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immomurtal - Immobilien Josef Suppan GmbH

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Murtal <strong>Immobilien</strong><br />

Aus der Bewertungspraxis<br />

Nutzungsdauer<br />

Da der Verkäufer, hier der Käufer. „Zwischendrinn“<br />

die Immobilie, etwa ein Einfamilienhaus.<br />

Dieses wird bewertet, durch<br />

einen Sachverständigen, um einen Verkaufspreis<br />

anzupeilen. Ein nicht leichtes<br />

Unterfanges, schließlich ist die Lebensdauer<br />

des Hauses dem Zeithorizont der<br />

wirtschaftlichen Nutzung gegenüber zu<br />

stellen. Heißt: Wenn die tragenden Teile<br />

eines Hauses 200 Jahre bestehen, dessen<br />

Technik ist bald überholt. Ein Beispiel: War<br />

vor 10 Jahren eine Pelletsheizung das Non<br />

plus ultra, so investiert man heute etwa in<br />

Photovoltaik. Ähnlich bei der Elektrifi zierung<br />

des Hauses, bei Jalousien, Regenwassernutzung<br />

etc. Gründe genug, warum<br />

bei Verkäufen oft nicht jene Preise erzielt<br />

werden, die sich der Verkäufer wünscht.<br />

Faustregel: Veraltete Technologie drückt<br />

den Preis. Denn von der Immobilie bleibt<br />

meist nur die Hülle, sobald der Umbau<br />

begonnen hat. Wodurch Kosten wie bei<br />

einem Neubau entstehen können.<br />

Werner Kogler<br />

Allgemein beeideter und<br />

gerichtlich zertifi zierter<br />

Sachverständiger, Raiffeisen<br />

Wohntraum-Center<br />

Murtal, 8750 Judenburg,<br />

Burggasse 123<br />

Grunderwerbssteuer<br />

Der Kauf von inländischen Grundstücken<br />

löst Grunderwerbsteuer aus. Darüber<br />

herrscht zumeist Klarheit. Regelmäßig<br />

sind aber der Steuerpfl ichtige und<br />

die Finanzverwaltung unterschiedlicher<br />

Auffassung, welcher Wert der Grunderwerbsteuer<br />

unterliegt.<br />

Hier die Klarstellung: Die Grunderwerbsteuer<br />

ist generell vom Wert der Gegenleistung<br />

zu berechnen. Im einfachsten<br />

Fall ist das der Kaufpreis. Die Gegenleistung<br />

bei Kaufverträgen kann aber ein<br />

vielfältiger Streitgegenstand sein. Gegenleistung<br />

und Bemessungsgrundlage<br />

für die Grunderwerbsteuer sind nämlich<br />

nicht nur der Kaufpreis, sondern auch<br />

alle vom Käufer übernommenen sonstigen<br />

Leistungen.<br />

Folgendes Beispiel: Ein Käufer K. kauft<br />

von einem Verkäufer V. eine Liegenschaft<br />

um 1.000.000 Euro. Vertragspartei ist<br />

daneben die Gemeinde G., welche ein<br />

Erwerbsrecht auf das Grundstück hat.<br />

Die Gemeinde G. verzichtet auf das Optionsrecht<br />

und stimmt dem Kaufvertrag<br />

und der Bebauung zu, wenn der Käufer<br />

K. 200.000 Euro an Aufschließungskosten<br />

trägt. Heißt: Käufer K. zahlt an die Gemeinde<br />

G. zusätzlich 200.000 Euro.<br />

Bei diesem vereinfachten Sachverhalt<br />

hat das Gericht aktuell entschieden, dass<br />

Der Komposthaufen als Belästigung Immo-Gewinnspiel<br />

Ein für Bauernhöfe und<br />

„Biogärten“ gleichermaßen<br />

selbstverständlicher Bestandteil<br />

ist die Anlage eines<br />

Mist- oder Komposthaufens.<br />

Und der kann leicht, durch<br />

störende Gerüche und Ungezieferbelästigung,<br />

die Nachbarschaft<br />

trüben. In einem überwiegend landwirtschaftlichen<br />

Gebiet wird der Gestank solch<br />

eines Haufens eher zu dulden sein, als in<br />

einem reinen Wohngebiet. Wer allerdings<br />

von vornherein Streit vermeiden will, der<br />

sollte seinen Komposthaufen nicht gera-<br />

iStockphoto.com<br />

de dort errichten, wo der<br />

Nachbar fast mit Sicherheit<br />

gestört wird (in der Nähe von<br />

Terrassen, Sitzplätzen..).<br />

Um einer Geruchs- und<br />

Ungezieferbelästung etwas<br />

entgenzuwirken, empfi ehlt<br />

sich auch ein Bestreuen des Haufens mit<br />

Urgesteinmehl und ein Abdecken mit Stroh<br />

und Strauchschnitt. Ein Misthaufen direkt<br />

an der Grundstücksgrenze stellt eine nicht<br />

zumutbare Belästigung der Nachbarn dar.<br />

Im schlimmsten Fall kann es zu einer Unterlassungsklage<br />

kommen.<br />

MURTAL1 7<br />

auch die übernommenen Aufschließungskosten<br />

im „inneren Zusammenhang“ mit<br />

dem Grundstückserwerb stehen und somit<br />

1.200.000 Euro der Grunderwerbsteuer<br />

zu unterziehen sind. Es kann daher nicht<br />

ausschließlich auf den Kaufpreis zwischen<br />

dem Käufer K. und dem Verkäufer<br />

V. abgestellt werden. Auch ist irrelevant,<br />

ob ein Vertragswerk oder mehrere Verträge<br />

errichtet werden. Die Gegenleistung<br />

an einen Dritten, nämlich an die Gemeinde<br />

G., unterliegt ebenfalls der Grunderwerbsteuer.<br />

Dies entspricht der ständigen<br />

Rechtssprechung in Österreich.<br />

Nicht im unmittelbaren Zusammenhang<br />

mit dem Grundstück stehende<br />

Leistungen unterliegen hingegen nicht<br />

der Grunderwerbsteuer. Etwa eine Verpfl<br />

ichtung des Erwerbers zur Errichtung<br />

eines Gebäudes. Diese Sachverhalte klar<br />

zu analysieren und zu trennen ist Aufgabe<br />

des <strong>Immobilien</strong>beraters.<br />

Die gesuchte Gebäude<br />

befi ndet sich diesmal<br />

im Bezirk Judenburg<br />

und ist eine Bildungseinrichtung.<br />

Wenn Sie<br />

wissen, was auf dem<br />

nebenstehenden Bild<br />

zu sehen ist, dann<br />

rufen Sie in der Murtal1-Redaktion<br />

unter<br />

03572/42222-0 an oder schreiben Sie ein<br />

Mail an offi ce@murtal1. Zu gewinnen gibt<br />

es diesmal 10 Karten für „Rock the Campus“<br />

am 2. Juni in Leoben.<br />

kk<br />

kk

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