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Einkaufsbedingungen für Logistikdienstleistungen Logistik Service ...

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1. Geltungsumfang:<br />

<strong>Einkaufsbedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong><strong>Logistik</strong>dienstleistungen</strong><br />

<strong>Logistik</strong> <strong>Service</strong> GmbH<br />

Stand: 10.12.2012<br />

Für alle vom Auftraggeber (nachfolgend kurz „AG“) erteilten <strong><strong>Logistik</strong>dienstleistungen</strong> (im folgenden kurz<br />

„Vergabe“ genannt) gelten ausschließlich diese allgemeinen Bedingungen, die Vertragsbestandteil sind.<br />

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Auftragnehmer (nachfolgend kurz „AN“) gelten nicht,<br />

außer der AG hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Abweichenden Bedingungen des<br />

AN wird hiermit ausdrücklich widersprochen.<br />

2. Vergabe von <strong><strong>Logistik</strong>dienstleistungen</strong>:<br />

Alle Vergaben erfolgen in schriftlicher Form. Als schriftlich gilt auch eine Übermittlung mittels Fax oder E-Mail.<br />

Mündlich oder telefonisch erteilte Vergaben dürfen nur mit Angabe einer Referenzinformation (zB Bestellnummer,<br />

Verladeschein-Nr., etc.) des AG - ausgenommen bei bestehenden Rahmenvergaben - entgegengenommen<br />

werden und gelten als unverbindliche Voranzeige <strong>für</strong> die schriftlich nachzureichende Vergabe. Abweichungen<br />

müssen ausdrücklich vereinbart werden und bedürfen zur gegenseitigen Rechtswirksamkeit der schriftlichen<br />

Anerkennung durch den AG.<br />

Für den Fall, dass noch keine Vereinbarung über den Preis besteht, gilt die Vergabe erst dann als erteilt, wenn<br />

die vom AN übermittelten Preise vom AG schriftlich angenommen bzw. bestätigt worden sind.<br />

3. Rahmenvergaben:<br />

Rahmenvergaben sind unverbindliche Vergaben, die jederzeit vom AG ohne Angabe von Gründen beendet<br />

werden können. Durch das Inkrafttreten neuer Rahmenvergaben <strong>für</strong> die betreffenden Liefermengen verlieren<br />

existierende Rahmenvergaben automatisch ihre Gültigkeit, ohne dass ein Widerruf erforderlich ist. Eine<br />

Verpflichtung <strong>für</strong> den AG, Firmen, <strong>für</strong> die bereits eine Rahmenvergabe bestand, bei einer Neuausschreibung<br />

wieder zu berücksichtigen, besteht nicht.<br />

4. Bestpreisgarantie<br />

Der AN garantiert dem AG stets die Einräumung mindestens der günstigsten/niedrigsten Preiskonditionen (im<br />

Zweifel gesehen vom wirtschaftlichen Standpunkt des AGs aus), welche auch irgendeinem Dritten vom AN <strong>für</strong><br />

vergleichbare/gleichartige Leistungen gewährt werden.<br />

Im Falle von Verstößen gegen diese Bestpreisgarantie ist der AG jederzeit berechtigt, sämtliche geltenden<br />

Rahmenvereinbarungen mit sofortiger Wirkung zu beenden sowie alle Einzelbestellungen mit sofortiger Wirkung<br />

zu stornieren. Der AN ist verpflichtet, den AG <strong>für</strong> alle aus einem solchen Verstoß resultierende Nachteile schadlos<br />

zu halten.<br />

5. Mengenangaben / Leistungsumfang:<br />

Sofern in den Vergaben ca.-Angaben betreffend Mengen und/oder Leistungsumfang gemacht werden, dienen<br />

diese lediglich zur Orientierung des AN und stellen keine Verpflichtung <strong>für</strong> den AG dar.<br />

6. Preise<br />

Soweit in der Bestellung keine anderen Festlegungen bestehen, gelten folgende Konditionen als vereinbart: Die<br />

