Vorteil - Syncon
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06.11.2008<br />
Vertriebssysteme
- Direkter Vertrieb<br />
- Indirekter Vertrieb<br />
- Filialvertrieb<br />
- Handelsverkauf<br />
- Kommissionsverkauf<br />
- Franchising<br />
06.11.2008<br />
Ausgewählte Vertriebsarten
Eigenvertrieb/Filialbetrieb<br />
Definition:<br />
06.11.2008<br />
Eigenvertrieb/Filialvertrieb<br />
Indirektes Vertriebssystem, bei dem zwischen<br />
Endverbraucher und Hersteller eine Zwischenstufe<br />
eingezogen ist, wobei die gesamte Wertschöpfungskette<br />
vom Hersteller beherrscht wird.
Charakteristika:<br />
06.11.2008<br />
Eigenvertrieb / Filialvertrieb<br />
Filialen sind Betriebsstätten, die von „Filialleitern“ geführt<br />
werden. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind diese<br />
Angestellte, die dem Angestelltengesetz unterliegen;<br />
unter Umständen leitende Angestellte. Sie sind jedenfalls<br />
gegenüber dem Hersteller weisungsgebunden.<br />
Preisgestaltung und Art und Weise des Vertriebs können<br />
direkt einheitlich gestaltet werden.
Handelsvertreter<br />
Definition:<br />
06.11.2008<br />
Handelsvertreter<br />
Handelsvertreter gemäß § 1 HVertrG ist, wer von einem<br />
anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von<br />
Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in<br />
dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut<br />
ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig<br />
ausübt.
Charakteristika:<br />
- Selbständigkeit (fehlt diese, handelt es sich um einen<br />
angestellten Provisionsvertreter, auf den das<br />
Angestelltengesetz anzuwenden ist)<br />
- Gewerbsmäßigkeit<br />
06.11.2008<br />
Handelsvertreter<br />
- Vermittlung oder der Abschluss im fremden Namen und<br />
für fremde Rechnung<br />
- ständige Betrauung
06.11.2008<br />
Handelsvertreter<br />
Indizien für ein selbständiges Handelsvertreterverhältnis:<br />
- eigenes Unternehmen des Handelsvertreters<br />
- eigene materielle und immaterielle Betriebsmittel<br />
- eigene Geschäftsräume<br />
- Auftreten unter eigener Firma<br />
- Beschäftigung von Mitarbeitern<br />
- Tragung des Unternehmerrisikos (insbesondere bei<br />
fehlenden Spesenersatz)<br />
- Tätigkeit auf reiner Provisionsbasis ohne Fixum<br />
- Vertretung mehrer Unternehmer
06.11.2008<br />
Handelsvertreter<br />
Indizien gegen ein selbständiges Handelsvertreterverhältnis:<br />
- Vorgabe eines genauen Arbeitsplans<br />
- Bestimmung der täglichen Arbeitszeit<br />
- Vorgegebene Einteilung der Kundenbesuche<br />
- Regelmäßige Berichtspflicht<br />
- Fixe Urlaubseinteilung oder Urlaubssperrklauseln
06.11.2008<br />
Handelsvertreter<br />
Indizien gegen ein selbständiges Handelsvertreterverhältnis:<br />
- Genehmigungspflicht für jegliche Nebentätigkeit<br />
- Ständige Betriebsbereitschaft<br />
- Eingliederung in die betriebliche Organisation des<br />
Unternehmens<br />
- Fixvergütung ohne erfolgsabhängige Provision
Bei Fehlen der Selbständigkeit:<br />
- Arbeitsverhältnis als Angestellter; oder<br />
- Arbeitsverhältnis als freier Dienstnehmer<br />
06.11.2008<br />
Handelsvertreter
Ständige Betrauung:<br />
06.11.2008<br />
Handelsvertreter<br />
- Vertragsverhältnis muss auf eine unbestimmte Vielzahl<br />
von Abschlüssen ausgelegt sein<br />
- auf die Dauer des Vertrages kommt es nach ständiger<br />
Rechtssprechung nicht an<br />
- „betraut“ bedeutet, mit der Vermittlung oder dem<br />
Abschluss von Geschäften sowohl beauftragt als auch<br />
verpflichtet zu sein (echte Pflicht des selbständigen<br />
Handelsvertreters)
Gebietsvertreter:<br />
06.11.2008<br />
Handelsvertreter<br />
Bestellung des Handelsvertreters für einen geographisch<br />
abgrenzbaren Raum
Alleinvertreter:<br />
Vereinbarung, dass der Handelsvertreter für ein<br />
bestimmtes Gebiet oder für einen bestimmten<br />
Kundenkreis einziger Vertreter ist.<br />
06.11.2008<br />
Handelsvertreter
Weisungsrecht:<br />
06.11.2008<br />
Handelsvertreter<br />
- Gemäß Art 3 Abs 2 lit c der Handelsvertreterrichtlinie<br />
kann der Unternehmer dem Handelsvertreter Vorgaben in<br />
Bezug auf Verkaufspolitik und Absatzkonditionen machen,<br />
die der Handelsvertreter einzuhalten hat.<br />
- Art 3 Abs 2 lit c der Handelsvertreterrichtlinie wurde nicht<br />
in nationales Recht umgesetzt; das Weisungsrecht ergibt<br />
sich aber aus einer richtlinienkonformen Auslegung des<br />
§ 5 HVertrG (Befolgung angemessener Weisungen), die in<br />
Österreich herrschende Meinung ist.
