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Gemeindehaushaltsverordnung - St. Johann im Pongau

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Landesrecht Salzburg<br />

e) zwischenzeitliche Kassenbestands-Verstärkungen und Kassenbestands-Veränderungen aus<br />

Rücklagen;<br />

f) Änderungen der Kassenbestände durch Abhebungen von und Einlagen auf Girokonten;<br />

g) Rechnungsabgrenzungsposten (§ 52 Abs. 3).<br />

2. Vorschüsse, das sind Ausgaben, die die Gemeindekasse für einen Dritten ausgibt und von diesem<br />

ersetzt erhält. Hiezu gehören insbesondere:<br />

a) haushaltsrechtliche Vorschüsse. Sie sind das Gegenstück zu den haushaltsrechtlichen<br />

Verwahrgeldern. Bei ihnen steht zwar die Verpflichtung zur Leistung bereits fest, nicht aber<br />

die endgültige Buchungsstelle (Voranschlagsstelle);<br />

b) Vorschüsse, die an Handkassen (§ 33 Abs. 3) zur Bestreitung von Ausgaben kleineren<br />

Ausmaßes gegeben werden (Handverläge);<br />

c) Kassenfehlbeträge, die sich bei Tagesabschlüssen oder Kassenprüfungen ergeben und nicht<br />

sofort ersetzt werden können (§ 69 Abs. 2);<br />

d) Rechnungsabgrenzungsposten (§ 52 Abs. 3).<br />

(3) Andere Einnahmen und Ausgaben dürfen nur dann voranschlagsunwirksam verrechnet werden,<br />

wenn hiedurch weder eine unwirtschaftliche Gebarung begünstigt noch eine Verschleierung der<br />

Rechnungslegung herbeigeführt werden kann.<br />

Betriebsabrechnung<br />

§ 55<br />

Für wirtschaftliche Unternehmungen (Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen) sollen<br />

Betriebsabrechnungen (Betriebs- oder Wirtschaftsrechnungen) nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen<br />

geführt werden.<br />

4. Teil<br />

Bücher<br />

Allgemeines<br />

§ 56<br />

(1) Zur Vornahme der Verrechnungen gemäß § 49 sind entsprechende Aufzeichnungen nach den<br />

Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu führen.<br />

(2) Den Buchungen nach der Zeitfolge dienen die Zeitbücher, den sachgeordneten Buchungen die<br />

Sachbücher (§§ 57, 60 und 61).<br />

(3) Wenn es für die Erledigung der Kassengeschäfte förderlich erscheint, können weitere<br />

Hilfsbücher und Hilfsaufzeichnungen geführt werden.<br />

(4) Die zeitfolgemäßigen und sachgeordneten Eintragungen in die Zeit- und Sachbücher haben in<br />

einem Arbeitsvorgang zu erfolgen. Dabei haben die zur Verwendung gelangenden Buchungsformulare in<br />

ihrer Spaltenbildung den Best<strong>im</strong>mungen der §§ 57 Abs. 2, 60 Abs. 3 und 61 Abs. 1 zu entsprechen.<br />

(5) Bei Verwendung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDV), die eine kontenlose<br />

Buchführung ermöglichen, haben die Datensätze die in den §§ 57 Abs. 2, 60 Abs. 3 und 61 Abs. 1<br />

geforderten Informationen zu enthalten. Die so gespeicherten Buchungssätze sind zum Jahresabschluß<br />

auch sachgeordnet auszudrucken. Die zeitfolgegemäßen Eintragungen sind laufend zu dokumentieren<br />

(Eingabejournal).<br />

(6) Über alle Bücher hat die Buchhaltung ein Verzeichnis zu führen.<br />

Zeitbuch (Journal)<br />

§ 57<br />

(1) Die zeitfolgenmäßige Verrechnung hat <strong>im</strong> Zeitbuch zu erfolgen. Das Zeitbuch (Journal) ist mit<br />

jedem Tagesabschluss auszudrucken und versehen mit der Tagesabschlussnummer und dem Datum des<br />

Tagesabschlusses abzulegen. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind deutlich voneinander<br />

unterscheidbar darzustellen.<br />

(2) Das Zeitbuch hat wenigstens die laufende Nummer, den Tag der Ein- oder Auszahlung, die<br />

Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Grund der Ein- oder Auszahlung, die Angabe der<br />

Buchungsstelle <strong>im</strong> Sachbuch und den Betrag zu enthalten. Um diesen Erfordernissen zu entsprechen, ist<br />

bei maschinellen Buchhaltungssystemen für eine ausreichende Textspalte vorzusorgen.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 25 von 35

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