Gemeindehaushaltsverordnung - St. Johann im Pongau
Gemeindehaushaltsverordnung - St. Johann im Pongau
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Kreditüberschreitungen, Kreditübertragungen<br />
§ 20<br />
Landesrecht Salzburg<br />
(1) Ausgaben, durch welche der für eine Zweckbest<strong>im</strong>mung vorgesehene Voranschlagsbetrag<br />
überschritten wird (Kreditüberschreitung, überplanmäßige Ausgaben) oder Ausgaben, die <strong>im</strong> Voranschlag<br />
nicht vorgesehen sind, sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als <strong>im</strong> Voranschlag<br />
dafür vorgesehene Zweckbest<strong>im</strong>mungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlußfassung<br />
durch die Gemeindevertretung. Im Fall einer Ermächtigung gemäß § 34 Abs. 7 GdO 1994 entscheidet die<br />
Gemeindevorstehung über die Genehmigung von Kreditübertragungen <strong>im</strong> Rahmen des ordentlichen<br />
Haushalts.<br />
(2) Der Bürgermeister hat den Antrag auf Genehmigung einer Kreditüberschreitung zu stellen,<br />
sobald er erkennt, daß mit den veranschlagten Beträgen bis zum Ende des Finanzjahres voraussichtlich<br />
das Auslangen nicht gefunden werden kann. Der Antrag hat den Vorschlag zur Bedeckung des<br />
Mehraufwandes zu enthalten. Als Bedeckungsmittel kommen in Betracht:<br />
1. veranschlagte Ausgaben, die eingespart werden können;<br />
2. weggefallene Ausgaben, für die Mittel veranschlagt sind;<br />
3. Mehreinnahmen, soweit sie nicht zweckgebunden sind. Für den Antrag auf Genehmigung von<br />
Kreditübertragungen und Kreditüberschreitungen gelten die vorstehenden Best<strong>im</strong>mungen<br />
sinngemäß.<br />
(3) Nicht als Kreditüberschreitung <strong>im</strong> vorstehenden Sinn gilt die Bedeckung eines Mehraufwandes<br />
durch Einsparungen bei deckungsfähigen Ausgaben oder durch Heranziehung von Verstärkungsmitteln.<br />
(4) Der Bürgermeister kann <strong>im</strong> Voranschlag nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Ausgaben <strong>im</strong><br />
unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, wenn ein Tatbestand gemäß § 41 Abs. 3 GdO 1994 gegeben ist. In<br />
diesen Fällen hat der Bürgermeister jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung der<br />
Gemeindevertretung einzuholen.<br />
Gesamtdeckung und Einzeldeckung<br />
§ 21<br />
(1) Alle Einnahmen des ordentlichen Voranschlages haben zur Bedeckung der gesamten<br />
ordentlichen Ausgaben zu dienen, soweit nicht besondere Zweckwidmungen gemäß § 8 Abs. 3 für<br />
einzelne Einnahmen bestehen (Gesamtdeckungsprinzip).<br />
(2) Im außerordentlichen Voranschlag dürfen die Einnahmen grundsätzlich nur für jene Ausgaben<br />
verwendet werden, für die sie veranschlagt worden sind (Einzeldeckungsprinzip).<br />
(3) Wenn außerordentliche Einnahmen nach Auflösung einer allfälligen Zwischenfinanzierung nicht<br />
in vollem Umfang benötigt werden, ist der Überschuß in erster Linie zur Zuführung an Rücklagen oder<br />
zur zusätzlichen Schuldentilgung zu verwenden.<br />
(4) Die Einnahmen der Betriebe und der betriebsähnlichen Einrichtungen sind zur Bedeckung ihrer<br />
Ausgaben zu verwenden. Ein verbleibender Überschuss ist, soweit nicht anderes best<strong>im</strong>mt ist,<br />
insbesondere zur Darlehenstilgung, zur Rücklagenbildung für die Finanzierung künftiger Vorhaben oder<br />
zur Bedeckung von Ausgaben, die mit der betroffenen Einrichtung in einem inneren Zusammenhang<br />
stehen, zu verwenden.<br />
Haushaltswirtschaftliche Sperre<br />
§ 22<br />
Zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes oder aus gesamtwirtschaftlichen Gründen kann<br />
die Gemeindevertretung eine Sperre der Inanspruchnahme von Voranschlagsbeträgen bis zu einem<br />
anzugebenden Betrag und bis zu einem anzugebenden Zeitpunkt beschließen. Von einer solchen Sperre<br />
sind jedoch rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinde ausgenommen.<br />
Anordnungsbefugnis<br />
§ 23<br />
(1) Die Anordnungsbefugnis übt der Bürgermeister aus. Er kann jedoch - unbeschadet seiner<br />
Verantwortlichkeit - Mitgliedern der Gemeindevorstehung oder Gemeindebediensteten die<br />
Anordnungsbefugnis in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen. Hiebei ist die<br />
Anordnungsbefugnis ihrer Höhe nach zu l<strong>im</strong>itieren.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 35