Informationen für Dienstpflichtige mit ... - Wege ins Studium
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<strong>Informationen</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Dienstpflichtige</strong><br />
<strong>mit</strong> Studienabsichten<br />
Stand: Juni 2010<br />
Bitte unbedingt Vorwort beachten!
Vorwort<br />
Die Bundeswehr hat unter Beteiligung des Bundesministeriums <strong>für</strong> Bildung<br />
und Forschung und der Zentralstelle <strong>für</strong> die Vergabe von Studienplätzen<br />
(ZVS) das “Merkblatt <strong>für</strong> Wehrpflichtige und Soldatinnen/ Soldaten auf Zeit<br />
<strong>mit</strong> einer festgesetzten Dienstzeit von bis zu drei Jahren, die zu studieren<br />
beabsichtigen” herausgegeben.<br />
Dieses Merkblatt gilt aus Gründen der Gleichbehandlung auch <strong>für</strong><br />
Zivildienstpflichtige.<br />
Es ist in diesem Merkheft in vollem Wortlaut abgedruckt; die Regelungen <strong>für</strong><br />
Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst leisten, geben auch den Zivildienstpflichtigen<br />
die notwendigen <strong>Informationen</strong>, jedoch <strong>mit</strong> folgenden Ausnahmen:<br />
1) Nr. 8.3 (3) b - Als Nachweis über die im Zivildienst ausgeübten<br />
Tätigkeiten kann von der Zivildienststelle eine Bescheinigung über<br />
den konkreten E<strong>ins</strong>atz neben dem vorgesehenen Dienstzeugnis<br />
nach § 46 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes ausgestellt werden.<br />
2) Nr. 8.3 (4) - Fragen zur Berufsförderung beantworten die Verwaltungsstellen<br />
bzw. die Zivildienstgruppen. Die Adressen und Telefonnummern<br />
sind z.B. im Merkblatt "Wichtige Hinweise <strong>für</strong> anerkannte Kriegsdienstverweigerer"<br />
veröffentlicht (vgl. hierzu Abschnitt A 4 des Leitfadens <strong>für</strong><br />
die Durchführung des Zivildienstes).<br />
3) Nr. III 2 - Ob es einen dem Sozialdienst der Bundeswehr<br />
entsprechen den Dienst bei der Dienststelle gibt, müssen Sie bei dieser<br />
erfragen.<br />
Merkblatt <strong>für</strong> Wehrpflichtige und Soldatinnen/ Soldaten auf Zeit <strong>mit</strong><br />
einer festgesetzten Dienstzeit von bis zu drei Jahren, die zu studieren<br />
beabsichtigen<br />
(Stand: Juni 2010)<br />
Wehrpflichtige und die Soldatinnen/Soldaten auf Zeit bis zur Dauer von<br />
drei Jahren (SaZ 3), die zu studieren beabsichtigen, sollten sich nach<br />
Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung stets zum nächstmöglichen<br />
Studienbeginn bewerben, ohne Rücksicht darauf, ob der Wehrdienst/Dienst<br />
in Kürze bevorsteht.<br />
II 1 - 407 - 06.10<br />
- 2 -
Inhalt:<br />
I. Zulassung zum <strong>Studium</strong><br />
1 Grundsätzliche Regelung der Auswahl nach einem Dienst<br />
aufgrund früheren Zulassungsanspruchs<br />
1.1 Kein Nachteil durch Wehrdienst oder andere Dienste<br />
1.2 Voraussetzungen <strong>für</strong> die Auswahl nach einem Dienst auf grund<br />
früheren Zulassungsanspruchs<br />
2 Auswahlverfahren in den bundesweit einbezogenen Stu-<br />
diengängen<br />
2.1 Quote <strong>für</strong> die Abiturbesten<br />
2.2 Quote nach Wartezeit<br />
2.3 Quote <strong>für</strong> das Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH)<br />
3 Service-Verfahren<br />
3.1 Auswahlverfahren<br />
3.2 Bevorzugte Auswahl<br />
4 Auswahlverfahren in Studiengängen, die von den Hoch -<br />
schulen aufgrund örtlicher Zulassungsbeschränkungen<br />
vergeben werden<br />
5 Regelungen <strong>für</strong> Studiengänge, bei denen wähend des Dien-<br />
stes keine bundesweiten Zulassungsbeschränkun gen be-<br />
standen<br />
6 Ausführungen zum Anspruch auf Auswahl aufgrund frühe-<br />
ren Zulassungsanspruchs<br />
6.1 Im gewünschten Studiengang bestanden während des Dien stes<br />
bundesweit Zulassungsbeschränkungen (Auswahl durch die<br />
Zentralstelle <strong>für</strong> die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) oder<br />
)<br />
6.2 Zeitliche Begrenzung des Anspruchs<br />
6.3 Umsetzung des Anspruchs auf bevorzugte Auswahl<br />
7 Sonderfälle<br />
7.1 Berufsausbildung vor Erwerb der Hochschulzugagsberechtgung<br />
7.2 Hinderung an einer Berufsausbildung durch einen Dienst<br />
7.3 Antrag auf Nachteilsausgleich<br />
8 Erneute Bewerbung<br />
8.1 Besonderheiten bei der Wiederzulassung<br />
- 3 -
8.2 Bewerbung, Antragsunterlagen, Ausschlussfrist<br />
8.3 Anrechnung von Tätigkeiten bei der Bundeswehr und von<br />
Bildungsmaßnahmen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr<br />
auf Hochschulpraktika<br />
8.4 Vorkurse<br />
9 Fernstudium<br />
II. Situationsbezogener Rat<br />
III. Entscheidungshilfen<br />
1 Als Entscheidungshilfen kommen in Betracht<br />
2 Persönliche Hilfe durch den Sozialdienst der Bundeswehr<br />
I. Zulassung zum <strong>Studium</strong><br />
1 Grundsätzliche Regelung der Auswahl nach einem Dienst aufgrund<br />
früheren Zulassungsanspruchs<br />
1.1 Kein Nachteil durch Wehrdienst oder anderer Dienste<br />
(1) Nach § 34 Hochschulrahmengesetz darf Studienbewerberinnen/Studienbewerbern<br />
-im weiteren Text Bewerberinnen/Bewerber genannt - aus<br />
der Ableistung eines Dienstes kein Nachteil entstehen.<br />
(2) Als Dienst gilt Wehrdienst (e<strong>ins</strong>chließlich Grundwehrdienst und freiwilliger<br />
zusätzlicher Wehrdienst) bis zur Dauer von drei Jahren. Nach den<br />
zulassungsrechtlichen Bestimmungen werden auch andere Dienste wie<br />
z.B.der Zivildienst oder ein freiwilliges soziales Jahr berücksichtigt.<br />
1.2 Voraussetzung <strong>für</strong> die Auswahl nach einem Dienst aufgrund<br />
früheren Zulassungsanspruchs<br />
(1) Erhält eine Dienstleistende/ein Dienstleistender bei Beginn oder während<br />
des Dienstes einen Studienplatz, gilt Folgendes:<br />
In der Regel kann sie/er diese Zulassung vorerst nicht realisieren; da<strong>für</strong><br />
hat sie/er aber bei Dienstende Anspruch darauf, aufgrund ihres/seines<br />
früheren Zulassungsanspruchs erneut ausgewählt zu werden. Diese<br />
Auswahl aufgrund früheren Zulassungsanspruchs soll die Bewerberin/<br />
den Bewerber vor einer eventuellen Verschärfung der Auswahlgrenzen<br />
schützen und da<strong>mit</strong> verhindern, dass ihr/ihm aus einer Dienstleistung<br />
h<strong>ins</strong>ichtlich der Ausbildungschancen Nachteile erwachsen.<br />
(2) Eine Bewerberin/ein Bewerber kann nur dann aufgrund früheren<br />
Zulassungsanspruchs ausgewählt werden, wenn sie/er sich zu Beginn<br />
oder während des Dienstes tatsächlich beworben und eine Zulassung erhalten<br />
hatte. Aus diesem Grunde sollte jeder Studieninteressent, der die<br />
- 4 -
Hochschulreife besitzt, sich so früh wie möglich, d.h möglichst zu Beginn,<br />
ansonsten während des Dienstes bei bewerben.<br />
Wer während des Dienstes eine Zulassung erhalten hat, muss sich erst<br />
wieder nach Beendigung des Dienstes bei bewerben,<br />
um seinen Anspruch auf erneute Zulassung geltend zu machen.<br />
(3) Der Anspruch auf erneute Auswahl nach einem Dienst reichtet sich<br />
jeweils auf die Quote, in der die Zulassung erfolgt ist.<br />
Um die Regelung der bevorzugten Auswahl nach einem Dienst besser<br />
verstehen zu können, muss daher das Auswahlverfahren (s. Nummer<br />
