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<strong>WMRC</strong> Newsletter<br />

[Ausgabe September/Oktober 2010]<br />

Liebe Mandantschaft,<br />

sehr geehrte Damen und Herren,<br />

wir wünschen Ihnen eine aufschlussreiche und möglichst<br />

kurzweilige Lektüre unseres aktuellen Newsletters. Bei<br />

Fragen oder Anregungen freuen wir, wenn Sie uns anspre-<br />

chen!<br />

Ihre <strong>WMRC</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong><br />

Seminare<br />

Katja Gnittke, Franziska Hansmann,<br />

Dr. Stefan Rude, Dr. Friedrich Wichert<br />

Einkauf von IT-Leistungen in der Kommunalwirtschaft<br />

(Strategien und rechtlicher Rahmen, IT-<br />

Systemlieferungsvertrag, Vergabeverfahren und Vertrags-<br />

durchführung), Dr. Obladen und Partner, 27.10.2010 in<br />

Berlin (Gnittke/Rude)<br />

Compliance in kommunalen Unternehmen, 6. Manage-<br />

ment-Symposium der Lindauer Managementberatung,<br />

22./23.09.2010, Göttingen (Gnittke)<br />

Veröffentlichungen<br />

Gnittke: „Alhorn passé“: OLG Düsseldorf: Grundstücksver-<br />

käufe sind nicht zwingend auszuschreiben, Vergabenaviga-<br />

tor September 2010<br />

Gnittke/Hattig: Müller-Wrede (Hsg.), Kommentar Sekto-<br />

renverordnung, Kommentierung einzelner Vorschriften<br />

Bundesanzeiger-Verlag<br />

Gnittke/Hattig: Müller-Wrede (Hsg.), Kommentar Vergabe-<br />

und Vertragsordnung für Lieferungen und Dienstleistungen<br />

VOL/A, 3. A., Kommentierung einzelner Vorschriften, Bun-<br />

Inhalt<br />

Vergaberecht<br />

Bieter im Insolvenzverfahren<br />

Kopplung von Sozialleistungen<br />

mit Tierbetrieb: VK Brandenburg,<br />

Beschluss vom<br />

17.08.2010, VK 39/10<br />

Neue Unterlage für die Ausschreibung<br />

von IT-Leistungen<br />

Vergabe von Rettungsdienstleistungen<br />

<strong>als</strong> Dienstleistungskonzession<br />

Energierecht<br />

Verfassungsbeschwerde von<br />

Gasversorger erfolglos<br />

Abfallrecht<br />

Abfallgebührensätze: Maßstab<br />

für eine Grundgebühr<br />

Datenschutzrecht<br />

Widerspruch bei „Google Street<br />

View“<br />

Architektenrecht<br />

BGH: Fortschreibung des Kostenanschlags<br />

für das Architektenhonorar<br />

Baurecht<br />

Umnutzung von Wochenendhäusern<br />

zum dauerhaften Wohnen<br />

in Brandenburg<br />

www.wmrc.de 1<br />

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desanzeiger-Verlag, Neuauflage<br />

Gnittke/Rude: Hattig/Maibaum (Hsg.), Praxiskommentar<br />

Kartellvergaberecht, Kommentierung einzelner Vorschrif-<br />

ten, Bundesanzeiger-Verlag<br />

Vergaberecht<br />

Bieter im Insolvenzverfahren<br />

Auch nach der neuen VOL/A können Angebote von Bietern<br />

ausgeschlossen werden, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren<br />

oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren<br />

eröffnet, die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag<br />

mangels Masse abgelehnt worden ist. Die gängigen Formulare<br />

für das öffentliche Auftragswesen enthalten in der Regel<br />

Negativerklärung bzgl. dieses Tatbestandes. Wird eine<br />

solche Erklärung nicht abgegeben bzw. erklärt der Bieter,<br />

dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, führt dies in<br />

der Regel zum Ausschluss des Angebotes.<br />

Dabei muss der Auftraggeber jedoch berücksichtigen, dass<br />

der Ausschlusstatbestand nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A lediglich<br />

