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Datenschutzrichtlinien für die SPITEX-Organisationen im ... - Privatim

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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />

Beschluss des Vorstands des <strong>SPITEX</strong>-Verbands des Kantons Bern vom<br />

20.06.2007<br />

in Absprache mit dem Datenschutzbeauftragten des Kantons Bern und der Gesundheits- und<br />

Fürsorgedirektion des Kantons Bern<br />

Bern, 20.06.2007<br />

<strong>SPITEX</strong>_Datenschutz_Richtl_200607DEC:\Dokumente und Einstellungen \Kettiger\Eigene Dateien \<strong>SPITEX</strong>\Datenschutz -RAI-HC\DS -<strong>SPITEX</strong>_Beschluss_DE\<strong>SPITEX</strong>_Datenschutz_Richtl_200607DE.doc<br />

<strong>SPITEX</strong> Verband des Kantons Bern, Zähringerstrasse 15, 3012 Bern, Telefon 031 300 51 51, Telefax 031 300 51 50<br />

E-Mail: verband@spitexbe.ch, Homepage: www.spitexbe.ch


<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />

Einleitung<br />

Diese <strong>Datenschutzrichtlinien</strong> sind <strong>für</strong> alle <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern verbindlich,<br />

<strong>die</strong> <strong>im</strong> Auftrag von Kanton oder Gemeinde Leistungen der Pflege und Betreuung zu<br />

Hause erbringen. Ihre Einhaltung entspricht dem Standard 1.8.2. des Handbuchs Standards<br />

mit Indikatoren <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-Leistungen.<br />

Ziel der <strong>Datenschutzrichtlinien</strong> ist es, in den <strong>SPITEX</strong>-Betrieben ein Höchstmass von Datenschutz<br />

und Datensicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig den betrieblichen Bedürfnissen<br />

sowie Auskunftsrechten Dritter Rechnung zu tragen.<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Die vorliegenden <strong>Datenschutzrichtlinien</strong> stützen sich insbesondere auf folgende Rechtsgrundlagen:<br />

Bundesrecht:<br />

• Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB), SR 311.0 (Art.<br />

179 novies , 320, 321);<br />

• Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts<br />

(ATSG), SR 830.1 (Artikel 32 Abs. 2, 33, 47);<br />

• Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über <strong>die</strong> Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />

(AHVG), SR 830.10 (Art. 49, 50a);<br />

• Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über <strong>die</strong> Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20 (Art.<br />

66a);<br />

• Bundesgesetz vom 18. März 1994 über <strong>die</strong> Krankenversicherung (KVG), SR 832.10 (Art.<br />

42, 57 Abs. 6, 82, 84, 84a);<br />

• Verordnung vom 27. Juni 1995 über <strong>die</strong> Krankenversicherung (KVV), SR 832.102 (Art.<br />

120);<br />

• Bundesgesetz vom 20. März 1981 über <strong>die</strong> Unfallversicherung (UVG), SR 832.20 (Art.<br />

54a, 96, 97, 98).<br />

Kantonales Recht (Kanton Bern):<br />

• Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV), BSG 101.1 (Art. 18);<br />

• Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG), BSG 152.04;<br />

• Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG), BSG 811.01 (Art. 26, 27, 28, 39a,<br />

40a);<br />

• Verordnung vom 23. Oktober 2002 über <strong>die</strong> Rechte und Pflichten der Patientinnen und<br />

Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung, PatV), BSG<br />

811.011 (Art. 3, 4, 5, 6).<br />

• Gesetz vom 11. Juni 2001 über <strong>die</strong> öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG<br />

860.1 (Art. 8);<br />

• Leitfaden der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern zur Schweigepflicht<br />

von Gesundheitsfachpersonen, September 2006.<br />

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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />

Grundsätzliches zum Personendatenschutz<br />

1.1. Klientendaten<br />

Definition<br />

Unter Klientendaten werden in <strong>die</strong>sen Richtlinien alle Daten verstanden, <strong>die</strong> einer Klientin<br />

oder einem Klienten direkt zugeordnet werden können. Sie bestehen aus der Klientendokumentation<br />

sowie aus den administrativen Daten.<br />

Persönliche Notizen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> (z.B.<br />

