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Fach-Info Eichpflicht - Allmess GmbH

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<strong>Fach</strong>-<strong>Info</strong>rmation<br />

Auszug aus:<br />

DIE HEIZKOSTENABRECHNUNG<br />

Nr. 12 , Dezember 1998, 13. Jahrgang<br />

BERICHTE, FAKTEN, ANALYSEN UND URTEILE RUND UM DIE HEIZUNG<br />

EICHPFLICHT<br />

Eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht zur <strong>Eichpflicht</strong> bei der Versorgung mit Elektrizität,<br />

Gas, Wasser und Wärme im Haushaltsbereich.<br />

ZIELE DES GESETZLICHEN MESSWESENS (§ 1 Eichgesetz)<br />

Technische Messvorgänge sind hinsichtlich ihrer Messsicherheit in vielen Fällen vom Verbraucher nur schwer zu beurteilen.<br />

Bei Messvorgängen mit öffentlichem Interesse schützen deshalb die Eichbehörden den Bürger vor Fehlmessungen.<br />

Das gesetzliche Messwesen soll den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen schützen<br />

und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr<br />

schaffen, die Messsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen des<br />

öffentlichen Interesse gewährleisten und das Vertrauen in amtliche Messungen stärken.<br />

EICHUNG<br />

Um diese Ziele zu erreichen, werden eichpflichtige<br />

Messgeräte bei der Eichung auf die Einhaltung gesetzlich<br />

festgelegter Fehlergrenzen (d. h. maximal tolerierter<br />

Messabweichungen) geprüft. Die Eichung setzt voraus,<br />

dass Messgeräte entweder durch die Zulassung der<br />

Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder durch allgemeine<br />

Anforderungen der Eichordnung metrologische<br />

Mindestanforderungen erfüllen. Nur zugelassene Messgeräte<br />

können geeicht werden.<br />

Die Eichung durch staatliche Eichämter und durch staatlich<br />

anerkannte Prüfstellen ist gleichwertig. Die Prüfstellen<br />

führen die Eichung im Auftrag und unter Aufsicht<br />

der staatlichen Eichbehörden aus.<br />

Nach bestandener Prüfung (Eichung) werden die Messgeräte<br />

durch einen Hauptstempel, wie unten gezeigt, gekennzeichnet.<br />

<strong>Allmess</strong>: staatlich anerkannte Prüfstellen<br />

WM<br />

Messgeräte für Wasser Messgeräte für Wärme<br />

5<br />

KM<br />

1<br />

Ordnungszahl der<br />

Eichaufsichtsbehörde<br />

(23=Bayern)<br />

Kennbuchstabe D<br />

für Deutschland<br />

Kennbuchstabe<br />

für das Medium<br />

(E=Elektrizität,<br />

W=Wasser,<br />

G=Gas, K=Wärme)<br />

Ordnungsnummer<br />

der Prüfstelle<br />

Eichung (Eichbehörde)<br />

0 4 3 1 7<br />

23<br />

D<br />

98<br />

Eichung (Prüfstelle)<br />

16555<br />

EB<br />

1<br />

98<br />

laufende Nummer<br />

Jahresbezeichung<br />

= Jahr der Prüfung<br />

laufende Nummer<br />

Kennbuchstabe<br />

für das<br />

Bundesland<br />

(B=Bayern)<br />

Jahresbezeichung<br />

= Jahr der Prüfung


UMFANG DER EICHPFLICHT<br />

Für Messgeräte bei der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme im Haushaltsbereich besteht <strong>Eichpflicht</strong>,<br />

wenn sie im geschäftlichen Verkehr (d. h. zu Abrechnungszwecken) verwendet werden. Dies gilt auch für Zwischenzähler,<br />

die zur Abrechnung zwischen Mietern und Vermietern oder in Haus- und Wohngemeinschaften verwendet werden.<br />

Diese Auffassung wurde inzwischen durch einen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom<br />

26.03.1998 (BayObLG, Az. 2Z BR 154/97 = HKA 1998, 44) am Beispiel der Wasserzähler bestätigt. In der Urteilsbegründung<br />

heißt es unter anderem:<br />

• Wasserzähler unterliegen der <strong>Eichpflicht</strong>;<br />

• Der Eigentümerbeschluss - der die Nacheichung der Warmwasserzähler in den Wohnungen der Eigentümer aus<br />

Kostengründen abgelehnt hatte - verstößt gegen gesetzlichen Vorschriften und entspricht nicht einer ordnungs<br />

gemäßen Verwaltung, auf die jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch hat;<br />

• Entgegen der Meinung des Landgerichtes - das in einem Vorverfahren den geschäftlichen Verkehr für Zwischenzähler<br />

als nicht gegeben ansah - ist die Verrechnung des Energie- oder Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler<br />

innerhalb einer Wohnanlage geschäftlicher Verkehr im Sinn der eichrechtlichen Vorschriften;<br />

• Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG dürfen Warmwasserzähler nach Ablauf der fünfjährigen Eichfrist (§ 12 Abs. 1 i.V.m.<br />

Anh. B Nr. 6.2 EO) nicht mehr zur Abrechnung verwendet werden; Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit<br />

geahndet werden (§ 19 Abs. I Nr. 3, Abs. 4 EichG);<br />

• Der angefochtene Eigentümerbeschluss entspricht nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.<br />