Beendigung des<br />
Handelsvertretervertrages/Ausgleichanspruch:<br />
06.11.2008<br />
Handelsvertreter<br />
Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG gebührt bei<br />
Beendigung des Handelsvertretervertrages, wenn:<br />
- der Handelsvertreter dem Unternehmer neue Kunden<br />
zugeführt oder bereits bestehende<br />
Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,<br />
- zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen<br />
Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch<br />
noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche<br />
<strong>Vorteil</strong>e ziehen kann, und
06.11.2008<br />
Handelsvertreter<br />
Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG gebührt bei<br />
Beendigung des Handelsvertretervertrages, wenn:<br />
- die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller<br />
Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus<br />
Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden<br />
Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Ein Ausgleichsanspruch gebührt nicht, wenn<br />
06.11.2008<br />
Handelsvertreter<br />
- der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis ohne<br />
begründeten Anlass gekündigt oder vorzeitig aufgelöst<br />
hat, oder<br />
- der Unternehmer das Vertragsverhältnis aus begründeten<br />
Anlass gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, oder<br />
- der Handelsvertreter seine Rechte und Pflichten, aus dem<br />
Vertrag, mit Einverständnis des Unternehmers einem<br />
Dritten überbindet
Höhe des Ausgleichsanspruchs:<br />
- gemäß § 24 Abs 4 HVertrG angemessen und billig<br />
- höchstens aber eine Jahresprovision, unter<br />
Zugrundelegung der letzten fünf Jahresprovisionen<br />
06.11.2008<br />
Handelsvertreter<br />
- eine vertragliche Besserstellung des Handelsvertreters ist<br />
möglich
Tankstellenpächter und Ausgleichsanspruch<br />
Voraussetzung<br />
06.11.2008<br />
Exkurs; Tankstellenpacht<br />
- Nach ständiger Rechtsprechung steht dem<br />
Tankstellenpächter ein Ausgleichsanspruch nach<br />
§ 24 HVertrG zu, wenn der Mineralölgesellschaft nach<br />
Vertragsbeendigung Stammkunden verbleiben<br />
- Für das Zuführen von Stammkunden ist der<br />
Tankstellenpächter schon mitursächlich durch das<br />
Offenhalten und Betreiben der Tankstelle
06.11.2008<br />
Exkurs; Tankstellenpacht<br />
Höhe des Ausgleichsanspruchs (vereinfacht dargestellt)<br />
- Ermittlung des Rohausgleichs: Provisionsverluste des<br />
Handelsvertreters<br />
- Beachtung der Billigkeit: der Rohausgleich ist zu<br />
vermindern, sofern seine Höhe unbillig wäre<br />
- Beachtung der Höchstgrenze gemäß § 24 HVertrG im<br />
Ausmaß von einer Jahresvergütung
Vertragshändler<br />
Definition:<br />
06.11.2008<br />
Vertragshändler<br />
Vertragshändler ist, wer aufgrund eines Rahmenvertrages<br />
als selbständiger Unternehmer ständig damit betraut ist,<br />
für einen anderen Unternehmer im eigenen Namen und<br />
auf eigene Rechnung Rechtsgeschäfte über die<br />
Vertragsprodukte zu schließen
Charakteristika:<br />
06.11.2008<br />
Vertragshändler<br />
- ständige Betrauung mit dem Abschluss von Geschäften<br />
(wie Handelsvertreter)<br />
- Geschäftsabschluss im eigenen Namen und für eigene<br />
Rechnung<br />
- Einbindung in die Absatzorganisation des Unternehmers<br />
bei Tragung des Unternehmerrisikos
Beendigung des Vertragshändlervertrages:<br />
06.11.2008<br />
Vertragshändler<br />
Nach ständiger Rechtsprechung steht in analoger<br />
Anwendung der Bestimmungen des HVertrG dem<br />
Vertragshändler unter den vorher genannten Umständen<br />
ein Ausgleichsanspruch zu.
Handelsmakler<br />
Definition:<br />
Makler ist, wer aufgrund einer privatrechtlichen<br />
Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber<br />
Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig<br />
damit betraut zu sein.<br />
06.11.2008<br />
Vertragshändler
Charakteristika:<br />
- gewerbsmäßige Vermittlung von Geschäften über<br />
Gegenstände des Handelsverkehrs<br />
- keine ständige Betrauung<br />
06.11.2008<br />
Vertragshändler<br />
- keine Bemühungspflicht (eine solche kann vertraglich<br />
vereinbart werden; bei einem Alleinvermittlungsvertrag<br />
trifft auch dem Handelsmakler jedenfalls eine<br />
Bemühungspflicht)
06.11.2008<br />
Vertragshändler<br />
- die Abgrenzung zum Handelsvertreter ergibt sich in erster<br />
Linie durch die Verpflichtung zur Vermittlung und dem<br />
Abschluss einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften<br />
- die Rechtsprechung zieht auch die Dauer des<br />
Vertragsverhältnisses zur Beurteilung heran (je länger die<br />
Vertragsdauer, desto eher ein Handelsvertretervertrag)
Kommissionär<br />
Definition:<br />
Kommissionär ist, wer es übernimmt, Waren oder<br />
Wertpapiere für Rechnung eines Anderen im eigenen<br />
Namen zu kaufen oder zu verkaufen<br />
06.11.2008<br />
Kommissionär
Charakteristika<br />
- Tätigwerden auf Rechnung eines Anderen<br />
- Abschluss der Geschäfte im eigenen Namen<br />
06.11.2008<br />
Kommissionär<br />
- Herausgabeverpflichtung des aus der Geschäftsbesorgung<br />
erlangten im Innenverhältnis<br />
- bloßes Anvertrauen der Ware; das Eigentum geht nicht<br />
auf den Kommissionär über<br />
- Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 1002 ff ABGB
- je nach Einzelfall Dienst- oder Werkvertrag<br />
- der Kommissionär trägt nicht das Unternehmerrisiko<br />
06.11.2008<br />
Kommissionär<br />
- Weisungsrecht des Herstellers gemäß § 384 Abs 1 UGB<br />
- Interessenwahrungspflicht des Kommissionärs, die die<br />
Einhaltung der vom Hersteller gesetzten<br />
Dispositionsschranken bei der Preisbestimmung umfasst<br />
(ein Abweichen von den Preisbestimmungen hindert nicht<br />
die Wirksamkeit des Geschäfts nach außen)
Selektiver Vertrieb<br />
Definition:<br />
06.11.2008<br />
Selektiver Vertrieb<br />
„Selektive Vertriebssysteme“ sind Vertriebssysteme, in<br />
denen sich der Lieferant verpflichtet, die Vertragswaren<br />
oder Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar an<br />
Händler zu verkaufen, die aufgrund festgelegter<br />
Merkmale ausgewählt werden, und in denen sich die<br />
Händler verpflichten, die betreffenden Waren oder<br />
Dienstleistungen nicht an Händler zu verkaufen, die nicht<br />
zum Vertrieb zugelassen sind.
