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Lohn/Gehalt - Software Büro Bitter

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<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH <strong>Lohn</strong>Fix<br />

Mit elektronischer Datenübertragung an<br />

die Krankenkassen und Finanzämter<br />

Das Programm <strong>Lohn</strong>Fix ist im Jahr 2006 von der ITSG als Organ<br />

des Sozialministeriums mit dem GKV Zertifikat für Entgeltabrechnungs-<strong>Software</strong><br />

ausgezeichnet worden.<br />

Diese wenigen Seiten sind kein Handbuch als Nachschlag-werk.<br />

Auch wir sind mit <strong>Lohn</strong>Fix dem elektronischen Zeitalter entsprechend<br />

von der alten Handbuch-Philosophie auf die Direkt-Programm-Hilfe<br />

umgestiegen. An vielen Stellen kann im Programm<br />

<strong>Lohn</strong>Fix über einen Button „?“ die Direkt-Hilfe aufgerufen werden,<br />

in der dann zu dem jeweiligem Eingabe-Thema lohntechnische Hilfestellungen<br />

gegeben werden.<br />

Bei der Installation und durch den ersten Start von <strong>Lohn</strong>Fix werden<br />

Musterdaten angelegt, damit Sie sofort mit dem Programm arbeiten<br />

können. Es wird eine Datei „kassen.kat“ angelegt, in der die<br />

Firmendaten von beliebig vielen Mandantenfirmen, die Daten aller<br />

Krankenkassen Deutschlands, die Daten aller Finanzämter<br />

Deutschlands, die Daten aller Unfallversicherungen sprich Berufsgenossenschaften<br />

und die Daten aller Versorgungswerke Deutschlands<br />

übergeordnet gespeichert und automatisch über die Updates<br />

verwaltet werden. Weiterhin wird 1 <strong>Lohn</strong>-Kartei „Muster.dat“ mit<br />

einem Arbeitnehmer erzeugt. Für jede weiter angelegte Firma wird<br />

dann jeweils eine <strong>Lohn</strong>-Kartei „xyz.dat“ (xyz = Name der <strong>Lohn</strong>-<br />

Kartei) mit den Arbeitnehmern erzeugt.<br />

Bitte gehen Sie Schritt für Schritt die Kapitel in dieser Be-schreibung<br />

durch, auch wenn Sie schon einige Programm-Punkte vorher<br />

selbst ausprobiert haben.<br />

Dazu sollten Sie zuerst nur 1 Arbeitnehmer mit einer Krankenkasse<br />

für 1 Firma anlegen und alle Eingaben, <strong>Lohn</strong>abrechnungen,<br />

Meldungen an die Finanzämter und die Krankenkassen sowie alle<br />

anderen Listen durchspielen. Für diesen Test können Sie natürlich<br />

gleich Ihre echten Firmendaten eingeben.<br />

Die in der Demo eingegebenen Werte für die Firma mit ein oder<br />

mehreren Arbeitnehmern können Sie als Ihre Echtdaten behalten.<br />

Wenn Sie das Programm bestellen, bekommen Sie ein „Kunden-<br />

Kennwort“ benannt, mit dem das Programm von der Demo- auf die<br />

Voll-Version frei geschaltet wird. So arbeiten Sie mit den eingegebenen<br />

<strong>Lohn</strong>daten der eigenen Firma und Ihrer Arbeitnehmer einfach<br />

weiter.<br />

Update-Service gleich immer aktuelles Programm<br />

Eine große Sicherheit für Sie, immer mit dem neuesten Stand der<br />

Gesetze und den aktuellen Beitragssätzen der Krankenkassen zu<br />

arbeiten, erhalten Sie durch den auto-matischen Update-Service<br />

über das Internet per Knopfdruck aus <strong>Lohn</strong>Fix heraus. Deshalb<br />

sollten Sie eine <strong>Lohn</strong>Fix-Ak-tualisierung per Download jeden Monat<br />

vor der nächsten <strong>Lohn</strong>abrechnung machen.<br />

Programm-Änderungen und –Erweiterungen durch Gesetzesvorgaben<br />

sowie deren Beschreibung in der Direkt-Hilfe werden<br />

mit dem <strong>Lohn</strong>Fix-Update heruntergeladen. Dort soll-ten Sie dann<br />

immer nach jedem Update in <strong>Lohn</strong>Fix sofort unter dem Menüpunkt<br />

„Hilfe“ den Hilfe-Text „Inhalt und was ist neu in dieser Version“<br />

lesen. Dort stehen dann auch häufig Querverweise zu neuen<br />

anderen Hilfethemen.<br />

Kunden vom <strong>Lohn</strong>-<strong>Software</strong>hersteller Lexware<br />

Da das <strong>Software</strong>haus Lexware seit 2 jahren viele Probleme mit<br />

Ihrer <strong>Lohn</strong>software hat, sind mehrere hundert Kunden zu unserer<br />

<strong>Lohn</strong>-<strong>Software</strong> <strong>Lohn</strong>Fix gewechselt. Deshalb haben wir im Programm<br />

eine Schnittstelle speziell für Lexware-Kunden eingebaut.<br />

Damit können die <strong>Lohn</strong>daten aus der <strong>Lohn</strong>-<strong>Software</strong> Lexware direkt<br />

in unser Programm <strong>Lohn</strong>Fix eingelesen werden.<br />

Die besondere <strong>Lohn</strong>Fix-Bedienoberfläche<br />

Das Erscheinungsbild der <strong>Lohn</strong>Fix-Bedienoberfläche hebt sich<br />

deutlich von allen anderen Windows-Programmen ab. Durch die<br />

intensive Beratung von Designer-Experten für intuitive Bedienungsabläufe<br />

wird mit Hilfe von farblichen Elementen und der Anordnung<br />

der Eingabefelder und Bedienbutton der Lernprozeß für Sie<br />

als Neuanwender dramatisch verkürzt.<br />

Fragen und Antworten siehe die letzten beiden Seiten:<br />

• Häufige Frage: <strong>Lohn</strong>steuer zu hoch ?<br />

• Häufige Frage: negative <strong>Lohn</strong>steuer im Dezember, woher?<br />

• Bei Fragen – unseren Support anrufen<br />

• Fernwartung auf Ihrem Computer übers Internet<br />

• Installation im Netzwerk<br />

• Häufige Frage bei der Installation – Viren / Spyware usw.<br />

• Vista / Win7: Was bedeutet das für uns, was ist zu beachten?<br />

• Proxy-Server im Einsatz und Probleme<br />

• Kurzarbeitergeld KUG<br />

• Altersteilzeit ATZ<br />

• Kurzanleitung für die monatlichen <strong>Lohn</strong>-Arbeiten<br />

ACHTUNG:<br />

Da wir für <strong>Lohn</strong>Fix keine Handbücher produzieren, sondern nur<br />

diese sogenannten „Schrit für Schritt“-Handlungsanweisungen herausgeben,<br />

sollten Sie dieses Demo-Papier auch für die spätere<br />

Nutzung aufbewahren.<br />

www.software-bitter.de 1 Service & Support Hotline 0421 891595


<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH <strong>Lohn</strong>Fix<br />

Die ersten Schritte<br />

Über „Start \ Alle Programme \ StartFix“ oder über das „StartFix“<br />

Symbol (grüner Pfeil auf dem Bildschirm) zuerst das Programm<br />

„StartFix“ öffnen. Dann klicken Sie in dem geöffneten StartFix-<br />

Fenster auf „<strong>Lohn</strong>Fix“. Jetzt erscheint dieses kleine Fenster:<br />

Geben Sie hier diese 4 Buchstaben als Demo-Kennwort (Kunden-<br />

Kennwort) ein: PLUS<br />

Nachdem Sie den Button „Kennwort speichern“ betätigt haben, erscheint<br />

ein Bildschirm, in dem Sie den Button „Öffnen“ betätigen.<br />

Dann öffnet sich der folgende Bildschirm. Hier können die Arbeitnehmerdaten<br />

über diese 6 Auswahl-Laschen „Steuer, SV Daten“,<br />

„Adresse“, „Betrieb“, „Bank“, „Urlaub/Fehlzeit“ und „<strong>Lohn</strong>“ eingegeben<br />

werden.<br />

Menüpunkt „Stammdaten“<br />

<strong>Lohn</strong>abrechnung anzeigen & Buchen<br />

Krankenkassen-Auswahlfenster<br />

Durch die Installation wurde eine Firma mit Firmenname „Muster“<br />

in der Datei „kassen.kat“ und ein von uns angelegter Arbeitnehmer<br />

„Sabine Beispiel“ in der <strong>Lohn</strong>datei „Muster.dat“ angelegt. Die hier<br />

im Bildschirm gezeigte Arbeitnehmerin „Sabine Beispiel“ mit den<br />

von uns vorgegebenen Eingaben wie Name, Vorname usw. kann<br />

beliebig geändert werden. Geben Sie hier gleich Ihre richtigen Arbeitnehmerdaten<br />

ein. Ebenso können Sie an Stelle unseres hier<br />

angegebenen Firmennamens „Muster“ Ihre Firmendaten unter<br />

„Stammdaten \ Firnmenverwaltung“ eingeben.<br />

ACHTUNG:<br />

Bevor Sie hier jetzt sofort die Arbeitnehmerdaten bearbeiten, müssen<br />

Sie zuerst in der hier in diesem Demo-Papier aufgeführten<br />

Reihenfolge „Schritt für Schritt“ die grundlegenden „Stammdaten<br />

für die Krankenkassen, Finanzämter, Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften)<br />

und Versorgungswerke anlegen.<br />

Warum die Stammdaten in dieser Reihenfolge bearbeiten?<br />

Bei jedem Arbeitnehmer muss die Krankenkasse, von der <strong>Lohn</strong>steuerkarte<br />

das Finanzamt, die Gefahrentarif-Nummer der Berufsgenossenschaft<br />

(ab 2009) und bei den Heilberufen (Ärzte, Apotheker<br />

usw.) zusätzlich auch die „berufsständische Versorgungseinrichtung“<br />

als Rentenversicherungsträger in den <strong>Lohn</strong>daten angegeben<br />

werden. Daher müssen also zuerst die dafür erforderlichen<br />

Stammdaten bereit gestellt werden. In dem Bildschirm links sehen<br />

Sie z.B. in dem „Krankenkassen-Auswahlfenster“ noch keine Krankenkasse<br />

angezeigt, da die Krankenkassen-Stammdaten noch<br />

nicht angelegt wurden.<br />

Also starten wir mit „Stammdaten \ KV: Krankenkassen“<br />

Über die oberste „Befehlszeile“ wird der Menüpunkt „Stammdaten“<br />

(siehe Bildschirm links und unten) aus einem Klappfenster ausgewählt.<br />

Wir beginnen zuerst die Stammdaten der für Ihren Betrieb<br />

benötigten Krankenkassen anzulegen.<br />

„Schritt für Schritt“ die diversen Stammdaten bearbeiten<br />

Bitte gehen Sie „Schritt für Schritt“ die Kapitel in dieser Beschreibung<br />

durch, auch wenn Sie schon einige Programm-Punkte vorher<br />

selbst ausprobiert haben. Wählen Sie wie hier beschrieben z.B.<br />

„Stammdaten \ KV: Krankenkassen“, vergleichen dann den dargestellten<br />

Bildschirm auf dem Computer mit dem in diesem Papier<br />

dargestellten Bild und lesen hier in der Beschreibung die dazu gehörenden<br />

Erläuterungen.<br />

Hinweis zur Eingabelogik bei <strong>Lohn</strong>Fix:<br />

In allen Eingabefenstern können Werte sofort eingetragen werden.<br />

Alle Eingaben werden erst durch das Betätigen des Button<br />

„Speichern“ in die Speicher-Datei (<strong>Lohn</strong>-Kartei) geschrieben.<br />

Wenn man vergessen hat, den Button „Speichern“ zu betätigen,<br />

wird allerdings beim Wechseln in andere Eingabefenster immer<br />

gefragt „Änderungen speichern? ja/nein“.<br />

Erst wenn Sie unter „Berichte I / <strong>Lohn</strong>abrechnung“ oder direkt über<br />

den Button „<strong>Lohn</strong>abrechnung anzeigen & Buchen“ eine <strong>Lohn</strong>abrechnung<br />

„buchen“, werden die <strong>Lohn</strong>werte in ein <strong>Lohn</strong>konto<br />

geschrieben. Aber solange keine elektronischen Meldungen an<br />

das Finanzamt oder an die Krankenkassen verschickt wurden,<br />

können die „Buchungen“ im <strong>Lohn</strong>konto wieder „aufgehoben“ oder<br />

bei zurückliegenden Monaten „storniert“ werden und alle Einträge<br />

in den <strong>Lohn</strong>-Laschen wieder geändert und dann erneut über<br />

„Berichte I / <strong>Lohn</strong>abrechnung“ mit dem Button „Abrechnung<br />

buchen“ in das <strong>Lohn</strong>konto gebucht werden.<br />

KV: Krankenkassen eingeben und verwalten:<br />

In <strong>Lohn</strong>Fix werden die Krankenkassen nur einmalig übergeordnet<br />

für alle Fir-men (Mandanten) mit deren Arbeitnehmern angelegt.<br />

Wähle: „Stammdaten \ KV: Krankenkassen“<br />

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<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH <strong>Lohn</strong>Fix<br />

Zuerst wird dieser Bildschirm angezeigt, in dem nur die fest hinterlegte<br />

Krankenkasse „BKN“ für die Bundesknappschft als MiniJob-<br />

Zentrale mit den pauschal abzuführenden Prozentsätzen für die<br />

Kranken- und Rentenversicherung angezeigt wird. Hier können<br />

keine Daten eingegeben oder geändert werden. Es kann nur der<br />

Button „Kasse hinzufügen“ betätigt werden, um eine neue Krankenkasse<br />

anzulegen. Hier wird allerdings ein Bildschirm mit mehreren<br />

vom Benutzer angelegten Krankenkassen im Fenster<br />

„Krankenkassen auswählen“ dargestellt.<br />

Button „Kasse hinzufügen“<br />

Zuerst müssen aber die von Ihnen benötigten Krankenkassen angelegt<br />

werden. Dazu klicken Sie den Button „Kasse hinzufügen“<br />

an. Jetzt wird das Fenster „alle Krankenkassen Deutschlands“<br />

geöffnet, in dem dann die Kassensätze und Anschriften der Krankenkassen<br />

angezeigt werden. Die hier angezeigte Beitragssatzdatei<br />

mit allen Krankenkassendaten wird bei jedem Update von<br />

unseren Servern mit aktualisiert. Daduch benutzen Sie immer die<br />

neuesten Beitragssätze. Dadurch benutzen Sie immer die aktuellen<br />

Beitragssätze. Deshalb sollten Sie vor jeder <strong>Lohn</strong>abrechnung<br />

ein Update direkt aus <strong>Lohn</strong>Fix heraus machen.<br />

In diesem Bildschirm „Kassensätze aus externer Datei anzeigen“<br />

(Beitragssatzdatei aller KKs) markieren Sie im Fensterbereich<br />

„Krankenkassen der offiziellen Beitragssatzdatei“ eine gewünschte<br />

Krankenkasse und betätigen dann den Button „Kasse hinzufügen“.<br />

„Krankenkassen der offiziellen Beitragssatzdatei“<br />

„Kasse hinzufügen“<br />

3 Laschen für 3 Eingabefenster<br />

„Die Kassen in Kassen.kat sind:“<br />

Es öffnet sich dieses Fenster, in dem Sie für die Krankenkasse<br />

einen Kurznamen aus Buchstaben und Zahlen eingeben.<br />

Nach dem Anklicken dieses ok-Button wird die Krankenkasse in<br />

<strong>Lohn</strong>Fix angelegt und in dem Fenster „Die Kassen in Kassen.kat<br />

sind:“ (siehe Bildschirm unten links). Danach kann die neue Krankenkasse<br />

für alle Arbeitnehmer auch von verschiedenen Firmen<br />

(Mandanten) benutzt werden. Einmal angelegte Krankenkassen<br />

können später nicht gelöscht werden.<br />

Wenn Sie wie gerade beschrieben alle Ihre Krankenkassen erstellt<br />

haben, finden Sie hier in diesem Krankenkassenfenster Ihre neu<br />

angelegten Krankenkassen zur weiteren Bearbeitung. Hier können<br />

jetzt über die 3 Karteilaschen „Kassensätze“, „Adresse“ und „Bank“<br />

die fehlenden Eingaben ergänzt werden. Hier wurde die Lasche<br />

„Adresse“ betätigt. In diesem Fenster können Sie fehlende Einträge<br />

ergänzen. Wobei die Betriebsnummer der Krankenkasse auf<br />

keinen Fall geändert werden darf.<br />

ACHTUNG:<br />

Auf Keinen Fall sollten Sie auf der Lasche „Kassensätze“ die KV-<br />

Sätze und U1/U2-Sätze verändern, die aus der Beitragssatzdatei<br />

hierher kopiert werden und automatisch durch ein Update (Download)<br />

aktualisiert werden.<br />

In diesem Eingabefenster „Bank“ sollten Sie für den automatischen<br />

Zahlungsverkehr per Bank-Clearing (elektronische Überweisungen)<br />

die Bankdaten eingeben.<br />

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<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH <strong>Lohn</strong>Fix<br />

Gesundheitsfonds und Krankenkassen :<br />

Durch den Gesundheitsfonds wird die Finanzierung der gesetzlichen<br />

Krankenkassen neu geregelt. Alle Beiträge der Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber fließen in den Gesundheitsfonds als zentralen<br />

Topf. Der Beitrageinzug bleibt allerdings bis zum 31.12.2010 in der<br />

Zuständigkeit der Krankenkassen und der Minijobzentrale. Daher<br />

bleiben bei den Arbeitnehmern die <strong>Lohn</strong>Fix-Eingaben für die Krankenkassen<br />

auf der Lasche „Steuern, SV-Daten“ bestehen.<br />

SV-Parameter :<br />

Die Jahres-Beitragbemessungsgrenzen, Beitragssätze RV, AV und<br />

PV usw. sind im Programm fest installiert und brauchen vom<br />

Benutzer nicht eingegeben werden.<br />

Wähle: Berichte II \ SV-Parameter anzeigen<br />

Finanzamt-Daten eingeben und verwalten:<br />

Im Programm <strong>Lohn</strong>Fix werden alle Finanzamt-Daten für alle Firmen<br />

(Mandanten) und Arbeitnehmer übergeordnet verwaltet. Deshalb<br />

müssen die Werte der Finanzämter, die bei den Mandanten<br />

und Arbeitnehmern benutzt werden, hier angelegt werden.<br />

Beim ersten Start sind hier alle Felder leer (hier im Bild sind schon<br />

einige Finanzämter hinzugefügt worden). Deshalb wählen Sie den<br />

Button „Amt hinzufügen“ aus:<br />

Jetzt wird ein Fenster geöffnet, in dem alle gültigen Finanzämter<br />

angezeigt werden und ausgewählt werden können. Zuerst wählen<br />

Sie im Klappfenster „Bundesland wählen“ das gewünschte Bundesland<br />

aus.<br />

Dann werden im Auswahlfenster „Liste aller Finanzämter“ die Finanzämter<br />

dieses gewählten Bundeslandes zur Auswahl angezeigt.<br />

Markieren Sie mit der Maus vor dem gewünschten Finanzamt<br />

das freie Kästchen (Häkchen setzen). Danach klicken Sie auf<br />

den Bottun „OK übernehmen“. Alle markierten Finanzämter werden<br />

jetzt in das Auswahlfenster „Finanzamt auswählen“ kopiert.<br />

Jetzt stehen diese Finanzämter bei den „Stammdaten / Firmenverwaltung“<br />

auf der Lasche „Finanzamt“ und bei den Arbeitnehmern<br />

auf der Lasche „Adresse/…“ in einem Finanzamt-Klappfenster zur<br />

Auswahl zur Verfügung.<br />

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<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH <strong>Lohn</strong>Fix<br />

UV: Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft BG<br />

Jeder Betrieb und jeder Mitarbeiter ist Mitglied einer Unfallversicherung<br />

UV bei einer Berufsgenossenschaft BG. Jeder Arbeitnehmer<br />

wird in eine Gefahrentarifstelle (GTS) mit einer GTS-Nummer<br />

eingruppiert. Mit der Gefahrentarifstelle ist nicht der Hebesatz zur<br />

Ermittlung der UV-Beiträge gemeint. Der Hebesatz kann sich von<br />

Jahr zu Jahr ändern. Die Einstufung eines Arbeitnehmers in eine<br />

GTS bleibt dagegen unverändert arbeitsplatzbezogen. Sie dient<br />

der Zuordung in die eine oder andere Hebesatzgruppe.<br />

Ab 1.1.2009 wird an die SV-Meldungen ein Datenbaustein angehängt.<br />

Hierin sind Informationen über Gefahrtarifstellen, Bruttoarbeitslohn<br />

und Arbeitsstunden enthalten, die zunächst nur dazu dienen,<br />

die erforderlichen Erfahrungen auf allen Seiten zu gewinnen,<br />

um ab 2010 die Entgeltnachweise in Papierform zu ersetzen.<br />

Die Entgeltnachweise der Berufsgenossenschaft sind wie bisher<br />

auch bis 2011 noch in Papierform im Januar zu erstellen.<br />

Ab 1.1.2009 müssen aber trotzdem einige Eingaben für die Unfallversicherung<br />

in dieser Testphase in den nächsten 3 Jahren für die<br />

angehängten Datenbausteine erstellt werden. Zuerst muss unter<br />

dem neuen Menüpunkt „Stammdaten / UV: Unfallversicherung –<br />

Berufsgenossenschaft“ die für die Firma relevanten Gefahrentarifstellen<br />

(GTS-Nummern) aus den hier dargestellten Unfallversicherungen<br />

gewählt werden. Das muss für jeden Mandanten/Firma<br />

durchgeführt werden. Ihre Berufsgenossenschaft teilt Ihnen die für<br />

Ihren Betrieb benötigten Gefahrentarifstellen und die jeweils dafür<br />

zuständige Berufsgenossenschaft mit deren Betriebsnummer nach<br />

dem neuen Verfahren mit.<br />

Wählen Sie Menüpunkt : „Stammdaten / UV: Unfallversicherung –<br />

Berufsgenossenschaft“. Dann öffnet sich das folgende Fenster.<br />

(1) „Unfallversicherungen“<br />

(7) Fenster „Gefahrentarifstellen“ (GTS-Nr.)<br />

(3) „in die Liste unten als relevante UV aufnehmen“<br />

Hier wählen Sie zuerst in dem Fenster (1) „Unfallversicherungen“<br />

die für Ihren Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft aus. Dann<br />

betätigen Sie den großen Button (3) „in die Liste unten als relevante<br />

UV aufnehmen“.<br />

(3) „in die Liste unten als relevante UV aufnehmen“<br />

(7) „Gefahrentarifstellen“<br />

(4) (5) (6)<br />

Dadurch wird unten jetzt ein Eingabefeld (5) „Kurzname für die UV<br />

bilden“ angezeigt. Dort geben Sie einen beliebigen UV-Kurznamen<br />

an und betätigen den Button „OK“ (6). In dem Fenster (4) „für die<br />

Firma relevante UV“ wird die eben hierher kopierte UV mit dem<br />

neuen Kurznamen angezeigt, die Sie jetzt markieren. Jetzt werden<br />

im Fenster (7) alle Gefahrentarifstellen dieser Unfallversicherung<br />

angezeigt.<br />

In diesem Fenster „Gefahrentarifstellen“ (7) markieren Sie die von<br />

Ihnen gewünschte Gefahrentarifstelle (GTS-Nummer) und dann<br />

betätigen Sie den Button (8) mit dem kleinen Pfell nach rechts, so<br />

daß diese Gefahrentarifstelle in das Fenster „für die Firma relevante<br />

Gefahrentarifstellen:“ (9) kopiert werden kann. Vorher wird noch<br />

ein Eingabefenster „Kurzname für die GTS bilden:“ (10) eingeblendet.<br />

Dort geben Sie einen Kurznamen für diese Gefahrentarifstelle<br />

an und betätigen den Button „OK“ (11).<br />

„für die Firma relevante Gefahrentarifstellen:“ (9)<br />

(8)<br />

(11)<br />

(10) „Kurzname für die GTS bilden:“<br />

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<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH <strong>Lohn</strong>Fix<br />

In dem Fenster „für die Firma relevante UV:“ (4) markieren Sie die<br />

Unfallversicherung (UV), die für Ihren Betrieb zuständig ist. Dann<br />

setzen Sie mit einem Mausklick vor den Text „dies ist die hauptzuständige<br />

UV“ (12) ein Häkchen. Dadurch wird darunter ein Eingabefeld<br />

„Mitglieds-Nr. der Firma“ angezeigt. Hier tragen Sie Ihre Mitgliedsnummer<br />

bei Ihrer Berufsgenossenschaft ein und betätigen<br />

den Button „OK“ (13).<br />

(4) (12) (13)<br />

Diese hier im Fenster (9) angezeigten GTS-Nummern stehen dann<br />

auf der Lasche „Betrieb“ bei jedem Arbeitnehmer in einem Klappfenster<br />

(15) zur Auswahl (siehe hier unten).<br />

Klappfenster (14)<br />

Nicht alle Gefahrentarife werden von jeder Berufsgenossenschaft<br />

versichert. Deshalb teilt Ihnen in solch einem Fall Ihre Berufsgenossenschaft<br />

mehrere GTS-Nummern mit den dazugehörenden<br />

Betriebsnummern von anderen Berufsgenossenschaften mit, die<br />

diese Gefahrentarife versichern.<br />

Dann wiederholen Sie den eben beschriebenen Ablauf: Unfallversicherung<br />

markieren in (1), Button (3) „in die Liste unten als relevante<br />

UV aufnehmen“ betätigen, Kurzname für UV (10) eingeben usw.<br />

bis die benötigte Gefahrentarifstelle (GTS-Nr.) im Fenster (9) und<br />

damit im Klappfenster (14) zur Auswahl erscheint.<br />

So können beliebig viele UV mit den entsprechenden GTS-Nummern<br />

in das Fenster „für die Firma relevante GTS“ erstellt werden.<br />

Von Monat zu Monat ist eine Änderung der GTS-Nr. bei einem Arbeitnehmer<br />

möglich.<br />

Berufsständische Versorgungswerke BV :<br />

Mitarbeiter in Heilberufen (Ärzte, Tierärzte, Apotheker usw.) oder<br />

den freien Berufen (Rechtsanwälte, Architekten usw.) können sich<br />

von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (DRV) auf<br />

Antrag befreien lassen, wenn sie stattdessen Mitglied ihrer berufsständischen<br />

Versorgungseinrichtung sind.<br />

Dafür müssen ab Januar 2009 die entsprechenden Versorgungswerke<br />

unter dem Menüpunkt „Stammdaten \ BV: berufsständische<br />

Versorgungseinrichtungen“ eingerichtet werden.<br />

Wähle: „Stammdaten \<br />

BV: berufsständische Versorgungseinrichtungen“<br />

(a) Liste der BV-Einrichtungen<br />

(d) „für die Firma relevante BVs“<br />

(b) (c)<br />

Aus der „Liste der BV-Einrichtungen“ (a) wählen Sie die für Ihre Arbeitnehmer<br />

benötigten BVs aus. Dann klicken Sie auf den Button<br />

(b) „in die Liste der relevanten BVs aufnehmen“ und es wird ein<br />

Fenster (c) „einen Kurznamen bilden“ geöffnet. Hier tragen Sie<br />

einen für diese BV typischen Kurznamen ein (Umlaute ä ö ü ß und<br />

Sonderzeichen können nicht benutzt werden) und betätigen den<br />

Button „OK“. Dadurch wird die BV in das Fenster (d) „für die Firma<br />

relevante BVs“ eingetragen, die dann beim Arbeitnehmer in einem<br />

Klappfenster auf der Arbeitnehmer-Lasche „Steuer, SV Daten..:“<br />

für die Eingabe beim Sozialversicherungs-Schlüssel (Beitragsgruppenschlüssel<br />

BGS) zur Auswahl stehen.<br />

Da die Versorgungswerke die spätere Rente mindestens zum Teil<br />

aus angelegten Mitteln auszahlen (also nicht allein nach dem Umlageprinzipp),<br />

wird die Befreiung von über 90% der Mitarbeiter oder<br />

selbständig Tätigen gewählt, die die Möglichkeit hierzu haben.<br />

Weitere Informationen über die Verwendung der BV beim Arbeitnehmer<br />

lesen Sie weiter hinten bei der Beschreibung der Eingaben<br />

dieser Werte für die Arbeitnehmer.<br />

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<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH <strong>Lohn</strong>Fix<br />

Firmendaten eingeben und verwalten:<br />

Der Menüpunkt „Stammdaten / Firmenverwaltung“ wird in der Befehlszeile<br />

gewählt. Danach wird die Firmenverwaltung mit diesem<br />

Eingabefenster geöffnet:<br />

Button „Firma hinzufügen“<br />

Laschen zur Auswahl der 5 Eingabefenster<br />

Jetzt füllen Sie alle 5 Firmen-Eingabefenster über die Laschen<br />

„Firmenadresse“, „Soz.Versicherung“, „Bankkonten“, „Finanzamt“<br />

und „Sonstiges“ aus.<br />

Die wichtigsten Daten bei der Eingabelasche „Firmenadresse“ sind<br />

das Bundesland und die Betriebsnummer.<br />

Wenn Sie alle Eingaben getätigt haben, betätigen Sie den Button<br />

„Speichern“ und schließen nach der Windows-Regel das Firmenfenster<br />

über den roten Button mit weißem Kreuz in der rechten<br />

oberen Fensterecke. Jetzt wird das Hauptfenster mit den zu dieser<br />

Firma gehörenden Arbeitnehmern angezeigt. So kann dann auch<br />

bei mehreren Firmen (Mandanten) zwischen den einzelnen Firmen<br />

mit den jeweiligen Arbeitnehmern hin- und hergeschaltet werden.<br />

Firmendaten Eingabe-Lasche „Soz.Versicherung“ gewählt:<br />

Diese Angaben müssen unbedingt durchgeführt werden, da Sie<br />

sonst keine <strong>Lohn</strong>abrechnung durchführen können.<br />

(1) (3)<br />

www.software-bitter.de 7 Service & Support Hotline 0421 891595<br />

(2)<br />

(1) Hier ist im Feld „Umstellung auf <strong>Lohn</strong>Fix erfolgte mit Beginn:“<br />

anzugeben, ab wann <strong>Lohn</strong>Fix zum Einsatz kommt. Ab diesem Datum<br />

können dann die <strong>Lohn</strong>abrechnungen gebucht werden.<br />

(2) In dem Auswahlfenster „Kasse auswählen“ markieren Sie<br />

nacheinander die vorher unter den Stammdaten angelegten Krankenkassen<br />

und wählen dann in dem umrahmten Fensterbereich<br />

„der anzuwendende U1-Satz ist der“ den entsprechenden Button<br />

„Stufe 1“, „Stufe 2“ usw. aus. Nach jeder Auswahl des U1-Satzes<br />

bei einer Krankenkasse betätigen Sie den Button „Speichern“. Die<br />

Wahl des jeweiligen Buttons „Stufe 1“, „Stufe 2“ usw. hängt von<br />

Ihrer U1-Versicherung mit der gewählten Krankenkasse ab. Die<br />

hier angezeigten U1-Prozentsätze sind bei der jeweiligen Krankenkasse<br />

hinterlegt.<br />

(3) „Betrieb nimmt am Umlageverfahren teil“ – ja/nein.<br />

Eingabe-Lasche „Bankkonten“ gewählt:<br />

Das Fenster mit den Bankdaten sollte ausgefüllt werden, wenn Sie<br />

über <strong>Lohn</strong>Fix den Zahlungsverkehr abwickeln wollen. Über den<br />

Menüpunkt „Berichte I \ Zahlungen anstoßen“ kann der Zahlungsverkehr<br />

(Bank-Clearing-Verfahren) von Ihrer Firma zu den Krankenkassen,<br />

Finanzämtern, Arbeitnehmerbanken usw. durchgeführt<br />

werden.


<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH <strong>Lohn</strong>Fix<br />

Eingabe-Lasche „Finanzamt“ gewählt:<br />

Hier muss die Steuernummer im Format der Angaben auf Ihren<br />

Steuerbescheiden angegeben werden.<br />

Als Beispiel für Niedersachsen: 46/104/01044<br />

Dabei können zwischen den Ziffern jeweils ein Leerzeichen oder<br />

ein Schrägstrich oder ein waagerechter Bindestrich (dann aber<br />

ohne Leerzeichen) eingegeben werden.<br />

Eingabe-Lasche „Sonstiges“ gewählt:<br />

Wenn Kurzarbeitergeld (Kug) abgerechnet werden soll, muss hier<br />

die „KuG Stammnummer“ eingegeben und in dem Klappfenster<br />

„Beginn KUG“ daneben muss der Monat gewählt werden, in dem<br />

die Kurarbeit beginnt.<br />

Firmenverwaltung beenden<br />

Jetzt schließen Sie das Firmen-Fenster nach der Windows-Regel<br />

mit dem roten Button und dem weißen Kreuz oben rechts. Das<br />

Fenster wird geschlossen und es wird das Hauptfenster mit den zu<br />

dieser Firma gehörenden Arbeitnehmern angezeigt. So kann dann<br />

auch bei mehreren Firmen (Mandanten) zwischen den einzelnen<br />

Firmen über die Firmenverwaltung mit den jeweiligen Arbeitnehmern<br />

hin- und hergeschaltet werden.<br />

Also folgende Schritte zum Firmenwechseln:<br />

Im Auswahlfenster „Firma auswählen:“ die gewünschte Firma<br />

markieren und dann dieses Firmen-Fenster nach den Windows-<br />

Regeln schließen.<br />

Zur <strong>Lohn</strong>-Kartei der Arbeitnehmer über „Kartei / öffnen“<br />

Die Arbeitnehmer in der <strong>Lohn</strong>-Kartei, die z.B. in der „Muster.dat“<br />

gespeichert sind, kann man auch direkt über den Menüpunkt<br />

„Kartei / öffnen“ bearbeiten.<br />

Wähle: „Kartei \ Öffnen“<br />

In diesem Bildschirm suchen Sie die gewünschte <strong>Lohn</strong>-Kartei<br />

(xyz.dat - Datei) aus und betätigen den Button „Öffnen“. Danach<br />

wird das <strong>Lohn</strong>Fix-Hauptfenster mit den zu dieser Firma gehörenden<br />

Arbeitnehmern angezeigt.<br />

Wenn Sie mehrere Firmen (Mandanten) verwalten, kann es vorkommen,<br />

daß die Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer bestimmten<br />

Firma nicht mehr stimmt. Daher sollten Sie immer beim Wechsel<br />

eines Mandanten auf die Anzeige des Firmennamens in der<br />

obersten blauen Zeile des Hauptbildschirms mit den Arbeitnehmern<br />

achten, ob die Arbeitnehmer zu dieser Firma gehören. Wenn<br />

es hier zu einer falschen Zuordnung kommt, rufen Sie bitte uns als<br />

<strong>Software</strong>hersteller an.<br />

Eine neue Firma anlegen<br />

Betätigen Sie den Button „Firma hinzufügen“. Sie werden aufgefordert<br />

einen Namen für die Firma anzugeben:<br />

Wenn Sie den Button „Ok“ betätigt haben, wird ein neues kleines<br />

Fenster geöffnet (siehe nächste Seite).<br />

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<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH <strong>Lohn</strong>Fix<br />

Hier werden Sie aufgefordert, den Namen der <strong>Lohn</strong>-Datei (xyz.dat<br />

– Datei) für die Arbeitnehmerdaten anzugeben:<br />

Hier wird der vorher als Firmenname eingebene Name „Meier<br />

Söhne & Co GmbH“ auch als Name für die Arbeitnehmer-<strong>Lohn</strong>-<br />

Datei vorgeschlagen, wobei alle Sonderzeichen wie Punkt, Komma,<br />

Hochzeichen, Leerzeichen, Strich usw. automatisch durch<br />

einen Unterstrich ersetzt werden, da diese Sonderzeichen in Dateinamen<br />

verboten sind. Sie können den Namen allerdings beliebig<br />

ändern. Die Datei-Erweiterung „dat“ darf auf keinen Fall geändert<br />

werden, diese wird automatisch an diesen Namen der <strong>Lohn</strong>-Datei<br />

angehängt.<br />

Betätigen Sie jetzt den Button „Ok“ und Sie sehen in der Firmenverwaltung<br />

die neue Firma eingetragen. Dort können dann alle Eingabefelder<br />

wie bekannt ausgefüllt werden.<br />

Wenn Sie jetzt das Firmenfenster schließen, öffnet sich ein leeres<br />

Arbeitnehmer-Fenster, in dem Sie aufgefordert werden, zuerst den<br />

Button „Person hinzufügen“ zu betätigen:<br />

Dadurch wird ein neuer Arbeitnehmer angelegt und danach<br />

können dann in diesem <strong>Lohn</strong>Fix-Hauptfenster über die 6 Eingabelaschen<br />

die Arbeitnehmerdaten eingegeben werden.<br />

Arbeitnehmer-Daten weiter bearbeiten:<br />

Nach den erfolgten Vorbereitungsarbeiten mit der Verwaltung der<br />

Krankenkassen, Finanzämter, UV (Berufsgenossenschaften) und<br />

der Firmendaten können jetzt die Arbeitnehmer-Daten komplett auf<br />

den 6 Auswahl-Laschen „Steuer, SV Daten“, „Adresse“, „Betrieb“,<br />

„Bank“, „Urlaub/Fehlzeit“ und „<strong>Lohn</strong>“ der Programmstartseite eingegeben<br />

werden.<br />

Dazu sollten Sie zuerst nach der Bearbeitung der „Stammdaten“<br />

nur für einen Arbeitnehmer alle Eingaben, <strong>Lohn</strong>abrechnungen,<br />

Meldungen an das Finanzamt und den Krankenkassen sowie alle<br />

anderen Listen in der hier beschriebenen Reihenfolge durchspielen.<br />

Lassen Sie sich nach jeder Änderung z.B. der <strong>Lohn</strong>steuerklasse<br />

über „Berichte I \ <strong>Lohn</strong>abrechnung“ die Auswirkungen auf der<br />

<strong>Lohn</strong>abrechnung anzeigen. Hier wird auch sofort in einem extra<br />