Preise sind Nettofestpreise, ohne Mehrwertsteuer und verstehen sich im Transportfall geliefert benannter<br />

Bestimmungsort, nicht entladen.<br />

7. Rechnungslegung:<br />

Die Rechnungslegung erfolgt erst nach vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen, außer es<br />

ist Abweichendes vertraglich vereinbart.<br />

Sofern kein Gutschriftverfahren durchgeführt wird, sind Rechnungen in 2-facher Ausfertigung unter Angabe der


Bestell-, Auftrags- oder Lieferscheinnummer auszustellen.<br />

Rechnungen ohne Bestell-, Auftrags- bzw. Lieferscheinnummer werden nicht behandelt. In diesem Falle gelten<br />

die Rechnungen bis zum Wiedereingang als nicht gelegt.<br />

Bei Bestellungen, die durch die <strong>Logistik</strong> <strong>Service</strong> GmbH, Linz im Namen und <strong>für</strong> Rechnung anderer Gesellschaften<br />

erteilt werden, gelten die Vorschriften über die Rechnungslegung sinngemäß. Die Rechnungen sind jedoch an die<br />

in den Bestellungen angeführten Firmen auszustellen und auch dorthin zu senden.<br />

Der AG bzw. die von ihm vertretenen Firmen behalten sich vor, in Abstimmung mit dem AN EDV gestützte<br />

Gutschriftverfahren durchzuführen.<br />

8. Zahlung:<br />

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Zahlung erst nach vollständiger Erbringung der<br />

vereinbarten Leistungen, außer es ist Abweichendes vertraglich vereinbart und zwar jeweils innerhalb von 45<br />

Tagen netto nach Rechnungserhalt und nach Erfüllung sämtlicher in der Bestellung da<strong>für</strong> genannter<br />

Voraussetzungen.<br />

Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und/oder Leistungserbringung<br />

und damit keinen Verzicht auf die dem AG gleich aus welchem Rechtsgrund allenfalls zustehender Ansprüche.<br />

Die Abtretung von Forderungen an Banken (Factoring, etc.) lehnt der AG bzw. die von ihm vertretenen Firmen<br />

grundsätzlich ab.<br />

Der AN erklärt sich mit einer Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten jeder Art einverstanden.<br />

9. Termin der Leistungserfüllung<br />

Sämtliche vereinbarte Termine (auch Zwischentermine) und Fristen gelten als fix. Fix im Sinne dieser<br />

Bestimmung bedeutet, dass der AG im Falle einer Terminüberschreitung berechtigt ist, bei Gefahr in Verzug oder<br />

wenn Schäden drohen eine Ersatzvornahme auch ohne Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Kosten und<br />

Gefahr des AN durchzuführen. Erkennt der AN, dass er die vereinbarten Fristen und Termine nicht einhalten<br />

kann, ist der AN verpflichtet, den AG unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung<br />

unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Termine gelten erst dann als erfüllt, wenn auch die erforderliche<br />

Dokumentation vollständig geliefert ist.<br />

Aus Verschulden des AN (zB verschuldete Leistungsverzögerung, Lieferungen zur Mängelbehebung, etc)<br />

entstehende Mehrkosten <strong>für</strong> Sondertransport (zB Luftfracht) inklusive vorgeschriebener Verpackung sind durch<br />

den AN zu übernehmen.<br />

10. Verladung / Ladungssicherung:<br />

Der AG bzw. eine vom AG beauftragte Firma nimmt die Verladung vor.<br />

Die Gestellung der technisch geeigneten und den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Fahrzeuge, vor allem<br />

auch zur Einhaltung der höchst zulässigen Gesamtgewichte, liegt ausschließlich in der alleinigen Verantwortung<br />

des AN.<br />

Der AG übernimmt unter keinen Umständen eine wie immer geartete Haftung/Verantwortung <strong>für</strong> die vom AN<br />