Charakteristika:<br />
Mit Art 81 Abs 1 EG-Vertrag vereinbar sind selektive<br />
Vertriebssysteme, wenn sie folgende Charakteristika<br />
aufweisen:<br />
06.11.2008<br />
Selektiver Vertrieb<br />
- die Eigenschaften des Produktes machen einen selektiven<br />
Vertrieb erforderlich, um die Qualität und den richtigen<br />
Gebrauch des Produkts zu gewährleisten<br />
- das betreffende Vertriebssystem dient der Verbesserung<br />
des Wettbewerbs und wiegt die innewohnende Verzerrung<br />
des Preiswettbewerbs auf
06.11.2008<br />
Selektiver Vertrieb<br />
- die Auswahl der Wiederverkäufer erfolgt aufgrund<br />
objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art, die sich auf die<br />
fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals<br />
und seiner sachlichen Ausstattung beziehen, sofern diese<br />
Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht<br />
kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne<br />
Diskriminierung angewendet werden<br />
- festgelegte Kriterien für die Zulassung als Händler gehen<br />
nicht über das notwendige Maß hinaus<br />
= einfache Fachhandelsbindung
Qualifizierte Fachhandelsbindung:<br />
06.11.2008<br />
Selektiver Vertrieb<br />
Auferlegung zusätzlicher Vertriebsförderungspflichten<br />
und/oder Absatzleistungsverpflichtung<br />
Quantitative Selektion:<br />
Einschränkung der Zahl der belieferten Händler
Qualitative Selektionskriterien:<br />
- einheitliche Festlegung<br />
06.11.2008<br />
Selektiver Vertrieb<br />
- gleiche Anwendung und Pflicht zur Gleichbehandlung aller<br />
Bewerber<br />
- ZWAR kein Kontrahierungszwang mit sämtlichen<br />
geeigneten Bewerbern<br />
- ABER Verstoß gegen Art 81 Abs 1 EG-Vertrag bei<br />
Verweigerung gegenüber bestimmten Händlern, um ein<br />
hohes Preisniveau aufrecht zu erhalten
06.11.2008<br />
Selektiver Vertrieb<br />
Vereinbarkeit mit Art 81 EG-Vertrag, wenn die zuvor<br />
erwähnten Charakteristika erfüllt sind; sonst Möglichkeit<br />
einer Freistellung, wenn bei qualifizierter<br />
Fachhandelsbindung<br />
- die Fachhändler frei sind, ihre Wiederverkaufspreise<br />
selbständig festzusetzen und<br />
- Querlieferungen innerhalb des Systems möglich sind
Franchising<br />
06.11.2008<br />
Franchising<br />
Definition (gemäß österreichischem Franchise-Verband)
06.11.2008<br />
Franchising<br />
Franchising ist ein Vertriebssystem, durch das Waren/Dienstleistungen<br />
oder Technologien vermarktet werden. Es gründet sich auf eine enge<br />
und fortlaufende Zusammenarbeit rechtlich und finanziell selbständiger<br />
und unabhängiger Unternehmen, dem Franchisegeber und seinem<br />
Franchisenehmer.<br />
Der Franchisegeber gewährt seinen Franchisenehmern das Recht und<br />
legt ihnen gleichzeitig die Verpflichtung auf, ein Geschäft entsprechend<br />
seinem Konzept zu betreiben.<br />
Dieses Recht berechtigt und verpflichtet den Franchisenehmer, gegen<br />
ein direktes oder indirektes Entgelt, im Rahmen und für die Dauer eines<br />
schriftlichen, zu diesem Zweck zwischen den Parteien abgeschlossenen<br />
Franchisevertrages unter laufender technischer und<br />
betriebswirtschaftlicher Unterstützung durch den Franchisegeber den<br />
Systemnamen und/oder das Warenzeichen und/oder die<br />
Dienstleistungsmarke und/oder andere gewerbliche Schutz- oder<br />
Urheberrechte sowie das Know-How, die wirtschaftlichen und die<br />
technischen Methoden und das Geschäftsordnungssystem des<br />
Franchisegebers zu nutzen
Charakteristika:<br />
- Einräumung von Nutzungsrechten an Schutzrechten<br />
- Zurverfügungsstellung von Know-How<br />
- Tätigkeit des Franchisenehmers im eigenen Namen und<br />
auf eigene Rechnung<br />
- Kombination von Lizenz- und Know-Howvertrag<br />
06.11.2008<br />
Franchising
- Ausstattung des Franchisenehmers durch den<br />
Franchisegeber auf Kosten des Franchisenehmers;<br />
Übernahme eines Marketingkonzepts<br />
- weit reichende Überwachungs- und Weisungsrechte<br />
(Anmerkung: die Übernahme eines gesamten<br />
Marketingkonzepts stellt in der Regel den Unterschied<br />
zum Vertragshändlervertrag dar)<br />
06.11.2008<br />
Franchising
Ethikkodex für Mitglieder des Österreichischen<br />
Franchiseverbandes<br />
Pflichten des Franchisegebers:<br />
- vollständige, wahrheitsgemäße und genaue schriftliche<br />
Angaben über alle maßgeblichen Aspekte des<br />
Franchisesystems<br />
- Angaben in Schriftstücken, die der Werbung von<br />
Franchisenehmern dienen, haben hinsichtlich der<br />
künftigen Ergebnisse, Zahlen oder Verdienste sachlich<br />
richtig zu sein<br />
06.11.2008<br />
Franchising
Haftung des Franchisegebers:<br />
- Schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflichten<br />
06.11.2008<br />
Franchising<br />
- Die Verletzung von vorvertraglichen Pflichten durch einen<br />
Stellvertreter ist dem Franchisegeber nach § 1313a ABGB<br />
zuzurechnen
Pflichten des Franchisenehmers:<br />
- ausreichende Grundkenntnisse<br />
- Ausbildung<br />
- persönliche Eignung und<br />
- ausreichende finanzielle Mittel zur Führung des<br />
Franchisebetriebes<br />
(Anmerkung: Der Ethikkodex stellt keine verbindliche<br />
Grundlage dar und gilt nur für Mitglieder des<br />
Österreichischen Franchiseverbandes)<br />
06.11.2008<br />
Franchising
Wettbewerbsrechtlich verboten sind:<br />
- die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Anoder<br />
Verkaufspreise oder sonstiger Bedingungen<br />
06.11.2008<br />
Franchising<br />
- die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung oder des<br />
Absatzes oder der technischen Entwicklung oder der<br />
Investition<br />
- die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen<br />
- die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei<br />
gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern,<br />
wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden
06.11.2008<br />
Franchising<br />
- die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte<br />
Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche<br />
Leistungen annehmen müssen, die weder sachlich noch<br />
nach Handelsbrauch in Beziehung zum<br />
Vertragsgegenstand stehen
06.11.2008<br />
Franchising<br />
Unter folgenden Voraussetzungen ist der Franchisenehmer<br />
Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts:<br />
- Festlegung bestimmter Arbeitszeiten durch den<br />
Franchisegeber<br />
- Vorgabe des Arbeitsortes<br />
- Vorgabe des arbeitsbezogenen Verhaltens<br />
- Zufluss des wirtschaftlichen Erfolges an den<br />
Franchisegeber (keine Tragung des Unternehmerrisikos)
Beendigung von Franchiseverträgen<br />
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH steht dem<br />
Franchisenehmer analog zu den Bestimmungen des<br />
Handelsvertretergesetzes ein Ausgleichanspruch zu<br />
06.11.2008<br />
Franchising<br />
Gemäß § 454 UGB hat der Franchisenehmer Anspruch auf<br />
Vergütung von verpflichtenden Investitionen, sofern sie<br />
weder amortisiert noch anders verwertbar sind
Konkurrenzverbot<br />
Vertraglich vereinbart werden kann entsprechend der<br />
Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale<br />
Vertriebssysteme ein nachvertragliches<br />
Wettbewerbsverbot, das<br />
- höchstens für die Dauer eines Jahres gilt,<br />
- nur für das ehemalige Vertragsgebiet bzw. den<br />
Standort vereinbart ist und<br />
- nicht sittenwidrig gemäß § 879 ABGB ist<br />
06.11.2008<br />
Franchising
Internationalisierung - der richtige Zeitpunkt<br />
06.11.2008<br />
Internationalisierung<br />
ist bei Ausschöpfung des Heimatmarktes gegeben; bei einer<br />
zuvor durchgeführten Marktstudie sollte geprüft werden :<br />
- Absatzchancen im Zielland<br />
- kulturelle Besonderheiten<br />
- rechtliche Zulässigkeit und rechtliche<br />
Rahmenbedingungen<br />
- Schutz sämtlicher gewerblicher Schutzrechte<br />
(Marken, Lizenzen und Patente des Systems), vgl.<br />
internationale Abkommen<br />
- ausreichend finanzielle Ressourcen
Umsetzungsmöglichkeiten<br />
06.11.2008<br />
Internationalisierung<br />
weltweit existieren 4 Standarderscheinungsformen des<br />
internationalen Franchising:<br />
- 1. Direktes Franchising<br />
- 2. Errichtung einer Zweigniederlassung oder<br />
Tochtergesellschaft<br />
- 3. Joint Venture<br />
- 4. Masterfranchising<br />
- eine weitere, in der Praxis eher seltene Variante ist die<br />
Bestellung eines sogenannten „Area Developers“
Direktes Franchising<br />
06.11.2008<br />
Internationalisierung<br />
- ohne Zwischenschaltung eines Dritten tritt der nationale<br />
Franchisegeber im Zielland auf; der internationale<br />
Franchisevertrag wird direkt zwischen Franchisegeber und<br />
einzelnen Franchisenehmern im Zielland abgeschlossen.<br />
- <strong>Vorteil</strong>: alleinige Kontrolle, kein großer Kapitalaufwand<br />
- Nachteil: bei großer räumlicher Distanz ist es schwierig<br />
seine Kontrollrechte auszuüben!
Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft<br />
06.11.2008<br />
Internationalisierung<br />
- stärkster Bezug zum Franchisegeber => beide sind<br />
eigene Unternehmen des Franchisegebers im Zielland.<br />
- Der Unterschied zwischen den beiden ist ein juristischer,<br />
der auch steuerliche Auswirkungen haben kann:<br />
- - Zweigniederlassung hat keine eigene<br />
Rechtspersönlichkeit<br />
- - Tochtergesellschaft ist eigene<br />
Rechtspersönlichkeit => Behandlung<br />
als Steuerinländerin<br />
- <strong>Vorteil</strong>: hohes Maß an Kontrolle<br />
- Nachteil: hohe Investitionskosten und hohe laufende<br />
Kosten
Das Joint- Venture<br />
06.11.2008<br />
Internationalisierung<br />
- Der Franchisegeber schließt mit lokalem Partner einen<br />
Vertrag zur gemeinsamen Errichtung des Franchisesystems<br />
im Zielland ab. Oftmals wird hierzu ein eigenes<br />
Unternehmen gegründet.<br />
- <strong>Vorteil</strong>: Reduktion der Kostenfaktoren (wie Teilung der<br />
Gründungskosten, Einsparung von<br />
Personalkosten)<br />
- Nachteil: Einbuße an Kontrollrechten, Risiko eines<br />
vorprogrammierten Interessenskonfliktes =><br />
Notwendigkeit eines gut ausgearbeitet Joint-<br />
Venture Vertrages
Masterfranchising<br />
= in der Praxis am häufigsten realisierte Variante!<br />
06.11.2008<br />
Internationalisierung<br />
- Der Franchisegeber überträgt einem lokalen Partner das<br />
Recht, im Zielland als Franchisegeber aufzutreten.<br />
- Der Masterfranchisenehmer baut System im Zielland auf.<br />
Die Franchiseverträge werden zwischen Masterfranchisenehmer<br />
und einzelnen Franchisenehmern abgeschlossen.<br />
- <strong>Vorteil</strong>: kostengünstig<br />
- Nachteil: hohes Maß an Kontrollverlust => sorgfältige<br />
Auswahl des Masterfranchisenehmers geboten!
06.11.2008<br />
Übersicht<br />
X<br />
X<br />
X/-<br />
X<br />
-<br />
-<br />
Handeln im<br />
eigenen<br />
Namen<br />
vertrags<br />
abhängig<br />
UGB<br />
ABGB/<br />
UGB/<br />
MaklerG<br />
ABGB/<br />
UGB/<br />
HVertrG<br />
HVertrG<br />
ABGB/<br />
UGB/<br />
AngG<br />
Rechtsnorm<br />
en<br />
X<br />
-<br />
-<br />
X<br />
-<br />
-<br />
Händler<br />
trägt<br />
Unternehm<br />
errisiko<br />
-<br />
X<br />
X<br />
-<br />
X<br />
X<br />
Hersteller<br />
trägt<br />
Unternehm<br />
errisiko<br />
Franchis<br />
enehmer<br />
Kommi<br />
ssionär<br />
Handels<br />
makler<br />
Vertrags<br />
händler<br />
Handelsv<br />
ertreter<br />
Eigenvert<br />
rieb/Filial<br />
vertrieb
Exkurs GVO-Nr 2790/1999<br />
Geltung<br />
06.11.2008<br />
Exkurs<br />
- die GVO gilt für sämtliche Vereinbarungen zwischen<br />
Unternehmen auf verschiedenen Wirtschaftsstufen<br />
(ausgenommen KFZ-Vertrieb) unter der Voraussetzung,<br />
dass<br />
- der Marktanteil des Lieferanten 30% nicht überschreitet
Erfasst sind:<br />
- Alleinbezug - Handelsvertreter<br />
- Kommissionär - Zuliefererverträge<br />
- Selektivvertrieb - Franchising<br />
- Alleinlieferung<br />
- Verträge zwischen Einkaufsgenossenschaften und ihren<br />
Mitgliedern<br />
06.11.2008<br />
Exkurs
Prüfungsschema<br />
1. De-minimis:<br />
a) Marktanteil < 15 % am relevanten Markt<br />
Daraus folgt: keine Anwendung des Art 81 EG<br />
b) Marktanteil> 15 %<br />
Daraus folgt: Anwendung des Art 81 EG (Ausnahme: KMU)<br />
2. Gruppenfreistellungsverordnung<br />
06.11.2008<br />
Exkurs<br />
Marktanteil > 15 % < 30 % (Art 3)<br />
- keine Vereinbarung zwischen Wettbewerbern<br />
- keine sogenannte “black clause”<br />
- Voraussetzungen für zulässige Vereinbarung von Wettbewerbsverboten
3. Marktanteil > 30 %<br />
- Keine Gruppenfreistellung<br />
- Keine Notifikation an Kommission/ Wettbewerbsbehörden, wie vor<br />
Novelle 2004<br />
- Self-assessment der vereinbarenden Parteien<br />
06.11.2008<br />
Exkurs
Anwendungsbereich<br />
Schirm-Gruppenfreistellungsverordnung<br />
=> deckt alle Vertikalen Vereinbarungen ab, außer<br />
a) Marktanteil > 30 %<br />
oder<br />
b) hard core restrictions<br />
06.11.2008<br />
Exkurs
Hard Core Restrictions (Art 4 GVO)<br />
i. zweiter Hand<br />
06.11.2008<br />
Exkurs<br />
ii. Gebietschutzvereinbarungen und Verbraucherbindung, außer<br />
es besteht eine ausdrückliche Erlaubnis zu passiven Verkäufen<br />
iii. Beschränkung von Wiederverkäufern im Bereich selektiver<br />
Vertriebssysteme<br />
iv. Beschränkung über Verkauf von Ersatzteilen durch den<br />
Hersteller an (End-) Verbraucher, unabhängige<br />
Reparaturwerkstätten und andere Dienstleistungserbringer
Mehr Details zu Hard Core Restrictions<br />
Preisbindung zweiter Hand:<br />
! Höchstpreise erlaubt, außer diese führen indirekt zu<br />
Mindestpreisen<br />
! Unverbindliche Preisempfehlungen zulässig (ohne<br />
indirekten Druck)<br />
06.11.2008<br />
Exkurs<br />
! Keine indirekten Maßnahmen zur Bestimmung des<br />
Endpreises;(z.B Einführung von<br />
Preisüberwachungssystemen, Einführung von<br />
Berichtssystemen zur Verhinderung von Parallelimporten)
Prüfungsschema- vertikale Vereinbarungen<br />
1. Fällt die Vereinbarung in den Anwendungsbereich von<br />
Art 81 Abs 1 EG<br />
i. vertikale Vereinbarung (teilweise auch horizontale<br />
Vereinbarungen abgedeckt)<br />
ii. Marktanteil (Spürbarkeitsgrenze)<br />
iii. KMU-Ausnahme<br />
iv. nicht bloße Erfüllung von Hilfsfunktionen (echte<br />
Handelsvertreter, Kommissionäre<br />
06.11.2008<br />
Exkurs
2. Gruppenfreistellungen<br />
i. hard core restriction?<br />
06.11.2008<br />
Exkurs<br />
ii. zulässige Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots (max.<br />
5 Jahre und zulässiges nachvertragliches<br />
Wettbewerbsverbot)<br />
3. Legalausnahme<br />
Leitlinien der Kommission
Vertikale Vereinbarungen sind unter folgenden<br />
Voraussetzungen freigestellt:<br />
- nicht wechselseitige Vereinbarung<br />
06.11.2008<br />
Exkurs<br />
- jährlicher Gesamtumsatz des Käufers überschreitet nicht<br />