2) dargestellt werden, ehe auf die Geltendmachung der bevorzugten<br />
Auswahl eingegangen werden kann (s. Nummer 6).<br />
(4) Neben Studienplätzen in den bundesweiten zulassungsbeschränkten<br />
Studiengängen vergibt auch Studienplätze<br />
im Service-Verfahren, wobei die Vergabe im Auftrag der Hochschulen<br />
erfolgt. Diese Studienplätze werden zurzeit noch nach einfacheren Regeln<br />
vergeben. Deshalb wird noch auf die abweichenden Bestimmungen<br />
in den Studiengängen des Service-Verfahrens hingewiesen werden (s.<br />
Nummer 3).<br />
2 Auswahlverfahren in den bundesweit einbezogenen Studiengängen<br />
In den Studiengängen des Auswahlverfahrens an Universitäten vergibt<br />
die Studienplätze in mehreren Quoten, jeweils nach<br />
verschiedenen Auswahlkriterien.<br />
2.1 Quote <strong>für</strong> die Abiturbesten<br />
(1) 20 Prozent der - nach Abzug von Vorabquoten wie z.B. “Härtefälle”<br />
oder “Zweitstudienbewerber” verbleibenden - Studienplätze in den Studiengängen,<br />
die bundesweit vergibt, werden aufgrund<br />
der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Es<br />
werden so viele Bewerberinnen/Bewerber ausgewählt, wie <strong>ins</strong>gesamt in<br />
dieser Quote Studienplätze zu vergeben sind.<br />
(2) teilt die in dieser Quote <strong>für</strong> die bundesweiten<br />
Studiengänge verfügbaren Studienplätze in 16 Landesquoten auf. Die<br />
Studienplätze einer Landesquote sind nur <strong>für</strong> Bewerberinnen/Bewerber<br />
bestimmt, die in dem betreffenden Bundesland ihr Abiturzeugnis<br />
erworben haben. Dadurch wird gewährleistet, dass nur Bewerberinnen/<br />
Bewerber eines Landes <strong>mit</strong>einander konkurrieren und dass sich so<strong>mit</strong><br />
unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe bei der Benotung der schulischen<br />
Leistungen in den einzelnen Bundesländern nicht nachteilig <strong>für</strong> die Bewerberinnen/Bewerber<br />
auswirken. Diese Regelung dient der gerechten<br />
Auswahl.<br />
- 5 -
(3) Für die Auswahl in der Abiturbestenquote können maximal<br />
sechs Studienorte genannt werden. Eine Ergänzung dieser Liste durch<br />
ist nicht möglich.<br />
(4) Bei der Entscheidung über die Verteilung der ausgewählten Abiturbesten<br />
auf die einzelnen Studienorte sind in erster Linie die Ortswünsche<br />
maßgeblich. Wenn sich <strong>für</strong> die Wunschhochschule mehr Bewerberinnen/<br />
Bewerber in gleicher Ortspräferenz gemeldet haben, als <br />
dort unterbringen kann, entscheidet die Durchschnittsnote,<br />
bei gleicher Durchschnittsnote die Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung<br />
über die Zulassung. Bei Bewerberinnen/Bewerbern, die<br />
nicht entsprechend ihren Ortswünschen verteilt werden können, ist es<br />
nicht möglich, zu ihren im Zulassungsantrag genannten (maximal sechs)<br />
Orten weitere Orte hinzuzufügen. Da<strong>mit</strong> wird erreicht, dass von den in<br />
der Abiturbestenquote Ausgewählten niemand an einen anderen als<br />
den ausdrücklich genannten Ort gelangt. Daraus folgt aber auch, dass<br />
ausgewählte Abiturbeste möglicherweise bei der Verteilung scheitern<br />
und so<strong>mit</strong> in der Abiturbestenquote kiene Zulassung erhalten. Die übrig<br />
gebliebenen Studienplätze werden der Quote <strong>für</strong> das Auswahlverfahren<br />
der Hochschulen (AdH) zugeordnet.<br />
2.2 Quote nach Wartezeit<br />
(1) 20 Prozent der - nach Abzug von Vorabquoten wie z.B. “Härtefälle”<br />
oder “Zweitstudienbewerber” verbleibenden - Studienplätze werden nach<br />
Wartezeit vergeben. berechnet die Wartezeit nach<br />
der Zahl der Halbjahre, die seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung<br />
verstrichen sind, abzüglich eventueller Parkstudienzeiten. Wer<br />
ausreichend lange gewartet hat, kommt also auch <strong>mit</strong> einer weniger<br />
guten Note zu einem Studienplatz.<br />
(2) Innerhalb der Wartezeitquote werden keine Landesquoten gebildet.<br />
(3) Parkstudienzeiten zählen nicht als Wartezeit. Als Parkstudium gelten<br />
die Semester, in denen die Bewerberin/der Bewerber an einer deutschen<br />
Hochschule eingeschrieben war.<br />
(4) Für die Auswahl in der Wartezeitquote können maximal sechs Studienorte<br />
angegeben werden. Diese Liste kann, wenn die Antragstellerin/der<br />
Antragsteller dem zustimmt, durch um nicht genannte<br />
Studienorte ergänzt werden.<br />
(5) Bei der Entscheidung über die Verteilung der nach Wartezeit Ausgewählten<br />
sind in erster Linie die Ortswünsche maßgeblich. Wenn sich <strong>für</strong><br />
die Wunschhochschule mehr Bewerberinnen/Bewerber in gleicher Ortspräferenz<br />
gemeldet haben als dort unterbringen kann,<br />
- 6 -
entscheiden folgende soziale Kriterien über die Zulassung:<br />
1. An erster Stelle werden schwerbehinderte Menschen<br />
berücksichtigt.<br />
2. An zweiter Stelle werden Personen berücksichtigt, die ihre<br />
Wohnung/Hauptwohung <strong>mit</strong> dem Ehegatten/Kind haben an der<br />
nächstgelegenen Hochschule des eigenen Landes studieren<br />
wollen.<br />
3. Als dritte Gruppe werden Personen <strong>mit</strong> besonders zwingenden<br />
Bindungen an den Hauptwuschort berücksichtigt.<br />
4. Die vierte Gruppe bilden Personen, die bei ihren Eltern/Pflegeeltern<br />
gemeldet sind und an der dem Wohnort nächstgelegenen<br />
Hochschule studieren wollen.<br />
5. Personen, <strong>für</strong> die die sozialen Kriterien der Aufzählung 1 bis 4<br />
nicht zutreffen, haben die geringste bindung zum gewünschten<br />
Studienort und können deshalb nur als Letzte berücksichtigt<br />
werden.<br />
Bei Bewerberinnen/Bewerbern, die nicht entsprechend ihren Ortswünschen<br />
verteilt werden können, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen,<br />
nicht genannte Orte anzufügen. Da<strong>mit</strong> wird erreicht, dass möglichst viele<br />
in der Wartezeitquote Ausgewählte einen Studienplatz erhalten; wenn auch<br />
nicht immer an ihrem Wunschort.<br />
2.3 Quote <strong>für</strong> das Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH)<br />
(1) 60 Prozent der - nach Abzug von Vorabquoten wie z.B. “Härtefälle”<br />
oder “Zweitstudienbewerber” verbleibenden - Studienplätze werden im<br />
AdH vergeben. Das AdH wird zeitlich nach dem Auswahlerfahren von<br />
(Abiturbestenquote und Wartezeitquote) durchgeführt.<br />
Die Vergabe der Studienplätze erfolgt nach Maßgabe des<br />
jeweiligen Landesrechts und den hierauf beruhenden Satzungen der<br />
Hochschulen. Wer am AdH teilnehmen möchte, muss sich bei <br />
bewerben.<br />
(2) Zusätzlich zur Bewerbung bei wird von einigen<br />
Hochschulen eine weitere Bewerbung/Zusendung von Unterlagen<br />
verlangt; hierbei werden von den Hochschulen Ausschlussfristen gesetzt.<br />
Werden diese Fristen versäumt, werden die Hochschulen den Zulassungsantrag<br />
vom AdH ausschließen. gibt dazu<br />
über ihre Website und Printmedien die <strong>Informationen</strong> weiter, die von den<br />
Hochschulen <strong>mit</strong>geteilt werden.<br />
• Teilnahmeberechtigung am AdH<br />
- 7 -
•<br />
•<br />
Das AdH bietet denjenigen eine Zulassungsmöglichkeit, die zuvor<br />