Agenda-Einträge, Planungsunterlagen, Gedächtnisstützen <strong>für</strong> Gespräche, etc.) sind keine<br />

Klientendaten.<br />

Einsichtnahme in eigene Daten<br />

Den Klientinnen und Klienten ist auf Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Daten zu<br />

gewähren und <strong>die</strong>se sind auf Wunsch zu erläutern.<br />

Die Klientinnen und Klienten können <strong>die</strong> Herausgabe <strong>die</strong>ser Daten verlangen. In der Regel<br />

wird eine Kopie abgegeben. Für <strong>die</strong> Kopie darf eine kostendeckende Abgeltung verlangt<br />

werden.<br />

Die Einsichtnahme kann verweigert werden, wenn wichtige und überwiegende öffentliche<br />

Interessen oder besonders schützenswerte Interessen Dritter (Personendatenschutz von<br />

Dritten, <strong>die</strong> in den Akten erwähnt werden) entgegenstehen.<br />

Kann <strong>die</strong> Auskunft der Klientin oder dem Klienten selber nicht erteilt werden, weil sie <strong>die</strong>se<br />

bzw. <strong>die</strong>sen zu stark belasten würde, so kann sie einer von der Klientin bzw. vom Klienten<br />

bezeichneten Person des Vertrauens gegeben werden.<br />

Berichtigung und Löschung<br />

Die Klientinnen und Klienten haben Anspruch darauf, dass unrichtige oder nicht notwendige<br />

Personendaten über sie berichtigt oder vernichtet werden.<br />

Kann weder <strong>die</strong> Richtigkeit noch <strong>die</strong> Unrichtigkeit von Klientendaten, insbesondere von solchen,<br />

<strong>die</strong> eine Wertung menschlichen Verhaltens enthalten, bewiesen werden, so können<br />

Klientinnen oder Klienten verlangen, dass eine angemessene Gegendarstellung aufgenommen<br />

wird.<br />

Information über Datenweitergabe<br />

Die Klientinnen und Klienten sind darüber zu informieren, wenn Klientendaten gestützt auf<br />

<strong>die</strong> besonderen Best<strong>im</strong>mungen des Sozialversicherungsrechts (vgl. Ziffer 4.2, zweiter Teil,<br />

Ziffer 4.3, Ziffer 4.4) an Dritte weitergegeben werden.<br />

Die Informationspflicht besteht nicht bei der Weitergabe des üblichen Bedarfsmeldeformulars<br />

an Krankenversicherer (Ziffer 4.2) und Unfallversicherer (Ziffer 4.3).<br />

Aufklärung über <strong>die</strong> Rechte<br />

Alle Klientinnen und Klienten werden zu Beginn jedes neuen Auftrags <strong>für</strong> Pflege und Betreuung<br />

über ihre Rechte und Pflichten bezüglich Datenschutz und Datensicherheit aufgeklärt.<br />

Den Klientinnen und Klienten wird das „Merkblatt <strong>für</strong> Klientinnen und Klienten von <strong>SPITEX</strong>-<br />

<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern“ ausgehändigt. Urteilsfähige Klientinnen und Klienten haben<br />

den Empfang des Merkblattes auf einer Kopie zu bestätigen. Bei urteilsunfähigen Personen<br />

hält <strong>die</strong> Pflegefachperson <strong>die</strong> Aushändigung protokollarisch fest.<br />

1.2. Personaldaten<br />

Definition<br />

Unter Personaldaten werden in <strong>die</strong>sen Richtlinien alle Daten verstanden, <strong>die</strong> einer angestellten<br />

Person oder einer auszubildenden Person direkt zugeordnet werden können. Zu den<br />

Personaldaten gehören insbesondere <strong>die</strong> Personaldossiers und <strong>die</strong> Lohnbuchhaltung.<br />

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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />

Einsichtnahme in eigene Daten<br />

Angestellte und auszubildende Personen haben jederzeit das Recht, in sämtliche Personaldaten<br />

Einsicht zu nehmen, <strong>die</strong> sie betreffen.<br />

Die Einsichtnahme kann verweigert werden, wenn wichtige und überwiegende öffentliche<br />

Interessen oder besonders schützenswerte Interessen Dritter (Personendatenschutz von<br />