„Hinweis- bzw. Fehler-Fenster“ angezeigt, wenn Eingaben fehlen<br />

oder nicht plausibel sind.<br />

Eingabe-Lasche „Steuer, SV Daten“<br />

Alle Eingaben in dieser Lasche „Steuer, SV Daten“ und den anderen<br />

Laschen müssen sorgfältig geprüft werden, da für die SV-Meldungen<br />

sehr viele Plausibilitätsprüfungen von dem ITSG-Trustcenter<br />

vorgeschrieben sind. So darf z.B. bei einem Doppelnamen wie<br />

„<strong>Bitter</strong>-Sauer“ zwischen den beiden Namen kein Leerzeichen stehen,<br />

sondern nur dieser Bindestrich ohne Leerzeichen.<br />

„Zusatz“ „Vorsatz“ „Nationalität“<br />

<strong>Lohn</strong>abrechnung anzeigen & Buchen<br />

Alle Eingaben können schnell auf die Logik überprüft werden.<br />

Klicken Sie hier unten auf den Button „<strong>Lohn</strong> – 1234“ (den abgerissenen<br />

Zettel, siehe Pfeil „<strong>Lohn</strong>abrechnung anzeigen & Buchen“).<br />

In dem sich dann öffnenden Fenster der „Druckansicht der <strong>Lohn</strong>abrechnung“<br />

werden alle Eingabefehler sofort beschrieben.<br />

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<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH <strong>Lohn</strong>Fix<br />

Eingabefelder „Zusatz“ – „Vorsatz“ – „Nationalität“<br />

Bei einigen Eingabefeldern wie „Zusatz“, „Vorsatz“ und „Nationalität“<br />

sind im Hintergrung Dateien zur Auswahl vorhanden. Dazu<br />

klicken Sie mit der Maus einfach in das entsprechende Eingabefeld.<br />

Hier wurde in das Eingabefeld „Nationalität“ geklickt:<br />

Geöffnetes Auswahlfenster „Nationalität“<br />

In dem dann geöffneten Auswahlfenster „Nationalität“ treffen Sie<br />

Ihre Wahl und betätigen den Button „OK“ und das Feld „Nationalität“<br />

wird mit der Auswahl gefüllt. Ebenso können Sie bei den Eingabefeldern<br />

für den Namen „Zusatz“ und „Vorsatz“<br />

Hier den Namens-Zusatz „Baron“ gewählt:<br />

Geöffnetes Auswahlfenster „Zusatz“<br />

Hier den Namens-Vorsatz „von“ gewählt:<br />

Geöffnetes Auswahlfenster „Vorsatz“<br />

Button „Sozialversicherung:“ – Schlüssel (BGS)<br />

Die Steuerung der SV-Beitragberechnung und SV-Meldungen geschieht<br />

über die Eingaben des „Sozialversicherungs- und Personengruppen-Schlüssels“<br />

(BGS und PGS). Deshalb betätigen wir in<br />

dem Laschen-Fenster „Steuer, SV Daten“ den Button „Sozialversicherung“<br />

und es öffnet sich dieses Fenster:<br />

Einstellung „für den PV-Aufschlag“ – mit / ohne Kind<br />

Hier wählen Sie über die verschiedenen Klappfenster für KV, RV,<br />

AV und PV die für den Arbeitnehmer zutreffenden Einstellungen.<br />

Bei der Eingabe für PV gilt die gesetzliche Regelung „PV folgt<br />

immer den Angaben der KV“, d.h., die Eingaben von PV müssen<br />

logisch denen von KV gleich sein. Das Propgramm prüft solche<br />

Eingaben und z.B. wird die Angabe KV = 0 und PV = 1 nicht<br />

zugelassen – Fehlerhinweis vom Programm.<br />

Die Besonderheit bei der Rentenversicherung mit der Einstellung<br />

„0 = denn der Beitrag geht an ein berufsständisches Versorgungswerk“<br />

wird hier im Folgenden ausführlicher beschrieben.<br />

Rentenversicherung: berufsständische Versorgungswerke<br />

Für die Mitarbeiter in Heilberufen (Ärzte, Tierärzte, Apotheker usw.)<br />

oder den freien Berufen (Rechtsanwälte, Architekten usw.), die<br />

Mitglied in ihrer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind,<br />

müssen ab Januar 2009 die entsprechenden Versorgungswerke<br />

unter dem Menüpunkt „Stammdaten \ BV: berufsständische Versorgungseinrichtungen“<br />

eingerichtet werden.<br />

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<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH <strong>Lohn</strong>Fix<br />

Die Beiträge werden in gleicher Höhe und in gleicher Weise berechnet<br />

wie in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer-<br />

und Arbeitgeberanteil). Die Verdienstabrechnung ist unverändert.<br />

Die Abführung der Beiträge erfolgt jedoch nicht an die Krankenkassen<br />

über den Beitragsnachweis, sondern entweder durch<br />

den Arbeitgeber an das Versorgungswerk über „Berichte I \ Beitragserhebung<br />

für BV“ oder das Mitglied überweist den Betrag<br />

selbst an das Versorgungswerk, in diesem Fall liegt dann „Selbstzahler“<br />

vor. Der Arbeitnehmer hat seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk<br />

gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Arbeitgeber<br />

muß die Mitgliedsnummer des Arbeitnehmers erfassen.<br />

Betätigen Sie im Laschen-Fenster „Steuer, SV Daten“ den Button<br />

„Sozialversicherung:“ und öffnen dann das Klappfenster im Bereich<br />

der Rentenversicherung RV. Hier wählen Sie „O = denn der Beitrag<br />

geht an ein berufsständisches Versorgungswerk“ (siehe hier unten).<br />

Dann wird unter dem Klappfenster „Rentenversicherung“ ein<br />

umrahmtes Fenster eingeblendet, in dem das Versorgungswerk<br />

aus einem Klappfenster gewählt werden kann. Dafür mussten vorher<br />

die „Stammdaten \ BV: berufsständische Versorgungseinrichtungen“<br />

angelegt werden (siehe Beschreibung vorher).<br />

Beim RV-Schlüssel kann eingestellt werden „0 = denn der Beitrag<br />

geht an ein berufsständisches Versorgungswerk“:<br />

Auswahl-Klappfenster „Versorgungswerk“<br />

Hier wählen Sie in dem Klappfenster das für den Arbeitnehmer zuständige<br />

Versorgungswerk aus. Dann tragen Sie die „BV-Nr. des<br />

Mitglieds“ (alphanumerisch) ein, wobei die Trennzeichen (Bindestrich<br />

o.ä.) Bestandteil der Mitgliedsnummer sind und daher mit<br />

eingegeben werden müssen. Die eingegebene Mitgliedsnummer<br />

wird auf Übereinstimmung mit der darin enthaltenen Prüfziffer nach<br />

einem Plausiverfahren der BV geprüft.<br />

Jetzt klicken Sie auf das Klappfenster „Zahlung des Beitrags an:“:<br />

Dadurch wird hier ein Zusatzfenster geöffnet, in dem gewählt werden<br />

kann, ob der Betrag an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden<br />

soll oder ob der Betrag an ein Versorgungswerk überwiesen werden<br />

soll. Der Beitrag wird weiter als RV-Beitrag ausgewiesen, erscheint<br />

jedoch nicht im Kassennachweis, da der Beitrag direkt an<br />

das Versorgungswerk oder das Mitglied zu zahlen ist.<br />

Es wird statt dem Beitragsnachweis unter „Berichte I \ Kassennachweis“<br />

der Krankenkassen eine monatliche BV-Beitragserhebung<br />

unter „Berichte I \ Beitragserhebung für BV“ eingeführt und<br />

diese dann ab 2009 an MeldeFix übergeben und elektronisch versandt<br />

(siehe weiter unten).<br />

Button „Personengruppe:“ – Schlüssel PGS<br />

Der Button „Personengruppe“ im Laschen-Fenster „Steuer, SV<br />

Daten“ betätigt:<br />

Hier wählen Sie den entsprechenden „Personengruppen-Schlüssel“<br />

des Arbeitnehmers und betätigen dann den Button<br />

„Speichern“.<br />

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<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH <strong>Lohn</strong>Fix<br />

Eingabe-Lasche „Adresse / ….“ gewählt:<br />

Der Schalter „LStKarte liegt vor:“ muß eingestellt werden. Wenn<br />

eine <strong>Lohn</strong>steuerkarte vorliegt, müssen unbedingt die Felder rechts<br />

neben diesem Schalter mit den Werten von der LSt-Karte ausgefüllt<br />

werden. Vorher müssen Sie eventuell erst unter „Stammdaten<br />

/ Finanzämter“ ein neues Finanzamt eintragen, dass Sie hier dann<br />

über den Klappschalter anwählen können.<br />

Wenn ein Arbeitnehmer bei Ihnen ohne <strong>Lohn</strong>steuer-Karte und<br />

nicht als pauschalversteuerter geringfügig Beschäftigter (MiniJob)<br />

angestellt wird, müssen Sie auf der Lasche „“Adresse /….“ die<br />

<strong>Lohn</strong>steuer-Klasse 6 und hier die AGS-Nummer = 00000000 (8<br />

Nullen) angeben.<br />

Eingabe-Lasche „Betrieb“ gewählt<br />

„SV-Sondermeldungen“<br />

„Tätigkeitsschlüssel“ „Stellung“ „Ausbildung“<br />

„(BG) UV-Gefahrentarifstelle ab 2009“<br />

Den Tätigkeitsschlüssel, die Stellung im Beruf und die Ausbildung<br />

werden durch einen Mausklick in eines der Eingabefelder über ein<br />

neues Auswahl-Fenster gewählt. Das Eingabefeld „Berufsbezeichnung“<br />

muss zusätzlich ausgefüllt werden.<br />

Für den Button „Vortragswerte“ lesen Sie unbedingt den Text in der<br />

Hilfe (den Button „?“ betätigen) nach.<br />

Bei dem Button „Mehrfachbeschäftigung“ sind die Eingaben recht<br />

selbsterklärend. Ansonsten wird in einem Anleitungsheft bei Kauf<br />

des Programms dazu einiges erklärt. Oder Sie fordern zu diesem<br />

Thema unseren extra Info-Brief an.<br />

Tätigkeitschlüssel – Stellung - Ausbildung<br />

Wenn man in eines dieser 3 Eingabefelder klickt, öffnet sich dieses<br />

Auswahlfenster:<br />

„Tätigkeitsschlüssel“ „Stellung im Beruf“ „Ausbildung“<br />

Geöffnetes Auswahlfenster für Tätigkeitsschlüssel<br />

Klicken Sie in den Kreis vor „Tätigkeit“ und wählen die entsprechende<br />

Tätigkeit sprich den Tätigkeitsschlüssel aus und betätigen<br />

mit dem Button „OK“. Genauso verfahren Sie mit den Einstellungen<br />

für „Stellung im Beruf“ und „Ausbildung“.<br />

Eingabefeld „(BG) UV-Gefahrentarifstelle ab 2009“<br />

Zu der Eingabe „(BG) UV-Gefahrentarifstelle ab 2009“ und „Anzahl<br />

Wochenstunden“ lesen Sie über den Button „?“ die Hilfetexte.<br />

Unter „Stammdaten \ UV: Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft“<br />

haben Sie die Gefahrentarifstellen Ihres Betriebes angelegt.<br />

Hier über das Klappfenster „(BG) UV-Gefahrentarifstelle ab<br />

2009“ muss für jeden Arbeitnehmer die Gefahrentarifstelle angegeben<br />

werden. Diese Angaben werden bis 2011 als Testphase mit<br />

den SV-Meldungen automatisch versendet, ohne dass nach diesen<br />

Angaben die UV-Beiträge erhoben werden. Dazu dienen bis 2011<br />

wie bisher immer noch die Papierformulare Ihrer Berufsgenossenschaft.<br />

Klappfenster „(BG) UV-Gefahrentarifstelle ab 2009“<br />

Wenn ein Arbeitnehmer in verschiedenen Bereichen der Firma tätig<br />

ist, kann von Monat zu Monat hier die Gefahrentarifstelle geändert<br />

werden. Nach dieser Zuordnung werden in der „Berichte II \<br />

Liste der Berufsgenossenschaft“ die Stunden und Bruttolöhne<br />

summiert aufgeführt.<br />

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<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH <strong>Lohn</strong>Fix<br />

„SV – Sondermeldungen wie z.B. Sofortmeldung 20<br />

Die SV-Meldungen wie z.B. „10 Anmeldung wegen Beginn einer<br />

Beschäftigung“, „30 Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung“<br />

usw. werden vom Programm durch die monatlichen <strong>Lohn</strong>abrechnungen<br />

automatisch erzeugt. So wird durch das Eintrittsdatum<br />

oder Austrittsdatum beim „Buchen der <strong>Lohn</strong>abrechnung“ die Meldung<br />

„10“ oder „30“ erzeugt und für das Sendeprogramm „SV-<br />

MeldeFix“ in <strong>Lohn</strong>Fix zum Versenden bereitgestellt. Zum Versenden<br />

der Meldungen haben Sie seit Einführung der elektronischen<br />

Meldungen 6 Wochen Zeit. Also gibt es kaum Gründe vorweg z.B.<br />

bei der Einstellung gleich eine Meldung „10 Anmeldung..“ zu erstellen,<br />

dazu hat man bis zum 15. des Folgemonats Zeit.<br />

Hier können mit dem Button „melden“ (siehe Vorseite, links vor<br />

dem Eingabefeld „Eintritssdatum“) einige Sondermeldungen ausgelöst<br />

werden. Es erscheint dieser Bildschirm:<br />

ACHTUNG: Ein unnötiges nochmaliges Erzeugen und Versenden<br />

einer SV-Meldung kann zu Problemen mit den SV-Trägern führen.<br />

Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit müssen bestimmte Branchen,<br />

die durch ein Schreiben des Arbeitsamtes darüber informiert<br />

wurden, ab dem 1.1.2009 bei Arbeitsbeginn eines Arbeitnehmers<br />

am gleichen Tag eine „Sofortmeldung 20“ an die Rentenver-sicherung<br />

senden. Hier in diesem Fenster wählen Sie die „20 Sofortmeldung<br />

wegen Beginn einer Beschäftigung“ und betätigen den Button<br />

„Meldung erzeugen“. Jetzt ist die Meldung in SV-MeldeFix zu sehen<br />

und steht zum Senden bereit.<br />

Die hier erzeugte SV-Meldung „20 Sofortmeldung“ kann hier in<br />

diesem Fenster „An- oder Ab-Meldung und Sofortmeldung“ über<br />

den Button „Meldung löschen“ gelöscht werden, wenn diese noch<br />

nicht mit MeldeFix versandt wurde.<br />

Bitte lesen Sie unbedingt in der <strong>Lohn</strong>Fix-Hilfe unter dem Index<br />

„Sofortmeldung“ die Texte und die dort veröffentlichten Fragen und<br />

Antworten (FAQ) der Rentenversicherung.<br />

Eingabe-Lasche „Bank“<br />

Für jede der hier rechts oben im Auswahlfenster aufgeführten 13<br />

Zahlungsarten (<strong>Lohn</strong>/<strong>Gehalt</strong>, vwL I, DirVer usw.) kann getrennt die<br />

jeweilige Bankverbindung angegeben werden. Klicken Sie in dem<br />

Auswahlfenster eine „Zahlung von:“ an und füllen dann die dazugehörenden<br />

Eingabefelder rechts daneben aus.<br />

Zuerst stellen Sie in dem Klappfenster die „Zahlungsweise“ ein.<br />

Dann füllen Sie die Daten der Bankverbindungen aus. Diese Angaben<br />

werden dann beim Zahlungsverkehr unter „Berichte I \ Zahlungen<br />

anstoßen“ berücksichtigt (siehe später).<br />

Klappfenster zur Auswahl der „Zahlungsweise“<br />

Die Begriffe in diesem Fenster „Zahlung von:“ sind den <strong>Lohn</strong>arten<br />

bei der Eingabe der Löhne auf der Lasche „<strong>Lohn</strong>“ zugeordnet.<br />

<strong>Lohn</strong>arten auf Lasche „<strong>Lohn</strong>“ beliebiger Text in „Kommentar“<br />

Die Zeile „Stundenlohn“ wird oben der Zeile „<strong>Lohn</strong>/<strong>Gehalt</strong>“ im Fenster<br />

„Zahlung von:“ zugeordnet und damit wird der <strong>Lohn</strong>-Betrag auf<br />

die dort angegebenen Bankdaten überwiesen. Weitere Beispiele:<br />

a) Zahlung von zweimal „vwL Überweisungen“<br />

Auf der Lasche „<strong>Lohn</strong>“ zweimal die <strong>Lohn</strong>art „vwL Überweisung“<br />

einfügen, in der Kommentarspalte Texte „vwL I“ und „vwL II“ und<br />

den <strong>Lohn</strong>betrag eintragen. Diese Beträge werden in der angegebenen<br />

Reihenfolge I und II den oben bei den Begriffen „Zahlung von:“<br />

angegebenen Bankkonten zugeordnet und die Beträge werden<br />

über „Berichte I \ Zahlungen anstoßen“ überwiesen.<br />

b) Analog kann bei der <strong>Lohn</strong>art „<strong>Lohn</strong>pfändung“ verfahren werden.<br />

c) Zahlungen an „Direktversicherungen / Pensionskassen“<br />

Auf der Lasche „<strong>Lohn</strong>“ den Button „Direktvers/Pensionsk“ betätigen.<br />

Hier werden z.B. im Fenster der „Pensionskasse“ die Bezeichnungen<br />

„Vertrag I“ und „Vertrag II“ angezeigt. Diese Verträge sind<br />

logisch in der angegebenen Reihenfolge I, II usw. den hier oben<br />

bei den Begriffen „Zahlung von:“ angegebenen Bankkonten zugeordnet<br />

und die Beträge werden über „Berichte I \ Zahlungen anstoßen“<br />

überwiesen.<br />

Zuordnung der Verträge „Vertrag I“ – „Vertrag II“ – usw.<br />

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<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH <strong>Lohn</strong>Fix<br />

Kartei-Lasche „Urlaub / Fehlzeit“ gewählt<br />

Die Fehlzeiten wie z.B. Krankeit, Krankengeld usw. müssen unbedingt<br />

unter der Lasche „Urlaub / Fehlzeit“ in jedem Monat vor dem<br />

Buchen der <strong>Lohn</strong>abrechnung eingetragen werden. Achten Sie bitte<br />

dabei auch unbedingt darauf, daß zwischen den Eintragungen keine<br />

Tage wie z.B. Sonn- und Feiertage fehlen, auch hierfür müssen<br />

lückenlos die Fehlzeiten eingetragen werden. Die Eingaben „Grund<br />

der Abwesenheit“ müssen für bestimmte Fehlzeiten penibel<br />

eingetragen werden, da damit durch die Veränderung der SV-Tage<br />

die SV-Beiträge beeinflusst werden können. Außerdem werden dadurch<br />

auch automatisch eventuell entstehende SV-Meldungen für<br />

den elektronischen Versand mit SV-Meldefix erzeugt.<br />

ACHTUNG:<br />

Bevor Sie hier im Kalender einen „Grund der Abwesenheit“ eintragen,<br />

darf für diesen Monat noch nicht die <strong>Lohn</strong>abrechnung gebucht<br />

worden sein! Also werden zuerst die Fehlzeiten eingetragen<br />

und dann erst wird unter dem Menüpunkt „<strong>Lohn</strong>abrechnung“ der<br />

gelbe Button „Abrechnungen buchen“ betätigt. Erst durch das<br />

„Buchen der <strong>Lohn</strong>abrechnung“ werden die SV-Meldungen erzeugt.<br />

Wenn Sie für einen zurückliegenden und damit abgeschlossenen<br />

Monat die „Fehlzeiten“ nachtragen wollen, müssen Sie die <strong>Lohn</strong>abrechnung<br />

„stornieren“, dann die Fehlzeiten eintragen und danach<br />

wieder die „<strong>Lohn</strong>abrechnung buchen“.<br />

1 2<br />

zu 1 „Grund der Abwesenheit“ im Kalender eintragen<br />

Bitte wählen Sie im Klappfenster einen „Grund der Abwesenheit“<br />

aus. Klicken Sie mit der Maus im Kalender auf einen Tag, jetzt wird<br />

hier der „Grund der Abwesenheit“ in das Feld geschrieben. Bei bestimmten<br />

Fehlzeiten werden dadurch die rechts unten angezeigten<br />

SV-Tage verändert. Wenn ein ganzer Zeitraum markiert werden<br />

soll, drücken Sie den Button „Zeitraum“ und klicken dann im Kalender<br />

auf den Beginn und anschließend auf das Ende der Fehlzeit.<br />

Jetzt werden automatisch alle dazwischen liegenden Tage markiert.<br />

Wenn Einträge gelöschen werden sollen, wird bei „Grund der<br />

Abwesenheit“ auf „“ gestellt und dann mit der<br />

Maus auf die zu löschenden Einträge im Kalender geklickt.<br />

zu 2 „Anspruch der Urlaubstage“ angeben<br />

Den Anspruch der Urlaubstage können Sie verändern, in dem Sie<br />

mit der Maus auf einen der inneren Pfeile klicken. Mit den inneren<br />

Pfeilen wird der Urlaubsanspruch tageweise und mit den äußeren<br />

Pfeilen in Bruchteilen eines Tages verändert. Das Urlaubskonto<br />

wird dann durch die Eingabe der Urlaubstage im linken Kalender<br />

wie unter Punkt 1 beschrieben verändert.<br />

Kartei-Lasche „<strong>Lohn</strong>“ gewählt:<br />

1 2 3<br />

Button „Sonn/Feiert/N“ Kommentar beliebig lang<br />

zu 1 „<strong>Lohn</strong>art auswählen“<br />

klicken Sie in dem Auswahlfenster auf eine gewünschte <strong>Lohn</strong>art<br />

zu 2 „<strong>Lohn</strong>art zuweisen“<br />

Jetzt auf eine der 12 Zeilen-Button z.B. „1>“ klicken. Dann wird der<br />

<strong>Lohn</strong>artentext in diese Zeile geschrieben. Dann die Eingabefelder<br />

„Kommentar“, „Anz.“ und „Euro/Anz.“ füllen. In der Spalte „Anz“<br />

z.B. die Anzahl der Stunden und in Spalte „Euro/Anz.“ den<br />

Stundenlohn eingeben.<br />

zu 3 „Kommentarzeile ausfüllen“ und „mit Feld rechnen - %<br />

Aufschläge auf vorherige <strong>Lohn</strong>zeilen“<br />

In Spalte „Kommentar“ können beliebige Texte eingegeben werden<br />

oder Sie können in diesem Eingabefeld prozentuale Aufschläge<br />

auf vorherige <strong>Lohn</strong>zeilen eingeben. Beispiel:<br />

In Kommentarfeld folgende Formel eingeben: = XY % Zeile Z<br />

Vor dem Gleichheitszeichen der Formel kann ein beliebiger Text<br />

stehen, z.B.: UrlaubsGeld =50,0% Zeile 1<br />

<strong>Lohn</strong>Fix rechnet den entsprechenden Zuschlag zum <strong>Lohn</strong>wert in<br />

Zeile 1 aus. Steht in Zeile 1 ein <strong>Gehalt</strong> von 2.450,00€, dann wird<br />

als 50% - Zuschlag in diesem Beispiel 1.225,00 € ausgewiesen.<br />

Die Formel funktioniert mit jeder <strong>Lohn</strong>art und mit/in jeder Zeile von<br />

1 bis 12. Sie können also z.B. den steuerpflichtigen Grundlohn mit<br />

einem steuerfreien Bezug z.B. Zuschlag für Sonntags- oder<br />

Nachtarbeit kombinieren, ohne den Wert manuell auszurechnen.<br />

Die Länge der Eingabe im Kommentarfeld ist nicht begrenzt, auch<br />

wenn das Feld nicht in ganzer Breite angezeigt werden kann<br />

(Positionieren Sie den Cursor auf das Feld, um den ganzen Inhalt<br />

zu sehen).<br />

<strong>Lohn</strong> = prozentualer Aufschlag auf vorherige <strong>Lohn</strong>zeilen<br />

Für die Möglichkeit in der Kommentarzeile über den Text eine Rechenformel<br />

für prozentuale Aufschläge auf vorherige <strong>Lohn</strong>zeilen<br />

einzugeben, werden hier einige Möglichkeiten für steuerfreie Bezüge<br />

z.B. hier über die <strong>Lohn</strong>art „Zulagen“ für Nacht-, Feiertags-<br />

und Sonntags-Arbeiten aufgeführt. Sie brauchen natürlich nur<br />

einen Teil davon ausfüllen, wenn Sie diese steuerfreien Bezüge<br />

nicht nutzen wollen.<br />

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<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH <strong>Lohn</strong>Fix<br />

In diesem Beispiel wird in den Zeilen 7 bis 11 in der Spalte<br />

„Kommentar“ eine Rechenformel eingegeben, die sich jeweils auf<br />

die Zeilen 2 bis 6 bezieht. Wenn nun z.B. in der Zeile 2 ein<br />

Stundenlohn eingetragen wurde, wird automatisch in der Zeile 7<br />

über die Formel „= 25% Zeile 2 Nachtarbeit“ der <strong>Lohn</strong> errechnet,<br />

wenn in Zeile 7 in der Spalte „Anz.“ eine Anzahl angegeben wird.<br />

Hier im Besispiel wird der <strong>Lohn</strong> € 100,00 aus Zeile 2 mit 25 % aus<br />

Zeile 7 und mit der Anzahl 1,00 multipliziert. Also: € 100,00 x 0,25<br />

x 1,00 = € 25,00<br />

So kann man sich einmal solch ein Schema anlegen und braucht<br />

dann in den Zeilen 2 bis 6 nur noch die Stunden eintragen, die<br />

angefallen sind. Die jeweiligen „steuerfreien Bezüge“ werden dann<br />

in der entsprechenden Zeile 7 bis 11 automatisch mitgerechnet.<br />

Also wird über die Stundeneinträge gesteuert, ob diese Zula-genart<br />

mit den entsprechenden Stunden anfällt oder nicht.<br />

Die Spalte „Euro/Anz“, die hier als „Stundenlohn“ benutzt wird, füllt<br />

man mit dem Stundenlohn in den Zeilen 1 bis 6 aus und in der<br />

Spalte „Anz.“, die hier zum Eintragen der Stunden benutzt wird,<br />

wird zuerst einmal nur Null eingetragen. Dann trägt man dort in<br />

den Monaten die angefallenen Stunden ein. Bevor man für den<br />

Anfangsmonat (hier der Januar) die Stundenanzahl einträgt, sollte<br />

man diese Eingaben „Speichern“ und über die Monatslasche auf<br />

den folgenden Monat stellen. Dort betätigt man den Button<br />

„Vormonatswerte übernehmen“ und „Speichern“. Das wird nun für<br />

jeden Monat bis zum Dezember gemacht. Damit sind alle Monate<br />

vorbereitet und es werden dann in jedem Monat nur noch die Stunden<br />

eingegeben.<br />

Löhne & Zuschläge für „Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit“:<br />

Löhne mit Zuschläge für „Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit“ können<br />

in einem extra Bildschirm eingegeben werden. Dazu betätigen<br />

Sie den Button „Sonn-/Feiert/N“ unterhalb des <strong>Lohn</strong>artenauswahlfenster.<br />

Dann wird dieses Fenster angezeigt:<br />

Geben Sie einmal Werte ein und schauen Sie sich dann das<br />

Ergebnis auf der <strong>Lohn</strong>abrechnung an (siehe nächstes Kapitel).<br />

2 Beispiele: In den Zeilen 2 bis 6 wird in der Spalte „Anz.“ Null<br />

eingegeben, so dass auch in den Zeilen 7 bis 11 keine Summen<br />

angezeigt werden.<br />

Hier wurden nur in den „Zeilen 3 und 6“ verschiedene Stunden<br />

eingegeben. Dann werden in den entsprechenden Zeilen 8 und 11<br />

die „steuerfreien Bezüge“ automatisch gerechnet.<br />

In der Verdienstbescheinigung werden nur die Zeilen gedruckt, in<br />

denen die Endsumme ungleich Null ist.<br />

Hinweis: Damit diese <strong>Lohn</strong>eingaben in den Berichten, in der <strong>Lohn</strong>steueranmeldung,<br />

den Beitragsnachweisen und SV-Meldungen berücksichtigt<br />

werden, müssen diese Eingaben ins <strong>Lohn</strong>konto gespeichert<br />

werden. Dazu lesen Sie das folgende Kapitel.<br />

„Berichte I / <strong>Lohn</strong>abrechnung“ -- Abrechnung buchen<br />

Alle Eingaben können schnell auf die Eingabe-Logik und Plausibilität<br />

durch die <strong>Lohn</strong>abrechnung überprüft werden, in dem Sie im<br />

Hauptarbeitsbildschirm entweder in der Befehlszeile auf „Berichte I<br />

/ <strong>Lohn</strong>abrechnung“ stellen oder unten links auf den Button mit dem<br />

Symbol eines „abgerissenen <strong>Lohn</strong>zettels – <strong>Lohn</strong> 123“ klicken.<br />

Wenn jetzt die Verdienstabrechnung ohne Fehlerfenster angezeigt<br />

wird, können diese mit dem gelben Button „Abrechnung buchen“ in<br />

das <strong>Lohn</strong>konto gespeichert werden.<br />

Die <strong>Lohn</strong>abrechnung wird zuerst als „Vorläufige Abrechnung“ in<br />

roter Schrift angezeigt (siehe Bildschirm nächste Seite). Durch das<br />

Anklicken des gelben Button „Abrechnung buchen“ wird daraus<br />

„Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge“ in schwarzer Schrift.<br />

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<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH <strong>Lohn</strong>Fix<br />

„Vorläufige Abrechnung der Bruto-Netto-Bezüge“ in roter Schrift<br />

Erst wenn hier dieser Button „Abrechnung buchen“ betätigt wurde,<br />

erscheinen die <strong>Lohn</strong>werte in allen Berichten und es werden erst<br />

dadurch alle Meldungen für Finanzamt und Krankenkassen ausgelöst.<br />

Probieren Sie die verschiedenen Berichte nach dem „<strong>Lohn</strong>abrechnung<br />

buchen“ aus. Wenn der gelbe Button „Abrechnung<br />

buchen“ betätigt wurde, wird dieser Button blau gefärbt mit der<br />

Aufschrift „Abrechnung aufheben“. Erst durch das Betätigen dieses<br />

Button „Abrechnung aufheben“, wobei der gelbe Button „Abrechnung<br />

buchen“ hier wieder entsteht, können die <strong>Lohn</strong>daten auf<br />

den 6 Eingabefenstern wieder bearbeitet werden.<br />

<strong>Lohn</strong>abrechnung korrigieren:<br />

Wenn der gelbe Button „Abrechnung buchen“ betätigt wurde, wird<br />

dieser Button blau gefärbt mit der Aufschrift „Abrechnung aufheben“.<br />

Dadurch können bei der Lasche „<strong>Lohn</strong>“ für diesen Monat<br />

keine Änderungen durchgeführt werden. Erst durch das Betätigen<br />

dieses Button „Abrechnung aufheben“, wobei der gelbe Button<br />

„Abrechnung buchen“ hier wieder entsteht, kann die Eingabe-<br />

Lasche „<strong>Lohn</strong>“ wieder bearbeitet werden.<br />

Unter dem Button „Abrechnung aufheben“ steht „falls erforderlich“,<br />

d.h., die Berichte sind noch nicht endgültig durch eine Markierung<br />

in der „Abschlußübersicht“ (siehe später) geschlossen worden.<br />

Erst nach der Markierung in der „Abschlußübersicht“ auf „abgeschlossen“<br />

steht hier auf dem Buchungs-Button „Abrechnung stornieren“<br />

und darunter „die Differenz geht in den xy-Monat“.<br />

Korrekturen können so oft man möchte mit „Abrechnung aufheben“<br />

durchgeführt werden. Selbst wenn der Button „Abrechnung stornieren“<br />

anzeigt, kann die Markierung in der „Abschlußübersicht“<br />

wieder von „abgeschlossen“ auf „in Bearbeitung“ gestellt werden,<br />

bis noch keine „<strong>Lohn</strong>steuer-Meldung“ an das Finanzamt verschickt<br />

wurde. Dadurch wird hier bei der <strong>Lohn</strong>abrechnung der Button<br />

wieder von „Abrechnung stornieren“ auf „Abrechnung aufheben“<br />

umgstellt und man kann durch ein Abrechnung aufheben wieder<br />

<strong>Lohn</strong>werte verändern und neu buchen .<br />

Kassennachweise – Vorfälligkeit der SV-Beiträge<br />

Ab 2006 muss in jedem Abrechnungsmonat zu einem vorgezogenen<br />

Termin ein Beitragsnachweis (BNW) erstellt werden und die<br />

Überweisung der Beiträge muß 3 Tage vor Banken-Monatsende<br />

bei der Krankenkasse eingegangen sein. Dazu müssen die echten<br />

oder geschätzten Werte auf den Beitragnachweisen elektronisch<br />

gemeldet werden, die der Wirklichkeit möglichst nahe kommen.<br />

Selbst bei einer fiktiven vorgezogenen <strong>Lohn</strong>abrechnung sind die<br />

gemeldeten Beiträge immer Schätzwerte, da in den letzten Tagen<br />

des Monats nach der vorgezogenen Meldung immer noch <strong>Lohn</strong>änderungen<br />

erforderlich sein können. Dafür gäbe es z.B. folgende<br />

Gründe wie Überstunden, Krankheit oder Tod des Arbeitnehmers<br />

in den letzten Tagen des Monats.<br />

Spalte „Differenzen aus Vormonat“<br />

Spalte „Schätzwerte“<br />

„Kasse auswählen“<br />

Schätzwerte durch diesen Button an MeldeFix übergeben:<br />

Button „den Nachweis für den Versand mit MeldFix speichern“<br />

Alle im Folgenden beschriebenen Vorgänge zum Erstellen der<br />

Beitragnachweise und der Übergabe an SV-MeldeFix müssen für<br />

jede Krankenkasse, die im Formular oben rechts in dem Krankenkassen-Auswahlfenster<br />

„Kasse auswählen“ angezeigt werden,<br />

durchgeführt werden. Also muß Schritt für Schritt die Krankenkasse<br />

im Auswahlfenster angeklickt, die Schätzwerte eingetragen und<br />

der Button „den Nachweis für den Versand mit MeldeFix speichern“<br />

betätigt werden. Danach stehen alle Beitragsnachweise im Arbeitskreis<br />

„SV-MeldeFix“ zum elektronischen Versand bereit.<br />

Für das Erstellen der Schätzwerte gibt es 3 Möglichkeiten:<br />

a) eine vorgezogene und damit eine fiktive <strong>Lohn</strong>abrechnung<br />

durchführen und diese Schätzwerte melden<br />

b) eine <strong>Lohn</strong>schätzung z.B. auf Grund der Vormonatswerte<br />

durchführen und die Schätzwerte melden<br />

c) In Spalte „Schätzwerte“ diese manuell eintragen und<br />

melden<br />

a) Vorgezogene und damit fiktive <strong>Lohn</strong>abrechnung<br />

Eine vorgezogene und damit fiktive <strong>Lohn</strong>abrechnung auf den 20.<br />

bis 26. des Monats je nach erforderlicher Vorfälligkeit vorziehen<br />

und dadurch so arbeiten wie bisher. Sie geben Ihre vorläufigen und<br />

damit fiktiven <strong>Lohn</strong>werte ein und buchen bei allen Arbeitnehmern<br />

die <strong>Lohn</strong>abrechnungen, die ja danach, selbst wenn die Beitragsnachweise<br />

versendet wurden, wieder aufgehoben werden können.<br />

Jetzt stehen in der Spalte „Schätzwerte“ die Beiträge dieser fiktiven<br />

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<strong>Lohn</strong>abrechnung. Diese werden dann für SV-MeldFix gespeichert<br />

und mit SV-MeldeFix gesendet. Dann werden in der Zeit vom 1. bis<br />

zum 10. des Folgemonats die endgültige <strong>Lohn</strong>abrechnungen erstellt<br />

und die <strong>Lohn</strong>steueranmeldung unter „Berichte I / LSt-Anmeldung“<br />

erzeugt und an das Finanzamt versendet. Wenn sich durch<br />

die endgültigen <strong>Lohn</strong>abrechnungen Differenzen in den Beitragsnachweisen<br />

zu den vorgezogen gemeldeten Beitragsnachweisen<br />

ergeben sollten, so werden keine korrigierten Beitragsnachweise<br />

wie früher erstellt und gemeldet, sondern die Differenzen werden<br />

bei den nächsten vorgezogenen Beitragsnachweisen des Folgemonats<br />

in der Spalte „Differenzen aus Vormonat“ (siehe Vorseite,<br />

Spalte im Formular) aufgeführt und in den Summen mit gemeldet.<br />

Zur Kontrolle, ob Sie für alle Arbeitnehmer die Löhne auch über<br />

„Berichte I \ <strong>Lohn</strong>abrechnung“ gebucht haben und die berechneten<br />

Kassen-Beiträge hier angezeigt werden, rufen Sie den großen Button<br />

„Abschlussübersicht“ auf dem Hauptbildschirm auf. Hier sehen<br />

Sie dann in der ersten Spalte „Info über den Stand der Abrechnungen:“,<br />

wieviele Ihrer Arbeitnehmer schon abgerechnet wurden.<br />

Ausführlicher wird dieser Punkt Abschlussübersicht“ später noch<br />

bei den <strong>Lohn</strong>steueranmeldungen beschrieben.<br />

b) Vormonats-Istwerte als Schätzwerte melden<br />

Über den Button „Vormonats-Istwerte als Schätzwerte laden“ können<br />

hier in der Spalte „Schätzwerte“ die Beiträge, die im Vormonat<br />

an die Krankenkasse gemeldet wurden, geladen werden. Diese<br />

Werte können natürlich noch manuell abgeändert werden und<br />

dann an MeldeFix übergeben werden.<br />

c) Schätzwerte manuell eintragen und melden<br />

Wenn keine der beiden vorher beschriebenen Methoden möglich<br />

sind, können die Beiträge auch manuell auf Papier ermittelt werden<br />

und hier in der Spalte „Schätzwerte“ eingetragen und dann an<br />

MeldeFix übergeben und gesendet werden.<br />

Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen<br />

Statt des Kassennachweis wird unter „Berichte I \ Beitragserhebung<br />

für BV“ aufgerufen. Alle hier aufgeführten Daten sind für den<br />

Versand mit SV-MeldeFix zu speichern und zu versenden. Besonderheit<br />

hier: Der <strong>Lohn</strong> wird nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze<br />

gekürzt. Der volle Bruttoverdienst interessiert die BV, auch<br />

wenn der Beitrag nur bis zur Beitragsbenessungsgrenze RV berechnet<br />

wird.<br />

Unter dem Menüpunkt „Berichte I / Beitragserhebung BV“ sehen<br />

Sie nach den verschiedenen „Versorgungswerken BV“ sortiert die<br />

Formulare der BV-Beitragserhebungen (siehe Bildschirm rechts<br />

oben), die über den Button „Beitragserhebung für den Versand mit<br />

MeldeFix speichern“ an MeldeFix übergeben werden. In dieser Beitragserhebung<br />

sind alle BV-Mit-glieder mit ihren Entgelten enthalten,<br />

sie ist also deutlich verschieden vom Kassennachweis. Auch<br />

gibt es hier keine vorfälligen Termine. So kann bzw. soll die Beitragserhebung<br />

