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06.11.2008<br />

Vertriebssysteme


- Direkter Vertrieb<br />

- Indirekter Vertrieb<br />

- Filialvertrieb<br />

- Handelsverkauf<br />

- Kommissionsverkauf<br />

- Franchising<br />

06.11.2008<br />

Ausgewählte Vertriebsarten


Eigenvertrieb/Filialbetrieb<br />

Definition:<br />

06.11.2008<br />

Eigenvertrieb/Filialvertrieb<br />

Indirektes Vertriebssystem, bei dem zwischen<br />

Endverbraucher und Hersteller eine Zwischenstufe<br />

eingezogen ist, wobei die gesamte Wertschöpfungskette<br />

vom Hersteller beherrscht wird.


Charakteristika:<br />

06.11.2008<br />

Eigenvertrieb / Filialvertrieb<br />

Filialen sind Betriebsstätten, die von „Filialleitern“ geführt<br />

werden. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind diese<br />

Angestellte, die dem Angestelltengesetz unterliegen;<br />

unter Umständen leitende Angestellte. Sie sind jedenfalls<br />

gegenüber dem Hersteller weisungsgebunden.<br />

Preisgestaltung und Art und Weise des Vertriebs können<br />

direkt einheitlich gestaltet werden.


Handelsvertreter<br />

Definition:<br />

06.11.2008<br />

Handelsvertreter<br />

Handelsvertreter gemäß § 1 HVertrG ist, wer von einem<br />

anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von<br />

Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in<br />

dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut<br />

ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig<br />

ausübt.


Charakteristika:<br />

- Selbständigkeit (fehlt diese, handelt es sich um einen<br />

angestellten Provisionsvertreter, auf den das<br />

Angestelltengesetz anzuwenden ist)<br />

- Gewerbsmäßigkeit<br />

06.11.2008<br />

Handelsvertreter<br />

- Vermittlung oder der Abschluss im fremden Namen und<br />

für fremde Rechnung<br />

- ständige Betrauung


06.11.2008<br />

Handelsvertreter<br />

Indizien für ein selbständiges Handelsvertreterverhältnis:<br />

- eigenes Unternehmen des Handelsvertreters<br />

- eigene materielle und immaterielle Betriebsmittel<br />

- eigene Geschäftsräume<br />

- Auftreten unter eigener Firma<br />

- Beschäftigung von Mitarbeitern<br />

- Tragung des Unternehmerrisikos (insbesondere bei<br />

fehlenden Spesenersatz)<br />

- Tätigkeit auf reiner Provisionsbasis ohne Fixum<br />

- Vertretung mehrer Unternehmer


06.11.2008<br />

Handelsvertreter<br />

Indizien gegen ein selbständiges Handelsvertreterverhältnis:<br />

- Vorgabe eines genauen Arbeitsplans<br />

- Bestimmung der täglichen Arbeitszeit<br />

- Vorgegebene Einteilung der Kundenbesuche<br />

- Regelmäßige Berichtspflicht<br />

- Fixe Urlaubseinteilung oder Urlaubssperrklauseln


06.11.2008<br />

Handelsvertreter<br />

Indizien gegen ein selbständiges Handelsvertreterverhältnis:<br />

- Genehmigungspflicht für jegliche Nebentätigkeit<br />

- Ständige Betriebsbereitschaft<br />

- Eingliederung in die betriebliche Organisation des<br />

Unternehmens<br />

- Fixvergütung ohne erfolgsabhängige Provision


Bei Fehlen der Selbständigkeit:<br />

- Arbeitsverhältnis als Angestellter; oder<br />

- Arbeitsverhältnis als freier Dienstnehmer<br />

06.11.2008<br />

Handelsvertreter


Ständige Betrauung:<br />

06.11.2008<br />

Handelsvertreter<br />

- Vertragsverhältnis muss auf eine unbestimmte Vielzahl<br />

von Abschlüssen ausgelegt sein<br />

- auf die Dauer des Vertrages kommt es nach ständiger<br />

Rechtssprechung nicht an<br />

- „betraut“ bedeutet, mit der Vermittlung oder dem<br />

Abschluss von Geschäften sowohl beauftragt als auch<br />

verpflichtet zu sein (echte Pflicht des selbständigen<br />

Handelsvertreters)


Gebietsvertreter:<br />

06.11.2008<br />

Handelsvertreter<br />

Bestellung des Handelsvertreters für einen geographisch<br />

abgrenzbaren Raum


Alleinvertreter:<br />

Vereinbarung, dass der Handelsvertreter für ein<br />

bestimmtes Gebiet oder für einen bestimmten<br />

Kundenkreis einziger Vertreter ist.<br />

06.11.2008<br />

Handelsvertreter


Weisungsrecht:<br />

06.11.2008<br />

Handelsvertreter<br />

- Gemäß Art 3 Abs 2 lit c der Handelsvertreterrichtlinie<br />

kann der Unternehmer dem Handelsvertreter Vorgaben in<br />

Bezug auf Verkaufspolitik und Absatzkonditionen machen,<br />

die der Handelsvertreter einzuhalten hat.<br />

- Art 3 Abs 2 lit c der Handelsvertreterrichtlinie wurde nicht<br />

in nationales Recht umgesetzt; das Weisungsrecht ergibt<br />

sich aber aus einer richtlinienkonformen Auslegung des<br />

§ 5 HVertrG (Befolgung angemessener Weisungen), die in<br />

Österreich herrschende Meinung ist.


Beendigung des<br />

Handelsvertretervertrages/Ausgleichanspruch:<br />

06.11.2008<br />

Handelsvertreter<br />

Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG gebührt bei<br />

Beendigung des Handelsvertretervertrages, wenn:<br />

- der Handelsvertreter dem Unternehmer neue Kunden<br />

zugeführt oder bereits bestehende<br />

Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,<br />

- zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen<br />

Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch<br />

noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche<br />

<strong>Vorteil</strong>e ziehen kann, und


06.11.2008<br />

Handelsvertreter<br />

Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG gebührt bei<br />

Beendigung des Handelsvertretervertrages, wenn:<br />

- die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller<br />

Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus<br />

Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden<br />

Provisionen, der Billigkeit entspricht.


