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Freden – 4 – Nr. 04/2010<br />
A 39<br />
Der Samtgemeinde Freden (Leine) sind in letzter Zeit aus fast allen Mitgliedsgemeinden<br />
Beschwerden über eine vermehrt zunehmende<br />
Verunreinigung durch Hundekot<br />
vorgebracht worden.<br />
Diese werden entwe<strong>der</strong> dadurch verursacht, dass Hunde unbeaufsichtigt<br />
herumlaufen und dabei unkontrolliert abkoten, aber auch in Begleitung<br />
bzw. unter Aufsicht <strong>der</strong> Hundehalter o<strong>der</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Führung beauftragten<br />
Personen, weil diese Verunreinigungen nicht unverzüglich<br />
beseitigt werden.<br />
Hierbei ist es unerheblich, ob Hundekot auf Fahrbahnen, Bürgersteigen,<br />
Gehwegen o<strong>der</strong> auf Grün-, Seiten- o<strong>der</strong> Randstreifen hinterlassen wird.<br />
Grundsätzlich sind also Verunreinigungen durch Hundekot innerhalb<br />
<strong>der</strong> bebauten und geschlossenen Ortslage unverzüglich zu<br />
entfernen.<br />
Nachstehend wird nochmals auf die relevanten Regelungen <strong>der</strong> Gefahrenabwehrverordnung<br />
<strong>der</strong> Samtgemeinde Freden (Leine) zu dieser Problematik<br />
verwiesen:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Verordnung gilt im Bezirk <strong>der</strong> Samtgemeinde Freden (Leine).<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieser Verordnung sind<br />
1. Öffentliche Verkehrsflächen:<br />
Alle Straßen, Fahrbahnen, Wege, Plätze, Markt- und Parkplätze, Brükken,<br />
Durchfahrten, Durchgänge, Tunnel, Über- und Unterführungen,<br />
Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Treppen, Hauszugangswege und<br />
-durchgänge, Rinnsteine, Regenwassereinläufe, Dämme, Böschungen,<br />
Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Verkehrsinseln<br />
o<strong>der</strong> sonstige Flächen, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand,<br />
soweit sie für den öffentlichen Verkehr benutzt werden; dies gilt auch,<br />
wenn sie in Anlagen liegen o<strong>der</strong> im Privateigentum stehen.<br />
2. Öffentliche Anlagen:<br />
Alle <strong>der</strong> Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden o<strong>der</strong> allgemein zugänglichen<br />
Park- und Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Uferanlagen,<br />
Badeanlagen, Friedhöfe, Schulhöfe, Bedürfnisanlagen, Bolz- und<br />
Sportplätze, Denkmäler und unter Denkmalschutz stehenden Baulichkeiten,<br />
Kunstgegenstände, Standbil<strong>der</strong> und Plastiken, auch dann, wenn<br />
für das Betreten o<strong>der</strong> die Benutzung Gebühren o<strong>der</strong> Eintrittsgel<strong>der</strong> erhoben<br />
werden und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.<br />
§ 4<br />
Tiere<br />
(5) Auf öffentlich zugängliche Kin<strong>der</strong>spielplätze, Bolzplätze, Sportanlagen,<br />
Schulhöfe, Friedhöfe sowie in öffentlich zugängliche Kin<strong>der</strong>gärten<br />
und öffentlich zugängliche Freibä<strong>der</strong> dürfen Hunde nicht <strong>mit</strong>genommen<br />
werden. Das Mitnahmeverbot gilt nicht für Blindenführhunde.<br />
(9) Hundehalterinnen o<strong>der</strong> Hundehalter o<strong>der</strong> die <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Führung o<strong>der</strong><br />
Beaufsichtigung von Hunden Beauftragten (verantwortliche Personen)<br />
haben zu verhüten, dass ihr Tier auf öffentlichen Verkehrsflächen o<strong>der</strong><br />
in öffentlichen Anlagen seinen Kot ablegt. Nach einer Hundekotablage<br />
ist die verantwortliche Person zur unverzüglichen Reinigung verpflichtet.<br />
Diese Reinigungspflicht geht <strong>der</strong> des Anliegers vor.<br />
Der Samtgemeindebürgermeister<br />
Im Auftrag Münnecke<br />
A 40<br />
Samtgemeinde Freden (Leine)<br />
Rathaus geschlossen<br />
Das Rathaus bleibt<br />
am Freitag, 14. Mai 2010 (Tag nach Himmelfahrt)<br />
geschlossen.<br />
Um Beachtung wird gebeten.<br />
Ein bestehen<strong>der</strong> Notdienst ist eingerichtet und wie folgt festgelegt:<br />
Standesamt (nur für die Anzeige und Beurkundung von Sterbefällen)<br />
Frau Müller, Telefon 0160/92300322 in <strong>der</strong> Zeit von 8.00 bis 10.00 Uhr)<br />
Übrige wichtige Angelegenheiten <strong>der</strong> Samtgemeinde Freden (Leine)<br />
Herr Wecke, Telefon 05184/791029 o<strong>der</strong> 0163/4657636<br />
Notdienst - Wasserversorgung<br />
ÜWL, Gronau, Tel. 05182/58822<br />
Notdienst - Abwasserbeseitigung<br />