Euro 100 Mio, oder<br />
- Lieferant ist zugleich Hersteller und Händler von Waren;<br />
der Käufer dagegen Händler, der keine mit den<br />
Vertragswaren im Wettbewerb stehenden Waren herstellt<br />
oder
06.11.2008<br />
Exkurs<br />
- Lieferant ist ein auf mehreren Wirtschaftsstufen tätiger<br />
Dienstleistungserbringer und der Käufer erbringt auf der<br />
Wirtschaftsstufe, auf er der die Vertragsleistungen<br />
bezieht keine mit diesen im Wettbewerb stehenden<br />
Dienstleistungen<br />
- Vereinbarung zwischen Unternehmensvereinigungen und<br />
ihren Mitgliedern sind freigestellt, sofern alle Mitglieder<br />
Wareneinzelhändler sind und keines der Mitglieder<br />
zusammen mit einem verbundenen Unternehmen einen<br />
jährlichen Gesamtumsatz von mehr als Euro 50 Mio<br />
erwirtschaftet
Preisbindung<br />
Verboten sind:<br />
- Fest- und Mindestpreise<br />
06.11.2008<br />
Exkurs<br />
- Höchst- und empfohlene Preise, sofern sie wie Fest- oder<br />
Mindestpreise wirken
Unzulässige Wettbewerbsverbote sind<br />
06.11.2008<br />
Exkurs<br />
- Wettbewerbsverbote über einen Zeitraum von mehr als 5<br />
Jahren<br />
- die Verpflichtung des Käufers, mehr als 80% seiner<br />
Einkäufe vom Lieferanten oder von einem von diesem<br />
bezeichneten Unternehmen zu beziehen<br />
(Anmerkung: Eine Ausnahme besteht für Vertragswaren<br />
oder Dienstleistungen, wenn diese in Räumlichkeiten und<br />
auf Grundstücken weiterverkauft werden, die Eigentum<br />
des Lieferanten sind oder von diesem von einem Dritten<br />
gemietet oder gepachtet geworden sind)
Grundsätzlich unzulässig sind nachvertragliche<br />
Wettbewerbsverbote<br />
Ausnahmen bestehen für Wettbewerbsverbote die:<br />
06.11.2008<br />
Exkurs<br />
- sich auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, die mit<br />
den Vertragswaren oder Dienstleistungen im Wettbewerb<br />
stehen;<br />
- sich auf Räumlichkeiten und Grundstücke beziehen, von<br />
denen aus der Käufer während der Vertragsdauer seine<br />
Geschäfte betrieben hat;
- unerlässlich sind um ein dem Käufer vom Lieferanten<br />
übertragenes Know-How zu schützen;<br />
- spätestens ein Jahr nach Beendigung der Vereinbarung<br />
auslaufen;<br />
(Anmerkung: Die zeitlich unbegrenzte Beschränkung der<br />
Nutzung und Offenlegung von nicht allgemein bekannt<br />
gewordenem Know-How ist jedenfalls zulässig)<br />
06.11.2008<br />
Exkurs
Selektivvertriebssysteme:<br />
Sämtliche Verpflichtungen, welche die Mitglieder eines<br />
selektiven Vertriebssystems veranlassen, Marken<br />
bestimmter konkurrierender Lieferanten nicht zu<br />
verkaufen, sind unzulässig<br />
06.11.2008<br />
Exkurs
Gebiets- oder Kundenkreisbeschränkungen sind<br />
grundsätzlich unzulässig.<br />
Ausnahmen bestehen für:<br />
- Beschränkungen des aktiven Weiterverkaufs in Gebiete<br />
oder Kundenkreise, die der Lieferant sich selbst<br />
vorbehalten oder ausschließlich einem anderen Käufer<br />
zugewiesen hat<br />
- Beschränkungen des Verkaufs an Endbenutzer durch<br />
Käufer, die auf der Großhandelsstufe tätig sind<br />
06.11.2008<br />
Exkurs
06.11.2008<br />
Exkurs<br />
- Beschränkungen der Möglichkeiten des Käufers,<br />
Bestandteile, die zwecks Einfügung in andere Erzeugnisse<br />
geliefert werden, einen Kunden zu verkaufen, welcher<br />
diese Bestandteile für die Herstellung der selben Art von<br />
Erzeugnissen verwenden würden, wie sie der Lieferant<br />
herstellt<br />
- Verbot des Verkaufs an nicht zugelassene Händler in<br />
selektiven Vertriebssystemen
Folgende Beschränkungen bei Selektivvertriebssystemen<br />
sind unzulässig:<br />
06.11.2008<br />
Exkurs<br />
- Auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines<br />
Selektivvertriebssystems auferlegte Beschränkungen des<br />
aktiven oder passiven Weiterverkaufs an Endverbraucher,<br />
unbeschadet der Möglichkeit, Mitgliedern des Systems zu<br />
verbieten, Geschäfte von nicht zugelassenen<br />
Niederlassungen aus zu betreiben<br />
- Beschränkungen von Querlieferungen zwischen Händlern<br />
eines selektiven Vertriebssystems, selbst wenn diese auf<br />
unterschiedlichen Handelsstufen tätig sind
Ersatzteile:<br />
06.11.2008<br />
Exkurs<br />
Beschränkungen zwischen den Lieferanten und dem<br />
Käufer von Bestandteilen, welche diese in andere<br />
Erzeugnisse einfügt und die den Lieferanten hindern,<br />
diese Bestandteile als Ersatzteile an Endverbraucher oder<br />
Reparaturwerkstätten oder andere<br />
Dienstleistungserbringer zu verkaufen, die der Käufer<br />
nicht mit der Reparatur oder Wartung seiner eigenen<br />
Erzeugnisse betraut hat sind unzulässig.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten<br />
Verträgen
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Handelsvertretervertrag<br />
Handelsvertretervertrag
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Handelsvertretervertrag<br />
Vertragsgegenstand<br />
(Nicht) ausschließlicher Vertrieb (und Wartung) der genannten<br />
Produkte für das genannte Vertragsgebiet.<br />
Der Handelsvertreter vermittelt Verkaufsgeschäfte für den<br />
Unternehmer im Rahmen und auf Rechnung des Unternehmers.<br />
Der Handelsvertreter ist nicht zum Abschluss von Geschäften im<br />
Namen des Unternehmers berechtigt.<br />
Alternativ<br />
Der Handelsvertreter schließt Verkaufsgeschäfte für den<br />
Unternehmer im Namen und auf Rechnung des Unternehmers.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Handelsvertretervertrag<br />
Pflichten des Unternehmers<br />
Der Unternehmer unterstützt den Handelsvertreter beim<br />
Vertrieb der Vertragsprodukte im Vertragsgebiet.<br />
Der Unternehmer stellt dem Handelsvertreter die<br />
erforderlichen Unterlagen und Informationen zur<br />
Verfügung.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Handelsvertretervertrag<br />
Pflichten des Handelsvertreters<br />