Ein Ausgleichsanspruch gebührt nicht, wenn<br />

06.11.2008<br />

Handelsvertreter<br />

- der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis ohne<br />

begründeten Anlass gekündigt oder vorzeitig aufgelöst<br />

hat, oder<br />

- der Unternehmer das Vertragsverhältnis aus begründeten<br />

Anlass gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, oder<br />

- der Handelsvertreter seine Rechte und Pflichten, aus dem<br />

Vertrag, mit Einverständnis des Unternehmers einem<br />

Dritten überbindet


Höhe des Ausgleichsanspruchs:<br />

- gemäß § 24 Abs 4 HVertrG angemessen und billig<br />

- höchstens aber eine Jahresprovision, unter<br />

Zugrundelegung der letzten fünf Jahresprovisionen<br />

06.11.2008<br />

Handelsvertreter<br />

- eine vertragliche Besserstellung des Handelsvertreters ist<br />

möglich


Tankstellenpächter und Ausgleichsanspruch<br />

Voraussetzung<br />

06.11.2008<br />

Exkurs; Tankstellenpacht<br />

- Nach ständiger Rechtsprechung steht dem<br />

Tankstellenpächter ein Ausgleichsanspruch nach<br />

§ 24 HVertrG zu, wenn der Mineralölgesellschaft nach<br />

Vertragsbeendigung Stammkunden verbleiben<br />

- Für das Zuführen von Stammkunden ist der<br />

Tankstellenpächter schon mitursächlich durch das<br />

Offenhalten und Betreiben der Tankstelle


06.11.2008<br />

Exkurs; Tankstellenpacht<br />

Höhe des Ausgleichsanspruchs (vereinfacht dargestellt)<br />

- Ermittlung des Rohausgleichs: Provisionsverluste des<br />

Handelsvertreters<br />

- Beachtung der Billigkeit: der Rohausgleich ist zu<br />

vermindern, sofern seine Höhe unbillig wäre<br />

- Beachtung der Höchstgrenze gemäß § 24 HVertrG im<br />

Ausmaß von einer Jahresvergütung


Vertragshändler<br />

Definition:<br />

06.11.2008<br />

Vertragshändler<br />

Vertragshändler ist, wer aufgrund eines Rahmenvertrages<br />

als selbständiger Unternehmer ständig damit betraut ist,<br />

für einen anderen Unternehmer im eigenen Namen und<br />

auf eigene Rechnung Rechtsgeschäfte über die<br />

Vertragsprodukte zu schließen


Charakteristika:<br />

06.11.2008<br />

Vertragshändler<br />

- ständige Betrauung mit dem Abschluss von Geschäften<br />

(wie Handelsvertreter)<br />

- Geschäftsabschluss im eigenen Namen und für eigene<br />

Rechnung<br />

- Einbindung in die Absatzorganisation des Unternehmers<br />

bei Tragung des Unternehmerrisikos


Beendigung des Vertragshändlervertrages:<br />

06.11.2008<br />

Vertragshändler<br />

Nach ständiger Rechtsprechung steht in analoger<br />

Anwendung der Bestimmungen des HVertrG dem<br />

Vertragshändler unter den vorher genannten Umständen<br />

ein Ausgleichsanspruch zu.


Handelsmakler<br />

Definition:<br />

Makler ist, wer aufgrund einer privatrechtlichen<br />

Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber<br />

Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig<br />

damit betraut zu sein.<br />

06.11.2008<br />

Vertragshändler


Charakteristika:<br />

- gewerbsmäßige Vermittlung von Geschäften über<br />

Gegenstände des Handelsverkehrs<br />

- keine ständige Betrauung<br />

06.11.2008<br />

Vertragshändler<br />

- keine Bemühungspflicht (eine solche kann vertraglich<br />

vereinbart werden; bei einem Alleinvermittlungsvertrag<br />

trifft auch dem Handelsmakler jedenfalls eine<br />

Bemühungspflicht)


06.11.2008<br />

Vertragshändler<br />

- die Abgrenzung zum Handelsvertreter ergibt sich in erster<br />

Linie durch die Verpflichtung zur Vermittlung und dem<br />

Abschluss einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften<br />

- die Rechtsprechung zieht auch die Dauer des<br />

Vertragsverhältnisses zur Beurteilung heran (je länger die<br />

Vertragsdauer, desto eher ein Handelsvertretervertrag)


Kommissionär<br />

Definition:<br />

Kommissionär ist, wer es übernimmt, Waren oder<br />

Wertpapiere für Rechnung eines Anderen im eigenen<br />

Namen zu kaufen oder zu verkaufen<br />

06.11.2008<br />

Kommissionär


Charakteristika<br />

- Tätigwerden auf Rechnung eines Anderen<br />

- Abschluss der Geschäfte im eigenen Namen<br />

06.11.2008<br />

Kommissionär<br />

- Herausgabeverpflichtung des aus der Geschäftsbesorgung<br />

erlangten im Innenverhältnis<br />

- bloßes Anvertrauen der Ware; das Eigentum geht nicht<br />

auf den Kommissionär über<br />

- Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 1002 ff ABGB


- je nach Einzelfall Dienst- oder Werkvertrag<br />

- der Kommissionär trägt nicht das Unternehmerrisiko<br />

06.11.2008<br />

Kommissionär<br />

- Weisungsrecht des Herstellers gemäß § 384 Abs 1 UGB<br />

- Interessenwahrungspflicht des Kommissionärs, die die<br />

Einhaltung der vom Hersteller gesetzten<br />

Dispositionsschranken bei der Preisbestimmung umfasst<br />

(ein Abweichen von den Preisbestimmungen hindert nicht<br />

die Wirksamkeit des Geschäfts nach außen)


Selektiver Vertrieb<br />

Definition:<br />

06.11.2008<br />

Selektiver Vertrieb<br />

„Selektive Vertriebssysteme“ sind Vertriebssysteme, in<br />

denen sich der Lieferant verpflichtet, die Vertragswaren<br />

oder Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar an<br />

Händler zu verkaufen, die aufgrund festgelegter<br />

Merkmale ausgewählt werden, und in denen sich die<br />

Händler verpflichten, die betreffenden Waren oder<br />

Dienstleistungen nicht an Händler zu verkaufen, die nicht<br />

zum Vertrieb zugelassen sind.


Charakteristika:<br />

Mit Art 81 Abs 1 EG-Vertrag vereinbar sind selektive<br />

Vertriebssysteme, wenn sie folgende Charakteristika<br />

aufweisen:<br />

06.11.2008<br />

Selektiver Vertrieb<br />

- die Eigenschaften des Produktes machen einen selektiven<br />

Vertrieb erforderlich, um die Qualität und den richtigen<br />

Gebrauch des Produkts zu gewährleisten<br />

- das betreffende Vertriebssystem dient der Verbesserung<br />

des Wettbewerbs und wiegt die innewohnende Verzerrung<br />

des Preiswettbewerbs auf


06.11.2008<br />

Selektiver Vertrieb<br />

- die Auswahl der Wiederverkäufer erfolgt aufgrund<br />

objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art, die sich auf die<br />

fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals<br />

und seiner sachlichen Ausstattung beziehen, sofern diese<br />

Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht<br />

kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne<br />

Diskriminierung angewendet werden<br />

- festgelegte Kriterien für die Zulassung als Händler gehen<br />

nicht über das notwendige Maß hinaus<br />

= einfache Fachhandelsbindung


Qualifizierte Fachhandelsbindung:<br />

06.11.2008<br />

Selektiver Vertrieb<br />

Auferlegung zusätzlicher Vertriebsförderungspflichten<br />

und/oder Absatzleistungsverpflichtung<br />

Quantitative Selektion:<br />

Einschränkung der Zahl der belieferten Händler


Qualitative Selektionskriterien:<br />

- einheitliche Festlegung<br />

06.11.2008<br />

Selektiver Vertrieb<br />

- gleiche Anwendung und Pflicht zur Gleichbehandlung aller<br />

Bewerber<br />

- ZWAR kein Kontrahierungszwang mit sämtlichen<br />

geeigneten Bewerbern<br />

- ABER Verstoß gegen Art 81 Abs 1 EG-Vertrag bei<br />

Verweigerung gegenüber bestimmten Händlern, um ein<br />

hohes Preisniveau aufrecht zu erhalten


06.11.2008<br />

Selektiver Vertrieb<br />

Vereinbarkeit mit Art 81 EG-Vertrag, wenn die zuvor<br />

erwähnten Charakteristika erfüllt sind; sonst Möglichkeit<br />

einer Freistellung, wenn bei qualifizierter<br />

Fachhandelsbindung<br />

- die Fachhändler frei sind, ihre Wiederverkaufspreise<br />

selbständig festzusetzen und<br />

- Querlieferungen innerhalb des Systems möglich sind


Franchising<br />

06.11.2008<br />

Franchising<br />

Definition (gemäß österreichischem Franchise-Verband)


