliches Gutachten<br />

nachzuweisen), die sich nachweislich (Schulzeugnisse, Schulgutachten)<br />

auf ihre Leistungen ausgewirkt haben.<br />

(b) Frau A. hat in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung<br />

nachweislich ihre unversorgten<br />

minderjährigen Geschwister, die <strong>mit</strong> ihr im gleichen Hausstand<br />

lebten, betreut, was ihre Leistungen nachweislich beieinträchtigt<br />

hat.<br />

2. Wartezeit<br />

In den Studiengängen des Auswahlverfahrens orientiert sich<br />

die Wartezeit an der Anzahl der Halbjahre, die seit dem Erwerb<br />

der Studienberechtigung (z.B. Abitur) verstrichen sind. Bei einer<br />

Bewerberin/einem Bewerber können jedoch Umstände vorliegen,<br />

die nicht selbst zu vertreten sind, die aber gleichwohl den Erwerb<br />

der Studienberechtigung verzögert haben. Die Bewerberin/der<br />

- 17 -


Bewerber wird dann weniger Wartezeit vorweisen.<br />

In diesem Fall wird der Auswahl nach Wartezeit ein früherer<br />

Zeitpunkt des Erwerbs der Studienberechtigung zugrunde gelegt.<br />

Die Bewerberin/der Bewerber nimmt also an der Auswahl <strong>mit</strong> der<br />

Wartezeit teil, die voraussichtlich ohne Verzögerung erreicht worden<br />

wäre. Anträge auf Verbesserung der Wartezeit können sich<br />

auf soziale (s. Beispiel, Buchstabe a) oder familiäre (Buchstabe b)<br />

Gründe stützen.<br />

Beispiel:<br />

(a) Frau A. hatte vor Erwerb der Studienberechtigung längere<br />

krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten (durch fachärztliches<br />

Gutachten nachzuweisen), die den Erwerb der Studienberechtigung<br />

verzögert haben.<br />

(b) Frau A. betreute während der Schulzeit die <strong>mit</strong> ihr in häuslicher<br />

Geme<strong>ins</strong>chaft lebenden unversorgten minderjährigen<br />

Geschwister, wodurch sich der Erwerb der Studienberechtigung<br />

verzögert hat.<br />

8 Erneute Bewerbung<br />

(1) Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs<br />

bedeutet nicht immer automatische Wiedererlangung des alten Studienortes.<br />

(2) Über Studienortwünsche entscheidet in den bundesweit<br />

einbezogenen Studiengängen nach den Quoten “Abiturbeste”<br />

und “Wartezeit” unterschiedlich (vgl. Nummer 2.1 Abs. 4 und Nummer<br />

2.2 Abs. 5).<br />

(3) Wer die Chancen erhöhen will, wieder an derselben Hochschule<br />

zugelassen zu werden, kann einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung<br />

des ersten Studienortwunsches stellen (Sonderantrag A,<br />

Fallgruppe 4.4).<br />

Nur wenn die frühere Zulassung in der Wartezeitquote erfolgte, verbessert<br />

dies unter Umständen die Aussichten, dort wieder einen Studienplatz<br />

zu bekommen. Legen Sie dem Antrag neben dem Dienstnachweis Ihren<br />

früheren Zulassungsbescheid bzw. eine Bescheinigung der Hochschule<br />

(jeweils als amtlich beglaubigte Kopie) bei. Haben Sie sich während des<br />

Dienstes wiederholt beworben und sind Sie mehrmals zugelassen worden,<br />

können Sie diesen Antrag jedoch nur <strong>für</strong> die Hochschule stellen, die<br />

im ersten Zulassungsbescheid genannt ist.<br />

- 18 -


8.1 Besonderheiten bei der Wiederzulassung<br />

(1) Dem Zulassungsantrag muss in jedem Fall ein amtlicher Nachweis<br />

über Beginn und Ende des Dienstes (Dienstzeitbescheinigung) beigefügt<br />

sein. Ist der Dienst zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht beendet,<br />

