Änderung des BauFordSiG in Kraft getreten - Gesetzgeber ... - RKKM
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REINHELDT KISPERT KRAUSE MOSIG<br />
Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater<br />
Berl<strong>in</strong> Hamburg Dresden Brandenburg<br />
<strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>BauFordSiG</strong> <strong>in</strong> <strong>Kraft</strong> <strong>getreten</strong> - <strong>Gesetzgeber</strong><br />
erweitert das Entnahmerecht <strong>des</strong> an der Herstellung<br />
beteiligten Baugeldempfängers<br />
- News vom 20.08.2009 -<br />
Die maßgebliche Gesetzesänderung wurde am 03.08.2009 im Bun<strong>des</strong>ge-<br />
setzblatt verkündet.<br />
H<strong>in</strong>tergrund:<br />
Durch das zum 01.01.2009 <strong>in</strong> <strong>Kraft</strong> <strong>getreten</strong>e Bauforderungssicherungs-<br />
gesetz (<strong>BauFordSiG</strong>) wurde u. a. geregelt, dass als Baugeld auch das Ei-<br />
genkapital <strong>des</strong> Bauherrn bzw. Auftraggebers gilt. Ferner wurde festgelegt,<br />
dass auch Abschlagszahlungen ohne weitere Voraussetzungen Baugeld-<br />
eigenschaften besitzen (vgl. § 1 Abs. 2 Ziffer 2 und Satz 2 <strong>BauFordSiG</strong>).<br />
Dieses Baugeld darf grundsätzlich nicht zweckwidrig verwendet werden.<br />
Anderenfalls droht – beispielsweise im Falle der Insolvenz e<strong>in</strong>es Bauun-<br />
ternehmens – sogar e<strong>in</strong>e persönliche Inanspruchnahme der vertretungs-<br />
berechtigten Personen.<br />
Insbesondere die Regelung im <strong>BauFordSiG</strong>, wonach das Baugeld auch<br />
nicht dazu verwendet werden kann, Forderungen an anderen Nachunter-<br />
nehmen, die an e<strong>in</strong>em ganz anderen Bauvorhaben tätig s<strong>in</strong>d, zu beglei-<br />
chen, stellt die Bauunternehmen bzw. deren Geschäftsführer im Falle von<br />
Liquiditätsengpässen immer wieder vor erhebliche Probleme. Gerade dies<br />
hat zu heftigen Protesten <strong>in</strong> der Baubranche, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> der Bau<strong>in</strong>-<br />
dustrie und den entsprechenden Verbänden gegen die Gesetzesänderun-<br />
gen geführt.<br />
Nunmehr hat der <strong>Gesetzgeber</strong> diese Proteste zum Anlass genommen, um<br />
das <strong>BauFordSiG</strong> anzupassen.<br />
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(StB i.S.d. § 58 S.1 StBerG)<br />
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6 FA für Arbeitsrecht<br />
7 FA für Steuerrecht<br />
8 FA für Strafrecht<br />
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Was wurde geändert?<br />
Zunächst wurde das Entnahmerecht <strong>des</strong> Baugeldempfängers, der selbst an der Herstellung <strong>des</strong> Bau-<br />
werks beteiligt ist, also beispielsweise die Rohbauleistungen erbr<strong>in</strong>gt, während die Ausbaugewerke<br />
vom Nachunternehmen erbracht werden, quantitativ und qualitativ erweitert. Nach der bisherigen Re-<br />
gelung durfte der Baugeldempfänger nur die Hälfte <strong>des</strong> angemessenen Wertes der von ihm <strong>in</strong> dem Bau<br />
verwendeten Leistungen für sich behalten. Nach der Neuregelung kann nunmehr Baugeld <strong>in</strong> Höhe <strong>des</strong><br />
angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen e<strong>in</strong>behalten werden. Dabei ist von besonde-<br />
rer Bedeutung, dass die fragliche Leistung nach der Neuregelung nicht mehr „<strong>in</strong> den Bau verwendet“<br />
