23.01.2013 Aufrufe

LTE: Schnelles Internet mit dem Mobilfunk der Zukunft

LTE: Schnelles Internet mit dem Mobilfunk der Zukunft

LTE: Schnelles Internet mit dem Mobilfunk der Zukunft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Freden – 4 – Nr. 04/2010<br />

A 39<br />

Der Samtgemeinde Freden (Leine) sind in letzter Zeit aus fast allen Mitgliedsgemeinden<br />

Beschwerden über eine vermehrt zunehmende<br />

Verunreinigung durch Hundekot<br />

vorgebracht worden.<br />

Diese werden entwe<strong>der</strong> dadurch verursacht, dass Hunde unbeaufsichtigt<br />

herumlaufen und dabei unkontrolliert abkoten, aber auch in Begleitung<br />

bzw. unter Aufsicht <strong>der</strong> Hundehalter o<strong>der</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Führung beauftragten<br />

Personen, weil diese Verunreinigungen nicht unverzüglich<br />

beseitigt werden.<br />

Hierbei ist es unerheblich, ob Hundekot auf Fahrbahnen, Bürgersteigen,<br />

Gehwegen o<strong>der</strong> auf Grün-, Seiten- o<strong>der</strong> Randstreifen hinterlassen wird.<br />

Grundsätzlich sind also Verunreinigungen durch Hundekot innerhalb<br />

<strong>der</strong> bebauten und geschlossenen Ortslage unverzüglich zu<br />

entfernen.<br />

Nachstehend wird nochmals auf die relevanten Regelungen <strong>der</strong> Gefahrenabwehrverordnung<br />

<strong>der</strong> Samtgemeinde Freden (Leine) zu dieser Problematik<br />

verwiesen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Verordnung gilt im Bezirk <strong>der</strong> Samtgemeinde Freden (Leine).<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieser Verordnung sind<br />

1. Öffentliche Verkehrsflächen:<br />

Alle Straßen, Fahrbahnen, Wege, Plätze, Markt- und Parkplätze, Brükken,<br />

Durchfahrten, Durchgänge, Tunnel, Über- und Unterführungen,<br />

Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Treppen, Hauszugangswege und<br />

-durchgänge, Rinnsteine, Regenwassereinläufe, Dämme, Böschungen,<br />

Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Verkehrsinseln<br />

o<strong>der</strong> sonstige Flächen, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand,<br />

soweit sie für den öffentlichen Verkehr benutzt werden; dies gilt auch,<br />

wenn sie in Anlagen liegen o<strong>der</strong> im Privateigentum stehen.<br />

2. Öffentliche Anlagen:<br />

Alle <strong>der</strong> Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden o<strong>der</strong> allgemein zugänglichen<br />

Park- und Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Uferanlagen,<br />

Badeanlagen, Friedhöfe, Schulhöfe, Bedürfnisanlagen, Bolz- und<br />

Sportplätze, Denkmäler und unter Denkmalschutz stehenden Baulichkeiten,<br />

Kunstgegenstände, Standbil<strong>der</strong> und Plastiken, auch dann, wenn<br />

für das Betreten o<strong>der</strong> die Benutzung Gebühren o<strong>der</strong> Eintrittsgel<strong>der</strong> erhoben<br />

werden und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.<br />

§ 4<br />

Tiere<br />

(5) Auf öffentlich zugängliche Kin<strong>der</strong>spielplätze, Bolzplätze, Sportanlagen,<br />

Schulhöfe, Friedhöfe sowie in öffentlich zugängliche Kin<strong>der</strong>gärten<br />

und öffentlich zugängliche Freibä<strong>der</strong> dürfen Hunde nicht <strong>mit</strong>genommen<br />

werden. Das Mitnahmeverbot gilt nicht für Blindenführhunde.<br />

(9) Hundehalterinnen o<strong>der</strong> Hundehalter o<strong>der</strong> die <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Führung o<strong>der</strong><br />

Beaufsichtigung von Hunden Beauftragten (verantwortliche Personen)<br />

haben zu verhüten, dass ihr Tier auf öffentlichen Verkehrsflächen o<strong>der</strong><br />

in öffentlichen Anlagen seinen Kot ablegt. Nach einer Hundekotablage<br />

ist die verantwortliche Person zur unverzüglichen Reinigung verpflichtet.<br />

Diese Reinigungspflicht geht <strong>der</strong> des Anliegers vor.<br />

Der Samtgemeindebürgermeister<br />

Im Auftrag Münnecke<br />

A 40<br />

Samtgemeinde Freden (Leine)<br />

Rathaus geschlossen<br />

Das Rathaus bleibt<br />

am Freitag, 14. Mai 2010 (Tag nach Himmelfahrt)<br />

geschlossen.<br />

Um Beachtung wird gebeten.<br />

Ein bestehen<strong>der</strong> Notdienst ist eingerichtet und wie folgt festgelegt:<br />

Standesamt (nur für die Anzeige und Beurkundung von Sterbefällen)<br />

Frau Müller, Telefon 0160/92300322 in <strong>der</strong> Zeit von 8.00 bis 10.00 Uhr)<br />

