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Datenschutzrichtlinien für die SPITEX-Organisationen im ... - Privatim

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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />

4.8. Gesetzliche und amtliche Vertreter/innen<br />

Gesetzliche sowie amtlich eingesetzte Vertreter/innen sind hinsichtlich der Auskunfts- und<br />

Einsichtsrechte den Klientinnen und Klienten gleichgestellt (Ziffer 1.1.). Ihnen wird <strong>im</strong> gleichen<br />

Umfang Auskunft und Einsicht gewährt, sofern <strong>die</strong> urteilsfähige Klientin oder der urteilsfähige<br />

Klient nicht ausdrücklich best<strong>im</strong>mt hat, dass der betreffenden Person <strong>die</strong> Auskunft und<br />

Einsicht verweigert werden muss. Urteilsfähige Kinder sind fähig (???) zu entscheiden, ob<br />

ihren Eltern Einsicht gewährt wird.<br />

4.9. Familienangehörige<br />

Grundsatz<br />

Die Weitergabe von Klientendaten an Familienangehörige (auch Ehepartner und Kinder)<br />

bedarf grundsätzlich der schriftlichen Zust<strong>im</strong>mung der Klientin oder des Klienten.<br />

Ausnahme<br />

Bei urteilsunfähigen Klientinnen und Klienten können <strong>die</strong> Daten den nächsten Angehörigen,<br />

insbesondere solchen, <strong>die</strong> <strong>im</strong> gleichen Haushalt leben, mitgeteilt werden.<br />

Auskünfte über verstorbene Personen<br />

Den Familienangehörigen von verstorbenen Klientinnen oder Klienten darf nur mit Befreiung<br />

von der Schweigepflicht durch das Kantonsarztamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion<br />

des Kantons Bern Auskunft und Einsicht in <strong>die</strong> Klientendokumentation gewährt werden.<br />

Abweichend davon dürfen Angehörige, welche <strong>die</strong> Verstorbenen eng begleitet haben und<br />

somit über den Krankheitsverlauf grundsätzlich Bescheid wissen, in summarischer Weise<br />

über <strong>die</strong> Todesumstände informiert werden.<br />

4.10. Personen aus dem sozialen Netz<br />

Die Weitergabe von Klientendaten an Personen aus dem sozialen Netz bedarf grundsätzlich<br />

der schriftlichen Zust<strong>im</strong>mung der Klientin oder des Klienten.<br />

Abweichend davon dürfen Personen, welche <strong>die</strong> Verstorbenen sehr eng begleitet haben und<br />

somit über den Krankheitsverlauf grundsätzlich Bescheid wissen, in summarischer Weise<br />

über <strong>die</strong> Todesumstände informiert werden.<br />

5. Allgemeine Schweigepflicht 1<br />

Angestellte und auszubildende Personen in <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> haben über alles, was<br />

sie während ihrer Arbeit wahrnehmen, Stillschweigen zu bewahren.<br />

Unter <strong>die</strong> Schweigepflicht fallen insbesondere:<br />

• Informationen, <strong>die</strong> von Klientinnen und Klienten mitgeteilt werden;<br />

• Informationen über Klientinnen und Klienten sowie über deren Angehörige, <strong>die</strong> von Dritten<br />

mitgeteilt werden;<br />

• Wahrnehmungen während der Arbeit in der Wohnung der Klientinnen und Klienten, unabhängig<br />

davon, ob sie <strong>die</strong> Klientinnen und Klienten oder andere Personen betreffen.<br />

Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber anderen Angestellten der gleichen <strong>SPITEX</strong>-<br />

Organisation. Ausgenommen ist der fachliche Informationsaustausch, wenn <strong>die</strong>se Informationen<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Erfüllung des Betreuungsziels unerlässlich sind.<br />

Die Schweigepflicht gilt über <strong>die</strong> Beendigung des Anstellungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses<br />

hinaus.<br />

Die Schweigepflicht entfällt, wenn <strong>die</strong> Klientin oder der Klient oder <strong>die</strong> zuständige Stelle der<br />

Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur Auskunftserteilung ermächtigt hat oder wenn auf<br />

Grund einer gesetzlichen Best<strong>im</strong>mung eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht besteht.<br />

1 Siehe ergänzend zu den nachfolgenden Ausführungen auch den Leitfaden der Gesundheits- und<br />

Fürsorgedirektion zur Schweigepflicht von Gesundheitsfachpersonen (September 2006).<br />

C:\Dokumente und Einstellungen \Kettiger\Eigene Dateien \<strong>SPITEX</strong>\Datenschutz-RAI-HC\DS-<strong>SPITEX</strong>_Beschluss_DE\<strong>SPITEX</strong>_Datenschutz_Richtl_200607DE.doc<br />

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