im Auswahlverfahren von (als Abiturbeste,<br />
nach Wartezeit oder als Härtefall) nicht zugelassen werden konnten.<br />
Vorauswahl<br />
Für das AdH können im Zulassungsantrag bis zu sechs Hochschulen<br />
genannt werden. Eine Ergänzung dieser Liste durch <br />
ist nicht möglich.<br />
Die Zahl der Teilnehmerinnen/Teilnehmer am AdH kann die Hochschule<br />
durch eine Vorauswahl nach folgenden Kriterien begrenzen:<br />
- Grad der Qualifikation (Abiturdurchschnittsnote),<br />
- gewichtete Einzelnoten der Qualifikation,<br />
- Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,<br />
- Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,<br />
- Grad der Ortspräferenz,<br />
- Verbindung der obigen Maßstäbe,<br />
Zurzeit wird die Vorauswahl (sofern eine Hochschule überhaupt<br />
eine solche Vorauswahl anwendet) nach den Kriterien<br />
- Grad der Qualifikation (Abiturdurchschnittsnote),<br />
- Grad der Ortspräferenz<br />
- Verbindung der obigen Maßstäbe<br />
durchgeführt.<br />
Macht eine Hochschule keine Vorgaben <strong>für</strong> die Vorauswahl, wird<br />
die gesamte Teilnehmerzahl am AdH beteiligt.<br />
Auswahlkriterien der Hochschulen<br />
Im Anschluss an die Vorauswahl stellt die Hochschule unter ihren<br />
Bewerberinnen/Bewerber eine Rangliste auf. Dabei können folgende<br />
Kriterien Berücksichtigung finden:<br />
- Grad der Qualifikation (Abiturdurchschnittsnote),<br />
- gewichtete Einzelnoten der Qualifikation,<br />
- Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,<br />
- Art der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,<br />
- 8 -
- Ergebnis eines Auswahlgesprächs,<br />
- Verbindung der obigen Maßstäbe,<br />
- sonstige durch das jeweilige Landesrecht zugelassenen<br />
Kriterien.<br />
Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher<br />
Einfluss eingeräumt werden.<br />
Die jeweilige Hochschule kann auch <strong>mit</strong> der technischen<br />
Abwicklung des Auswahlverfahrens e<strong>ins</strong>chließlich des Versands<br />
der Zulassungs- und Ablehnungsbescheide im Namen der Hochschulen<br />
beauftragen.<br />
Neben den o.g. Quoten werden Studienplätze an besondere Bewerbergruppen<br />
vergeben, und zwar <strong>für</strong> nicht den Deutschen gleichgestellte<br />
Ausländerinnen/Ausländer, <strong>für</strong> Zweitstudienbewerberinnen/Zweitstudienbewerber,<br />
Härtefälle. Bewerberinnen/Bewerber <strong>mit</strong> besonderer Hochschulzugangsberechtigung<br />
, Bewerberinnen/Bewerber <strong>mit</strong> Anspruch auf<br />
Auswahl nach einem Dienst (aufgrund früheren Zulassungsanspruchs)<br />
und Sanitätsoffizier-Anwärterinnen/-Anwärter der Bundeswehr.<br />
3 Service-Verfahren<br />
Auch außerhalb der zentralen Sudienplatzvergabe sind rund die Hälfte<br />
aller deutschen Studienangebote <strong>mit</strong> Zulassungsbeschränkungen belegt.<br />
bietet daher den Universitäten und Fachhochschulen<br />
Serviceleistungen zur Unterstützung von örtlichen Auswahlverfahren<br />
an. Die Verantwortung <strong>für</strong> die Auswahl bleibt dabei vollständig in<br />
der Hand der Hochschulen. selbst vergibt keine<br />
Studienplätze, sondern führt lediglich nach Vorgaben der Hochschulen<br />
ganz oder teilweise die administrativen Schritte des Auswahlverfahrens<br />
durch. Dabei wird die umfangreiche Erfahrung genutzt, die im AdH in den<br />
bundesweit zulassungsbeschränkten Fächern in den letzten Semestern<br />
gesammelt wurden. Einige Hochschulen machen von diesem Angebot <strong>für</strong><br />
einzelne Studiengänge Gebrauch. <strong>Informationen</strong> hierüber finden sich bei<br />
(http://www.hochschulstart.de/index.php?id=32).<br />
Für die übrigen örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge wird auf<br />
die Ausführungen in Abschnitt 4 verwiesen.<br />
3.1 Auswahlverfahren<br />
(1) Im Service-Verfahren werden unterschiedliche örtliche Auswahlverfahren<br />
der angeschlossenen Hochschulen gebündelt.<br />
In diesen örtlichen Auswahlverfahren haben die Hochschulen nach den<br />
Vorgaben der einzelnen Bundesländer die Möglichkeit, bei der Auswahl<br />
- 9 -
ihrer Studierenden neben den "Standardkriterien" Durchschnittsnote und<br />
Wartezeit auch noch weitere Kriterien zu verwenden.<br />
Diese zusätzlichen Kriterien können sein:<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Einzelnoten des Zeugnisses<br />
Ergebnis eines fachspezifischen Studierfährigkeitstests,<br />
Art der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,<br />
Ergebnis eines Auswahlgesprächs,<br />
sonstige durch das jeweilige Landesrecht zugelassene Kriterien,<br />
Verbindung der obigen Maßstäbe.<br />
Während im bundesweiten Zulassungsverfahren (<strong>für</strong> die Studiengänge<br />
Medizin, Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin) die Quoten im<br />
Verhältnis 20:20:60 gewichtet werden, können in Serviceverfahren diese<br />
Quoten auch <strong>mit</strong> unterschiedlichen Anteilen vorkommen. Allerdings<br />
muss in der Quote, in der die Hochschulen angebotsspezifische Kriterien<br />
verwenden können, ebenfalls die Durchschnittsnote die größte Rolle<br />
spielen.<br />
(2) Parkstudienzeiten zählen nicht als Wartezeit. Als Parkstudium gelten<br />
die Semester, in denen die Bewerberin/der Bewerber an einer deutschen<br />
Hochschule eingeschrieben war.<br />
3.2 Bevorzugte Auswahl<br />
Auch <strong>für</strong> Bewerberinnen/Bewerber <strong>mit</strong> einer früheren Zulassung in einem<br />
Studiengang des Service-Verfahrens gilt der Grundsatz, dass niemandem<br />
durch die Erfüllung einer Dienstpflicht ein Nachteil entstehen darf.<br />
Ein Anspruch auf bevorzugte Auswahl nach einem Dienst kann also auch<br />
in einem solchen Fall geltend gemacht werden.<br />
Folgende Beispiele sollen deutlich machen, an wen man sich <strong>mit</strong> seinem<br />
Anspruch wenden muss:<br />
Beispiel 1:<br />
Herr A. erhielt zum Wintersemester 2009/10 einen Studienplatz <strong>für</strong> einen<br />
(damals noch) von der ZVS verwalteten Diplom-Studiengang an einer<br />
bestimmten Hochschule. Diesen Studienplatz konnte er jedoch wegen<br />
der Verpflichtung zu einem Dienst nicht annehmen. Nach Beendigung<br />
des Dienstes möchte er nun zum Wintersemester 2010/11 das <strong>Studium</strong><br />
aufnehmen und seinen Anspruch auf erneute Auswahl nach einem<br />
Dienst geltend machen. Der gewünschte Studiengang wird inzwischen<br />
aber von der Hochschule <strong>für</strong> die die Zulassung galt, ausschließlich<br />
- 10 -
<strong>mit</strong> dem "Bachelor-Abschluss" angeboten. Herr A. muss daher seinen<br />
Anspruch auf erneute Auswahl nach einem Dienst direkt bei der Hochschule<br />
der früheren Zulassung - jetzt <strong>mit</strong> dem Ziel "Bachelor-Abschluss"anmelden.<br />
Beispiel 2:<br />
Frau B. bewarb sich zum Wintersemester 2009/10 um einen (zu der Zeit<br />
noch) in das Service-Verfahren der ZVS einbezogenes Studienangebot<br />
einer bestimmten Hochschule. Den Studienplatz konnte sie wegen eines<br />
Dienstes nicht sofort antreten. Da dieses Studienangebot zum Wintersemester<br />
2010/11 ebenfalls in Service-Verfahren von (jetzt) <br />
