Gemeindehaushaltsverordnung - St. Johann im Pongau
Gemeindehaushaltsverordnung - St. Johann im Pongau
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Landesrecht Salzburg<br />
e) zwischenzeitliche Kassenbestands-Verstärkungen und Kassenbestands-Veränderungen aus<br />
Rücklagen;<br />
f) Änderungen der Kassenbestände durch Abhebungen von und Einlagen auf Girokonten;<br />
g) Rechnungsabgrenzungsposten (§ 52 Abs. 3).<br />
2. Vorschüsse, das sind Ausgaben, die die Gemeindekasse für einen Dritten ausgibt und von diesem<br />
ersetzt erhält. Hiezu gehören insbesondere:<br />
a) haushaltsrechtliche Vorschüsse. Sie sind das Gegenstück zu den haushaltsrechtlichen<br />
Verwahrgeldern. Bei ihnen steht zwar die Verpflichtung zur Leistung bereits fest, nicht aber<br />
die endgültige Buchungsstelle (Voranschlagsstelle);<br />
b) Vorschüsse, die an Handkassen (§ 33 Abs. 3) zur Bestreitung von Ausgaben kleineren<br />
Ausmaßes gegeben werden (Handverläge);<br />
c) Kassenfehlbeträge, die sich bei Tagesabschlüssen oder Kassenprüfungen ergeben und nicht<br />
sofort ersetzt werden können (§ 69 Abs. 2);<br />
d) Rechnungsabgrenzungsposten (§ 52 Abs. 3).<br />
(3) Andere Einnahmen und Ausgaben dürfen nur dann voranschlagsunwirksam verrechnet werden,<br />
wenn hiedurch weder eine unwirtschaftliche Gebarung begünstigt noch eine Verschleierung der<br />
Rechnungslegung herbeigeführt werden kann.<br />
Betriebsabrechnung<br />
§ 55<br />
Für wirtschaftliche Unternehmungen (Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen) sollen<br />
Betriebsabrechnungen (Betriebs- oder Wirtschaftsrechnungen) nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen<br />
geführt werden.<br />
4. Teil<br />
Bücher<br />
Allgemeines<br />
§ 56<br />
(1) Zur Vornahme der Verrechnungen gemäß § 49 sind entsprechende Aufzeichnungen nach den<br />
Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu führen.<br />
(2) Den Buchungen nach der Zeitfolge dienen die Zeitbücher, den sachgeordneten Buchungen die<br />
Sachbücher (§§ 57, 60 und 61).<br />
(3) Wenn es für die Erledigung der Kassengeschäfte förderlich erscheint, können weitere<br />
Hilfsbücher und Hilfsaufzeichnungen geführt werden.<br />
(4) Die zeitfolgemäßigen und sachgeordneten Eintragungen in die Zeit- und Sachbücher haben in<br />
einem Arbeitsvorgang zu erfolgen. Dabei haben die zur Verwendung gelangenden Buchungsformulare in<br />
ihrer Spaltenbildung den Best<strong>im</strong>mungen der §§ 57 Abs. 2, 60 Abs. 3 und 61 Abs. 1 zu entsprechen.<br />
(5) Bei Verwendung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDV), die eine kontenlose<br />
Buchführung ermöglichen, haben die Datensätze die in den §§ 57 Abs. 2, 60 Abs. 3 und 61 Abs. 1<br />
geforderten Informationen zu enthalten. Die so gespeicherten Buchungssätze sind zum Jahresabschluß<br />
auch sachgeordnet auszudrucken. Die zeitfolgegemäßen Eintragungen sind laufend zu dokumentieren<br />
(Eingabejournal).<br />
(6) Über alle Bücher hat die Buchhaltung ein Verzeichnis zu führen.<br />
Zeitbuch (Journal)<br />
§ 57<br />
(1) Die zeitfolgenmäßige Verrechnung hat <strong>im</strong> Zeitbuch zu erfolgen. Das Zeitbuch (Journal) ist mit<br />
jedem Tagesabschluss auszudrucken und versehen mit der Tagesabschlussnummer und dem Datum des<br />
Tagesabschlusses abzulegen. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind deutlich voneinander<br />
unterscheidbar darzustellen.<br />
(2) Das Zeitbuch hat wenigstens die laufende Nummer, den Tag der Ein- oder Auszahlung, die<br />
Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Grund der Ein- oder Auszahlung, die Angabe der<br />
Buchungsstelle <strong>im</strong> Sachbuch und den Betrag zu enthalten. Um diesen Erfordernissen zu entsprechen, ist<br />
bei maschinellen Buchhaltungssystemen für eine ausreichende Textspalte vorzusorgen.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 25 von 35