se<strong>in</strong> muss. Vielmehr ist nach der Begründung <strong>des</strong> <strong>Gesetzgeber</strong>s der Begriff „Leistungen“ weit zu ver-<br />
stehen: So sollen <strong>in</strong>sbesondere allgeme<strong>in</strong>e Geschäftskosten, Geme<strong>in</strong>kosten, Wagnis und Gew<strong>in</strong>n sowie<br />
auch die Umsatzsteuerzahllast an das F<strong>in</strong>anzamt, die Lohnkosten <strong>des</strong> Personals, Kosten für gemietete<br />
Gegenstände auf den Baustellen sowie schließlich auch Kosten für Investitions- und F<strong>in</strong>anzierungs-<br />
maßnahmen darunter fallen. Von all diesen Investitionen darf der Baugeldempfänger nunmehr nach<br />
der Gesetzesänderung 100 % für sich behalten.<br />
Was wurde nicht geändert?<br />
Der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Bun<strong>des</strong>regierung zur <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>BauFordSiG</strong> sah noch vor,<br />
dass das Baugeld nicht baustellenbezogen, sondern nur allgeme<strong>in</strong> im Geschäftsbetrieb <strong>des</strong> Baugeld-<br />
empfängers zweckgebunden verwendet werden sollte. Die von der Baubranche ebenfalls stark kritisier-<br />
te Regelung, wonach also e<strong>in</strong> Bauunternehmer auch Baugläubiger anderer Bauvorhaben hätte bezahlen<br />
können, sollte nach den Vorstellungen der Bun<strong>des</strong>regierung gekippt werden. Allerd<strong>in</strong>gs hatte der Bun-<br />
<strong>des</strong>rat den Plänen der Bun<strong>des</strong>regierung nicht zugestimmt.<br />
Es verbleibt mith<strong>in</strong> nach wie vor dabei, dass e<strong>in</strong> Bauunternehmer ke<strong>in</strong>e „Löcher“ aus anderen Baustel-<br />
len stopfen und demnach ke<strong>in</strong>e baufremden Verb<strong>in</strong>dlichkeiten bedienen kann.<br />
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Welche Haftungsrisiken bestehen?<br />
Auch nach der nunmehr erfolgten <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>BauFordSiG</strong> bestehen erhebliche Haftungsrisiken, zu<br />
deren Vermeidung Folgen<strong>des</strong> zu beachten ist:<br />
Der Bauherr/Generalunternehmer/Hauptunternehmer muss das erhaltene Baugeld baustellenbezogen<br />
auf e<strong>in</strong>em gesonderten Konto separieren und dafür Sorge tragen, dass es nicht von Dritten gepfändet<br />
werden kann. Insoweit dürfte sich hier die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Treuhandkontos empfehlen.<br />
Grundsätzlich darf das Baugeld nicht für eigene Zwecke verwendet werden. Nach der aktuellen Geset-<br />
zesänderung darf aber e<strong>in</strong> Bauunternehmen, welches selbst Bauleistungen erbr<strong>in</strong>gt, nunmehr 100 %<br />
<strong>des</strong> angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.<br />
Auch nach der Gesetzesänderung bleibt es aber dabei, dass ke<strong>in</strong>e Forderungen von Baugläubigern aus<br />
anderen Bauvorhaben mit dem erhaltenen Baugeld bedient werden dürfen.<br />
Die Kritik der Baubranche an den gegenwärtigen Regelungen <strong>des</strong> <strong>BauFordSiG</strong> bleiben jedoch nach wie<br />
vor und trotz der aktuellen <strong>Änderung</strong>en bestehen. Weitere gesetzgeberische Maßnahmen s<strong>in</strong>d bereits<br />
angekündigt. Es bleibt abzuwarten, ob diese möglicherweise bereits nach der anstehenden Bun<strong>des</strong>-<br />
tagswahl <strong>in</strong> Angriff genommen werden.<br />
Thorsten Krull<br />
Rechtsanwalt<br />
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