einen Ausschluss ermöglicht („können“ ausgeschlossen<br />

werden). Übt der Auftraggeber das Ermessen nicht ordnungsgemäß<br />

aus, ist der Ausschluss des Angebots nicht<br />

vergaberechtskonform.<br />

Der Auftraggeber muss deshalb im Vergabevermerk begründen,<br />

warum er im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren<br />

davon ausgeht, dass der Bieter den Auftrag nicht<br />

ordnungsgemäß erfüllen kann. Insbesondere wenn das Insolvenzverfahren<br />

auf einen Insolvenzplan gerichtet und die<br />

Fortführung des Unternehmens gesichert ist, ist ein Ausschluss<br />

nicht immer sachgerecht. Zu dieser Fragestellung<br />

sind in Kürze zwei Entscheidungen der Vergabekammer<br />

des Landes Brandenburg zu erwarten. Wir werden Sie darüber<br />

informieren.<br />

Vergaberecht<br />

Koppelung von Sozialleistungen mit Tierheimbetrieb:<br />

VK Brandenburg<br />

Mit einer besonderen Fallgestaltung, musste sich die Vergabekammer<br />

Brandenburg (Beschluss vom 17.08.2010, VK<br />

39/10) in diesem Sommer auseinandersetzen. Die Entscheidung<br />

steht im Zusammenhang mit der Frage welche<br />

Leistungen der Auftraggeber gemeinsam vergeben kann,<br />

und der Frage inwieweit soziale Anforderungen in einem<br />

Auftrag umgesetzt werden können.<br />

Der Auftraggeber hatte den Betrieb eines Tierheims mit<br />

<strong>WMRC</strong>-Praxishinweis<br />

Angebote von Bietern, die sich im<br />

Insolvenzverfahren befinden,<br />

dürfen nicht automatisch vom<br />

Vergabeverfahren ausgeschlossen<br />

werden. Nach Ansicht von<br />

<strong>WMRC</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> gilt dies<br />

auch, sofern eine Negativerklärung<br />

zum Insolvenzverfahren von<br />

den Bietern verlangt wurde. Den<br />

Nachweis, dass trotz des Insolvenzverfahrens<br />

eine ordnungsgemäße<br />

Leistungserbringung zu<br />

erwarten ist, muss der Bieter<br />

führen.<br />

www.wmrc.de 2


der Vergabe von nicht näher definierten Sozialleistungen<br />

(sozialpädagogisches/sozialtherapeutisches Konzept mit<br />

entsprechendem sozialen Betreuungsbedarf) verknüpft.<br />

Konkret sollten Personen mit sozialpädagogischem Betreuungsbedarf<br />

in die Abläufe im Tierheim integriert werden.<br />

Der Antragsteller der gegen das Ausschreibungskonzept<br />

vorging, beanstandete zum einen die Koppelung der beiden<br />

Leistungsbestandteile und zum anderen die konkrete<br />

Ausgestaltung des Vergabeverfahrens.<br />

Die Vergabekammer führt dazu aus, dass die Frage, ob<br />

tatsächlich ein Markt für die Vergabe der Leistungsteile im<br />

Verbund vorhanden sei, der Einschätzung des Auftraggebers<br />

obliegt. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens<br />

sah die Vergabekammer unter verschiedenen Gesichtspunkten<br />

<strong>als</strong> rechtswidrig an. Der zweite Leistungsbestandteil<br />

(Betreuungskonzept) war nicht hinreichend genau konkretisiert.<br />

Weder war die Zielgruppe der sozialen Betreuungsleistungen<br />

noch der Bedarf ausreichend beschrieben.<br />

Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Leistungsbeschreibung<br />

bestehen auch bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung<br />

und auch im Verhandlungsverfahren.<br />

Interessant an der Entscheidung der Vergabekammer<br />

Brandenburg ist, dass die Vergabekammer dem Auftraggeber<br />

bei der Bestimmung des Leistungsgegenstandes und<br />

der Frage, ob hierfür ein Markt vorhanden ist, ein weites<br />

Ermessen einräumt. Die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens<br />