Der Handelsvertreter wird die vorgegebenen Konditionen, insbesondere die<br />
Preisvorgaben, einhalten. Abweichungen von dem vom Unternehmer<br />
vorgegebenen Konditionen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung<br />
des Unternehmers.<br />
Der Handelsvertreter wird mit den Vertragsprodukten im Wettbewerb stehende<br />
Produkte weder herstellen oder vertreiben noch Dritte dabei unterstützen.<br />
Der Handelsvertreter teilt Geschäftsgeheimnisse, die ihm auf Grund seiner<br />
Tätigkeit bekannt werden, Dritten nicht mit.<br />
Der Handelsvertreter ist zur kontinuierlichen Kundenbetreuung verpflichtet.<br />
Der Handelsvertreter hat die im Anhang genauer definierten Mindestumsätze zu<br />
erzielen.<br />
Der Handelsvertreter nutzt die Immaterialgüterrechte des Unternehmers nur im<br />
Rahmen dieses Vertrages und entsprechend den Vorgaben des Unternehmers.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Handelsvertretervertrag<br />
Provision<br />
Der Handelsvertreter erwirbt einen Anspruch auf Provision für<br />
alle Geschäfte, die während der Vertragsdauer mit seinen<br />
Kunden geschlossen wurden, sofern der Handelsvertreter am<br />
Zustandekommen der Geschäfte maßgeblich verdienstlich<br />
mitgewirkt hat.<br />
Der Anspruch auf Provision entfällt, soweit feststeht, dass der<br />
Vertrag zwischen dem Kunden und dem Unternehmer nicht<br />
erfüllt wird und dies nicht auf Umständen beruht, die vom<br />
Unternehmer verschuldet sind.<br />
Mit der Provision ist die Tätigkeit des Handelsvertreters<br />
abgegolten; ein Ersatz von Auslagen oder Kosten steht ihm<br />
nicht zu.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Handelsvertretervertrag<br />
Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />
Der Handelsvertreter ist verpflichtet, sämtliche zur<br />
Verfügung gestellten Unterlagen und sonstige Sachen<br />
unverzüglich zurück zu stellen. Dies gilt auch für allfällige<br />
Abschriften sowie Darstellungen des Inhalts auf anderen<br />
Datenträgern.<br />
Für die Übernahme des vom Handelsvertreter neu<br />
aufgebauten Stammkundenstocks erhält dieser einen<br />
Ausgleichsanspruch im Sinn und nach Maßgabe des<br />
§ 24 HVertrG.<br />
Dem Handelsvertreter steht kein Zurückbehaltungsrecht<br />
zu; die Aufrechnung ist unzulässig.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Vertragshändlervertrag<br />
Vertragshändlervertrag
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Vertragshändlervertrag<br />
Rechte und Pflichten<br />
Der Hersteller überträgt dem Vertragshändler das Recht<br />
und die Pflicht, in dem Vertragsgebiet Vertragsware wie in<br />
diesem Vertrag ausgewiesen zu vertreiben und einen den<br />
Anforderungen des Herstellers entsprechenden<br />
Kundendienst durchzuführen. Ohne Zustimmung des<br />
Vertragshändlers wird der Hersteller in dem<br />
Vertragsgebiet keine weiteren Vertragshändler für<br />
Vertragsware einsetzen.<br />
Der Vertragshändler kauft und verkauft die Vertragsware<br />
auf eigene Rechnung und im eigenen Namen und ist nicht<br />
berechtigt, ohne Zustimmung des Herstellers, für diesen<br />
zu handeln. Der Hersteller wird den Vertragshändler mit<br />
Vertragsware beliefern.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Vertragshändlervertrag<br />
Vertragsgebiet<br />
Der Vertragshändler vertritt im vereinbarten<br />
Vertragsgebiet die Interessen des Herstellers.<br />
Es ist dem Vertragshändler untersagt, außerhalb des<br />
vereinbarten Vertragsgebietes Niederlassungen, Filialen,<br />
Verkaufsstellen und/oder Auslieferungslager zu<br />
unterhalten, Dritte damit zu betrauen und Kunden für<br />
Vertragsware zu werben.<br />
Es ist dem Vertragshändler nicht erlaubt, innerhalb des<br />
vereinbarten Vertragsgebietes Standorte ohne schriftliche<br />
Zustimmung des Herstellers zu schließen. Eine Ablehnung<br />
muss sachlich gerechtfertigt sein.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Vertragshändlervertrag<br />
Direktverkäufe des Herstellers<br />
Der Hersteller hat das Recht, im Vertragsgebiet<br />
Vertragsware an den Endabnehmer zu<br />
verkaufen. Soweit sich dadurch nachweislich<br />
Einbussen des Vertragshändlers ergeben, steht<br />
diesem ein angemessener Ausgleich zu.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Vertragshändlervertrag<br />
Geschäfte mit Wiederverkäufern<br />
Der Vertragshändler darf die Vertragsware nur<br />
an Endabnehmer und an Wiederverkäufer, die<br />
der Hersteller ausdrücklich genehmigt hat,<br />
vertreiben.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Vertragshändlervertrag<br />
Vertrieb von Konkurrenzprodukten<br />
Der Vertrieb von Konkurrenzprodukten ist dem<br />
Vertragshändler nur nach vorheriger<br />
Genehmigung des Herstellers erlaubt; der<br />
Hersteller darf die Genehmigung nur aus<br />
sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern.<br />
Ware, die mit der Vertragsware im Wettbewerb<br />
steht, darf der Vertragshändler auf keinen Fall<br />
vertreiben.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Vertragshändlervertrag<br />
Berichtspflicht<br />
Der Vertragshändler ist verpflichtet, den<br />
Hersteller fortlaufend über den Vertrieb zu<br />
berichten. Insbesondere betrifft dies den Bericht<br />
über die Marktlage und den voraussichtlichen<br />
Bedarf an Vertragswaren.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Vertragshändlervertrag<br />
Vertraulichkeit<br />
Der Hersteller und der Vertragshändler<br />
verpflichten sich wechselseitig, die ihnen bei der<br />
Durchführung dieses Vertrages zur Kenntnis<br />
gelangenden vertraulichen Informationen, wie<br />
auch alle internen und nicht für die<br />
Öffentlichkeit bestimmten Vorgänge auch nach<br />
Beendigung des Vertrages vertraglich zu<br />
behandeln und weder zu verwerten noch Dritten<br />