Januar 2009 erst zum Zeitpunkt der Februar-Abrechnung<br />

versandt werden. Damit entfällt die nachträgliche Korrekturspalte<br />

„Differenz zum Vormonat“ in diesen BV-Beitragsnachweisen<br />

(BV-Erhebungen).<br />

Verschiedene „Versorgungswerke BV“<br />

Button „die Erhebung für den Versand mit MeldeFix speichern“<br />

Wählen Sie hier im Fenster rechts oben „Versorgungswerke BV“<br />

ein Versorgungswerk aus und betätigen dann unten den Button<br />

„die Erhebung für den Versand mit MeldeFix speichern“. Wenn Sie<br />

für mehrere Versorgungswerke Beiträge berechnet haben, muss<br />

dieser Vorgang „Versorgungswerk“ wählen und den Button „die<br />

Erhebeung für den Versand mit MeldeFix speichern“ betätigen für<br />

jedes Versorgungswerk wiederholt werden. Danach stehen alle<br />

Beitragserhebungen an die BV im Arbeitskreis „SV-MeldeFix“ zum<br />

elektronischen Versand bereit.<br />

Versorgungseinrichtungen kennen keine Vorfälligkeiten – es wird<br />

noch mit Kassenreserven geplant. Die Beitragserhebung Januar<br />

wird nicht vorgezogen im Januar wie bei den Beitragsnachweisen<br />

der allgemeinen Krankenkassen erstellt, sondern erst im Laufe des<br />

Folgemonats. Schätzwerte und Differenzen aus dem Vormonat<br />

entfallen also in der Beitragserhebung (wie es früher bis 2005 beim<br />

Beitragsnachweis der Krankenkassen auch üblich war).<br />

Stichwort Höherversicherung: Diese ist auf freiwilliger Basis möglich<br />

und wird dann in einem Datenbaustein mit den SV-Meldungen<br />

automatisch mit gemeldet. Im Falle des Vorliegens von Höherversicherung<br />

rufen Sie uns bitte an.<br />

Wenn es zu der Stornierung einer <strong>Lohn</strong>abrechnung und dadurch<br />

zu einer neuen <strong>Lohn</strong>abrechnung eines zurückliegenden Monats<br />

kommt, dann wird die Beitragserhebung für diesen Monat aufgerufen,<br />

gespeichert und neu versandt. Die jeweils letzte Beitragserhebung<br />

für den Zeitraum ist gültig (so wie auch bei der <strong>Lohn</strong>steuerbescheinigung).<br />

Dieses „Korrekturverfahren“ gibt es bei den Beitragsbnachweisen<br />

der normalen Krankenkassen ja nicht mehr, sondern dort werden<br />

solche Korrekturen als Differenzen aus dem Vormonat in den Beitragsnachweis<br />

des Folgemonats geschrieben.<br />

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SV-Meldungen mit SV-MeldeFix elektronisch senden<br />

Für das elektronische Versenden der „Beitragsnachweise“ und der<br />

„SV-Meldungen“ wird von der <strong>Lohn</strong>Fix-Startseite über den Button<br />

„SV-MeldeFix“ das Sende-Programm gestartet. Über 2 Laschen<br />

„Kassennachweise“ und „SV-Meldungen“ wird jeweils ausgewählt,<br />

welche der Daten an die Krankenkassen verschickt werden sollen.<br />

„Firma hinzufügen“ „Einstellungen-Datenübertragung“<br />

Auswahl-Fenster „einbezogene Firmen“<br />

Beim ersten Start von SV-MeldeFix ist das Auswahl-Fenster<br />

„einbezogene Firmen“ leer. Hier müssen nacheinander die mit<br />

<strong>Lohn</strong>Fix verwalteten Mandanten / Firmen eingefügt werden. Dann<br />

öffnet sich ein Fenster (siehe nächstes Bild), in dem alle von Ihnen<br />

angelegten Dateien mit der Endung „.dat“ angezeigt werden. Das<br />

ist für jede Firma (Mandant) eine dat-Datei mit den jeweiligen<br />

Arbeitnehmern dieser Firma.<br />

Dieser Vorgang muss auch nur einmalig durchgeführt werden.<br />

Außerdem müssen einmalig Grundeinstellungen zum Senden über<br />

die Menüpunkte „Einstellungen Datenübertragung“ und „AOK-Rechenzentrum<br />

wählen“ vorgenommen werden. Allerdings ist das<br />

Senden der Daten in der <strong>Lohn</strong>Fix-Demo nicht freigeschaltet.<br />

Wähle: Firma hinzufügen<br />

In diesem Auswahlfenster werden viele „<strong>Lohn</strong>kartei-Dateien“ von<br />

verschieden „eibezogenen Firmen“ angezeigt.<br />

Markieren Sie jetzt nacheinander jede <strong>Lohn</strong>kartei (*.dat-Datei) und<br />

drücken auf den Button „Öffnen“. Dadurch wird diese Firma in das<br />

Auswahlfenster „einbezogene Firmen“ aufgenommen.<br />

Button „Abschlussübersicht“ – den Monat abschließen<br />

Für das Senden der <strong>Lohn</strong>steuer-Anmeldung und LSt.-Bescheinigung<br />

an die Finanzämter sowie der SV-Meldungen an die Krankenkassen<br />

muß der jeweils abgerechnete Monat hier in der „Abschlussübersicht“<br />

auf „abgeschlossen“ markiert werden. Für das<br />

Senden der vorgezogenen Beitragsnmachweise als „Schätzwerte“<br />

an die Krankenkassen vor Ende des laufenden Monats muss dieser<br />

Monat in der „Abschlussübersicht“ noch nicht auf „abgeschlossen“<br />

gestellt werden, sondern kann in der Einstellung „in Bearbeitung“<br />

verbleiben.<br />

Wählen Sie auf der Hauptseite den Button „Abschlussübersicht“:<br />

„Info über Stand der Abrechnungen“<br />

„die Verdienstabrechnungen sind:“<br />

In der Spalte „Info über den Stand der Abrechnungen“ wird angezeigt,<br />

wie viele der vorhandenen Arbeitnehmer in dem Monat<br />

abgerechnet (gebucht) wurden. Wenn alle Arbeitnehmer abgerechnet<br />

sind, färbt sich diese Spalte von grün (z.B. „2 von 3 abgerechnet“)<br />

in blau (z.B. „3 von 3 abgerechnet“). Wenn alle Arbeitnehmer<br />

abgerechnet sind, kann in der nächsten Spalte „die Verdienstabrechnungen<br />

sind:“ mit der Maus geklickt werden und das<br />

grüne Feld „in Bearbeitung“ wird in ein blaues Feld „abgeschlossen“<br />

geändert. Durch diese Maßnahme können jetzt für diesen Monat<br />

keine <strong>Lohn</strong>abrechnungen mehr aufgehoben werden, also auch<br />

keine <strong>Lohn</strong>eingaben mehr verändert werden.<br />

Will man noch einmal <strong>Lohn</strong>eingaben in diesen Monat verändern,<br />

muss hier zuerst in dieser Spalte „die Verdienstabrechnung sind“<br />

durch einen Mausklick von „abgeschlossen“ auf „in Bearbeitung“<br />

zurückgestellt werden. Das funktioniert aber nur solange noch keine<br />

<strong>Lohn</strong>steuer-Anmeldungen versendet wurden. Dann muss unter<br />

„Berichte I \ <strong>Lohn</strong>abrechnung“ in der Verdienstabrechnung der<br />

Button „Abrechnung aufheben“ betätigt werden. Erst jetzt sind Änderungen<br />

bei die <strong>Lohn</strong>eingaben auf der Lasche „<strong>Lohn</strong>“ wieder<br />

möglich. Mit anderen Worten gesagt, die gebuchten <strong>Lohn</strong>abrechnungen<br />

verschwinden wieder aus dem <strong>Lohn</strong>konto, denn die „Berichte<br />

sind noch offen“ und noch nicht durch ein Senden eingefroren.<br />

Dadurch wird auch verhindert, dass aus einem Monat versehentlich<br />

Berichte versandt werden, obwohl noch eine <strong>Lohn</strong>abrechnung<br />

nicht gebucht und damit offen ist.<br />

Wenn dann eine LSt-Anmeldung oder LSt-Bescheinigung gesendet<br />

wurde, werden hier in den kleinen runden Kästchen der jeweiligen<br />

Spalte „Status der Berichte“ die Farbe von gelb auf blau<br />

gestellt. Bei den Kassennachweisen wird wegen der Vorfälligkeit<br />

mit Schätzwerten erst durch das vorgezogene Senden im Folgemonat<br />

der Status für diesen laufenden Monat auf blau gesetzt. Nun<br />

ist dadurch der Monat abgeschlossen und man kann hier in der<br />

Spalte „die Verdienstabrechnungen sind:“ nicht mehr von „abgeschlossen“<br />

auf „in Bearbeitung“ zurückstellen. <strong>Lohn</strong>abrechnungen<br />

können dann nur noch – auch in den folgenden Monaten rückwirkend<br />

– über eine „Stornierung“ der <strong>Lohn</strong>abrechnung durchgeführt<br />

werden. Durch die Stornierung einer <strong>Lohn</strong>abrechnung wird<br />

eine 2. zusätzliche <strong>Lohn</strong>abrechnung erzeugt und die daraus entstehenden<br />

<strong>Lohn</strong>differenzen werden in den nächsten noch offenen<br />

nicht gebuchten Monat geschrieben.<br />

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Meldungen ans Finanzamt – LStA und LStB<br />

Bevor eine <strong>Lohn</strong>steueranmeldung LStA oder <strong>Lohn</strong>steuerbescheinigung<br />

LStB an das Finanzamt elektronisch über das Internet gesendet<br />

werden kann, müssen einmalig die Grundeinstellungen<br />

unter „Stammdaten \ Einstellungen Datenübertragung“ eingegeben<br />

werden. Allerdings ist das Senden der Daten in der <strong>Lohn</strong>Fix-Demo<br />

nicht freigeschaltet.<br />

Wähle: „Berichte I \ LSt-Anmeldung: Erzeugen“<br />

Damit hier im Formular der <strong>Lohn</strong>steueranmeldung Werte angezeigt<br />

werden, müssen Löhne auf der Lasche „<strong>Lohn</strong>“ eingegeben werden.<br />

Dann wählt man „Berichte I \ <strong>Lohn</strong>abrechnung“. In dieser „vorläufigen<br />

Verdienstabrechnung“ muss dann der gelbe Button „Abrechnung<br />

buchen“ betätigt werden, damit hier die Werte aus dem<br />

<strong>Lohn</strong>konto zu sehen sind.<br />

Abschlussübersicht<br />

Button „Datensatz erzeugen und MeldeFx2 starten“<br />

Bevor die LSt-Anmeldung gesendet werden kann, muss in der<br />

„Abschlussübersicht“ dieser Monat auf „abgeschlossen“ gestellt<br />

werden (siehe vorher „Abschlussübersicht“). Dadurch wird hier der<br />

Button „Datensatz erzeugen und MeldeFix2 starten“ freigegeben.<br />

Durch das Betätigen wird die LSt-Anmeldung gesendet und es wird<br />

dieser Bildschirm mit der Liste der Sendungen angezeigt. Hier wird<br />

immer der Status aller Sendungen, ob gesendet oder ob beim<br />

Finanzamt verarbeitet (Protokoll) oder ob schon auf Ihrem Rechner<br />

archiviert wurde, dargestellt.<br />

Dieser Status-Übertragungs-Bildschirm stellt für die LSt-Anmeldungen<br />

und LSt-Bescheinigungen alle Vorgänge dar und kann auch<br />

direkt über den Menüpunkt „Berichte I \ LSt-Anmeldung: Protokolle<br />

(MeldeFix2)“ aufgerufen werden. Weitere Erklärungen zu diesem<br />

Bildschirm lesen Sie im nächsten Kapitel zum Thema „<strong>Lohn</strong>steuerbescheinigungen“.<br />

Wähle: Berichte II \ LSt-Bescheinigung:<br />

Datensatz erstellen und speichern<br />

Hiermit werden die <strong>Lohn</strong>steuer-Bescheinigungen erstellt und elektronisch<br />

an das Finanzamt gesendet (ELSTER-Verfahren).<br />

In dem Fenster „Personen auswählen:“ können Sie über einen extra<br />

Button „alle Mitarbeiter“ markieren oder auch nur einzelne Mitarbeiter<br />

durch einfaches anklicken in dem kleinen Kästchen vor jedem<br />

Arbeitnehmer aktivieren oder deaktivieren. Jetzt kann der Button<br />

„Datensätze für den Versand bereitstellen“ betätigt werden. In<br />

dem rechten Fenster „Ablaufprotokoll“ wird dann angezeigt, ob der<br />

Versand gestartet werden kann. Unten können Sie auch wählen<br />

„Ablaufprotokoll anzeigen“ und drucken. Wenn alles in Ordnung ist,<br />

kann der Button „Start MeldeFix2“ ausgeführt werden.<br />

Jetzt wird das folgende Fenster geöffnet:<br />

In dem Fenster „Ordner“ können die Bereiche „Postausgang“,<br />

„Protokoll zum Stand der Bearbeitung“ und „Archiv“ über ein kleines<br />

Kreuz vor dem Wort geöffnet werden. Nach dem Klick auf das<br />

jeweilige Kreuz erscheint darunter die Auswahl „<strong>Lohn</strong>steuerbescheinigung“<br />

und „<strong>Lohn</strong>steueranmeldung“. Wenn Sie in dem jeweiligen<br />

Ordner auf das Wort „<strong>Lohn</strong>steuerbescheinigung“ klicken, wird<br />

in dem rechten Fenster „Liste der Sendungen“ jeweils folgendes<br />

angezeigt:<br />

1) Postausgang – Versenden der LSt.-Bescheinigungen<br />

Hier sieht man im Fenster „Liste der Sendungen“ die zu sendenden<br />

LStB (siehe hier oben im Bild). Betätigen Sie den rechten<br />

Button „Senden“. Wenn alles in Ordnung ist, werden die LStB hier<br />

im Fenster gelöscht, gesendet und in dem Bereich „Protokoll zum<br />

Stand der Bearbeitung“ angezeigt (siehe nächsten Punkt 2).<br />

2) Protokolle zum Stand der Bearbeitung – LSt.-Bescheinigungen<br />

Nach dem Senden werden hier die gesendeten <strong>Lohn</strong>steuerbescheinigungen<br />

mit Angabe des Sendestatus z.B. „Protokoll ist noch<br />

nicht bereit“ angezeigt. Nach dem Versenden müssen Sie 24 Stunden<br />

warten, da die inhaltliche Prüfung der Daten auf den Finanzamt-Computern<br />

sehr zeitintensiv ist. Über den Button „Protokoll<br />

abholen“ kann dann das Antwort-Protokoll abgeholt werden. Wenn<br />

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alles in Ordnung ist, werden die LStB hier im Fenster gelöscht und<br />

in dem Bereich „Archiv“ angezeigt (siehe nächsten Punkt 3).<br />

3) Archiv<br />

Wenn die Protokolle erfolgreich abgeholt werden konnten, werden<br />

hier im Archiv im Fenster „Liste der Sendungen“ alle Protokolle in<br />

der Spalte „Status“ mit „gesendet und empfangen“ und in der<br />

Spalte „Transfertiket“ mit einer Nummer angezeigt. Markieren Sie<br />

ein Protokoll im Fenster „Liste der Sendungen“ und betätigen den<br />

Button „Note“ (abgerissener Zettel).<br />

Jetzt werden die <strong>Lohn</strong>steuerbescheinigungen angezeigt und können<br />

gedruckt werden.<br />

Authentifizierung der <strong>Lohn</strong>steuerbescheinigung LStB<br />

Wozu Authentifizierung? Authentifizierung stellt sicher, dass eine<br />

Nachricht von einem regestrierten also bekannten Absender<br />

stammt. Außerdem kann sich nicht ohne weiteres ein Dritter als<br />

Absender ausgeben. Man kann die Authentifizierung mit einem<br />

digitalen Briefumschlag vergleichen. Es geht also nicht um den<br />

Inhalt der Nachricht, sondern um den Transfer der Nachricht als<br />

authentisch von A nach B. Finanzamt B kann sich darauf verlassen,<br />

dass die Nachricht von A als Datenlieferant kommt. Lesen<br />

Sie in der <strong>Lohn</strong>Fix-Hilfe die ausführlichen Texte zum Index<br />

„Authentifikation..!“ durch. Die <strong>Lohn</strong>steuerbescheinigungen mit<br />

Meldezeitraum ab Januar 2009 werden an ein neues „MeldeFix2“<br />

übergeben, dort wird der Versand angestossen und nach verschlüsselter<br />

Weiterleitung über <strong>Lohn</strong>Fix-Server nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften authentifiziert übertragen. Wir haben uns als<br />

<strong>Software</strong>hersteller authentifiezieren lassen, so daß Ihre <strong>Lohn</strong>steuermeldungen<br />

beim Finanzamt durch staatliche ELSTER-Module,<br />

die uns von den Finanzbehörden übermittelt werden, verschlüsselt<br />

und authentifiziert ankommen.<br />

Zahlungsverkehr - Überweisungen<br />

Wähle: „Berichte I \ Zahlungen anstoßen“<br />

Über den Menüpunkt „Berichte I \ Zahlungen anstoßen“ kann der<br />

Zahlungsverkehr (Bank-Clearing-Verfahren) von Ihrer Firma zu den<br />

Krankenkassen, Finanzämtern, Arbeitnehmern usw. durchgeführt<br />

werden. Die Daten des Zahlungsverkehrs werden in die von den<br />

Banken genormte Datei DTAUS geschrieben und können auf einem<br />

Datenträger gespeichert oder von Bank-Clearingprogrammen<br />

direkt eingelesen und dann über das Internet an die Banken übermittelt<br />

werden.<br />

Hier können aus dem Bereich „Zahlungen an“ einzelne oder „alle“<br />

aktiviert oder deaktiviert werden. Die zuletzt erstellte Zahlungsliste<br />

bleibt z.B. für das Drucken erhalten, bis die Zahlungen erneut angestoßen<br />

werden. Die Zahlungsweisen (Bar, Scheck, Überweisung<br />

oder DTA) und die Bankverbindungsdaten können jeweils bei den<br />

Krankenkassen, Finanzämtern, Firma und Arbeitnehmern eingestellt<br />

werden.<br />

Werden dort keine Bank-Empfänger-Daten eingegeben, können<br />

diese Zahlungen hier auch nicht auftauchen.<br />

Button „Zahlungsdatei neu erstellen und anzeigen“ angekklickt.<br />

Jetzt öffnet sich dieser Bildschirm:<br />

„Speichern der DTA-Datei auf Festplatte“<br />

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oder<br />

„Speichern der DTA-Datei auf Diskette“<br />

Durch einen Klick mit der Maus auf einen dieser beiden Schalter<br />

„Speichern der DTA-Datei auf…“ können Sie auswählen wohin die<br />

DTAUS-Datei gespeichert werden soll.<br />

Als ausgehendes Absender-Konto muss das Firmen-Konto unter<br />

„Stammdaten / Firmenverwaltung“ eingegeben sein. Das Protokoll<br />

weist Sie hier auf eventuelle fehlende Angaben hin.<br />

Hinweis Ausführungsdatum: <strong>Lohn</strong>Fix schlägt den aktuellen Werktag<br />

vor, beim Hochschalten des Datums werden Feiertage übersprungen.<br />

Sollen die Überweisungen an verschiedenen Tagen<br />

ausgeführt werden, muss für jeden Tag jeweils eine andere<br />

DTAUS–Datei erstellt werden (dies ist eine Vorgabe des DTA-<br />

Verfahrens).


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Häufige Frage: <strong>Lohn</strong>steuer zu hoch ?<br />

Die <strong>Lohn</strong>steuer ist höher als erwartet bzw. höher als in der Monats-<br />

LSt-Tabelle ausgewiesen. Sonst stimmen alle Abrechnungen.<br />

Rechnet das Programm in diesem Fall nicht richtig?<br />

Die Ursache hierfür ist in Unterschieden in den Ausgangsdaten zu<br />

suchen. Leicht zu überprüfen sind evtl. Unterschiede in der<br />

Steuerklasse oder der Zahl der Kinderfreibeträge.<br />

Oft liegt aber der Unterschied nicht darin, sondern in einer Eingabe,<br />

deren Auswirkung nicht so offensichtlich ist: Eintritt, Austritt<br />

während des Monats. In diesem Fall reduziert sich die Zahl der<br />

Steuertage. Es wird nicht aus der Monatstabelle, sondern aus der<br />

Tagestabelle für einen Tag gerechnet und mit der Anzahl der Steuertage<br />

multipliziert. Es führt zur Besteuerung aus einer höheren<br />

Progressionsstufe.<br />

Diese Berechnung aus der Anzahl der Steuertage ist vorgeschrieben<br />

(§38a EstG, Abs. 3). Die Finanzverwaltung geht dabei<br />

davon aus, dass vor dem Eintritt (bzw. nach dem Austritt) eine Beschäftigung<br />

in einer anderen Firma vorliegt. Würde die Steuer in<br />

solchen Fällen jeweils aus der Monatstabelle gewählt, dann wäre<br />

die LSt im einen wie im anderen Beschäftigungsverhältnis zu niedrig.<br />

Beispiel: Wechsel des Arbeitgebers zur Mitte des Monats mit jeweils<br />

1000 Euro Einkommen. Dies würde in Steuerklasse III zu<br />

<strong>Lohn</strong>steuer = Null führen, wenn aus dem Monat gerechnet wird.<br />

Wird jedoch das tatsächliche Monatseinkommen von 2000 Euro<br />

zugrunde gelegt, ergibt sich eine Monatsteuer von 39 Euro = 19,50<br />

Euro, die jeweils bei Arbeitgeber A und B anfallen.<br />

Anmerkung: Andere Fehlzeiten wie Krankengeld oder Urlaubsgeld<br />

kürzen die Zahl der Steuertage nicht.<br />

Häufige Frage: negative <strong>Lohn</strong>steuer im Dezember, woher?<br />

Grund ist der <strong>Lohn</strong>steuerjahresausgleich. Das Häkchen hierfür<br />

findet sich auf der Karte 'Steuer-, SV-Daten'. Gehen Sie anhand<br />

des Hilfetextes durch, ob der Ausgleich angewendet werden kann.<br />

Wenn ja, ist eine negative LSt im Dezember durchaus möglich.<br />

Bei Fragen zu den folgenden Themen – Support anrufen:<br />

Die im Folgenden aufgezählten Themen werden hier nur kurz angerissen.<br />

Da diese Themen in der Regel viel komplexer sind und<br />

hier nicht so einfach beschrieben werden können, sollten Sie bei<br />

Fragen unbedingt unseren Support anrufen.<br />

Fernwartung auf Ihrem Computer übers Internet:<br />

Natürlich leisten wir diesen Service ebenfalls. Sie rufen uns an, wir<br />

starten unser Programm „NetzFix“ und Sie starten ebenfalls das<br />

durch <strong>Lohn</strong>Fix auf Ihrem Computer installierte Programm. Unter<br />

„StartFix“ finden Sie das Programm „Fernwartung (NetzFix)“.<br />

Installation im Netzwerk<br />

Die gute Nachricht: <strong>Lohn</strong>Fix ist netzwerkfähig<br />

Vor einer Netzwerk-Installation unbedingt mit unserem Support<br />

Kontakt aufnehmen.<br />

Häufige Frage bei der Installation – Viren / Spyware usw.:<br />

Bei der Installation oder später bei der Aktualisierung des Programms<br />

(Update / Download) meldet mein Antivirenprogramm:<br />

„Daten enthalten Viren oder Spyware“<br />

Erklärung: Das <strong>Lohn</strong>Fix-Programmpaket enthält auch <strong>Software</strong><br />

zur Übertragung von Daten an die Finanzbehörden (ELSTER) und<br />

Krankenkassen (DEÜV). Diese <strong>Software</strong> ist ungefährlich, aber das<br />

kann das Antivirenprogramm nicht wissen und meldet:<br />

„Vorsicht: Spyware“ oder ähnliches.<br />

Vorgehen: im „Wächterprogramm“ die folgenden FixWare-Programme<br />

in die Liste der ungefährlichen Programme aufnehmen:<br />

<strong>Lohn</strong>Fix.exe NetzFix.exe MeldeFix.exe<br />

LadeFix.exe Sendmail.exe<br />

Zu Testzwecken kann das Antivirenprogramm oder die Window-<br />

Firewall auch deaktiviert werden.<br />

Vista / Win7: Was bedeutet das für uns, was ist zu beachten?<br />

Die generelle Änderung von Vista / Win7 ist, dass die bisherigen<br />

Windows-Empfehlungen zur Sicherheit eines Computersystems,<br />

die es schon seit Beginn des Window-Zeitalters gibt, vom Anwender<br />

fast nie beachtet wurden und ab diesen Windows-Versionen<br />

unbedingt einzuhalten sind.<br />

In der Vergangenheit erhielten praktisch alle Benutzer der Einfachheit<br />

halber „Admin-Rechte“, wo durch jeder Benutzer beliebig<br />

Programme installieren konnte ohne sich um Sicherheitsfragen wie<br />

z.B. Schreib- und Leserechte der Daten kümmern mußte, so dass<br />

Sicherheitseinschränkungen für einen Standardanwender nicht<br />

wirksam wurden. Vista / Win7 bedeuten eine Änderung bisheriger<br />

Gewohnheiten (u.a. weil es hier generelle „Admin-Rechte“ nicht<br />

mehr gibt), was zu Umstellungsschwierigketen führen dürfte. Diese<br />

werden jedoch mit dem neuen Installationsprogramm „LadeFix“ für<br />

unsere Programme minimiert.<br />

Proxy-Server im Einsatz und Probleme<br />

Problem: Die Aktualisierung (Update / Download) von <strong>Lohn</strong>Fix<br />

ist wegen eines Proxy-Servers schwierig.<br />

Lösung: <strong>Lohn</strong>Fix bietet die Möglichkeit, die Proxy-Eeinstellungen<br />

einzugeben. Gehen Sie unter den Menüpunkt „Stammdaten \ Einstellungen<br />

für Datenübertragung (Elster, SV)“. In dem dann geöfneten<br />

Fenster klicken Sie die Lasche „Übermittlungsoptionen,<br />

Proxy“ an. Hier markieren Sie die Eingabefelder „Proxy verwenden“.<br />

Dadurch wird ein umrahmter Fensterbereich für diverse<br />

Proxy-Einstellungen freigegeben.<br />

www.software-bitter.de 21 Service & Support Hotline 0421 891595


<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH <strong>Lohn</strong>Fix<br />

KUG = Kurzarbeitergeld<br />

Kurzarbeitergeld kann mit <strong>Lohn</strong>Fix abgerechnet werden. Da Kug<br />

sehr umfangreich zu beschreiben ist, haben wir direkt in <strong>Lohn</strong>Fix<br />

mehrere Menüpunkte für die Informationen, die Anträge und<br />

Meldungen untergebracht. Deshalb wählen Sie bitte die folgenden<br />

Menüpunkte in der hier aufgeführten reihenfolge:<br />

- Berichte II \ KUG – Hineise \ Hinweise <strong>Lohn</strong>Fix<br />

- Berichte II \ KUG – Anzeige Arbeitsausfall<br />

- Berichte II \ KUG - Leistungsantrag<br />

- Berichte II \ KUG – Anlage zum Leistungsantrag<br />

Die Liste „Berichte II \ KUG – Anlage zum Leistungsantrag“ wird<br />

durch die <strong>Lohn</strong>Fix-KUG-Berechnung automatisch mit den berechneten<br />

Werten gefüllt.<br />

ATZ = Altersteilzeit<br />

Die Altersteilzeit-Regelung gültig ab dem 1.7.2004 kann mit<br />

<strong>Lohn</strong>Fix bearbeitet werden. Die ausgelaufene Altersteilzeit-Regelung<br />

gültig bis zum 30.6.2004 wird mit <strong>Lohn</strong>Fix nicht ausgeführt.<br />

Da die Altersteilzeit-Regelungen sehr komplex sind, haben wir die<br />

Bearbeitung mit <strong>Lohn</strong>Fix hier in dem Demo-Papier nicht beschrieben.<br />

Bei Bedarf fordern Sie bitte unseren Info-Brief zur Altersteilzeit<br />

an.<br />

Kurzanleitung für die monatlichen <strong>Lohn</strong>-Arbeiten<br />

1. Das neueste Update inklusive der Beitragssatzdatei der Krankenkassen<br />

mit LadeFix herunterladen. Dazu über „Start \ Alle Programme<br />

\ StartFix“ oder über das „StartFix“ Symbol (grüner Pfeil<br />

auf dem Bildschirm) zuerst das Programm „StartFix“ öffnen. Dann<br />

klicken Sie in dem geöffneten StartFix-Fenster auf „Download der<br />

Programme“ neben der Erdkugel.<br />

2. Im Hauptbildschirm alle 6 Auswahl-Laschen „Steuer, SV Daten“,<br />

„Adresse“, „Betrieb“, „Bank“, „Urlaub/Fehlzeit“ und „<strong>Lohn</strong>“ für jeden<br />

Arbeitnehmer nach Bedarf monatlich korrigieren. Den Menüpunkt<br />

„Berichte I / <strong>Lohn</strong>abrechnung“ wählen. Hier wird über eine Eingabe-Prüfung<br />

angezeigt, ob alle Eingaben plausibel sind. Eine vorgezogene<br />

und damit eine fiktive und vorläufige <strong>Lohn</strong>abrechnung kann<br />

gebucht werden. Damit würden dann vorläufige Beitragswerte für<br />

die vorgezogene Meldung der Beitragsnachweise erzeugt werden.<br />

Eine endgültige <strong>Lohn</strong>abrechnung ist immer erst in den ersten Tagen<br />

des Folgemonats möglich, da dann erst die endgültigen <strong>Lohn</strong>werte<br />

feststehen (Gründe sind z.B. Überstunden, Krankheit oder<br />

Tod des Arbeitnehmers in den letzten Tagen des Abrechnungs-<br />

Monats). Daher soll die <strong>Lohn</strong>steueran-meldung erst immer am Anfang<br />

des Folgemonats (das ist bis zum 10. möglich) versendet werden,<br />

denn nur für die <strong>Lohn</strong>steuer-An-meldung muß dieser Abrechnungsmonat<br />

in der „Abschlussüber-sicht“ auf „abgeschlossen“ gestellt<br />

werden.<br />

3. Vorgezogene Beitragsnachweise um den 20. bis 26. des Monats<br />

unter „Berichte I / Kassennachweis“ erstellen, an „SV-MeldeFix“<br />

über den Button „den Nachweis für den Versand mit SV-MeldeFix<br />

speichern“ übergeben und mit „SV-Meldefix“ versenden. Die Kassennachweise<br />

werden mit Schätzwerten ausgefüllt, die entweder<br />

manuell oder durch eine fiktive vorgezogene <strong>Lohn</strong>ab-rechnung erzeugt<br />

werden oder die durch den Button „Vormonats-Istwerte als<br />

Schätzwerte laden“ erstellt werden.<br />

4. SV-MeldeFix öffnen und die dort vom Kassennachweis erstellten<br />

Formulare über das Internet versenden.<br />

5. Nur durch das „Buchen“ der <strong>Lohn</strong>abrechnungen werden SV-<br />

Meldungen erzeugt. Deshalb muß unter SV-MeldeFix unter der<br />

Lasche „SV Meldungen“ regelmäßig nachgesehen werden, ob bei<br />

einem Arbeitnehmer durch das Buchen einer <strong>Lohn</strong>abrechnung z.B.<br />

mit einem Austrittsdatum eine SV-Abmeldung erzeugt wurde. Nicht<br />

das Eintragen und Speichern des Austrittdatums löst die SV-Meldung<br />

aus, sondern erst „Abrechnung buchen“ unter „Berichte I /<br />

<strong>Lohn</strong>abrechnung“ erzeugt diese SV-Meldung, die dann mit „SV-<br />

MeldeFix“ gesendet werden muß. Da diese SV-Meldungen aber<br />

erst bis zum 15. des Folgemonats versendet werden müssen,<br />

stellen Sie die Abschlussübersicht erst im Folgemonat auf „abgeschlossen“,<br />

wodurch diese Meldungen dann auch erst in MeldeFix<br />

sichtbar werden.<br />

6. Bis zum 10. des Folgemonats können die endgültigen <strong>Lohn</strong>abrechnungen<br />

erstellt werden und die <strong>Lohn</strong>steueranmeldung unter<br />

„Berichte I / LSt-Anmeldung“ erzeugt und an das Finanzamt versendet<br />

werden. Wenn sich durch die endgültigen <strong>Lohn</strong>abrechnungen<br />

Differenzen in den Beitragsnachweisen zu den vorgezogen gemeldeten<br />

Beitragsnachweisen ergeben sollten, so werden keine<br />

korrigierten Beitragsnachweise wie früher erstellt und gemeldet,<br />

sondern die Differenzen werden von <strong>Lohn</strong>Fix automatisch bei den<br />

nächsten vorgezogenen Beitragsnachweisen des Folgemonats in<br />

der Spalte „Differenzen aus Vormonat“ (siehe Formular unter „Berichte<br />

I / Kassennachweis“) mit aufgeführt und in den Summen mit<br />

gemeldet.<br />

7. Wenn sicher gestellt ist, daß keine Arbeitnehmerwerte mehr geändert<br />

werden müssen, sollten bis zum 10. des Folgemonats die<br />

<strong>Lohn</strong>steueranmeldung bzw. LSt.-Bescheinigungen und SV-Meldungen<br />

gesendet werden, alle <strong>Lohn</strong>unterlagen gedruckt und damit<br />

für spätere Prüfungen durch das Finanzamt und die Krankenkassen<br />

dokumentiert werden.<br />

www.software-bitter.de 22 Service & Support Hotline 0421 891595


<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH <strong>Lohn</strong>Fix<br />

Bis hierher DEMO – Unterlagen Seite 1 bis 22<br />

Ab hier Zusatz-Informationen bei Bestellung des<br />

Programms Seite 23 bis 57<br />

Das Programm <strong>Lohn</strong>Fix ist im Jahr 2006 von der ITSG als Organ<br />

des Sozialministeriums mit dem GKV Zertifikat für Entgeltabrechnungs-<strong>Software</strong><br />

ausgezeichnet worden.<br />

Diese wenigen Seiten sind kein Handbuch als Nachschlagwerk.<br />

Auch wir sind mit <strong>Lohn</strong>Fix dem elektronischen Zeitalter entsprechend<br />

von der alten Handbuch-Philosophie auf die Direkt-Programm-Hilfe<br />

umgestiegen. An vielen Stellen kann im Programm<br />

<strong>Lohn</strong>Fix über einen Button „?“ die Direkt-Hilfe aufgerufen werden,<br />

in der dann zu dem jeweiligem Eingabe-Thema lohntechnische Hilfestellungen<br />

gegeben werden.<br />

Bitte gehen Sie Schritt für Schritt die Kapitel in dieser Beschreibung<br />

durch, auch wenn Sie schon einige Programm-Punkte vorher<br />

selbst ausprobiert haben und auch dann wenn sich in dieser Beschreibung<br />

einige Punkte aus der Demo-Beschreibung hier wiederholen.<br />

Zweimal gelsen ist besser als nicht gelesen.<br />

Die in der Demo eingegebenen Werte für die Firma mit ein oder<br />

mehreren Arbeitnehmern können Sie als Ihre Echtdaten behalten<br />

oder Sie deklarieren diese als Testdaten und legen für Ihre echte<br />

Firma mit Ihren Arbeitnehmern einen zweiten Mandanten (Firma)<br />

an.<br />

Bei Fragen zu den folgenden Themen – Support anrufen:<br />

Die im Folgenden aufgezählten Themen werden hier nur kurz angerissen.<br />

Da diese Themen in der Regel viel komplexer sind und<br />

hier nicht so einfach beschrieben werden können, sollten Sie bei<br />

Fragen unbedingt unseren Support anrufen.<br />

Fernwartung auf Ihrem Computer übers Internet:<br />

Natürlich leisten wir diesen Service ebenfalls. Sie rufen uns an, wir<br />

starten unser Programm „NetzFix“ und Sie starten ebenfalls das<br />

durch <strong>Lohn</strong>Fix auf Ihrem Computer installierte Programm. Unter<br />

„StartFix“ finden Sie das Programm „Fernwartung (NetzFix)“.<br />

Installation im Netzwerk<br />

Die gute Nachricht: <strong>Lohn</strong>Fix ist netzwerkfähig<br />

Vor einer Netzwerk-Installation unbedingt mit unserem Support<br />

Kontakt aufnehmen.<br />

Update-Service gleich immer aktuelles Programm<br />

Eine große Sicherheit für Sie, immer mit dem neuesten Stand der<br />

Gesetze und den aktuellen Beitragssätzen der Krankenkassen zu<br />

arbeiten, erhalten Sie durch den automatischen Update-Service<br />

über das Internet per Knopfdruck aus <strong>Lohn</strong>Fix heraus. Deshalb<br />

sollten Sie eine <strong>Lohn</strong>Fix-Ak-tualisierung per Download jeden Monat<br />

vor der nächsten <strong>Lohn</strong>abrechnung machen.<br />

Programm-Änderungen und –Erweiterungen durch Gesetzesvorgaben<br />

sowie deren Beschreibung in der Direkt-Hilfe werden mit dem<br />

<strong>Lohn</strong>Fix-Update heruntergeladen. Dort sollten Sie dann immer<br />

nach jedem Update in <strong>Lohn</strong>Fix sofort unter dem Menüpunkt „Hilfe“<br />

den Hilfe-Text „Inhalt und was ist neu in dieser Version“ lesen.<br />

Dort stehen dann auch häufig Querverweise zu neuen anderen<br />

Hilfethemen.<br />

Häufige Frage bei der Installation – Viren / Spyware usw.:<br />

Bei der Installation oder später bei der Aktualisierung des Programms<br />

(Update / Download) meldet mein Antivirenprogramm:<br />

„Daten enthalten Viren oder Spyware“<br />

Erklärung: Das <strong>Lohn</strong>Fix-Programmpaket enthält auch <strong>Software</strong><br />

zur Übertragung von Daten an die Finanzbehörden (ELSTER) und<br />

Krankenkassen (DEÜV). Diese <strong>Software</strong> ist ungefährlich, aber das<br />

kann das Antivirenprogramm nicht wissen und meldet:<br />

„Vorsicht: Spyware“ oder ähnliches.<br />

Vorgehen: im „Wächterprogramm“ die folgenden FixWare-Programme<br />

in die Liste der ungefährlichen Programme aufnehmen:<br />

<strong>Lohn</strong>Fix.exe NetzFix.exe MeldeFix.exe<br />

LadeFix.exe Sendmail.exe<br />

Zu Testzwecken kann das Antivirenprogramm oder die Window-<br />

Firewall auch deaktiviert werden.<br />

Proxy-Server im Einsatz und Probleme<br />

Problem: Die Aktualisierung (Update / Download) von <strong>Lohn</strong>Fix<br />

ist wegen eines Proxy-Servers schwierig.<br />

Lösung: <strong>Lohn</strong>Fix bietet die Möglichkeit, die Proxy-Eeinstellungen<br />

einzugeben. Gehen Sie unter den Menüpunkt „Stammdaten \ Einstellungen<br />

für Datenübertragung (Elster, SV)“. In dem dann geöfneten<br />

Fenster klicken Sie die Lasche „Übermittlungsoptionen,<br />

Proxy“ an. Hier markieren Sie die Eingabefelder „Proxy verwenden“.<br />

Dadurch wird ein umrahmter Fensterbereich für diverse<br />

Proxy-Einstellungen freigegeben.<br />

Vista / Win7: Was bedeutet das für uns, was ist zu beachten?<br />

Die generelle Änderung von Vista / Win7 ist, dass die bisherigen<br />

Windows-Empfehlungen zur Sicherheit eines Computersystems,<br />

die es schon seit Beginn des Window-Zeitalters gibt, vom Anwender<br />

fast nie beachtet wurden und ab diesen Windows-Versionen<br />

unbedingt einzuhalten sind.<br />

In der Vergangenheit erhielten praktisch alle Benutzer der Einfachheit<br />

halber „Admin-Rechte“, wo durch jeder Benutzer beliebig<br />

Programme installieren konnte ohne sich um Sicherheitsfragen wie<br />

z.B. Schreib- und Leserechte der Daten kümmern mußte, so dass<br />

Sicherheitseinschränkungen für einen Standardanwender nicht<br />

wirksam wurden. Vista / Win7 bedeuten eine Änderung bisheriger<br />

Gewohnheiten (u.a. weil es hier generelle „Admin-Rechte“ nicht<br />

mehr gibt), was zu Umstellungsschwierigketen führen dürfte. Diese<br />

werden jedoch mit dem neuen Installationsprogramm „LadeFix“ für<br />

unsere Programme minimiert.<br />

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<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH Demo - <strong>Lohn</strong>Fix<br />