unterfällt dann allerdings den allgemeinen Anforderungen.<br />

Eine Verknüpfung mit sozialen Leistungen, bei der<br />

es sich lediglich um die Aufnahme von sozialen Bewertungskriterien<br />

handelt, wäre danach möglich, wenn die Sozialleistungen<br />

in ihrer Zielstellung und bezüglich des Bedarfs<br />

erschöpfend beschrieben werden. Unter diesen Voraussetzungen<br />

besteht für die Vergabe von Aufträgen z.B.<br />

im Bereich KJHD und SGB VIII durchaus die Möglichkeit<br />

der Anbindung an andere öffentliche Aufträge.<br />

Vergaberecht<br />

Neue Unterlage für die Ausschreibung von<br />

IT-Leistungen<br />

Die Unterlage für die Ausschreibung und Bewertung von<br />

IT-Leistungen (UfAB) ist in einer Neufassung (UfABV, Version<br />

2.0) erschienen. Sie berücksichtigt insbesondere die<br />

Änderungen des GWB, der Vergabeverordnung sowie der<br />

VOL/A 2009. Die UfAB dient öffentlichen Auftraggebern bei<br />

der Vergabe von Software, Hardware und sonstigen IT-<br />

Leistungen <strong>als</strong> Unterstützung und Orientierungshilfe.<br />

Die Neufassung enthält ein neues Modul für die Beschaffung<br />

von Open Source-Software, das Modul zur Vergabe<br />

von Beratungsleistungen wurde angepasst. Darüber hinaus<br />

enthält die Neufassung eine Mustervereinbarung für die<br />

Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang<br />

mit der Auftragsdatenverarbeitung.<br />

www.wmrc.de 3


Vergaberecht<br />

Vergabe von Rettungsdienstleistungen <strong>als</strong><br />

Dienstleistungskonzession<br />

Die Einordnung von Verträgen oder anderen Rechtsakten<br />

über die Erbringung von Rettungsdienstleistungen (Notfallrettungen<br />

und qualifizierter Krankentransport) im sog.<br />

„Konzessionsmodell“ <strong>als</strong> öffentlicher Auftrag i. S. d. § 99<br />

GWB ist trotz der Entscheidungen des BGH (01.12.2008, X<br />

ZB 32/08) und des EuGH (vom 29.04.2010, Rs. C-160/08)<br />

für die Praxis immer noch mit Unsicherheiten verbunden.<br />

Eine weitere Klärung kann die auf Vorlage des OLG München<br />

zu erwartende Entscheidung des EuGH bringen, zu<br />

der nun die Schlussanträge des Generalanwalts vorliegen.<br />

Für das Submissionsmodell bejahte der BGH die Ausschreibungspflicht.<br />

Dem stehe nicht entgegen, dass mit dem<br />

Vertrag auch die Übertragung jedenfalls eines Teils der öffentlichen<br />

Aufgabe selbst verbunden sein kann. Das ändere<br />

nämlich nichts daran, dass der Vertrag sich über Leistungen<br />

verhält, zu denen ein Dritter aufgrund der vertraglichen<br />

Vereinbarung verpflichtet sein soll, was nach der<br />

Rechtsprechung des BGH bereits zur Anwendung von § 99<br />

Abs. 1 GWB führt.<br />

Eine (nicht ausschreibungspflichtige) Dienstleistungskonzession<br />

liege beim Submissionsmodell hingegen nicht vor.<br />

Der Leistungserbringer solle nicht in die Lage versetzt werden,<br />

von dem Benutzer oder dessen Krankenkasse eine<br />

Vergütung zu verlangen, sondern die Vergütung ausschließlich<br />

durch Geldzahlung des Aufgabenträgers erhalten.<br />

Nachdem der BGH damit für das sog. Submissionsmodell<br />

eine Klärung herbeigeführt hat, steht sie für das Konzessionsmodell<br />

noch aus. Das OLG München (02.07.2009, Verg<br />

5/09) legte dem EuGH deswegen u. a. die Frage vor, ob<br />

allein die Wahl des Konzessionsmodells dazu führen kann,<br />

dass eine nicht ausschreibungspflichtige Dienstleistungskonzession<br />

vorliege.<br />

Der Generalanwalt beim EuGH geht in seinen Schlussanträgen<br />

vom 09.09.2010 (EuGH, C-274/09) für das Konzessionsmodell<br />

nun von einer (nicht ausschreibungspflichtigen)<br />

Dienstleistungskonzession aus. Das Fehlen einer unmittelbaren<br />

Vergütung des Dienstleistungserbringers durch<br />

die öffentliche Stelle, die die betreffende Dienstleistung an<br />

ihn vergeben habe, stelle ein hinreichendes Kriterium für<br />

die Qualifizierung eines Vertrags <strong>als</strong> Dienstleistungskonzession<br />

