Datenschutzrichtlinien für die SPITEX-Organisationen im ... - Privatim
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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />
4.8. Gesetzliche und amtliche Vertreter/innen<br />
Gesetzliche sowie amtlich eingesetzte Vertreter/innen sind hinsichtlich der Auskunfts- und<br />
Einsichtsrechte den Klientinnen und Klienten gleichgestellt (Ziffer 1.1.). Ihnen wird <strong>im</strong> gleichen<br />
Umfang Auskunft und Einsicht gewährt, sofern <strong>die</strong> urteilsfähige Klientin oder der urteilsfähige<br />
Klient nicht ausdrücklich best<strong>im</strong>mt hat, dass der betreffenden Person <strong>die</strong> Auskunft und<br />
Einsicht verweigert werden muss. Urteilsfähige Kinder sind fähig (???) zu entscheiden, ob<br />
ihren Eltern Einsicht gewährt wird.<br />
4.9. Familienangehörige<br />
Grundsatz<br />
Die Weitergabe von Klientendaten an Familienangehörige (auch Ehepartner und Kinder)<br />
bedarf grundsätzlich der schriftlichen Zust<strong>im</strong>mung der Klientin oder des Klienten.<br />
Ausnahme<br />
Bei urteilsunfähigen Klientinnen und Klienten können <strong>die</strong> Daten den nächsten Angehörigen,<br />
insbesondere solchen, <strong>die</strong> <strong>im</strong> gleichen Haushalt leben, mitgeteilt werden.<br />
Auskünfte über verstorbene Personen<br />
Den Familienangehörigen von verstorbenen Klientinnen oder Klienten darf nur mit Befreiung<br />
von der Schweigepflicht durch das Kantonsarztamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion<br />
des Kantons Bern Auskunft und Einsicht in <strong>die</strong> Klientendokumentation gewährt werden.<br />
Abweichend davon dürfen Angehörige, welche <strong>die</strong> Verstorbenen eng begleitet haben und<br />
somit über den Krankheitsverlauf grundsätzlich Bescheid wissen, in summarischer Weise<br />
über <strong>die</strong> Todesumstände informiert werden.<br />
4.10. Personen aus dem sozialen Netz<br />
Die Weitergabe von Klientendaten an Personen aus dem sozialen Netz bedarf grundsätzlich<br />
der schriftlichen Zust<strong>im</strong>mung der Klientin oder des Klienten.<br />
Abweichend davon dürfen Personen, welche <strong>die</strong> Verstorbenen sehr eng begleitet haben und<br />
somit über den Krankheitsverlauf grundsätzlich Bescheid wissen, in summarischer Weise<br />
über <strong>die</strong> Todesumstände informiert werden.<br />
5. Allgemeine Schweigepflicht 1<br />
Angestellte und auszubildende Personen in <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> haben über alles, was<br />
sie während ihrer Arbeit wahrnehmen, Stillschweigen zu bewahren.<br />
Unter <strong>die</strong> Schweigepflicht fallen insbesondere:<br />
• Informationen, <strong>die</strong> von Klientinnen und Klienten mitgeteilt werden;<br />
• Informationen über Klientinnen und Klienten sowie über deren Angehörige, <strong>die</strong> von Dritten<br />
mitgeteilt werden;<br />
• Wahrnehmungen während der Arbeit in der Wohnung der Klientinnen und Klienten, unabhängig<br />
davon, ob sie <strong>die</strong> Klientinnen und Klienten oder andere Personen betreffen.<br />
Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber anderen Angestellten der gleichen <strong>SPITEX</strong>-<br />
Organisation. Ausgenommen ist der fachliche Informationsaustausch, wenn <strong>die</strong>se Informationen<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Erfüllung des Betreuungsziels unerlässlich sind.<br />
Die Schweigepflicht gilt über <strong>die</strong> Beendigung des Anstellungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses<br />
hinaus.<br />
Die Schweigepflicht entfällt, wenn <strong>die</strong> Klientin oder der Klient oder <strong>die</strong> zuständige Stelle der<br />
Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur Auskunftserteilung ermächtigt hat oder wenn auf<br />
Grund einer gesetzlichen Best<strong>im</strong>mung eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht besteht.<br />
1 Siehe ergänzend zu den nachfolgenden Ausführungen auch den Leitfaden der Gesundheits- und<br />
Fürsorgedirektion zur Schweigepflicht von Gesundheitsfachpersonen (September 2006).<br />
C:\Dokumente und Einstellungen \Kettiger\Eigene Dateien \<strong>SPITEX</strong>\Datenschutz-RAI-HC\DS-<strong>SPITEX</strong>_Beschluss_DE\<strong>SPITEX</strong>_Datenschutz_Richtl_200607DE.doc<br />
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