Dritten, <strong>die</strong> in den Akten erwähnt werden) entgegenstehen.<br />

Rechte der Betroffenen (Berichtigung, Löschung)<br />

Angestellte und auszubildende Personen haben das Recht:<br />

a. <strong>die</strong> Berichtigung falscher Personaldaten zu verlangen;<br />

b. den Personaldaten eine Gegendarstellung beizufügen, wenn eine Berichtigung <strong>im</strong> Sinne<br />

von Buchstaben a nicht möglich ist;<br />

c. <strong>die</strong> Löschung von Personaldaten zu verlangen, <strong>die</strong> nicht mehr gebraucht werden und <strong>die</strong><br />

keiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen.<br />

Personaldaten sind 10 Jahre nach dem Ausscheiden der Person aus dem Dienst der<br />

<strong>SPITEX</strong>-Organisation zu löschen bzw. zu vernichten.<br />

2. Handhabung von Klientendokumentationen in Papierform<br />

2.1. Zulässiger Inhalt<br />

Die Klientendokumentation soll den Behandlungsverlauf angemessen dokumentieren. Sie<br />

muss insbesondere <strong>die</strong> Bedarfsabklärung, Sachverhaltsfeststellungen und <strong>die</strong> angeordneten<br />

und erbrachten Therapie-, Pflege- und Betreuungsleistungen enthalten. Die Klientendokumentation<br />

hält auch erfolgte Aufklärungen über Therapie-, Pflege- und Betreuungsleistungen<br />

fest, soweit <strong>die</strong>se ausnahmsweise durch Mitarbeitende der <strong>SPITEX</strong> erfolgen.<br />

Der Inhalt soll auch bei Klientendokumentationen in Papierform weitestmöglich den Formularen<br />

von RAI-Home-Care (RAI-HC) entsprechen und nicht darüber hinausgehen.<br />

2.2. Aufbewahrung und Verwaltung während der Dauer der Pflege und Betreuung<br />

Verantwortlich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verwaltung und <strong>die</strong> Aktualität der Klientendokumentation ist <strong>die</strong><br />

<strong>SPITEX</strong>-Organisation.<br />

Während der Dauer der Pflege und Betreuung kann <strong>die</strong> Klientendokumentation in Papierform<br />

bei der Klientin bzw. be<strong>im</strong> Klienten zuhause aufbewahrt werden, wenn folgende Anforderungen<br />

erfüllt sind:<br />

Die Klientendokumentation wird in einer stabilen Mappe aufbewahrt. Die Mappe trägt aussen<br />

<strong>die</strong> Bezeichnung „<strong>SPITEX</strong>“, den Namen der <strong>SPITEX</strong>-Organisation, <strong>die</strong> Bezeichnung „Klientendokumentation<br />

<strong>für</strong>“ und den Namen der Klientin bzw. des Klienten sowie den Aufdruck<br />

„Vertraulich“ (vgl. Muster <strong>im</strong> Anhang 1). Die Mappe ist geschützt vor dem Einblick von Drittpersonen<br />

an einem sicheren Ort (Nachttischschublade, Küchenschrank, etc.) aufzubewahren.<br />

Die Klientin bzw. der Klient unterzeichnet zu Beginn der Pflege und Betreuung eine Erklärung,<br />

in welcher der Empfang der Klientendokumentation sowie <strong>die</strong> Pflicht zur Rückgabe<br />

bestätigt werden. Bei urteilsunfähigen Personen hält <strong>die</strong> Pflegefachperson <strong>die</strong> Aushändigung<br />

protokollarisch fest.<br />

2.3. Aufbewahrung und Verwaltung nach Beendigung der Pflege und Betreuung<br />

Grundsatz<br />

Die Klientendokumentation wird nach Beendigung der Pflege und Betreuung während 10<br />

Jahren aufbewahrt.<br />

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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss der letzten Pflege- oder Betreuungshandlung<br />

zu laufen. Werden abgelegte Dokumente in eine Klientendokumentation <strong>für</strong> einen neuen<br />

Fall der Pflege und Betreuung integriert, beginnt <strong>die</strong> Frist mit deren Abschluss neu zu<br />

laufen.<br />

Längere Aufbewahrung<br />

Klientendokumentationen von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre werden nach Beendigung<br />

der Pflege und Betreuung während 20 Jahren aufbewahrt.<br />

Befreiung von der Aufbewahrungspflicht<br />

Die <strong>SPITEX</strong>-Organisation ist von der Aufbewahrungspflicht befreit, wenn sie mit schriftlichem<br />