Wasserverband Peine, Tel. 05171/956199<br />
Der Samtgemeindebürgermeister<br />
Wecke<br />
A 41<br />
Einebnung von Grabstätten<br />
Aus gegebener Veranlassung weist die Friedhofsverwaltung <strong>der</strong> Samtgemeinde<br />
Freden (Leine) noch einmal auf den § 42 <strong>der</strong> Friedhofssatzung<br />
<strong>der</strong> Samtgemeinde Freden (Leine) hin:<br />
§ 42<br />
Vernachlässigung<br />
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet o<strong>der</strong> gepflegt,<br />
hat <strong>der</strong> Verantwortliche auf schriftliche Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />
die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in<br />
Ordnung zu bringen. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne<br />
Weiteres zu er<strong>mit</strong>teln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung im<br />
amtlichen Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Samtgemeinde Freden (Leine) und ein<br />
achtwöchiger Hinweis auf <strong>der</strong> Grabstätte. Wird die Auffor<strong>der</strong>ung nicht<br />
befolgt, können Reihengrabstätten von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung abgeräumt,<br />
eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die<br />
Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen<br />
Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen o<strong>der</strong> das<br />
Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor <strong>dem</strong> Entzug ist <strong>der</strong><br />
jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufor<strong>der</strong>n, die<br />
Grabstelle in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne<br />
Weiteres zu er<strong>mit</strong>teln, so hat noch einmal eine entsprechende Bekanntmachung<br />
und ein achtwöchiger Hinweis auf <strong>der</strong> Grabstätte zu erfolgen.<br />
In <strong>dem</strong> Entziehungsbescheid ist <strong>der</strong> jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufor<strong>der</strong>n,<br />
das Grabmal und die sonstigen Anlagen innerhalb von 3 Monaten,<br />
seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides, zu entfernen.<br />
Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Auffor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Bekanntmachung und <strong>dem</strong> Hinweis auf <strong>der</strong> Grabstätte o<strong>der</strong> <strong>dem</strong><br />
Grabfeld auf die für ihn maßgebenden Rechtsfolgen <strong>der</strong> Sätze 3 und 4<br />
und in <strong>dem</strong> Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolge des § 3 hinzuweisen.<br />
Der Samtgemeindebürgermeister<br />
i. A. Heimann<br />
A 42<br />
Haushaltssatzung <strong>der</strong> Gemeinde Landwehr<br />
für das Haushaltsjahr 2010<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 84 ff. <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>sächsischen Gemeindeordnung (NGO)<br />
in <strong>der</strong> Fassung vom 28.10.2006, Nie<strong>der</strong>s. GVBI. Seite 473, hat <strong>der</strong> Rat<br />
<strong>der</strong> Gemeinde Landwehr in <strong>der</strong> Sitzung am 17.02.2010 folgende Haushaltssatzung<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird<br />
1. im Ergebnishaushalt <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> jeweiligen Gesamtbetrag<br />
1.1 <strong>der</strong> ordentlichen Erträge auf 327.400,00 €<br />
1.2 <strong>der</strong> ordentlichen<br />
Aufwendungen auf 416.200,00 € Saldo -88.800,00 €<br />
2. im Finanzhaushalt<br />
<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> jeweiligen Gesamtbetrag<br />
2.1 Einzahlungen aus laufen<strong>der</strong><br />
Verwaltungstätigkeit 268.100,00 €<br />
2.2 Auszahlungen aus laufen<strong>der</strong><br />
Verwaltungstätigkeit 307.100,00 € Saldo -39.000,00 €<br />
2.1 Einzahlungen für Investitionen 0,00 €<br />
2.2 Auszahlungen für Investitionen 0,00 € Saldo 0,00 €<br />
2.1 Einzahlungen für<br />
Finanzierungstätigkeit 0,00 €<br />
2.2 Auszahlungen für<br />
Finanzierungstätigkeit 7.200,00 € Saldo -7.200,00 €<br />
festgesetzt.<br />
Nachrichtlich: Gesamtbetrag<br />
- <strong>der</strong> Einzahlungen des<br />
Finanzhaushaltes 268.100,00 €<br />
- <strong>der</strong> Auszahlungen des<br />
Finanzhaushaltes 314.300,00 € Saldo -46.200,00 €<br />
- Bestandsvertrag/<br />
Rücklagenentnahme 0,00 €<br />
§ 2<br />
Kreditermächtigung<br />
Der Gesamtbetrag <strong>der</strong> vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen<br />
und Investitionsför<strong>der</strong>ungsmaßnahmen wird auf 0,00 € festgesetzt.