muss das voraussichtliche Ende bescheinigt sein. Das Informationsheft<br />

von unterrichtet im Einzelnen über Inhalt und Form<br />

der notwendigen Unterlagen.<br />

(2) Die Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs<br />

ist nur möglich, wenn der Dienst so rechtzeitig beendet wird,<br />

dass das <strong>Studium</strong> noch aufgenommen weden kann. Bei einer Bewerbung<br />

zum Sommersemester muss daher der Dienst spätestens am 30.<br />

April , bei einer Bewerburg zum Wintersemester am 31. Oktober enden.<br />

<strong>Wege</strong>n einer eventuellen Beurlaubung oder vorzeitigen Entlassung<br />

sprechen Sie gegebenenfalls <strong>mit</strong> Ihrer/Ihrem Disziplinarvorgesetzten.<br />

(3) Die Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs<br />

erstreckt sich nur auf den Studiengang, nicht dagegen auf die<br />

Studienortwünsche (vgl. Nummer 8).<br />

8.2 Bewerbung, Antragsunterlagen, Ausschlussfrist<br />

(1) Ihren Zulassungsantrag müssen Sie online über die Website von<br />

(www.hochschulstart.de) stellen. Dabei erhalten<br />

Sie auf Ihrem Bildschirm sofort die Bestätigung, unter welcher Nummer<br />

Ihre Daten bei gespeichert sind. Wenn Sie www.<br />

hochschulstart.de aufrufen, finden Sie auf der Startseite den ersten<br />

Hinweis zur Online-Bewerbung.<br />

(2) Wer sich bereits bei der ZVS/ beworben hat,<br />

kann im darauf folgenden Semester online die Bewerbung aktualisieren<br />

und so auch den Antrag auf bevorzugte Zulassung nach dem Dienst<br />

stellen.<br />

(3) Nach der Über<strong>mit</strong>tlung Ihrer Antragsdaten beachten Sie bitte:<br />

Durch die Über<strong>mit</strong>tlung bis zum Bewerbungsschluss haben Sie nur vorläufig<br />

die Bewerbungsfrist gewahrt. Daneben braucht unbedingt einen von Ihnen unterschriebenen Ausdruck der online<br />

über<strong>mit</strong>telten Antragsdaten. Diesen Ausdruck und die erforderlichen<br />

Belege zu Ihrer Bewerbung müssen Sie unverzüglich nachreichen.<br />

Falls die nachgereichten Unterlagen nicht rechtzeitig bis zum Ablauf<br />

einer “Nachfrist” vorliegen, muss der Antrag vom Vergabeverfahren ausgeschlossen<br />

werden!<br />

- 19 -


(4) Zulassungsanträge zum Wintersemester müssen bis zum<br />

- 31. Mai, 24:00 Uhr (Altabiturienten) bzw.<br />

- 15. Juli,24:00 Uhr (Neuabiturienten)<br />

und zum Sommersemester bis zum<br />

- 15. Januar, 24:00 Uhr (Alt- und Neuabiturienten)<br />

bei online gestellt sein (Ausschlussfrist).<br />

Wer sich bereits zu einem früheren Semester um einen Studienplatz<br />

hätte bewerben können, gehört zu den Altabiturienten. Wer erst nach<br />

dem vorhergehenden Bewerbungstermin seine Studienberechtigung<br />

erworben hat, gehört zu den Neuabiturienten.<br />

Maßgeblich ist der Tag des Eingangs des Antrages bei , nicht das Datum des Poststempels.<br />

Achtung:<br />

Fristversämnis, Nichtbeachtung der Formvorschriften (formloser Antrag,<br />

Fehlen der erforderlichen Unterlagen und Beglaubigungen) können zum<br />

Ausschluss vom Vergabeverfahren führen bzw. gefährden die Zulassung.<br />

(5) Für Studiengänge, die nur an einzelnen Universitäten zulassungsbeschränkt<br />

sind, sind Bewerbungen an die jeweiligen Hochschulen in den<br />

einzelnen Ländern zu richten. Dem Informationsheft <br />

ist zu entnehmen, welche Studiengänge von betreut<br />

werden. Ist der gewünschte Studiengang dort nicht aufgeführt, muss bei<br />

der gewählten Hochschule angefragt werden, ob dort Studienplätze des<br />

gewünschten Studienganges in einem örtlichen Zulassungsverfahren<br />

vergeben werden, <strong>für</strong> das gegebenenfalls feste Fristen gelten.<br />