Einverständnis der Klientin oder des Klienten <strong>die</strong> Klientendokumentation<br />

a. einer nachbehandelnden bzw. nachbetreuenden Organisation oder Fachperson übergibt;<br />

b. der Klientin oder dem Klienten auf deren Begehren hin zur definitiven Aufbewahrung aushändigt.<br />

Vernichtung<br />

Unmittelbar nach Ende der Aufbewahrungsfrist wird <strong>die</strong> Klientendokumentation vernichtet,<br />

z.B. durch Schreddern oder durch Verbrennen in der Kehrichtverbrennungsanlage unter Aufsicht.<br />

2.4. Zugangsberechtigung <strong>im</strong> Betrieb<br />

Zugang zur Klientendokumentation in Papierform haben <strong>die</strong> Angestellten und <strong>die</strong> auszubildenden<br />

Personen der Organisation nur so weit, als es ihre Funktion erfordert.<br />

3. Handhabung von Klientendokumentationen in elektronischer Form<br />

3.1. Zulässiger Inhalt<br />

Die Klientendokumentation soll den Behandlungsverlauf angemessen dokumentieren. Sie<br />

muss insbesondere <strong>die</strong> Bedarfsabklärung, Sachverhaltsfeststellungen und <strong>die</strong> angeordneten<br />

und erbrachten Therapie-, Pflege- und Betreuungsleistungen enthalten. Die Klientendokumentation<br />

hält auch erfolgte Aufklärungen über Therapie-, Pflege- und Betreuungsleistungen<br />

fest, soweit <strong>die</strong>se ausnahmsweise durch Mitarbeitende der <strong>SPITEX</strong> erfolgen.<br />

Die Bedarfsabklärung wird elektronisch <strong>im</strong> System von RAI-HC geführt. Vorbehalten bleiben<br />

Bedarfsabklärungen <strong>im</strong> Bereich von Spezialpflege.<br />

3.2. Aufbewahrung und Verwaltung während der Dauer der Pflege und Betreuung<br />

Verantwortlich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verwaltung und <strong>die</strong> Aktualität der Klientendokumentation ist <strong>die</strong><br />

<strong>SPITEX</strong>-Organisation.<br />

Die <strong>SPITEX</strong>-Organisation führt <strong>die</strong> Klientendokumentation in elektronischer Form.<br />

Werden Teile der Klientendokumentation nicht in elektronischer Form geführt, gelten <strong>für</strong> <strong>die</strong>se<br />

<strong>die</strong> Vorschriften der Ziffer 2.2.<br />

3.3. Aufbewahrung und Verwaltung nach Beendigung der Pflege und Betreuung<br />

Grundsatz<br />

Die Klientendokumentation wird nach Beendigung der Pflege und Betreuung während 10<br />

Jahren aufbewahrt.<br />

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss der letzten Pflege- oder Betreuungshandlung<br />

zu laufen.<br />

Die Aufbewahrung kann in elektronischer Form oder in Papierform erfolgen.<br />

Längere Aufbewahrung<br />

Klientendokumentationen von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre werden nach Beendigung<br />

der Pflege und Betreuung während 20 Jahren aufbewahrt.<br />

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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />

Befreiung von der Aufbewahrungspflicht<br />

Die <strong>SPITEX</strong>-Organisation ist von der Aufbewahrungspflicht befreit, wenn sie mit schriftlichem<br />

Einverständnis der Klientin oder des Klienten <strong>die</strong> gesamte Klientendokumentation<br />

a. in elektronischer Form oder in Papierform einer nachbehandelnden bzw. nachbetreuenden<br />

Organisation oder Fachperson übergibt;<br />

b. der Klientin oder dem Klienten auf deren Begehren hin in Papierform zur definitiven Aufbewahrung<br />

aushändigt.<br />

Löschung<br />

Unmittelbar nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden <strong>die</strong> Klientendaten gelöscht.<br />

