Fach-Info Eichpflicht - Allmess GmbH
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<strong>Fach</strong>-<strong>Info</strong>rmation<br />
Auszug aus:<br />
DIE HEIZKOSTENABRECHNUNG<br />
Nr. 12 , Dezember 1998, 13. Jahrgang<br />
BERICHTE, FAKTEN, ANALYSEN UND URTEILE RUND UM DIE HEIZUNG<br />
EICHPFLICHT<br />
Eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht zur <strong>Eichpflicht</strong> bei der Versorgung mit Elektrizität,<br />
Gas, Wasser und Wärme im Haushaltsbereich.<br />
ZIELE DES GESETZLICHEN MESSWESENS (§ 1 Eichgesetz)<br />
Technische Messvorgänge sind hinsichtlich ihrer Messsicherheit in vielen Fällen vom Verbraucher nur schwer zu beurteilen.<br />
Bei Messvorgängen mit öffentlichem Interesse schützen deshalb die Eichbehörden den Bürger vor Fehlmessungen.<br />
Das gesetzliche Messwesen soll den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen schützen<br />
und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr<br />
schaffen, die Messsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen des<br />
öffentlichen Interesse gewährleisten und das Vertrauen in amtliche Messungen stärken.<br />
EICHUNG<br />
Um diese Ziele zu erreichen, werden eichpflichtige<br />
Messgeräte bei der Eichung auf die Einhaltung gesetzlich<br />
festgelegter Fehlergrenzen (d. h. maximal tolerierter<br />
Messabweichungen) geprüft. Die Eichung setzt voraus,<br />
dass Messgeräte entweder durch die Zulassung der<br />
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder durch allgemeine<br />
Anforderungen der Eichordnung metrologische<br />
Mindestanforderungen erfüllen. Nur zugelassene Messgeräte<br />
können geeicht werden.<br />
Die Eichung durch staatliche Eichämter und durch staatlich<br />
anerkannte Prüfstellen ist gleichwertig. Die Prüfstellen<br />
führen die Eichung im Auftrag und unter Aufsicht<br />
der staatlichen Eichbehörden aus.<br />
Nach bestandener Prüfung (Eichung) werden die Messgeräte<br />
durch einen Hauptstempel, wie unten gezeigt, gekennzeichnet.<br />
<strong>Allmess</strong>: staatlich anerkannte Prüfstellen<br />
WM<br />
Messgeräte für Wasser Messgeräte für Wärme<br />
5<br />
KM<br />
1<br />
Ordnungszahl der<br />
Eichaufsichtsbehörde<br />
(23=Bayern)<br />
Kennbuchstabe D<br />
für Deutschland<br />
Kennbuchstabe<br />
für das Medium<br />
(E=Elektrizität,<br />
W=Wasser,<br />
G=Gas, K=Wärme)<br />
Ordnungsnummer<br />
der Prüfstelle<br />
Eichung (Eichbehörde)<br />
0 4 3 1 7<br />
23<br />
D<br />
98<br />
Eichung (Prüfstelle)<br />
16555<br />
EB<br />
1<br />
98<br />
laufende Nummer<br />
Jahresbezeichung<br />
= Jahr der Prüfung<br />
laufende Nummer<br />
Kennbuchstabe<br />
für das<br />
Bundesland<br />
(B=Bayern)<br />
Jahresbezeichung<br />
= Jahr der Prüfung
UMFANG DER EICHPFLICHT<br />
Für Messgeräte bei der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme im Haushaltsbereich besteht <strong>Eichpflicht</strong>,<br />
wenn sie im geschäftlichen Verkehr (d. h. zu Abrechnungszwecken) verwendet werden. Dies gilt auch für Zwischenzähler,<br />
die zur Abrechnung zwischen Mietern und Vermietern oder in Haus- und Wohngemeinschaften verwendet werden.<br />
Diese Auffassung wurde inzwischen durch einen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom<br />
26.03.1998 (BayObLG, Az. 2Z BR 154/97 = HKA 1998, 44) am Beispiel der Wasserzähler bestätigt. In der Urteilsbegründung<br />
heißt es unter anderem:<br />
• Wasserzähler unterliegen der <strong>Eichpflicht</strong>;<br />
• Der Eigentümerbeschluss - der die Nacheichung der Warmwasserzähler in den Wohnungen der Eigentümer aus<br />
Kostengründen abgelehnt hatte - verstößt gegen gesetzlichen Vorschriften und entspricht nicht einer ordnungs<br />
gemäßen Verwaltung, auf die jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch hat;<br />
• Entgegen der Meinung des Landgerichtes - das in einem Vorverfahren den geschäftlichen Verkehr für Zwischenzähler<br />
als nicht gegeben ansah - ist die Verrechnung des Energie- oder Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler<br />
innerhalb einer Wohnanlage geschäftlicher Verkehr im Sinn der eichrechtlichen Vorschriften;<br />
• Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG dürfen Warmwasserzähler nach Ablauf der fünfjährigen Eichfrist (§ 12 Abs. 1 i.V.m.<br />
Anh. B Nr. 6.2 EO) nicht mehr zur Abrechnung verwendet werden; Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit<br />