dar.<br />

<strong>WMRC</strong>-Praxishinweis<br />

Die Organisation des Rettungsdienstwesens<br />

ist in den Ländern<br />

unterschiedlich geregelt. Das betrifft<br />

insbesondere die Vergütung<br />

von Rettungsdienstleistungen. In<br />

einigen Bundesländern werden<br />

die rettungsdienstlichen Leistungen<br />

durch den öffentlichen Auftraggeber<br />

unmittelbar gegenüber<br />

den Rettungsdiensten vergütet<br />

(sog. „Submissionsmodell“).<br />

Der öffentliche Auftraggeber vereinbart<br />

seinerseits in Verhandlungen<br />

mit den Sozialversicherungsträgern<br />

das Benutzungsentgelt,<br />

welches er dann den<br />

Rettungsdiensten zahlt. Im sog.<br />

„Konzessionsmodell“ (etwa in<br />

Bayern) vereinbart der Auftragnehmer<br />

mit einer anderen öffentlichen<br />

Stelle (dem Sozialversicherungsträger)<br />

das Benutzungsentgelt;<br />

er erhält seine Vergütung<br />

<strong>als</strong>o von einem Dritten.<br />

www.wmrc.de 4


Energierecht<br />

Verfassungsbeschwerde von Gasversorger<br />

erfolglos<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde<br />

eines Gasversorgers gegen ein Urteil des BGH,<br />

wonach die Preiserhöhungsklausel des Versorgers unwirksam<br />

ist, nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss<br />

vom 07.09.2010, 1 BvR 2160/09, 1 BvR 851/10). In den<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers war eine<br />