angeboten wird, ist die Bewerburg <strong>mit</strong> dem Anspruch auf erneute<br />
Auswahl an zu richten.<br />
Beispiel 3:<br />
Herr C. bewarb sich zum Wintersemester 2009/10 ebenfalls um ein (zu<br />
der Zeit noch) in das Service-Verfahren der ZVS einbezogenes Studienangebot<br />
einer bestimmten Hochschule. Der Wehrdienst verzögerte den<br />
sofortigen Studienbeginn. Da dieses Studienangebot zum Wintersemester<br />
2010/11 jedoch nicht mehr vom Service-Verfahren von <br />
erfasst ist, muss Herr C. seine Bewerbung <strong>mit</strong> dem Anspruch<br />
auf erneute Auswahl an die Hochschule richten.<br />
4 Auswahlverfahren in Studiengängen, die von den Hochschulen<br />
aufgrund örtlicher Zulassungsbeschränkung vergeben werden<br />
Die überwiegende Zahl der Studienplätze, <strong>für</strong> die Zulassungsbeschränkungen<br />
gelten, wird von den einzelnen Hochschulen in örtlichen<br />
Auswahlverfahren vergeben. Die Hochschulvergabeverordnungen der<br />
Länder sehen h<strong>ins</strong>ichtlich der Bewerberinnen/Bewerber, die zu Beginn<br />
oder während eines Dienstes zugelassen worden sind, Regelungen vor,<br />
die den <strong>für</strong> das zentrale Vergabeverfahren geltende Regelungen entsprechen.<br />
Nähere Auskünfte kann jeweils die Hochschule geben, die eine<br />
Zulassung ausgesprochen hat.<br />
5 Regelungen <strong>für</strong> Studiengänge, bei denen während des Dienstes<br />
keine bundesweiten Zulassungsbeschränkungen bestanden<br />
Bewerberinnen/Bewerber, die während der Dienstzeit ihr <strong>Studium</strong> noch<br />
ohne Beschränkung hätten aufnehmen können, haben nach Dienstende<br />
Anspruch auf Auswahl aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (als<br />
Nachweis genügt in der Regel die Vorlage einer Dienstzeitbescheinigung).<br />
Der Anspruch muss in einem erneuten Zulassungsantrag geltend<br />
gemacht werden.<br />
- 11 -
6 Ausführungen zum Anspruch auf Auswahl aufgrund früheren<br />
Zulassungsanspruch<br />
6.1 Im gewünschten Studiengang bestanden während des Dienstes<br />
bundesweit Zulassungsbeschränkungen (Auswahl durch die<br />
ZVS/)<br />
Nach Dienstende hat eine Bewerberin/ein Bewerber einen Anspruch aufgrund<br />
eines früherern Zulassungsanspruchs, wenn sie/er sich bei Beginn<br />
oder während des Dienstes beworben hat und zugelassen wurde. Dies<br />
gilt sowohl <strong>für</strong> Zulassungen durch die ZVS/ als auch<br />
<strong>für</strong> Zulassungen durch die Hochschule (z.B. Service-Verfahren oder im<br />
Losverfahren nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens). Nachweis<br />
: Beglaubigte Kopie des Zulassungsbescheides.<br />
Beispiel:<br />
Herr A. bewarb sich zum Wintersemester 2006/07 und erhielt einen<br />
Studienplatz. Das <strong>Studium</strong> konnte er jedoch nicht aufnehmen, da er sich<br />
<strong>für</strong> den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2009 als Soldat auf<br />
Zeit (SaZ 3) verpflichtet hat. Bei einer Bewerbung zum Sommersemester<br />
2009, zum Wintersemester 2009/10 und zum Sommersemester 2010 hat<br />
Herr A. <strong>für</strong> denselben Studiengang Anspruch auf eine erneute Auswahl.<br />
6.2 Zeitliche Begrenzung des Anspruchs<br />
(1) Sie können die erneute Auswahl aufgrund des früheren Zulassungsanspruchs<br />
zu den beiden Bewerbungsterminen geltend machen, die<br />
auf das Dienstende folgen. Für den Studiengang Tiermedizin, dessen<br />
Studienplätze nur zum Wintersemester vergeben werden, kommt der<br />
Anspruch zu den beiden Wintersemestern nach Dienstende in Betracht.<br />
(2) Sie können den Anspruch aber auch schon dann geltend machen,<br />
wenn Sie zwar zum Zeitpunkt der Bewerbung noch Dienst leisten, den<br />
Dienst jedoch rechtzeitig zum Studienbeginn beenden werden. Bei einer<br />
Bewerbung zum Sommersemester muss daher der Dienst spätestens<br />
am 30. April, bei einer Bewerbung zum Wintersemester spätestens am<br />
31. Oktober enden.<br />
Beispiel:<br />
Herr A. ist während seines Dienstes in Pharmazie zugelassen worden.<br />
Sein Dienst endet am 30. April 2010. Er bewirbt sich Mitte November<br />
2009 noch während seines Dienstes zum Sommersemester 2010 bei der<br />
ZVS (Bewerbungsschluss: 15. Januar 2010). Herr A. kann schon zum<br />
Sommersemester 2010 aufgrung seines früheren Zulassungsanspruchs<br />
- 12 -
ausgewählt werden.<br />
Wenn Sie sich nicht bis zum zweiten Bewerbungstermin nach dem<br />
Dienstende bewerben, verfällt Ihr Anspruch.<br />
Beispiel:<br />
Im obigen Beispiel bewirbt sich Herr A. nicht bei der ZVS, sondern unternimmt<br />
eine Weltreise. Er kehrt am 02. Februar 2011 zurück und möchte<br />
nun seine Auswahl nach einem Dienst aufgrund seines früheren Zulassungsanspruchs<br />
<strong>für</strong> Pharmazie geltend machen. Herr A. hätte zum Sommersemester<br />
2010, Wintersemester 2010/11 und zum Sommersemester<br />
2011 ausgewählt werden können. Da er seinen Anspruch aufgrund der<br />
früheren Zulassung bis zum letzten möglichen Termin (Bewerbungsschluss<br />
bei zum Sommersemester 2011: 15. Januar<br />
2011) nicht geltend machen könnte, wäre sein Anspruch verfallen.<br />
6.3 Umsetzung des Anspruchs auf bevorzugte Auswahl<br />
Beachten Sie bitte unbedingt Folgendes:<br />
• Regelung <strong>für</strong> Abiturbeste<br />
Erfolgte die Zulassung während des Dienstes in der Abiturbestenquoten<br />
(s. Nummer 2.1) und möchten Sie Ihr <strong>Studium</strong> an derselben<br />
Hochschule aufnehmen, müssen Sie den Ort der früheren Zulassung<br />
bei der Angabe Ihrer Ortswünsche in der Abiturbestenquote<br />
an erster Stelle eintragen. Sie erhalten dann einen Studienplatz an<br />
derselben Hochschule, an der Sie bereits während Ihres Dienstes<br />
zugelassen wurden.<br />
Falls Sie an einem anderen Ort als demjenigen der früheren Zulassung<br />
studieren möchten, entfällt <strong>für</strong> das jeweilige Vergabeverfahren der<br />
Anspruch auf erneute Auswahl nach einem Dienst.<br />
• Regelung <strong>für</strong> Bewerberinnen/Bewerber, die während des<br />
Dienstes<br />
- in der Quote nach Wartezeit (s. Nummer 2.2) oder<br />
- als Zweitstudienbewerberin/- bewerber oder Bewerberin/Beweber<br />
<strong>mit</strong> besonderer Hochschulzugangsberechtigung zugelassen<br />
worden sind.<br />
Möchten Sie ihr <strong>Studium</strong> an derselben Hochschule aufnehmen,<br />
müssen Sie den Ort der früheren Zulassung bei derAngabe<br />
Ihrer Ortswünsche in der Wartezeitquoten an erster Stelle eintragen.<br />
Die Ortsverteilung erfolgt bei einer erneuten Auswahl nach einem<br />
Dienst allerdings nicht automatisch an dieselbe Hochschule, an der<br />
- 13 -
•<br />
Sie bereits zugelassen waren. Die Verteilung auf die Hochschule<br />
entscheidet sich vielmehr nach den Regeln der Ortsverteilung <strong>für</strong><br />
die Wartezeitquote. Sie können jedoch die Aussicht auf Zuweisung<br />
eines Studienplatzes an dieselbe Hochschule verbessern, wenn Sie<br />
einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches<br />
stellen.<br />
Falls Sie an einem anderen Ort als demjenigen der früheren<br />
Zulassung studieren möchten, tragen Sie ihren Wunschort bei der<br />
Angabe Ihrer Ortswünsche in der Wartezeitenquote an erster Stelle<br />