06.11.2008<br />

Franchising<br />

Franchising ist ein Vertriebssystem, durch das Waren/Dienstleistungen<br />

oder Technologien vermarktet werden. Es gründet sich auf eine enge<br />

und fortlaufende Zusammenarbeit rechtlich und finanziell selbständiger<br />

und unabhängiger Unternehmen, dem Franchisegeber und seinem<br />

Franchisenehmer.<br />

Der Franchisegeber gewährt seinen Franchisenehmern das Recht und<br />

legt ihnen gleichzeitig die Verpflichtung auf, ein Geschäft entsprechend<br />

seinem Konzept zu betreiben.<br />

Dieses Recht berechtigt und verpflichtet den Franchisenehmer, gegen<br />

ein direktes oder indirektes Entgelt, im Rahmen und für die Dauer eines<br />

schriftlichen, zu diesem Zweck zwischen den Parteien abgeschlossenen<br />

Franchisevertrages unter laufender technischer und<br />

betriebswirtschaftlicher Unterstützung durch den Franchisegeber den<br />

Systemnamen und/oder das Warenzeichen und/oder die<br />

Dienstleistungsmarke und/oder andere gewerbliche Schutz- oder<br />

Urheberrechte sowie das Know-How, die wirtschaftlichen und die<br />

technischen Methoden und das Geschäftsordnungssystem des<br />

Franchisegebers zu nutzen


Charakteristika:<br />

- Einräumung von Nutzungsrechten an Schutzrechten<br />

- Zurverfügungsstellung von Know-How<br />

- Tätigkeit des Franchisenehmers im eigenen Namen und<br />

auf eigene Rechnung<br />

- Kombination von Lizenz- und Know-Howvertrag<br />

06.11.2008<br />

Franchising


- Ausstattung des Franchisenehmers durch den<br />

Franchisegeber auf Kosten des Franchisenehmers;<br />

Übernahme eines Marketingkonzepts<br />

- weit reichende Überwachungs- und Weisungsrechte<br />

(Anmerkung: die Übernahme eines gesamten<br />

Marketingkonzepts stellt in der Regel den Unterschied<br />

zum Vertragshändlervertrag dar)<br />

06.11.2008<br />

Franchising


Ethikkodex für Mitglieder des Österreichischen<br />

Franchiseverbandes<br />

Pflichten des Franchisegebers:<br />

- vollständige, wahrheitsgemäße und genaue schriftliche<br />

Angaben über alle maßgeblichen Aspekte des<br />

Franchisesystems<br />

- Angaben in Schriftstücken, die der Werbung von<br />

Franchisenehmern dienen, haben hinsichtlich der<br />

künftigen Ergebnisse, Zahlen oder Verdienste sachlich<br />

richtig zu sein<br />

06.11.2008<br />

Franchising


Haftung des Franchisegebers:<br />

- Schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflichten<br />

06.11.2008<br />

Franchising<br />

- Die Verletzung von vorvertraglichen Pflichten durch einen<br />

Stellvertreter ist dem Franchisegeber nach § 1313a ABGB<br />

zuzurechnen


Pflichten des Franchisenehmers:<br />

- ausreichende Grundkenntnisse<br />

- Ausbildung<br />

- persönliche Eignung und<br />

- ausreichende finanzielle Mittel zur Führung des<br />

Franchisebetriebes<br />

(Anmerkung: Der Ethikkodex stellt keine verbindliche<br />

Grundlage dar und gilt nur für Mitglieder des<br />

Österreichischen Franchiseverbandes)<br />

06.11.2008<br />

Franchising


Wettbewerbsrechtlich verboten sind:<br />

- die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Anoder<br />

Verkaufspreise oder sonstiger Bedingungen<br />

06.11.2008<br />

Franchising<br />

- die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung oder des<br />

Absatzes oder der technischen Entwicklung oder der<br />

Investition<br />

- die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen<br />

- die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei<br />

gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern,<br />

wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden


06.11.2008<br />

Franchising<br />

- die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte<br />

Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche<br />

Leistungen annehmen müssen, die weder sachlich noch<br />

nach Handelsbrauch in Beziehung zum<br />

Vertragsgegenstand stehen


06.11.2008<br />

Franchising<br />

Unter folgenden Voraussetzungen ist der Franchisenehmer<br />

Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts:<br />

- Festlegung bestimmter Arbeitszeiten durch den<br />

Franchisegeber<br />

- Vorgabe des Arbeitsortes<br />

- Vorgabe des arbeitsbezogenen Verhaltens<br />

- Zufluss des wirtschaftlichen Erfolges an den<br />

Franchisegeber (keine Tragung des Unternehmerrisikos)


Beendigung von Franchiseverträgen<br />

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH steht dem<br />

Franchisenehmer analog zu den Bestimmungen des<br />

Handelsvertretergesetzes ein Ausgleichanspruch zu<br />

06.11.2008<br />

Franchising<br />

Gemäß § 454 UGB hat der Franchisenehmer Anspruch auf<br />

Vergütung von verpflichtenden Investitionen, sofern sie<br />

weder amortisiert noch anders verwertbar sind


Konkurrenzverbot<br />

Vertraglich vereinbart werden kann entsprechend der<br />

Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale<br />

Vertriebssysteme ein nachvertragliches<br />

Wettbewerbsverbot, das<br />

- höchstens für die Dauer eines Jahres gilt,<br />

- nur für das ehemalige Vertragsgebiet bzw. den<br />

Standort vereinbart ist und<br />

- nicht sittenwidrig gemäß § 879 ABGB ist<br />

06.11.2008<br />

Franchising


Internationalisierung - der richtige Zeitpunkt<br />

06.11.2008<br />

Internationalisierung<br />

ist bei Ausschöpfung des Heimatmarktes gegeben; bei einer<br />

zuvor durchgeführten Marktstudie sollte geprüft werden :<br />

- Absatzchancen im Zielland<br />

- kulturelle Besonderheiten<br />

- rechtliche Zulässigkeit und rechtliche<br />

Rahmenbedingungen<br />

- Schutz sämtlicher gewerblicher Schutzrechte<br />

(Marken, Lizenzen und Patente des Systems), vgl.<br />

internationale Abkommen<br />

- ausreichend finanzielle Ressourcen


Umsetzungsmöglichkeiten<br />

06.11.2008<br />

Internationalisierung<br />

weltweit existieren 4 Standarderscheinungsformen des<br />

internationalen Franchising:<br />

- 1. Direktes Franchising<br />

- 2. Errichtung einer Zweigniederlassung oder<br />

Tochtergesellschaft<br />

- 3. Joint Venture<br />

- 4. Masterfranchising<br />

- eine weitere, in der Praxis eher seltene Variante ist die<br />

Bestellung eines sogenannten „Area Developers“


Direktes Franchising<br />

06.11.2008<br />

Internationalisierung<br />

- ohne Zwischenschaltung eines Dritten tritt der nationale<br />

Franchisegeber im Zielland auf; der internationale<br />

Franchisevertrag wird direkt zwischen Franchisegeber und<br />

einzelnen Franchisenehmern im Zielland abgeschlossen.<br />

- <strong>Vorteil</strong>: alleinige Kontrolle, kein großer Kapitalaufwand<br />

- Nachteil: bei großer räumlicher Distanz ist es schwierig<br />

seine Kontrollrechte auszuüben!


Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft<br />

06.11.2008<br />

Internationalisierung<br />

- stärkster Bezug zum Franchisegeber => beide sind<br />

eigene Unternehmen des Franchisegebers im Zielland.<br />

- Der Unterschied zwischen den beiden ist ein juristischer,<br />

der auch steuerliche Auswirkungen haben kann:<br />

- - Zweigniederlassung hat keine eigene<br />

Rechtspersönlichkeit<br />

- - Tochtergesellschaft ist eigene<br />

Rechtspersönlichkeit => Behandlung<br />

als Steuerinländerin<br />

- <strong>Vorteil</strong>: hohes Maß an Kontrolle<br />

- Nachteil: hohe Investitionskosten und hohe laufende<br />

Kosten


Das Joint- Venture<br />

06.11.2008<br />

Internationalisierung<br />

- Der Franchisegeber schließt mit lokalem Partner einen<br />

Vertrag zur gemeinsamen Errichtung des Franchisesystems<br />

im Zielland ab. Oftmals wird hierzu ein eigenes<br />

Unternehmen gegründet.<br />

- <strong>Vorteil</strong>: Reduktion der Kostenfaktoren (wie Teilung der<br />

Gründungskosten, Einsparung von<br />

Personalkosten)<br />

- Nachteil: Einbuße an Kontrollrechten, Risiko eines<br />

vorprogrammierten Interessenskonfliktes =><br />

Notwendigkeit eines gut ausgearbeitet Joint-<br />

Venture Vertrages


Masterfranchising<br />

= in der Praxis am häufigsten realisierte Variante!<br />

06.11.2008<br />

Internationalisierung<br />

- Der Franchisegeber überträgt einem lokalen Partner das<br />

Recht, im Zielland als Franchisegeber aufzutreten.<br />

- Der Masterfranchisenehmer baut System im Zielland auf.<br />

Die Franchiseverträge werden zwischen Masterfranchisenehmer<br />

und einzelnen Franchisenehmern abgeschlossen.<br />

- <strong>Vorteil</strong>: kostengünstig<br />

- Nachteil: hohes Maß an Kontrollverlust => sorgfältige<br />

Auswahl des Masterfranchisenehmers geboten!


06.11.2008<br />

Übersicht<br />

X<br />

X<br />

X/-<br />

X<br />

-<br />

-<br />

Handeln im<br />

eigenen<br />

Namen<br />

vertrags<br />

abhängig<br />

UGB<br />

ABGB/<br />

UGB/<br />

MaklerG<br />

ABGB/<br />

UGB/<br />

HVertrG<br />

HVertrG<br />

ABGB/<br />

UGB/<br />

AngG<br />

Rechtsnorm<br />

en<br />

X<br />

-<br />

-<br />

X<br />

-<br />

-<br />

Händler<br />

trägt<br />

Unternehm<br />

errisiko<br />

-<br />

X<br />

X<br />

-<br />

X<br />

X<br />

Hersteller<br />

trägt<br />

Unternehm<br />

errisiko<br />

Franchis<br />

enehmer<br />

Kommi<br />

ssionär<br />

Handels<br />

makler<br />

Vertrags<br />

händler<br />

Handelsv<br />

ertreter<br />

Eigenvert<br />

rieb/Filial<br />

vertrieb


Exkurs GVO-Nr 2790/1999<br />

Geltung<br />

06.11.2008<br />

Exkurs<br />

- die GVO gilt für sämtliche Vereinbarungen zwischen<br />

Unternehmen auf verschiedenen Wirtschaftsstufen<br />

(ausgenommen KFZ-Vertrieb) unter der Voraussetzung,<br />

dass<br />

- der Marktanteil des Lieferanten 30% nicht überschreitet


Erfasst sind:<br />

- Alleinbezug - Handelsvertreter<br />

- Kommissionär - Zuliefererverträge<br />

- Selektivvertrieb - Franchising<br />

- Alleinlieferung<br />

- Verträge zwischen Einkaufsgenossenschaften und ihren<br />

Mitgliedern<br />

06.11.2008<br />

Exkurs


Prüfungsschema<br />

1. De-minimis:<br />

a) Marktanteil < 15 % am relevanten Markt<br />

Daraus folgt: keine Anwendung des Art 81 EG<br />

b) Marktanteil> 15 %<br />

Daraus folgt: Anwendung des Art 81 EG (Ausnahme: KMU)<br />

2. Gruppenfreistellungsverordnung<br />

06.11.2008<br />

Exkurs<br />

Marktanteil > 15 % < 30 % (Art 3)<br />

- keine Vereinbarung zwischen Wettbewerbern<br />

- keine sogenannte “black clause”<br />

- Voraussetzungen für zulässige Vereinbarung von Wettbewerbsverboten


3. Marktanteil > 30 %<br />

- Keine Gruppenfreistellung<br />

- Keine Notifikation an Kommission/ Wettbewerbsbehörden, wie vor<br />

Novelle 2004<br />

- Self-assessment der vereinbarenden Parteien<br />

06.11.2008<br />

Exkurs


Anwendungsbereich<br />

Schirm-Gruppenfreistellungsverordnung<br />

=> deckt alle Vertikalen Vereinbarungen ab, außer<br />

a) Marktanteil > 30 %<br />

oder<br />

b) hard core restrictions<br />

06.11.2008<br />

Exkurs


Hard Core Restrictions (Art 4 GVO)<br />

i. zweiter Hand<br />

06.11.2008<br />

Exkurs<br />

ii. Gebietschutzvereinbarungen und Verbraucherbindung, außer<br />

es besteht eine ausdrückliche Erlaubnis zu passiven Verkäufen<br />

iii. Beschränkung von Wiederverkäufern im Bereich selektiver<br />

Vertriebssysteme<br />

iv. Beschränkung über Verkauf von Ersatzteilen durch den<br />

Hersteller an (End-) Verbraucher, unabhängige<br />

Reparaturwerkstätten und andere Dienstleistungserbringer


Mehr Details zu Hard Core Restrictions<br />

Preisbindung zweiter Hand:<br />

! Höchstpreise erlaubt, außer diese führen indirekt zu<br />

Mindestpreisen<br />

! Unverbindliche Preisempfehlungen zulässig (ohne<br />

indirekten Druck)<br />

06.11.2008<br />

Exkurs<br />

! Keine indirekten Maßnahmen zur Bestimmung des<br />

Endpreises;(z.B Einführung von<br />

Preisüberwachungssystemen, Einführung von<br />

Berichtssystemen zur Verhinderung von Parallelimporten)