3.4. Zugangsberechtigung <strong>im</strong> Betrieb<br />

Zugang zur Klientendokumentation in elektronischer Form haben <strong>die</strong> Angestellten und <strong>die</strong><br />

auszubildenden Personen der Organisation nur so weit, als es ihre Funktion erfordert. Der<br />

selektive Zugang ist mittels technischer oder organisatorischer Massnahmen zu gewährleisten<br />

(z.B. durch Passwortschutz, vgl. auch Ziffer 7.2).<br />

4. Herausgabe von Daten und Dokumenten an Dritte<br />

4.1. Medizinalpersonen und stationäre Einrichtungen<br />

Die Weitergabe von Klientendaten an Medizinalpersonen ausserhalb der <strong>SPITEX</strong>-<br />

Organisation und an stationäre Einrichtungen bedarf grundsätzlich der schriftlichen Einwilligung<br />

durch <strong>die</strong> Klientin oder den Klienten.<br />

In Notfallsituationen, d.h. wenn <strong>die</strong> Weitergabe von Klientendaten zur Erhaltung von Gesundheit<br />

oder Leben dringend erforderlich ist, kann auf eine Einwilligung verzichtet werden.<br />

4.2. Krankenversicherer (obligatorische Krankenversicherung, KVG)<br />

Grundsatz<br />

Die Krankenversicherer erhalten bezogen auf den konkreten Versicherungsfall ohne weiteres<br />

<strong>die</strong> Daten des vertraglich vereinbarten Bedarfsmeldeformulars.<br />

Zusätzliche Informationen<br />

Der Vertrauensarzt der Krankenversicherer erhält auf schriftliche Anfrage hin ohne schriftliche<br />

Zust<strong>im</strong>mung der Klientin/des Klienten zusätzlich <strong>die</strong> auf den konkreten Versicherungsfall<br />

bezogenen Daten der vertraglich vereinbarten Bedarfsabklärungsinstrumente.<br />

Der Vertrauensarzt der Krankenversicherer erhält auf schriftliche Anfrage hin weitere Daten<br />

aus der Klientendokumentation (standardisierte oder individuelle Pflegeplanung, Verlaufsberichte,<br />

Wundprotokolle, usw.).<br />

Dokumente dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie besonders schützenswerte Personendaten<br />

von Drittpersonen (z.B. Familienangehörigen) enthalten und nicht ohne besonderen<br />

Aufwand anonymisiert werden können.<br />

4.3. Obligatorische Unfallversicherung (UVG)<br />

Grundsatz<br />

Die Unfallversicherer erhalten bezogen auf den konkreten Versicherungsfall ohne weiteres<br />

<strong>die</strong> Daten des Bedarfsmeldeformulars.<br />

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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />

Zusätzliche Informationen<br />

Der Unfallversicherer erhält auf schriftliche Anfrage hin weitere Daten aus der Klientendokumentation<br />

(standardisierte oder individuelle Pflegeplanung, Verlaufsberichte, Wundprotokolle,<br />

usw.).<br />

Dokumente dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie besonders schützenswerte Personendaten<br />

von Drittpersonen (z.B. Familienangehörigen) enthalten und nicht ohne besonderen<br />

Aufwand anonymisiert werden können.<br />

4.4. Invalidenversicherung (IV)<br />

Die zuständige IV-Stelle erhält auf schriftliche Anfrage, und sofern sie <strong>die</strong> Kopie einer Vollmacht<br />

<strong>im</strong> Sinne von Artikel 28 Absatz 3 ATSG vorlegt, alle Daten aus der Klientendokumentation<br />

(standardisierte oder individuelle Pflegeplanung, Verlaufsberichte, Wundprotokolle,<br />

usw.).<br />

Dokumente dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie besonders schützenswerte Personendaten<br />

von Drittpersonen (z.B. Familienangehörigen) enthalten und nicht ohne besonderen<br />

Aufwand anonymisiert werden können.<br />

4.5. Behörden (allgemeine Amtshilfe)<br />

Behörden werden <strong>im</strong> Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin Klientendaten<br />

bekannt gegeben, wenn <strong>die</strong> Behörde glaubhaft darlegt, dass sie gesetzlich zur Bearbeitung<br />

der Klientendaten befugt ist und <strong>die</strong> Klientendaten <strong>im</strong> konkreten Fall <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wahrnehmung<br />

ihrer Aufgabe benötigt, und wenn (kumulativ) folgende Voraussetzungen vorliegen:<br />

a. Schriftliche Einwilligung der Klientin bzw. des Klienten oder Befreiung von der Schweigepflicht<br />