(6) Auch an Fachhochschulen gibt es Studienplätze <strong>mit</strong> Zulassungsbeschränkungen.<br />

Die Zulassungsrichtlinien sind grundsätzlich <strong>für</strong><br />

jedes Land einheitlich geregelt. Bewerbungen sind in der Regel an die<br />

Fachhochschule direkt zu richten. Der letzte Termin <strong>für</strong> den Eingang<br />

der Anträge liegt bei den staatlichen Fachhochschulen in Bayern, den<br />

kirchlichen und den privaten Fachhochschulen jeweils zu einem früheren<br />

Termin als im Verfahren von . Die Unterlagen<br />

müssen Sie daher rechtzeitig, d.h. etwa sechs Wochen vor Fristablauf,<br />

anfordern.<br />

Das Vergabeverfahren ist von Land zu Land unterschiedlich, aber in<br />

Anlehnung an den Staatsvertrag der Länder geregelt. Erforderlich ist,<br />

dass Sie sich bei der jeweiligen Fachhochschule rechtzeitig informieren.<br />

- 20 -


8.3 Anrechnung von Tätigkeiten bei der Bundeswehr und von<br />

Bildungsmaßnahmen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr<br />

auf Hochschulpraktika<br />

(1) Für viele Studienfächer, vor allem <strong>für</strong> die technischen, wird als Zulassungs-<br />

oder E<strong>ins</strong>chreibungsvoraussetzung von den Hochschulen (<strong>ins</strong>besondere<br />

Technischen Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen) ein<br />

mehrwöchiges bzw. mehrmonatiges berufsorientiertes Praktikum gefordert.<br />

Die Richtlinien hierüber sind von Land zu Land und zum Teil auch von<br />

Hochschule zu Hochschule verschieden. Es wird Ihnen deshalb empfohlen,<br />

sich rechtzeitig - das heißt in jedem Fall noch vor E<strong>ins</strong>tellung/Einberufung<br />

zur Bundeswehr - die entsprechenden Richtlinien bei dem Praktikantenamt<br />

oder dem Fachbereich der Hochschule zu beschaffen, bei der Sie nach der<br />

Wehrdienstzeit ein <strong>Studium</strong> aufzunehmen beabsichtigen.<br />

(2) Aus den Richtlinien geht in aller Regel auch hervor, ob und gegebenenfalls<br />

inwieweit Tätigkeiten in der Bundeswehr ganz oder teilweise<br />

angerechnet werden.<br />

(3) Die Anrechnung ist vom Grad der Übere<strong>ins</strong>timmung der wahrgenommenen<br />

Tätigkeiten in der Bundeswehr <strong>mit</strong> den Anforderungen in den<br />

Richtlinien abhängig. Der Nachweis ist durch<br />

a) ein von der Bewerberin/vom Bewerber von Beginn der Dienstzeit<br />

an zu führendes Praktikantenbuch, in dem alle aufgeführten<br />

relevanten Arbeitszeiten einzutragen sind und<br />

b) ein am Ende der Dienstzeit von der/dem letzten Disziplinarvorgesetzten<br />

auszustellendes Zeugnis, aus dem Art und Dauer<br />

der in der Bundeswehr ausgeübten e<strong>ins</strong>chlägigen Tätigkeit<br />

ersichtlich sein müssen, zu führen.<br />

(4) Außerdem rechnen einige Technische Hochschulen/Universitäten<br />

- <strong>ins</strong>besondere der Fachbereich Maschinenbau - von Soldatinnen/Soldaten<br />

in der Freizeit besuchte technische Lehrgänge (z.B. Schweißen,<br />

Grundfertigkeiten der Metallverarbeitung) an. Diese Lehrgänge werden<br />

zum Teil vom Berufsförderungsdienst an Ihrem Standort angeboten.<br />

Darüber hinaus kann die Teilnahme an Kursen sonstiger Bildungsträger<br />

durch den Berufsförderungsdienst finanziell unterstützt werden. Nähere<br />

Auskünfte hierüber erteilt das jeweils <strong>für</strong> Ihren Standort örtlich zuständige<br />

