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123 - TSC Berlin 1893 e.V.

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Satzungsänderung<br />

Anlage zu TOP 9 der Jahreshauptversammlung April 2012<br />

§ 7 wird wie folgt geändert:<br />

Nachfolgender Text wird Abs. 2 und 3, der<br />

bisherige Abs. 2 wird Abs. 4<br />

Ein Mitglied des Vereinsvorstandes bzw. eines<br />

Abteilungsvorstandes kann für seine Tätigkeit<br />

im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten<br />

des Hauptvereins bzw. der jeweiligen<br />

Abteilung ein angemessenes Entgelt<br />

erhalten, soweit die konkrete Tätigkeit nach<br />

Art und Umfang dies rechtfertigt. Übersteigt<br />

die Vergütung pro Kalenderjahr den Betrag<br />

gemäß § 3 Nr. 26a S. 1 EStG, sind Tätigkeit<br />

und Vergütung im Rahmen eines ggf.<br />

befristeten Dienstvertrages unter Beachtung<br />

steuer- und sozialversicherungsrechtliche<br />

Vorschriften zu regeln und hinsichtlich ihrer<br />

Ausführung angemessen zu dokumentieren.<br />

Die Entscheidung über eine pauschale Aufwandsentschädigung<br />

oder eine entgeltliche<br />

Tätigkeit im vorgenannten Sinne trifft für<br />

Mitglieder des Hauptvorstandes der Vereinsvorstand,<br />

für Mitglieder des Abteilungsvorstandes<br />

der Abteilungsvorstand, jeweils unter<br />

Beachtung der Vorgaben der Satzung des<br />

Vereins. Das Mitglied des Vorstandes, das<br />

ein Entgelt erhalten soll, hat bei der Abstimmung<br />

kein Stimmrecht. Die Begründung für<br />

die Entgeltlichkeit ist in einem schriftlichen<br />

Vorstandsbeschluss festzuhalten.<br />

18<br />

2. Begründung<br />

Der Gesetzgeber hat 2007 beschlossen, dass<br />

gemeinnützige Tätigkeit in Vereinen gefördert<br />

werden soll. Hierzu ist unter gewissen<br />

Voraussetzungen die Haftung von Vereinsorganen<br />

beschränkt worden, ferner darf<br />

bis zu einem Betrag von z. Zt. EUR 500 je<br />

Kalenderjahr eine steuerlich und sozialversicherungsrechtlich<br />

neutrale (pauschale) Aufwandsentschädigung<br />

gezahlt werden. Soll<br />

wegen des konkreten Aufwandes ein Entgelt<br />

gezahlt werden, das mehr als 500 EUR je<br />

Kalenderjahr beträgt, kann dies nur aufgrund<br />

eines Dienstvertrages gewährt werden.<br />

Der Vereinsvorstand schlägt der Vereinsversammlung<br />

vor, die gesetzlichen Neuerungen<br />

in der Vereinssatzung zu berücksichtigen.<br />

Insbesondere mitgliederstarken Abteilungen<br />

soll damit die Möglichkeit gegeben werden,<br />

für bestimmte Tätigkeiten ein Entgelt<br />

zu zahlen. Dies betrifft insbesondere eine<br />

pauschale Aufwandsentschädigung sowie<br />

bei umfangreich anfallende wiederkehrende<br />

Tätigkeiten auch ein Entgelt im Sinne<br />

eines Dienstvertrages. Die vorgeschlagene<br />

Satzungsänderung beachtet die gesetzlichen<br />

Bestimmungen und gibt dem Vereinsvorstand<br />

und den Abteilungsvorständen klare<br />

Richtlinien und die Möglichkeit, die durch<br />

den Gesetzeber eingeführten steuer- und<br />

sozialversicherungsrechtlichen Vorteile auszuschöpfen.<br />

Der Hauptvorstand stellt für sich klar, dass<br />

alle gegenwärtig gewählten Mitglieder ihre<br />

Tätigkeit ehrenamtlich und ohne eine pauschale<br />

Aufwandsentschädigung bzw. ein<br />

Entgelt ausüben und diese Tätigkeit für die<br />

gewählte Periode auch weiterhin ohne pauschale<br />

Aufwandsentschädigung bzw. Entgelt<br />

ausüben werden.

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