ZBB-Merkblatt
ZBB-Merkblatt
ZBB-Merkblatt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Bezügemitteilung<br />
Verjährung von Ansprüchen<br />
Änderungsdienst für die<br />
Berechnung und Zahlbarmachung<br />
der Bezüge<br />
Änderungen<br />
persönlicher Art<br />
Wird die Zahlung aufgenommen, erhalten Sie eine Bezügemitteilung. Danach nur bei<br />
jeder Änderung des Auszahlungsbetrags für den Monat, für den die geänderten<br />
Bezüge angewiesen werden. Aus dieser Mitteilung können Sie u.a. die Bruttobezüge,<br />
die Abzüge und die Nettobezüge ersehen. Die in Klartext gefassten Mitteilungen<br />
enthalten nur solche Texte und Beträge, die für Sie von Bedeutung sind.<br />
Veränderungen können Sie durch Vergleich der neuen Mitteilung mit der zuletzt<br />
erhaltenen Mitteilung erkennen. Es empfiehlt sich daher, alle Mitteilungen sorgfältig<br />
aufzubewahren.<br />
Trotz der Bemühungen der <strong>ZBB</strong>, fehlerfrei zu arbeiten, sind Unrichtigkeiten nicht ganz<br />
auszuschließen. Damit Fehler möglichst schnell erkannt werden, wird darauf<br />
hingewiesen, dass es eine Ihrer Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen<br />
Ausbildungsverhältnis ist, Mitteilungen und Gutschriften auf Ihrem Konto zu prüfen und<br />
Unstimmigkeiten der <strong>ZBB</strong> umgehend anzuzeigen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob<br />
Mitteilungen und Anträge an die <strong>ZBB</strong> entsprechend umgesetzt wurden.<br />
Für die Rückforderung von zuviel gezahlten Bezügen gilt die regelmäßige<br />
Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB n.F.). Eigene Ansprüche verjähren<br />
ebenfalls gemäß § 195 BGB n.F. nach drei Jahren.<br />
Eine fristgerechte und ordnungsgemäße Zahlung durch die <strong>ZBB</strong> setzt eine rechtzeitige<br />
schriftliche Mitteilung der Änderungen persönlicher Art voraus. Änderungen können für<br />
die nächste Zahlung nur berücksichtigt werden, wenn die Mitteilungen bis zum 20. des<br />
Vormonats bei der <strong>ZBB</strong> eingehen.<br />
Dies gilt auch für Änderungen, die von der personalaktenführenden Dienststelle<br />
veranlasst werden.<br />
Alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Einfluss auf die Höhe und<br />
Zahlung der Bezüge haben, sollten Sie umgehend der <strong>ZBB</strong> unter Beifügung<br />
entsprechender Nachweise (beglaubigte Fotokopien, Bescheinigungen, ggf. in<br />
beglaubigter Übersetzung etc.) anzeigen.<br />
Hierzu zählen insbesondere:<br />
Änderungen des Familienstandes (Eheschließung, Scheidung, Aufhebung bzw.<br />
Nichtigkeitserklärung der Ehe oder Tod des Ehegatten);<br />
beglaubigte Abschriften oder Fotokopien sind beizufügen.<br />
Geburt eines Kindes<br />
Eine zu erwartende Niederkunft ist Ihrer Beschäftigungsdienststelle unmittelbar anzuzeigen.<br />
Aufnahme einer weiteren Beschäftigung<br />
bzw. Verlängerung einer bereits bestehenden Zweitbeschäftigung oder das Ende einer<br />
Zweitbeschäftigung sowie Änderungen in der Höhe des Entgelts der weiteren<br />
Tätigkeit (Erhöhungen, Einmalzahlungen u.a.)<br />
Für die Aufnahme einer Zweitbeschäftigung (Nebentätigkeit) ist die Zustimmung der<br />
personalaktenführenden Dienststelle einzuholen.<br />
Änderung der Wohnanschrift.<br />
Änderung des Gehaltskontos (Bank/Bankleitzahl/Konto). Es hat sich als<br />
zweckmäßig erwiesen, das alte Konto so lange bestehen zu lassen, bis Ihre Bezüge<br />
auf dem neuen Konto erstmalig gebucht worden sind.<br />
2