Stichworte Seite<br />

Kurzanleitung für die monatlichen <strong>Lohn</strong>-Arbeiten 24<br />

<strong>Lohn</strong>Fix Demo auf die Voll-Version freischalten 25<br />

<strong>Lohn</strong>Fix – Updates direkt aus dem Internet laden 25<br />

Krankenkassen verwalten - Kassensätze aktualisieren 26<br />

Personalstammdaten drucken 27<br />

SV-Meldung 57 -- Kartei-Lasche „Adresse / …“ 27<br />

Eintritts- / Austritts-Datum -- Klappschalter „….davor“ 28<br />

Mehrfachbeschäftigung 28<br />

Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt - Krankengeld von der KK 28<br />

Abteilungen --- Kostenstellen 30<br />

Lasche „<strong>Lohn</strong>“ - Button „SFN“ - Sonn-/Feiertag-/Nacht-Arbeit 31<br />

Direktversicherung, Pensionskasse - Lasche „<strong>Lohn</strong>“ 32<br />

Firmenwagen – geldwerter Vorteil – Lasche „<strong>Lohn</strong>“ 32<br />

Verdeckte <strong>Lohn</strong>arten aktivieren – Lasche „<strong>Lohn</strong>“ 32<br />

Button „Abschlussübersicht“ -- den Monat abschließen 33<br />

„Monat kann nicht auf abgeschlossen gestellt werden“ 33<br />

„Nullabrechnung“, da AN keinen <strong>Lohn</strong> erhält – kein Austritt 34<br />

<strong>Lohn</strong>abrechnung: – buchen – korrigieren – stornieren 34<br />

SV-Meldungen mit SV-MeldeFix elektronisch senden 35<br />

Einstellungen für SV-Datenübertragung – Datenlieferant 35<br />

Datenannahme-Rechenzentrum der AOK – SV-Daten 35<br />

Beitragsnachweise an die Krankenkassen senden 36<br />

Beitragsnachweise der Krankenkassen drucken 36<br />

SV-Meldungen an die Krankenkassen senden 36<br />

SV-Meldungen der Krankenkassen drucken 36<br />

Einstellungen für Finanzamt-Datenübertragung – ELSTER 37<br />

Arbeitnehmer duplizieren – „Optionen /Person duplizieren“ 37<br />

Kurzarbeitergeld – KUG 38<br />

Alterteilzeit – ATZ 42<br />

Neuer Computer – Installation mit LadeFix 47<br />

ELENA – Verfahren 49<br />

<strong>Lohn</strong>steuer Faktorverfahren für Ehepaare 50<br />

Rückmeldeverfahren für Versicherungsnummern 50<br />

<strong>Lohn</strong> während Bezug von Sozialleistungen § 23c SGB IV 51<br />

AG-Zuschuss für freiwillig / privat KV / PV 52<br />

Druck-Pilot – viele Listen mit einem Befehl drucken 56<br />

Jahresbaschluss-Buchungen – Kurzanleitung 57<br />

Kurzanleitung für die monatlichen <strong>Lohn</strong>-Arbeiten<br />

1. Das neueste Update inklusive der Beitragssatzdatei der Krankenkassen<br />

mit LadeFix herunterladen. Dazu über „Start \ Alle Programme<br />

\ StartFix“ oder über das „StartFix“ Symbol (grüner Pfeil<br />

auf dem Bildschirm) zuerst das Programm „StartFix“ öffnen. Dann<br />

klicken Sie in dem geöffneten StartFix-Fenster auf „Download der<br />

Programme“ neben der Erdkugel.<br />

2. Im Hauptbildschirm alle 6 Auswahl-Laschen „Steuer, SV Daten“,<br />

„Adresse“, „Betrieb“, „Bank“, „Urlaub/Fehlzeit“ und „<strong>Lohn</strong>“ für jeden<br />

Arbeitnehmer nach Bedarf monatlich korrigieren. Den Menüpunkt<br />

„Berichte I / <strong>Lohn</strong>abrechnung“ wählen. Hier wird über eine Eingabe-Prüfung<br />

angezeigt, ob alle Eingaben plausibel sind. Eine vorgezogene<br />

und damit eine fiktive und vorläufige <strong>Lohn</strong>abrechnung kann<br />

gebucht werden. Damit würden dann vorläufige Beitragswerte für<br />

die vorgezogene Meldung der Beitragsnachweise erzeugt werden.<br />

Eine endgültige <strong>Lohn</strong>abrechnung ist immer erst in den ersten Tagen<br />

des Folgemonats möglich, da dann erst die endgültigen <strong>Lohn</strong>werte<br />

feststehen (Gründe sind z.B. Überstunden, Krankheit oder<br />

Tod des Arbeitnehmers in den letzten Tagen des Abrechnungs-<br />

Monats). Daher soll die <strong>Lohn</strong>steueran-meldung erst immer am Anfang<br />

des Folgemonats (das ist bis zum 10. möglich) versendet werden,<br />

denn nur für die <strong>Lohn</strong>steuer-An-meldung muß dieser Abrechnungsmonat<br />

in der „Abschlussüber-sicht“ auf „abgeschlossen“ gestellt<br />

werden.<br />

3. Vorgezogene Beitragsnachweise um den 20. bis 26. des Monats<br />

unter „Berichte I / Kassennachweis“ erstellen, an „SV-MeldeFix“<br />

über den Button „den Nachweis für den Versand mit SV-MeldeFix<br />

speichern“ übergeben und mit „SV-Meldefix“ versenden. Die Kassennachweise<br />

werden mit Schätzwerten ausgefüllt, die entweder<br />

manuell oder durch eine fiktive vorgezogene <strong>Lohn</strong>ab-rechnung erzeugt<br />

werden oder die durch den Button „Vormonats-Istwerte als<br />

Schätzwerte laden“ erstellt werden.<br />

4. SV-MeldeFix öffnen und die dort vom Kassennachweis erstellten<br />

Formulare über das Internet versenden.<br />

5. Nur durch das „Buchen“ der <strong>Lohn</strong>abrechnungen werden SV-<br />

Meldungen erzeugt. Deshalb muß unter SV-MeldeFix unter der<br />

Lasche „SV Meldungen“ regelmäßig nachgesehen werden, ob bei<br />

einem Arbeitnehmer durch das Buchen einer <strong>Lohn</strong>abrechnung z.B.<br />

mit einem Austrittsdatum eine SV-Abmeldung erzeugt wurde. Nicht<br />

das Eintragen und Speichern des Austrittdatums löst die SV-Meldung<br />

aus, sondern erst „Abrechnung buchen“ unter „Berichte I /<br />

<strong>Lohn</strong>abrechnung“ erzeugt diese SV-Meldung, die dann mit „SV-<br />

MeldeFix“ gesendet werden muß. Da diese SV-Meldungen aber<br />

erst bis zum 15. des Folgemonats versendet werden müssen,<br />

stellen Sie die Abschlussübersicht erst im Folgemonat auf „abgeschlossen“,<br />

wodurch diese Meldungen dann auch erst in MeldeFix<br />

sichtbar werden.<br />

6. Bis zum 10. des Folgemonats können die endgültigen <strong>Lohn</strong>abrechnungen<br />

erstellt werden und die <strong>Lohn</strong>steueranmeldung unter<br />

„Berichte I / LSt-Anmeldung“ erzeugt und an das Finanzamt versendet<br />

werden. Wenn sich durch die endgültigen <strong>Lohn</strong>abrechnungen<br />

Differenzen in den Beitragsnachweisen zu den vorgezogen gemeldeten<br />

Beitragsnachweisen ergeben sollten, so werden keine<br />

korrigierten Beitragsnachweise wie früher erstellt und gemeldet,<br />

sondern die Differenzen werden von <strong>Lohn</strong>Fix automatisch bei den<br />

nächsten vorgezogenen Beitragsnachweisen des Folgemonats in<br />

der Spalte „Differenzen aus Vormonat“ (siehe Formular unter „Berichte<br />

I / Kassennachweis“) mit aufgeführt und in den Summen mit<br />

gemeldet.<br />

7. Wenn sicher gestellt ist, daß keine Arbeitnehmerwerte mehr geändert<br />

werden müssen, sollten bis zum 10. des Folgemonats die<br />

<strong>Lohn</strong>steueranmeldung bzw. LSt.-Bescheinigungen und SV-Meldungen<br />

gesendet werden, alle <strong>Lohn</strong>unterlagen gedruckt und damit<br />

für spätere Prüfungen durch das Finanzamt und die Krankenkassen<br />

dokumentiert werden.<br />

Service & Support Hotline 0421 891595 24 www.software-bitter.de


<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH Demo - <strong>Lohn</strong>Fix<br />

<strong>Lohn</strong>Fix Demo auf die Voll-Version freischalten<br />

Wenn Sie das Demo-Programm <strong>Lohn</strong>Fix schon benutzen und Ihre<br />

eingegeben <strong>Lohn</strong>werte weiterhin benutzen wollen, können Sie das<br />

Programm starten und Ihr Kundenkennwort eingeben, mit dem das<br />

Programm von der Demo- in eine Voll-Version freigeschaltet wird.<br />

Die Demoversion ist auf eine Laufzeit von 6 Wochen und auf die<br />

Bearbeitung von 4 Personen begrenzt. Wenn diese Beschränkungen<br />

überschritten werden, fordert Sie das Programm auf, ein Kundenkennwort<br />

bzw. CD-Schlüssel einzugeben.<br />

Wenn die Demo-Begrenzungen noch nicht erreicht sind, starten<br />

Sie <strong>Lohn</strong>Fix und wählen den folgenden Menüpunkt:<br />

Wähle: „Hilfe \ Kundenkennwort“<br />

Hier erscheint dieser Bildschirm, in dem Sie Ihr Kunden-Kennwort<br />

eingeben müssen:<br />

Kunden-Kennwort eingeben und speichern<br />

Mit der Eingabe des Kundenkennwortes können dann die folgenden<br />

Punkte direkt aus <strong>Lohn</strong>Fix zusätzlich ausgeführt werden:<br />

- regelmäßige Programm-Updates per Download<br />

- die <strong>Lohn</strong>steuerdaten an die Finanzämter senden<br />

- die Beitragsnachweise und SV-Meldungen an die Kranken-<br />

kassen senden<br />

<strong>Lohn</strong>Fix – Updates direkt aus dem Internet laden<br />

<strong>Lohn</strong>Fix sollte jeden Monat vor einer <strong>Lohn</strong>abrechnung über das Internet<br />

aktualisiert werden, damit Sie immer mit den neuesten gesetzlichen<br />

Programmänderung und mit den neuesten Krankenkassen-Beitragsätzen<br />

arbeiten.<br />

ACHTUNG: Die Programm-Updates per Download sollten Sie<br />

nicht direkt aus <strong>Lohn</strong>Fix machen, sondern über „Start \ Alle Programme<br />

\ StartFix“ oder über das „StartFix“ Symbol (grüner Pfeil<br />

auf dem Bildschirm) zuerst das Programm „StartFix“ öffnen.<br />

In diesem Fenster „StartFix“ betätigen unten neben der abgebildeten<br />

Erdkugel den Button „Download der Programme“.<br />

„Download der Programme“<br />

Hier betätigen Sie den grünen Button „<strong>Lohn</strong>Fix beenden, Version<br />

prüfen …..“. Danach erscheint dieses Programm „LadeFix“:<br />

Service & Support Hotline 0421 891595 25 www.software-bitter.de


<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH Demo - <strong>Lohn</strong>Fix<br />

Hier befolgen Sie dann in den folgenden Fenstern Schritt für Schritt<br />

über die Button „Weiter“ alle Anweisungen bis das neue Programm-Update<br />

von unseren Servern geladen ist.<br />

<strong>Lohn</strong>Fix Start-Menü und einige wichtige Informationen<br />

Hier sehen Sie jetzt die von Ihnen in der Demo-Version eingegebenen<br />

Arbeitnehmer. Alle Arbeitnehmerwerte – selbst der Name und<br />

Vorname - können Sie beliebig ändern, so lange unter „Berichte I /<br />

<strong>Lohn</strong>abrechnung“ noch keine „<strong>Lohn</strong>abrechnung gebucht“ wurde.<br />

<strong>Lohn</strong>abrechnung anzeigen & Buchen<br />

ACHTUNG:<br />

Obwohl Sie mit der <strong>Lohn</strong>Fix-Demo schon gearbeitet haben, nehmen<br />

Sie sich hier unbedingt die Zeit und arbeiten diese kleine Anleitung<br />

Seite für Seite aufmerksam durch.<br />

Alle eingegebenen Werte können solange wieder rückgängig gemacht<br />

werden, bis die <strong>Lohn</strong>daten elektronisch an die Krankenkassen<br />

und Finanzämter versendet wurden. Allerdings kann man<br />

selbst danach noch zurückliegende gebuchte Monate stornieren<br />

und ändern. Dazu lesen Sie aber unbedingt weiter hinten die Hinweise<br />

zum Thema „Storno-Buchungen“.<br />

Krankenkassen verwalten - Kassensätze aktualisieren:<br />

In <strong>Lohn</strong>Fix werden die Krankenkassen nur einmalig übergeordnet<br />

für alle Firmen (Mandanten) und Arbeitnehmer angelegt. Die<br />

Beitragsätze der Krankenkassen werden von <strong>Lohn</strong>Fix automatisch<br />

aktualisiert. Dazu müssen Sie allerdings jeden Monat ein Download<br />

(<strong>Lohn</strong>Fix-Update – siehe Seite vorher) von unseren Servern<br />

machen. Leider vergessen viele Kunden, diese so einfache Aktualisierung<br />

Ihres Programmes regelmäßig durchzuführen. Da dann<br />

eventuell mit falschen Kassensätzen über mehrere Monate gerechnet<br />

wurde, müssen diese <strong>Lohn</strong>abrechnungen auch rückwirkend<br />

korrigeirt werden können. Das führt natürlich zu „Storno-Buchungen“<br />

der <strong>Lohn</strong>abrechnungen. Für diesen Fall haben wir einen extra<br />

Menüpunkt bei den „Stammdaten / Krankenkassen“ eingebaut, mit<br />

dem solche Korrekturrechnungen durchgeführt werden können.<br />

Dazu wählen Sie „Stammdaten \ KV: Krankenkassen“. Dann wählen<br />

Sie hier in dem Krankenkassenfenster nun den Menüpunkt<br />

„Optionen \ Aktualisieren der Krankenkassen aktivieren“.<br />

Durch den Menüpunkt „Aktualisieren der Krankenkassen aktivieren“<br />

werden hier unten 2 Button „Sätze aktualisieren“ und „für alle<br />

Kassen: ja“ (oder „nein“) eingeblendet. Dann betätigen Sie diese<br />

Button, so dass für alle Kassen die Beitragssätze aktualisiert<br />

werden.<br />

Das Krnakenkassenfenster kann jetzt nicht geschlossen werden,<br />

sondern es muss zwangsweise der Menüpunkt „Abrechnungen<br />

prüfen“ aufgerufen werden:<br />

Abrechnungen prüfen (Kassensätze et,.)<br />

Nach dem Betätigen des Menüpunktes „Abrechnungen<br />

prüfen“ erscheint dieser Bildschirm:<br />

„zu korrigierende Abrechnungen“ und „Korrekturen durchführen“<br />

Wenn Sie in diesem Bildschirm den Button „Start“ betätigt haben,<br />

werden alle Arbeitnehmer rückwirkend ab der ersten <strong>Lohn</strong>abrechnung<br />

geprüft, ob diese mit den richtigen Beitragssätzen abgerechnet<br />

wurden. Selbst aus vergangenen Jahren werden die Daten<br />

geprüft.<br />

Service & Support Hotline 0421 891595 26 www.software-bitter.de


<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH Demo - <strong>Lohn</strong>Fix<br />

Daher müssen Sie jeden Monat die Programm-Updates und diese<br />

Aktualisierung der Krankenkassensätze wie hier be-schrieben<br />

durchführen, damit möglichst keine rückwirkenden Stor-nierungen<br />

von <strong>Lohn</strong>abrechnungen durchgeführt werden.<br />

Wenn in dem Fenster „zu korrigierende Abrechnungen“ die zu korrigierenden<br />

Arbeitnehmer und Monate aufgeführt werden, müssen<br />

Sie den Button „Korrekturen durchführen“ betätigen. Da auch zurückliegende<br />

Abrechnungen korrigiert werden, kann es zu automatischen<br />

„Storno-Buchungen“ führen. Daher sollten Sie hier das Protokoll<br />

drucken und bei jedem aufgeführten Arbeitnehmer die stornierten<br />

<strong>Lohn</strong>abrechnugen drucken lassen und die eventuell in den<br />

zurückliegenden Monaten entstandenen Differenzen in den laufenden<br />

noch offenen und damit „vorläufigen <strong>Lohn</strong>abrechnun-gen“ betrachten.<br />

ACHTUNG:<br />

Wenn Sie mehrere Mandanten / Firmen benutzen, müssen Sie zu<br />

jedem Mandanten schalten und dann unter „Stammdaten / Krankenkassen“<br />

diesen Menüpunkt „Abrechnungen prüfen (Kassensätze)“<br />

durchführen und die eben beschriebenen Schritte bei den<br />

Arbeitnehmern durchführen.<br />

Personal-Stammdaten drucken<br />

Die Personal-Stammdaten können Sie über den Menüpunkt „Optionen<br />

\ Programmoptionen“ drucken lassen. Nach der Wahl dieses<br />

Menüpunktes öffnet sich ein Fenster (siehe nächsten Bildschirm).<br />

Dort können Sie über den Menüpunkt „Berichte“ 3 verschieden Listen<br />

der Personalstammdaten drucken lassen. Probieren Sie diese<br />

3 Listen einfach aus, um zu sehen, welche der Listen Sie für Ihre<br />

Unterlagen benötigen.<br />

Menüpunkt „Optionen / Programmoptionen“<br />

Hier können Sie einstellen, ob beim Senden Ihrer Daten immer als<br />

Test- oder als Echt-Übertragung erfolgen soll. Außerdem können<br />

Sie über den Menüpunkt „Berichte“ diverse zusätzliche Listen drukken<br />

lassen.<br />

Arbeitnehmer bearbeiten:<br />

Die Daten aus Ihrer Demo-<strong>Lohn</strong>Fix können Sie nach der Freischaltung<br />

von der Demo- auf die Voll-Version hier weiter bearbeiten.<br />

Hier geben wir Ihnen noch einige Tips und Hinweise zu den diversen<br />

Eingabemöglichkeiten, die den Rahmen des Informationspapiers<br />

als Beilage zur <strong>Lohn</strong>Fix-Demo gesprengt hätte.<br />

Kartei-Lasche „Adresse / …“ -- SV-Meldung 57<br />

SV-Sondermeldung „57 Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1<br />

SGB VI“ für Rentenbeginn und Tatbestände, die die Rente verändern.<br />

Die Rentenversicherung fordert ggfs. eine SV-Meldung 57<br />

an, um vor Rentenbeginn oder für einen Versorgungsausgleich die<br />

Ansprüche berechnen zu können. Hier auf dieser Kartei-Lasche<br />

„Adresse/…“ stellen Sie über die Klappschalter den Monat und das<br />

Jahr „Rente ab / Versorgungsbezug per Ende“ ein. Diese Angabe<br />

kann auch auf einen vergangenen Monat eingestellt werden.<br />

Klappfenster „Rente ab / Versorgungsbezug per Ende“<br />

Durch diese Angaben wird je nach den Angaben hier mit dem<br />

nächsten „Buchen der <strong>Lohn</strong>abrechnung“ oder 3 Monate vor Rentenbeginn<br />

die Meldung 57 erzeugt.<br />

Kartei-Lasche „Betrieb“<br />

Hier werden einige Button und Klappschalter erklärt.<br />

Klappschalter „……davor“<br />

Klappschalter „Abteilung“<br />

Button „Mehrfachbeschäftigung“<br />

Button „Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt“<br />

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Eintritts- / Austritts-Datum -- Klappschalter „….davor“<br />

Bitte den Klappschalter „….davor“ hinter dem Eintritsdatum und<br />

Austrittsdatum bitte nur aktivieren, wenn „Ableben“ (Tod) vorliegt,<br />

damit eine entsprechende Sondermeldung erzeugt wird.<br />

Button „Mehrfachbeschäftigung“<br />

Wenn ein Arbeitnehmer mehreren Beschäftigungen nachgeht,<br />

müssen Sie hier den Button „Mehrfachbeschäftigung“ anklicken.<br />

Jetzt wird dieser Bildschirm „Mehrfachbeschäftigung“ geöffnet.<br />

Hier müssen Sie den Bruttoverdienst aus der anderen Firma eintragen<br />

und dann unbedingt hier dieses Häkchen hinter „Mehrfachbeschäftigung<br />

liegt vor“ einfügen.<br />

Durch dieses Häkchen wird bewirkt, dass die Sozialabgaben entsprechend<br />

den angegebenen Löhnen zwischen den beiden Firmen<br />

aufgeteilt werden. Dieses Häkchen muss unbedingt in jedem zutreffenden<br />

Abrechnungs-Monat gesetzt werden. Wirksam werden<br />

diese Angaben allerdings erst, wenn die Summe der Brutoverdienste<br />

die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, da dann die<br />

Aufteilung der Sozialabgaben nach diesen Bruttoverdiensten vorgenommen<br />

wird.<br />

Mit dem Klappschalter „die erste Beschäftigung ist die“ können Sie<br />

auswählen, ob die erste „Beschäftigung in der eigenen Firma“ oder<br />

ob die erste „Beschäftigung in der anderen Firma“ ist. Damit wird<br />

die Aufteilung der Krankenkassenbeiträge, wenn die Summe der<br />

Bruttolöhne aus beiden Betrieben die Beitragsbemessungsgrenzen<br />

überschreitet, entscheidend beeinflusst. Zumal die Berechnenung<br />

auch noch dadurch komplizierter wird, dass es 2 unterschiedliche<br />

Beitragsbemessungsgrenzen für KV / PV und RV / AV gibt.<br />

Wenn dann die Löhne in beiden Betriebn auch noch unterschiedlich<br />

sind, wird die Berechnung noch schwieriger. Aber das nimmt<br />

Ihnen ja <strong>Lohn</strong>Fix alles ab.<br />

Sie können das ganz einfach an einem Beispiel ausprobieren.<br />

Damit die Berechnung einfach nachvollziehbar wird, geben wir aus<br />

den eben genannten Gründen als <strong>Lohn</strong> einen Betrag oberhalb der<br />

Beitragsbemessungsgrenze für die eigene Firma und auch für die<br />

2. Beschäftigung ein.<br />

Geben Sie als <strong>Lohn</strong> in der eigenen Firma € 6.000,- und als Bruttoverdienst<br />

bei der Fremdfirma ebenfalls € 6.000,- ein.<br />

Der Krankenkassen-Beitrag für die eigene Firma ohne Mehrfachbeschäftigung<br />

beträgt im August 2009 € 290,33 für einen Bruttoverdienst<br />

von € 6.000,-. Wenn Sie das Häkchen hinter den Monat<br />

August hier in diesem Bildschirm „Mehrfachbeschäftigung“ nicht<br />

setzen, wird für Ihren Arbeitnehmer dieser Beitrag auch berechnet.<br />

Als nächstes tragen Sie für den August in der Spalte „laufend“ den<br />

Bruttoverdienst € 6.000,- in der 2. Firma ein und setzen das Häkchen<br />

hinter den Monat August. Für Ihren Arbeitnehmer wird nun<br />

nur noch die Hälfte gleich € 145,17 als Krankenkassen-Beitrag berechnet.<br />

Analog dazu verhält es sich mit den Beiträgen RV, PV und AV.<br />

Wenn der Arbeitnehmer in einem Monat eine Einmalzahlung wie<br />

z.B. Weihnachtsgeld erhält, müssen Sie diesen Betrag unbedingt<br />

extra in die Spalte „einmalig“ eintragen. Damit wird die Berechnung<br />

noch umfangreicher, da nach dem SV-Recht die Löhne und die<br />

beiden unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen der vergangenen<br />

Monate jeweils getrennt zusammengezählt werden müssen<br />

und dann durch den Vergleich der Bruttolohnsumme mit der jeweiligen<br />

bis dahin aufsummierten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

festgestellt wird, in welcher Höhe der <strong>Lohn</strong> verbeitragt werden<br />

muss. Die Krankenkassenbeiträge müssen dann auch noch<br />

bei unterschielichen Löhnen beider Firmen je nach der Schalterstellung<br />

„die erste Beschäftigung ist die“ auf die beiden Firmen unterschiedlich<br />

verteilt werden.<br />

Daraus ergibt sich, dass es sehr wichtig ist, in jedem Monat die<br />

Spalten „laufend“ und „einmalig“ und die Häkchen in jedem Monat<br />

auszufüllen.<br />

Button „Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt“ -- Krankengeld<br />

Nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit entfällt die Entgelt- oder <strong>Lohn</strong>fortzahlung.<br />

Bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit zahlt dann die<br />

Krankenkasse Krankengeld in Höhe von max. 90% des bisher erzielten<br />

Nettoarbeitsentgelts. Während des Bezugs von Kranken-,<br />

Mutterschafts- oder Erziehungsgeld bleibt der Arbeitnehmer beitragsfreies<br />

Mitglied der Krankenkasse. Die Beiträge an die PV, RV<br />

und AV zahlt die Krankenkasse.<br />

Arbeitgeberseitige Leistungen (dazu gehören auch Sachbezüge),<br />

die während des Bezuges von Krankengeld, Versorgungskrankengeld,<br />

Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld sowie von Krankentagegeld<br />

oder während der Elternzeit erzielt werden, gelten nicht als<br />

Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit der Sozialleistung das<br />

Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro übersteigen.<br />

Zur Prüfung der Beitragspflicht der (weiter-) gewährten arbeitgeberseitigen<br />

Leistung ist zunächst der "SV-Freibetrag" zu ermitteln.<br />

Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem Vergleichs-<br />

Nettoarbeitsentgelt und der Nettosozialleistung. Der über den SV-<br />

Freibetrag hinausgehende Teil des Zuschusses unterliegt in vollem<br />

Umfang der Beitragspflicht, wenn er 50 Euro überschreitet.<br />

Die Sonderegelungen des §23c SGBIV gelten nicht für Einmalzahlungen<br />

während des Bezugs von Sozialleistungen.<br />

Als Beispiel wird während Krankengeldbezug ein Zuschuss in<br />

Höhe von € 55,- zu den vermögenswirksamen Leistungen weitergezahlt.<br />

Dann erscheint in der <strong>Lohn</strong>abrechnung ein Hinweis-Fenster<br />

mit dem Text „Das Vergleichsentgelt ist noch nicht angegeben<br />

(vgl. §23c SGB IV)“ (siehe nächste Seite im Bildschirm).<br />

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Diese Überprüfung der gesetzlichen Regeln übernimmt <strong>Lohn</strong>Fix für<br />

Sie und weist hier darauf hin.<br />

Die Eingaben für diesen Hinweis finden Sie auf der Lasche<br />

„Betrieb“ mit dem Button „Verglelchs-Nettoarbeitsentgelt“. Nach<br />

dem Betätigen dieses Button erscheint der Bildschirm hier unten.<br />

Button „Entgeltbescheinigung“ - Formular drucken<br />

Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt<br />

In der Regel entspricht das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt dem<br />

Nettoarbeitsentgelt, das in der „Entgeltbescheinigung zur Berechnung<br />

von Krankengeld“ unter Ziffer 2.2 einzutragen ist (bei der Absetzung<br />

des Beitragszuschusses vom Gesamt-Beitrag zur Kranken-<br />

und Pflegeversicherung kann bei privat krankenversicherten<br />

Arbeitnehmern maximal der Höchstbeitragszuschuss berücksichtigt<br />

werden).<br />

Das Formular „Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld“<br />

kann hier über den Button „Entgeldbescheinigung“ in diesen<br />

Bildschirm „Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt“ gedruckt werden.<br />

Wenn arbeits- oder tarifrechtliche Regelungen für die Berechnung<br />

des Zuschusses des Arbeitgebers zur Sozialleistung ein abweichendes<br />

Nettoarbeitsentgelt vorsehen, kann auch dieses als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt<br />

herangezogen werden. Ebenfalls bestehen<br />

keine Bedenken, als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt das<br />

Nettoentgelt anzusetzen, das im Falle der tatsächlichen Beschäftigung<br />

erzielt würde.<br />

Das so festgelegte Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt bleibt (auch im<br />

Falle der tarifvertraglichen Erhöhung einer arbeitgeberseitigen Leistung)<br />

für die Dauer des Bezuges der Sozialleistung unverändert.<br />

Etwas Anderes gilt nur dann, wenn eine arbeitgeberseitige Leistung<br />

hinzukommt oder von mehreren Leistungen eine wegfällt.<br />

Besonderheiten beim „Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt“<br />

Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone<br />

Für Arbeitnehmer innerhalb der Gleitzone ist in der Entgeltbescheinigung<br />

unter Ziffer 2.2 nicht das tatsächliche Nettoentgelt, sondern<br />

ein fiktives Nettoentgelt unter Außerachtlassung der Besonderheiten<br />

der Gleitzonenberechnung einzutragen. Sofern für einen Beschäftigten,<br />

dessen regelmäßiges Entgelt innerhalb der Gleitzone<br />

liegt, die beitragspflichtigen Einnahmen den Betrag von 400,01<br />

Euro unterschreiten, errechnen sich die beitragspflichtigen Einnahmen<br />

durch Multiplikation mit dem Faktor F.<br />

Bezug von Mutterschaftsgeld<br />

Nach § 14 MuSchG besteht ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />

während der Schutzfristen und dem Entbindungstag<br />

in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Mutterschaftsgeld<br />

von kalendertäglich 13,00 Euro und dem Nettoarbeitsentgelt. Darüber<br />

hinausgehende Zuschüsse führen zur Beitragspflicht. Falls bei<br />

freiwillig gesetzlich oder privat krankenversicherten Arbeitnehmerinnen<br />

bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld<br />

nach § 14 Absatz 1 Satz 1 MuSchG der "Eigenanteil" der Beschäftigten<br />

an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht abgezogen<br />

wird, wird der SV-Freibetrag hierdurch nicht beeinflusst.<br />

Bezug von Leistungen während der Elternzeit<br />

Während der Elternzeit entspricht das Vergleichs-Nettoentgelt dem<br />

SV-Freibetrag. Der Bezug von Erziehungsgeld reduziert den SV-<br />

Freibetrag nicht.<br />

Beiträge und Zuwendungen für die betriebliche Altersvorsorge<br />

Die während des Bezuges von Sozialleistungen übernommenen<br />

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, die aufgrund von § 1<br />

Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 oder Nr. 9 der SvEV nicht dem Arbeitsentgelt<br />

zuzurechnen sind, können von vornherein als Arbeitsentgelt ausgenommen<br />

werden. Einer weiteren Prüfung bedarf es nicht.<br />

Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG<br />

Das gerade Gesagte gilt entsprechend für Leistungen nach § 40<br />

Abs. 2 EStG, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArEV nicht zum<br />

Arbeitsentgelt zählen.<br />

Melderecht<br />

Eine Unterbrechungsmeldung (§ 9 DEÜV) beziehungsweise eine<br />

Anmeldung (§ 8 DEÜV) sind nur zu erstatten, wenn während des<br />

Sozialleistungsbezuges keine beitragspflichtigen Zuschüsse gewährt<br />

werden.<br />

Mitteilungsverfahren zwischen AG und Sozialleistungsträger<br />

Die Arbeitgeber teilen das Nettoarbeitsentgelt und die beitragspflichtigen<br />

Brutto- und Nettoeinnahmen den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern<br />

(nicht den privaten Krankenversicherungsunternehmen!)<br />

mit. Die Arbeitgeber benötigen die Höhe der Brutto-<br />

und Nettosozialleistung zur Berechnung des Zuschusses. Dabei<br />

wird im Interesse des Mitglieds unterstellt, dass es mit der Übermittlung<br />

der Daten an den Arbeitgeber einverstanden ist. Sollte<br />

dies nicht der Fall sein und das Mitglied Einwände erheben, teilt<br />

die jeweilige Krankenkasse zur Sicherung der datenschutzrechtlichen<br />

Belange dem Mitglied die Höhe der Brutto- und Nettoleistung<br />

(mit der Bitte um Weiterleitung an den Arbeitgeber) mit.<br />

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Weitere Auswirkungen der Beitragspflicht der Zuschüsse<br />

Sofern die Zuschüsse zu den Sozialleistungen der Beitragspflicht<br />

unterliegen, gelten die Zeiten der Beitragspflicht als SV-Tage für<br />

die Berechnung des beitragspflichtigen Teils von Einmalzahlungen.<br />

Ebenso sind die beitragspflichtigen Zuschüsse bei der Feststellung<br />

der SV-Luft (Altersteilzeitbeschäftigte) zu berücksichtigen<br />

Klappschalter „Abteilung“ --- Kostenstellen<br />

Jeder Arbeitnehmer kann einer Abteilung bzw. Kostenstelle zugeordnet<br />

und in Berichten ausgewertet werden. Dazu gehen Sie auf<br />

die Lasche „Betrieb“:<br />

Klappschalter „Abteilung“ (Kostenstelle)<br />

Bevor in diesem Klappschalter Abteilungen zu wählen sind, müssen<br />

unter „Stammdaten \ Abteilungen / Kostenstellen“ die Abteilungen<br />

bzw. Kostenstellen angelegt werden.<br />

Dieser Menüpunkt kann momentan nur eingeschränkt benutzt werden,<br />

da wir an dieser Stelle das Programm noch bearbeiten.<br />

Den momentanen Stand kann man wie im Folgenden beschrieben<br />

benutzen. Im Folgenden und auch im Programm auf den Bildschirmen<br />

und Ausdrucken werden für den Begriff „Kostenstelle“ der<br />

Begriff „Abteilung“ analog benutzt.<br />

Es erscheint dieser Bildschirm, in dem Sie den Menüpunkt „Abteilung<br />

hinzufügen“ (Kostenstellen) betätigen:<br />

Nach dem Klick auf „Abteilung hinzufügen“ wird dieses Fenster<br />

eingeblendet, in dem Sie dann Ihre Abteilung benennen und der<br />

Abteilung eine „Gefahrentarifstelle“ zuordnen. Die Gefahrentarifstellen,<br />

die auch für jeden Arbeitnehmer auf der Lache „Betrieb“<br />

angegeben werden muss, werden unter „Stammdaten \ UV: Unfallversicherung<br />

/ Berufsgenossenschaft“ verwaltet.<br />

Schreiben Sie in das Eingabefeld „Name der Abteilung:“ Ihre Bezeichnung<br />

der „Abteilung / Kostenstelle“ und betätigen den Button<br />

„Speichern“. Dann wird diese Abteilung oben in die Liste der „Abteilungen“<br />

kopiert. Jetzt können Sie eine weitere Abteilung angeben,<br />

in dem Sie einfach in der Eingabe „Name der Abteilung“ die<br />

dort stehende Bezeichnung überschreiben und wieder den Button<br />

„Speichern“ betätigen So können Sie beliebig viele Abteilungen in<br />

die Liste einfügen. Hier in diesem dargestellten Bildschirm sind<br />

schon mehrere Abteilungen eingetragen worden. Den Menüpunkt<br />

„Monatliche Kostenaufteilung“ sollten Sie im Moment nicht benutzen.<br />

Jetzt ordnen Sie jedem Arbeitnehmer auf der Lasche „Betrieb“ eine<br />

„Abteilung / Kostenstelle“ über das Klappfenster zu.<br />

In dem Menüpunkt „Stammdaten \ Abteilungen / Kostenstellen“<br />

können Sie in dem Fenster „Abteilungen“ dann unter dem Menüpunkt<br />

„Berichte“ 2 verschiedene Listen „nur Abteilungen“ und „Abteilungen<br />

mit Personen“ aufrufen.<br />

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Wenn wie hier in dem Beispiel der Januar gebucht ist und im<br />

Februar die Arbeitnehmer anderen Abteilungen zugeordnet und<br />

dann gebucht werden, stellt sich das in der obigen Liste mit den<br />

Januar- und hier unten mit den Februar-Werten so dar:<br />

In der Summenliste, mit dem Button „Quartal“ aufgerufen, werden<br />

dann alle Zuordnungen so gelistet:<br />

Kartei-Lasche „<strong>Lohn</strong>“<br />

Button „SFN“ - Sonn-/Feiertag-/Nacht-Arbeit<br />

Button „Direktvers/PensK“<br />

Button „ Firmenwagen“<br />

Button „SFN“ - Sonn-/Feiertag-/Nacht-Arbeit - betätigt:<br />

Durch betätigen dieses Button „SFN“ werden in das Fenster der<br />

„<strong>Lohn</strong>arten“ 5 zusätzliche <strong>Lohn</strong>arten kopiert.<br />

Diese 5 <strong>Lohn</strong>arten z.B. „Nachtzuschlag1: bis 25%“ können in die<br />

<strong>Lohn</strong>zeilen kopiert werden. Dort werden 2 Zeilen erzeugt (siehe<br />

hier im Bild):<br />

Zeile 2> Stundenlohn 20-24, 4-6 Uhr<br />

Zeile 3> nachtzuschlag1: bis 25% = 25% von Zeile 2<br />

In der Zeile 3 wird in die Spalte „Kommentar“ automatisch die<br />

Formel (siehe in der <strong>Lohn</strong>Fix-Hilfe unter Stichwort „Formel“) „=<br />

25% von Zeile 2“ kopiert. Wenn nun in der Zeile 2 die Stunden und<br />

ein Stundenlohn eingetragen werden, wird in der Zeile 3 automatisch<br />

der prozentuale Aufschlag zur Zeile 2 als Betrag (hier 25%<br />

von € 15,- aus Zeile 2 =) € 3,75 gerechnet und ausgewiesen.<br />

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Button „Direktvers./PensK“ betätigt:<br />

Hier können Sie für Pensionskassen und für Direktversicherungen<br />

nach der alten und neuen Rechtsform die Beträge eingeben, die<br />

dann in der <strong>Lohn</strong>abrechnung berücksichtigt werden. Damit die Direkt-Versicherungsbeträge<br />

auch an die entsprechenden Versicherungen<br />

über den Zahlungsverkehr laufen, müssen Sie unter der<br />

Lasche „Bank“ die Bankverbindungen für die Direktversicherungs-<br />

Verträge und ebenso für die Verträge der Pensionskassen angeben.<br />

Button „Firmenwagen“ betätigt:<br />

Für die Überlassung eines Firmenwagens muss dem Arbeitnehmer<br />

ein Geldwerter Vorteil angerechnet werden.<br />

Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur privaten Nutzung<br />

unentgeltlich überlassen, so erhält der Arbeitnehmer einen steuerpflichtigen<br />

geldwerten Vorteil. Eventuell Zahlungen des Arbeitnehmers<br />

für die Nutzung an den Arbeitgeber werden von dem Vorteil<br />

abgezogen. Lesen Sie bitte in der Hilfe unter „Firmenwagen“<br />

weitere Texte.<br />

Verdeckte <strong>Lohn</strong>arten aktivieren – Kartei-Lasche „<strong>Lohn</strong>“<br />

Da einige <strong>Lohn</strong>arten nur in Ausnahmefällen benutzt werden dürfen<br />

und vom Anwender nur mit gewissenhafter Vorsicht und mit Rücksprache<br />

des <strong>Lohn</strong>Fix Kunden-Support eingesetzt werden sollten,<br />

wird die Aktivierung dieser <strong>Lohn</strong>arten hier dargestellt.<br />

Folgende <strong>Lohn</strong>arten können noch zusätzlich aktiviert werden:<br />

- KUG: Zusätzliches Istentgelt (siehe Kapitel KUG)<br />

- Sachzuweisung 30% PSt.<br />

- Krankengeldzuschuss<br />

- Einmalzahlung, SV-frei<br />

- <strong>Lohn</strong>steuerpflichtig, SV-frei<br />

- SV-pflichtig, steuerfrei<br />

- ATZ-100%-Leistung-mit-Aufstockung (siehe Kapitel ATZ)<br />

- ATZ-<strong>Lohn</strong>arten-ohne-Aufstockung (siehe Kapitel ATZ)<br />

- ATZ-Mehrarbeit (siehe Kapitel ATZ)<br />

Klicken Sie mit der Maus auf den Text „<strong>Lohn</strong>art auswählen, zuweisen“<br />

(1) oberhalb des <strong>Lohn</strong>arten-Fensters.<br />

(2) (3) (4)<br />

Jetzt wird ein Fenster „Übersicht <strong>Lohn</strong>arten“ (2) geöffnet. In dem<br />

kleinen Auswahlfenster der <strong>Lohn</strong>arten (3) markieren (Häkchen<br />

setzen) Sie mit der Maus die gewünschte <strong>Lohn</strong>art.<br />

Jetzt im Fenster „Übersicht <strong>Lohn</strong>arten“ den Button „Hinzufügen“ (4)<br />

betätigen:<br />

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(4)<br />

Die eingfügten <strong>Lohn</strong>arten siehe nächste Seite.