zugänglich zu machen.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Vertragshändlervertrag<br />
Beendigung des Vertrages<br />
Nach Beendigung des Vertrages hat der Vertragshändler<br />
unverzüglich sämtliche Werbung und alle Kennzeichen<br />
des Herstellers auf eigene Kosten zu entfernen.<br />
Auf Verlangen des Herstellers hat der Vertragshändler<br />
sämtliche zur Verfügung gestellten Unterlagen zurück zu<br />
stellen.<br />
Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />
Franchisevertrag
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />
Vertragsgegenstand<br />
Der Franchisegeber räumt dem<br />
Franchisenehmer das Recht ein, das gesamte<br />
Franchisesystem, einschließlich der Marke zum<br />
Betrieb einer Franchiseeinheit zu verwenden.<br />
Der Franchisenehmer verpflichtet sich zum<br />
Betrieb einer Franchiseeinheit nach Maßgabe<br />
der Bestimmungen dieses Vertrages.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />
Vertragsgebiet<br />
Der Franchisenehmer ist ausschließlich berechtigt, am<br />
vereinbarten Standort eine Franchiseeinheit zu betreiben.<br />
Der Franchisegeber ist jedenfalls berechtigt, selbst oder<br />
durch Dritte weitere Franchiseeinheiten zu errichten.<br />
Sollte die zu errichtende Franchiseeinheit im Umfeld von<br />
[…]km um die bestehende Franchiseeinheit errichtet<br />
werden, gebührt dem Franchisenehmer ein<br />
Anhörungsrecht.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />
Stellung des Franchisenehmers<br />
Der Franchisenehmer ist wirtschaftlich und rechtlich<br />
selbständiger Unternehmer; er kauft und verkauft daher<br />
Ware auf eigene Rechnung und im eigenen Namen. Der<br />
Franchisenehmer ist verpflichtet, auf seine Stellung als<br />
unabhängiger Unternehmer hinzuweisen.<br />
Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen dem<br />
Franchisenehmer und dem Franchisegeber besteht nicht.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />
Einheitlichkeit des Franchisesystems<br />
Das Franchisesystem zeichnet sich durch folgende<br />
Merkmale aus: […]<br />
Der Franchisenehmer verpflichtet sich, sämtliche<br />
Merkmale im Sinne eines einheitlichen Franchisesystems<br />
auf eigene Kosten zu erfüllen.<br />
Der Franchisenehmer wird Weisungen betreffend die<br />
Weiterentwicklung des Franchisesystems befolgen.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />
Vertrieb<br />
Der Franchisenehmer ist verpflichtet, die<br />
vereinbarten Vertragsprodukte zu vertreiben.<br />
Ihm ist es grundsätzlich gestattet, weitere<br />
Produkte anzubieten.<br />
Der Franchisenehmer hat alle Weisungen des<br />
Franchisegebers hinsichtlich der angegebenen<br />
Produkte und Dienstleistungen zu befolgen.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />
Preisgestaltung<br />
Der Franchisenehmer ist in seiner<br />
Preisgestaltung frei.<br />
Allfällige Preisempfehlungen sind unverbindlich.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />
Vergütung<br />
Das Entgelt für die Überlassung der<br />
vertragsgegenständlichen Franchiserechte,<br />
einschließlich Know-how setzt sich zusammen<br />
aus der einmal zu entrichtenden<br />
Einstiegsgebühr, der laufenden Franchisegebühr<br />
und dem Werbebeitrag zuzüglich Umsatzsteuer.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />
Pflichten des Franchisegebers<br />
Der Franchisegeber wird dem Franchisenehmer nach bestem<br />
Wissen und Gewissen beraten und betreuen und jede<br />
zumutbare Hilfestellung leisten. Insbesondere wird er ihm zur<br />
Verfügung stellen:<br />
1) Nutzungsrechte an gewerblichen Schutzrechten im Umfang<br />
dieses Vertrages,<br />
2) das Franchisehandbuch,<br />
3) Schulungen,<br />
4) Durchführung der regionalen und überregionalen Werbung .
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />
Vorkaufsrecht<br />
Bei Ausscheiden des Franchisenehmers aus dem<br />
Franchisesystem wird dem Franchisegeber an<br />
der betriebenen Franchiseeinheit ein<br />
Vorkaufsrecht eingeräumt.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />
Wettbewerbsverbot<br />
Dem Franchisenehmer ist es nicht gestattet,<br />
während der Dauer dieses Vertrages sich weder<br />
unmittelbar noch mittelbar an einem anderen<br />
Unternehmen im Geschäftszweig des<br />
Franchisegebers zu beteiligen oder für ein<br />
solches Unternehmen selbständig oder<br />
unselbständig tätig zu sein.
06.11.2008<br />
Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />
Vertragsbeendigung<br />
Nach Beendigung des Vertrages unterliegt der<br />
Franchisenehmer den Wettbewerbsverbot für<br />
die Dauer von einem Jahr, bezogen auf den<br />
Standort seiner Franchiseeinheit.
Bindungskräfte im Franchisevertrag<br />
TYPISCHE PARTNER EINES FRANCHISE - SYSTEMES<br />
1. Franchisegeber<br />
2. Franchisenehmer<br />
3. Lieferanten<br />
4. Kunden<br />
06.11.2008
WER INTERAGIERT MIT WEM?<br />
Lieferanten<br />
Franchisegeber Franchisenehmer<br />
Kunden<br />
06.11.2008
WELCHE INTERESSEN HABEN DIE PARTNER?<br />
Franchisegeber<br />
•Dezentralisierter Vertrieb<br />
•Expansion<br />
•Internationalisierung<br />
•Arbeitsteilung<br />
•Entgelt<br />
•Bewahrung der Einheitlichkeit<br />
•Kontrolle<br />
•Verhinderung Weitergabe Know How<br />
+ Geschäftsgeheimnisse<br />
•Einkaufsvorteile<br />
Lieferanten<br />
•Absatz<br />
•Kalkulierbarkeit<br />
06.11.2008<br />
Franchisenehmer<br />
•Weitgehende Selbstständigkeit<br />
•Nutzung eines Geschäftskonzepts<br />
•Zugriff auf vorhandenes Know-How<br />
+ Infrastruktur<br />
•Kalkulierbarkeit der Absatzmöglichkeiten<br />
•Absicherung gegen Verlust<br />
finanzieller Aufwendungen<br />
•Partizipation an Einkaufsvorteilen<br />
Kunden<br />
•einheitliche Qualitätsstandards<br />
•Offenlegung des Geschäftspartners
VERTRAGLICHE ABBILDUNG VON PARTNERINTERESSEN<br />
(i) Franchisegeber – Franchisenehmer<br />
- Masterfranchisevertrag<br />
- Franchisevertrag<br />