Im Verhältnis zur Gesamtheit der Wohnungseigentümer ist jeder einzelne Wohnungseigentümer Nutzer der mit<br />

Wärme oder Warmwasser versorgten Räume und hat daher gemäß § 4 Abs. 4 Heizkosten V Anspruch auf<br />

funktionstüchtige Erfassungsgeräte;<br />

• Ein Eigentümerbeschluss, der die Weiterverwendung eichpflichtiger Wärme- oder Warmwassererfassungsgeräte<br />

zur Abrechnung der Kosten nach Ablauf der Eichfrist vorsieht, kann daher keinen Bestand haben.<br />

GÜLTIGKEITSDAUER<br />

Alle klassischen Messgeräte im Versorgungsbereich, also Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler besitzen rotierende<br />

Teile („Läufer“, „Flügelräder“, „Schieber“) und Lager, die sich im Laufe der Zeit verändern und Langzeitdriften verursachen.<br />

Die technische Überprüfung muss deshalb in zeitlichem Abstand (bei Elektrizitätszählern alle 16 Jahre, bei<br />

Gaszählern alle 8 Jahre, bei Kaltwasserzählern alle 6 Jahre, bei Warmwasserzählern alle 5 Jahre) wiederholt werden.<br />

Diese Wiederholungsprüfung wird als Nacheichung bezeichnet. Bei der Nacheichung gelten die gleichen messtechnischen<br />

Kriterien und die gleiche Gültigkeitsdauer wie bei der Ersteichung neuer Messgeräte.<br />

KOSTEN<br />

Häufig werden von Messgerätebesitzern in Haus- und Wohngemeinschaften die hohen Kosten für geeichte Zähler<br />

beanstandet. Bei dieser Betrachtung steht der Kostenaspekt im Vordergrund. Vorteile der Messrichtigkeit und<br />

Messbeständigkeit geeichter Messgeräte werden außer Acht gelassen. Staatlich geprüfte (d.h. geeichte) Zähler<br />

schließen jedoch folgende Fehlfunktionen mit hoher Wahrscheinlichkeit aus:<br />

• Unbekannte und zeitlich variable Messabweichungen, die eine ungerechte Verteilung der Verbrauchsmengen<br />

und die Verschwendung von wertvollen Ressourcen zur Folge haben,


• Totalausfall (stillstehende Zähler). Falls sich in diesem Fall die Parteien nicht einigen, wird der Verbrauch<br />

in der Regel in einem privatrechtlichen Gerichtsverfahren festgestellt. Verfahren dieser Art sind hinsichtlich<br />

der Beweislage sehr schwierig und daher sehr kostenintensiv. Durch die periodische Eichung/Beglaubigung<br />

wurde erreicht, daß z.B. für Elektrizitätszähler (Drehstrom-1-Tarifzähler) im Mittel nur 1 Beanstandung/10.000<br />

Zähler und Jahr auftritt. Wir sind daher der Auffassung, dass die Verbrauchserfassung mit geeichten Messgeräten<br />

ihren Preis wert ist, insbesondere wenn man die Folgekosten bei Beanstandungen bedenkt.<br />

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN<br />

Auch im Haushaltsbereich kann die Verwendung ungeeichter Messgeräte als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn sie<br />

im geschäftlichen Verkehr (d.h. zur Abrechnung) verwendet werden.<br />

RECHTSGRUNDLAGEN<br />

• Eichgesetz (EichG) in der Fassung vom 23.03.1992 (BGBI I S. 711), zuletzt geändert duch Artikel 2 des Gesetzes vom<br />

3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185)<br />

• Eichordnung (EO) vom 12.08.1988 (BGBI I S. 1657), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.02.07<br />

(BGBI I S. 70)<br />

• Heizkostenverordnung (HeizkostenV) in der Neufassung vom 20.01.1989 (BGBI I S. 115), zuletzt geändert durch die<br />

Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2375; 2009, 435)<br />

WEITERE AUSKÜNFTE<br />

Weitere Auskünfte und die Adressen der staatlich anerkannten Prüfstellen erteilt das jeweilige Landesamt für Maß und Gewicht<br />

oder das zuständige Eichamt.<br />

Herausgeber:<br />

Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V.<br />

Burgstraße 69 • 53177 Bonn-Bad Godesberg<br />

Tel. 02 28 / 35 14 96 • Fax: 02 28 / 35 83 71


Dieses Papier ist<br />

CHLORFREI<br />

Der Umwelt zuliebe<br />

Ident.-Nr. P 0916 · Änderungen vorbehalten · Technischer Stand Mai 2009<br />

Gedruckt auf umweltfreundlichem, chlorfreiem Papier<br />

<strong>Allmess</strong> <strong>GmbH</strong> · Am Voßberg 11 · D - 23758 Oldenburg i.H.<br />

Telefon (0 43 61) 625-0 · Telefax (0 43 61) 625-250<br />

E-Mail: info@allmess.de · www.allmess.de<br />

Zertifiziertes Unternehmen nach DIN ISO 9001 : 2000<br />

Reg.-Nr. 000468 QM<br />

mit staatlich anerkannten Prüfstellen:<br />

für Messgeräte für Wasser für Messgeräte für Wärme

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