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Hier sind die neuen <strong>Lohn</strong>arten durch den Button „Hinzufügen“ in<br />

das <strong>Lohn</strong>arten-Auswahlfenster der Lasche „<strong>Lohn</strong>“ aktiviert worden:<br />

<strong>Lohn</strong>arten hinzugefügt / aktiviert<br />

Hier <strong>Lohn</strong>arten markieren<br />

<strong>Lohn</strong>art „KUG: Zusätzliches Istentgelt“<br />

Bevor Sie diese <strong>Lohn</strong>art „KUG: Zusätzliches Istentgelt“ benutzen,<br />

lesen Sie bitte unbedingt das spätere Kapitel „KUG“.<br />

Button „Abschlussübersicht“ – den Monat abschließen<br />

Für das Senden der <strong>Lohn</strong>steuer-Anmeldung und LSt.-Bescheinigung<br />

an die Finanzämter sowie der SV-Meldungen an die Krankenkassen<br />

muß der jeweils abgerechnete Monat hier in der „Abschlussübersicht“<br />

auf „abgeschlossen“ markiert werden. Für das<br />

Senden der vorgezogenen Beitragsnmachweise als „Schätzwerte“<br />

an die Krankenkassen vor Ende des laufenden Monats muss dieser<br />

Monat in der „Abschlussübersicht“ noch nicht auf „abgeschlossen“<br />

gestellt werden, sondern kann in der Einstellung „in Bearbeitung“<br />

verbleiben.<br />

Wählen Sie auf der Hauptseite den Button „Abschlussübersicht“:<br />

„Info über Stand der Abrechnungen“<br />

„die Verdienstabrechnungen sind:“ – z.B. „in Bearbeitung“<br />

In der Spalte „Info über den Stand der Abrechnungen“ wird angezeigt,<br />

wie viele der vorhandenen Arbeitnehmer in dem Monat<br />

abgerechnet (gebucht) wurden. Wenn alle Arbeitnehmer abgerechnet<br />

sind, färbt sich diese Spalte von grün (z.B. „2 von 3 abgerechnet“)<br />

in blau (z.B. „3 von 3 abgerechnet“). Wenn alle Arbeit-<br />

nehmer abgerechnet sind, kann in der nächsten Spalte „die Verdienstabrechnungen<br />

sind:“ mit der Maus geklickt werden und das<br />

grüne Feld „in Bearbeitung“ wird in ein blaues Feld „abgeschlossen“<br />

geändert. Durch diese Maßnahme können jetzt für diesen Monat<br />

keine <strong>Lohn</strong>abrechnungen mehr aufgehoben werden, also auch<br />

keine <strong>Lohn</strong>eingaben mehr verändert werden.<br />

Will man noch einmal <strong>Lohn</strong>eingaben in diesen Monat verändern,<br />

muss hier zuerst in dieser Spalte „die Verdienstabrechnung sind“<br />

durch einen Mausklick von „abgeschlossen“ auf „in Bearbeitung“<br />

zurückgestellt werden. Das funktioniert aber nur so lange, wie noch<br />

keine <strong>Lohn</strong>steuer-Anmeldungen versendet wurden. Dann muss unter<br />

„Berichte I \ <strong>Lohn</strong>abrechnung“ in der Verdienstabrechnung der<br />

Button „Abrechnung aufheben“ betätigt werden. Erst jetzt sind Änderungen<br />

bei den <strong>Lohn</strong>eingaben auf der Lasche „<strong>Lohn</strong>“ wieder<br />

möglich. Mit anderen Worten gesagt, die gebuchten <strong>Lohn</strong>abrechnungen<br />

verschwinden wieder aus dem <strong>Lohn</strong>konto, denn die „Berichte<br />

sind noch offen“ und noch nicht durch ein Senden eingefroren.<br />

Dadurch wird auch verhindert, dass aus einem Monat versehentlich<br />

Berichte versandt werden, obwohl noch eine <strong>Lohn</strong>abrechnung<br />

nicht gebucht und damit offen ist.<br />

Wenn dann eine LSt-Anmeldung oder LSt-Bescheinigung gesendet<br />

wurde, werden hier in den kleinen runden Kästchen der jeweiligen<br />

Spalte „Status der Berichte“ die Farbe von gelb auf blau<br />

gestellt. Bei den Kassennachweisen wird wegen der Vorfälligkeit<br />

mit Schätzwerten erst durch das vorgezogene Senden im Folgemonat<br />

der Status für diesen laufenden Monat auf blau gesetzt. Nun<br />

ist dadurch der Monat abgeschlossen und man kann hier in der<br />

Spalte „die Verdienstabrechnungen sind:“ nicht mehr von „abgeschlossen“<br />

auf „in Bearbeitung“ zurückstellen. <strong>Lohn</strong>abrechnungen<br />

können dann nur noch – auch in den folgenden Monaten rückwirkend<br />

– über eine „Stornierung“ der <strong>Lohn</strong>abrechnung durchgeführt<br />

werden. Durch die Stornierung einer <strong>Lohn</strong>abrechnung wird<br />

eine 2. zusätzliche <strong>Lohn</strong>abrechnung erzeugt und die daraus entstehenden<br />

<strong>Lohn</strong>differenzen werden in den nächsten noch offenen<br />

nicht gebuchten Monat geschrieben.<br />

Monat kann nicht auf „ abgeschlossen“ gestellt werden<br />

Es sind für alle Arbeitnehmer die <strong>Lohn</strong>abrechnungen durchgeführt<br />

worden aber in der Abschlussübersicht wird angezeigt, daß nicht<br />

alle Arbeitnehmer abgerechnet sind. Dadurch wird der Abschluss<br />

des Monats in der Abschlussübersicht verhindert. Die Ursache<br />

kann sein, daß ein oder mehrere Mitarbeiter aus der Vergangenheit<br />

ohne Austrittsdatum deaktiviert worden sind. „Deaktivierte“<br />

Arbeitnehmer werden in den Auswahlfenstern und Listen nur nicht<br />

mehr angezeigt und sind allerdings mit allen Werten weiterhin<br />

gespeichert und nicht gelöscht. Überprüfen Sie bitte die deaktivierten<br />

Personen hier in der oberen Befehlszeil über den Menüpunkt<br />

„deaktivierte Personen anzeigen“. Hier finden Sie die Namen<br />

mit Eintritt- und Austritt-Datum. Gegebenenfalls reaktivieren Sie<br />

Personen z.B. weil dort kein Austrittsdatum eingetragen wurde.<br />

Dann müssen Sie unter der Lasche „Betrieb“ ein Austrittsdatum<br />

eintragen oder Sie setzen Eintritt und Austritt auf „leer“. Also, es<br />

muß bei einem Arbeitnehmer, den Sie „deaktivieren“ möchten,<br />

entweder das Eintrits- und Austritsdatum eingetragen oder leer<br />

sein. Anschließend sollte das Nachzählen der Personen durch das<br />

Programm mit den Gegebenheiten übereinstimmen, Sie können<br />

die Monatsschalter in der Abschlussübersicht nun auf „abgeschlossen“<br />

umstellen und die betroffenen Personen endgültig<br />

deaktivieren.<br />

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„Nullabrechnung“, da AN keinen <strong>Lohn</strong> erhält – nicht Austritt<br />

Erhält ein Mitarbeiter in einem Monat keinen <strong>Lohn</strong> z.B. weil er nach<br />

6 Wochen <strong>Lohn</strong>fortzahlung Krankengeld bezieht, dann muß für<br />

diesen Monat eine „Nullabrechnung“ erstellt werden. Es darf für<br />

diesen Arbeitnehmer kein Austrittsdatum gebucht werden, denn<br />

dadurch würde automatisch von <strong>Lohn</strong>Fix eine SV-Abmeldung erzeugt<br />

werden.<br />

<strong>Lohn</strong>abrechnung: -- buchen -- korrigieren -- stornieren<br />

Natürlich können alle gebuchten <strong>Lohn</strong>abrechnungen „korrigiert“<br />

oder sogar für rückwirkende Monate „storniert“ werden. Bitte lesen<br />

Sie dazu unbedingt die folgenden Kapitel aufmerksam durch.<br />

Button „Abrechnung buchen“<br />

<strong>Lohn</strong>abrechnung korrigieren:<br />

Wenn der gelbe Button „Abrechnung buchen“ betätigt wurde, wird<br />

dieser Button blau gefärbt mit der Aufschrift „Abrechnung aufheben“.<br />

Dadurch können bei der Lasche „<strong>Lohn</strong>“ für diesen Monat<br />

keine Änderungen durchgeführt werden. Erst durch das Betätigen<br />

dieses Button „Abrechnung aufheben“, wobei der gelbe Button<br />

„Abrechnung buchen“ hier wieder entsteht, kann die Eingabe-<br />

Lasche „<strong>Lohn</strong>“ wieder bearbeitet werden. Unter dem Button<br />

„Abrechnung aufheben“ steht „falls erforderlich“, d.h., die Berichte<br />

sind noch nicht endgültig durch eine Markierung in der „Abschlußübersicht“<br />

geschlossen worden. Erst nach der Markierung in der<br />

„Abschlußübersicht“ auf „abgeschlossen“ steht hier auf dem Buchungs-Button<br />

„Abrechnung stornieren“ und darunter „die Differenz<br />

geht in den xy-Monat“.<br />

Korrekturen können so oft man möchte mit „Abrechnung aufheben“<br />

durchgeführt werden. Selbst wenn der Button „Abrechnung stornieren“<br />

anzeigt, kann die Markierung in der „Abschlußübersicht“<br />

wieder von „abgeschlossen“ auf „in Bearbeitung“ gestellt werden,<br />

bis noch keine „<strong>Lohn</strong>steuer-Meldung“ an das Finanzamt verschickt<br />

wurde. Dadurch wird hier bei der <strong>Lohn</strong>abrechnung der Button<br />

wieder von „Abrechnung stornieren“ auf „Abrechnung aufheben“<br />

umgestellt und man kann durch ein „Abrechnung aufheben“ wieder<br />

<strong>Lohn</strong>werte verändern und neu buchen .<br />

<strong>Lohn</strong>abrechnungen stornieren:<br />

Die Abrechnungen wurden abgeschlossen, in der „Abschlussübersicht“<br />

wurde dieser Monat auf „abgeschlossen“ gestellt und die<br />

Meldungen fürs Finanzamt wurden durchgeführt. Jetzt hilft nur<br />

noch eine Stornierung in dem Monat. Eine Stornierung kann auch<br />

z.B. im August für den Januar erforderlich sein. Das sollte allerdings<br />

unbedingt vermieden werden, da dann alle Folgemonate ab<br />

Januar eventuell korrigiert (aufgerollt) werden. Durch die Stornierung<br />

einer <strong>Lohn</strong>abrechnung wird in dem Monat eine zweite korrigierte<br />

<strong>Lohn</strong>abrechnung erzeugt und die aus der Stornierung resultierenden<br />

<strong>Lohn</strong>differenzen werden in die noch offene laufende<br />

<strong>Lohn</strong>abrechnung geschrieben. Auch die eventuell entstehenden<br />

Differenzen bei der <strong>Lohn</strong>steuer oder bei den Sozialversicherungsbeiträgen<br />

werden nicht als Korrektur für den korrigierten Monat verbucht,<br />

sondern auch als Differenzen zu dem noch offenen laufenden<br />

Monat summiert und gemeldet.<br />

Beherzigen Sie bitte folgende Regeln. Die beste Stornobuchung ist<br />

die, die nicht vorgenommen wird. Deshalb gibt es die vorläufige<br />

Verdienstabrechnung, um eine Abrechnung auf ihre Richtigkeit zu<br />

prüfen. Die Automatismen in den Meldungen und die Vorfälligkeit<br />

der SV-Beiträge sind weitere Gründe, Stornierungen zu vermeiden.<br />

Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, eine „Abrechnung aufzuheben“.<br />

Dies bedeutet: die Abrechnung – obwohl gebucht – verschwindet<br />

zugunsten einer neuen im Papierkorb. Voraussetzung<br />

hierfür ist, dass noch keine Berichte versandt wurden. Tritt nach<br />

dem Schließen des Monats in der „Abschlussübersicht“ dennoch<br />

die Notwendigkeit einer Korrektur auf, führt am Storno kein Weg<br />

vorbei. Das heißt: in dem Moment, in dem die neue Abrechnung<br />

erzeugt wird, wandert die Differenz zur alten in die nächste offene<br />

Abrechnung. Die stornierte Abrechnung bleibt immer Teil der <strong>Lohn</strong>unterlagen<br />

(denn sie war die Basis der Beitragsberechnung). Der<br />

Vorteil der automatischen Differenzverbuchung ist, dass keine Berichte<br />

(Korrekturnachweise etc.) zu erstellen sind, denn die Differenz<br />

aus der Stornierung ist in den Summen des aktuellen Monats<br />

mit enthalten.<br />

Dieser Stornoablauf ist gewöhnungsbedürftig, aber so angewendet<br />

wie beschrieben, lässt er sich handhaben und ist nachvollziehbar:<br />

Sie können die stornierte, die neue und die Differenzabrechnung<br />

aufrufen und ausdrucken. Auch in den Berichten werden stornierte<br />

Abrechnungen weiterhin ausgewiesen (vgl. das SV-Journal unter<br />

Berichte I). Die gesetzlich vorgeschriebene Ablaufsteuerung hat<br />

sich allerdings vom Anwender in das Programm verlagert, Abweichungen<br />

vom „normalen“ Ablauf sind nicht vorgesehen. Wenn sich<br />

auf einer Abrechnung Werte aus Differenzabrechnungen der<br />

Vormonate befinden, ist der Grund immer eine Stornobuchung, deren<br />

Differenz zur neuen Abrechnung ein Teil der <strong>Lohn</strong>abrechnung<br />

im aktuellen Monat und der aktuellen Berichte an Kassen und Finanzamt<br />

wird. Dieses Verfahren der automatischen Differenzverbuchung<br />

nach einem Storno (mit Aufrollung der nachfolgenden<br />

Monate und automatischem Storno im Falle einer weiteren Differenz)<br />

kann nicht geändert werden, es ist ein Ablauf im Rahmen der<br />

vorgeschriebenen gesetzlichen Systemprüfung.<br />

Hier nochmals der wichtige Hinweis:<br />

Für das um den 20. bis 26. des Monats vorgezogene Erstellen und<br />

Versenden der Krankenkassennachweise muß der Monat auf keinen<br />

Fall in der Abschlussübersicht auf „abgeschlossen“ gestellt<br />

werden. Das ist erst für das Senden der <strong>Lohn</strong>steueranmeldung erforderlich.<br />

Deshalb sollte die endgültige <strong>Lohn</strong>abrechnung und damit<br />

die <strong>Lohn</strong>steueranmeldung auch immer erst bis zum 10. des<br />

Folgemonats erstellt werden.<br />

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SV-Meldungen mit SV-MeldeFix elektronisch senden<br />

Für das elektronische Versenden der „Beitragsnachweise“ und der<br />

„SV-Meldungen“ wird von der <strong>Lohn</strong>Fix-Startseite über den Button<br />

„SV-MeldeFix“ das Sende-Programm gestartet. Über 2 Laschen<br />

„Kassennachweise“ und „SV-Meldungen“ wird jeweils ausgewählt,<br />

welche der Daten an die Krankenkassen verschickt werden sollen.<br />

„Firma hinzufügen“ „Einstellungen-Datenübertragung“<br />

Auwahlfenster „einbezogene Firmen“<br />

Lasche „Kassennachweise“<br />

Lasche „SV-Meldungen“<br />

Beim ersten Start von SV-MeldeFix ist das Auswahl-Fenster „einbezogene<br />

Firmen“ leer. Hier müssen nacheinander die mit <strong>Lohn</strong>Fix<br />

verwalteten „Firmen“ eingefügt werden. Dazu wählen Sie in der<br />

Menüleiste „Firma hinzufügen“. Dann öffnet sich ein Fenster (siehe<br />

nächste Seite), in dem alle von Ihnen angelegten Dateien mit der<br />

Endung „.dat“ angezeigt werden. Das ist für jede Firma (Mandant)<br />

eine dat-Datei mit den jeweiligen Arbeitnehmern dieser Firma.<br />

Dieser Vorgang muss auch nur einmalig durchgeführt werden. Nur<br />

wenn eine neue Firma als neuer Mandant in <strong>Lohn</strong>Fix bearbeitet<br />

werden soll, muss hier auch diese neue Firma als *.dat-Datei aufgenommen<br />

werden. Außerdem müssen einmalig Grundeinstellungen<br />

zum Senden über die Menüpunkte „Einstellungen Datenübertragung“<br />

und „AOK-Rechenzentrum wählen“ vorgenommen<br />

werden (siehe nächste Seite).<br />

Wähle: Firma hinzufügen<br />

In diesem Auswahlfenster werden viele „<strong>Lohn</strong>kartei-Dateien“ von<br />

verschiedene „einbezogene Firmen“ angezeigt.<br />

Markieren Sie jetzt nacheinander jede <strong>Lohn</strong>kartei (*.dat-Datei) und<br />

drücken auf den Button „Öffnen“. Dadurch wird diese Firma in das<br />

Auswahlfenster „einbezogene Firmen“ aufgenommen.<br />

Wähle: Einstellungen Datenübertragung<br />

In dieser Bildschirmmaske müssen Sie unbedingt alle Eingabefelder<br />

ausfüllen. Die SV-Übertragungen verlangen die Angabe des<br />

physikalischen Absenders. Der physikalische Absender / Datenlieferant<br />

kann, aber muss nicht die verursachende Firma sein. Wenn<br />

also ein Steuer- oder Buchführungsbüro die Daten sendet, dann ist<br />

deren Adresse hier anzugeben. Sie können für mehrere Firmen<br />

senden. Als Absender der Daten kann aber nur eine Betriebsnummer<br />

genommen werden, die im Eingabefenster „Einstellungen'“<br />

einzutragen ist. Diese Betriebsnummer kann eine der Firmenbetriebsnummern<br />

sein (wenn eine der Firmen für die andere<br />

meldet) oder die des Beratungsbüros.<br />

Wähle: AOK-Rechenzentrum wählen<br />

Alle Beitragsnachweise und SV-Meldungen aller Kassen werden<br />

zuerst an ein Rechenzentrum gesendet, das dann diese an die<br />

einzelnen Krankenkassen verteilt. In diesem Fenster markieren Sie<br />

bitte mit der Maus das für Sie zuständige AOK-Rechenzentrum<br />

Ihres Bundeslandes und betätigen dann den Button „Okay“. Diesen<br />

Vorgang müssen Sie nur einmalig beim Start mit <strong>Lohn</strong>Fix<br />

ausführen.<br />

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In diesem Fenster ein AOK-Rechenzentrum markieren:<br />

Beitragsnachweise der Krankenkassen senden<br />

Nachdem die Grundeinstellungen zum Senden der Daten erstellt<br />

wurden, soltte unbedingt zuerst eine Testübertragung gesendet<br />

werden. Dazu tragen Sie in das Eingabfeld „Adresse für TesteMail:“<br />

Ihre eMail-Adresse ein und betätigen den Button „Testübertragung“.<br />

Jetzt betätigen Sie den Button „Datensätze d. Kassennachweise<br />

zusammenstellen“. In einem „Protokoll-Fenster“ wird<br />

dieser Vorganng aufgezeichnet und über einen Button „Protokoll“<br />

kann das Protokoll auf dem Bildschirm dargestellt und gedruckt<br />

werden. Wenn keine Fehler festgestellt werden, wird rechts neben<br />

dem gerade betätigten Button der Button „eMail senden“ zum Betätigen<br />

freigegeben. Durch das Anklicken dieses freigegebenen<br />

Button „eMAil senden“ (mit dem Symbol der fliegenden Postkarte)<br />

wird zuerst geprüft, ob die Grund-Einstellungen zur Datenübertragung<br />

in Ordnung sind und ob Ihr Computer einen freien Zugang<br />

zum Internet hat. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wird die<br />

eMail jetzt gesendet. Nach dem Senden einer Testübertragung<br />

müssen Sie nach einiger Zeit eine Antwort-eMail auf Ihre gesendete<br />

Test-eMail auf Ihrem Computer erhalten. Damit wird angezeigt,<br />

daß alles in Ordnung ist. Sie können jetzt den gleichen Vorgang<br />

wiederholen, nur daß Sie jetzt vor dem Senden den Button „echte<br />

Übertragung“ betätigen. Jetzt wird die eMail an das AOK-Rechenzentrum<br />

gesendet und Sie erhalten vom Rechenzentrum nach<br />

einiger Zeit eine eMail als Bestätigung Ihrer eingegangenen eMail.<br />

Das Rechenzentrum verteilt Ihre gesendeten Beitragsnachweise<br />

an die entsprechenden Krankenkassen. Dabei erfolgt die Verteilung<br />

der Kassennachweise an die Kassen über die von Ihnen in<br />

der eMail mit übermittelten Betriebsnummern der Krankenkassen.<br />

Kassennachweise ansehen und drucken (dokumentieren)<br />

Bevor die Kassennachweise versendet werden, sollten diese über<br />

den Menüpunkt „Anzeige / zu sendende Nachweise“ angesehen<br />

werden.<br />

Wenn die Nachweise per eMail versendet wurden, kann man diese<br />

sich unter „Anzeige / bisherige Nachweise“ ansehen. Diese gesendeten<br />

Nachweise müssen unbedingt als Dokument für eine Prüfung<br />

gedruckt und aufbewahrt werden. Diese Nachweise bleiben<br />

für alle Zeiten über alle Jahre auf dem Computer gespeichert, so<br />

daß auch später diese Dokumente immer wieder zur Verfügung<br />

stehen.<br />

SV-Meldungen an die Krankenkassen senden<br />

In dem Hauptbild von SV-MeldeFix wählt man die dunkel grüne Lasche<br />

„SV-Meldungen“, die sich dann in hell-grün färbt und damit<br />

aktiv geschaltet ist. Hier sehen Sie einen vergleichbaren Bildschirm<br />

mit der gleichen Logik zum Versenden der SV-Meldungen<br />

wie vorher unter der Lasche „Kassennachweise“.<br />

Lasche „Beitragsnachweise“<br />

Lasche „SV-Meldungen“<br />

In dem mittleren gelben Fenster mit der Überschrift „Meldungen für<br />

die Mitarbeiter“ werden die zu versendenden Meldungen angezeigt.<br />

<strong>Lohn</strong>Fix erzeugt alle Meldungen automatisch. Es muß also<br />

nicht wie bei den Kassennachweisen durch die vorgezogene Meldung<br />

von Schätzwerten ein vorläufiger Kassennachweis erstellt<br />

werden und an MeldFix übergeben werden. Es werden alle SV-<br />

Meldungen immer erst durch das Buchen in der <strong>Lohn</strong>abrechnung<br />

erstellt und hier angezeigt. Wenn z.B. ein neuer Arbeitnehmer angelegt<br />

wird und das Eintrittsdatum eingetragen wird, so löst der<br />

reine Datums-Eintrag noch keine SV-Anmeldung aus. Sondern erst<br />

wenn für diesen Mitarbeiter eine <strong>Lohn</strong>abrechnung unter „Berichte I<br />

/ <strong>Lohn</strong>abrechnung“ erstellt und gebucht wird, wird die SV-<br />

Anmeldung erzeugt und steht hier für SV-MeldeFix zum Senden<br />

bereit. Der Ablauf zum Senden ist im Prinzip wie voher unter „Kassennachweise<br />

senden“ beschrieben. Nur wird hier zuerst der große<br />

Button „Datensätze der SV-Meldungen zusammenstellen“ betätigt<br />

und dadurch der Button „eMail senden“ freigegeben. Einige SV-<br />

Meldungen werden erst zum Versenden freigegeben, wenn der<br />

Monat in der „Abschluß-Übersicht“ geschlossen wurde.<br />

SV-Meldungen ansehen und drucken (dokumentieren)<br />

Die SV-Meldungen können genau so wie nach dem oben unter<br />

dem Thema Kassennachweise beschrieben angesehen und gedruckt<br />

werden. Dabei müssen alle SV-Meldungen als Dokument<br />

über diesen Menüpunkt „Anzeigen \ SV-Meldungen“ gedruckt werden.<br />

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Meldungen ans Finanzamt – LStA und LStB<br />

Bevor eine <strong>Lohn</strong>steueranmeldung LStA oder <strong>Lohn</strong>steuerbescheinigung<br />

LStB an das Finanzamt elektronisch über das Internet gesendet<br />

werden kann, müssen die Grundeinstellungen eingegeben<br />

werden.<br />

Wähle: Stammdaten / Einstellungen Datenübertragung<br />

Hier werden die Stammdaten der gerade gewählten Firma angezeigt<br />

und können hier nicht verändert werden. Wenn Sie als „Buchführungsbüro<br />

oder Steuerberater“ oder als ein Mandant (Firma) für<br />

alle anderen Mandanten (Firmen) dieser <strong>Lohn</strong>buchhaltung fungieren,<br />

betätigen Sie hier diesen Knopf „Buchführungsbüro oder Steuerberater“:<br />

Dadurch wird eine neue Seite in der Art wie hier dargestellt mit<br />

leeren Eingabefeldern geöffnet. Hier tragen Sie alle Firmendaten<br />

als „Datenlieferant und Datenersteller“ ein. Zu den anderen Angaben<br />

unter den Kartei-Laschen „Proxy“, „eMail“ und „ElsterAnmSt<br />

extern“ lesen Sie bitte die Hilfetexte durch. Auch auf den jeweiligen<br />

Karteilaschen befinden sich entsprechende Hilfetexte.<br />

Arbeitnehmer duplizieren<br />

Dieser Menüpunkt sollte nach Möglichkeit umgangen werden.<br />

Wenn ein Arbeitnehmer im laufenden Jahr austritt und dann nach<br />

einer Zeit wieder eintritt, dann ist das kein Grund diesen zu duplizieren.<br />

Sondern der schon in <strong>Lohn</strong>Fix vorhandene Arbeitnehmer<br />

wird über das neue Eintrittsdatum in dem Eintrittsmonat wieder<br />

weitergeführt. Dafür muß dann unter der Lasche „Betrieb“ das<br />

neue Eintrittsdatum für diesen Monat eingegeben und das alte<br />

Austrittsdatum entfernt werden. Ein Austrittsdatum wird dann erst<br />

beim erneuten Austritt des Arbeitnehmers in dem Austrittsmonat<br />

eingetragen und mit der <strong>Lohn</strong>abrechnung gebucht. Dieser Vorgang<br />

kann beliebig oft wiederholt werden. Für den Eintritt oder<br />

Austritt des Arbeitnehmers werden durch das Buchen der jeweiligen<br />

Monats-<strong>Lohn</strong>abrechnung automatisch die An- und Ab-SV-<br />

Meldungen für die Krankenkassen erzeugt. Diese SV-Meldungen<br />

stehen dann automatisch in SV-MeldeFix zum Versenden bereit.<br />

In seltenen Ausnahmen muß eine Duplizierung eines Arbeitnehmers<br />

vorgenommen werden. Zwei Gründe werden hier auf dieser<br />

Bildschirmseite erklärt. Aber bitte rufen Sie unbedingt vor einer Duplizierung<br />

die <strong>Lohn</strong>Fix-Kundenberatung an.<br />

Wähle: Optionen / Person duplizieren<br />

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Kurzarbeitergeld -- KUG<br />

Das Kurzarbeitergeld ermöglicht bei vorübergehendem Arbeitsausfall<br />

die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.<br />

Was ist neu am KUG ab 1.1.2009?<br />

Ab 1. Januar 2009 hat sich die Bezugsdauer von konjunkturellem<br />

Kurzarbeitergeld von sechs auf 24 Monate (wurde Ende April nochmals<br />

von 18 auf 24 Monate erhöht) verlängert. Die Regelung gilt<br />

für alle Beschäftigten, die Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum<br />

31.Dezember 2009 haben. Es trifft also auch für diejenigen zu, die<br />

bereits im Jahr 2008 mit Kurzarbeit begonnen haben.<br />

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bezogen werden,<br />

wenn die Reduzierung der Arbeitszeit arbeitsrechtlich vereinbart<br />

wurde. Zudem geht mit dem Arbeitsausfall eine erhebliche<br />

Kürzung des <strong>Lohn</strong>es oder <strong>Gehalt</strong>es einher. Mit der Neuregelung<br />

bleibt die versicherungspflichtige Beschäftigung auch mit Kurzarbeit<br />

erhalten. Die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld<br />

werden erleichtert und zugleich werden Antragstellung sowie Verfahren<br />

vereinfacht.<br />

KUG Ausfallgeldtabellen und neuer <strong>Lohn</strong>steuertarif 2009<br />

Einige Arbeitsämter haben die Ausfallgeld-Tabellen noch nicht auf<br />

den neuen <strong>Lohn</strong>steuertarif, der seit dem 6. März 2009 rückwirkend<br />

ab Januar 2009 gilt, umgestellt. Lesen Sie dazu den Text auf der<br />

letzten Seite.<br />

In welcher Höhe wird Kurzarbeitergeld gezahlt?<br />

Grundsätzlich beträgt das "konjunkturelle" Kurzarbeitergeld 60 Prozent<br />

des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wenn ein Kind mit im<br />

Haushalt lebt, beträgt es 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.<br />

Was muss ich tun, um KUG zu beantragen?<br />

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird vom Unternehmen oder von<br />

der Betriebsvertretung beantragt. Der Arbeitsausfall muss bei der<br />

zuständigen Agentur für Arbeit vor Ort schriftlich angezeigt werden.<br />

Daraufhin entscheidet die Agentur für Arbeit unverzüglich, ob alle<br />

genannten Voraussetzungen vorliegen.<br />

Zwischenzeitlich zahlt das Unternehmen das Kurzarbeitergeld an<br />

die Beschäftigten aus. Im Anschluss daran richtet es einen schriftlichen<br />

Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes<br />

an die Agentur für Arbeit. Diese erstattet ihm dann seine<br />

entsprechenden Auslagen.<br />

Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Unternehmen 2009/<br />

2010 die Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungsbeiträgen<br />

zur Hälfte.<br />

Haben auch Zeitarbeiter Anspruch auf KUG?<br />

Ja, Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht grundsätzlich auch für<br />

Beschäftigte in der Zeitarbeitsbranche. Auch müssen Leiharbeitnehmer<br />

nicht erst entlassen werden, um das Kurzarbeitergeld für<br />

die Stammbelegschaft zu erhalten. Und ebenso erhalten auch befristet<br />

Beschäftige KUG.<br />

KUG - <strong>Lohn</strong>art bearbeiten<br />

Bitte führen Sie eine <strong>Lohn</strong>Fix-Aktualisierung durch. Ab der Version<br />

LF23/03/09 ist die KUG-<strong>Lohn</strong>art „KUG: Sollentgelt“ im <strong>Lohn</strong>artenfenster<br />

enthalten.<br />

Bei dieser neuen automatischen Variante „KuG automatisch“<br />

werden Sollentgelt (normaler <strong>Lohn</strong> in der Zeit ohne Kurzarbeit) und<br />

Istentgelt (gearbeitete Stunden und gezahlter <strong>Lohn</strong> während der<br />

Kurzarbeit) eingegeben. Das auszuzahlende „Kurzarbeitergeld“<br />

und pauschalierte „fiktive Entgelt“ werden vom Programm automatisch<br />

berechnet.<br />

<strong>Lohn</strong>artenfenster<br />

Hier steht jetzt die <strong>Lohn</strong>art „KUG: Sollentgelt“ zur Verfügung.<br />

Zuerst geben die in diesem Monat mit Kurzarbeit wirklich gearbeiteten<br />

Löhne als sogenanntes „Istentgelt“ ein. Istentgelt ist das im<br />

jeweiligen Abrechnugsmonat tatsächlich erzielte gesamte beitragspflichtige<br />

Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers, zuzüglich aller<br />

ihm zustehenden Entgeltanteile.<br />

Nur die 6 folgenden <strong>Lohn</strong>arten können für die Berechnung des<br />

„Istentgeltes“ benutzt werden:<br />

- <strong>Gehalt</strong><br />

- Stundenlohn<br />

- Zulagen<br />

- VWL-Zuschuss<br />

- Geldwertervorteil<br />

- Firmenwagen (steuerpflichtige Anteil des Arbeitnehmers)<br />

Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben während der Kurzarbeit<br />

außer Betracht !<br />

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Wie in jedem anderen Monat ohne Kurzarbeit können Sie Ihre<br />

<strong>Lohn</strong>arten auch über den Button „Vormonatswerte übernhemen“<br />

hierher kopieren und dann die normalen Stunden und Löhne in die<br />

Istwerte der Kurzarbeit ändern.<br />

Hier im Beispiel wurden die <strong>Lohn</strong>arten „Stundenlohn“, „vwL Zuschuss“,<br />

„Zulage“ und „geltwerter Vorteil“ als „Istentgelt“ benutzt.<br />

Zum besseren Verständnis für den Arbeitnehmer können Sie diese<br />

<strong>Lohn</strong>arten, so wie hier gezeigt, mit einer Bemerkung „Istentgelt<br />

KUG“ jeweils im der Spalte „Kommentar“ kennzeichnen.<br />

Das „Sollentgelt“ wurde mit der neuen <strong>Lohn</strong>art „KUG: Sollentgelt“<br />

eingegeben. Als Sollentgelt werden die vollen, normal zu versteuernden<br />

und beitragspflichtigen Einnahmen bezeichnet, das der<br />

Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Abrechnungsmonat bei<br />

Vollarbeit erzielt hätte. Dazu gehören auch Zulagen wie z.B. vermögenswirksame<br />