Prüfungsschema- vertikale Vereinbarungen<br />

1. Fällt die Vereinbarung in den Anwendungsbereich von<br />

Art 81 Abs 1 EG<br />

i. vertikale Vereinbarung (teilweise auch horizontale<br />

Vereinbarungen abgedeckt)<br />

ii. Marktanteil (Spürbarkeitsgrenze)<br />

iii. KMU-Ausnahme<br />

iv. nicht bloße Erfüllung von Hilfsfunktionen (echte<br />

Handelsvertreter, Kommissionäre<br />

06.11.2008<br />

Exkurs


2. Gruppenfreistellungen<br />

i. hard core restriction?<br />

06.11.2008<br />

Exkurs<br />

ii. zulässige Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots (max.<br />

5 Jahre und zulässiges nachvertragliches<br />

Wettbewerbsverbot)<br />

3. Legalausnahme<br />

Leitlinien der Kommission


Vertikale Vereinbarungen sind unter folgenden<br />

Voraussetzungen freigestellt:<br />

- nicht wechselseitige Vereinbarung<br />

06.11.2008<br />

Exkurs<br />

- jährlicher Gesamtumsatz des Käufers überschreitet nicht<br />

Euro 100 Mio, oder<br />

- Lieferant ist zugleich Hersteller und Händler von Waren;<br />

der Käufer dagegen Händler, der keine mit den<br />

Vertragswaren im Wettbewerb stehenden Waren herstellt<br />

oder


06.11.2008<br />

Exkurs<br />

- Lieferant ist ein auf mehreren Wirtschaftsstufen tätiger<br />

Dienstleistungserbringer und der Käufer erbringt auf der<br />

Wirtschaftsstufe, auf er der die Vertragsleistungen<br />

bezieht keine mit diesen im Wettbewerb stehenden<br />

Dienstleistungen<br />

- Vereinbarung zwischen Unternehmensvereinigungen und<br />

ihren Mitgliedern sind freigestellt, sofern alle Mitglieder<br />

Wareneinzelhändler sind und keines der Mitglieder<br />

zusammen mit einem verbundenen Unternehmen einen<br />

jährlichen Gesamtumsatz von mehr als Euro 50 Mio<br />

erwirtschaftet


Preisbindung<br />

Verboten sind:<br />

- Fest- und Mindestpreise<br />

06.11.2008<br />

Exkurs<br />

- Höchst- und empfohlene Preise, sofern sie wie Fest- oder<br />

Mindestpreise wirken


Unzulässige Wettbewerbsverbote sind<br />

06.11.2008<br />

Exkurs<br />

- Wettbewerbsverbote über einen Zeitraum von mehr als 5<br />

Jahren<br />

- die Verpflichtung des Käufers, mehr als 80% seiner<br />

Einkäufe vom Lieferanten oder von einem von diesem<br />

bezeichneten Unternehmen zu beziehen<br />

(Anmerkung: Eine Ausnahme besteht für Vertragswaren<br />

oder Dienstleistungen, wenn diese in Räumlichkeiten und<br />

auf Grundstücken weiterverkauft werden, die Eigentum<br />

des Lieferanten sind oder von diesem von einem Dritten<br />

gemietet oder gepachtet geworden sind)


Grundsätzlich unzulässig sind nachvertragliche<br />

Wettbewerbsverbote<br />

Ausnahmen bestehen für Wettbewerbsverbote die:<br />

06.11.2008<br />

Exkurs<br />

- sich auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, die mit<br />

den Vertragswaren oder Dienstleistungen im Wettbewerb<br />

stehen;<br />

- sich auf Räumlichkeiten und Grundstücke beziehen, von<br />

denen aus der Käufer während der Vertragsdauer seine<br />

Geschäfte betrieben hat;


- unerlässlich sind um ein dem Käufer vom Lieferanten<br />

übertragenes Know-How zu schützen;<br />

- spätestens ein Jahr nach Beendigung der Vereinbarung<br />

auslaufen;<br />

(Anmerkung: Die zeitlich unbegrenzte Beschränkung der<br />

Nutzung und Offenlegung von nicht allgemein bekannt<br />

gewordenem Know-How ist jedenfalls zulässig)<br />

06.11.2008<br />

Exkurs


Selektivvertriebssysteme:<br />

Sämtliche Verpflichtungen, welche die Mitglieder eines<br />

selektiven Vertriebssystems veranlassen, Marken<br />

bestimmter konkurrierender Lieferanten nicht zu<br />

verkaufen, sind unzulässig<br />

06.11.2008<br />

Exkurs


Gebiets- oder Kundenkreisbeschränkungen sind<br />

grundsätzlich unzulässig.<br />

Ausnahmen bestehen für:<br />

- Beschränkungen des aktiven Weiterverkaufs in Gebiete<br />

oder Kundenkreise, die der Lieferant sich selbst<br />

vorbehalten oder ausschließlich einem anderen Käufer<br />

zugewiesen hat<br />

- Beschränkungen des Verkaufs an Endbenutzer durch<br />

Käufer, die auf der Großhandelsstufe tätig sind<br />

06.11.2008<br />

Exkurs


06.11.2008<br />

Exkurs<br />

- Beschränkungen der Möglichkeiten des Käufers,<br />

Bestandteile, die zwecks Einfügung in andere Erzeugnisse<br />

geliefert werden, einen Kunden zu verkaufen, welcher<br />

diese Bestandteile für die Herstellung der selben Art von<br />

Erzeugnissen verwenden würden, wie sie der Lieferant<br />

herstellt<br />

- Verbot des Verkaufs an nicht zugelassene Händler in<br />

selektiven Vertriebssystemen


Folgende Beschränkungen bei Selektivvertriebssystemen<br />

sind unzulässig:<br />

06.11.2008<br />

Exkurs<br />

- Auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines<br />

Selektivvertriebssystems auferlegte Beschränkungen des<br />

aktiven oder passiven Weiterverkaufs an Endverbraucher,<br />

unbeschadet der Möglichkeit, Mitgliedern des Systems zu<br />

verbieten, Geschäfte von nicht zugelassenen<br />

Niederlassungen aus zu betreiben<br />

- Beschränkungen von Querlieferungen zwischen Händlern<br />

eines selektiven Vertriebssystems, selbst wenn diese auf<br />

unterschiedlichen Handelsstufen tätig sind


Ersatzteile:<br />

06.11.2008<br />

Exkurs<br />

Beschränkungen zwischen den Lieferanten und dem<br />

Käufer von Bestandteilen, welche diese in andere<br />

Erzeugnisse einfügt und die den Lieferanten hindern,<br />

diese Bestandteile als Ersatzteile an Endverbraucher oder<br />

Reparaturwerkstätten oder andere<br />

Dienstleistungserbringer zu verkaufen, die der Käufer<br />

nicht mit der Reparatur oder Wartung seiner eigenen<br />

Erzeugnisse betraut hat sind unzulässig.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten<br />

Verträgen


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Handelsvertretervertrag<br />

Handelsvertretervertrag


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Handelsvertretervertrag<br />