konkret durchzuführende Ladungssicherung.<br />

Der AG weist den AN gesondert darauf hin, dass die <strong>für</strong> den jeweiligen Einsatz erforderliche und/oder gesetzlich<br />

vorgeschriebene Arbeitsschutzkleidung (z.B. Sicherheits-/Arbeitskleidung, Helm, Arbeitsschuhe u. dgl.) vom AN<br />

dem jeweiligen Mitarbeiter beizustellen ist. Bei nicht entsprechender bzw. nicht vorschriftsmäßiger Ausrüstung ist<br />

der AG berechtigt, den jeweiligen Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz zu verweisen. Die daraus entstehenden Kosten<br />

trägt der AN.<br />

Für Transporte von Stahlprodukten gelten zusätzlich folgende besondere Bedingungen:<br />

Die Transportbehältnisse müssen den Anforderungen der Ladung entsprechen, in einwandfreiem Zustand sein<br />

und eine gereinigte und absolut trockene Ladefläche aufweisen. Das Verlassen der Ladestelle bzw. der


Verladehalle darf ausschließlich nur im geschlossenen Zustand der gesamten Ladefläche erfolgen, um somit eine<br />

evtl. Vernässung der Ware nach Beladung zu vermeiden.<br />

Die zur Ladungssicherung erforderlichen Behelfe wie Keile, Gurte, Matten, Winkel etc. sind ausschließlich vom<br />

AN beizustellen. Sollten Lademittel fehlen oder nicht ausreichen, so können diese vom Verladebetrieb gegen<br />

Bezahlung zur Verfügung gestellt werden.<br />

Die Ladungssicherung ist in alleiniger Verantwortung vom AN durchzuführen und hat entsprechend den<br />

Vorschriften VDI 2700 bis 2702, bzw. der ÖNORM V 5750, 5751 und 5752 zu erfolgen.<br />

12. Haftung:<br />

Insoweit nicht anderslautend festgelegt, sind dem AG vom AN sämtliche Schäden zur Gänze im Rahmen und<br />

unter Vorbehalt der nachfolgenden Haftungsbeschränkung zu ersetzen:<br />

Der AN und die von ihm eingesetzten Transportunternehmen haften nach den, <strong>für</strong> den betreffenden<br />

Transportbereich zwingend geltenden nationalen und / oder internationalen Gesetzen und / oder Bestimmungen<br />

(z.B. AöSp, KVO, CMR, Haager Regeln, Antwerp Rules, Hamburg Rules, Warschauer Abkommen etc. ) bzw.<br />

soweit solche nicht zu Grunde zulegen sind, gemäß den branchenüblichen Haftungsbestimmungen. Entsteht dem<br />

AG durch Lieferverzögerungen / falsche (unvollständige) Dienstleistungen, die vom AN zu vertreten sind, ein<br />

direkter Schaden, so haftet der AN da<strong>für</strong> vollumfänglich. Der AN haftet aus oder im Zusammenhang mit diesem<br />

Vertrag bei leichter Fahrlässigkeit nicht <strong>für</strong> indirekte oder Folgeschäden in Form von Produktionsausfall und<br />

entgangenem Gewinn.<br />

Für Personenschäden haftet der AN nach den gesetzlichen Vorschriften.<br />

Erfüllungsgehilfenhaftung: Der AN haftet gemäß der in diesem Vertrag festgelegten Haftungsregeln/Grenzen <strong>für</strong><br />

seine Sublieferanten als Erfüllungsgehilfen.<br />

Transportversicherungen werden grundsätzlich vom AG bzw. dessen Kunden abgeschlossen. Der AG ist von<br />

allen Schadensfällen sowie zeitlichen Verzögerungen unverzüglich zu verständigen, auch wenn er nicht das<br />

Transportrisiko trägt.<br />

Die Transportversicherer des AGs bzw. dessen Kunden sind grundsätzlich im Rahmen der o.a.<br />