ein. Der Anspruch auf erneute Auswahl nach einem Dienst entfällt in<br />
diesem Falle nicht.<br />
Regelung <strong>für</strong> Bewerberinnen /Bewerber, die im<br />
Auswahlverfahren der Hochschulen (s. Nummer 2.3)<br />
zugelassen worden sind<br />
Erfolgte die Zulassung während des Dienstes im AdH und möchten<br />
Sie Ihr <strong>Studium</strong> an derselben Hochschule aufnehmen, müssen Sie<br />
den Ort der früheren Zulassung bei der Angabe Ihrer Ortswünsche<br />
in der Quote <strong>für</strong> das Auswahlverfahren der Hochschulen an erster<br />
Stelle eintragen. Sie erhalten dann einen Studienplatz an derselben<br />
Hochschule, an der Sie bereits während Ihres Dienstes zugelassen<br />
wurden.<br />
Falls Sie an einem anderen Ort als an demjenigen der früheren<br />
Zulassung studieren möchten, entfällt im jeweiligen Verfahren der<br />
Anspruch auf erneute Auswahl nach einem Dienst.<br />
Vorsicht, falls Sie auch Hochschulen <strong>für</strong> die Abiturbestenquote und<br />
Wartezeitquote nennen!<br />
Der Anspruch auf erneute Auswahl nach einem Dienst richtet sich<br />
nämlich nur auf die Quote, in der in der Vergangenheit die Zulassung<br />
erfolgt ist. Unabhängig von diesem Anspruch werden in den<br />
bundesweiten Studiengängen die Quoten Abiturbeste, Wartezeit<br />
und AdH in der genannten Reihenfolge nacheinander abgearbeitet.<br />
Nennt eine Bewerberin/ein Bewerber in einer vorrangigen Quote<br />
(z.B. in der Wartezeitquote) Studienorte und wird sie/er in dieser<br />
Quote ausgewählt und eventuell an einem nachrangigen Ort zugelassen,<br />
entfällt der Anspruch auf die bevorzugte Auswahl in der<br />
nachrangigen Quote "Auswahlverfahren der Hochschulen”.<br />
Es kann dadurch unter Umständen zu den Bewerberinnen/Bewerbern<br />
nicht gewünschten Hochschulzuweisungen kommen.<br />
- 14 -
Beispiel 1:<br />
Herr A. hat zum Wintersemester 2009/10 während seines Dienstes<br />
im Studiengang Medizin im AdH an der Universität Mainz einen<br />
Studienplatz erhalten. Da sein Dienst nun beendet ist, bewirbt er<br />
sich zum Wintersemester 2010/11 erneut bei <br />
und trägt bei der Angabe seiner Ortswünsche nur die Universität<br />
Mainz ein. Herr A. erhält einen Studienplatz an der Universität<br />
Mainz aus der Quote “Auswahlverfahren der Hochschulen”!<br />
Beispiel 2:<br />
Herr A. möchte nach dem Dienst das <strong>Studium</strong> der Medizin auf jeden<br />
Fall zum Wintersemester 2010/11 aufnehmen. Seinen Studienplatz<br />
an der Universität Mainz hat er nach obigem Beispiel sicher!<br />
<strong>Wege</strong>n seiner neuen Freundin würde er aber lieber in Münster<br />
studieren. Aus diesem Grunde trägt er als einzigen Studienort<br />
die Universität Münster zusätzlich in die Rubrik der Quote <strong>für</strong> die<br />
Abiturbesten und in die Rubrik <strong>für</strong> die Quote nach Wartezeit ein. In<br />
der Quote <strong>für</strong> die Abiturbesten kann Herr A. wegen seiner weniger<br />
guten Durchschnittsnote nicht zum Zuge kommen. In der Quote<br />
nach Wartezeit wird Herr A. dann aber ausgewählt.<br />
Er kann jedoch an der Universität Münster nicht zugelassen werden,<br />
da ihm dort Bewerber, die z.B. bei ihren Eltern im Einzugsbereich<br />
der Universität Münster wohnen, <strong>mit</strong> günstigeren Verteilungskriterien<br />
vorgehen. Da er zwar nur den Hochschulort Münster angegeben,<br />
die Zuweisung an nicht genannte Hochschulen bei seinen<br />
Ortswünschen aber ausdrücklich erlaubt hat, wird nach den<br />
Vorschriften der Vergabeverordnung in der Rubrik <strong>für</strong> die Quote<br />
nach Wartezeit <strong>für</strong> Herrn A. die Zulassung auch an nicht genannten<br />
Hochschulen von Amts wegen geprüft und durchgeführt.<br />
Auf diese Weise erhält Herr A. einen Studienplatz an der Universität<br />
Köln. So<strong>mit</strong> ist Herr A. in der Wartezeitquote zugelassen und nimmt<br />
trotz seines Anspruches auf bevorzugte Auswahl nach einem Dienst<br />
an der Vergabe der Studienplätze in der Quote <strong>für</strong> das AdH nicht<br />
mehr teil. Eine “bevorzugte Zulassung” im Rahmen der Quote <strong>für</strong><br />
das AdH an der Universität Mainz ist so<strong>mit</strong> nicht mehr möglich!<br />
7 Sonderfälle<br />
Diese Ausführungen gelten <strong>für</strong> das Auswahlverfahren sowohl <strong>für</strong><br />
bundesweit einbezogene Studiengänge, als auch <strong>für</strong> Studiengänge,<br />
die von in Service-Verfahren vergeben werden.<br />
- 15 -
7.1 Berufsausbildung vor Erwerb der Hochschulzugangs-<br />
berechtigung<br />
Eine Berufsausbildung vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung<br />
bewirkt nur noch in wenigen Fällen eine Verbesserung der Wartezeit.<br />
(1) erkennt als Berufsausbildung folgende<br />
Abschlüsse an:<br />
- Den Abschluss in einem Ausbildungsberuf, der in dem Verzeichnis<br />
der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Abs.3 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz<br />
aufgeführt ist,<br />
- den Abschluss einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder<br />
staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,<br />
- den Abschluss einer Ausbildung im einfachen oder <strong>mit</strong>tleren Dienst<br />
der öffentlichen Verwaltung,<br />
- die bestandene Unteroffizier- bzw. Offizierprüfung als Berufs- oder<br />
Zeitsoldatin/Berufs- oder Zeitsoldat,<br />
- weitere vergleichbare Berufsausbildungen aus dem Gebiet der<br />
neuen Länder ,<br />
- im Ausland abgeschlossene Berufsausbildung, die einer deutschen<br />
Berufsausbildung gleichwertig ist (Bescheinigung, z.B. der<br />
Industrie- und Handelskammer ist erforderlich).<br />
(2) Wer eine Berufsausbildung vor dem Erwerb seiner Studienberechtigung<br />
abgeschlossen hat, erhält gemäß den früher geltenden Vorschriften<br />
eine Verbesserung der Wartezeit um ein Halbjahr <strong>für</strong> je volle sechs<br />
Monate Ausbildungszeit, höchstens jedoch um vier Halbjahre.<br />
(3) Bei Bewerberinnen/Bewerbern, die ihre Hochschulzugangsberechtigung<br />
- nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung - nach dem 15.<br />
Januar 2002 erworben haben, wird die Wartezeit nur noch um zwei<br />
Halbjahre erhöht. Wer seine Studienberechtigung nach dem 15. Juli<br />
2007 erworben hat, erhält nach den neuesten Rechtsvorschriften keine<br />
Wartezeitverbesserung mehr; in der Praxis wirkt sich diese Neuregelung<br />
vor allem <strong>für</strong> Bewerberinnen/Bewerber aus, die ihre Schullaufbahn im<br />
Sommer 2004 oder später auf dem Zweiten Bildungsweg aufgenommen<br />
haben.<br />
7.2 Hinderung an einer Berufsausbildung durch einen Dienst<br />
Wer vor dem Erwerb der Studienberechtigung durch einen Dienst an<br />
einer Berufsausbildung gehindert war, erhält eine Verbesserung wie<br />
unter Nummer 7.1.<br />
- 16 -
Die Verhinderung ist jeweils nachzuweisen.<br />
7.3 Antrag auf Nachteilsausgleich<br />
Jede Bewerberin/jeder Bewerber, also auch eine Dienstleistende/ein<br />
Dienstleistender, kann grundsätzlich einen Antrag auf Nachteilsausgleich<br />
zusätzlich zum regulären Zulassungsantrag stellen.<br />
Folgende Auswahlkriterien können durch einen Antrag auf Nachteilsausgleich<br />
