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Runderlass zum Umgang mit pechhaltigen Straßenausbaustoffen

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Andere Straßenbaulastträger im Sinne dieses <strong>Runderlass</strong>es sind die Träger der Straßenbaulast<br />

von Kreis- und Gemeindestraßen.<br />

Dritte im Sinne dieses <strong>Runderlass</strong>es sind Träger öffentlicher Versorgungsaufgaben <strong>zum</strong> Beispiel<br />

Telekom, Wasserverbände usw.<br />

3 Grundsätze<br />

Vermeidung<br />

Der Ausbau pechhaltiger Schichten ist nach Möglichkeit zu vermeiden.<br />

Verwertung<br />

Straßenbaulastträger sind grundsätzlich verpflichtet, die bei eigenen Baumaßnahmen anfallenden<br />

<strong>pechhaltigen</strong> Straßenausbaustoffe einer Verwertung zuzuführen. Gemäß § 5 KrW/AbfG ist die<br />

Pflicht zur Verwertung einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich <strong>zum</strong>utbar ist,<br />

insbesondere wenn für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist<br />

oder geschaffen werden kann. Eine Verwertung von <strong>pechhaltigen</strong> <strong>Straßenausbaustoffen</strong> kann <strong>mit</strong><br />

einer erforderlichen Vorbehandlung verbunden sein.<br />

Bei der Verwertung in Straßenbaumaßnahmen hat die Einbindung von <strong>pechhaltigen</strong> <strong>Straßenausbaustoffen</strong><br />

ordnungsgemäß und schadlos gemäß den BTR RC-StB zu erfolgen. Diese Verwertungsart<br />

hat Vorrang vor anderen Verwertungsarten.<br />

Pechhaltige Straßenausbaustoffe, die bei Baumaßnahmen Dritter an Bundesfern- und Landesstraßen<br />

anfallen, sind durch die brandenburgische Straßenbauverwaltung in aufbereiteter Form in Bundesfern-<br />

und Landesstraßen wieder einzubauen bzw. einer anderen Verwertung zuzuführen.<br />

Den Wiedereinbau aufbereiteter pechhaltiger Straßenausbaustoffe anderer Straßenbaulastträger<br />

übernimmt die brandenburgische Straßenbauverwaltung, sofern geeignete Baumaßnahmen im<br />

Zuge von Landesstraßen anstehen.<br />

Zwischen dem Auftraggeber und den Betreibern der fremdüberwachten Zwischenlager, der fremdüberwachten<br />

Aufbereitungsanlagen beziehungsweise der Verwertungsanlagen sind die Verträge<br />

jährlich für das Folgejahr abzuschließen. Hinweise für den Abschluss eines Vertrages können im<br />

Internet unter www.ls.brandenburg.de abgerufen werden.<br />

Beseitigung<br />

Pechhaltige Straßenausbaustoffe <strong>mit</strong> einem Benzo[a]pyrengehalt ≥ 50 mg/kg werden als besonders<br />

überwachungsbedürftige Abfälle eingestuft. Die Abgrenzung zu besonders überwachungsbedürftigen<br />

Abfällen ergibt sich aus § 41 KrW-/AbfG in Verbindung <strong>mit</strong> der Abfallverzeichnis-<br />

Verordnung.<br />

Diese Stoffe sind einer Beseitigung zuzuführen und gemäß der Verordnung über die Organisation<br />

der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg (Sonderabfallentsorgungsverordnung-SAbfEV)<br />

vom 3. Mai 1995 (GVBl. II Nr. 39 S.404), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. September<br />

2002 (GVBl II Nr. 25, S. 571) der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) anzudienen.<br />

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