Haftungsbestimmungen regressberechtigt.<br />

Die Eindeckung obligatorischer Versicherungen erfolgt durch den AN auf seine Kosten.<br />

13. Vertragsstrafe<br />

Sollte der AN aus seinem Verschulden die in der Bestellung und deren Bestellgrundlagen als pönalisiert<br />

vereinbarten Fristen, Termine, Eigenschaften überschreiten bzw. nicht erfüllen, hat er Vertragsstrafen, jeweils<br />

vom Gesamtvergabewert berechnet, zu tragen. Die Vertragsstrafen werden jeweils von den laufenden<br />

Rechnungen bzw. von den Forderungen des AN in Abzug gebracht.<br />

Terminverzug bei Lieferungen/Leistungen: 1…% je vollendeter Woche des objektiven Verzuges je Bestellung bzw<br />

Einzeltermin, in Summe <strong>für</strong> alle pönalisierten Liefer/Leistungstermine max. 10% des Gesamtvergabewertes.<br />

Für den unter Vertragsstrafe stehenden Zeitraum verzichtet der AG temporär auf die Geltendmachung<br />

zusätzlicher, über die Vertragsstrafen hinausgehender Schadenersatzansprüche. Nach Ablauf des unter<br />

Vertragsstrafen stehenden Zeitraumes sowie im Falle eines Vertragsrücktrittes durch den AG ist der AN jedoch im<br />

Rahmen der vertraglich vereinbarten Haftungsbeschränkungen voll schadenersatzpflichtig (insb. auch <strong>für</strong><br />

Schadenersatzansprüche, welche im Zeitraum des ungenutzten Verstreichens des unter Vertragsstrafe<br />

stehenden Zeitraums entstanden sind). Vorangeführtes sowie die Bezahlung von Vertragsstrafen entbindet den<br />

AN nicht von seinen Erfüllungsverpflichtungen und auch nicht von den aus einer etwaigen Nichteinhaltung<br />

sonstiger vertraglicher Verpflichtungen und/oder von Garantien resultierenden Haftungen.<br />

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe entsteht <strong>für</strong> den AN mit dem Eintritt des Verzuges im obigen<br />

Sinne ohne Schadensnachweis durch den AG. Vorbehalte des AG bei Übernahme der Lieferung, auch im Falle<br />

eines Verzuges, sind zur Wahrung des Vertragsstrafenanspruches nicht erforderlich. Sofern nicht anderslautend


schriftlich vereinbart gelten die allgemeinen gesetzlichen Verjährungsfristen.<br />

Der AG behält sich vor bei objektivem Verzug entsprechende Vertragsstrafen geltend zu machen, sofern diese in<br />

der Bestellung geregelt sind.<br />

14. Anfragen, Bestellunterlagen, Geheimhaltung<br />

Alle Beilagen zu Anfragen oder Bestellungen bleiben Eigentum des AG und dürfen ohne schriftliche<br />

Genehmigung nicht anderweitig verwendet werden; sie sind auf Aufforderung des AGs zu retournieren oder zu<br />

vernichten. Dies gilt ebenso <strong>für</strong> vom AN angefertigte Kopien. Aufträge und alle darauf bezüglichen Angaben,<br />

Unterlagen usw. sind als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln. Die Ausarbeitung von Angeboten, Plänen<br />

usw. anhand der erfolgten Anfragen hat der AN auf eigene Kosten durchzuführen. Der AG gewährt <strong>für</strong> die<br />

Angebotserstellung keine Vergütung oder Kostenerstattung.<br />

Angebotsunterlagen des AN werden nicht retourniert.<br />

15. Method Statement:<br />

Sollte der AG ein sogenanntes Method Statement (Vereinbarung über die Durchführung von Transporten<br />

und/oder Hebedienstleistungen, etc. die gefahrengeneigt sind und das zu transportierende und/oder zu hebende<br />