korrigiert werden:<br />
1. Durchschnittsnote<br />
Bei der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote ist die<br />
Durchschnittsnote ein wesentliches Auswahlkriterium. (In der Wartezeitquote<br />
und der Quote <strong>für</strong> das AdH kann die Durchschnittsnote<br />
ein nachrangiges Kriterium sein.) Daher sollen Leistungsbeeinträchtigungen<br />
ausgeglichen werden, die eine Bewerberin/einen<br />
Bewerber gehindert haben, beim Erwerb der Studienberechtigung<br />
(z.B. Abitur) eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Werden<br />
derartige Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen,<br />
wird der Zulassungsantrag <strong>mit</strong> einer verbesserten Durchschnittsnote<br />
am Vergabeverfahren beteiligt. Anträge in diesen Fällen<br />
können sich auf besondere soziale (s.Beispiel, Buchstabe a) oder<br />
familiäre (Buchstabe b) Gründe stützen.<br />
Beispiel:<br />
(a) Frau A. hatte in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung<br />
längere krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten<br />
vom Unterricht (durch fachärztliches Gutachten<br />
nachzuweisen), die sich nachweislich (Schulzeugnisse, Schulgutachten)<br />
auf ihre Leistungen ausgewirkt haben.<br />
(b) Frau A. hat in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung<br />
nachweislich ihre unversorgten<br />
minderjährigen Geschwister, die <strong>mit</strong> ihr im gleichen Hausstand<br />
lebten, betreut, was ihre Leistungen nachweislich beieinträchtigt<br />
hat.<br />
2. Wartezeit<br />
In den Studiengängen des Auswahlverfahrens orientiert sich<br />
die Wartezeit an der Anzahl der Halbjahre, die seit dem Erwerb<br />
der Studienberechtigung (z.B. Abitur) verstrichen sind. Bei einer<br />
Bewerberin/einem Bewerber können jedoch Umstände vorliegen,<br />
die nicht selbst zu vertreten sind, die aber gleichwohl den Erwerb<br />
der Studienberechtigung verzögert haben. Die Bewerberin/der<br />
- 17 -
Bewerber wird dann weniger Wartezeit vorweisen.<br />
In diesem Fall wird der Auswahl nach Wartezeit ein früherer<br />
Zeitpunkt des Erwerbs der Studienberechtigung zugrunde gelegt.<br />
Die Bewerberin/der Bewerber nimmt also an der Auswahl <strong>mit</strong> der<br />
Wartezeit teil, die voraussichtlich ohne Verzögerung erreicht worden<br />
wäre. Anträge auf Verbesserung der Wartezeit können sich<br />
auf soziale (s. Beispiel, Buchstabe a) oder familiäre (Buchstabe b)<br />
Gründe stützen.<br />
Beispiel:<br />
(a) Frau A. hatte vor Erwerb der Studienberechtigung längere<br />
krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten (durch fachärztliches<br />
Gutachten nachzuweisen), die den Erwerb der Studienberechtigung<br />
verzögert haben.<br />
(b) Frau A. betreute während der Schulzeit die <strong>mit</strong> ihr in häuslicher<br />
Geme<strong>ins</strong>chaft lebenden unversorgten minderjährigen<br />
Geschwister, wodurch sich der Erwerb der Studienberechtigung<br />
verzögert hat.<br />
8 Erneute Bewerbung<br />
(1) Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs<br />
bedeutet nicht immer automatische Wiedererlangung des alten Studienortes.<br />
(2) Über Studienortwünsche entscheidet in den bundesweit<br />
einbezogenen Studiengängen nach den Quoten “Abiturbeste”<br />
und “Wartezeit” unterschiedlich (vgl. Nummer 2.1 Abs. 4 und Nummer<br />
2.2 Abs. 5).<br />
(3) Wer die Chancen erhöhen will, wieder an derselben Hochschule<br />
zugelassen zu werden, kann einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung<br />
des ersten Studienortwunsches stellen (Sonderantrag A,<br />
Fallgruppe 4.4).<br />
Nur wenn die frühere Zulassung in der Wartezeitquote erfolgte, verbessert<br />
dies unter Umständen die Aussichten, dort wieder einen Studienplatz<br />
zu bekommen. Legen Sie dem Antrag neben dem Dienstnachweis Ihren<br />
früheren Zulassungsbescheid bzw. eine Bescheinigung der Hochschule<br />
(jeweils als amtlich beglaubigte Kopie) bei. Haben Sie sich während des<br />
Dienstes wiederholt beworben und sind Sie mehrmals zugelassen worden,<br />
können Sie diesen Antrag jedoch nur <strong>für</strong> die Hochschule stellen, die<br />
im ersten Zulassungsbescheid genannt ist.<br />
- 18 -
8.1 Besonderheiten bei der Wiederzulassung<br />
(1) Dem Zulassungsantrag muss in jedem Fall ein amtlicher Nachweis<br />
über Beginn und Ende des Dienstes (Dienstzeitbescheinigung) beigefügt<br />
sein. Ist der Dienst zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht beendet,<br />
muss das voraussichtliche Ende bescheinigt sein. Das Informationsheft<br />
von unterrichtet im Einzelnen über Inhalt und Form<br />
der notwendigen Unterlagen.<br />
(2) Die Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs<br />
ist nur möglich, wenn der Dienst so rechtzeitig beendet wird,<br />
dass das <strong>Studium</strong> noch aufgenommen weden kann. Bei einer Bewerbung<br />
zum Sommersemester muss daher der Dienst spätestens am 30.<br />
April , bei einer Bewerburg zum Wintersemester am 31. Oktober enden.<br />
<strong>Wege</strong>n einer eventuellen Beurlaubung oder vorzeitigen Entlassung<br />
sprechen Sie gegebenenfalls <strong>mit</strong> Ihrer/Ihrem Disziplinarvorgesetzten.<br />
(3) Die Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs<br />
erstreckt sich nur auf den Studiengang, nicht dagegen auf die<br />
Studienortwünsche (vgl. Nummer 8).<br />
8.2 Bewerbung, Antragsunterlagen, Ausschlussfrist<br />
(1) Ihren Zulassungsantrag müssen Sie online über die Website von<br />
(www.hochschulstart.de) stellen. Dabei erhalten<br />
Sie auf Ihrem Bildschirm sofort die Bestätigung, unter welcher Nummer<br />
Ihre Daten bei gespeichert sind. Wenn Sie www.<br />
hochschulstart.de aufrufen, finden Sie auf der Startseite den ersten<br />
Hinweis zur Online-Bewerbung.<br />
(2) Wer sich bereits bei der ZVS/ beworben hat,<br />
kann im darauf folgenden Semester online die Bewerbung aktualisieren<br />
und so auch den Antrag auf bevorzugte Zulassung nach dem Dienst<br />
stellen.<br />
(3) Nach der Über<strong>mit</strong>tlung Ihrer Antragsdaten beachten Sie bitte:<br />
Durch die Über<strong>mit</strong>tlung bis zum Bewerbungsschluss haben Sie nur vorläufig<br />
die Bewerbungsfrist gewahrt. Daneben braucht unbedingt einen von Ihnen unterschriebenen Ausdruck der online<br />
über<strong>mit</strong>telten Antragsdaten. Diesen Ausdruck und die erforderlichen<br />
Belege zu Ihrer Bewerbung müssen Sie unverzüglich nachreichen.<br />
Falls die nachgereichten Unterlagen nicht rechtzeitig bis zum Ablauf<br />
einer “Nachfrist” vorliegen, muss der Antrag vom Vergabeverfahren ausgeschlossen<br />
werden!<br />
- 19 -
(4) Zulassungsanträge zum Wintersemester müssen bis zum<br />
- 31. Mai, 24:00 Uhr (Altabiturienten) bzw.<br />
- 15. Juli,24:00 Uhr (Neuabiturienten)<br />
und zum Sommersemester bis zum<br />
- 15. Januar, 24:00 Uhr (Alt- und Neuabiturienten)<br />
bei online gestellt sein (Ausschlussfrist).<br />
Wer sich bereits zu einem früheren Semester um einen Studienplatz<br />
hätte bewerben können, gehört zu den Altabiturienten. Wer erst nach<br />
dem vorhergehenden Bewerbungstermin seine Studienberechtigung<br />