Klausel enthalten, wonach der Gaspreis den an den internationalen<br />

Märkten notierten Ölpreisen folgen sollte.<br />

Diese Klausel hatte der BGH für unwirksam erachtet.<br />

Das Bundesverfassungsgericht beanstandete die BGH-<br />

Entscheidung nicht. Der BGH hatte seine Auffassung im<br />

Wesentlichen damit begründet, dass bei einer Berechnung<br />

von Gaspreiserhöhungen allein aufgrund von Ölpreiserhöhungen<br />

ein möglichen Rückgang der sonstigen Gestehungskosten<br />

des Versorgers unberücksichtigt bleibe. Deshalb<br />

benachteilige sie den Verbraucher unangemessen.<br />

Das Bundesverfassungsgericht befand, dass der BGH die<br />

grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit des Versorgers<br />

nicht missachtet habe, sondern das darin verankerte Äquivalenzprinzip<br />

gerade zum Gegenstand seiner Prüfung gemacht<br />

habe.<br />

Abfallrecht<br />

Abfallgebührensätze: Maßstab für eine<br />

Grundgebühr<br />

Sehen Abfallsatzungen eine Grundgebühr vor, stellt sich<br />

neben der Frage welche Kosten in die Grundgebühr eingestellt<br />

werden, die häufig vernachlässigte Frage, nach welchem<br />

Maßstab die Grundgebühr erhoben wird. Sofern Kosten<br />

für die Sperrmüllabfuhr, Schadstoffsammlung und die<br />

Entsorgung von Kühlgeräten in der Grundgebühr erfasst<br />

sind, ist ein personenbezogener Maßstab nicht immer unproblematisch.<br />

Begründet wird dies damit, dass diese Abfälle<br />

typischerweise haushaltsbezogen anfallen. Leichter<br />

rechtfertigen lässt sich insoweit ein grundstücks- oder<br />

haushaltsbezogener Maßstab (vergl. VGH Bayern, Urteil<br />

vom 24.07.2006, VF2-VII-04, OVG Mecklenburg-<br />

Vorpommern, Urteil vom 12.03.2003 4 K 7/01, VG Chemnitz,<br />

Urteil vom 23.03.2005 1 K 726/01).<br />

<strong>WMRC</strong>-Praxishinweis<br />

Äußerst streitig und bislang nicht<br />

durch die Rechtsprechung entschieden<br />

ist die Frage, ob die<br />

BGH-Urteile zum Gasbereich auf<br />

andere Versorgungsbereiche,<br />

insbesondere den Fernwärmebereich,<br />

übertragbar sind. Dagegen<br />

könnte zunächst sprechen, dass<br />

(anders <strong>als</strong> im Gasbereich) Preiserhöhungsklauseln<br />

im Fernwärmebereich<br />

nicht anhand von §§<br />

307 ff. BGB zu messen sind, sondern<br />

ausschließlich an § 24 AVB-<br />

FernwärmeV. Deswegen bestehen<br />

Zweifel an der Übertragbarkeit<br />

der Rechtsprechung, soweit<br />

die Fernwärme ausschließlich mit<br />

Heizöl erzeugt wird. Soweit die<br />

Fernwärme allerdings mit Gas erzeugt<br />

wird, dürfte die BGH-<br />

Rechtsprechung übertragbar<br />

sein, weil bei einer Anknüpfung<br />

ausschließlich an den Ölpreis die<br />

von § 24 AVBFernwärmeV geforderte<br />

Berücksichtigung der Erzeugungskosten<br />

nicht gewährleistet<br />

ist.<br />

<strong>WMRC</strong>-Praxishinweis:<br />

Bei der Ausgestaltung der Abfallgebührensatzung<br />

sollte der Maßstab<br />

der Grundgebühr immer betrachtet<br />

werden. Welcher Maßstab<br />

gerechtfertigt ist, hängt von<br />

den in die Grundgebühr einbezogenen<br />

Kosten ab.<br />

www.wmrc.de 5


Datenschutzrecht<br />

Widerspruch bei „Google Street View“<br />

Bei Google Street View scheiden sich die Geister. Die einen<br />

heben den Nutzen der geplanten Veröffentlichung von<br />

Straßenzügen hervor, während andere sich hierdurch in ihrer<br />

Privatsphäre verletzt fühlen. Ein Urlauber wird es begrüßen,<br />

sich vor einer Hotelbuchung das Hotel und seine<br />

Umgebung ansehen zu können. Die Bedenken von Bewohnern<br />

dieser näheren Umgebung des Hotels sind andererseits<br />

auch verständlich.<br />

Die Bundesregierung hat es im August abgelehnt, Google<br />

Street View durch ein zusätzliches Gesetz zu beschränken,<br />

insbesondere weil eine solche „lex Google“ ein unzulässiges<br />

Einzelfallgesetz sei. Ohne die juristische Problematik hier<br />

weiter vertiefen zu wollen, möchten wir auf folgende Punkte<br />

hinweisen:<br />

- Die verlängerte Frist für die Einlegung eines Widerspruchs<br />

bei Google, die am 15.10.2010 abläuft, ist<br />

keine Ausschlussfrist. Nach Aussage von Google<br />

werden auch nach dieser Frist eingehende Widersprüche<br />

bearbeitet. Allerdings garantiert Google in<br />

diesem Fall nicht, dass die Löschung der betreffenden<br />

Gebäude vor erstmaliger Freischaltung von<br />

Street View erfolgt.<br />

- Das Widerspruchsrecht steht sowohl Gebäudeeigentümern<br />

<strong>als</strong> auch Mietern zu.<br />

- Ob einem Wohnungseigentümer bzw. einem Mieter<br />

ein Widerspruchsrecht hinsichtlich des gesamten<br />

Gebäudes (und nicht nur hinsichtlich seiner Wohnung)<br />

zusteht, erschließt sich aus dem Google-<br />

Formular nicht. Weil aber im Formular die Möglichkeit<br />

fehlt, den Widerspruch auf eine einzelne Wohnung<br />

zu beschränken, ist davon auszugehen, dass<br />

sich der Widerspruch auf das gesamte Gebäude bezieht.<br />

Mangels Information über die betroffene<br />

Wohnung wäre es Google ja gar nicht möglich, die<br />

in Wirklichkeit betroffene Wohnung zu löschen.<br />

Google Street View soll Ende des Jahres in Berlin, Bielefeld,<br />

Bochum, Bonn, Bremen, Dortmund, Dresden, Duisburg,<br />

Düsseldorf, Essen, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover,<br />