Vertragsgegenstand<br />

(Nicht) ausschließlicher Vertrieb (und Wartung) der genannten<br />

Produkte für das genannte Vertragsgebiet.<br />

Der Handelsvertreter vermittelt Verkaufsgeschäfte für den<br />

Unternehmer im Rahmen und auf Rechnung des Unternehmers.<br />

Der Handelsvertreter ist nicht zum Abschluss von Geschäften im<br />

Namen des Unternehmers berechtigt.<br />

Alternativ<br />

Der Handelsvertreter schließt Verkaufsgeschäfte für den<br />

Unternehmer im Namen und auf Rechnung des Unternehmers.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Handelsvertretervertrag<br />

Pflichten des Unternehmers<br />

Der Unternehmer unterstützt den Handelsvertreter beim<br />

Vertrieb der Vertragsprodukte im Vertragsgebiet.<br />

Der Unternehmer stellt dem Handelsvertreter die<br />

erforderlichen Unterlagen und Informationen zur<br />

Verfügung.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Handelsvertretervertrag<br />

Pflichten des Handelsvertreters<br />

Der Handelsvertreter wird die vorgegebenen Konditionen, insbesondere die<br />

Preisvorgaben, einhalten. Abweichungen von dem vom Unternehmer<br />

vorgegebenen Konditionen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung<br />

des Unternehmers.<br />

Der Handelsvertreter wird mit den Vertragsprodukten im Wettbewerb stehende<br />

Produkte weder herstellen oder vertreiben noch Dritte dabei unterstützen.<br />

Der Handelsvertreter teilt Geschäftsgeheimnisse, die ihm auf Grund seiner<br />

Tätigkeit bekannt werden, Dritten nicht mit.<br />

Der Handelsvertreter ist zur kontinuierlichen Kundenbetreuung verpflichtet.<br />

Der Handelsvertreter hat die im Anhang genauer definierten Mindestumsätze zu<br />

erzielen.<br />

Der Handelsvertreter nutzt die Immaterialgüterrechte des Unternehmers nur im<br />

Rahmen dieses Vertrages und entsprechend den Vorgaben des Unternehmers.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Handelsvertretervertrag<br />

Provision<br />

Der Handelsvertreter erwirbt einen Anspruch auf Provision für<br />

alle Geschäfte, die während der Vertragsdauer mit seinen<br />

Kunden geschlossen wurden, sofern der Handelsvertreter am<br />

Zustandekommen der Geschäfte maßgeblich verdienstlich<br />

mitgewirkt hat.<br />

Der Anspruch auf Provision entfällt, soweit feststeht, dass der<br />

Vertrag zwischen dem Kunden und dem Unternehmer nicht<br />

erfüllt wird und dies nicht auf Umständen beruht, die vom<br />

Unternehmer verschuldet sind.<br />

Mit der Provision ist die Tätigkeit des Handelsvertreters<br />

abgegolten; ein Ersatz von Auslagen oder Kosten steht ihm<br />

nicht zu.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Handelsvertretervertrag<br />

Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />

Der Handelsvertreter ist verpflichtet, sämtliche zur<br />

Verfügung gestellten Unterlagen und sonstige Sachen<br />

unverzüglich zurück zu stellen. Dies gilt auch für allfällige<br />

Abschriften sowie Darstellungen des Inhalts auf anderen<br />

Datenträgern.<br />

Für die Übernahme des vom Handelsvertreter neu<br />

aufgebauten Stammkundenstocks erhält dieser einen<br />

Ausgleichsanspruch im Sinn und nach Maßgabe des<br />

§ 24 HVertrG.<br />

Dem Handelsvertreter steht kein Zurückbehaltungsrecht<br />

zu; die Aufrechnung ist unzulässig.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Vertragshändlervertrag<br />

Vertragshändlervertrag


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Vertragshändlervertrag<br />

Rechte und Pflichten<br />

Der Hersteller überträgt dem Vertragshändler das Recht<br />

und die Pflicht, in dem Vertragsgebiet Vertragsware wie in<br />

diesem Vertrag ausgewiesen zu vertreiben und einen den<br />

Anforderungen des Herstellers entsprechenden<br />

Kundendienst durchzuführen. Ohne Zustimmung des<br />

Vertragshändlers wird der Hersteller in dem<br />

Vertragsgebiet keine weiteren Vertragshändler für<br />

Vertragsware einsetzen.<br />

Der Vertragshändler kauft und verkauft die Vertragsware<br />

auf eigene Rechnung und im eigenen Namen und ist nicht<br />

berechtigt, ohne Zustimmung des Herstellers, für diesen<br />

zu handeln. Der Hersteller wird den Vertragshändler mit<br />

Vertragsware beliefern.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Vertragshändlervertrag<br />

Vertragsgebiet<br />

Der Vertragshändler vertritt im vereinbarten<br />

Vertragsgebiet die Interessen des Herstellers.<br />

Es ist dem Vertragshändler untersagt, außerhalb des<br />

vereinbarten Vertragsgebietes Niederlassungen, Filialen,<br />

Verkaufsstellen und/oder Auslieferungslager zu<br />

unterhalten, Dritte damit zu betrauen und Kunden für<br />

Vertragsware zu werben.<br />

Es ist dem Vertragshändler nicht erlaubt, innerhalb des<br />

vereinbarten Vertragsgebietes Standorte ohne schriftliche<br />

Zustimmung des Herstellers zu schließen. Eine Ablehnung<br />

muss sachlich gerechtfertigt sein.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Vertragshändlervertrag<br />

Direktverkäufe des Herstellers<br />

Der Hersteller hat das Recht, im Vertragsgebiet<br />

Vertragsware an den Endabnehmer zu<br />

verkaufen. Soweit sich dadurch nachweislich<br />

Einbussen des Vertragshändlers ergeben, steht<br />

diesem ein angemessener Ausgleich zu.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Vertragshändlervertrag<br />

Geschäfte mit Wiederverkäufern<br />

Der Vertragshändler darf die Vertragsware nur<br />

an Endabnehmer und an Wiederverkäufer, die<br />

der Hersteller ausdrücklich genehmigt hat,<br />

vertreiben.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Vertragshändlervertrag<br />

Vertrieb von Konkurrenzprodukten<br />

Der Vertrieb von Konkurrenzprodukten ist dem<br />

Vertragshändler nur nach vorheriger<br />

Genehmigung des Herstellers erlaubt; der<br />

Hersteller darf die Genehmigung nur aus<br />

sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern.<br />

Ware, die mit der Vertragsware im Wettbewerb<br />

steht, darf der Vertragshändler auf keinen Fall<br />

vertreiben.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Vertragshändlervertrag<br />

Berichtspflicht<br />

Der Vertragshändler ist verpflichtet, den<br />

Hersteller fortlaufend über den Vertrieb zu<br />

berichten. Insbesondere betrifft dies den Bericht<br />

über die Marktlage und den voraussichtlichen<br />

Bedarf an Vertragswaren.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Vertragshändlervertrag<br />

Vertraulichkeit<br />

Der Hersteller und der Vertragshändler<br />

verpflichten sich wechselseitig, die ihnen bei der<br />

Durchführung dieses Vertrages zur Kenntnis<br />

gelangenden vertraulichen Informationen, wie<br />

auch alle internen und nicht für die<br />

Öffentlichkeit bestimmten Vorgänge auch nach<br />

Beendigung des Vertrages vertraglich zu<br />

behandeln und weder zu verwerten noch Dritten<br />

zugänglich zu machen.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Vertragshändlervertrag<br />