erworben hat, gehört zu den Neuabiturienten.<br />
Maßgeblich ist der Tag des Eingangs des Antrages bei , nicht das Datum des Poststempels.<br />
Achtung:<br />
Fristversämnis, Nichtbeachtung der Formvorschriften (formloser Antrag,<br />
Fehlen der erforderlichen Unterlagen und Beglaubigungen) können zum<br />
Ausschluss vom Vergabeverfahren führen bzw. gefährden die Zulassung.<br />
(5) Für Studiengänge, die nur an einzelnen Universitäten zulassungsbeschränkt<br />
sind, sind Bewerbungen an die jeweiligen Hochschulen in den<br />
einzelnen Ländern zu richten. Dem Informationsheft <br />
ist zu entnehmen, welche Studiengänge von betreut<br />
werden. Ist der gewünschte Studiengang dort nicht aufgeführt, muss bei<br />
der gewählten Hochschule angefragt werden, ob dort Studienplätze des<br />
gewünschten Studienganges in einem örtlichen Zulassungsverfahren<br />
vergeben werden, <strong>für</strong> das gegebenenfalls feste Fristen gelten.<br />
(6) Auch an Fachhochschulen gibt es Studienplätze <strong>mit</strong> Zulassungsbeschränkungen.<br />
Die Zulassungsrichtlinien sind grundsätzlich <strong>für</strong><br />
jedes Land einheitlich geregelt. Bewerbungen sind in der Regel an die<br />
Fachhochschule direkt zu richten. Der letzte Termin <strong>für</strong> den Eingang<br />
der Anträge liegt bei den staatlichen Fachhochschulen in Bayern, den<br />
kirchlichen und den privaten Fachhochschulen jeweils zu einem früheren<br />
Termin als im Verfahren von . Die Unterlagen<br />
müssen Sie daher rechtzeitig, d.h. etwa sechs Wochen vor Fristablauf,<br />
anfordern.<br />
Das Vergabeverfahren ist von Land zu Land unterschiedlich, aber in<br />
Anlehnung an den Staatsvertrag der Länder geregelt. Erforderlich ist,<br />
dass Sie sich bei der jeweiligen Fachhochschule rechtzeitig informieren.<br />
- 20 -
8.3 Anrechnung von Tätigkeiten bei der Bundeswehr und von<br />
Bildungsmaßnahmen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr<br />
auf Hochschulpraktika<br />
(1) Für viele Studienfächer, vor allem <strong>für</strong> die technischen, wird als Zulassungs-<br />
oder E<strong>ins</strong>chreibungsvoraussetzung von den Hochschulen (<strong>ins</strong>besondere<br />
Technischen Hochschulen/Universitäten und Fachhochschulen) ein<br />
mehrwöchiges bzw. mehrmonatiges berufsorientiertes Praktikum gefordert.<br />
Die Richtlinien hierüber sind von Land zu Land und zum Teil auch von<br />
Hochschule zu Hochschule verschieden. Es wird Ihnen deshalb empfohlen,<br />
sich rechtzeitig - das heißt in jedem Fall noch vor E<strong>ins</strong>tellung/Einberufung<br />
zur Bundeswehr - die entsprechenden Richtlinien bei dem Praktikantenamt<br />
oder dem Fachbereich der Hochschule zu beschaffen, bei der Sie nach der<br />
Wehrdienstzeit ein <strong>Studium</strong> aufzunehmen beabsichtigen.<br />
(2) Aus den Richtlinien geht in aller Regel auch hervor, ob und gegebenenfalls<br />
inwieweit Tätigkeiten in der Bundeswehr ganz oder teilweise<br />
angerechnet werden.<br />
(3) Die Anrechnung ist vom Grad der Übere<strong>ins</strong>timmung der wahrgenommenen<br />
Tätigkeiten in der Bundeswehr <strong>mit</strong> den Anforderungen in den<br />
Richtlinien abhängig. Der Nachweis ist durch<br />
a) ein von der Bewerberin/vom Bewerber von Beginn der Dienstzeit<br />
an zu führendes Praktikantenbuch, in dem alle aufgeführten<br />
relevanten Arbeitszeiten einzutragen sind und<br />
b) ein am Ende der Dienstzeit von der/dem letzten Disziplinarvorgesetzten<br />
auszustellendes Zeugnis, aus dem Art und Dauer<br />
der in der Bundeswehr ausgeübten e<strong>ins</strong>chlägigen Tätigkeit<br />
ersichtlich sein müssen, zu führen.<br />
(4) Außerdem rechnen einige Technische Hochschulen/Universitäten<br />
- <strong>ins</strong>besondere der Fachbereich Maschinenbau - von Soldatinnen/Soldaten<br />
in der Freizeit besuchte technische Lehrgänge (z.B. Schweißen,<br />
Grundfertigkeiten der Metallverarbeitung) an. Diese Lehrgänge werden<br />
zum Teil vom Berufsförderungsdienst an Ihrem Standort angeboten.<br />
Darüber hinaus kann die Teilnahme an Kursen sonstiger Bildungsträger<br />
durch den Berufsförderungsdienst finanziell unterstützt werden. Nähere<br />
Auskünfte hierüber erteilt das jeweils <strong>für</strong> Ihren Standort örtlich zuständige<br />
Kreiswehrersatzamt - Berufsförderungsdienst. Die Anschrift erfahren sie<br />
bei Ihrem S 1 oder Kompanie-/Batteriefeldwebel.<br />
8.4 Vorkurse<br />
(1) Erfahrungsgemäß bereitet der Übergang von der Schule zur Hoch-<br />
- 21 -
schule/Universität Schwierigkeiten. Für bestimmte Fachbereiche (wie<br />
Mathematik, Physik, Elektrotechnik und Medizin) werden daher Vorkurse<br />
angeboten, die helfen sollen, fehlende Kenntnisse, <strong>ins</strong>besondere in<br />
Mathematik und Physik, auszugleichen. Gleichzeitig soll den Bewerberinnen/Bewerbern<br />
ein erster Einblick in die Arbeitsweise der Hochschule<br />
gegeben werden.<br />
Derartige Vorkurse werden inzwischen von vielen Hochschulen angeboten.<br />
Nähere Auskünfte können bei den Hochschulen eingeholt werden.<br />
(2) Auskünfte über die von den Hochschulen in den übrigen Bundesländern<br />
angebotenen Vorkurse sind un<strong>mit</strong>telbar bei den Fachbereichen der<br />
Hochschulen einzuholen, bei denen die Teilnahme an einem Vorkurs<br />
angestrebt wird.<br />
(3) Im Rahmen des VOBS-Angebotes (Vorkurs, Orientierungsphasen,<br />
Brückenkurse und Studienbegleitende Materialien) der Fernuniversität<br />
Hagen können Studieninteressenten ganzjährig als Weiterbildungstudierende<br />
u.a. <strong>für</strong> die Diplomstudiengänge<br />
- Mathematik,<br />
- Informatik,<br />
- Elektrotechnik und<br />
- Wirtschaftswissenschaften<br />
"Brückenkurse" beziehen bzw. Orientierungsphasen in den Fachbereichen<br />
Mathematik, Wirtschaftswissenschaft und Kultur- und Sozialwissenschaften<br />
zur Vorbereitung auf das spätere <strong>Studium</strong> belegen.<br />
Neben der E<strong>ins</strong>chreibung in einem Studiengang als Studierende <strong>mit</strong><br />
Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung können Interessentinnen/Interessenten<br />
auch die Zulassung als Akademiestudierende/Akademiestudierender<br />
ohne Nachweis einer Hochschulzuangsberechtigung<br />
beantragen und nahezu alle Kurse aus dem Kursangebot des Semesters<br />
zur Vorbereitung auf das spätere <strong>Studium</strong> belegen.<br />
Die Teilnahme kann, soweit die individuellen Förderungsvoraus setzungen<br />
vorliegen, vom Berufsförderungsdienst finanziell unterstützt werden.<br />
9 Fernstudium<br />
(1) Das Fernstudium bietet zahlreiche Möglichkeiten, Bildungsziele<br />
neben einer Berufstätigkeit zu erreichen. Es gewinnt <strong>ins</strong>besondere vor<br />
dem Hintergrund sich schnell verändernder Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt<br />
<strong>für</strong> die Weiterbildung, Weiterqualifizierung und zur Erhaltung<br />
individueller Berufs- und Lebenschancen zunehmende Bedeutung.<br />
Das Studienangebot wird im Fernstudium vorwiegend über schriftliche<br />
- 22 -
und audiovisuelle Medien (Studienbriefe, PC-Programm, Kassetten,<br />
Fernsehen u.a.) ver<strong>mit</strong>telt, durch Präsenzveranstaltungen an der Hochschule<br />
