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Satzung - Bundesverband der Freien Berufe

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<strong>Satzung</strong> des <strong>Bundesverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Freien</strong> <strong>Berufe</strong> BFB<br />

(aktuelle Fassung vom 22.06.2012)<br />

§ 1 - Name und Sitz<br />

Der Verband führt den Namen "<strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong> <strong>Freien</strong> <strong>Berufe</strong> BFB". Sitz ist Berlin.<br />

§ 2 - Zweck<br />

Zweck des Verbandes ist es, alle berufsübergreifenden Bestrebungen <strong>der</strong> Angehörigen<br />

<strong>der</strong> <strong>Freien</strong> <strong>Berufe</strong> in einem allgemeinen Sinn zu verfolgen und für die Erhaltung und den<br />

Ausbau des <strong>Freien</strong> <strong>Berufe</strong>s einzutreten.<br />

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht zulässig.<br />

Die Tätigkeit ist beschränkt auf eine berufsübergreifende Interessenvertretung <strong>der</strong> <strong>Freien</strong><br />

<strong>Berufe</strong>. Sie darf den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich von Mitglie<strong>der</strong>n nicht<br />

überschreiten. Die Tätigkeit des Verbandes muss zur För<strong>der</strong>ung und Wahrung <strong>der</strong> den<br />

Mitglie<strong>der</strong>n zugewiesenen Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich und angemessen sein.<br />

§ 3 - Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

§ 4 - Mitgliedschaften 1<br />

Dem <strong>Bundesverband</strong> können als Mitglie<strong>der</strong> beitreten:<br />

a) die Spitzenvereinigungen <strong>der</strong> <strong>Freien</strong> <strong>Berufe</strong> für das Bundesgebiet,<br />

b) Die Zusammenschlüsse <strong>der</strong> Landesorganisationen <strong>der</strong> <strong>Freien</strong> <strong>Berufe</strong> für den Bereich<br />

<strong>der</strong> einzelnen Bundeslän<strong>der</strong> (Landesverbände und Landesarbeitsgemeinschaften).<br />

Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung kann natürlichen und juristischen Personen, welche die Aufgaben<br />

und Ziele des <strong>Bundesverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Freien</strong> <strong>Berufe</strong> unterstützen, ohne selbst ordentliches<br />

Mitglied sein zu können, den Status för<strong>der</strong>n<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> gewähren.<br />

§ 5 - Organe<br />

Organe des <strong>Bundesverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Freien</strong> <strong>Berufe</strong> sind:<br />

a) das Präsidium<br />

b) die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

Der Präsident und die drei geschäftsführenden Vizepräsidenten des <strong>Bundesverband</strong>es<br />

<strong>der</strong> <strong>Freien</strong> <strong>Berufe</strong> sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Präsident ist alleinvertretungsberechtigt,<br />

im Übrigen sind je zwei geschäftsführende Vizepräsidenten gemeinsam<br />

1 Alle personenbezogenen Angaben beziehen sich auf weibliche und männliche Personen.<br />

1


<strong>Satzung</strong> des <strong>Bundesverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Freien</strong> <strong>Berufe</strong> BFB<br />

(aktuelle Fassung vom 22.06.2012)<br />

vertretungsberechtigt.<br />

§ 6 - Präsidium<br />

1) Das Präsidium entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht<br />

nach Gesetz und <strong>Satzung</strong> Sache <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung sind.<br />

2)<br />

3)<br />

a) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und mindestens drei, höchstens jedoch<br />

neun Vizepräsidenten, wobei drei Vizepräsidenten geschäftsführende Vizepräsidenten<br />

und hiervon einer gleichzeitig die Funktion des Schatzmeisters inne<br />

hat.<br />

b) Im Falle <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung des Präsidenten tritt <strong>der</strong> dienstälteste geschäftsführende<br />

Vizepräsident an seine Stelle, bei gleicher Dienstzeit <strong>der</strong> an Jahren Älteste<br />

(Stellvertreter).<br />

a) Das Präsidium wird von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung auf die Dauer von vier Jahren<br />

gewählt, es bleibt im Amt bis zum Ende <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung, in <strong>der</strong><br />

die Neuwahl erfolgt.<br />

b) Präsident und Schatzmeister sind vor den weiteren Präsidiumsmitglie<strong>der</strong>n zu<br />

wählen. Die beiden Vizepräsidenten, die im Anschluss bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> weiteren<br />

Vizepräsidenten die höchste Stimmzahl erhalten, sind als geschäftsführende Vizepräsidenten<br />