Beendigung des Vertrages<br />

Nach Beendigung des Vertrages hat der Vertragshändler<br />

unverzüglich sämtliche Werbung und alle Kennzeichen<br />

des Herstellers auf eigene Kosten zu entfernen.<br />

Auf Verlangen des Herstellers hat der Vertragshändler<br />

sämtliche zur Verfügung gestellten Unterlagen zurück zu<br />

stellen.<br />

Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />

Franchisevertrag


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />

Vertragsgegenstand<br />

Der Franchisegeber räumt dem<br />

Franchisenehmer das Recht ein, das gesamte<br />

Franchisesystem, einschließlich der Marke zum<br />

Betrieb einer Franchiseeinheit zu verwenden.<br />

Der Franchisenehmer verpflichtet sich zum<br />

Betrieb einer Franchiseeinheit nach Maßgabe<br />

der Bestimmungen dieses Vertrages.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />

Vertragsgebiet<br />

Der Franchisenehmer ist ausschließlich berechtigt, am<br />

vereinbarten Standort eine Franchiseeinheit zu betreiben.<br />

Der Franchisegeber ist jedenfalls berechtigt, selbst oder<br />

durch Dritte weitere Franchiseeinheiten zu errichten.<br />

Sollte die zu errichtende Franchiseeinheit im Umfeld von<br />

[…]km um die bestehende Franchiseeinheit errichtet<br />

werden, gebührt dem Franchisenehmer ein<br />

Anhörungsrecht.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />

Stellung des Franchisenehmers<br />

Der Franchisenehmer ist wirtschaftlich und rechtlich<br />

selbständiger Unternehmer; er kauft und verkauft daher<br />

Ware auf eigene Rechnung und im eigenen Namen. Der<br />

Franchisenehmer ist verpflichtet, auf seine Stellung als<br />

unabhängiger Unternehmer hinzuweisen.<br />

Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen dem<br />

Franchisenehmer und dem Franchisegeber besteht nicht.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />

Einheitlichkeit des Franchisesystems<br />

Das Franchisesystem zeichnet sich durch folgende<br />

Merkmale aus: […]<br />

Der Franchisenehmer verpflichtet sich, sämtliche<br />

Merkmale im Sinne eines einheitlichen Franchisesystems<br />

auf eigene Kosten zu erfüllen.<br />

Der Franchisenehmer wird Weisungen betreffend die<br />

Weiterentwicklung des Franchisesystems befolgen.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />

Vertrieb<br />

Der Franchisenehmer ist verpflichtet, die<br />

vereinbarten Vertragsprodukte zu vertreiben.<br />

Ihm ist es grundsätzlich gestattet, weitere<br />

Produkte anzubieten.<br />

Der Franchisenehmer hat alle Weisungen des<br />

Franchisegebers hinsichtlich der angegebenen<br />

Produkte und Dienstleistungen zu befolgen.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />

Preisgestaltung<br />

Der Franchisenehmer ist in seiner<br />

Preisgestaltung frei.<br />

Allfällige Preisempfehlungen sind unverbindlich.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />

Vergütung<br />

Das Entgelt für die Überlassung der<br />

vertragsgegenständlichen Franchiserechte,<br />

einschließlich Know-how setzt sich zusammen<br />

aus der einmal zu entrichtenden<br />

Einstiegsgebühr, der laufenden Franchisegebühr<br />

und dem Werbebeitrag zuzüglich Umsatzsteuer.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />

Pflichten des Franchisegebers<br />

Der Franchisegeber wird dem Franchisenehmer nach bestem<br />

Wissen und Gewissen beraten und betreuen und jede<br />

zumutbare Hilfestellung leisten. Insbesondere wird er ihm zur<br />

Verfügung stellen:<br />

1) Nutzungsrechte an gewerblichen Schutzrechten im Umfang<br />

dieses Vertrages,<br />

2) das Franchisehandbuch,<br />

3) Schulungen,<br />

4) Durchführung der regionalen und überregionalen Werbung .


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />

Vorkaufsrecht<br />

Bei Ausscheiden des Franchisenehmers aus dem<br />

Franchisesystem wird dem Franchisegeber an<br />

der betriebenen Franchiseeinheit ein<br />

Vorkaufsrecht eingeräumt.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />

Wettbewerbsverbot<br />

Dem Franchisenehmer ist es nicht gestattet,<br />

während der Dauer dieses Vertrages sich weder<br />

unmittelbar noch mittelbar an einem anderen<br />

Unternehmen im Geschäftszweig des<br />

Franchisegebers zu beteiligen oder für ein<br />

solches Unternehmen selbständig oder<br />

unselbständig tätig zu sein.


06.11.2008<br />

Typische Vertragsinhalte in ausgewählten Verträgen/Franchisevertrag<br />

Vertragsbeendigung<br />

Nach Beendigung des Vertrages unterliegt der<br />

Franchisenehmer den Wettbewerbsverbot für<br />

die Dauer von einem Jahr, bezogen auf den<br />

Standort seiner Franchiseeinheit.