Gut aufgrund seiner Eigenschaften einer besonderen Behandlung bedarf) mit seinen Kunden abschließen, so teilt<br />

der AG dies dem AN mit. Dieses Method Statement wird Vertragsinhalt zwischen den Parteien und ist von<br />

letzterem, wenn und soweit dieses die vom AN zu erbringenden Leistungen betrifft, genau einzuhalten.<br />

16. Verhaltenskodex:<br />

Die im "Verhaltenskodex der voestalpine AG" sowie dem darauf beruhenden "Verhaltenskodex <strong>für</strong> voestalpine-<br />

Geschäftspartner" definierten Grundsätze und Leitlinien <strong>für</strong> ein nachhaltiges, ethisch/moralisch und rechtlich<br />

einwandfreies Verhalten im Geschäftsleben sind unter der Internetadresse<br />

http://www.voestalpine.com/group/de/konzern/compliance/ in der jeweils gültigen Fassung abrufbar und werden<br />

vom AN ausdrücklich zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Der AG behält sich das Recht vor, die Einhaltung<br />

der Verhaltenskodizes nach entsprechender Vorankündigung auch vor Ort beim AN in angemessenem Umfang<br />

und unter Wahrung berechtigter Interessen des AN zu überprüfen. Der AG ist berechtigt, bei schwerwiegenden<br />

Verstößen des AN gegen die Regelungen der Verhaltenskodizes das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund<br />

und sohin mit sofortiger Wirkung aufzulösen.<br />

17. Sonstiges<br />

1. Für alle Aufträge besteht SVS / RVS / SKR Verbot.<br />

2. Die Benutzung dieser Transportvergabe zu Werbezwecken ist nicht gestattet.<br />

3. Rückfragen sind ausschließlich an den AG zu richten.<br />

4. Die Preise und Leistungen des AN werden einer jährlichen konzernweiten Bewertung unterzogen. Der AN ist<br />

einverstanden, dass diese Bewertung konzernweit ausgetauscht und abgestimmt wird.<br />

5. Bei Zahlungseinstellung, Liquidation oder Konkurs des ANs oder ähnlichen Maßnahmen beim AN verpflichtet<br />

sich der AN ohne besondere Aufforderung durch den AG, dem AG unverzüglich die im Besitz des ANs<br />

befindlichen Waren und Güter des AGs bzw. dessen Kunden auszuhändigen bzw. diese in der Form<br />

auszuzeichnen, dass kein Pfandrecht irgendeiner Art ausgeübt werden kann.<br />

6. Der AN hat kein Pfandrecht an der Ware des AG. § 50 AöSp ist ausgeschlossen.<br />

7. Der AN ist verpflichtet, <strong>für</strong> die ihm obliegenden Leistungen nur entsprechend qualifiziertes und ausgebildetes<br />

Personal einzusetzen bzw. seine Mitarbeiter entsprechend fachlich anzuweisen. Der AN ist weiter zur<br />

Aufrechterhaltung eines angemessenen Qualitäts- und Umweltmanagement verpflichtet. Sofern ein solches<br />

noch nicht eingeführt ist, wird der AN von Rahmenaufträgen <strong>für</strong> die schnellstmögliche Installierung sorgen<br />

und dies dem AG auf Verlangen nachweisen.<br />

8. Der AN verpflichtet sich weiter, mit Sachen, die im Eigentum des AGs oder dessen Kunden stehen, sorgsam


umzugehen. Der AN haftet <strong>für</strong> jegliche verschuldete Beschädigung.<br />

9. Der AG behält sich das Recht vor, in den Büros, Fabrikationsstätten und Lagerräumen des ANs und seiner<br />

Sublieferanten zu jeder Zeit nach vorheriger Ankündigung Kontrollen und Audits durchzuführen und<br />

fehlerhafte Dokumentation sowie mangelhaftes Equipment und/oder Material zurückzuweisen. Dieses Recht<br />

steht auch den Endabnehmers des AGs zu und könnte auch durch jeweils zuständige Wirtschaftsprüfer des<br />