Köln, Leipzig, Mannheim, München, Nürnberg, Stuttgart<br />

und Wuppertal starten.<br />

www.wmrc.de 6


Architektenrecht<br />

BGH: Steigt das Architektenhonorar mit den<br />

Nachträgen der Bauunternehmer?<br />

Der BGH hat mit einer Entscheidung vom 05.08.2010, VII<br />

ZR 14/09, eine bislang heftig umstrittene Frage bei der<br />

Honorierung der Leistungspasen 5 bis 7 nach der bis 2009<br />

geltenden HOAI geklärt. In Literatur und Rechtsprechung<br />

war streitig, ob der Kostenanschlag zum Zwecke der<br />

Honorarermittlung durch Nachträge fortgeschrieben<br />

werden kann, oder ob Nachträge, die während der<br />

Bauphase entstehen, nicht mehr berücksichtigt werden<br />

können.<br />

Die bis dahin wohl herrschende Meinung war der<br />

Auffassung, der Kostenanschlag sei wegen der<br />

anrechenbaren Kosten aus Nachträgen jedenfalls dann<br />

fortzuschreiben, wenn diese nicht auf Planungsfehlern des<br />

Architekten beruhten und der Architekt mit den Nachträgen<br />

befasst sei. Dies stehe im Einklang mit der DIN 276 Teil 3<br />

Ziff. 3, wonach der Kostenanschlag auf der Grundlage der<br />

endgültigen Ausführungsunterlagen zu erstellen sei und<br />

selbst ein Instrument der Kostenkontrolle darstelle. Der<br />

Kostenanschlag sei erst dann abgeschlossen, wenn die<br />

letzte benötigte Leistung ausgeschrieben und vergeben sei.<br />

Eine Differenzierung zwischen ursprünglichen und später<br />

erteilten Aufträgen sei in der DIN 276 nicht vorgesehen.<br />

Im Hinblick auf den dynamischen Planungsprozess und den<br />

Umstand, dass Vergaben nicht gleichzeitig, sondern<br />

gestaffelt erfolgten, sei es nicht interessengerecht, der<br />

Honorarermittlung einen statischen Kostenanschlag<br />

zugrunde zu legen.<br />

Der BGH entschied sich gegen diese Meinung: Sie sei mit<br />

der Systematik der HOAI und dem mit der 5. Verordnung<br />

zur Änderung der HOAI verfolgten Zweck, das Honorar des<br />

Architekten von den tatsächlichen Kosten abzukoppeln,<br />

nicht vereinbar. Nachträge, die nach der Vergabe einer<br />

Bauleistung an einen Unternehmer entstehen, dürfen bei<br />

dem der Honorarermittlung zugrunde zu legenden<br />

Kostenanschlag nicht berücksichtigt werden.<br />

Für die Honorarermittlung für die Leistungsphasen 5 bis 7<br />

sei allein der Planungsstand vor der Vergabe der bis dahin<br />

vorgesehenen Bauleistungen maßgeblich. Es könne<br />

deshalb nicht darauf ankommen, dass sich nach der<br />

Vergabe an den Unternehmer höhere Kosten durch<br />

Nachträge ergeben. Unerheblich ist insoweit auch, ob der<br />

Architekt Leistungen für die Nachträge erbringt, die den<br />

Leistungsphasen 5 bis 7 zuzuordnen sind.<br />

Für die nachfolgenden Leistungsphasen werden die<br />

anrechenbaren Kosten aber auch weiterhin durch<br />

Nachträge erhöht, wenn diese vor Beginn der jeweiligen<br />

Phase bereits feststanden.<br />

<strong>WMRC</strong>-Praxishinweis:<br />

Die Entscheidung erging zwar zur<br />

alten HOAI, wird aber noch auf<br />

Jahre bei Honorarstreitigkeiten<br />

von Bedeutung bleiben. Zahlreiche<br />

Planungsleistungen sind noch<br />

nach der alten HOAI abzurechnen.<br />

Architekten werden prüfen<br />

müssen, ob sie ihren erhöhten<br />

Aufwand bei der Prüfung von<br />

Nachtragsleistungen anderweitig<br />

<strong>als</strong> über die Erhöhung der anrechenbaren<br />

Kosten vergütet bekommen.<br />

Die HOAI sieht eine Erhöhung der<br />

anrechenbaren Kosten im Laufe<br />

des Bauvorhabens ohnehin nicht<br />

mehr vor. Deshalb stellt sich die<br />

vom BGH entschiedene Frage<br />

hier nicht mehr. Den Parteien ist<br />

es freilich unbenommen, zum<br />

Ausgleich des erhöhten Architektenaufwands<br />

bei Nachträgen eine<br />

vertragliche Regelung zu treffen,<br />

die den wirtschaftlichen Interessen<br />

der Beteiligten gerecht wird.<br />

www.wmrc.de 7


Baurecht<br />

Umnutzung von Wochenendhäusern zum<br />

dauerhaften Wohnen in Brandenburg<br />

Die gewünschte Umnutzung von Wochenendhäusern in<br />

dauerhaft genutzte Wohnhäuser ist in Brandenburg ein<br />

„Dauerbrenner“. Die zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden<br />