Kreiswehrersatzamt - Berufsförderungsdienst. Die Anschrift erfahren sie<br />

bei Ihrem S 1 oder Kompanie-/Batteriefeldwebel.<br />

8.4 Vorkurse<br />

(1) Erfahrungsgemäß bereitet der Übergang von der Schule zur Hoch-<br />

- 21 -


schule/Universität Schwierigkeiten. Für bestimmte Fachbereiche (wie<br />

Mathematik, Physik, Elektrotechnik und Medizin) werden daher Vorkurse<br />

angeboten, die helfen sollen, fehlende Kenntnisse, <strong>ins</strong>besondere in<br />

Mathematik und Physik, auszugleichen. Gleichzeitig soll den Bewerberinnen/Bewerbern<br />

ein erster Einblick in die Arbeitsweise der Hochschule<br />

gegeben werden.<br />

Derartige Vorkurse werden inzwischen von vielen Hochschulen angeboten.<br />

Nähere Auskünfte können bei den Hochschulen eingeholt werden.<br />

(2) Auskünfte über die von den Hochschulen in den übrigen Bundesländern<br />

angebotenen Vorkurse sind un<strong>mit</strong>telbar bei den Fachbereichen der<br />

Hochschulen einzuholen, bei denen die Teilnahme an einem Vorkurs<br />

angestrebt wird.<br />

(3) Im Rahmen des VOBS-Angebotes (Vorkurs, Orientierungsphasen,<br />

Brückenkurse und Studienbegleitende Materialien) der Fernuniversität<br />

Hagen können Studieninteressenten ganzjährig als Weiterbildungstudierende<br />

u.a. <strong>für</strong> die Diplomstudiengänge<br />

- Mathematik,<br />

- Informatik,<br />

- Elektrotechnik und<br />

- Wirtschaftswissenschaften<br />

"Brückenkurse" beziehen bzw. Orientierungsphasen in den Fachbereichen<br />

Mathematik, Wirtschaftswissenschaft und Kultur- und Sozialwissenschaften<br />

zur Vorbereitung auf das spätere <strong>Studium</strong> belegen.<br />

Neben der E<strong>ins</strong>chreibung in einem Studiengang als Studierende <strong>mit</strong><br />

Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung können Interessentinnen/Interessenten<br />

auch die Zulassung als Akademiestudierende/Akademiestudierender<br />

ohne Nachweis einer Hochschulzuangsberechtigung<br />

beantragen und nahezu alle Kurse aus dem Kursangebot des Semesters<br />

zur Vorbereitung auf das spätere <strong>Studium</strong> belegen.<br />

Die Teilnahme kann, soweit die individuellen Förderungsvoraus setzungen<br />

vorliegen, vom Berufsförderungsdienst finanziell unterstützt werden.<br />

9 Fernstudium<br />

(1) Das Fernstudium bietet zahlreiche Möglichkeiten, Bildungsziele<br />

neben einer Berufstätigkeit zu erreichen. Es gewinnt <strong>ins</strong>besondere vor<br />

dem Hintergrund sich schnell verändernder Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt<br />