AGs oder Endabnehmers vorgenommen werden. Diese Kontrollen und Prüfungen entheben den AN nicht<br />

seiner Verantwortung.<br />

10. Etwaige Sublieferanten sind auf Verlangen des AG bekannt zu geben und vom AG genehmigen zu lassen.<br />

18. Korrespondenz<br />

Korrespondenzsprache ist Deutsch. In der Korrespondenz sind stets die komplette Bestellnummer (bzw.<br />

Anfragenummer), sowie Briefzeichen und Datum der Vorkorrespondenz anzugeben. Rückfragen sind<br />

ausschließlich an den AG zu richten.<br />

19. Gültiges Recht, Gerichtsstand:<br />

Das Vertragsverhältnis zwischen AN und AG und sämtliche Ansprüche daraus unterliegen ausschließlich<br />

österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird<br />

ausdrücklich ausgeschlossen. Als Gerichtsstand gilt das sachlich in Betracht kommende Gericht in Linz als<br />

vereinbart.<br />

20. Salvatorische Klausel:<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen<br />

Bestimmungen dieser Bedingungen wirksam.<br />

21. Zusatzbestimmungen <strong>für</strong> Kran- und Hebeaufträge (Hebebühne, etc. ???):<br />

Für alle Aufträge, die das Heben und Bewegen von Lasten durch Kran- und Hebegeräte betreffen, gelten die<br />

Allgemeinen Transportbedingungen <strong>für</strong> das Lastfuhrwerksgewerbe (ATL) verlautbart im Amtsblatt der Wiener<br />

Zeitung vom 15.7.1954 in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage. Der AG behält sich vor, <strong>für</strong> jeden<br />

derartigen Einsatz eine Transportversicherung abzuschließen. Diese Transportversicherung deckt Schäden an<br />

den durch Kran- und Hebegeräte bewegten Lasten und gilt vom Anheben bis zum Ablegen der Last. Der<br />

Transportversicherer ist im Rahmen der in den ATL enthaltenen Haftungsbestimmungen regressberechtigt.<br />

Die Auswahl der <strong>für</strong> die Durchführung der Arbeiten benötigten Geräte obliegt ausschließlich dem AN, die<br />

Bezeichnung einer bestimmten Type von Geräten durch den AG hat den Charakter einer Empfehlung und ist <strong>für</strong><br />

den AN nicht bindend. Der AN ist verpflichtet, alle <strong>für</strong> die Auswahl der Geräte notwendigen Informationen<br />

einzuholen und gegebenenfalls eine Besichtigung der Örtlichkeit vorzunehmen. Der AN ist weiters verpflichtet. die<br />

von ihm eingesetzten Geräte den gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen (TÜV) zu unterziehen und<br />

entsprechende Prüfberichte beim Gerät bereitzuhalten. Allenfalls erforderliche Haftpflichtversicherungen, die <strong>für</strong><br />

den Einsatz des Gerätes vorgeschrieben sind, sind ebenfalls vom AN zu besorgen und dem AG auf Wunsch<br />

nachzuweisen.<br />

Anfallende Stehzeiten sind auf den Leistungsscheinen mit Angabe der Begründung (Montagestillstand, Sturm,<br />

Kranausfall etc.) auszuweisen und von einem Vertreter des AGs (zB Baustellenleiter) gegenzuzeichnen. Die<br />

gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten bei Tages- und/oder Tages- und Nachtarbeiten werden nicht bezahlt.<br />

Unterlagen (Holzschwellen, Eisenplatten etc.) <strong>für</strong> die Kranabstützungen sind durch den AN kostenlos beizustellen.<br />

Der AG übernimmt keine wie immer geartete Haftung <strong>für</strong> Schäden an den vom AN verwendeten Geräten. Die<br />

Geltendmachung von Folgeschäden des AN gegenüber dem AG wird ebenfalls ausgeschlossen.

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