geahndet werden (§ 19 Abs. I Nr. 3, Abs. 4 EichG);<br />
• Der angefochtene Eigentümerbeschluss entspricht nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.<br />
Im Verhältnis zur Gesamtheit der Wohnungseigentümer ist jeder einzelne Wohnungseigentümer Nutzer der mit<br />
Wärme oder Warmwasser versorgten Räume und hat daher gemäß § 4 Abs. 4 Heizkosten V Anspruch auf<br />
funktionstüchtige Erfassungsgeräte;<br />
• Ein Eigentümerbeschluss, der die Weiterverwendung eichpflichtiger Wärme- oder Warmwassererfassungsgeräte<br />
zur Abrechnung der Kosten nach Ablauf der Eichfrist vorsieht, kann daher keinen Bestand haben.<br />
GÜLTIGKEITSDAUER<br />
Alle klassischen Messgeräte im Versorgungsbereich, also Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler besitzen rotierende<br />
Teile („Läufer“, „Flügelräder“, „Schieber“) und Lager, die sich im Laufe der Zeit verändern und Langzeitdriften verursachen.<br />
Die technische Überprüfung muss deshalb in zeitlichem Abstand (bei Elektrizitätszählern alle 16 Jahre, bei<br />
Gaszählern alle 8 Jahre, bei Kaltwasserzählern alle 6 Jahre, bei Warmwasserzählern alle 5 Jahre) wiederholt werden.<br />
Diese Wiederholungsprüfung wird als Nacheichung bezeichnet. Bei der Nacheichung gelten die gleichen messtechnischen<br />
Kriterien und die gleiche Gültigkeitsdauer wie bei der Ersteichung neuer Messgeräte.<br />
KOSTEN<br />
Häufig werden von Messgerätebesitzern in Haus- und Wohngemeinschaften die hohen Kosten für geeichte Zähler<br />
beanstandet. Bei dieser Betrachtung steht der Kostenaspekt im Vordergrund. Vorteile der Messrichtigkeit und<br />
Messbeständigkeit geeichter Messgeräte werden außer Acht gelassen. Staatlich geprüfte (d.h. geeichte) Zähler<br />
schließen jedoch folgende Fehlfunktionen mit hoher Wahrscheinlichkeit aus:<br />
• Unbekannte und zeitlich variable Messabweichungen, die eine ungerechte Verteilung der Verbrauchsmengen<br />
und die Verschwendung von wertvollen Ressourcen zur Folge haben,
• Totalausfall (stillstehende Zähler). Falls sich in diesem Fall die Parteien nicht einigen, wird der Verbrauch<br />
in der Regel in einem privatrechtlichen Gerichtsverfahren festgestellt. Verfahren dieser Art sind hinsichtlich<br />
der Beweislage sehr schwierig und daher sehr kostenintensiv. Durch die periodische Eichung/Beglaubigung<br />
wurde erreicht, daß z.B. für Elektrizitätszähler (Drehstrom-1-Tarifzähler) im Mittel nur 1 Beanstandung/10.000<br />
Zähler und Jahr auftritt. Wir sind daher der Auffassung, dass die Verbrauchserfassung mit geeichten Messgeräten<br />
ihren Preis wert ist, insbesondere wenn man die Folgekosten bei Beanstandungen bedenkt.<br />
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN<br />
Auch im Haushaltsbereich kann die Verwendung ungeeichter Messgeräte als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn sie<br />
im geschäftlichen Verkehr (d.h. zur Abrechnung) verwendet werden.<br />
RECHTSGRUNDLAGEN<br />
• Eichgesetz (EichG) in der Fassung vom 23.03.1992 (BGBI I S. 711), zuletzt geändert duch Artikel 2 des Gesetzes vom<br />
3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185)<br />
• Eichordnung (EO) vom 12.08.1988 (BGBI I S. 1657), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.02.07<br />
(BGBI I S. 70)<br />
• Heizkostenverordnung (HeizkostenV) in der Neufassung vom 20.01.1989 (BGBI I S. 115), zuletzt geändert durch die<br />
Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2375; 2009, 435)<br />
WEITERE AUSKÜNFTE<br />
Weitere Auskünfte und die Adressen der staatlich anerkannten Prüfstellen erteilt das jeweilige Landesamt für Maß und Gewicht<br />
oder das zuständige Eichamt.<br />
Herausgeber:<br />
Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V.<br />
Burgstraße 69 • 53177 Bonn-Bad Godesberg<br />
Tel. 02 28 / 35 14 96 • Fax: 02 28 / 35 83 71
Dieses Papier ist<br />
CHLORFREI<br />
Der Umwelt zuliebe<br />
Ident.-Nr. P 0916 · Änderungen vorbehalten · Technischer Stand Mai 2009<br />
Gedruckt auf umweltfreundlichem, chlorfreiem Papier<br />
<strong>Allmess</strong> <strong>GmbH</strong> · Am Voßberg 11 · D - 23758 Oldenburg i.H.<br />
Telefon (0 43 61) 625-0 · Telefax (0 43 61) 625-250<br />
E-Mail: info@allmess.de · www.allmess.de<br />
Zertifiziertes Unternehmen nach DIN ISO 9001 : 2000<br />
Reg.-Nr. 000468 QM<br />
mit staatlich anerkannten Prüfstellen:<br />
für Messgeräte für Wasser für Messgeräte für Wärme