immomurtal - Immobilien Josef Suppan GmbH
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Murtal <strong>Immobilien</strong><br />
Aus der Bewertungspraxis<br />
Nutzungsdauer<br />
Da der Verkäufer, hier der Käufer. „Zwischendrinn“<br />
die Immobilie, etwa ein Einfamilienhaus.<br />
Dieses wird bewertet, durch<br />
einen Sachverständigen, um einen Verkaufspreis<br />
anzupeilen. Ein nicht leichtes<br />
Unterfanges, schließlich ist die Lebensdauer<br />
des Hauses dem Zeithorizont der<br />
wirtschaftlichen Nutzung gegenüber zu<br />
stellen. Heißt: Wenn die tragenden Teile<br />
eines Hauses 200 Jahre bestehen, dessen<br />
Technik ist bald überholt. Ein Beispiel: War<br />
vor 10 Jahren eine Pelletsheizung das Non<br />
plus ultra, so investiert man heute etwa in<br />
Photovoltaik. Ähnlich bei der Elektrifi zierung<br />
des Hauses, bei Jalousien, Regenwassernutzung<br />
etc. Gründe genug, warum<br />
bei Verkäufen oft nicht jene Preise erzielt<br />
werden, die sich der Verkäufer wünscht.<br />
Faustregel: Veraltete Technologie drückt<br />
den Preis. Denn von der Immobilie bleibt<br />
meist nur die Hülle, sobald der Umbau<br />
begonnen hat. Wodurch Kosten wie bei<br />
einem Neubau entstehen können.<br />
Werner Kogler<br />
Allgemein beeideter und<br />
gerichtlich zertifi zierter<br />
Sachverständiger, Raiffeisen<br />
Wohntraum-Center<br />
Murtal, 8750 Judenburg,<br />
Burggasse 123<br />
Grunderwerbssteuer<br />
Der Kauf von inländischen Grundstücken<br />
löst Grunderwerbsteuer aus. Darüber<br />
herrscht zumeist Klarheit. Regelmäßig<br />
sind aber der Steuerpfl ichtige und<br />
die Finanzverwaltung unterschiedlicher<br />
Auffassung, welcher Wert der Grunderwerbsteuer<br />
unterliegt.<br />
Hier die Klarstellung: Die Grunderwerbsteuer<br />
ist generell vom Wert der Gegenleistung<br />
zu berechnen. Im einfachsten<br />
Fall ist das der Kaufpreis. Die Gegenleistung<br />
bei Kaufverträgen kann aber ein<br />
vielfältiger Streitgegenstand sein. Gegenleistung<br />
und Bemessungsgrundlage<br />
für die Grunderwerbsteuer sind nämlich<br />
nicht nur der Kaufpreis, sondern auch<br />
alle vom Käufer übernommenen sonstigen<br />
Leistungen.<br />
Folgendes Beispiel: Ein Käufer K. kauft<br />
von einem Verkäufer V. eine Liegenschaft<br />
um 1.000.000 Euro. Vertragspartei ist<br />
daneben die Gemeinde G., welche ein<br />
Erwerbsrecht auf das Grundstück hat.<br />
Die Gemeinde G. verzichtet auf das Optionsrecht<br />
und stimmt dem Kaufvertrag<br />
und der Bebauung zu, wenn der Käufer<br />
K. 200.000 Euro an Aufschließungskosten<br />
trägt. Heißt: Käufer K. zahlt an die Gemeinde<br />
G. zusätzlich 200.000 Euro.<br />
Bei diesem vereinfachten Sachverhalt<br />
hat das Gericht aktuell entschieden, dass<br />
Der Komposthaufen als Belästigung Immo-Gewinnspiel<br />
Ein für Bauernhöfe und<br />
„Biogärten“ gleichermaßen<br />
selbstverständlicher Bestandteil<br />
ist die Anlage eines<br />
Mist- oder Komposthaufens.<br />
Und der kann leicht, durch<br />
störende Gerüche und Ungezieferbelästigung,<br />
die Nachbarschaft<br />
trüben. In einem überwiegend landwirtschaftlichen<br />
Gebiet wird der Gestank solch<br />
eines Haufens eher zu dulden sein, als in<br />
einem reinen Wohngebiet. Wer allerdings<br />
von vornherein Streit vermeiden will, der<br />
sollte seinen Komposthaufen nicht gera-<br />
iStockphoto.com<br />
de dort errichten, wo der<br />
Nachbar fast mit Sicherheit<br />
gestört wird (in der Nähe von<br />
Terrassen, Sitzplätzen..).<br />
Um einer Geruchs- und<br />
Ungezieferbelästung etwas<br />
entgenzuwirken, empfi ehlt<br />
sich auch ein Bestreuen des Haufens mit<br />
Urgesteinmehl und ein Abdecken mit Stroh<br />
und Strauchschnitt. Ein Misthaufen direkt<br />
an der Grundstücksgrenze stellt eine nicht<br />
zumutbare Belästigung der Nachbarn dar.<br />
Im schlimmsten Fall kann es zu einer Unterlassungsklage<br />
kommen.<br />
MURTAL1 7<br />
auch die übernommenen Aufschließungskosten<br />
im „inneren Zusammenhang“ mit<br />
dem Grundstückserwerb stehen und somit<br />
1.200.000 Euro der Grunderwerbsteuer<br />
zu unterziehen sind. Es kann daher nicht<br />
ausschließlich auf den Kaufpreis zwischen<br />
dem Käufer K. und dem Verkäufer<br />
V. abgestellt werden. Auch ist irrelevant,<br />
ob ein Vertragswerk oder mehrere Verträge<br />
errichtet werden. Die Gegenleistung<br />
an einen Dritten, nämlich an die Gemeinde<br />
G., unterliegt ebenfalls der Grunderwerbsteuer.<br />
Dies entspricht der ständigen<br />
Rechtssprechung in Österreich.<br />
Nicht im unmittelbaren Zusammenhang<br />
mit dem Grundstück stehende<br />
Leistungen unterliegen hingegen nicht<br />
der Grunderwerbsteuer. Etwa eine Verpfl<br />
ichtung des Erwerbers zur Errichtung<br />
eines Gebäudes. Diese Sachverhalte klar<br />
zu analysieren und zu trennen ist Aufgabe<br />
des <strong>Immobilien</strong>beraters.<br />
Die gesuchte Gebäude<br />
befi ndet sich diesmal<br />
im Bezirk Judenburg<br />
und ist eine Bildungseinrichtung.<br />
Wenn Sie<br />
wissen, was auf dem<br />
nebenstehenden Bild<br />
zu sehen ist, dann<br />
rufen Sie in der Murtal1-Redaktion<br />
unter<br />
03572/42222-0 an oder schreiben Sie ein<br />
Mail an offi ce@murtal1. Zu gewinnen gibt<br />
es diesmal 10 Karten für „Rock the Campus“<br />
am 2. Juni in Leoben.<br />
kk<br />
kk