- neben dem Schatzmeister - gewählt.<br />

c) Wählbar sind Personen, die von einem Mitgliedsverband für ein Präsidiumsamt<br />

vorgeschlagen werden. Die Mehrheit muss dem Vorstand/Präsidium o<strong>der</strong> einem<br />

dem Präsidium des <strong>Bundesverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Freien</strong> <strong>Berufe</strong> vergleichbaren Gremium<br />

eines Mitgliedsverbandes nach § 4a angehören. Einer <strong>der</strong> Vizepräsidenten<br />

soll aus dem Mitgliedskreis <strong>der</strong> Landesverbände und einer soll aus dem Kreise<br />

<strong>der</strong> nichtverkammerten <strong>Freien</strong> <strong>Berufe</strong> gewählt werden.<br />

Im Übrigen sollen alle Gruppen angemessen berücksichtigt werden.<br />

4) Der Mitgliedsverband, <strong>der</strong> ein Mitglied des Präsidiums gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 vorgeschlagen<br />

hat, kann einen Antrag auf Abwahl des von ihm vorgeschlagenen Mitglieds<br />

des Präsidiums stellen. Wird dem Antrag auf <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung statt gegeben<br />

o<strong>der</strong> scheidet ein Mitglied aus an<strong>der</strong>en Gründen aus, findet in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

eine Nachwahl statt.<br />

5)<br />

a) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Präsidiumsmitglie<strong>der</strong><br />

anwesend sind.<br />

b) Jedes Mitglied des Präsidiums hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher<br />

Mehrheit gefasst. Bei Abstimmungen mit gleichem Ergebnis erhält <strong>der</strong> Präsident<br />

in nachfolgenden Abstimmungsvorgängen eine zusätzliche Stimme.<br />

c) Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten o<strong>der</strong> bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung<br />

von seinem Stellvertreter (siehe Abs. 2) b)) o<strong>der</strong> auf Antrag eines Präsidiumsmitgliedes<br />

einberufen.<br />

2


<strong>Satzung</strong> des <strong>Bundesverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Freien</strong> <strong>Berufe</strong> BFB<br />

(aktuelle Fassung vom 22.06.2012)<br />

6) Das Präsidium beruft Arbeitskreise und ihren Vorsitz für eine Amtsperiode. Arbeitskreise<br />

werden zeitgleich zum Ende einer Amtsperiode automatisch aufgelöst.<br />

7) Die Mitglie<strong>der</strong> des Präsidiums führen ihr Amt ehrenamtlich.<br />

§ 7 - Beiräte<br />

Das Präsidium kann Beiräte, insbeson<strong>der</strong>e aus parlamentarischen Gremien, berufen.<br />

§ 7a - Beratende Fachausschüsse<br />

Auf Verlangen von jeweils zwei Mitgliedsorganisationen aus dem Kreise <strong>der</strong> verkammerten<br />

- Heilberufe,<br />

- rechts-, steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden <strong>Berufe</strong> sowie<br />

- <strong>der</strong> technischen <strong>Berufe</strong><br />

werden beratende Fachausschüsse eingerichtet. An<strong>der</strong>e Freie <strong>Berufe</strong> können auf Antrag<br />

mit Beschluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung einen solchen Ausschuss einrichten. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

bestimmt in den Fällen des Satzes 2 die Zusammensetzung und<br />

den Beratungsauftrag.<br />

Den beratenden Fachausschüssen <strong>der</strong> verkammerten Heilberufe, <strong>der</strong> rechts-, steuerberatenden<br />

und wirtschaftsprüfenden <strong>Berufe</strong> sowie <strong>der</strong> technischen <strong>Berufe</strong> gehören die<br />

betreffenden Bundeskammern bzw. Bundeskörperschaften sowie die Dachorganisationen<br />

aus Kammern und Verbänden auf Bundesebene mit je einem Vertreter an. 2 Daneben<br />

haben solche Verbände aus den genannten Berufsgruppen ein originäres Recht auf<br />

Entsendung eines Mitglieds, die einen bundesweiten vereinsrechtlich begründeten Gesamtvertretungsanspruch<br />

für alle Angehörigen desselben Berufs haben. Die Berufung<br />

erfolgt durch das Präsidium, das einen entsprechenden Berufungsvorschlag <strong>der</strong> Mitgliedsorganisation<br />

nur in beson<strong>der</strong>s begründeten Fällen abweisen darf.<br />

An<strong>der</strong>e als in Absatz 2 genannte Organisationen können mit Zustimmung <strong>der</strong> übrigen<br />

