WAS KREUCHT UND FLEUCHT - TierSchutzVerein Gross
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so zu halten, dass Hundegebell oder Jaulen auf dem benachbarten Grundstück<br />
nur außerhalb üblicher Ruhezeiten und z.B. nicht länger als 10 Minuten<br />
ununterbrochen zu hören ist. Vergleichbare Urteile liegen für Lärmäußerungen<br />
von Gänsen, Papageien oder Fröschen vor.<br />
Für den Fall der Zuwiderhandlung werden dann Zwangsmittel angedroht.<br />
Welche Maßnahmen die beklagten Hundehalter konkret anzuwenden<br />
haben, damit die Ruhezeiten eingehalten werden können, bestimmen die<br />
Gerichte in der Regel nicht, sie überlassen es den Hundehaltern geeignete<br />
Maßnahmen zur Abhilfe zu treffen.<br />
Auch das LHundG NRW regelt insbesondere die Art und Weise der Haltung<br />
von sogenannten Listenhunden, also im Volksmund bezeichneten<br />
»gefährlichen Hunden«.<br />
Anlass zu Auseinandersetzungen bieten häufig auch Katzen, die fremde<br />
Grundstücke betreten und verschmutzen. § 906 BGB ist hier nicht anwendbar,<br />
weil Katzen keine unwägbaren Immissionen dieser Vorschrift sind.<br />
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind Katzen Nacht aktive<br />
Freigängertiere, so dass in manchen Fällen auch eine Beeinträchtigung des<br />
Grundstücks durch Nachbarkatzen hinzunehmen ist. Begründet wird dies<br />
auch mit dem »nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis«, dass<br />
eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben gem. § 242 BGB<br />
ist.<br />
Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsrecht beinhaltet eine Duldungspflicht<br />
zum Betreten des Grundstücks durch eine Katze (z. B. OLG Köln<br />
NJW 1985, 2338). Nicht hinzunehmen ist allerdings, wenn eine Katze<br />
in fremde Wohnungen/Häuser eindringt und Schäden oder Verschmutzungen<br />
verursacht. In diesen Fällen kann es gerechtfertigt sein, wenn der<br />
Nachbar den Halter auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt.<br />
Bei den zahlreichen Gerichtsentscheidungen zum Thema »Tierhaltung in<br />
Haus und Garten« ist zu beachten, dass man sich vor Verallgemeinerungen<br />
hüten muss, weil kaum jemals zwei Fälle genau gleich gelagert sind.<br />
So sind u. a. die einzelnen Tiergattungen, die konkreten Wohnsituationen,<br />
die Intensität und die Häufigkeit der Beeinträchtigungen und schließlich<br />
auch die unterschiedliche Mentalität der Beteiligten zu berücksichtigen.<br />
Tierschutzrecht<br />
Arbeitsrecht<br />
Familienrecht<br />
Verkehrsrecht<br />
Strafrecht<br />
Ausländerrecht<br />
RECHT<br />
Anwaltskanzlei<br />
Peer Fiesel<br />
Erbrecht<br />
Medizinrecht<br />
Mietrecht<br />
Vertragsrecht<br />
Verwaltungsrecht<br />
Kompetenz, Erfahrung, Umsicht<br />
Rechtsanwalt Peer Fiesel ist seit 20 Jahren mit seiner Kanzlei in<br />
Dortmund ansässig. Bundesweit ist er an allen Familien-, Arbeits-,<br />
Amts- und Landgerichten tätig und hat seine Zulassung am<br />
Oberlandesgericht in Hamm.<br />
In allen seinen Spezialgebieten kann sich Rechtsanwalt Peer Fiesel<br />
durch persönliche Erfahrung und langjährige Praxis auf die Belange<br />
und Sorgen seiner Mandantschaft einstellen. Als Prozessanwalt<br />
führt er nicht nur die Besprechungen, sondern ist auch maßgeblich<br />
vor Gerichten tätig, so dass die Mandanten ihn auch im Gerichtssaal<br />
an ihrer Seite haben – ein wichtiger Gesichtspunkt für Rechtsanwalt<br />
Peer Fiesel in seiner anwaltlichen Praxis.<br />
• Präsident des Landestierschutzverbandes NRW<br />
• Präsident des Schiedsgerichts des Deutschen<br />
Tierschutzbundes e.V.<br />
• Vizepräsident des <strong>TierSchutzVerein</strong>s Groß-Dortmund e.V.<br />
• Beiratsmitglied für Tierschutz beim Ministerium für<br />
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und<br />
Verbraucherschutz des Landes NRW<br />
Kanzleisitz:<br />
Redtenbacherstraße 30<br />
Ecke/Kreuzstraße (Nähe B1)<br />
44139 Dortmund<br />
Telefon 02 31.12 60 66<br />
Telefax 02 31.12 20 50<br />
Niederlassung:<br />
Mommsenstraße 57<br />
10629 Berlin<br />
Telefon 0 30.31 51 73 87 0<br />
Telefax 0 30.31 51 73 87 42<br />
kanzlei@ra-fiesel.de<br />
www.ra-fiesel.de<br />
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