Bindungskräfte im Franchisevertrag<br />

TYPISCHE PARTNER EINES FRANCHISE - SYSTEMES<br />

1. Franchisegeber<br />

2. Franchisenehmer<br />

3. Lieferanten<br />

4. Kunden<br />

06.11.2008


WER INTERAGIERT MIT WEM?<br />

Lieferanten<br />

Franchisegeber Franchisenehmer<br />

Kunden<br />

06.11.2008


WELCHE INTERESSEN HABEN DIE PARTNER?<br />

Franchisegeber<br />

•Dezentralisierter Vertrieb<br />

•Expansion<br />

•Internationalisierung<br />

•Arbeitsteilung<br />

•Entgelt<br />

•Bewahrung der Einheitlichkeit<br />

•Kontrolle<br />

•Verhinderung Weitergabe Know How<br />

+ Geschäftsgeheimnisse<br />

•Einkaufsvorteile<br />

Lieferanten<br />

•Absatz<br />

•Kalkulierbarkeit<br />

06.11.2008<br />

Franchisenehmer<br />

•Weitgehende Selbstständigkeit<br />

•Nutzung eines Geschäftskonzepts<br />

•Zugriff auf vorhandenes Know-How<br />

+ Infrastruktur<br />

•Kalkulierbarkeit der Absatzmöglichkeiten<br />

•Absicherung gegen Verlust<br />

finanzieller Aufwendungen<br />

•Partizipation an Einkaufsvorteilen<br />

Kunden<br />

•einheitliche Qualitätsstandards<br />

•Offenlegung des Geschäftspartners


VERTRAGLICHE ABBILDUNG VON PARTNERINTERESSEN<br />

(i) Franchisegeber – Franchisenehmer<br />

- Masterfranchisevertrag<br />

- Franchisevertrag<br />

(ii) Franchisegeber – Lieferanten<br />

- Rahmenverträge/Allgemeine Lieferbedingungen<br />

- Dienstleistungsverträge (z.B. Werbeagenturen, Webanbieter)<br />

(iii) Franchisenehmer – Lieferanten<br />

- Lieferverträge<br />

06.11.2008<br />

(iv) Franchisenehmer – Kunde<br />

- Allgemeine Geschäftsbedingungen bei komplexeren Dienstleistungen (z.B.<br />

Finanzdienstleistungen; Immobilienkäufe etc.)<br />

- Bargeschäfte


WIE SIND DIE GESCHÄFTE MITEINANDER VERWOBEN?<br />

Franchisevertrag<br />

Vertrag mit Kunden<br />

06.11.2008<br />

Rahmenverträge/<br />

Allgemeine Lieferbedingungen


LIEFERANT<br />

RAHMENVERTRÄGE/ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN<br />

KUNDE<br />

06.11.2008


• VORTEILE LIEFERANT<br />

– einheitliche Lieferbedingungen<br />

– Synergieeffekte<br />

– Kosteneinsparung<br />

• VORTEILE KUNDE<br />

– keine Beraterkosten<br />

– Einheitlicher Support im Einzelfall<br />

06.11.2008


ABBILDUNG TYPISCHER INTERESSEN IM FRANCHISEVERTRAG<br />

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN<br />

• ABGB<br />

- Gesetzlich nicht speziell geregelt<br />

- Dauerschuldverhältnis<br />

- § 879 ABGB<br />

• Handelsvertretergesetz<br />

- Ausgleichanspruch<br />

- nachtvertragliches Wettbewerbsverbot<br />

06.11.2008<br />

• Art. 81 EG<br />

- Verbot von Vereinbarungen, die<br />

! geeignet sind den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen;<br />

! eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des<br />

gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.<br />

- Gruppenfreistellungsverordnung (EG) 2790/1999 vom 22.12.1999 (ABl 1999 L 336 S 21)<br />

+ auch für rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar


06.11.2008<br />

DETAILS DER INTERESSENSUMSETZUNG (I)<br />

DETAILS DER INTERESSENSUMSETZUNG IM FRANCHISEVERTRAG<br />

! Rechtsstellung des FN: Dispositionsfähigkeit des FN nicht derart einschränken,<br />

dass kaum noch Möglichkeit einer selbstständigen und<br />

eigenverantwortlichen Tätigkeit verbleibt.<br />

SONST: Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen<br />

! Gebietsschutz: Verpflichtung des FG im zugesagten Gebiet<br />

(i) keinen anderen Händler zu beliefern<br />

+<br />

(ii) andere FN zu verpflichten nicht tätig zu werden.<br />

ABER: wegen GVO ratsam genau festlegen<br />

- wem, welche Vertragsgebiete zugewiesen werden<br />

+<br />

- Generalklausel zu Gunsten FG<br />

! Preise: Verboten (gem. GVO) Fest- und Mindestpreise<br />

ABER: Höchstpreise + Preisempfehlungen erlaubt


06.11.2008<br />

DETAILS DER INTERESSENSUMSETZUNG (II)<br />

! Standortbindung: Verbot den Standort des Betriebes ohne Zustimmung<br />

des FG zu verlegen (zulässig)<br />

! Bezugsbindung: Pflicht FN Bezug Waren/Betriebsmittel nur vom FG bzw.<br />

vom FG benannten Lieferanten (grds. zulässig)<br />

ABER: - sittenwidrige Knebelung gem. § 879 ABGB?<br />

- GVO: höchstens 5 Jahre (außer für<br />

Erscheinungsbild Franchisesystems oder<br />

Schutz Know-How erforderlich)<br />

! Weisungsrechte: Recht des FG betriebinterne Entscheidungen des FN<br />

mitzubestimmen (z.B.: Umstände der Finanzierung,<br />

Entscheidung in Personalfragen etc.)<br />

ABER: eigene Entscheidungsmöglichkeit des FN<br />

ansonsten sittenwidrige Knebelung gem. § 879 ABGB


06.11.2008<br />

DETAILS DER UMSETZUNG (III)<br />

! Investitionsersatzanspruch: zwingend (§ 454 UGB) für Investitionen, die<br />

- FN nach Franchisevertrag zu tätigen verpflichtet war<br />

- soweit diese bei Vertragsbeendigung weder<br />

amortisiert noch angemessen verwertbar<br />

ABER nicht bei: (i) Selbstkündigung<br />

(ii) Kündigung des FG aus<br />

wichtigem Grund<br />

(iii) Vertragsübergang<br />

! Verschwiegenheit: Schutz Know-How und Geschäftsgeheimnisse<br />

! Konkurrenzklausel: (i) Konkurrenzierende Tätigkeit des FN während<br />

aufrechtem Vertrag unzulässig (keine ausdrückliche<br />

Regelung notwendig)<br />

(ii) nach Beendigung Vertrag Wettbewerbsverbot nur<br />

zulässig (GVO)<br />

- Gleichartigkeit mit Vertragsware<br />

- Verbot unerlässlich um übertragenes Know-how zu<br />

schützen<br />

- max. 1 Jahr nach Beendigung


06.11.2008<br />

DETAILS DER UMSETZUNG (IV)<br />

! Ausgleichsanspruch: FN steht Ausgleichanspruch zu (analog § 24<br />

HVertG)<br />

! Franchisehandbuch: (i) detailliert Darlegung der speziellen<br />

Eigenarten und Beschaffenheiten<br />

des Systems<br />

+<br />

(ii) Nebenleistungsverpflichtungen<br />

! Gewerbliche Schutzrechte: z.B. Markenrechte, Patente etc.<br />

! Masterfranchisevertrag: + Verpflichtung des FN zu expandieren


INTERESSEN UND IHRE UMSETZUNG<br />

Franchisegeber<br />

•Entgelt<br />

(Gebühr; Kontrollrechte)<br />

•Vergrößerung der Absatzreichweite<br />

(Absatzförderpflicht;<br />

Standortbindung)<br />

•Bewahrung der Einheitlichkeit<br />

(Franchisehandbuch,<br />

Bezugsbindung, Preisempfehlung)<br />

•Kontrolle (Weisungsrechte)<br />

•Verhinderung Weitergabe Know-how<br />

+ Geschäftsgeheimnisse<br />

(Verschwiegenheit)<br />

•Einkaufsvorteile<br />

(Bezugsbindung)<br />

Franchisenehmer<br />

•Weitgehende Selbstständigkeit<br />

(Rechtsstellung des FN)<br />

•Nutzung Geschäftskonzept<br />

(Franchisehandbuch +<br />

gewerbliche Schutzrechte)<br />

•Absicherung gegen Verlust<br />

finanzieller Aufwendungen<br />

(Investitionsersatzanspruch)<br />

•Kalkulierbarkeit der Absatzmöglichkeiten<br />

(Gebietsschutz)<br />

• Partizipation an Einkaufsvorteilen<br />

(Kontrollrechte)<br />

06.11.2008


INTERESSEN UND IHRE UMSETZUNG<br />

Lieferanten<br />

• Absatz (Gewährung von<br />

Einkaufsvorteilen)<br />

•Kalkulierbarkeit<br />

Kunden<br />

•Qualitätsstandards<br />

(Franchisehandbuch)<br />

•Offenlegung des Geschäftspartners<br />

06.11.2008


Vielen Dank !<br />

Diese Präsentation ist als Download auf www.wmlaw.at („Publications &<br />

Downloads“, Thema „Vertriebsrecht“) verfügbar.<br />

Rückfragen an Dr. Johannes P. Willheim j.willheim@wmlaw.at<br />

06.11.2008

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