Ausschussmitglie<strong>der</strong> je einen Vertreter, <strong>der</strong> durch das Präsidium berufen wird, entsenden.<br />

Die beratenden Fachausschüsse haben die Aufgabe, das Präsidium in allen die betreffenden<br />

<strong>Berufe</strong> berührenden wesentlichen Belangen zu beraten und entsprechende Stellungnahmen<br />

vorzubereiten. Möchte das Präsidium in Fällen grundsätzlicher Bedeutung<br />

für den Fachausschuss von den Vorschlägen und Vorlagen des Fachausschusses abweichen,<br />

ist die Herstellung von Einvernehmen anzustreben. Ist Einvernehmen nicht<br />

herzustellen, entscheidet eine auf Antrag des betreffenden Fachausschusses einzuberufende<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />

Die beratenden Fachausschüsse werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Präsidiums<br />

geleitet. Die Fachausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben.<br />

2 Für die Heilberufe sind dies die Bundesärztekammer, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die<br />

Bundeszahnärztekammer, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundesvereinigung<br />

Deutscher Apothekerverbände und die Bundespsychotherapeutenkammer.<br />

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<strong>Satzung</strong> des <strong>Bundesverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Freien</strong> <strong>Berufe</strong> BFB<br />

(aktuelle Fassung vom 22.06.2012)<br />

§ 8 - Geschäftsstelle<br />

Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle, <strong>der</strong>en Leitung dem Hauptgeschäftsführer<br />

obliegt.<br />

§ 9 - Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung besteht aus den von den Mitgliedsverbänden nominierten<br />

stimmberechtigten Delegierten sowie dem Vertreter <strong>der</strong> persönlich för<strong>der</strong>nden Mitglie<strong>der</strong>.<br />

Jedes Mitglied hat eine Stimme, soweit nachfolgend nicht an<strong>der</strong>s geregelt. Bei <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen,<br />

<strong>der</strong> Wahl des Präsidiums, <strong>der</strong> Beschlussfassung über Beitragsordnung<br />

und <strong>der</strong>en Durchführung, beim Haushaltsplan, bei <strong>der</strong> Entschädigung des Präsidiums,<br />

bei <strong>der</strong> Entscheidung über Mitgliedschaft und Nichtmitgliedschaft sowie bei Entscheidungen<br />

im Rahmen von § 7a Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 4 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> hat jedes ordentliche<br />

Mitglied für jede angefangene € 1.000,- Beitrag eine Stimme. Maßgebend ist<br />

<strong>der</strong> für das abgelaufene Geschäftsjahr gezahlte, <strong>der</strong> Beitragsordnung entsprechende<br />

Mitgliedsbeitrag. Je 100 angefangene persönlich för<strong>der</strong>nde Mitglie<strong>der</strong> haben 10 Stimmen<br />

auf <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung. Insgesamt dürfen die Stimmen <strong>der</strong> persönlich för<strong>der</strong>nden<br />

Mitglie<strong>der</strong> jedoch 10 Prozent <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> Mitgliedsorganisationen nicht überschreiten.<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung sind insbeson<strong>der</strong>e:<br />

a) die Beschlussfassung über die <strong>Satzung</strong> des <strong>Bundesverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Freien</strong> <strong>Berufe</strong>;<br />

b) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Mitglie<strong>der</strong>versammlung;<br />

c) die Genehmigung <strong>der</strong> Aufwands- und Reisekostenentschädigungen;<br />

d) die Wahl des Präsidenten, <strong>der</strong> drei geschäftsführenden Vizepräsidenten - hiervon<br />

eines Vizepräsidenten als Schatzmeister – und <strong>der</strong> weiteren Vizepräsidenten ins<br />

Präsidium;<br />

e) die Wahl eines fünfköpfigen Arbeitskreises Finanzen zur Beratung des Präsidiums<br />

und <strong>der</strong> Geschäftsstelle bei <strong>der</strong> Vorbereitung des Haushaltsvoranschlages (inkl. Stellenplan),<br />

zur Durchsicht und Beratung des Jahresabschlusses sowie zur Berichterstattung<br />

gegenüber <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung. Die Wahlperiode ist verknüpft mit<br />

<strong>der</strong> des Präsidiums.<br />

f) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und die Festsetzung <strong>der</strong> Mitgliedsbeiträge<br />

(Beitragsordnung);<br />

g) die Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

h) die Bestellung von einem ordentlichen Rechnungsprüfer und einem Stellvertreter. Die<br />

