123 - TSC Berlin 1893 e.V.
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Satzungsänderung<br />
Anlage zu TOP 9 der Jahreshauptversammlung April 2012<br />
§ 7 wird wie folgt geändert:<br />
Nachfolgender Text wird Abs. 2 und 3, der<br />
bisherige Abs. 2 wird Abs. 4<br />
Ein Mitglied des Vereinsvorstandes bzw. eines<br />
Abteilungsvorstandes kann für seine Tätigkeit<br />
im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten<br />
des Hauptvereins bzw. der jeweiligen<br />
Abteilung ein angemessenes Entgelt<br />
erhalten, soweit die konkrete Tätigkeit nach<br />
Art und Umfang dies rechtfertigt. Übersteigt<br />
die Vergütung pro Kalenderjahr den Betrag<br />
gemäß § 3 Nr. 26a S. 1 EStG, sind Tätigkeit<br />
und Vergütung im Rahmen eines ggf.<br />
befristeten Dienstvertrages unter Beachtung<br />
steuer- und sozialversicherungsrechtliche<br />
Vorschriften zu regeln und hinsichtlich ihrer<br />
Ausführung angemessen zu dokumentieren.<br />
Die Entscheidung über eine pauschale Aufwandsentschädigung<br />
oder eine entgeltliche<br />
Tätigkeit im vorgenannten Sinne trifft für<br />
Mitglieder des Hauptvorstandes der Vereinsvorstand,<br />
für Mitglieder des Abteilungsvorstandes<br />
der Abteilungsvorstand, jeweils unter<br />
Beachtung der Vorgaben der Satzung des<br />
Vereins. Das Mitglied des Vorstandes, das<br />
ein Entgelt erhalten soll, hat bei der Abstimmung<br />
kein Stimmrecht. Die Begründung für<br />
die Entgeltlichkeit ist in einem schriftlichen<br />
Vorstandsbeschluss festzuhalten.<br />
18<br />
2. Begründung<br />
Der Gesetzgeber hat 2007 beschlossen, dass<br />
gemeinnützige Tätigkeit in Vereinen gefördert<br />
werden soll. Hierzu ist unter gewissen<br />
Voraussetzungen die Haftung von Vereinsorganen<br />
beschränkt worden, ferner darf<br />
bis zu einem Betrag von z. Zt. EUR 500 je<br />
Kalenderjahr eine steuerlich und sozialversicherungsrechtlich<br />
neutrale (pauschale) Aufwandsentschädigung<br />
gezahlt werden. Soll<br />
wegen des konkreten Aufwandes ein Entgelt<br />
gezahlt werden, das mehr als 500 EUR je<br />
Kalenderjahr beträgt, kann dies nur aufgrund<br />
eines Dienstvertrages gewährt werden.<br />
Der Vereinsvorstand schlägt der Vereinsversammlung<br />
vor, die gesetzlichen Neuerungen<br />
in der Vereinssatzung zu berücksichtigen.<br />
Insbesondere mitgliederstarken Abteilungen<br />
soll damit die Möglichkeit gegeben werden,<br />
für bestimmte Tätigkeiten ein Entgelt<br />
zu zahlen. Dies betrifft insbesondere eine<br />
pauschale Aufwandsentschädigung sowie<br />
bei umfangreich anfallende wiederkehrende<br />
Tätigkeiten auch ein Entgelt im Sinne<br />
eines Dienstvertrages. Die vorgeschlagene<br />
Satzungsänderung beachtet die gesetzlichen<br />
Bestimmungen und gibt dem Vereinsvorstand<br />
und den Abteilungsvorständen klare<br />
Richtlinien und die Möglichkeit, die durch<br />
den Gesetzeber eingeführten steuer- und<br />
sozialversicherungsrechtlichen Vorteile auszuschöpfen.<br />
Der Hauptvorstand stellt für sich klar, dass<br />
alle gegenwärtig gewählten Mitglieder ihre<br />
Tätigkeit ehrenamtlich und ohne eine pauschale<br />
Aufwandsentschädigung bzw. ein<br />
Entgelt ausüben und diese Tätigkeit für die<br />
gewählte Periode auch weiterhin ohne pauschale<br />
Aufwandsentschädigung bzw. Entgelt<br />
ausüben werden.