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Stadtwerke Sangerhausen GmbH Netznutzungsvertrag Kunde (Gas)

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sitzenden auswählen. Versäumt eine Partei es, einen Schiedsrichter innerhalb von 4 Wochen<br />

zu benennen, kann die Partei, die das Schiedsverfahren eingeleitet hat, den Präsidenten des<br />

zuständigen Gerichts auffordern, einen zweiten Schiedsrichter vorzuschlagen. Der Vorschlag<br />

ist für beide Parteien bindend. Haben die Schiedsrichter binnen 4 Wochen keinen Vorsitzenden<br />

ausgewählt, kann eine Partei den Präsidenten des zuständigen Gerichts auffordern, einen<br />

Vorsitzenden vorzuschlagen. Der Vorschlag ist für beide Parteien bindend.<br />

3. Der Ort des Schiedsverfahrens ist XX. Das gemäß § 1062 der Zivilprozessordnung zuständige<br />

Gericht ist das Oberlandesgericht in XX. Im Übrigen gelten für das Schiedsverfahren die §§<br />

1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung.<br />

4. § 31 EnWG bleibt unberührt.<br />

4a. Die Ziffern 1 bis 4 finden keine Anwendung. Der Gerichtsstand ist der Sitz des Einsspeise-<br />

bzw. Ausspeisenetzbetreibers.<br />

5. Für Verträge, die auf der Grundlage dieser Netzzugangsbedingungen abgeschlossen werden,<br />

diese Netzzugangsbedingungen und deren Auslegung gilt deutsches Recht. UN-Kaufrecht ist<br />

ausgeschlossen.<br />

Stand: 08/2009 Seite 27

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