Amtszeit des ordentlichen Rechnungsprüfers beträgt ein Jahr. Nach Ablauf dieser<br />

Zeit scheidet <strong>der</strong> ordentliche Rechnungsprüfer aus dem Amt aus. An seine Stelle tritt<br />

für das folgende Jahr <strong>der</strong> bisherige Stellvertreter. Ein neuer Stellvertreter ist zu wählen.<br />

i) die Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände <strong>der</strong> Tagesordnung;<br />

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<strong>Satzung</strong> des <strong>Bundesverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Freien</strong> <strong>Berufe</strong> BFB<br />

(aktuelle Fassung vom 22.06.2012)<br />

j) die Entlastung des Präsidiums;<br />

k) die Aufnahme von Mitglie<strong>der</strong>n und för<strong>der</strong>nden Mitglie<strong>der</strong>n sowie ggf. den Ausschluss.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung wird vom Präsidenten des <strong>Bundesverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Freien</strong> <strong>Berufe</strong><br />

nach Bedarf - mindestens einmal im Jahr - aufgrund eines Präsidiumsbeschlusses<br />

einberufen und von ihm geleitet. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung muss einberufen werden,<br />

wenn mindestens sieben Mitglie<strong>der</strong> es unter Angabe von Gründen beantragen o<strong>der</strong> ein<br />

Antrag eines Fachausschusses gem. § 7a Abs. 4 Satz 3 gestellt ist Die Einladungen<br />

müssen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung<br />

herausgegeben werden.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> fassen ihre Beschlüsse in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung. Darüber hinaus<br />

können Entscheidungen gemäß § 7a Abs. 4 Satz 3 auch außerhalb einer Versammlung<br />

schriftlich o<strong>der</strong> in elektronischer Form gefasst werden, wenn 1/3 <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> dieser Art<br />

und Weise <strong>der</strong> Beschlussfassung zustimmen. Für die Durchführung dieser Abstimmung<br />

gelten folgende Fristen: Für die Abstimmung zum Verfahren 14 Tage, für die Entscheidung<br />

in <strong>der</strong> Sache weitere 14 Tage. Die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen<br />

Stimmen. Für eine <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung und für Beschlüsse gem. § 7 a Abs. 4 Satz<br />

3 ist eine Mehrheit von 2/3 <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Über die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse im<br />

Wortlaut aufzunehmen sind. Das Protokoll ist allen Mitglie<strong>der</strong>n zuzustellen.<br />

§ 10 - Beitrag<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> haben den von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung festgelegten Beitrag zu entrichten.<br />

Die Einzelheiten werden durch die Beitragsordnung geregelt.<br />

§ 11 - Ausschluss<br />

Ein Mitglied, das den Interessen des Verbandes zuwi<strong>der</strong>handelt, kann von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

aus dem Verband ausgeschlossen werden.<br />

Teilt eine Mitgliedsorganisation die zur Beitragsfestsetzung erfor<strong>der</strong>lichen Daten gemäß<br />

§ 6 Abs. 1 <strong>der</strong> Beitragsordnung nicht mit o<strong>der</strong> zahlt sie fällige Beiträge trotz schriftlicher<br />

Mahnung nicht bis zum 31.01. des Folgejahres, scheidet sie zum 31.12. des Folgejahres<br />

aus dem BFB aus, es sei denn, die Mitglie<strong>der</strong>versammlung entscheidet auf Vorschlag<br />

des Finanzausschusses an<strong>der</strong>s.<br />

§ 12 - Kündigung<br />

Jedes Mitglied des Verbandes kann die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung an<br />

den Präsidenten auf das Ende jeden Kalen<strong>der</strong>jahres kündigen. Die Kündigung muss<br />

unter Wahrung einer Frist von 12 Monaten erfolgen. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung kann<br />

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<strong>Satzung</strong> des <strong>Bundesverband</strong>es <strong>der</strong> <strong>Freien</strong> <strong>Berufe</strong> BFB<br />

(aktuelle Fassung vom 22.06.2012)<br />

auf Vorschlag des Präsidenten einer früheren Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft zustimmen.<br />

§ 13 - Auflösung<br />

Zur Auflösung bedarf es eines Beschlusses <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung. Die Versammlung<br />

ist insoweit nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglie<strong>der</strong> vertreten<br />

sind. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel <strong>der</strong> erschienenen Mitglie<strong>der</strong>.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung hat über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen.<br />

§ 14 - Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 22. Juni 2012 in Kraft.<br />

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