<strong>für</strong> die Weiterbildung, Weiterqualifizierung und zur Erhaltung<br />

individueller Berufs- und Lebenschancen zunehmende Bedeutung.<br />

Das Studienangebot wird im Fernstudium vorwiegend über schriftliche<br />

- 22 -


und audiovisuelle Medien (Studienbriefe, PC-Programm, Kassetten,<br />

Fernsehen u.a.) ver<strong>mit</strong>telt, durch Präsenzveranstaltungen an der Hochschule<br />

oder in regionalen Lernzentren ergänzt und von Fachmentoren<br />

betreut. Das bedeutet, dass Fernstudierende von räumlichen und zeitlichen<br />

Bedingungen weitgehend unabhängig sind und das <strong>Studium</strong> den<br />

persönlichen Bedürfnissen angepasst werden kann.<br />

Ein Fernstudium kann als grundständiges <strong>Studium</strong> oder - aufbauend auf<br />

einem ersten Hochschulabschluss - als weiterführendes <strong>Studium</strong> absolviert<br />

werden.<br />

Fernstudien werden von mehr als 50 Universitäten und Fachhochschulen,<br />

zum Teil in Verbünden, angeboten.<br />

<strong>Informationen</strong> über grundständige Fernstudiengänge sind in der jährlich<br />

neu aufgelegten Broschüre " Studien- und Berufswahl" enthalten und<br />

auch über das Internet zugänglich (www.studienwahl.de). Eine weitere<br />

Informationsquelle, die weiterführende Studiengänge e<strong>ins</strong>chließt, bietet<br />

das Internetangebot der Hochschulrektorenkonferenz (www.hochschulkompass.de).<br />

Hinweise auf Angebote der Weiterbildung im Fernstudium<br />

sind unter den Internetadressen des Bundes<strong>ins</strong>tituts <strong>für</strong> Berufsbildung<br />

(www.bibb.de) und des Forums Berufsbildung des Bertelsmann Verlages<br />

(www.berufsbildung.de) zu erhalten.<br />

Links führen von hier zu den jeweiligen Hochschulen bzw. anderen<br />

Anbietern. Dort sind in aller Regel ausführliche <strong>Informationen</strong> über Ziele<br />

und Inhalte, Studienaufbau und - dauer, Zulassungsvoraussetzungen<br />

und Kosten, die Adressen und Telefonnummern der Studienberatung<br />

sowie Angaben über die Hochschule und den Hochschulort aufgeführt.<br />

(2) Die Förderung eines Fernstudiums setzt die vorherige Beratung<br />

durch das Kreiswehrersatzamt - Berufsförderungsdienst - voraus. Dort<br />

erhalten Sie auch weitere <strong>Informationen</strong> über die Förderungsmöglichkeiten<br />

und Voraussetzungen. So können Fernunterrichtslehrgänge z.B. nur<br />

gefördert werden, wenn sie von der zuständigen Stelle zugelassen sind.<br />

II. Situationsbezogener Rat<br />

Das Missverhältnis zwischen der zunehmenden Zahl der Studienberechtigten<br />

(Abiturientinnen/Abiturienten; Absolventinnen/Absolventen<br />

der Fachoberschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Berechtigten aufgrund<br />

Begabten-, Eignungs- und Sonderprüfungen sowie Fachhochschulabsolventen)<br />

und der nicht im gleichen Maße wachsenden Zahl von<br />

Studienplätzen wird auch in Zukunft zu Zulassungsbeschränkungen <strong>für</strong><br />

bestimmte Studiengänge führen.<br />

- 23 -


Ihrer Entscheidung der Ausbildungs- und Berufswahl kommt da<strong>mit</strong><br />

erhebliche Bedeutung zu.<br />

Orientieren Sie sich bei der Fächerwahl und dem angestrebten Beruf<br />

zwar primär an Ihrer Eignung und an Ihren Neigungen, berücksichtigen<br />

Sie aber auch die erkennbare Situation auf dem Arbeitsmarkt.<br />

III. Entscheidungshilfen<br />

1 Als Entscheidungshilfen kommen in Betracht:<br />

- Erste schriftliche <strong>Informationen</strong> über Förderungsmöglichkeiten<br />

in Form eines Merkblattes ”Berufsförderung <strong>für</strong> Grundwehrdienstleistende<br />

und Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen<br />

Wehrdienst leisten” beim nächstgelegenen Kreiswehrersatzamt,<br />

- Beratung durch den Berufsförderungsdienst an Ihrem Standort<br />

oder im Kreiswehrersatzamt,<br />

- Berufsberatung <strong>für</strong> Abiturienten und Hochschüler durch die örtlichen<br />

