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Änderung des BauFordSiG in Kraft getreten - Gesetzgeber ... - RKKM

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REINHELDT KISPERT KRAUSE MOSIG<br />

Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater<br />

Berl<strong>in</strong> Hamburg Dresden Brandenburg<br />

<strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>BauFordSiG</strong> <strong>in</strong> <strong>Kraft</strong> <strong>getreten</strong> - <strong>Gesetzgeber</strong><br />

erweitert das Entnahmerecht <strong>des</strong> an der Herstellung<br />

beteiligten Baugeldempfängers<br />

- News vom 20.08.2009 -<br />

Die maßgebliche Gesetzesänderung wurde am 03.08.2009 im Bun<strong>des</strong>ge-<br />

setzblatt verkündet.<br />

H<strong>in</strong>tergrund:<br />

Durch das zum 01.01.2009 <strong>in</strong> <strong>Kraft</strong> <strong>getreten</strong>e Bauforderungssicherungs-<br />

gesetz (<strong>BauFordSiG</strong>) wurde u. a. geregelt, dass als Baugeld auch das Ei-<br />

genkapital <strong>des</strong> Bauherrn bzw. Auftraggebers gilt. Ferner wurde festgelegt,<br />

dass auch Abschlagszahlungen ohne weitere Voraussetzungen Baugeld-<br />

eigenschaften besitzen (vgl. § 1 Abs. 2 Ziffer 2 und Satz 2 <strong>BauFordSiG</strong>).<br />

Dieses Baugeld darf grundsätzlich nicht zweckwidrig verwendet werden.<br />

Anderenfalls droht – beispielsweise im Falle der Insolvenz e<strong>in</strong>es Bauun-<br />

ternehmens – sogar e<strong>in</strong>e persönliche Inanspruchnahme der vertretungs-<br />

berechtigten Personen.<br />

Insbesondere die Regelung im <strong>BauFordSiG</strong>, wonach das Baugeld auch<br />

nicht dazu verwendet werden kann, Forderungen an anderen Nachunter-<br />

nehmen, die an e<strong>in</strong>em ganz anderen Bauvorhaben tätig s<strong>in</strong>d, zu beglei-<br />

chen, stellt die Bauunternehmen bzw. deren Geschäftsführer im Falle von<br />

Liquiditätsengpässen immer wieder vor erhebliche Probleme. Gerade dies<br />

hat zu heftigen Protesten <strong>in</strong> der Baubranche, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> der Bau<strong>in</strong>-<br />

dustrie und den entsprechenden Verbänden gegen die Gesetzesänderun-<br />

gen geführt.<br />

Nunmehr hat der <strong>Gesetzgeber</strong> diese Proteste zum Anlass genommen, um<br />

das <strong>BauFordSiG</strong> anzupassen.<br />

BERLIN<br />

Knaackstraße 22/24<br />

(Am Wasserturm)<br />

10405 Berl<strong>in</strong><br />

Fon 030 / 48 48 82 - 0<br />

Fax 030 / 48 48 82 48<br />

berl<strong>in</strong>@rkkm.de<br />

Hamburg<br />

Heubergredder 12<br />

22297 Hamburg<br />

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Fax 040 / 521 08 70 10<br />

hamburg@rkkm.de<br />

Brandenburg (Havel)<br />

Kirchhofstraße 17<br />

(Villa Reichste<strong>in</strong>)<br />

14776 Brandenburg<br />

Tel. +49 (0)3381 / 80 43 53-0<br />

Fax +49 (0)3381 / 80 43 53-5<br />

brandenburg@rkkm.de<br />

DRESDEN<br />

Roquettestraße 55<br />

01157 Dresden<br />

Fon 0351 / 4 40 06 30<br />

Fax 0351 / 4 40 06 3<br />

dresden@rkkm.de<br />

Rechtsanwälte *<br />

Oliver Kispert LL.M 1<br />

2, 3<br />

Tilo Krause<br />

Sebastian Weiß 4<br />

Dierk Me<strong>in</strong>renken 5<br />

Jörn Franz 6<br />

Jan Hartmann<br />

Thorsten Krull<br />

Dr. Giorgio Re<strong>in</strong>heldt 7<br />

Dr. Uwe Mosig 8<br />

Henryk Füg<br />

Jörg Dawidczak<br />

Steuerberater<br />

Jean-Paul Wendorff<br />

(StB i.S.d. § 58 S.1 StBerG)<br />

Fachanwälte<br />

1 FA Steuerrecht<br />

2 FA für Arbeitsrecht<br />

3 FA für Mietrecht und<br />

Wohnungseigentumsrecht<br />

4 FA für Familienrecht<br />

5 FA für Verkehrsrecht<br />

6 FA für Arbeitsrecht<br />

7 FA für Steuerrecht<br />

8 FA für Strafrecht<br />

S EITE 1 VON 3 www <strong>RKKM</strong> de


R EINHELDT K ISPERT K RAUSE M OSIG<br />

Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater<br />

Was wurde geändert?<br />

Zunächst wurde das Entnahmerecht <strong>des</strong> Baugeldempfängers, der selbst an der Herstellung <strong>des</strong> Bau-<br />

