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ET CETERA AUGUST 2009 - Branz & Kollegen

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Vereinbarungen zum Mietvertrag<br />

treffen. Im günstigsten Fall treffen<br />

die Parteien hierüber eine schriftliche<br />

Vereinbarung. Die Frage die<br />

sich dabei stets stellt ist, ob die<br />

Parteien mit der nachträglichen<br />

Vereinbarung das Schriftformerfordernis<br />

eingehalten haben.<br />

Das Schriftformerfordernis sieht beispielsweise<br />

vor, dass die Parteien auf<br />

einer Urkunde unterschreiben. Des<br />

Weiteren muss, insbesondere bei<br />

Nachträgen, die Einheitlichkeit der<br />

Urkunde gewahrt sein. So muss beispielsweise<br />

ein Nachtrag nicht unbedingt<br />

fest mit dem Hauptmietvertrag<br />

verbunden werden, jedoch muss<br />

die Zusammengehörigkeit der einzelnen<br />

Bestandteile zweifelsfrei<br />

erkennbar sein.<br />

So hat der Bundesgerichtshof in<br />

einer Entscheidung vom 09.04.2008<br />

klargestellt, dass es für die Einhaltung<br />

der Schriftform erforderlich<br />

sei, dass in einem Nachtrag<br />

zu einem Mietvertrag lückenlos auf<br />

alle Schriftstücke Bezug genommen<br />

wird, aus denen sich die wesentlichen<br />

vertraglichen Vereinbarungen der<br />

Parteien ergeben. Fehlt es an einer<br />

solchen lückenlosen Bezugnahme,<br />

wird die Schriftform des Nachtrags<br />

und damit des Mietvertrages nicht<br />

gewahrt und der Mietvertrag ist<br />

unter Einhaltung der gesetzlichen<br />

Kündigungsfrist kündbar.<br />

Sollte man daher gezwungen sein,<br />

einen Mietvertrag, der auf bestimmte<br />

Zeit befristet ist ändern bzw.<br />

ergänzen, sei es nur wegen einer<br />

Anpassung des Mietzinses, ist im<br />

besonderen Maße darauf Rücksicht<br />

zu nehmen, dass die Schriftform<br />

eingehalten ist. Andernfalls lässt<br />

man die latente Gefahr entstehen,<br />

dass das Mietvertragsverhältnis,<br />

von welcher Seite auch immer,<br />

unter Einhaltung der gesetzlichen<br />

Kündigungsfrist gekündigt wird.<br />

Volker Straub<br />

Rechtsanwalt<br />

| 4<br />

<strong>AUGUST</strong> <strong>2009</strong><br />

NEUES AUS DEM<br />

UNTERHALTSRECHT<br />

DAS KINDESWOHL IM<br />

NEUEN UNTERHALTSRECHT<br />

In Zeiten der Wirtschaftskrise rücken<br />

die Menschen immer enger zusammen<br />

und man besinnt sich wieder<br />

auf alte Werte, wie die Familie.<br />

Blut ist letztlich eben doch dicker<br />

als Wasser. So ist es grundsätzlich<br />

auch vom Gesetzgeber vorgesehen.<br />

In Krisenzeiten muss das eine<br />

Familienmitglied für das andere<br />

einstehen, muss ihm Unterhalt<br />

leisten. Aber wie weit geht diese<br />

Einstandspflicht und welches<br />

Familienmitglied ist zuständig?<br />

Im Falle der Kinder eines Ehepaares<br />

scheint es zunächst einfach: Solange<br />

ein Elternteil das im Haushalt wohnende<br />

minderjährige oder sich<br />

in Ausbildung befindliche Kind<br />

betreut, ist der andere getrennt<br />

lebende Elternteil zu Leistung des<br />

sogen. Barunterhalts verpflichtet.<br />

Aber was passiert, wenn der andere<br />

Elternteil gar nicht zahlen kann?<br />

Wenn er leistungsunfähig ist? Man<br />

könnte an eine Unterhaltspflicht<br />

der Großeltern denken, doch diese<br />

haften tatsächlich nur, wenn beide<br />

Elternteile nicht dazu in der Lage<br />

sind, den Barunterhalt für das<br />

Kind aufzubringen. Dies ergibt sich<br />

aus § 1606 III 1 BGB, wonach sich<br />

der Haftungsanteil des anderen<br />

Elternteils erhöht, sollte der eine<br />

Elternteil leistungsunfähig sein.<br />

Aufgrund der umgekehrten Alters-<br />

pyramide ist jedoch fast die Frage<br />

interessanter, wer für den Unterhalt<br />

der Großeltern aufkommen muss.<br />

Die Situation, dass ein älterer<br />

Mensch plötzlich nicht mehr für sich<br />

selber sorgen kann und sich entscheidet<br />

in ein Alten- oder Pflege-<br />

heim zu ziehen, ist für diesen<br />

oft seelisch sehr belastend. Doch<br />

zusätzlich steigt auch die finanzielle<br />

Belastung durch die Kosten des<br />

Pflegeheims. Häufig können diese<br />

von der Rente allein nicht gedeckt<br />

werden.<br />

Grundsätzlich obliegt es zunächst<br />

jedem selbst, den eigenen Unterhalt<br />

auch aus eigenen Mitteln zu bestreiten.<br />

Dies kann in Form eigener<br />

Einnahmen, wie der Rente oder<br />

durch Mieteinnahmen geschehen.<br />

Es besteht mit gewissen Einschränkungen<br />

sogar die Pflicht, das eigene<br />

Vermögen zunächst zu verbrauchen,<br />

und beispielsweise von Erspartem<br />

zu leben, bevor andere in Anspruch<br />

genommen werden können.<br />

Kann durch die eigenen finanziellen<br />

Mittel der eigenen Unterhalt<br />

nicht mehr bestritten werden, so<br />

müssen – abhängig von der jeweiligen<br />

Leistungsfähigkeit – zunächst<br />

der Ehegatte, dann die Kinder und<br />

notfalls auch die Enkel für den<br />

Unterhalt der Großeltern aufkommen.<br />

Diese Unterhaltszahlungen<br />

sind der Höhe nach aufgrund der<br />

Alten- und Pflegeheimkosten meist<br />

nicht unbeachtlich.<br />

Betrachtet man diese Situation<br />

genauer, kommt man zu einer<br />

erheblichen Belastung der mittleren<br />

Generation, die nicht nur<br />

für den eigenen Unterhalt, sondern<br />

schlimmstenfalls auch für die<br />

eigenen Eltern und die eigenen<br />

Kinder aufkommen muss. Diese<br />

Problematik kann allenfalls durch<br />

gezielte Vorsorgemaßnahmen entschärft<br />

werden.<br />

Jelka Bartram<br />

Rechtsanwältin

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