Übrige wichtige Angelegenheiten <strong>der</strong> Samtgemeinde Freden (Leine)<br />

Herr Wecke, Telefon 05184/791029 o<strong>der</strong> 0163/4657636<br />

Notdienst - Wasserversorgung<br />

ÜWL, Gronau, Tel. 05182/58822<br />

Notdienst - Abwasserbeseitigung<br />

Wasserverband Peine, Tel. 05171/956199<br />

Der Samtgemeindebürgermeister<br />

Wecke<br />

A 41<br />

Einebnung von Grabstätten<br />

Aus gegebener Veranlassung weist die Friedhofsverwaltung <strong>der</strong> Samtgemeinde<br />

Freden (Leine) noch einmal auf den § 42 <strong>der</strong> Friedhofssatzung<br />

<strong>der</strong> Samtgemeinde Freden (Leine) hin:<br />

§ 42<br />

Vernachlässigung<br />

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet o<strong>der</strong> gepflegt,<br />

hat <strong>der</strong> Verantwortliche auf schriftliche Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in<br />

Ordnung zu bringen. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne<br />

Weiteres zu er<strong>mit</strong>teln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung im<br />

amtlichen Mitteilungsblatt <strong>der</strong> Samtgemeinde Freden (Leine) und ein<br />

achtwöchiger Hinweis auf <strong>der</strong> Grabstätte. Wird die Auffor<strong>der</strong>ung nicht<br />

befolgt, können Reihengrabstätten von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung abgeräumt,<br />

eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die<br />

Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen<br />

Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen o<strong>der</strong> das<br />

Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor <strong>dem</strong> Entzug ist <strong>der</strong><br />

jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufor<strong>der</strong>n, die<br />

Grabstelle in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne<br />

Weiteres zu er<strong>mit</strong>teln, so hat noch einmal eine entsprechende Bekanntmachung<br />

und ein achtwöchiger Hinweis auf <strong>der</strong> Grabstätte zu erfolgen.<br />

In <strong>dem</strong> Entziehungsbescheid ist <strong>der</strong> jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufor<strong>der</strong>n,<br />

das Grabmal und die sonstigen Anlagen innerhalb von 3 Monaten,<br />

seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides, zu entfernen.<br />

Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Auffor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Bekanntmachung und <strong>dem</strong> Hinweis auf <strong>der</strong> Grabstätte o<strong>der</strong> <strong>dem</strong><br />

Grabfeld auf die für ihn maßgebenden Rechtsfolgen <strong>der</strong> Sätze 3 und 4<br />

und in <strong>dem</strong> Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolge des § 3 hinzuweisen.<br />

Der Samtgemeindebürgermeister<br />

i. A. Heimann<br />

A 42<br />

Haushaltssatzung <strong>der</strong> Gemeinde Landwehr<br />

für das Haushaltsjahr 2010<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 84 ff. <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>sächsischen Gemeindeordnung (NGO)<br />

in <strong>der</strong> Fassung vom 28.10.2006, Nie<strong>der</strong>s. GVBI. Seite 473, hat <strong>der</strong> Rat<br />

<strong>der</strong> Gemeinde Landwehr in <strong>der</strong> Sitzung am 17.02.2010 folgende Haushaltssatzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird<br />

1. im Ergebnishaushalt <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> jeweiligen Gesamtbetrag<br />

1.1 <strong>der</strong> ordentlichen Erträge auf 327.400,00 €<br />

1.2 <strong>der</strong> ordentlichen<br />

Aufwendungen auf 416.200,00 € Saldo -88.800,00 €<br />

2. im Finanzhaushalt<br />

<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> jeweiligen Gesamtbetrag<br />

2.1 Einzahlungen aus laufen<strong>der</strong><br />

Verwaltungstätigkeit 268.100,00 €<br />

2.2 Auszahlungen aus laufen<strong>der</strong><br />

Verwaltungstätigkeit 307.100,00 € Saldo -39.000,00 €<br />

2.1 Einzahlungen für Investitionen 0,00 €<br />

2.2 Auszahlungen für Investitionen 0,00 € Saldo 0,00 €<br />

2.1 Einzahlungen für<br />

Finanzierungstätigkeit 0,00 €<br />

2.2 Auszahlungen für<br />

Finanzierungstätigkeit 7.200,00 € Saldo -7.200,00 €<br />

festgesetzt.<br />

Nachrichtlich: Gesamtbetrag<br />

- <strong>der</strong> Einzahlungen des<br />

Finanzhaushaltes 268.100,00 €<br />

- <strong>der</strong> Auszahlungen des<br />

Finanzhaushaltes 314.300,00 € Saldo -46.200,00 €<br />

- Bestandsvertrag/<br />

Rücklagenentnahme 0,00 €<br />

§ 2<br />

Kreditermächtigung<br />

Der Gesamtbetrag <strong>der</strong> vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen<br />

und Investitionsför<strong>der</strong>ungsmaßnahmen wird auf 0,00 € festgesetzt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!