werks beteiligt ist, also beispielsweise die Rohbauleistungen erbr<strong>in</strong>gt, während die Ausbaugewerke<br />

vom Nachunternehmen erbracht werden, quantitativ und qualitativ erweitert. Nach der bisherigen Re-<br />

gelung durfte der Baugeldempfänger nur die Hälfte <strong>des</strong> angemessenen Wertes der von ihm <strong>in</strong> dem Bau<br />

verwendeten Leistungen für sich behalten. Nach der Neuregelung kann nunmehr Baugeld <strong>in</strong> Höhe <strong>des</strong><br />

angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen e<strong>in</strong>behalten werden. Dabei ist von besonde-<br />

rer Bedeutung, dass die fragliche Leistung nach der Neuregelung nicht mehr „<strong>in</strong> den Bau verwendet“<br />

se<strong>in</strong> muss. Vielmehr ist nach der Begründung <strong>des</strong> <strong>Gesetzgeber</strong>s der Begriff „Leistungen“ weit zu ver-<br />

stehen: So sollen <strong>in</strong>sbesondere allgeme<strong>in</strong>e Geschäftskosten, Geme<strong>in</strong>kosten, Wagnis und Gew<strong>in</strong>n sowie<br />

auch die Umsatzsteuerzahllast an das F<strong>in</strong>anzamt, die Lohnkosten <strong>des</strong> Personals, Kosten für gemietete<br />

Gegenstände auf den Baustellen sowie schließlich auch Kosten für Investitions- und F<strong>in</strong>anzierungs-<br />

maßnahmen darunter fallen. Von all diesen Investitionen darf der Baugeldempfänger nunmehr nach<br />

der Gesetzesänderung 100 % für sich behalten.<br />

Was wurde nicht geändert?<br />

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Bun<strong>des</strong>regierung zur <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>BauFordSiG</strong> sah noch vor,<br />

dass das Baugeld nicht baustellenbezogen, sondern nur allgeme<strong>in</strong> im Geschäftsbetrieb <strong>des</strong> Baugeld-<br />

empfängers zweckgebunden verwendet werden sollte. Die von der Baubranche ebenfalls stark kritisier-<br />

te Regelung, wonach also e<strong>in</strong> Bauunternehmer auch Baugläubiger anderer Bauvorhaben hätte bezahlen<br />

können, sollte nach den Vorstellungen der Bun<strong>des</strong>regierung gekippt werden. Allerd<strong>in</strong>gs hatte der Bun-<br />

<strong>des</strong>rat den Plänen der Bun<strong>des</strong>regierung nicht zugestimmt.<br />

Es verbleibt mith<strong>in</strong> nach wie vor dabei, dass e<strong>in</strong> Bauunternehmer ke<strong>in</strong>e „Löcher“ aus anderen Baustel-<br />

len stopfen und demnach ke<strong>in</strong>e baufremden Verb<strong>in</strong>dlichkeiten bedienen kann.<br />

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R EINHELDT K ISPERT K RAUSE M OSIG<br />

Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater<br />

Welche Haftungsrisiken bestehen?<br />

Auch nach der nunmehr erfolgten <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>BauFordSiG</strong> bestehen erhebliche Haftungsrisiken, zu<br />

deren Vermeidung Folgen<strong>des</strong> zu beachten ist:<br />

Der Bauherr/Generalunternehmer/Hauptunternehmer muss das erhaltene Baugeld baustellenbezogen<br />

auf e<strong>in</strong>em gesonderten Konto separieren und dafür Sorge tragen, dass es nicht von Dritten gepfändet<br />

werden kann. Insoweit dürfte sich hier die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Treuhandkontos empfehlen.<br />

Grundsätzlich darf das Baugeld nicht für eigene Zwecke verwendet werden. Nach der aktuellen Geset-<br />

zesänderung darf aber e<strong>in</strong> Bauunternehmen, welches selbst Bauleistungen erbr<strong>in</strong>gt, nunmehr 100 %<br />

<strong>des</strong> angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.<br />

Auch nach der Gesetzesänderung bleibt es aber dabei, dass ke<strong>in</strong>e Forderungen von Baugläubigern aus<br />

anderen Bauvorhaben mit dem erhaltenen Baugeld bedient werden dürfen.<br />

Die Kritik der Baubranche an den gegenwärtigen Regelungen <strong>des</strong> <strong>BauFordSiG</strong> bleiben jedoch nach wie<br />

vor und trotz der aktuellen <strong>Änderung</strong>en bestehen. Weitere gesetzgeberische Maßnahmen s<strong>in</strong>d bereits<br />

angekündigt. Es bleibt abzuwarten, ob diese möglicherweise bereits nach der anstehenden Bun<strong>des</strong>-<br />

tagswahl <strong>in</strong> Angriff genommen werden.<br />

Thorsten Krull<br />

Rechtsanwalt<br />

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