Leistungen, Stellenzulagen usw.) und Sachbezüge.<br />

Die pauschalierten <strong>Lohn</strong>arten wie z.B. „Fahrgeld 15% AN“ sowie<br />

alle steuerfreien Zulagen und die Nettolohnarten wie „Abzug vom<br />

Nettolohn“ oder „Bezug zum Nettolohn“ können wie immer eingegeben<br />

werden, diese zählen aber nicht zum „Istentgelt KUG“ und<br />

auch nicht zum „KUG: Sollentgelt“.<br />

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Entgelte für Mehrarbeit sind<br />

für das „KUG: Sollentgelt“ wie beim „Istentgelt“ nicht zu berücksichtigen.<br />

Zum besseren Verständnis des im Folgenden beschriebenen<br />

geben Sie in <strong>Lohn</strong>Fix Ihre Werte ein und sehen sich die <strong>Lohn</strong>abrechnung<br />

an. Dazu haben wir hier im nächsten Bild eine <strong>Lohn</strong>abrechnung<br />

mit dem neuen zusätzlichen Angaben im Kasten „KuG-<br />

Abrechnung“ dargestellt.<br />

Das „Kurzarbeitergeld“ wird aus der Differenz des „Leistungssatz-<br />

Soll“ und „Leistungssatz-Ist“ berechnet. Das „Leistungssatz-Soll“<br />

wird über einen Schlüssel dem „Leistungssatz 1 oder 2“ je nach<br />

dem Familienstand des Arbeitnehmers aus dem „Sollentgelt“<br />

berechnet. Genauso wird der Betrag des „Leistungssatz-Ist“ aus<br />

dem „Istentgelt“ ermittelt. Die Beträge „Leistungssatz-Soll“ und<br />

„Leistungssatz-Ist“ werden auch als „pauschalierte Nettoentgelte“<br />

bezeichnet.<br />

Der erhöhte „Leistungssatz 1“ (67 Prozent) wird für die Arbeitnehmer<br />

mit Kinder verwendet. Für die übrigen Arbeitnehmer wird der<br />

normale „Leistungssatz 2“ (60 Prozent) verwendet. Diese Leistungssätze<br />

1 oder 2 werden in <strong>Lohn</strong>Fix automatisch über die<br />

<strong>Lohn</strong>steuerklasse gewählt.<br />

In bestimmten Fällen werden die Kinderfreibeträge auf die <strong>Lohn</strong>steuerkarte<br />

nicht eingetragen, z.B. bei Steuerklassen 5 oder 6 oder<br />

falls die Kinder ihren Wohnsitz im Ausland haben. In diesen Fällen<br />

kann der „Leistungssatz 1“ nur beim Vorliegen einer Bescheinigung<br />

der Agentur für Arbeit über die Berücksichtigung solcher<br />

Kinder zugrunde gelegt werden. In LohFix wird jetzt für diese Fälle<br />

erlaubt, die Kinderfreibeträge auch bei Steuerklassen 5 und 6<br />

einzugeben (auf die errechnete Steuer hat es keine Auswirkung).<br />

Durch den neuen Kasten „KuG-Abrechnung“ auf der <strong>Lohn</strong>abrechnung<br />

kann man leicht nachvollziehen, welche Beträge der <strong>Lohn</strong>eingabe<br />

zum Soll- und Istentgeld addiert wurden und wie daraus<br />

das Kurzarbeitergeld ermittelt wird.<br />

neue Anzeige „KuG – Abrechnung“<br />

Ausfallstunden angeben für KUG-Bericht / Formular<br />

Im Normalfall – KUG ohne Krankengeld vor, nach oder während<br />

KUG - werden die Ausfallstunden bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld<br />

nicht berücksichtigt, aber auf der KuG-Abrechnungsliste<br />

sollten diese Stunden ausgewiesen werden. Deshalb sollten für die<br />

Berechnung von Ausfallstunden auf der Seite "Urlaub/Fehlzeiten"<br />

die ausgefallene Tage wegen KuG mit Fehlzeit "KUG-Ausfallzeit"<br />

belegt werden. Vom Programm werden diese Tage auf der Basis<br />

von Wochenstunden und Arbeitswochenlänge (5 oder 6 Tagen) in<br />

Stunden umgerechnet und in dem „Bericht II / Bericht KUG“ in der<br />

Spalte 3 als „Umfang des Arbeitsausfalls (Anzahl der Kug-Ausfallstunden)“<br />

gedruckt.<br />

ACHTUNG:<br />

Diese Fehlzeiten müssen unbedingt vor dem „Abrechnung buchen“<br />

in der <strong>Lohn</strong>abrechnung eingegeben werden, da diese sonst im<br />

Bericht „KUG-Abrechnungsliste“ von „Berichte II / Bericht KUG“<br />

nicht aufgeführt werden.<br />

Arbeitsunfähigkeit - Krankheit vor, nach, während KUG<br />

Zuerst muss unterschieden werden, ob der Arbeitnehmer während<br />

seiner Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) sich noch in der Zeit der<br />

<strong>Lohn</strong>fortzahlung (LFZ) befindet oder ob der Arbeitnehmer von der<br />

Krankenkasse Krankeldgeld bezieht. Deshalb werden in den<br />

folgenden Abschnitte die verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten<br />

dargestellt.<br />

Arbeitsunfähigkeit – Krankengeldbezug (Krankenkasse)<br />

Bei einer Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug von der Krankenkasse<br />

wird keine KUG-Abrechnung durchgeführt. Die Tage<br />

müssen mit der Fehlzeit „Krankengeld" belegt werden.<br />

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Arbeitsunfähigkeit – <strong>Lohn</strong>fortzahlung (LFZ)<br />

Wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf <strong>Lohn</strong>fortzahlung hat,<br />

hängt die Bearbeitung davon ab, ob der Arbeitnehmer vor dem<br />

KuG erkrankte oder die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges<br />

von Kug eintritt. Deshalb hier die Darstellung der verschiedenen<br />

Möglichkeiten a) und b).<br />

a) Arbeitsunfähigkeit - Beginn während KUG<br />

In diesem Fall müssen die Ausfalltage wegen KuG mit der Fehlzeit<br />

„KUG-Ausfallzeit“ belegt werden und die Tage der Arbeitsphase<br />

mit der Fehlzeit „Krankheit" wegen der <strong>Lohn</strong>fortzahlung. Die<br />

Bezahlung erfolgt gleich, wie bei nicht erkrankten Arbeit-nehmern.<br />

Beispiel 1 :<br />

Mit dem Arbeitsamt vereinbarter KUG-Anspruchzeitraum läuft ab<br />

1.3. des Jahres. Die Ausfallphase Kurzarbeit ist vom 1.3. bis zum<br />

15.3. Ab dem 16.3 bis zum Monatsende wird gearbeitet.<br />

Ein Arbeitnehmer wird ab dem 10.3. arbeitsunfähig und bleibt bis<br />

Monatsende krank mit Anspruch auf <strong>Lohn</strong>fortzahlung (LFZ).<br />

Man muss dann für diesen Arbeitnehmer folgende Fehlzeiten eintragen:<br />

- vom 01.03. bis 15.03. --- „KuG-Ausfallzeit“<br />

- vom 16.03. bis 31.03. --- „Kranheit“ (<strong>Lohn</strong>fortzahlung)<br />

Die Fehlzeit „Krank-LFZ whrd. KUG (´KrG´)“ kommt überhaupt<br />

nicht in Betracht. Diese Fehlzeit kommt nur bei Arbeitsunfähigkeit<br />

vor Beginn der Kurzarbeit in betracht (siehe nächster Abschnitt und<br />

Beispiel 2).<br />

b) Arbeitsunfähigkeit - Beginn vor KUG<br />

Falls der Arbeitnehmer bereits vor den KuG-Zeiten krank war und<br />

den gesetzlichen Anspruch auf <strong>Lohn</strong>fortzahlung (LFZ) hat, müssen<br />

die Tage der Arbeitsunfähigkeit mit Fehlzeit „Krank-LFZ whrd. KUG<br />

(´KrG´)“ belegt werden. Diese Fehlzeit wird in der „Kug-<br />

Abrechnungsliste“ des Arbeitsamtes in der Spalte 3 „Umfang des<br />

Arbeitsausfalls (Anzahl der Kug-Ausfallstunden)“ mit dem Kurzzeichen<br />

„KrG“ angegeben. Dieser Arbeitsausfall wird vom Arbeitsamt<br />

auch als Zeit mit „Krankengeld in der Höhe von KUG“ benannt.<br />

Diese Fehlzeit wird in den Planer bei den einzelnen Tagen mit dem<br />

Text „krank, LFZ während KUG“ geschrieben. Die entsprechenden<br />

Stunden werden auf der gedruckten Kug-Abrechnungsliste in der<br />

Spalte 3 als „KrG“-Stunden aufgeführt. Für den Arbeitnehmer<br />

ändert sich hier nichts, er bekommt das normale Kurzarbeitergeld.<br />

Das Kurzarbeitergeld wird dem Arbeitgeber nicht vom Arbeitsamt,<br />

sondern von der zuständigen Krankenkasse erstattet.<br />

Wenn im Zeitraum der Kurzarbeit neben dem Ku-Geld noch die<br />

<strong>Lohn</strong>fortzahlung bei Krankheit (oder im Sprachgebrauch der<br />

Krankenkassen „Krankengeld in Höhe von KUG“ oder kurz benannt<br />

als „KrG“) angefallen ist, sind die Leistungen anteilig entsprechend<br />

dem Umfang des Arbeitsausfalls, der auf die einzelnen<br />

Sozialleistungen entfällt, zu berechnen.<br />

Beispiel 2 :<br />

In diesem Beispiel werden die Samstage und Sonntage bei KUG<br />

nicht berücksichtigt. Beantragter KUG-Anspruchszeitraum des<br />

Betriebes März/2009. Bei einem Arbeitnehmer tritt Arbeitsunfähigkeit<br />

mit Anspruch auf <strong>Lohn</strong>fortzahlung vom 26. Februar bis einschließlich<br />

07. März ein. Ohne diese Arbeitsunfähigkeit hätte<br />

dieser Arbeitnehmer vom 02. März (1.3. = Sonntag) bis zum 06.<br />

März (KrG-Stunden = 40 Stunden) kurzarbeiten müssen. Kurzgearbeitet<br />

hat er in der Zeit vom 16. bis 27. März (KuG-Stunden = 80<br />

Stunden). In der Zeit vom 09. bis 13. und 30. und 31. März wurde<br />

normal gearbeitet.<br />

Da die Arbeitsunfähigkeit vor dem betrieblichen Beginn der Kurzarbeit<br />

eingetreten ist, besteht vom 02. bis 06. März (40 Stunden)<br />

Anspruch auf <strong>Lohn</strong>fortzahlung während Krankenheit in Höhe des<br />

KUG, das der Arbeitgeber im Auftrag der Krankenkasse zahlt und<br />

von dieser erstattet bekommt. Annahme: das gesamte KuG beträgt<br />

600 EUR.<br />

Die Höhe des Anspruchs auf <strong>Lohn</strong>fortzahlung während Krankenheit<br />

in Höhe des KUG wird als 600 / (40 + 80) * 40 = 200 €<br />

errechnet. Dieser Anspruch wird dem Arbeitgeber von der Krankenkasse<br />

erstattet.<br />

Der zu erstattende Anspruch vom Arbeitsamt wird als 600 / (40 +<br />

80) * 80 = 400 € errechnet.<br />

Fehlzeiten aus Beispiel 2 im „Urlaub/Fehlzeit-Planer“ eintragen:<br />

- vom 02.03. bis 06.03. --- „Krank-LFZ während KuG (´KrG´)“<br />

- vom 16.03. bis 27.03. --- „KuG-Ausfallzeit“<br />

Fehlzeit „KuG-Ausfallzeit“<br />

Fehlzeit „Krank-LFZ während KuG (´KrG´)“ oder auch<br />

„KrG“ = „Krankengeld in der Höhe von KUG“ benannt<br />

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Feiertage während Kurzarbeit<br />

Falls gesetzliche Feiertage in die Ausfallzeit der Kurzarbeit fallen,<br />

dürfen diese Tage im Urlaubs-Fehlzeiten-Planer nicht mit der Fehlzeit<br />

„KUG-Ausfallzeit“ belegt werden, da diese Tage vom Arbeitgeber<br />

in voller Höhe des normalen <strong>Lohn</strong>s bezahlt werden müssen.<br />

Daher müssen diese Tage auch bei der Angabe des „Istentgelts“<br />

berücksichtigt werden.<br />

Bericht KUG – Ausdruck KUG - Formular<br />

Unter dem Menüpunkt „Berichte II / Bericht KUG“ können Sie das<br />

Formular für die „Kug-Abrechnungsliste – Anlage zum Leistungsantrag“<br />

drucken lassen.<br />

Hier sehen Sie mit den Zahlen aus dem Beispiel 2 der Vorseite<br />

den Ausdruck der „Kug-Abrechnungsliste“ mit der Fehlzeit „Krank-<br />

LFZ whrd. KUG (´KrG´)“ bei <strong>Lohn</strong>fortzahlung während Krankheit.<br />

Dadurch werden in der Spalte 3 des Formulars zusätzlich zu den<br />

Stunden „KuG:“ auch die Stunden für „andere Sozialleistungsstunden“<br />

unter dem Begriff „KrG:“ angegeben. Dadurch wird in der<br />

Spalte 9 die „Durchschnittliche Leistung pro Stunde“ angegeben<br />

und damit dann in der Spalte 10 „Auszuzahlendes Kurzarbeitergeld“<br />

aus der Spalte 3 und 9 berechnet und nicht wie sonst im Normalfall<br />

ohne Krankheit aus Spalte 7 und 8 aus dem Leistungssatz<br />

des Soll- und Ist-Entgelts berechnet.<br />

Wenn wie hier in dem Beispiel 2 der Arbeitnehmer vor der Kurzarbeit<br />

krank wurde und noch während der Kurzarbeit krank mit<br />

<strong>Lohn</strong>fortzahlung (LFZ) bleibt, muß die Krankenkasse das Kurzarbeitergeld<br />

dem Arbeitgeber erstatten. In diesem Fall wird neben<br />

der „Kug-Abrechnungsliste“ für das Arbeitsamt auch diese „Abrechnungsliste<br />

für Krankengeld in der Höhe von KUG“ zum<br />

Ausdruck bereitgestellt:<br />

In dieser „Abrechnungsliste für Krankengeld in der Höhe von KUG“<br />

werden mit den Stunden „KrG:“ in der Spalte 3 als „Umfang des<br />

Arbeitsausfalls (Anzahl der Kug-Ausfallstunden)“ das „Ausgezahlte<br />

Krankengeld in Höhe von KUG“ in Spalte 10 berechnet und<br />

gedruckt. In der letzten Zeile dieses Formulars wird dann für alle<br />

betroffenen Arbeitnehmer die „Summe-KrG“ gelistet.<br />

Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit<br />

Die im Folgenden beschriebenen Berechnungen führt <strong>Lohn</strong>Fix<br />

automatisch durch.<br />

Die SV-Beiträge vom tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt (sogenannter<br />

Kurzlohn) werden in der üblichen Weise berechnet und<br />

grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer<br />

getragen. Das gilt auch für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.<br />

Für die Beiträge, die auf den Entgeltausfall mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld<br />

entfallen, gelten jedoch besondere Regelungen. Für<br />

den Entgeltausfall eines pflichtversicherten KUG-Empfängers werden<br />

die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />

nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Das<br />

fiktive Arbeitsentgelt wird als 80 v.H. des Unterschiedsbetrages<br />

zwischen dem ungerundeten Sollentgelt und dem ungerundeten<br />

Istentgelt berechnet. Die Beiträge hat der Arbeitgeber allein zu<br />

tragen.<br />

Erstattung der Arbeitgeber-SV-Beiträge durch das Arbeitsamt<br />

Als eine Maßnahme des Konjunkturpakets II der Bundesregierung<br />

wurde für Arbeitgeber eine Erstattung der Aufwendungen zur Sozialversicherung<br />

der Arbeitnehmer in Kurzarbeit beschlossen. Betriebe<br />

können sich also die Arbeitgeber-Beitragsanteile zum überwiegenden<br />

Teil von der Arbeitsagentur zurückholen.<br />

Pauschal ausgedrückt beträgt die Erstattung die Hälfte, im besonderen<br />

Fall sogar die gesamten Aufwendungen. Dieser besondere<br />

Fall liegt dann vor, wenn sich die in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer<br />

in Qualifizierungsmaßnahmen fortbilden.<br />

Ende April 2009 wurde bekanntgegeben, dass die Bundesagentur<br />

für Arbeit (BA) künftig den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge<br />

nach 6 Monaten auch ohne Qualifizierungsmaßnahmen<br />

der Arbeitnehmer voll erstattet.<br />

Die Neuregelung gilt ab Februar 2009. Die neue Antragsformulare<br />

mit entsprechenden Feldern für die Erstattung von SV-Beiträgen<br />

können von der Web-Seite des Arbeitsamtes runter geladen werden.<br />

Name der Datei : „V-Kug-107-Leistungsantrag.pdf" unter<br />

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A06-<br />

Schaffung/Publikation/ (gültig ab Februar"2009).<br />

Den vom Arbeitsamt zu erstattenden SV-Beitrag wird von <strong>Lohn</strong>Fix<br />

in der „Kug-Abrechnungsliste“ unter „Berichte II / Bericht KUG“ in<br />

der Fußzeile unter „Summe pauschalieter SV-Erstattung“ angezeigt.<br />

Dieser zu erstattende SV-Beitrag wird wie folgt aus den Werten der<br />

„Kug-Abrechnungsliste“ berechnet:<br />

a) bei 50% Erstattung:<br />

SV-Erstattung = (Spalte 4 - Spalte 5) * 0.8 * 19.6 %<br />

b) bei 100% Erstattung:<br />

SV-Erstattung = (Spalte 4 - Spalte 5) * 0.8 * 39.2 %<br />

Spalte 4 = Sollentgelt aus der Spalte 4 in Kug-Abrechnungsliste<br />

Spalte 5 = Istentgelt aus der Spalte 5 in Kug-Abrechnungsliste<br />

Gleitzone und KUG<br />

Wenn ein Arbeitnehmer mit seinem <strong>Lohn</strong> in der „Gleitzone 400,01<br />

– 800 € “ geschlüsselt wurde, kann es in der Zeit der Kurzarbeit<br />

bei der <strong>Lohn</strong>abrechnung zu Problemen kommen.<br />

Man darf die Schlüsselung auf keinen Fall von „Geringfügigkeit,<br />

Gleitzone“ gleich „nein“ auf „Gleitzone 400,01-800 €“ stellen, wenn<br />

das Sollentgeld (normaler <strong>Lohn</strong> in der Zeit ohne Kurzarbeit) z.B.<br />

1200,00 € ist und durch die Kurzarbeit das Istentgelt (gearbeitete<br />

Stunden und gezahlter <strong>Lohn</strong> während der Kurzarbeit) gleich 600,00<br />

€ beträgt.<br />

Wenn das Sollentgelt z.B. 750,00 € und das Istentgelt 450,00 €<br />

beträgt, kann die Schlüsselung „Gleitzone…“ auch während KUG<br />

bestehen bleiben.<br />

Wenn das Sollentgelt z.B. 600,00 € und das Istentgelt 200,00 €<br />

beträgt, muss von „Gleitzone 400,01-800 €“ auf „Geringfügigkeit,<br />

Gleitzone“ gleich „nein“ umgeschlüsselt werden. Wenn Sie in<br />

iesem Fall die Einstellung „Gleitzone 400,01-800 €“ beibehalten,<br />

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wird die <strong>Lohn</strong>abrechnung verhindert und es steht in einem Fehlerfenster:<br />

Hinweis: SV-Brutto liegt unter der Gleitzone ab € 400,01.<br />

(Unterschreitung bei schwankendem Monatseinkommen möglich)<br />

<strong>Lohn</strong>art „Zusätzliches Istentgelt“ während Kurzarbeit<br />

Diese <strong>Lohn</strong>art bitte auf keinen Fall dafür benutzen, das normale<br />

„Istentgelt“ wie in der bisherigen „KuG manuell“ als <strong>Lohn</strong>art<br />

„fiktives Entgelt KUG“ einzugeben!<br />

Falls im Abrechnungsmonat mit Kurzarbeit das Arbeitsentgelt<br />

(Istentgelt) aus anderen als wirtschaftlichen Gründen (z.B.. unbezahlter<br />

Urlaub, Bummeltage, Krankengeldbezug von der Krankenkasse,<br />

Beendigung oder Beginn des Arbeitsverhältnisses usw.)<br />

gemindert wurde, ist das Istentgelt als sogennates „Zusätzliches<br />

Istentgelt“ in diesen Fällen um den Betrag zu erhöhen, um den das<br />

zu zahlende Arbeitsentgelt durch diese Sonder-Fehlzeiten vermindert<br />

wurde. Das so ermittelte Entgelt muß über die Loahnart "Zusätzliches<br />

Istentgelt" eingegeben werden. Normalerweise ist diese<br />

<strong>Lohn</strong>art deaktiviert und erscheint in der Liste von <strong>Lohn</strong>arten nicht.<br />

Um diese zusätzliche <strong>Lohn</strong>art zu aktivieren, rufen Sie bitte den<br />

<strong>Lohn</strong>Fix-Support an.<br />

In diesem Sonderfall ist als Sollentgelt das Arbeitsentgelt zugrunde<br />

zu legen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Abrechnungsmonat<br />

erzielt hätte. Das Sollentgelt darf nicht um die<br />

hier oben beschriebenen Sonder-Fehlzeiten der Entgeltminderung<br />

gekürzt werden.<br />

KUG Stammnummer eingeben<br />

Wählen Sie unter „Stammdaten / Firmenverwaltung“ die Lasche<br />

„Sonstiges“ und geben diese in dem Eingabefeld „KuG-Stammnummer“<br />

ein.<br />

„KuG-Stammnummer“<br />

„Neuer Steuertarif 2009“ gültig „für KuG ab“<br />

KUG Ausfallgeldtabellen und neuer <strong>Lohn</strong>steuertarif 2009<br />

Einige Arbeitsämter haben die Ausfallgeld-Tabellen noch nicht auf<br />

den neuen <strong>Lohn</strong>steuertarif, der seit dem 6. März 2009 rückwirkend<br />

ab Januar 2009 gilt, umgestellt. Daher verlangen diese Arbeitsämter,<br />

dass mit dem alten <strong>Lohn</strong>steuertarif gearbeitet werden muss.<br />

Deshalb können Sie in <strong>Lohn</strong>Fix einstellen, ab wann der neue <strong>Lohn</strong>steuertarif<br />

für die Kug-Berechnung gelten soll.<br />

Deshalb können Sie in <strong>Lohn</strong>Fix unter „Stammdaten / Firmenverwaltung“<br />

auf der Lasche „Sonstiges“ einfach mit einem Monatsschalter<br />

einstellen, ab wann der neue <strong>Lohn</strong>steuertarif für die Berechnung<br />

des KUG gültig sein soll. Stellen Sie unter dem Text<br />

„Neue Steuertarif 2009“ „für KuG ab“ den Monat ein (siehe Bild<br />

oben).<br />

Altersteilzeit – „alte ATZ“ und „neue ATZ“<br />

Bis zum 30.6.2004 konnten ATZ-Verträge, hier kurz als „alte ATZ“<br />

genannt, nach einem Verfahren abgeschlossen werden und ab<br />

dem 1.7.2004 nach einem anderen Verfahren, hier kurz „neue<br />

ATZ“ genannt, abgeschlossen werden. Neue Verträge für das<br />

„neue ATZ“ können momentan nur noch bis zum 31.12.2009 abgeschlossen<br />

werden. Das „alte ATZ“ läuft zum überwiegenden Teil<br />

der Verträge mit einer Laufzeit von 5 Jahren (nur wenige Ausnahmen<br />

mit 6 Jahren Laufzeit) in diesem Jahr 2009 aus.<br />

In <strong>Lohn</strong>Fix wird daher nur noch das „neue ATZ“ realisiert. Zum<br />

Verständnis werden hier nur kurz die wichtigsten Unterschiede des<br />

„alten ATZ“ und „neuen ATZ“ direkt gegenübergestellt:<br />

a) In der „alten ATZ" Variante wurde bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags<br />

und zusätzlichen RV-Beitrags nicht nur das<br />

Teilzeitbrutto, sondern auch das Vollzeitbrutto vor der Altersteilzeit<br />

benutzt.<br />

b) Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags muss man bei<br />

der „alten ATZ" Variante nach 20%-Aufstockung noch überprüfen,<br />

daß das neue Netto nicht weniger als 70 % vom Mindestnetto ist.<br />

Für die Ermittlung des Mindestnetto gibt es vom Arbeitsamt spezielle<br />

Tabellen bzw. einen Programmablaufplan (ähnlich wie bei<br />

den Kug-Tabellen). Bei der "neuen" Variante braucht man dieses<br />

„Mindestnetto“ nicht mehr.<br />

c) Bei der "alten ATZ" Variante muss man jeden Monat für die Erstattung<br />

eine sogenannte ATZ-Abrechnungsliste für das Arbeitsamt<br />

ausdrucken (ähnlich wie bei Kug-Abrechnung). Bei der "neuen<br />

ATZ" Variante wird der Antrag auf die Erstattung einmal ausgefüllt<br />

und der Erstattungsbetrag bleibt während der gesamten Laufzeit<br />

gleich.<br />

Bearbeitung der Altersteilzeit für einen Arbeitnehmer<br />

Zuerst wählt man bei dem Arbeitnehmer auf der Lasche „Steuer-,<br />

SV-Daten“ den Personengruppenschlüssel (PGS) „103 = in Altersteilzeit<br />

beschäftigt“ aus. Standardmäßig werden mit diesem PGS =<br />

103 in <strong>Lohn</strong>Fix jetzt alle <strong>Lohn</strong>arten, außer „vwL-Zuschuß" und<br />

„Firmenwagen" (Beträge werden bei ATZ nicht halbiert), als „aufstockungsfähig"<br />

(für die Netto-Aufstockung) betrachtet. Die letztgenannten<br />

zwei werden als „100%-Leistungen" ohne Aufstockung<br />

behandelt.<br />

Bei Bedarf kann die „Aufstockungsfähigkeit" einer <strong>Lohn</strong>art über die<br />

neuen <strong>Lohn</strong>arten „ATZ-100%-Leistung-mit-Aufstockung" für „vwL-<br />

Zuschuß" und „Firmenwagen" bzw. „ATZ-<strong>Lohn</strong>arten-ohne-Aufstokkung"<br />

für alle anderen <strong>Lohn</strong>arten geändert werden. Diese <strong>Lohn</strong>arten,<br />

hier als „Quasi-<strong>Lohn</strong>arten“ bezeichnet, sind keine selbständigen<br />

<strong>Lohn</strong>arten und werden nur zur Änderung der „Aufstockungsfähigkeit"<br />

von anderen <strong>Lohn</strong>arten benutzt. Der Verweis auf andere<br />

<strong>Lohn</strong>arten wird über die Spalte „Kommentar" geregelt.<br />

Damit man die „Aufstockungsfähigkeit“ von <strong>Lohn</strong>arten ändern<br />

kann, muss man diese Quasi-<strong>Lohn</strong>arten aus dem versteckten Bereich<br />

(siehe Beschreibung im Folgenden) aktivieren.<br />

Die Quasi-<strong>Lohn</strong>arten werden nur in ATZ-Sonderfällen, wie im<br />

Folgenden beschrieben, benötigt.<br />

Bei der Quasi-<strong>Lohn</strong>art „ATZ-100%-Leistung-mit-Aufstockung" wird<br />

in der Spalte „Kommentar“ in dem Eingabefeld der Text "VWL"<br />

bzw. "Firmenwagen" oder beides eingetragen. Bei der Quasi-<strong>Lohn</strong>art<br />

„ATZ-<strong>Lohn</strong>arten-ohne-Aufstockung" wird die Zeilennummer<br />

(bzw. Zeilennummern) der betroffenen <strong>Lohn</strong>art eingetragen (z.B.<br />

„Zeile 2, Zeile 3" usw.).<br />

Bei der neuen <strong>Lohn</strong>art "ATZ-Mehrarbeit" erfolgt keine Aufstockung<br />

sowohl bei Netto als auch beim zusätzlichen RV-Beitrag.<br />

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Hinweise zu den <strong>Lohn</strong>arten während ATZ<br />

Bei der ATZ-Abrechnung sollte man bei den <strong>Lohn</strong>arten folgendes<br />

beachten:<br />

a) Laufendes Entgelt wie Stundenlohn, <strong>Gehalt</strong>, Zulagen (z.B.<br />

Schmutzzulage, Schichtzulage usw.), SFN-Zuschläge sind aufstokkungsfähig<br />

und werden bei der 20%-Aufstockung vom Netto sowie<br />

als auch bei der Berechnung des zusätzlichen RV-Beitrags berücksichtigt.<br />

b) Sogenannte 100%-Leistungen (z.B. AG-VWL-Zuschlag, Kontoführung,<br />

Firmenwagen usw.) werden bei ATZ nicht halbiert und<br />

werden normalerweise auch nicht bei der 20%-Aufstockung<br />

berücksichtigt. Aber es gibt Arbeitsverträge, wo diese 100%-<br />

Leistungen auch aufstockungsfähig sind. Bei der Berechnung des<br />

zusätzlichen RV-Beitrags sind diese 100%-Leistungen immer zu<br />

berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob diese um 20%<br />

aufgestockt werden oder nicht.<br />

c) Die <strong>Lohn</strong>art „Mehrarbeit“ (Überstunden) darf sowohl bei der<br />

Berechnung der 20%-Aufstockung als auch bei der Berechnung<br />

des zusätzlichen RV-Beitrags nicht berücksichtigt werden.<br />

d) Die Eimalzahlungen werden aus der Aufstockung rausgenommen.<br />

Obwohl es Arbeitsverträge gibt, wo die Einmalzahlungen<br />

auch auf 20% aufgestockt werden. In <strong>Lohn</strong>Fix ist diese Sonderausnahme<br />

nicht realisiert. Bei der Berechnung des zusätzlichen RV-<br />

Beitrags werden die Enmalzahlungen auch in solchen Sonderfällen<br />

rausgenommen.<br />

e) Standardmäßig werden alle laufenden (ohne Einmalzahlungen)<br />

SV-pflichtige <strong>Lohn</strong>arten zum aufstockungsfähigen Regelarbeitsentgelt<br />

addiert. Bei <strong>Gehalt</strong>sumwandlung (betriebliche Altersversorgung)<br />

wird das Regelarbeitsentgelt um den entsprechenden Betrag<br />

vermindert. Ausnahme: die <strong>Lohn</strong>art für AG-VWL-Zuschuss und der<br />

Vorteil für den Firmenwagen werden aus der 20%-Aufstockung<br />

rausgenommen.. Bei der Berechnung des zusätzlichen RV-<br />

Beitrags werden diese Beträge auch immer berücksichtigt.<br />

f) Falls für einen Arbeitnehmer der vwL-Zuschuss bzw. Vorteil für<br />

den Firmenwagen doch in die 20%-Aufstockung einbezogen werden<br />

soll, dann muß man die zusätzliche neue Quasi-<strong>Lohn</strong>art „ATZ-<br />

100%-Leistung-mit-Aufstockung" benutzen. Es ist keine selbständige<br />

<strong>Lohn</strong>art, nur ein Verweis auf eine andere <strong>Lohn</strong>art. Die Spalten<br />

„Anzahl" und „EUR/Anzahl" bleiben leer und nur im der Spalte<br />

„Kommentar" wird der Text "VWL" oder "Firmenwagen" (oder<br />

beides) eingetragen.<br />

Das gleiche gilt für den umgekehrten Fall. Wenn man eine laufende<br />

<strong>Lohn</strong>art aus der 20%-Aufstockung rausnehmen will, sollte man<br />

die neue Quasi-<strong>Lohn</strong>art „ATZ-<strong>Lohn</strong>arten-ohne-Aufstockung" benutzen.<br />

Hier in der Spalte „Kommentar" müssen dann die Zeilennummern<br />

für die nicht aufstockungsfähigen <strong>Lohn</strong>arten eingeben (z.B.<br />

Zeile3, Zeile 5) werden.<br />

g) Für die Mehrarbeit (Überstunden) muss bei einer ATZ-Abrechnung<br />

eine neue <strong>Lohn</strong>art „ATZ-Mehrarbeit" benutzt werden.<br />

Verdienstabrechnung – Darstellung der ATZ<br />

Durch die Kennung des Arbeitnehmers mit dem Personengruppenschlüssel<br />

PGS = 103 werden auf der Verdienstabrechnung die zusätzlichen<br />

Parameter für die ATZ-Abrechnung in einem zusätzlichen<br />

Rahmen dargestellt.<br />

Hier werden für das Beispiel 4 (siehe 11 Beispiele am Ende) – eine<br />

ganz normale <strong>Lohn</strong>abrechnung ohne die zusätzlichen neuen Quasi-<strong>Lohn</strong>arten<br />

- die Eingabe und die <strong>Lohn</strong>abrechnung gezeigt.<br />

vwL-Zuschuß € 13,00 plus Firmenwagen € 150,00 zusammen €<br />

163,00 als normale „ATZ-100%-Leistung (ohne Aufstockung)“<br />

Beispiel für „ATZ-100%-mit-Aufstockung“<br />

Hier werden für das Beispiel 7 (siehe 11 Beispiele am Ende) die<br />

Eingabe und die <strong>Lohn</strong>abrechnung, mit der Besonderheit „vwL-AG-<br />

Zuschuß“ und „Firmenwagen“ werden laut Arbeitsvertrag doch mit<br />

20% aufgestockt, dargestellt. Dafür wird die neue Quasi-<strong>Lohn</strong>art<br />

„ATZ-100%-mit-Aufstockung“ benutzt. In der Spalte „Kommentar“<br />

musst dann der Text „VWL, Firmenwagen“ eingegeben werden:<br />

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Beispiel für „ATZ-<strong>Lohn</strong>arten-ohne-Aufstockung“<br />

Hier werden für das Beispiel 9 (siehe 11 Beispiele am Ende) die<br />

Eingabe und die <strong>Lohn</strong>abrechnung dargestellt. Die Besonderheit,<br />

dass ein Geltwertervorteil als eine sonst 100%-Leistung (z.B.<br />

Wohnungsüberlassung) laut Arbeitsvertrag ohne 20% Aufstockung<br />

gerechnet werden muss. Dafür wird die neue Quasi-<strong>Lohn</strong>art „ATZ-<br />

<strong>Lohn</strong>arten-ohne-Aufstockung“ benutzt. In der Spalte „Kommentar“<br />

steht dann der Text „Zeile 2“:<br />

ATZ-Beispiele<br />

Hier werden einige Beispiele manuell berechnet, die man in<br />

<strong>Lohn</strong>Fix eingeben kann und dann in den Ausdrucken vergleichen<br />

kann. Dabei werden hier nach den ATZ-Regeln jeweils 50% des<br />

Normal-<strong>Lohn</strong>s eingegeben.<br />

Beispiel-1<br />

Standard-Fall<br />

<strong>Lohn</strong>arten<br />

- <strong>Gehalt</strong> : 1250,00<br />

- Zulage : 250,00<br />

(keine Einmalzahlungen während ATZ, sondern Urlaubs-<br />

und Weihnachtsgeld in monatliche Raten als<br />

laufender <strong>Lohn</strong> umgewandelt )<br />

- Alte Direktversicherung: 180,00.<br />

(pauschal. besteuert mit 20 %, SV-frei, darum kein<br />

Einfluß auf Regelarbeitsentgelt)<br />

Hier werden keine zusätzlichen neuen <strong>Lohn</strong>arten benutzt.<br />

Berechnung:<br />

Regelarbeitsentgelt = 1250,00 + 250,00 = 1500,00;<br />

Aufstockungsbetrag = 1500,00 * 0,2 = 300,00;<br />

Zusätzliches RV-Brutto = 1500,00 * 0,8 = 1200,00 ;<br />

zusätzlicher RV-Beitrag = 1200,00 * 0,199 = 238,80;<br />

RV_AN = 1500,00 * 0,0995 = 149,25;<br />

RV_AG = 149,25 + 238,80 = 388,05<br />

Beispiel-2<br />

Besonderheit:<br />

das zusätzliche RV-Brutto wird auf 90 % der RV-BBG begrenzt.<br />

<strong>Lohn</strong>arten :<br />

- <strong>Gehalt</strong> : 2750,00<br />

Hier werden keine zusätzlichen neuen <strong>Lohn</strong>arten benutzt.<br />

Berechnung:<br />

Regelarbeitsentgelt = 2750,00,00;<br />

Aufstockungsbetrag = 2750,00 * 0,2 = 550,00;<br />

zusätzliches RV-Brutto = 2750,00 * 0,8 = 2200,00;<br />

RV-Luft = 5400,00 * 0,9 – 2750,00 = 2110,00<br />

zusätzliches RV-Brutto = 2110,00; (begrenzt)<br />

zusätzlicher RV-Beitrag = 2110,00 * 0,199 = 419,89<br />

RV_AN = 2750,00 * 0,0995 = 273,63;<br />

RV_AG = 273,63 + 419,89 = 693,52<br />

Beispiel-3<br />

Besonderheit:<br />

das Regelarbeitsentgelt wird auf RV-BBG begrenzt.<br />

<strong>Lohn</strong>arten :<br />

- <strong>Gehalt</strong> : 5600,00<br />

Hier werden keine zusätzlichen neuen <strong>Lohn</strong>arten benutzt.<br />

Berechnung:<br />

Regelarbeitsentgelt = 5400,00 (auf BBG begrenzt)<br />

Aufstockungsbetrag = 5400,00 * 0,2 = 1080,00;<br />

zusätzliches RV-Brutto = 0<br />

zusätzlicher RV-Beitrag = 0<br />

RV_AN = RVAG = 5400,00 * 0,0995 = 537,30<br />

Beispiel-4<br />

Besonderheit:<br />

„AG-VWL-Zuschuß“ und „Firmenwagen“ als sogenannte 100%-Leistungen<br />

(Beträge werden bei ATZ nicht halbiert). Normalerwiese<br />

erfolgt bei solchen Leistungen keine 20%-Aufstockung. Bei der<br />

Berechnung vom zusätzlichen RV-Brutto werden diese Beträge berücksichtigt<br />

<strong>Lohn</strong>arten :<br />

- <strong>Gehalt</strong> : 1200,00<br />

- AG-VWL-Zuschuß: 13,00<br />

- Firmenwagen: 150,00<br />

- VWL-Überweisung: 40,00<br />

Hier werden keine zusätzlichen neuen <strong>Lohn</strong>arten benutzt.<br />

Berechnung:<br />

Regelarbeitsentgelt = 1200,00;<br />

Aufstockungsbetrag = 1200,00 * 0,2 = 240,00;<br />

zusätzliches RV-Brutto = (1200,00 + 13,00 + 150,00) * 0,8 =<br />

1090,40;<br />

zusätzlicher RV-Beitrag = 1090,40 * 0,199 = 216,99<br />

RV_AN = (1200,00 + 13,00 + 150,00) * 0,0995 = 135,62;<br />

RV_AG = 135,62 + 216,99 = 352,61<br />

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Beispiel-5<br />

Besonderheit:<br />

<strong>Gehalt</strong>sumwandlung (AN-Beitrag an eine Pensionskasse).<br />

Der Betrag vermindert das Regelarbeitsentgelt.<br />

<strong>Lohn</strong>arten:<br />

- <strong>Gehalt</strong> : 1500,00<br />

- AN-Beitrag an eine Pensoionskasse: 180<br />

Hier werden keine zusätzlichen neuen <strong>Lohn</strong>arten benutzt.<br />

Berechnung:<br />

Regelarbeitsentgelt = 1500,00 - 180,00 = 1320,00;<br />

Aufstockungsbetrag = 1320,00 * 0,2 = 264,00;<br />

zusätzliches RV-Brutto = 1320,00 * 0,8 = 1056,00;<br />

zusätzlicher RV-Beitrag = 1056,00 * 0,199 = 210,14<br />

RV_AN = 1320,00 * 0,0995 = 131,34;<br />

RV_AG = 131,34 + 210,14 = 341,48<br />

Beispiel-6<br />

Besonderheiten:<br />

- Firmenwagen (ohne 20%-Aufstocking)<br />

- das RV.Brutto bei ATZ ist größer als das bisherige RV-Brutto<br />

<strong>Lohn</strong>arten :<br />

- <strong>Gehalt</strong> : 1500,00<br />

- Firmenwagen: 500,00 (ohne 20%-Aufstocking)<br />

Hier werden keine zusätzlichen neuen <strong>Lohn</strong>arten benutzt.<br />

Berechnung:<br />

Regelarbeitsentgelt = 1500,00;<br />

Aufstockungsbetrag = 1500,00 * 0,2 = 300,00;<br />

Zusätzliches RV-Brutto = (1500,00 + 500) * 0,8 = 1600,00;<br />

zusätzlicher RV-Beitrag = 1600,00 * 0,199 = 318,40<br />

RV_AN = (1500,00 + 500,00)* 0,0995 = 199,00;<br />

RV_AG = 199,00 + 318,40 = 517,40<br />

RV_ges = 199,00 + 517,40 = 716,40<br />

Der vorherige (vor ATZ) RV-Beitrag war:<br />

(3000,00 + 500,00) * 0.199 = 696,50<br />

Das ist zwar absurd, aber die Krankenkassen wollen es so.<br />

Beispiel-7<br />

Besonderheiten:<br />

- Firmenwagen<br />

- VWL-AG-Zuschuß<br />

Normalerweise werden diese 100%- Leistungen nicht aufgestockt..<br />

Aber im Arbeitsvertrag wurde geregelt, daß diese Beträge auch mit<br />

20% aufgestockt werden.<br />

<strong>Lohn</strong>arten :<br />

- <strong>Gehalt</strong> : 1500,00<br />

- Firmenwagen: 200,00<br />

- AG-VWL-Zuschuß: 40,00<br />

- VWL-Überweisung: 40,00<br />

- „ATZ-100%-Leistungen-mit-Aufstockung“<br />

in der Spalte „Kommentar“ steht der Text „VWL,<br />

Firmenwagen“<br />

(eine neue <strong>Lohn</strong>art)<br />

Hier wird eine neue <strong>Lohn</strong>art benutzt.<br />

Berechnung:<br />

Regelarbeitsentgelt = 1500,00 + 200,00 + 40,00 = 1740,00;<br />

Aufstockungsbetrag = 1740,00 * 0,2 = 348,00;<br />

Zusätzliches RV-Brutto = 1740,00 * 0,8 = 1392,00<br />

zusätzlicher RV-Beitrag = 1392,00 * 0,199 = 277,01<br />

RV_AN = 1740,00 * 0,0995 = 173,13<br />

RV_AG = 173,13 + 277,01 = 450,14<br />

Für dieses Beispiel-7 wird auf der 1. Seite die Eingabe und die<br />

<strong>Lohn</strong>abrechnung bildlich dargestellt.<br />

Beispiel-8<br />

Besonderheit:<br />

Mehrarbeit<br />

Der Betrag wird sowohl bei 20%-Aufastockumng, als auch bei der<br />

Berechnung von zusätzlichen RV-Brutto nicht berücksichtigt.<br />

<strong>Lohn</strong>arten :<br />

- <strong>Gehalt</strong> : 1200,00<br />

- ATZ-Mehrarbeit: 80,00 (neue <strong>Lohn</strong>art)<br />

Hier wird eine neue <strong>Lohn</strong>arten benutzt.<br />

Berechnung:<br />

Regelarbeitsentgelt = 1200,00<br />

Aufstockungsbetrag = 1200,00 * 0,2 = 240,00;<br />

Zusätzliches RV-Brutto = 1200,00 * 0,8 = 960,00<br />

zusätzlicher RV-Beitrag = 960,00 * 0,199 = 191,04<br />

RV_AN = (1200,00 + 80) * 0,0995 = 127,36<br />

RV_AG = 127,36 + 191,04 = 318,40<br />

Beispiel-9<br />

Besonderheit:<br />

Geltwertervorteil als sonstige 100%-Leistung (z.B. Wohnungsüberlassung)<br />

ohne 20%- Aufstockung.<br />

<strong>Lohn</strong>arten :<br />

- <strong>Gehalt</strong> : 1200,00<br />

- Geldwertervortel: 150,00 (diese <strong>Lohn</strong>art steht in der 2. Zeile)<br />