(ii) Franchisegeber – Lieferanten<br />
- Rahmenverträge/Allgemeine Lieferbedingungen<br />
- Dienstleistungsverträge (z.B. Werbeagenturen, Webanbieter)<br />
(iii) Franchisenehmer – Lieferanten<br />
- Lieferverträge<br />
06.11.2008<br />
(iv) Franchisenehmer – Kunde<br />
- Allgemeine Geschäftsbedingungen bei komplexeren Dienstleistungen (z.B.<br />
Finanzdienstleistungen; Immobilienkäufe etc.)<br />
- Bargeschäfte
WIE SIND DIE GESCHÄFTE MITEINANDER VERWOBEN?<br />
Franchisevertrag<br />
Vertrag mit Kunden<br />
06.11.2008<br />
Rahmenverträge/<br />
Allgemeine Lieferbedingungen
LIEFERANT<br />
RAHMENVERTRÄGE/ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN<br />
KUNDE<br />
06.11.2008
• VORTEILE LIEFERANT<br />
– einheitliche Lieferbedingungen<br />
– Synergieeffekte<br />
– Kosteneinsparung<br />
• VORTEILE KUNDE<br />
– keine Beraterkosten<br />
– Einheitlicher Support im Einzelfall<br />
06.11.2008
ABBILDUNG TYPISCHER INTERESSEN IM FRANCHISEVERTRAG<br />
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN<br />
• ABGB<br />
- Gesetzlich nicht speziell geregelt<br />
- Dauerschuldverhältnis<br />
- § 879 ABGB<br />
• Handelsvertretergesetz<br />
- Ausgleichanspruch<br />
- nachtvertragliches Wettbewerbsverbot<br />
06.11.2008<br />
• Art. 81 EG<br />
- Verbot von Vereinbarungen, die<br />
! geeignet sind den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen;<br />
! eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des<br />
gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.<br />
- Gruppenfreistellungsverordnung (EG) 2790/1999 vom 22.12.1999 (ABl 1999 L 336 S 21)<br />
+ auch für rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar
06.11.2008<br />
DETAILS DER INTERESSENSUMSETZUNG (I)<br />
DETAILS DER INTERESSENSUMSETZUNG IM FRANCHISEVERTRAG<br />
! Rechtsstellung des FN: Dispositionsfähigkeit des FN nicht derart einschränken,<br />
dass kaum noch Möglichkeit einer selbstständigen und<br />
eigenverantwortlichen Tätigkeit verbleibt.<br />
SONST: Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen<br />
! Gebietsschutz: Verpflichtung des FG im zugesagten Gebiet<br />
(i) keinen anderen Händler zu beliefern<br />
+<br />
(ii) andere FN zu verpflichten nicht tätig zu werden.<br />
ABER: wegen GVO ratsam genau festlegen<br />
- wem, welche Vertragsgebiete zugewiesen werden<br />
+<br />
- Generalklausel zu Gunsten FG<br />
! Preise: Verboten (gem. GVO) Fest- und Mindestpreise<br />
ABER: Höchstpreise + Preisempfehlungen erlaubt
06.11.2008<br />
DETAILS DER INTERESSENSUMSETZUNG (II)<br />
! Standortbindung: Verbot den Standort des Betriebes ohne Zustimmung<br />
des FG zu verlegen (zulässig)<br />
! Bezugsbindung: Pflicht FN Bezug Waren/Betriebsmittel nur vom FG bzw.<br />
vom FG benannten Lieferanten (grds. zulässig)<br />
ABER: - sittenwidrige Knebelung gem. § 879 ABGB?<br />
- GVO: höchstens 5 Jahre (außer für<br />
Erscheinungsbild Franchisesystems oder<br />
Schutz Know-How erforderlich)<br />
! Weisungsrechte: Recht des FG betriebinterne Entscheidungen des FN<br />
mitzubestimmen (z.B.: Umstände der Finanzierung,<br />
Entscheidung in Personalfragen etc.)<br />
ABER: eigene Entscheidungsmöglichkeit des FN<br />
ansonsten sittenwidrige Knebelung gem. § 879 ABGB
06.11.2008<br />
DETAILS DER UMSETZUNG (III)<br />
! Investitionsersatzanspruch: zwingend (§ 454 UGB) für Investitionen, die<br />
- FN nach Franchisevertrag zu tätigen verpflichtet war<br />
- soweit diese bei Vertragsbeendigung weder<br />
amortisiert noch angemessen verwertbar<br />
ABER nicht bei: (i) Selbstkündigung<br />
(ii) Kündigung des FG aus<br />
wichtigem Grund<br />
(iii) Vertragsübergang<br />
! Verschwiegenheit: Schutz Know-How und Geschäftsgeheimnisse<br />
! Konkurrenzklausel: (i) Konkurrenzierende Tätigkeit des FN während<br />
aufrechtem Vertrag unzulässig (keine ausdrückliche<br />
Regelung notwendig)<br />
(ii) nach Beendigung Vertrag Wettbewerbsverbot nur<br />
zulässig (GVO)<br />
- Gleichartigkeit mit Vertragsware<br />
- Verbot unerlässlich um übertragenes Know-how zu<br />
schützen<br />
- max. 1 Jahr nach Beendigung
06.11.2008<br />
DETAILS DER UMSETZUNG (IV)<br />
! Ausgleichsanspruch: FN steht Ausgleichanspruch zu (analog § 24<br />
HVertG)<br />
! Franchisehandbuch: (i) detailliert Darlegung der speziellen<br />
Eigenarten und Beschaffenheiten<br />
des Systems<br />
+<br />
(ii) Nebenleistungsverpflichtungen<br />
! Gewerbliche Schutzrechte: z.B. Markenrechte, Patente etc.<br />
! Masterfranchisevertrag: + Verpflichtung des FN zu expandieren
INTERESSEN UND IHRE UMSETZUNG<br />
Franchisegeber<br />
•Entgelt<br />
(Gebühr; Kontrollrechte)<br />
•Vergrößerung der Absatzreichweite<br />
(Absatzförderpflicht;<br />
Standortbindung)<br />
•Bewahrung der Einheitlichkeit<br />
(Franchisehandbuch,<br />
Bezugsbindung, Preisempfehlung)<br />
•Kontrolle (Weisungsrechte)<br />
•Verhinderung Weitergabe Know-how<br />
+ Geschäftsgeheimnisse<br />
(Verschwiegenheit)<br />
•Einkaufsvorteile<br />
(Bezugsbindung)<br />
Franchisenehmer<br />
•Weitgehende Selbstständigkeit<br />
(Rechtsstellung des FN)<br />
•Nutzung Geschäftskonzept<br />
(Franchisehandbuch +<br />
gewerbliche Schutzrechte)<br />
•Absicherung gegen Verlust<br />
finanzieller Aufwendungen<br />
(Investitionsersatzanspruch)<br />
•Kalkulierbarkeit der Absatzmöglichkeiten<br />
(Gebietsschutz)<br />
• Partizipation an Einkaufsvorteilen<br />
(Kontrollrechte)<br />
06.11.2008
INTERESSEN UND IHRE UMSETZUNG<br />
Lieferanten<br />
• Absatz (Gewährung von<br />
Einkaufsvorteilen)<br />
•Kalkulierbarkeit<br />
Kunden<br />
•Qualitätsstandards<br />
(Franchisehandbuch)<br />
•Offenlegung des Geschäftspartners<br />
06.11.2008
Vielen Dank !<br />
Diese Präsentation ist als Download auf www.wmlaw.at („Publications &<br />
Downloads“, Thema „Vertriebsrecht“) verfügbar.<br />
Rückfragen an Dr. Johannes P. Willheim j.willheim@wmlaw.at<br />
06.11.2008