untersagen regelmäßig eine derartige Umnutzung.<br />

Der Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft<br />

des Landes Brandenburg „Die Umnutzung von Wochenendhäusern<br />

zum dauerhaften Wohnen (abrufbar unter:<br />

http://www.mil.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/E<br />

rlass_Umnutzung_Wochenendhaeuser_100705.pdf) vom<br />

05.07.2010 skizziert Voraussetzungen der Zulässigkeit einer<br />

solchen Umnutzung. Vereinfacht dargestellt gilt Folgendes:<br />

Die Umnutzung bedarf gem. § 54 BbgBO unabhängig davon,<br />

ob sie mit einer baulichen Veränderung verbunden ist,<br />

einer Baugenehmigung gem. § 67 BbgBO. Dies gilt auch<br />

dann, wenn das Wochenendhaus baurechtlich genehmigt<br />

oder bestandsgeschützt ist. Denn die Genehmigung/der<br />

Bestandschutz umfasst nicht auch die Nutzung <strong>als</strong> Wohnhaus.<br />

Ob die Genehmigung erteilt wird, hängt entscheidend davon<br />

ab, wie das Gebiet, in dem das Wochenendhaus liegt,<br />

bauplanungsrechtlich zu beurteilen ist. Liegt das Wochenendhaus<br />

im Außenbereich gem. § 35 BauGB, dürfen<br />

durch die Umnutzung keine öffentlichen Belange beeinträchtigt<br />

werden. Als solche sind u.a. der Naturschutz, die<br />

Umwelt, das Orts- und Landschaftsbild und unwirtschaftliche<br />

Aufwendungen für die Erschließung zu nennen. Folglich<br />

wird die Umnutzung im Außenbereich nur in „günstig gelegenen<br />

Einzelfällen“ möglich sein. Im Innenbereich gem.<br />

§ 34 BauGB ist die Eigenart der näheren Umgebung des<br />

Wochenendhauses entscheidend. Besteht diese überwiegend<br />

aus Wohnhäusern spricht einiges für die Zulässigkeit<br />

der Umnutzung.<br />

Die Gemeinden haben aber auch die Möglichkeit die Zulässigkeit<br />

der Umnutzung durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes<br />

gem. § 9 BauGB oder den Erlass einer Satzung<br />

gem. § 34 Abs. 4 BauGB herbeizuführen. Im Rahmen dessen<br />

können die Gemeinden Festsetzungen gem. § 34 Abs.<br />

4 BauGB und § 9 Abs. 1, 3 S. 1 BauGB treffen. Allerdings<br />

dürfen auch diese dem vorhandenen Gebietscharakter, den<br />

Zielen der Raumordnung und dem Umweltschutz nicht widersprechen.<br />

Wird das Wochenendhaus ohne entsprechende Genehmigung<br />

<strong>als</strong> Wohnhaus genutzt, ist eine auf 3-5 Jahre befristete<br />

Duldung der Nutzung in begrenzten Ausnahmefällen<br />

möglich. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen,<br />

www.wmrc.de 8


skizziert der Hinweis des Ministeriums für Infrastruktur und<br />

Landwirtschaft vom 05.07.2010. Danach kommt eine Duldung<br />

in Betracht, wenn am Wochenendhaus keine ungenehmigten<br />

baulichen Veränderungen oder Erweiterungen<br />

vorgenommen worden, die Erschließung gesichert ist und<br />

die Wohnnutzung bereits über einen Zeitraum von mindestens<br />

10 Jahren ausgeübt wird.<br />

<strong>WMRC</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong><br />

Katja Gnittke<br />

Franziska Hansmann<br />

Dr. Stefan Rude<br />

Dr. Friedrich Wichert<br />

Chausseestraße 5<br />

10115 Berlin<br />

Tel.: 030 28 88 48 3 0<br />

Fax: 030 28 88 48 310<br />

www.wmrc.de<br />

info@wmrc.de<br />

www.wmrc.de 9

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