- „ATZ-<strong>Lohn</strong>arten-ohne-Aufstockung“<br />

in der Spalte „Kommentar“ steht der Text „Zeile 2“<br />

(neue <strong>Lohn</strong>art)<br />

Hier wird eine neue <strong>Lohn</strong>art benutzt.<br />

Berechnung:<br />

Regelarbeitsentgelt = 1200,00<br />

Aufstockungsbetrag = 1200,00 * 0,2 = 240,00;<br />

zusätzliches RV-Brutto = (1200,00 + 150) * 0,8 = 1080,00<br />

zusätzlicher RV-Beitrag = 1080,00 * 0,199 = 214,92<br />

RV_AN = (1200,00 + 150) * 0,0995 = 134,33<br />

RV_AG = 134,33 + 214,92 = 349,25<br />

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Beispiel-10<br />

Besonderheit:<br />

Einmalzahlung<br />

Die Einmalzahlungen werden sowohl bei der Netto-Aufstockung,<br />

als auch bei der zusätzlichen RV-Beiträgen nicht berücksichtigt.<br />

Die RV-Beträge sollten in folgender Reihenfolge berechnet werden:<br />

- laufendes Entgelt<br />

- zusätzlicher RV-Beitrag wegen ATZ<br />

- Einmalzahlung<br />

<strong>Lohn</strong>arten :<br />

- <strong>Gehalt</strong> : 2750,00<br />

- Einmalzahlung: 2000,00<br />

(in Monaten 10-03/2009 ist RV-Luft = 0)<br />

Hier werden keine zusätzlichen neuen <strong>Lohn</strong>arten benutzt.<br />

Berechnung:<br />

Regelarbeitsentgelt = 2750,00<br />

Aufstockungsbetrag = 2750,00 * 0,2 = 550,00;<br />

zusätzliches RV-Brutto = 2750,00 * 0,8 = 2200,00<br />

RV-Luft = 5400 * 0.9 – 2750,00 = 2110<br />

zusätzliches RV-Brutto = 2110,00 (begrenzt)<br />

zusätzlicher RV-Beitrag = 2110,00 * 0,199 = 419,89<br />

RV_AN_lfd = 2750,00 * 0,0995 = 273,63;<br />

RV_AG_lfd = 273,63 + 419,89 = 693,52<br />

Einmalzahlung = 2000<br />

RV-Luft = 5400,00 – 2750,00 – 2110,00 = 540,00<br />

RV_AN_ez = RV_AG_ez = 540,00 * 0,0995 = 53,73<br />

RV_AN_ges = 273,63 + 53,73 = 327,36<br />

RV_AG_ges = 693,52 + 53,73 = 747,25<br />

RV_gesamt = 327,36 + 747,25 = 1074,61 (Maximum erreicht)<br />

Beispiel-11<br />

Besonderheit:<br />

Mehrarbeit<br />

Ein Stolperstein ist hier die von den Krankenkassen vorgeschriebene<br />

Reihenfolge der Berechnung der RV-Beiträge.<br />

<strong>Lohn</strong>arten :<br />

- <strong>Gehalt</strong> : 3000,00<br />

- Mehrarbeit: 620,00<br />

(neue <strong>Lohn</strong>art „ATZ-Mehrarbeit“)<br />

Hier wird eine neue <strong>Lohn</strong>art benutzt.<br />

Normalerweise hätte man die Abrechnung in folgender einfacher<br />

Reihenfolge gemacht:<br />

Berechnung:<br />

Schritt-1:<br />

Das tatsächlich (_tats) erziehlte Arbeitsentgelt: 3620,00<br />

RV_AN_tats = RV_AG_tats = 3620,00 * 0,0995 = 360,19<br />

Schritt-2:<br />

ATZ-Aufstockung<br />

Regelarbeitsentgelt = 3000,00<br />

Aufstockungsbetrag = 3000,00 * 0,2 = 600,00;<br />

zusätzliches RV-Brutto = 3000,00 * 0,8 = 2400,00<br />

RV-Luft = 5400 * 0.9 – 3620,00 = 1240<br />

zusätzliches RV-Brutto = 1240,00 (begrenzt)<br />

zusätzlicher RV-Beitrag = 1240,00 * 0,199 = 246,76<br />

RV_AN = 360,19<br />

RV_AG = 360,19 + 246,76 = 606,95<br />

RV_gesamt = 360,19 + 606,95 = 967,14<br />

Die Krankenkassen meinten, dass ihre Beiträge nach diesem einfachen<br />

Verfahren zu niedrig sind und haben sich ein komplizierteres<br />

Verfahren einfallen lassen.<br />

Für die Verbeitragung ist neben dem Regelarbeitsentgelt die für<br />

die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge maßgebliche beitragspflichtige<br />

Einnahme nach § 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI (80 v.H.<br />

des Regelarbeitsentgelts) vor evtl. tatsächlich zusätzlich gezahltem<br />

Arbeitsentgelt (z.B. Sonderzahlungen, Mehrarbeitsvergütung<br />

oder unregelmäßigen Zulagen) zu berücksichtigen.<br />

Bei dern Sonderzahlungen wäre es OK, aber hier wird verlangt,<br />

daß man die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge auch vor<br />

der Mehrarbeitsvergütung berechnen muss.<br />

Die Berechnung muss in folgender Reihenfolge durchgeführt<br />

werden:<br />

Berechnung:<br />

Schritt-1:<br />

Für die laufende Beträge (ohne Mehrarbeit)<br />

RV-Brutto = 3000,00<br />

RV-AN = RV_AG = 3000,00 * 0.0995 = 298,50<br />

Schritt-2:<br />

ATZ-Aufstockung<br />

Regelarbeitsentgelt = 3000,00<br />

Aufstockungsbetrag = 3000,00 * 0,2 = 600,00;<br />

Zusätzliches RV-Brutto = 3000,00 * 0,8 = 2400,00<br />

RV-Luft = 5400 * 0.9 – 3000 = 1860,00 (ohne Mehrarbeit !!!)<br />

zusätzliches RV-Brutto = 1860,00 (begrenzt)<br />

zusätzlicher RV-Beitrag = 1860,00 * 0,199 = 370,14<br />

Schritt-3:<br />

Mehrarbeit = 620,00<br />

RV-Luft = 5400,00 – 3000,00 – 1860,00 = 540,00<br />

RV_AN_ma = RV_AG_ma = 540,00 * 0,0995 = 53,73<br />

RV_AN_ges = 298,50 + 53,73 = 352,23<br />

RV-AG_ges = 298,50 + 370,14 + 53,73 = 722,37<br />

RV_gesamt = 352,23 + 722,37 = 1074,60<br />

Jetzt bekommt die Krankenkasse ihren maximalen Beitrag.<br />

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<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH Demo - <strong>Lohn</strong>Fix<br />

Hier das Beispiel-11 mit <strong>Lohn</strong>Fix dargestellt:<br />

AN-Anteile:<br />

AG-Anteile:<br />

Neuer Computer – Installation mit LadeFix<br />

1.<br />

Zuerst starten Sie <strong>Lohn</strong>Fix auf dem alten Rechner. Nach dem Start<br />

von <strong>Lohn</strong>Fix können Sie sich unter dem Menüpunkt „Hilfe / Infos<br />

zum Programm und System“ die folgenden Einstellungen auf dem<br />

alten Computer ansehen:<br />

Damit können Sie immer sehen wo Ihren <strong>Lohn</strong>Fix-Daten gespeichert<br />

sind, um diese Daten dann auch direkt kopieren zu können.<br />

2.<br />

Da wir nicht wissen, seit welcher <strong>Lohn</strong>Fix Version unser Programm<br />

bei Ihnen benutzt wird, müssen wir hier einige allgemeine Angaben<br />

zu den Installationsunterschieden machen. <strong>Lohn</strong>Fix und die <strong>Lohn</strong>-<br />

Daten mussten über die letzten Jahre durch die diversen Windows-<br />

Versionen in unterschiedlichen Ordnern abgespeichert werden.<br />

Nach den Angaben im Punkt 1 können Sie sich Ihre Installation auf<br />

dem alten Computer ansehen.<br />

Das Programm <strong>Lohn</strong>Fix wurde bis 2007 im Ordner:<br />

„C:\Programme\<strong>Lohn</strong>Fix“<br />

und ab 2007 im Ordner:<br />

„C:\Programme\Fixware“<br />

installiert.<br />

Die <strong>Lohn</strong>daten wurden entsprechend bis 2007 im Ordner :<br />

„C:\Programme\<strong>Lohn</strong>Fix\Daten“<br />

und ab 2007 im Ordner:<br />

„C:\Programme\Fixware\Daten“<br />

gespeichert.<br />

Bei den neueren <strong>Lohn</strong>Fix-Versionen ab Mitte 2008 werden die<br />

<strong>Lohn</strong>daten im folgenden Ordner gespeichert:<br />

- unter Vista im Ordner:<br />

C:/Program Data/Fixware/Daten<br />

- unter WinXP im Ordner:<br />

C:/Dokumente und Einstellungen/All Users/<br />

Anwendungsdaten/Fixware/Daten<br />

3.<br />

Auf dem alten Computer sollten Sie unbedingt jetzt einen Programmaktualisierung<br />

machen und dann <strong>Lohn</strong>Fix einmal starten,<br />

um sich die <strong>Lohn</strong>Fix-Version zu merken. Die Version wird in unten<br />

rechts auf dem rechteckige Button mit z.B. der Bezeichnung<br />

“LF03/02/09“ angezeigt. Diese Versionsnummer sollte dann nach<br />

der <strong>Lohn</strong>Fix-Installation auf dem neuen Computer mit der dort angezeigten<br />

Version übereinstimmen.<br />

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4.<br />

Nachdem Sie die Datei „NeuerComputer.zip“ aus dem Anhang<br />

unserer eMail auf Ihren neuen Computer in einem beliebigen<br />

Ordner ausgepackt haben, starten Sie in diesem Ordner das<br />

Programm „LadeFix.exe“ mit einem Doppelklick.<br />

Das Installations-Programm „LadeFix“ ist gestartet:<br />

Der Button „Weiter“ wurde betätigt und dieser Bildschirm erscheint:<br />

Hier ebenfalls den Button „Weiter“ betätigen.<br />

Hier wird jetzt angezeigt, wohin das Programm installiert wird:<br />

C:\Programme\Fixware<br />

Hier den Button „Ja“ betätigen, damit der neue Ordner angelegt<br />

wird.<br />

Hier den Button „Installieren“ betätigen. Anschließend wird <strong>Lohn</strong>Fix<br />

installiert.<br />

Ab 2007 wird <strong>Lohn</strong>Fix immer im Ordner „C:\Programme\Fixware“<br />

installiert. Da Windows-Vista verlangt, dass die Programme immer<br />

unter „C:\Programme“ und die Programmdaten nicht mehr wie bisher<br />

auch unter diesem Ordner installiert werden dürfen, haben wir<br />

für eine einheitliche Ordnung auch unter Windows-XP eine Trennung<br />

der Programmdateien und der Programm-Datendateien vornehmen<br />

müssen. Das Programm <strong>Lohn</strong>Fix wird jetzt unter:<br />

C:\Programme\Fixware<br />

installiert.<br />

5.<br />

Nach der Installation starten Sie <strong>Lohn</strong>Fix.<br />

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Starten Sie das Programm je nach Ihrer Installation direkt über<br />

„Start \ Programme \ StartFix“ oder von der Oberfläche (Desktop)<br />

über das „StartFix Symbol“ (grüner Pfeil). Jetzt erscheint:<br />

Geben Sie hier Ihr „Kundenkennwort“<br />

Nachdem Sie den Button „Kennwort speichern“ betätigt haben, erscheint<br />

ein Bildschirm, in dem Sie den Button „Öffnen“ betätigen.<br />

Es wurde eine Datei „Muster.dat“ mit einer Testfirma und einem<br />

Test-Arbeitnehmer angelegt.<br />

Jetzt <strong>Lohn</strong>Fix schliessen.<br />

6.<br />

Vom alten Computer den kompletten Ordner „Daten“ mit allen dort<br />

gespeicherten Dateien auf ein Speichermedium (am besten USB-<br />

Stick) kopieren.<br />

7.<br />

Auf dem neuen Computer dann vom Speichermedium den Inhalt<br />

des Ordners „Daten“ mit allen Dateien in den Ordner „Daten“ auf<br />

dem neuen Computer einfügen. Dabei müssen alle dort durch die<br />

Neuinstallation vorhandenen Dateien überschrieben werden. Also<br />

die Windows-Frage „sollen alle Dateien überschrieben werden“ mit<br />

„ja alle“ beantworten.<br />

8.<br />

<strong>Lohn</strong>Fix auf dem neuen Computer wieder starten. <strong>Lohn</strong>Fix öffnet<br />

zuerst die zuletzt benutzte *.dat-Datei (hier die „Muster.dat“).<br />

9.<br />

Jetzt gehen Sie über den Menüpunkt „Kartei / Öffnen“ und suchen<br />

Ihre „*.dat-Datei“ in dem Auswahl-Fenster heraus und öffnen diese.<br />

Wenn <strong>Lohn</strong>Fix fragt „Soll die Kassendatei auch aus dem neuen<br />

Verzeichnis gelesen werden?“, beantworten Sie diese Frage<br />

unbedingt mit „ja“.<br />

Jetzt müssen Ihre Arbeitnehmer in <strong>Lohn</strong>Fix wieder im Zugriff sein.<br />

Kontrollieren Sie in der obersten blauen Fensterrahmenzeile, ob<br />

auch Ihre richtige Firma zu diesen Arbeitnehmern angezeigt wird.<br />

Wenn Sie mehrere Mandanten/ Firmen benutzen, prüfen Sie<br />

einzeln über „Stammdaten / Firmenverwaltung“ den eben beschriebenen<br />

Sachverhalt: „stimmt die Zuordnung der Firma zu den Arbeitnehmern“.<br />

ELENA – Verfahren<br />

Zurzeit müssen die Arbeitgeber für ihre Beschäftigten eine Vielzahl<br />

von Bescheinungen in Papierform ausstellen. Der elektronische<br />

Entgeltnachweis (ELENA) soll ab Januar 2012 das Ausfüllen von<br />

Bescheinigungen für Ihre Mitarbeiter überflüssig machen und<br />

durch ein elektronisches Verfahren, mit dem die Behörden diese<br />

Bescheinigungen direkt selbst erstellen, abgelöst werden.<br />

ELENA beinhaltet in einer ersten Stufe folgende Bescheinigungen:<br />

• Arbeitsbescheinigung (§312 SGB III)<br />

• Nebeneinkommensbescheinigung (§ 313 SGB III)<br />

• Auskunft über Beschäftigungen (§ 315 ABS. 3 SGB III)<br />

• Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag (§23<br />

Abs. 2 Wohngeldgesetz)<br />

• Einkommensnachweise zum Elterngeld (§ 2 Abs. 7 Satz 4 und §<br />

9 BEEG).<br />

Ziel ist es, damit den Verwaltungsaufwand sowohl bei Arbeitgebern<br />

als auch bei Ämtern und Behörden deutlich zu verringern. Doch<br />

auch der Bürger profitiert von diesem neuen Verfahren, da Behörden<br />

künftig schneller Anträge prüfen und Leistungen gewähren<br />

können. Es ist geplant, das ELENA-Verfahren in späteren Jahren<br />

auf weitere Bescheinigungen auszuweiten. Ziel ist es, alle Bescheinigungen<br />

aus dem Bereich der Sozialgesetzbücher (SGB I bis XIII)<br />

zu erfassen. Darüber hinaus besteht dann auch die Möglichkeit,<br />

das Verfahren auf weitere Bescheinigungen auszudehnen.<br />

Deshalb ist ab Januar 2010 jeder Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet,<br />

monatlich entgeltbezogene Daten über ihre Beschäftigten elektronisch<br />

an die zentrale Speicherstelle (ZSS) der Rentenversicherung<br />

im ELENA-Verfahren zu übermitteln. Hier werden die verschlüsselt<br />

übertragenen Daten geprüft und gespeichert. Ab 2012<br />

können dann die Behörden direkt auf diese gespeicherten Daten<br />

zugreifen und die oben benannten Bescheinigungen für Ihre Mitarbeiter<br />

ausstellen. Der Arbeitgeber braucht also diese Bescheinigungen<br />

in Papierform ab 2012 nicht mehr auszufüllen.<br />

Die Sicherheit der Datenübermittlung ist durch sehr strenge Anforderungen<br />

gewährleistet. Die Meldungen der Daten erfolgt über das<br />

DEÜV-Verfahren, über das auch schon die Sozialversicherungsmeldungen<br />

in <strong>Lohn</strong>Fix mit MeldeFix elektronisch abgewickelt werden.<br />

Der Arbeitgeber erhält eine Bestätigung über die Datenlieferung.<br />

Der Aufwand für Sie wird nicht hoch sein. Sie werden ab Januar<br />

2010 einige zusätzliche Angaben in den Stammdaten hinterlegen<br />

müssen. Besondere Vorarbeiten sind nicht erforderlich, so dass<br />

Sie dem Jahreswechsel bei der <strong>Lohn</strong>abrechnung gelassen entgegen<br />

sehen können. Hier noch einige Hinweise:<br />

• Für 2010 und 2011 müssen Sie alle oben genannten Bescheinigungen<br />

für die Behörden für Ihre Arbeitnehmer noch in Papierform<br />

erstellen.<br />

• Sie benötigen für die Datenübertragung kein Zertifikat von der<br />

ITSG.<br />

• Vergessen Sie im Januar 2010 nicht, Ihre Beschäftigten darüber<br />

zu informieren, dass ihre <strong>Lohn</strong>daten an die Zentrale Speicherstelle<br />

(ZSS) übermittelt werden. <strong>Lohn</strong>Fix wird zusätzlich auf<br />

jeder <strong>Lohn</strong>abrechnung darüber einen Hinweis drucken.<br />

• Der Arbeitgeber ist nicht mehr verpflichtet, die Verdienstbescheinigung<br />

auszudrucken und zu archivieren. Da er mit<br />

<strong>Lohn</strong>Fix die Daten als zugelassener Verfahrensteilnehmer korrekt<br />

an die zentrale Speicherstelle übermittelt hat, gelten für ihn<br />

keine Aufbewahrungsfristen mehr.<br />

• <strong>Lohn</strong>abrechnungen ohne Sozial-Versicherungsnummer sind ab<br />

Januar 2010 nicht mehr möglich! Liegt noch keine Versicherungsnummer<br />

vor, ist es ratsam, den Arbeitnehmer so früh<br />

wie möglich anzumelden, um über das automatisierte SV-<br />

Rückmeldeverfahren ab Januar 2010 diese von den<br />

Krankenkassen zu erhalten.<br />

Ausführliche Erläuterungen werden Sie mit der Programmversion<br />

für 2010 von uns erhalten.<br />

Service & Support Hotline 0421 891595 49 www.software-bitter.de


<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH Demo - <strong>Lohn</strong>Fix<br />

<strong>Lohn</strong>steuer Faktorverfahren für Ehepaare<br />

Ab 01. Januar 2010 können Doppelverdiener-Ehepaare, die nicht<br />

dauernd getrennt leben, ihren <strong>Lohn</strong>steuerabzug mit Hilfe eines<br />

Faktors untereinander neu verteilen. Bei diesem "optionalen<br />

Faktorverfahren" soll für beide Ehepartner die Steuerklasse IV mit<br />

einem zusätzlichen Verteilungs-Faktor angewendet werden, um<br />

den häufig zu hohen <strong>Lohn</strong>steuerabzug bei der gewählten<br />

Steuerklassenkombination III/IV oder auch IV/IV abzumildern.<br />

Nach bisher geltendem Recht haben Ehegatten, die beide <strong>Lohn</strong>einkünfte<br />

beziehen und zusammen zur Einkommensteuer<br />

veranlagt werden, für den <strong>Lohn</strong>steuerabzug ein Wahlrecht<br />

zwischen der Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V. Diese<br />

Steuerklassenkombinationen haben den Nachteil dass sie zu einer<br />

ungerechten Verteilung der Abgabenlast führen, wenn die Löhne<br />

der einzelnen Ehegatten stark voneinander abweichen. Durch die<br />

Einführung des sog. Faktorverfahrens (§ 39f EStG) soll diese<br />

Ungleichbehandlung der Ehegatten beseitigt werden. Der Faktor<br />

ist ein steuermindernder Multiplikator. Im Faktorverfahren wird auf<br />

den Arbeitslohn des einzelnen Ehegatten die Steuerklasse IV<br />

angewandt. Zusätzlich wird die <strong>Lohn</strong>steuer der Steuerklasse IV<br />

durch Multiplikation mit dem vom Finanzamt berechneten Faktor<br />

gemindert. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination IV-<br />

Faktor/IV-Faktor werden die persönlichen Steuerfreibeträge des<br />

einzelnen Ehegatten bereits beim <strong>Lohn</strong>steuerabzug berücksichtigt.<br />

Die gleichzeitige Bescheinigung eines Frei- oder Hinzurechnungsbetrags<br />

auf der <strong>Lohn</strong>steuerkarte ist allerdings für den Zeitraum<br />

ausgeschlossen, für den das Faktorverfahren angewendet wird.<br />

Etwaige Steuerfreibeträge sind bei diesem Verfahren bereits über<br />

den Faktor bei der <strong>Lohn</strong>steuerberechnung berücksichtigt. Im Falle<br />

eines Steuerklassenwechsels von III/V oder IV/IV nach IV-<br />

Faktor/IV-Faktor sind deshalb bisher auf der Steuerkarte<br />

bescheinigte Freibeträge zu streichen und bei einem umgekehrten<br />

Wechsel erstmalig einzutragen.<br />

Die Anwendung des Faktorverfahrens kann von beiden Ehegatten<br />

nur gemeinsam beantragt werden. Der gemeinsame Antrag ist<br />

beim (Wohnsitz-)Finanzamt zu stellen. Ein Antrag nach amtlich<br />

vorgeschriebenem Vordruck ist nicht erforderlich. Für die<br />

Antragstellung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Von<br />

einer Antragstellung ist regelmäßig auszugehen, wenn beim<br />

Finanzamt die <strong>Lohn</strong>steuerkarten beider Ehegatten vorgelegt<br />

werden. Die formlose Antragstellung ist allerdings dann<br />

ausgeschlossen, wenn die Berücksichtigung von Freibeträgen i. S.<br />

d. § 39a Abs. 1 EStG beim Faktorverfahren beantragt wird. In<br />

diesem Fall ist das Vordruckformular für den Antrag auf<br />

<strong>Lohn</strong>steuerermäßigung 2010 zu verwenden (§ 39f Abs. 3 Satz 2<br />

EStG).<br />

Für den Antrag auf Anwendung des optionalen Faktorverfahrens<br />

gelten dieselben formellen Anforderungen wie für einen<br />

Steuerklassenwechsel. Der Antrag kann längstens bis zum 30.11.<br />

des laufenden Kalenderjahres gestellt werden. Die Eintragung der<br />

Steuerklasse IV und des Faktors wird auf den <strong>Lohn</strong>steuerkarten<br />

beider Ehegatten in dem dafür vorgesehenen Abschnitt II<br />

vorgenommen. Die Eintragung gilt vom Beginn des auf die<br />

Antragstellung folgenden Kalendermonats an (§ 39f Abs. 3 Satz 1<br />

i.V.m. § 39 Abs. 5 Satz 3 und 4 EStG).<br />

Ein Steuerklassenwechsel, zu dem auch das Faktorverfahren<br />

zählt, ist grundsätzlich einmal während des Kalenderjahrs zulässig.<br />

Ein weiterer Steuerklassenwechsel ist jedoch möglich, wenn ein<br />

Ehegatte verstorben ist oder keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn<br />

mehr bezieht. Daher steht der Bezug von steuerfreien Einnahmen<br />

(z.B. Elterngeld) einem zweiten Steuerklassenwechsel nicht<br />

entgegen. Das Gleiche gilt, wenn bereits mit Eintritt der<br />

Arbeitslosigkeit eines Ehegatten ein Steuerklassenwechsel<br />

vorgenommen wurde. Demzufolge ist eine erneute Änderung der<br />

Steuerklassen zulässig, wenn später wieder beide Ehegatten in<br />

einem Beschäftigungsverhältnis stehen.<br />

Das Faktorverfahren ist nicht zwingend, sondern kann von den<br />

Ehegatten im Einvernehmen optional gewählt werden. Alle<br />

bisherigen Steuerklassen bzw. -kombinationen bleiben bestehen.<br />

Der <strong>Lohn</strong>steuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers entfällt beim<br />

Faktorverfahren.<br />

Zusammngefasst die wichtigsten Punkte bei Anwendung des Faktorverfahrens:<br />

• Ein vorweggenommener <strong>Lohn</strong>steuerjahresausgleich über die<br />

<strong>Lohn</strong>abrechnung darf nicht gemacht werden.<br />

• Der Arbeitnehmer ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung<br />

verpflichtet.<br />

• Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber eine neue <strong>Lohn</strong>steuerkarte<br />

mit den Finanzamt-Eintragungen zum<br />

Faktorverfahren vorlegen.<br />

• Das Finanzamt ermittelt mit drei Nachkommastellen für jeden<br />

Ehegatten den Faktor und trägt diesen auf der <strong>Lohn</strong>steuerkarte<br />

ein, der dann so für die <strong>Lohn</strong>berechnung eingegeben werden<br />

muss.<br />

• Die Eingabe von Steuerfrei- bzw. Hinzurechnungsbeträge laut<br />

<strong>Lohn</strong>steuerkarte ist gleichzeitig mit dem Faktorverfahren also<br />

der Eingabe von <strong>Lohn</strong>steuerklasse IV mit einem Faktor nicht<br />

zulässig.<br />

• Ein Steuerklassenwechsel, zu dem auch das Faktorverfahren<br />

zählt, ist grundsätzlich einmal während des Kalenderjahrs<br />

zulässig.<br />

• Das Faktorverfahren ist nicht zwingend.<br />

Rückmeldeverfahren für Versicherungsnummern durch die<br />

Krankenkassen<br />

Bei Anmeldungen ohne Versicherungsnummer sind die Einzugsstellen<br />

seit Anfang 2008 verpflichtet, die vom Rentenversicherungsträger<br />

zurückgemeldete oder im Krankenkassenbestand<br />

ermittelte Versicherungsnummer unverzüglich durch<br />

Datenübertragung an den Arbeitgeber weiterzuleiten.<br />

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) sieht<br />

vor, dass die Krankenkasse künftig ab Januar 2010 verpflichtet<br />

wird, in folgenden Fällen die korrekte SV-Nummer eines<br />

Arbeitnehmers zu ermitteln und an den Arbeitgeber elektronisch<br />

zurückzumelden:<br />

• Anmeldung/Sofortmeldung eines Arbeitnehmers ohne<br />

Versicherungsnummer<br />

• Anmeldung/Sofortmeldung eines Arbeitnehmers mit falscher<br />

Versicherungsnummer<br />

Die Arbeitgeber nehmen über <strong>Lohn</strong>Fix die verschlüsselten Sozialdaten<br />

entgegen und entschlüsseln sie. Mit Bereitstellung des<br />

Rückmeldeverfahrens über den Kommunikationsserver ab<br />

1. Januar 2010 wird die Rückmeldung der Versicherungsnummer<br />

daher nur noch auf dem maschinellen Weg vorgenommen.<br />

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<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH Demo - <strong>Lohn</strong>Fix<br />

AG-Leistungen (<strong>Lohn</strong>) während Bezug von Sozialleistungen §<br />

23c SGB IV<br />

Nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit entfällt die Entgelt- oder <strong>Lohn</strong>fortzahlung.<br />

Bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit zahlt dann die<br />

Krankenkasse Krankengeld in Höhe von max. 90% des bisher erzielten<br />

Nettoarbeitsentgelts. Während des Bezugs von Kranken-,<br />

Mutterschafts- oder Erziehungsgeld bleibt der Arbeitnehmer beitragsfreies<br />

Mitglied der Krankenkasse. Die Beiträge an die PV, RV<br />

und AV zahlt die Krankenkasse.<br />

Arbeitgeberseitige Leistungen (dazu gehören auch Sachbezüge),<br />

die während des Bezuges von Krankengeld, Versorgungskrankengeld,<br />

Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld sowie von Krankentagegeld<br />

oder während der Elternzeit erzielt werden, gelten nicht als<br />

Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit der Sozialleistung das<br />

Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro übersteigen.<br />

Zur Prüfung der Beitragspflicht der (weiter-) gewährten arbeitgeberseitigen<br />

Leistung ist zunächst der "SV-Freibetrag" zu ermitteln.<br />

Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem Vergleichs-<br />

Nettoarbeitsentgelt und der Nettosozialleistung. Der über den SV-<br />

Freibetrag hinausgehende Teil des Zuschusses unterliegt in vollem<br />

Umfang der Beitragspflicht, wenn er 50 Euro überschreitet.<br />

Die Sonderegelungen des §23c SGBIV gelten nicht für Einmalzahlungen<br />

während des Bezugs von Sozialleistungen.<br />

Als Beispiel wird während Krankengeldbezug ein Zuschuss in<br />

Höhe von € 55,- zu den vermögenswirksamen Leistungen weitergezahlt.<br />

Dann erscheint in der <strong>Lohn</strong>abrechnung ein Hinweis-Fenster<br />

mit dem Text „Das Vergleichsentgelt ist noch nicht angegeben<br />

(vgl. §23c SGB IV)“.<br />

Diese Überprüfung der gesetzlichen Regeln übernimmt <strong>Lohn</strong>Fix für<br />

Sie und weist hier darauf hin.<br />

Die Eingaben für diesen Hinweis finden Sie auf der Lasche<br />

„Betrieb“ mit dem Button „Verglelchs-Nettoarbeitsentgelt“. Nach<br />

dem Betätigen dieses Button erscheint der Bildschirm rechts.<br />

Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt<br />

In der Regel entspricht das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt dem<br />

Nettoarbeitsentgelt, das in der „Entgeltbescheinigung zur Berechnung<br />

von Krankengeld“ unter Ziffer 2.2 einzutragen ist (bei der Absetzung<br />

des Beitragszuschusses vom Gesamt-Beitrag zur Kranken-<br />

und Pflegeversicherung kann bei privat krankenversicherten<br />

Arbeitnehmern maximal der Höchstbeitragszuschuss berücksichtigt<br />

werden).<br />

Das Formular „Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld“<br />

kann hier über den Button „Entgeldbescheinigung“ in diesen<br />

Bildschirm „Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt“ gedruckt werden (siehe<br />

unten).<br />

Wenn arbeits- oder tarifrechtliche Regelungen für die Berechnung<br />

des Zuschusses des Arbeitgebers zur Sozialleistung ein abwiechendes<br />

Nettoarbeitsentgelt vorsehen, kann auch dieses als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt<br />

herangezogen werden. Ebenfalls bestehen<br />

keine Bedenken, als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt das<br />

Nettoentgelt anzusetzen, das im Falle der tatsächlichen Beschäftigung<br />

erzielt würde.<br />

Das so festgelegte Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt bleibt (auch im<br />

Falle der tarifvertraglichen Erhöhung einer arbeitgeberseitigen Leistung)<br />

für die Dauer des Bezuges der Sozialleistung unverändert.<br />

Etwas Anderes gilt nur dann, wenn eine arbeitgeberseitige Leistung<br />

hinzukommt oder von mehreren Leistungen eine wegfällt.<br />

Besonderheiten<br />

Button „Entgeltbescheinigung“ - Formular drucken<br />

Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone<br />

Für Arbeitnehmer innerhalb der Gleitzone ist in der Entgeltbescheinigung<br />

unter Ziffer 2.2 nicht das tatsächliche Nettoentgelt, sondern<br />

ein fiktives Nettoentgelt unter Außerachtlassung der Besonderheiten<br />

der Gleitzonenberechnung einzutragen. Sofern für einen Beschäftigten,<br />

dessen regelmäßiges Entgelt innerhalb der Gleitzone<br />

liegt, die beitragspflichtigen Einnahmen den Betrag von 400,01<br />

Euro unterschreiten, errechnen sich die beitragspflichtigen Einnahmen<br />

durch Multiplikation mit dem Faktor F.<br />

Bezug von Mutterschaftsgeld<br />

Nach § 14 MuSchG besteht ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />

während der Schutzfristen und dem Entbindungstag<br />

in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Mutterschaftsgeld<br />

von kalendertäglich 13,00 Euro und dem Nettoarbeitsentgelt. Darüber<br />

hinausgehende Zuschüsse führen zur Beitragspflicht. Falls bei<br />

freiwillig gesetzlich oder privat krankenversicherten Arbeitnehmerinnen<br />

bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld<br />

nach § 14 Absatz 1 Satz 1 MuSchG der "Eigenanteil" der Beschäftigten<br />

an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht abgezogen<br />

wird, wird der SV-Freibetrag hierdurch nicht beeinflusst.<br />

Bezug von Leistungen während der Elternzeit<br />

Während der Elternzeit entspricht das Vergleichs-Nettoentgelt dem<br />

SV-Freibetrag. Der Bezug von Erziehungsgeld reduziert den SV-<br />

Freibetrag nicht.<br />

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Beiträge und Zuwendungen für die betriebliche Altersvorsorge<br />

Die während des Bezuges von Sozialleistungen übernommenen<br />

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, die aufgrund von § 1<br />

Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 oder Nr. 9 der SvEV nicht dem Arbeitsentgelt<br />

zuzurechnen sind, können von vornherein als Arbeitsentgelt ausgenommen<br />

werden. Einer weiteren Prüfung bedarf es nicht.<br />

Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG<br />

Das gerade Gesagte gilt entsprechend für Leistungen nach § 40<br />

Abs. 2 EStG, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArEV nicht zum<br />

Arbeitsentgelt zählen.<br />

Melderecht<br />

Eine Unterbrechungsmeldung (§ 9 DEÜV) beziehungsweise eine<br />

Anmeldung (§ 8 DEÜV) sind nur zu erstatten, wenn während des<br />

Sozialleistungsbezuges keine beitragspflichtigen Zuschüsse gewährt<br />

werden.<br />

Mitteilungsverfahren zwischen AG und Sozialleistungsträger<br />

Die Arbeitgeber teilen das Nettoarbeitsentgelt und die beitragspflichtigen<br />

Brutto- und Nettoeinnahmen den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern<br />