Beratungsdienste der Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit (Arbeitsagenturen),<br />

- Studienberatungsstellen der Hochschulen,<br />

- Broschüre ”Studien- und Berufswahl”, jährlich herausgegeben<br />

von der Bund-Länder-Kommission <strong>für</strong> Bildungsplanung und<br />

Forschungsförderung und der Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit<br />

(www.studienwahl.de),<br />

- Blätter zur Berufskunde, herausgegeben von der Bundesagentur<br />

<strong>für</strong> Arbeit in Nürnberg, auch online über<br />

www.berufs- und studienwahl.de<br />

- der Hochschulkompass der Hochschulrektorenkonferenz<br />

(HRK); das ist der Dachverband der deutschen Hochschulen,<br />

der das gesamte Studienangebot der deutschen Hochschulen<br />

auflistet (www.hochschulkompass.de),<br />

- die Website der Stiftung <strong>für</strong> Hochschulzulassung<br />

(www.hochschulstart.de)<br />

- das Informationsheft (Website und Informationsheft<br />

werden zu jedem Vergabeverfahren<br />

überarbeitet!),<br />

- vor der Berufswahl: Berufliche Interessen, Arbeitshilfe <strong>für</strong><br />

Schülerinnen/Schüler der Sekundarstufe II (erhältlich bei der<br />

Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit).<br />

- 24 -


Ein von einer/einem deutschen Staatsangehörigen im Ausland erworbener<br />

Bildungsabschluß berechtigt nur dann zu einem <strong>Studium</strong> an einer<br />

Hochschule/Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland, wenn<br />

er zuvor als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt worden ist.<br />

Für die Anerkennung ist in der Regel das Kultus- bzw. Schulministerium<br />

zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Zeugnisinhaberin/der<br />

Zeugnisinhaber einen Wohnsitz hat. In Nordrhein-Westfalen (NRW) hat<br />

das Schulministerium die Bezirksregierung Düsseldorf als zentrale Zeugnisanerkennungsstelle<br />

<strong>für</strong> das Land NRW <strong>mit</strong> dieser Aufgabe betraut.<br />

Die Zeugnisinhaberin/der Zeugnisinhaber, die/der zum Zeitpunkt der<br />

Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz hat,<br />

richten ihren/seinen Antrag grundsätzlich an die<br />

Bezirksregierung Düsseldorf<br />

Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle<br />

Postfach 30 08 65<br />

40408 Düsseldorf<br />

Telefon 0211 4750.<br />

Die von der jeweils zuständigen Behörde ausgestellte Anerkennungsbescheinigung<br />

gilt in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Um Nachteile bzw. Verzögerungen bei der Studienaufnahme zu vermeiden,<br />

sollten Sie sich rechtzeitig <strong>mit</strong> der <strong>für</strong> Ihren Wohnsitz zuständigen<br />

Anerkennungsstelle in Verbindung setzen.<br />

2 Persönliche Hilfe durch den Sozialdienst der Bundeswehr<br />

In den ersten vier Wochen der allgemeinen Grundausbildung werden Sie<br />

von der Sozialberaterin/dem Sozialberater <strong>für</strong>sorgerisch über Ansprüche<br />

nach dem Sozial-, Sozialversicherungs-, Versorgungs- und Unterhaltssicherungsrecht<br />

beraten.<br />

Die Sozialberaterin/der Sozialberater wird bei der Unterrichtung auf<br />

die Studien<strong>für</strong>sorge allgemein eingehen. Auf Wunsch werden Sie auch<br />

einzeln beraten und erhalten Einblick in die in Nummer 1 im Rahmen<br />

der Studien<strong>für</strong>sorge genannten Broschüren; außerdem kann ein Termin<br />

<strong>mit</strong> dem Berufsförderungsdienst bzw. dem Beratungsdienst der örtlich<br />

zuständigen Agentur <strong>für</strong> Arbeit oder anderen Stellen nach Absprache <strong>mit</strong><br />

Ihnen und der Einheit ver<strong>mit</strong>telt werden.<br />

- 25 -

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