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ZBB-Merkblatt

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Bezügemitteilung<br />

Verjährung von Ansprüchen<br />

Änderungsdienst für die<br />

Berechnung und Zahlbarmachung<br />

der Bezüge<br />

Änderungen<br />

persönlicher Art<br />

Wird die Zahlung aufgenommen, erhalten Sie eine Bezügemitteilung. Danach nur bei<br />

jeder Änderung des Auszahlungsbetrags für den Monat, für den die geänderten<br />

Bezüge angewiesen werden. Aus dieser Mitteilung können Sie u.a. die Bruttobezüge,<br />

die Abzüge und die Nettobezüge ersehen. Die in Klartext gefassten Mitteilungen<br />

enthalten nur solche Texte und Beträge, die für Sie von Bedeutung sind.<br />

Veränderungen können Sie durch Vergleich der neuen Mitteilung mit der zuletzt<br />

erhaltenen Mitteilung erkennen. Es empfiehlt sich daher, alle Mitteilungen sorgfältig<br />

aufzubewahren.<br />

Trotz der Bemühungen der <strong>ZBB</strong>, fehlerfrei zu arbeiten, sind Unrichtigkeiten nicht ganz<br />

auszuschließen. Damit Fehler möglichst schnell erkannt werden, wird darauf<br />

hingewiesen, dass es eine Ihrer Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen<br />

Ausbildungsverhältnis ist, Mitteilungen und Gutschriften auf Ihrem Konto zu prüfen und<br />

Unstimmigkeiten der <strong>ZBB</strong> umgehend anzuzeigen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob<br />

Mitteilungen und Anträge an die <strong>ZBB</strong> entsprechend umgesetzt wurden.<br />

Für die Rückforderung von zuviel gezahlten Bezügen gilt die regelmäßige<br />

Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB n.F.). Eigene Ansprüche verjähren<br />

ebenfalls gemäß § 195 BGB n.F. nach drei Jahren.<br />

Eine fristgerechte und ordnungsgemäße Zahlung durch die <strong>ZBB</strong> setzt eine rechtzeitige<br />

schriftliche Mitteilung der Änderungen persönlicher Art voraus. Änderungen können für<br />

die nächste Zahlung nur berücksichtigt werden, wenn die Mitteilungen bis zum 20. des<br />

Vormonats bei der <strong>ZBB</strong> eingehen.<br />

Dies gilt auch für Änderungen, die von der personalaktenführenden Dienststelle<br />

veranlasst werden.<br />

Alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Einfluss auf die Höhe und<br />

Zahlung der Bezüge haben, sollten Sie umgehend der <strong>ZBB</strong> unter Beifügung<br />

entsprechender Nachweise (beglaubigte Fotokopien, Bescheinigungen, ggf. in<br />

beglaubigter Übersetzung etc.) anzeigen.<br />

Hierzu zählen insbesondere:<br />

Änderungen des Familienstandes (Eheschließung, Scheidung, Aufhebung bzw.<br />

Nichtigkeitserklärung der Ehe oder Tod des Ehegatten);<br />

beglaubigte Abschriften oder Fotokopien sind beizufügen.<br />

Geburt eines Kindes<br />

Eine zu erwartende Niederkunft ist Ihrer Beschäftigungsdienststelle unmittelbar anzuzeigen.<br />

Aufnahme einer weiteren Beschäftigung<br />

bzw. Verlängerung einer bereits bestehenden Zweitbeschäftigung oder das Ende einer<br />

Zweitbeschäftigung sowie Änderungen in der Höhe des Entgelts der weiteren<br />

Tätigkeit (Erhöhungen, Einmalzahlungen u.a.)<br />

Für die Aufnahme einer Zweitbeschäftigung (Nebentätigkeit) ist die Zustimmung der<br />

personalaktenführenden Dienststelle einzuholen.<br />

Änderung der Wohnanschrift.<br />

Änderung des Gehaltskontos (Bank/Bankleitzahl/Konto). Es hat sich als<br />

zweckmäßig erwiesen, das alte Konto so lange bestehen zu lassen, bis Ihre Bezüge<br />

auf dem neuen Konto erstmalig gebucht worden sind.<br />

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