(nicht den privaten Krankenversicherungsunternehmen!)<br />

mit. Die Arbeitgeber benötigen die Höhe der Brutto-<br />

und Nettosozialleistung zur Berechnung des Zuschusses. Dabei<br />

wird im Interesse des Mitglieds unterstellt, dass es mit der Übermittlung<br />

der Daten an den Arbeitgeber einverstanden ist. Sollte<br />

dies nicht der Fall sein und das Mitglied Einwände erheben, teilt<br />

die jeweilige Krankenkasse zur Sicherung der datenschutzrechtlichen<br />

Belange dem Mitglied die Höhe der Brutto- und Nettoleistung<br />

(mit der Bitte um Weiterleitung an den Arbeitgeber) mit.<br />

Weitere Auswirkungen der Beitragspflicht der Zuschüsse<br />

Sofern die Zuschüsse zu den Sozialleistungen der Beitragspflicht<br />

unterliegen, gelten die Zeiten der Beitragspflicht als SV-Tage für<br />

die Berechnung des beitragspflichtigen Teils von Einmalzahlungen.<br />

Ebenso sind die beitragspflichtigen Zuschüsse bei der Feststellung<br />

der SV-Luft (Altersteilzeitbeschäftigte) zu berücksichtigen<br />

AG-Zuschuss für freiwillig / privat KV / PV<br />

In der <strong>Lohn</strong>abrechnung sind nur Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsverhältnis,<br />

die regelmäßig Entgelt beziehen zu berücksichtigen.<br />

In dem Zusammenhang mit dem Begriff „AG-Zuschuss zur<br />

Krankenversicherung“ ist im Gesetz klar hervorgehoben, dass der<br />

Zuschuss nur für abhängig Beschäftigte zu gewähren ist. Für<br />

Selbständige, wozu unter den meisten Bedingungen auch die Geschäftsführer<br />

von Kapitalgesellschaften wie GmbHs und Aktiengesellschaften<br />

gehören, darf dieser Zuschuss nicht gewährt werden.<br />

Leider werden in einigen Firmen die Firmeninhaber als Selbständige<br />

in der <strong>Lohn</strong>buchhaltung mit aufgeführt. Selbständige haben in<br />

einer <strong>Lohn</strong>buchhaltung nichts verloren. Selbständige können sich<br />

zwar auch in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig kranken<br />

versichern, aber das ist wie die Versicherung in einer private KV zu<br />

sehen. Dafür dürfen keine AG-Zuschüsse in der <strong>Lohn</strong>buchhaltung<br />

berechnet (gewährt) werden. Leider wird diese „freiwillige KV für<br />

Selbständige“ sehr leicht mit dem Begriff „freiwillige KV der Arbeitnehmer“<br />

verwechselt.<br />

Bei Geschäftsführern einer GmbH oder Aktiengesellschaft muss<br />

der rechtliche Status, ob ein Arbeitnehmerverhältnis vorliegt, durch<br />

Prüfung der bestehenden Verträge vorgenommen werden. Es kann<br />

ein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitnehmer-Verhältnis<br />

vorliegen. Aber es kann auch als vorweggenommener Gewinn<br />

betrachtet werden, wobei dann sehr leicht der Verdacht der<br />

Steuerhinterziehung von Gewerbe-, Körperschafts- und Abgeltungs-Steuer<br />

aufkommen kann.<br />

In <strong>Lohn</strong>Fix ist dann z.B. für einen Geschäftsführer einer GmbH das<br />

so zu behandeln:<br />

Bei Geschäftsführern, die nicht in der SV sind (Beitragsgruppe<br />

0000 und Personengruppe 0), ist im Bildschirm des Beitragsgruppenschlüssels<br />

BGS nicht „freiwillig versichert“ zu aktivieren, auch<br />

wenn es nahe liegt, weil der Geschäftführer privat „freiwillig z.B. in<br />

einer gesetzlichen KV versichert“ ist. Für die <strong>Lohn</strong>abrechnung in<br />

der Firma gilt „kein SV-Mitglied'“ und damit muss der erste Schalterknopf<br />

im Bildschirm des Beitraggruppenschlüssels BGS aktiviert<br />

werden. Natürlich gilt dieses dann in analog auch in der Pflegeversicherung.<br />

Andernfalls wäre fälschlicherweise ein Zuschuss an den<br />

Mitarbeiter zur freiwilligen KV/PV zu berechnen und zu zahlen.<br />

Der Geschäftsführer z.B. einer GmbH kann je nach dem jeweiligen<br />

Arbeitsvertrag auch rechtlich in einem Arbeitnehmer-Verhältnis stehen<br />

und muss dann wie ein normaler Beschäftigter in der Sozialversicherung<br />

betrachtet werden. Dazu sind auf den folgenden Seiten<br />

einige Ausführungen nach zu lesen. In diesen komplizierten<br />

Fraugen sollte immer zur Sicherheit ein Steuerberater oder<br />

Rechtsanwalt befragt werden.<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer - Krankenversicherung<br />

Es gibt drei Formen eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit unterschiedlicher<br />

Versicherungsfähigkeit. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

hat entweder 50 Prozent der GmbH oder<br />

weniger aber dafür trotzdem die Entscheidungsgewalt. Sozialversicherungsrechtlich<br />

werden beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

den Selbständigen zugeordnet, sind somit nicht versicherungspflichtig<br />

und können sich durch eine private Krankenversicherung<br />

versichern lassen. Die Steuer behandelt sie wie<br />

Arbeitnehmer der GmbH. Sie haben keinen Anspruch auf den<br />

Arbeitgeberanteil.<br />

Die zweite Form des Gesellschafter-Geschäftsführers ist der nicht<br />

beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, der aber ein Einkommen<br />

oberhalb der Versicherungspflichtgrenze erhält. Somit<br />

kann er in eine private Krankenversicherung wechseln und bekommt<br />

einen Arbeitgeberanteil in Höhe der Hälfte seiner Beiträge<br />

oder maximal in Höhe des Beitrags einer GKV.<br />

Die dritte Form bezieht sich auf den nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze.<br />

Dieser Gesellschafter-Geschäftsführer ist<br />

versicherungspflichtig, ist also durch eine gesetzliche Krankenversicherung<br />

pflichtversichert. Der Arbeitgeberanteil hier beträgt 50<br />

Prozent des zu zahlenden Beitrags.<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer KV AG-Anteil<br />

Gesellschafter eines Unternehmens scheiden nicht per Berufsstand<br />

automatisch aus der Versicherungspflicht aus. In Abhängigkeit<br />

der rechtlichen Stellung kann dennoch eine Sozialversicherungspflicht<br />

bestehen.<br />

Geschäftsführer einer GmbH, deren Einlage weniger als 50% des<br />

Stammkapitals beträgt, haben vor dem Gesetz keinen maßgeblichen<br />

Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Zweites Kriterium<br />

einer Versicherungspflicht ist die Beschäftigung in Betrieb und<br />

daraus resultierende Gewährung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts.<br />

Sind diese Voraussetzungen gegeben, gelten laut Sozialversicherungsgesetz<br />

fünf: bei einem Jahresbruttoeinkommen unterhalb<br />

der Versicherungspflichtgrenze (48150 €, Stand 4/2008) gilt<br />

die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, oberhalb<br />

dieser Grenze besteht Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher und<br />

privater Krankenversicherung; hälftig vom Arbeitgeber getragen.<br />

Beträgt der Anteil am Stammkapital mehr als 50%, trägt der Geschäftsführer<br />

ein hohes Risiko und wird sozialversicherungsrechtlich<br />

als Selbstständiger eingeordnet; Mitgliedschaft als Freiwillig<br />

Gesetzlich oder auch privat Versicherter."<br />

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Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH<br />

Wer als Gesellschafter eines Unternehmens gleichzeitig noch im<br />

Betrieb mitarbeitet, kann versicherungspflichtig in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung sein. Die Entscheidung darüber hängt von<br />

der Rechtsform des Unternehmens, der Position des Gesellschafters<br />

und von der tatsächlichen Tätigkeit ab.<br />

Im wesentlichen kommt es darauf an, inwieweit der Gesellschafter<br />

Unternehmerrisiko (Haftung) trägt, ob er maßgeblich Einfluß auf<br />

die Gesellschaft (Stimmrecht) hat, ob er am Arbeitsprozeß des<br />

Betriebes teilnimmt und ob er ein angemessenes Entgelt erhält. So<br />

können z.B. die Gesellschafter einer OHG und die Komplementäre<br />

einer KG nicht als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sein.<br />

Bei einer GmbH kann die Versicherungspflicht eines Geschäftsführers<br />

gegeben sein:<br />

Die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht wird<br />

nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine in der GmbH beschäftigte<br />

Person zugleich Mitunternehmer der GmbH ist. Daher können mitarbeitende<br />

Gesellschafter einer GmbH durchaus in einem abhängigen<br />

und somit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis<br />

zur GmbH stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des<br />

Bundessozialgerichts liegt bei mitarbeitenden Gesellschaftern<br />

ebenso wie bei Gesellschafter-Geschäftsführern ein abhängiges<br />

Beschäftigungsverhältnis zur GmbH nur dann vor, wenn die Gesellschafter<br />

• funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozeß der GmbH<br />

teilhaben,<br />

• für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt<br />

erhalten und<br />

• keinen maßgeblichen Einfluß auf die Geschicke der<br />

Gesellschaft kraft eines etwaigen Anteils am Stammkapital<br />

geltend machen können.<br />

Sofern also ein Gesellschafter-Geschäftsführer über mindestens<br />

50% des Stammkapitals verfügt oder aufgrund besonderer Vereinbarung<br />

im Gesellschaftervertrag die Beschlüsse der anderen Gesellschafter<br />

verhindern kann (Sperrminorität), hat er entscheidenden<br />

Einfluß auf die Geschicke der Gesellschaft. Er kann insbesondere<br />

Beschlüsse, die sein Arbeitsverhältnis benachteiligen würden,<br />

verhindern, so daß in diesen Fällen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />

von vornherein ausscheidet. In allen anderen<br />

Fällen muß sorgfältig beurteilt werden, ob ein abhängiges und damit<br />

sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.<br />

Hinsichtlich der Versicherungsfähigkeit von Gesellschafter-Geschäftsführern<br />

sind demnach folgende drei Möglichkeiten zu unterscheiden:<br />

1) Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist beherrschend. Beherrschender<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer ist, wer 50% der GmbH-<br />

Anteile hält oder bei weniger als 50% der Anteile dennoch die tatsächliche<br />

Entscheidungsgewalt in der Gesellschaft hat, d.h. aufgrund<br />

seiner Fachkenntnisse das Unternehmen wesentlich mitleitet<br />

und weder in der Gestaltung seiner Arbeit noch in der Arbeitszeit<br />

Beschränkungen unterliegt.<br />

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer werden sozialversicherungsrechtlich<br />

zu den Selbständigen gezählt, sind aber steuerrechtlich<br />

Arbeitnehmer der Gesellschaft. An sie ausgezahlte Arbeitgeberanteile<br />

werden daher der Einkommensteuer unterworfen, weil<br />

kein Anspruch auf den Arbeitgeberanteil besteht. Die <strong>Lohn</strong>fortzahlung<br />

im Krankheitsfall beträgt bei beherrschenden Gesellschafter-<br />

Geschäftsführern üblicherweise 26 Wochen. Abweichungen hiervon<br />

sind möglich, aber selten. Es kann nur der tatsächliche Verdienstausfall<br />

abgesichert werden.<br />

Ausnahme:<br />

Nur bei Gewinnentnahme des Gesellschafter-Geschäftsführers<br />

kann dieser ein Tagegeld für Selbständige abschließen, da er wie<br />

ein Selbständiger zu betrachten ist.<br />

2) Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht beherrschend, erzielt<br />

jedoch ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze<br />

der Krankenversicherung. In diesem Falle ist er wie ein versicherungsfreier<br />

Angestellter zu betrachten.<br />

3) Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht beherrschend und<br />

erzielt ein Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze<br />

der Krankenversicherung. Bei diesem Einkommen ist der nicht beherrschende<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer versicherungspflichtig.<br />

Maßgeblich für Versicherungsfreiheit sind also folgende Gesichtspunkte:<br />

• Der Gesellschafter-Geschäftsführer liegt mit seinem regelmäßigen<br />

Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

(Versicherungspflichtgrenze), und/oder<br />

• Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat einen maßgeblichen<br />

Einfluß auf das Unternehmen und kann die anderen Gesellschafter<br />

überstimmen oder Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />

verhindern.<br />

• Ist bei einer Krankentagegeldversicherung die Antragstellerin<br />

eine GmbH und die zu versichernde Person Gesellschafter<br />

dieser Firma, darf die Krankentagegeldversicherung nicht zur<br />

Absicherung des Verdienstausfalles für die GmbH dienen.<br />

Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht versicherungspflichtig<br />

und meldet die GmbH den Gesellschafter-Geschäftsführer irrtümlich<br />

an und entrichtet Beiträge zur Sozialversicherung, so entsteht<br />

hieraus kein Versicherungsschutz. Es können also keine Leistungen<br />

der gesetzlichen Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung<br />

in Anspruch genommen werden. Dies gilt selbst dann,<br />

wenn von der zuständigen Einzugsstelle entsprechende Bescheide<br />

über die Beitragspflicht erlassen wurden.<br />

Im Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführers ist die Frage der<br />

Versicherungspflicht oder die Möglichkeit einer privaten Versicherung<br />

gewissenhaft zu prüfen. Die Prüfung kann von der GmbH bei<br />

der zuständigen Krankenkasse/Ersatzkasse beantragt werden.<br />

Quelle:<br />

http://www.versicherungvergleiche.de/lexika/krankenversicherungslexikon/gesellschafter_g<br />

mbh.htm<br />

Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />

Beitragszuschüsse für Beschäftigte:<br />

• Zur Krankenversicherung (§ 257 SGB V)<br />

• Zur Pflegeversicherung (§ 61 SGB XI)<br />

Freiwillig oder privat versicherte Arbeitnehmer, die nur wegen<br />

Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei<br />

sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem<br />

Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Auch von der Versicherungspflicht<br />

befreite Arbeitnehmer, die privat krankenversichert<br />

sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Aufwendungen<br />

für ihre private Krankenversicherung. Der Beitragszuschuss<br />

ist steuer- und beitragsfrei.(R 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der<br />

<strong>Lohn</strong>steuerrichtlinien (LStR) 2000 in der Fassung der <strong>Lohn</strong>steueränderungsrichtlinien<br />

(LStÄR) 2001, § 3 Nr. 62 EstG. § 1 der<br />

Arbeitsentgeltverordnung).<br />

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Anspruchsberechtigt sind:<br />

• Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

versicherungsfrei sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4<br />

SGB V). Das gilt auch für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften.<br />

• Arbeitnehmer, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert<br />

sind und wegen Erhöhung der JAE versicherungspflichtig<br />

werden und deshalb von der Versicherungspflicht befreit<br />

worden sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).<br />

• Arbeitnehmer, die während der Elternzeit wegen Aufnahme<br />

einer nicht vollen Erwerbstätigkeit kv-pflichtig werden und<br />

wegen des Bestehens einer privaten KV von der Versicherungspflicht<br />

befreit worden sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).<br />

• Arbeitnehmer, die seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens<br />

der JAE versicherungsfrei sind und wegen Herabsetzung<br />

ihrer wöchentlichen Arbeitszeit KV-pflichtig werden<br />

und wegen Bestehens einer privaten KV von der Versicherungspflicht<br />

befreit worden sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).<br />

• Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres<br />

einen Tatbestand erfüllen, der zur Versicherungspflicht führt,<br />

die aber in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der KV-Pflicht privat<br />

krankenversichert waren und damit kv-frei bleiben (§ 6 Abs. 3a<br />

SGB V).<br />

• Bezieher von Vorruhestandsgeld, die vor Beginn der Vorruhestandsleistung<br />

Anspruch auf einen Beitragszuschuss hatten.<br />

Nicht anspruchsberechtigt:<br />

sind Arbeitnehmer, wenn sie nicht nur wegen Überschreitens der<br />

JAE sondern auch aus anderen Gründen der Versicherungspflicht<br />

in der KV nicht unterliegen (z. Bsp. Beschäftigung wegen Geringfügigkeit<br />

nach § 7 SGB V, Beamtenbeschäftigung nach § 6 SGB V).<br />

Neben der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis<br />

wird nach § 257 SGB V eine bestimmte Art der Versicherung<br />

gefordert: Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen KV oder<br />

Versicherung in der privaten KV und für sich und Angehörige, die<br />

bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers nach § 10 SGB V familienversichert<br />

wären, Leistungen beanspruchen können, die<br />

nach der Art den Leistungen der GKV entsprechen.<br />

Bemessung des Zuschusses bei freiwillig in der GKV versicherten<br />

Arbeitnehmern<br />

Als Zuschuss ist die Hälfte des Beitrages zu zahlen, der für einen<br />

KV-pflichtigen Arbeitnehmer bei der Krankenkasse, bei der die<br />

freiwillige Mitgliedschaft besteht, zu entrichten wäre.<br />

Die Beitragsbemessungsgrenze der KV gilt. Auch bei Arbeitnehmern,<br />

die die JAE nur überschreiten, weil EGA angerechnet wird,<br />

erhalten als Beitragszuschuss den Betrag der bei Versicherungspflicht<br />

zu zahlen wäre (§ 257 Abs. 1 SGB V). Das heißt, daß der<br />

Beitragszuschuss wie für Pflichtversicherte nach dem tatsächlich<br />

erzielten Arbeitsentgelt (ggf. für EGA unter Anwendung des § 23a<br />

SGB IV) zu ermitteln ist. Sieht die Satzung einer Krankenkasse<br />

jedoch vor, dass durchgehend der Höchstbeitrag erhoben wird,<br />

bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, den Beitragszuschuss<br />

auch durchgehend nach dem tatsächlich zu zahlenden Höchstbeitrag<br />

zu bemessen. Ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist<br />

oder der Beitragspflicht unterliegt, entsteht dadurch nicht (R24Abs.<br />

2 Satz 4 LStR 2000 i.d.F. der LStÄR 2001 und beitragsfrei nach §<br />

1 ArEV).<br />

Falls ein EGA tatsächlich nicht gezahlt wird, entsteht ein geldwerter<br />

Vorteil durch den gezahlten Arbeitgeberzuschuss nach BBG (z.<br />

Bsp. Austritt zum 30.09. ohne Zahlung eines EGA und lfd. Arbeitsentgelt<br />

unter der monatlichen BBG).<br />

Beispiel:<br />

Januar 2009<br />

lfd. Arbeitsentgelt 3.500,00 €, JAE wird durch EGA überschritten<br />

Beitragssatz allg. KV 15,5 %<br />

Satzungsregelung: durchgehender Höchstbeitrag<br />

Zuschussmöglichkeiten:<br />

255,50 € nach tatsächlichem Entgelt oder<br />

268,28 € nach BBG KV.<br />

Im Falle der Bezuschussung nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt<br />

hat der Beitragszuschuss bei Gewährung von EGA<br />

dem Arbeitgeberanteilen zu entsprechen, die bei Versicherungspflichtigen<br />

mit gleich hohem Arbeitsentgelt aufzubringen wären.<br />

Bestehen innerhalb des selben Zeitraumes mehrere Beschäftigungsverhältnisse<br />

sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach<br />

dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung<br />

des Beitragszuschusses verpflichtet (§ 257 Abs. 1 S. 2 SBG<br />

V).<br />

Für Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt<br />

besteht kein Anspruch auf den Beitragszuschuss.( Krankengeld,<br />

Pflegekrankengeld, Medizinische Reha, Mutterschaftsgeld,<br />

Elternzeit ). Ist der Zuschuss nur für Tage des Monats zu<br />

zahlen, wird der auf den Kalendertag entfallende Teil des Zuschusses<br />

(1/30) ungerundet mit der Anzahl der entsprechenden Kalendertage<br />

multipliziert.<br />

Bemessung des Zuschusses bei privat krankenversicherten<br />

Arbeitnehmern<br />

Für die Berechnung des Beitragszuschusses wird für privat krankenversicherte<br />

Arbeitnehmer der um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderte<br />

allgemeine oder ermäßigte Beitragssatz herangezogen,<br />

der bei angenommener Versicherungspflicht des Arbeitnehmers<br />

gem. § 257 Abs. 2 SGB V zu zahlen wäre. Bemessungsgrundlage<br />

für den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer<br />

ist grundsätzlich das monatliche Arbeitsentgelt bis zur jewieligen<br />

BBG.<br />

Der maximale Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung<br />

beträgt ab 01. Juli 2009 7,0 % von 3.675,00 € = 257,25 €. Der Arbeitnehmer<br />

erhält als Beitragszuschuss jedoch höchstens die<br />

Hälfte des Betrages, den er für seine private Krankenversicherung<br />

aufwendet. Da sich der Beitragszuschuss am Arbeitsentgelt<br />

orientiert, besteht für Zeiten ohne Arbeitsentgelt kein Anspruch auf<br />

den Beitragszuschuss (z. B. Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf<br />

Entgeltfortzahlung,). Hierbei wird eine entsprechend gekürzte BBG<br />

zugrunde gelegt. Lediglich für Zeiten des unbezahlten Urlaubs, der<br />

Arbeitsbummelei sowie für Zeiten des Arbeitskampfes wird der<br />

Beitragszuschuss aus dem Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung<br />

der ungekürzten monatlichen BBG berechnet.<br />

Übersteig das Arbeitsentgelt nur aufgrund von einmalig gezahltem<br />

Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze oder unterschreitet<br />

das im Krankheitsfalle fortgezahlte Arbeitsentgelt die monatliche<br />

Beitragsbemessungsgrenze und hat der Arbeitnehmer, dennoch<br />

die Höchstbeiträge zuzahlen, ist aus Vereinfachungsgründen die<br />

Hälfte der durchschnittlichen Höchstbeiträge der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung steuerfrei.<br />

Die Steuerfreiheit ist begrenzt auf die Hälfte der tatsächlichen<br />

Beiträge (§ 3 Nr.62 EStG, § 2 Abs.2 Nr.3 LStDV).<br />

Die vorgenannten steuerfreien Zuschüsse sind somit auch sozialversicherungsfrei<br />

(siehe Beispiele 5 und 6 auf Seite 5).<br />

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Anmerkung:<br />

Beiträge für Familienangehörige sind bei der Bemessung des Beitragszuschusses<br />

zu berücksichtigen, wenn für diese ein Anspruch<br />

auf Familienversicherung in der GKV bestehen würde.<br />

1. Beispiel:<br />

Januar 2009<br />

Lfd. Arbeitsentgelt 4.500 €,<br />

allgemeiner Beitragssatz KV 15,5 %<br />

Beitrag zur privaten KV 400,00 €<br />

Höchstzuschuss nach BBG: 3.675 € x 7,3 % = 268,28 €<br />

Da der tatsächliche Beitrag zur PKV niedriger ist, steht dem Arbeitnehmer<br />

höchstens die Hälfte des Betrages zu, den er für seine private<br />

KV aufwendet. In diesem Fall muss der Arbeitgeber daher<br />

einen Beitragszuschuss von 200,00 € zahlen.<br />

2. Beispiel:<br />

Januar 2009<br />

Lfd. Arbeitsentgelt 4.500 €,<br />

allgemeiner Beitragssatz KV 15,5 %<br />

Beitrag zur privaten KV 600,00 €<br />

Höchstzuschuss nach BBG: 3.675 € x 7,3 % = 268,28 €<br />

Da die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen (300,00 €) zur PKV<br />

höher ist, steht dem Arbeitnehmer monatlich ein Beitragszuschuss<br />

von 268,28 € zu.<br />

3. Beispiel:<br />

Juli bis November 2009<br />

Lfd. Arbeitsentgelt 3.000 €, EGA in 11/2009 = 2.500 €<br />

allgemeiner Beitragssatz KV 14,9 %<br />

Beitrag zur privaten KV 400,00 €<br />

Höchstzuschuss nach Entgelt : 3.000 € x 7,0 % = 210,00 €<br />

Da der Beitragszuschuss auf die Hälfte der Aufwendungen des<br />

Arbeitnehmers für seine private Krankenversicherung begrenzt ist,<br />

muss in diesem Fall der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss von<br />

200,00 € zahlen.<br />

Monat 11/2009<br />

Der KV-pflichtige Teil des EGA beträgt 2.500 € (wenn Versicherungspflicht<br />

bestanden hätte). Eine Nachzahlung des Beitragszuschusses<br />

kommt in diesem Fall nicht zum Tragen, da der Zuschuss<br />

auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt<br />

wurde.<br />

4. Beispiel:<br />

Juli bis November 2009<br />

Lfd. Arbeitsentgelt 3.000 €, EGA in 11/2009 = 2.500 €<br />

allgemeiner Beitragssatz KV 14,9 %<br />

Beitrag zur privaten KV 500,00 € (Familienangehörige sind mitversichert)<br />

Höchstzuschuss nach Entgelt : 3.000 € x 7,0 % = 210,00 €<br />

Da die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zur PKV höher ist,<br />

steht dem Arbeitnehmer monatlich ein Beitragszuschuss von<br />

210,00 € zu.<br />

Monat 11/2009<br />

Der KV-pflichtige Teil des EGA beträgt 2.500 € (wenn Versicherungspflicht<br />

bestanden hätte).<br />

Das ergibt, einen Zuschussbetrag von zusätzlich 175,00 €.<br />

(2.500,00 € x 7,0 %).<br />

Der gezahlte Zuschuss von mtl. 210,00 € ist aufgrund des EGA um<br />

175,00 € zu erhöhen. Die Nachzahlung von 7/09 bis 11/09 beträgt<br />

175,00 € (5 X 35,00 €). Die Differenz zwischen dem gezahlten Zuschuss<br />

aufgrund des lfd. Entgelts und der Hälfte der tatsächlichen<br />

Aufwendungen (250,00 € - 210,00 €) beträgt 40,00 € im Monat, somit<br />

wird für das EGA ein Zuschuss von 175,00 € gezahlt.<br />

Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung<br />

Arbeitnehmer, die freiwillig GKV oder PKV krankenversichert sind<br />

und bei einer Pflegekasse oder in der privaten PV versichert sind,<br />

erhalten einen Beitragszuschuss zu ihrer Pflegeversicherung (§ 61<br />

Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die Regelung entspricht inhaltlich den §<br />

257 Abs. 1 SGB V, so dass es hinsichtlich des anspruchsberechtigten<br />

Personenkreises zu keinen Abweichungen zwischen Kranken-<br />

und Pflegeversicherung kommt. Für Personen, die nur die<br />

halben Leistungsansprüche haben und nur die halben Beiträge<br />

zahlen, da die andere Hälfte der Leistungsansprüche im Rahmen<br />

der Fürsorgepflicht des Dienstherren erbracht wird, gibt es die Regelung<br />

des § 28 Abs. 2 SGB XI.<br />

Freiwillig GKV-versicherte Arbeitnehmer<br />

Als Zuschuss ist die Hälfte des Beitrags zu zahlen, der aus dem<br />

Arbeitsentgelt zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen ist.<br />

Analog zur KV ist in Zeiten, in denen ein Beitragszuschuss zur<br />

freiwilligen Krankenversicherung nicht gezahlt wird, auch der<br />

Anspruch auf den Beitragszuschuss für die Pflegeversicherung<br />

ausgeschlossen. Wegen weiterer Besonderheiten wird auf die<br />

Ausführungen zur freiwilligen Krankenversicherung verwiesen.<br />

PKV-versicherte Arbeitnehmer<br />

Arbeitnehmer, die nach § 23 SGB XI verpflichtet sind, bei einem<br />

privaten Versicherungsunternehmen zur Absicherung des Risikos<br />

der Pflegebedürftigkeit, einen Versicherungsvertrag abzuschliessen<br />

und aufrecht zu erhalten, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen<br />

Zuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag (§ 61 Abs. 2 Satz 1<br />

SGB XI). Das gilt auch für Arbeitnehmer, die nach § 22 SGB XI von<br />

der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit<br />

sind. Voraussetzung ist weiterhin, dass bei Versicherungspflicht (§<br />

25 SGB XI) des Beschäftigten Vertragsleistungen nach Art und<br />

Umfang des SGB XI zustehen.<br />

Privat Versicherte mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge erhalten<br />

keinen Beitragszuschuss sondern gemäß § 61 Abs. 8 Satz<br />

1 SGB XI Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherren. Der Arbeitnehmer<br />

hat dem Arbeitgeber seine Zuschussberechtigung nachzuwiesen<br />

(§ 61 Abs. 7 SGB XI).<br />

Als Beitragszuschuss ist nach § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB XI die Hälfte<br />

des Beitrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht<br />

in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu<br />

zahlen hätte. Der gesetzlich vorgeschriebene Beitragssatz beträgt<br />

z. Zt. 1,95 Prozent. Bei privat versicherten Arbeitnehmern ist der<br />

Zuschuss allerdings begrenzt auf die Hälfte des Beitrags, den der<br />

Beschäftigte für seine private PV zu zahlen hat.<br />

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<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH Demo - <strong>Lohn</strong>Fix<br />

Beitragszuschuss bei besonderen Personengruppen<br />

Bezieher von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld<br />

Freiwillig GKV-Versicherte<br />

Für diesen Personenkreis ist für das tatsächlich erzielte Entgelt als<br />

Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrages, der für KV-pflichtige Arbeitnehmer<br />

bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht,<br />

zu zahlen wäre. Zusätzlich wird jedoch den Beziehern von<br />

KUG/SKUG zu dem Zuschussbetrag nach § 257 Abs. 1 Satz 1<br />

SGB V ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages eingeräumt,<br />

den der Arbeitgeber bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern<br />

allein zu tragen hat (§ 257 Abs. 1 Satz 3 SGB V).<br />

Das bedeutet im Bezug auf das fiktive Arbeitsentgelt ist ein Beitragszuschuss<br />

in dem Umfang zu leisten, in dem der Arbeitgeber<br />

bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers zur Beitragstragung<br />

nach § 249 Abs. 2 SGB V verpflichtet wäre.<br />

Der Grundsatz, dass aus Vereinfachungsgründen der monatliche<br />

Höchst-Beitragszuschuss gezahlt werden kann, wird ab Beginn<br />

des Kurzarbeitergeldbezuges bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres<br />

außer Kraft gesetzt. Der Beitragszuschuss ist deshalb für<br />

die o.g. Zeiträume nur nach dem Entgelt zu berechnen (siehe RS<br />

2009 / 284 vom 29.06.2009 GKV Spitzenverband). Die Zahlung<br />

des monatlichen Höchst-Beitragszuschusses für Zeiten des Bezuges<br />

von Kurzarbeitergeld und für die restlichen Monate des Kalenderjahres<br />

ist daher unzulässig.<br />

Beispiel:<br />

KV-Beitrag 14,9% *<br />

Monatslohn (Sollentgelt) = 3.400,00 €<br />

Istentgelt = 2.100,00 €<br />

Fiktiventgelt = 1.040,00 €<br />

Arbeitgeberzuschuss für Istentgelt (KV 7,0%) = 147,00 €<br />

Arbeitgeberzuschuss für Fiktiventgelt (KV 7,45%) = 77,48 €<br />

Arbeitgeberzuschuss für Fiktiventgelt (KV 7,45%) = 77,48 €<br />

Arbeitgeberzuschuss Gesamt = 301,96 €<br />

( *Allgemeiner Beitragssatz KV gültig ab 07/ 2009 )<br />

Siehe auch Besprechungsergebnis des Arbeitskreises Versicherung<br />

und Beiträge der Spitzenverbände der Krankenkassen vom<br />

24.10.2008 unter www.gkv-ag.de / Besprechungsergebnisse.<br />

Freiwillig Versicherte einer LKK<br />

Hinweise zur Berechnung des Beitragszuschusses bei freiwillig<br />

Versicherten einer LKK sind in der Anlage 45 (Besonderheiten der<br />

landwirtschaftlichen Krankenversicherung LKV) zu finden.<br />

Beihilfe-/Heilfürsorgeberechtigte Arbeitnehmer, die nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und<br />

Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und privat<br />

pflegeversichert sind, haben keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss.<br />

Sie erhalten ebenfalls keinen Beitragszuschuss zur KV,<br />

da sie nicht oder nicht ausschließlich wegen Überschreitens der<br />

JAE krankenversicherungsfrei sind.<br />

Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige<br />

Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, die eine Nebenbeschäftigung<br />

ausüben und darin gem. § 5 Abs. 5 SGB V nicht krankenversicherungspflichtig<br />

sind, haben nach § 257 Abs.1 SGB V keinen<br />

Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers zu ihrer<br />

freiwilligen Krankenversicherung. Dies gilt auch für PKV Versicherte.<br />

[BSG-Urteil vom 10.3.1994- 12 RK 12/93 - (USK 9407) ]<br />

Bezieher von Vorruhestandsgeld<br />

Bezieher von Vorruhestandsgeld haben gegenüber ihrem ehemaligen<br />

Arbeitgeber Anspruch auf einen Beitragszuschuss, wenn ein<br />

solcher Anspruch bereits unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen<br />

bestanden hat. Als Zuschuss ist die Hälfte des<br />

Beitrages zu zahlen, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld als<br />

krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu zahlen hätte,<br />

höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den er für seine Krankenversicherung<br />

aufwendet. Bei der Berechnung für PKV-versicherte<br />

Bezieher von Vorruhestandsgeld wird ein Beitragssatz in<br />

Höhe von 9/10 des allgemeinen Beitragssatzes zugrunde gelegt.<br />

(15,5% X 9 ÷ 10 = 13,95 % gerundet auf 14,0 % > 14,0 % - 0,9 %<br />

= 13,1 % ÷ 2 = 6,55 %)<br />

Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften<br />

Für diesen Personenkreis, die nicht zu den Angestellten im Sinne<br />

der Rentenversicherung gehören, was ein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft<br />

wäre, besteht aber trotzdem ein Anspruch auf<br />

einen Beitragszuschuss, da das Bundessozialgericht mit Urteil vom<br />

31.5.1989 – 4 RA 22/88 die Arbeitnehmereigenschaft bejaht hat.<br />

Hiervon haben sich auch die Spitzenverbände der Sozialversicherung<br />

leiten lassen.<br />

Die Steuerfreiheit für den Beitragszuschuss für diesen Personenkreis<br />

ergibt sich ebenfalls aus § 3 Nr. 62 EstG, und dem Erlass des<br />

FM Baden-Württemberg vom 8.8.1997 ( 3-S 233.3/19), der mit Zustimmung<br />

des BMF und der obersten Finanzbehörden der anderen<br />

Länder ergangen ist.<br />

Druck-Pilot – viele Listen mit einem Befehl drucken<br />

Bitte wählen Sie den Menüpunkt „Extras \ Druckpilot“:<br />

Mit diesem Druck-Pilot können Sie die hier aufgezählten Listen in<br />

einem Rutsch drucken lassen. Kreuzen Sie die gewünschten<br />

Mitarbeiter und Listen an, stellen die „Anzahl Ausdrucke“ ein und<br />

betätigen den Button „Start“.<br />

Den oberen Schalter „Seiten in Datei speichern“ können Sie aktivieren.<br />

Dadurch können Sie sich alle Ausdrucke vor dem Ausdruck<br />

auf dem Bildschirm ansehen.<br />

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<strong>Software</strong> <strong>Büro</strong> <strong>Bitter</strong> GmbH Demo - <strong>Lohn</strong>Fix<br />

Jahresabschluss-Buchungen - Kurzanleitung<br />

1. Den Monat Dezember wie üblich buchen.<br />

Einzige Besonderheit: vor dem Buchen auf der Karteikarte „Steuer,<br />

SV-Daten“ den Schalter für den <strong>Lohn</strong>steuerjahresausgleich des<br />

Mitarbeiters so weit zulässig aktivieren (siehe hierzu unbedingt<br />

die Erläuterungen in der Hilfe).<br />

2. <strong>Lohn</strong>Fix Mitte Januar wie jeden Monat aus dem Internet per<br />

Download vor dem Buchen des Januars aktualisieren.<br />

3. „Berichte II \ LStBescheinigung: Datensatz erstellen und speichern“<br />

ausführen. Damit wird MeldeFix2 für alle Mitarbeiter angestoßen<br />

und die Daten werden gesendet.<br />

Nach der positiven Finanzamt-Antwort über „Berichte II \<br />

LStBescheinigung: Protokolle (MeldeFix2)“ die <strong>Lohn</strong>steuerbescheinigung<br />

zweifach ausdrucken, abheften und eine Kopie an die<br />

Mitarbeiter verteilen.<br />

4. Den Monat Januar wie üblich buchen: damit wird bei jedem<br />

Arbeitnehmer die „50 = SV-Jahresmeldung 2009“ automatisch<br />

erstellt und kann nach Abschluss des Monats Januar 2010 (den<br />

Monat Januar erst im Februar in der „Abschlussübersicht“ auf<br />

„abgeschlossen“ stellen, da das erst für die <strong>Lohn</strong>steueranmeldung<br />

bis zum 10. Februar erforderlich ist!) mit MeldeFix verschickt<br />

werden. Die SV-Jahresmeldungen in MeldeFix unter „Anzeige \<br />

SV-Meldungen“ zweifach ausdrucken, abheften und eine Kopie an<br />

die Mitarbeiter verteilen.<br />

5. Die folgenden Listen für jeden Arbeitnehmer ausdrucken:<br />

• „Berichte II \ <strong>Lohn</strong>konto: Übersicht SV-Meldungen“<br />

• „Berichte II \ <strong>Lohn</strong>konto: weitere Jahresübersichten \<br />

SV-Beiträge Jan…..Dez.“<br />

• „Berichte II \ <strong>Lohn</strong>konto: weitere Jahresübersichten \<br />

Journal der SV-Beiträge“<br />

• „Berichte II \ <strong>Lohn</strong>konto: weitere Jahresübersichten \<br />

Steuerabzüge Jan…..Dez.“<br />

6. Viele der vorher beschriebenen Ausdrucke sind, vereinfacht in<br />

einem Rutsch über den Menüpunkt „Extras \ Druckpilot“ auszuführen.<br />

Dabei können alle Ausdrucke auch in einer Datei gespeichert<br />

und angesehen werden.<br />

7. Den Bericht für die Berufsgenossenschaften drucken:<br />

„Berichte II \ Liste für Unfallversicherung /<br />

Berufsgenossenschaft“<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Für einen leichteren Ablauf mit weniger Aufwand sollten Einmalzahlungen<br />

in der Zeit von Januar bis März vermieden und auf die<br />

Monate ab April verschoben werden, da sonst die SV-Beiträge<br />

dem Vorjahr zugerechnet werden (Märzklausel).<br />

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