oder in regionalen Lernzentren ergänzt und von Fachmentoren<br />
betreut. Das bedeutet, dass Fernstudierende von räumlichen und zeitlichen<br />
Bedingungen weitgehend unabhängig sind und das <strong>Studium</strong> den<br />
persönlichen Bedürfnissen angepasst werden kann.<br />
Ein Fernstudium kann als grundständiges <strong>Studium</strong> oder - aufbauend auf<br />
einem ersten Hochschulabschluss - als weiterführendes <strong>Studium</strong> absolviert<br />
werden.<br />
Fernstudien werden von mehr als 50 Universitäten und Fachhochschulen,<br />
zum Teil in Verbünden, angeboten.<br />
<strong>Informationen</strong> über grundständige Fernstudiengänge sind in der jährlich<br />
neu aufgelegten Broschüre " Studien- und Berufswahl" enthalten und<br />
auch über das Internet zugänglich (www.studienwahl.de). Eine weitere<br />
Informationsquelle, die weiterführende Studiengänge e<strong>ins</strong>chließt, bietet<br />
das Internetangebot der Hochschulrektorenkonferenz (www.hochschulkompass.de).<br />
Hinweise auf Angebote der Weiterbildung im Fernstudium<br />
sind unter den Internetadressen des Bundes<strong>ins</strong>tituts <strong>für</strong> Berufsbildung<br />
(www.bibb.de) und des Forums Berufsbildung des Bertelsmann Verlages<br />
(www.berufsbildung.de) zu erhalten.<br />
Links führen von hier zu den jeweiligen Hochschulen bzw. anderen<br />
Anbietern. Dort sind in aller Regel ausführliche <strong>Informationen</strong> über Ziele<br />
und Inhalte, Studienaufbau und - dauer, Zulassungsvoraussetzungen<br />
und Kosten, die Adressen und Telefonnummern der Studienberatung<br />
sowie Angaben über die Hochschule und den Hochschulort aufgeführt.<br />
(2) Die Förderung eines Fernstudiums setzt die vorherige Beratung<br />
durch das Kreiswehrersatzamt - Berufsförderungsdienst - voraus. Dort<br />
erhalten Sie auch weitere <strong>Informationen</strong> über die Förderungsmöglichkeiten<br />
und Voraussetzungen. So können Fernunterrichtslehrgänge z.B. nur<br />
gefördert werden, wenn sie von der zuständigen Stelle zugelassen sind.<br />
II. Situationsbezogener Rat<br />
Das Missverhältnis zwischen der zunehmenden Zahl der Studienberechtigten<br />
(Abiturientinnen/Abiturienten; Absolventinnen/Absolventen<br />
der Fachoberschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Berechtigten aufgrund<br />
Begabten-, Eignungs- und Sonderprüfungen sowie Fachhochschulabsolventen)<br />
und der nicht im gleichen Maße wachsenden Zahl von<br />
Studienplätzen wird auch in Zukunft zu Zulassungsbeschränkungen <strong>für</strong><br />
bestimmte Studiengänge führen.<br />
- 23 -
Ihrer Entscheidung der Ausbildungs- und Berufswahl kommt da<strong>mit</strong><br />
erhebliche Bedeutung zu.<br />
Orientieren Sie sich bei der Fächerwahl und dem angestrebten Beruf<br />
zwar primär an Ihrer Eignung und an Ihren Neigungen, berücksichtigen<br />
Sie aber auch die erkennbare Situation auf dem Arbeitsmarkt.<br />
III. Entscheidungshilfen<br />
1 Als Entscheidungshilfen kommen in Betracht:<br />
- Erste schriftliche <strong>Informationen</strong> über Förderungsmöglichkeiten<br />
in Form eines Merkblattes ”Berufsförderung <strong>für</strong> Grundwehrdienstleistende<br />
und Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen<br />
Wehrdienst leisten” beim nächstgelegenen Kreiswehrersatzamt,<br />
- Beratung durch den Berufsförderungsdienst an Ihrem Standort<br />
oder im Kreiswehrersatzamt,<br />
- Berufsberatung <strong>für</strong> Abiturienten und Hochschüler durch die örtlichen<br />
Beratungsdienste der Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit (Arbeitsagenturen),<br />
- Studienberatungsstellen der Hochschulen,<br />
- Broschüre ”Studien- und Berufswahl”, jährlich herausgegeben<br />
von der Bund-Länder-Kommission <strong>für</strong> Bildungsplanung und<br />
Forschungsförderung und der Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit<br />
(www.studienwahl.de),<br />
- Blätter zur Berufskunde, herausgegeben von der Bundesagentur<br />
<strong>für</strong> Arbeit in Nürnberg, auch online über<br />
www.berufs- und studienwahl.de<br />
- der Hochschulkompass der Hochschulrektorenkonferenz<br />
(HRK); das ist der Dachverband der deutschen Hochschulen,<br />
der das gesamte Studienangebot der deutschen Hochschulen<br />
auflistet (www.hochschulkompass.de),<br />
- die Website der Stiftung <strong>für</strong> Hochschulzulassung<br />
(www.hochschulstart.de)<br />
- das Informationsheft (Website und Informationsheft<br />
werden zu jedem Vergabeverfahren<br />
überarbeitet!),<br />
- vor der Berufswahl: Berufliche Interessen, Arbeitshilfe <strong>für</strong><br />
Schülerinnen/Schüler der Sekundarstufe II (erhältlich bei der<br />
Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit).<br />
- 24 -
Ein von einer/einem deutschen Staatsangehörigen im Ausland erworbener<br />
Bildungsabschluß berechtigt nur dann zu einem <strong>Studium</strong> an einer<br />
Hochschule/Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland, wenn<br />
er zuvor als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt worden ist.<br />
Für die Anerkennung ist in der Regel das Kultus- bzw. Schulministerium<br />
zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Zeugnisinhaberin/der<br />
Zeugnisinhaber einen Wohnsitz hat. In Nordrhein-Westfalen (NRW) hat<br />
das Schulministerium die Bezirksregierung Düsseldorf als zentrale Zeugnisanerkennungsstelle<br />
<strong>für</strong> das Land NRW <strong>mit</strong> dieser Aufgabe betraut.<br />
Die Zeugnisinhaberin/der Zeugnisinhaber, die/der zum Zeitpunkt der<br />
Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz hat,<br />
richten ihren/seinen Antrag grundsätzlich an die<br />
Bezirksregierung Düsseldorf<br />
Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle<br />
Postfach 30 08 65<br />
40408 Düsseldorf<br />
Telefon 0211 4750.<br />
Die von der jeweils zuständigen Behörde ausgestellte Anerkennungsbescheinigung<br />
gilt in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Um Nachteile bzw. Verzögerungen bei der Studienaufnahme zu vermeiden,<br />
sollten Sie sich rechtzeitig <strong>mit</strong> der <strong>für</strong> Ihren Wohnsitz zuständigen<br />
Anerkennungsstelle in Verbindung setzen.<br />
2 Persönliche Hilfe durch den Sozialdienst der Bundeswehr<br />
In den ersten vier Wochen der allgemeinen Grundausbildung werden Sie<br />
von der Sozialberaterin/dem Sozialberater <strong>für</strong>sorgerisch über Ansprüche<br />
nach dem Sozial-, Sozialversicherungs-, Versorgungs- und Unterhaltssicherungsrecht<br />
beraten.<br />
Die Sozialberaterin/der Sozialberater wird bei der Unterrichtung auf<br />
die Studien<strong>für</strong>sorge allgemein eingehen. Auf Wunsch werden Sie auch<br />
einzeln beraten und erhalten Einblick in die in Nummer 1 im Rahmen<br />
der Studien<strong>für</strong>sorge genannten Broschüren; außerdem kann ein Termin<br />
<strong>mit</strong> dem Berufsförderungsdienst bzw. dem Beratungsdienst der örtlich<br />
zuständigen Agentur <strong>für</strong> Arbeit oder anderen Stellen nach Absprache <strong>mit</strong><br />
Ihnen und der Einheit ver<strong>mit</strong>telt werden.<br />
- 25 -