ET CETERA AUGUST 2009 - Branz & Kollegen
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Vereinbarungen zum Mietvertrag<br />
treffen. Im günstigsten Fall treffen<br />
die Parteien hierüber eine schriftliche<br />
Vereinbarung. Die Frage die<br />
sich dabei stets stellt ist, ob die<br />
Parteien mit der nachträglichen<br />
Vereinbarung das Schriftformerfordernis<br />
eingehalten haben.<br />
Das Schriftformerfordernis sieht beispielsweise<br />
vor, dass die Parteien auf<br />
einer Urkunde unterschreiben. Des<br />
Weiteren muss, insbesondere bei<br />
Nachträgen, die Einheitlichkeit der<br />
Urkunde gewahrt sein. So muss beispielsweise<br />
ein Nachtrag nicht unbedingt<br />
fest mit dem Hauptmietvertrag<br />
verbunden werden, jedoch muss<br />
die Zusammengehörigkeit der einzelnen<br />
Bestandteile zweifelsfrei<br />
erkennbar sein.<br />
So hat der Bundesgerichtshof in<br />
einer Entscheidung vom 09.04.2008<br />
klargestellt, dass es für die Einhaltung<br />
der Schriftform erforderlich<br />
sei, dass in einem Nachtrag<br />
zu einem Mietvertrag lückenlos auf<br />
alle Schriftstücke Bezug genommen<br />
wird, aus denen sich die wesentlichen<br />
vertraglichen Vereinbarungen der<br />
Parteien ergeben. Fehlt es an einer<br />
solchen lückenlosen Bezugnahme,<br />
wird die Schriftform des Nachtrags<br />
und damit des Mietvertrages nicht<br />
gewahrt und der Mietvertrag ist<br />
unter Einhaltung der gesetzlichen<br />
Kündigungsfrist kündbar.<br />
Sollte man daher gezwungen sein,<br />
einen Mietvertrag, der auf bestimmte<br />
Zeit befristet ist ändern bzw.<br />
ergänzen, sei es nur wegen einer<br />
Anpassung des Mietzinses, ist im<br />
besonderen Maße darauf Rücksicht<br />
zu nehmen, dass die Schriftform<br />
eingehalten ist. Andernfalls lässt<br />
man die latente Gefahr entstehen,<br />
dass das Mietvertragsverhältnis,<br />
von welcher Seite auch immer,<br />
unter Einhaltung der gesetzlichen<br />
Kündigungsfrist gekündigt wird.<br />
Volker Straub<br />
Rechtsanwalt<br />
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<strong>AUGUST</strong> <strong>2009</strong><br />
NEUES AUS DEM<br />
UNTERHALTSRECHT<br />
DAS KINDESWOHL IM<br />
NEUEN UNTERHALTSRECHT<br />
In Zeiten der Wirtschaftskrise rücken<br />
die Menschen immer enger zusammen<br />
und man besinnt sich wieder<br />
auf alte Werte, wie die Familie.<br />
Blut ist letztlich eben doch dicker<br />
als Wasser. So ist es grundsätzlich<br />
auch vom Gesetzgeber vorgesehen.<br />
In Krisenzeiten muss das eine<br />
Familienmitglied für das andere<br />
einstehen, muss ihm Unterhalt<br />
leisten. Aber wie weit geht diese<br />
Einstandspflicht und welches<br />
Familienmitglied ist zuständig?<br />
Im Falle der Kinder eines Ehepaares<br />
scheint es zunächst einfach: Solange<br />
ein Elternteil das im Haushalt wohnende<br />
minderjährige oder sich<br />
in Ausbildung befindliche Kind<br />
betreut, ist der andere getrennt<br />
lebende Elternteil zu Leistung des<br />
sogen. Barunterhalts verpflichtet.<br />
Aber was passiert, wenn der andere<br />
Elternteil gar nicht zahlen kann?<br />
Wenn er leistungsunfähig ist? Man<br />
könnte an eine Unterhaltspflicht<br />
der Großeltern denken, doch diese<br />
haften tatsächlich nur, wenn beide<br />
Elternteile nicht dazu in der Lage<br />
sind, den Barunterhalt für das<br />
Kind aufzubringen. Dies ergibt sich<br />
aus § 1606 III 1 BGB, wonach sich<br />
der Haftungsanteil des anderen<br />
Elternteils erhöht, sollte der eine<br />
Elternteil leistungsunfähig sein.<br />
Aufgrund der umgekehrten Alters-<br />
pyramide ist jedoch fast die Frage<br />
interessanter, wer für den Unterhalt<br />
der Großeltern aufkommen muss.<br />
Die Situation, dass ein älterer<br />
Mensch plötzlich nicht mehr für sich<br />
selber sorgen kann und sich entscheidet<br />
in ein Alten- oder Pflege-<br />
heim zu ziehen, ist für diesen<br />
oft seelisch sehr belastend. Doch<br />
zusätzlich steigt auch die finanzielle<br />
Belastung durch die Kosten des<br />
Pflegeheims. Häufig können diese<br />
von der Rente allein nicht gedeckt<br />
werden.<br />
Grundsätzlich obliegt es zunächst<br />
jedem selbst, den eigenen Unterhalt<br />
auch aus eigenen Mitteln zu bestreiten.<br />
Dies kann in Form eigener<br />
Einnahmen, wie der Rente oder<br />
durch Mieteinnahmen geschehen.<br />
Es besteht mit gewissen Einschränkungen<br />
sogar die Pflicht, das eigene<br />
Vermögen zunächst zu verbrauchen,<br />
und beispielsweise von Erspartem<br />
zu leben, bevor andere in Anspruch<br />
genommen werden können.<br />
Kann durch die eigenen finanziellen<br />
Mittel der eigenen Unterhalt<br />
nicht mehr bestritten werden, so<br />
müssen – abhängig von der jeweiligen<br />
Leistungsfähigkeit – zunächst<br />
der Ehegatte, dann die Kinder und<br />
notfalls auch die Enkel für den<br />
Unterhalt der Großeltern aufkommen.<br />
Diese Unterhaltszahlungen<br />
sind der Höhe nach aufgrund der<br />
Alten- und Pflegeheimkosten meist<br />
nicht unbeachtlich.<br />
Betrachtet man diese Situation<br />
genauer, kommt man zu einer<br />
erheblichen Belastung der mittleren<br />
Generation, die nicht nur<br />
für den eigenen Unterhalt, sondern<br />
schlimmstenfalls auch für die<br />
eigenen Eltern und die eigenen<br />
Kinder aufkommen muss. Diese<br />
Problematik kann allenfalls durch<br />
gezielte Vorsorgemaßnahmen entschärft<br />
werden.<br />
Jelka Bartram<br />
Rechtsanwältin