(Ziffer 5) durch das Kantonsarztamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des<br />

Kantons Bern;<br />

b. Befreiung vom Amtsgehe<strong>im</strong>nis durch <strong>die</strong> Anstellungsbehörde (vgl. Ziffer 6).<br />

4.6. Strafverfolgungsbehörden in best<strong>im</strong>mten Ausnahmefällen<br />

Ausnahmsweise und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin werden ohne schriftliche<br />

Zust<strong>im</strong>mung der Klientin/des Klienten und ohne Befreiung von der Schweigepflicht und vom<br />

Amtsgehe<strong>im</strong>nis den Strafverfolgungsbehörden Klientendaten bekannt gegeben zum Auslösen<br />

von Ermittlungen und Strafuntersuchungen in folgenden Fällen, in welchen ohnehin ein<br />

Melderecht besteht:<br />

a. ausserordentliche Todesfälle;<br />

b. Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, <strong>die</strong> öffentliche Gesundheit oder <strong>die</strong><br />

sexuelle Integrität.<br />

4.7. Aussagen vor Gericht<br />

Angestellte und auszubildende Personen in <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> dürfen vor Gericht als<br />

Auskunftspersonen, Zeuginnen bzw. Zeugen oder Sachverständige nur aussagen, wenn<br />

(kumulativ) folgende Einwilligungen vorliegen:<br />

a. Schriftliche Einwilligung der Klientin bzw. des Klienten oder Befreiung von der Schweigepflicht<br />

(Ziffer 5) durch das Kantonsarztamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des<br />

Kantons Bern;<br />

b. Befreiung vom Amtsgehe<strong>im</strong>nis durch <strong>die</strong> Anstellungsbehörde (vgl. Ziffer 6).<br />

Auf Verlangen des Gerichts sind <strong>die</strong> Angestellten und auszubildenden Personen in <strong>SPITEX</strong>-<br />

<strong>Organisationen</strong> verpflichtet, bei den zuständigen Stellen um eine Befreiung von der Schweigepflicht<br />

und eine Befreiung vom Amtsgehe<strong>im</strong>nis nachzusuchen.<br />

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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />

4.8. Gesetzliche und amtliche Vertreter/innen<br />

Gesetzliche sowie amtlich eingesetzte Vertreter/innen sind hinsichtlich der Auskunfts- und<br />

Einsichtsrechte den Klientinnen und Klienten gleichgestellt (Ziffer 1.1.). Ihnen wird <strong>im</strong> gleichen<br />

Umfang Auskunft und Einsicht gewährt, sofern <strong>die</strong> urteilsfähige Klientin oder der urteilsfähige<br />

Klient nicht ausdrücklich best<strong>im</strong>mt hat, dass der betreffenden Person <strong>die</strong> Auskunft und<br />

Einsicht verweigert werden muss. Urteilsfähige Kinder sind fähig (???) zu entscheiden, ob<br />

ihren Eltern Einsicht gewährt wird.<br />

4.9. Familienangehörige<br />

Grundsatz<br />

Die Weitergabe von Klientendaten an Familienangehörige (auch Ehepartner und Kinder)<br />

bedarf grundsätzlich der schriftlichen Zust<strong>im</strong>mung der Klientin oder des Klienten.<br />

Ausnahme<br />

Bei urteilsunfähigen Klientinnen und Klienten können <strong>die</strong> Daten den nächsten Angehörigen,<br />

insbesondere solchen, <strong>die</strong> <strong>im</strong> gleichen Haushalt leben, mitgeteilt werden.<br />

Auskünfte über verstorbene Personen<br />

Den Familienangehörigen von verstorbenen Klientinnen oder Klienten darf nur mit Befreiung<br />

von der Schweigepflicht durch das Kantonsarztamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion<br />

des Kantons Bern Auskunft und Einsicht in <strong>die</strong> Klientendokumentation gewährt werden.<br />

Abweichend davon dürfen Angehörige, welche <strong>die</strong> Verstorbenen eng begleitet haben und<br />

somit über den Krankheitsverlauf grundsätzlich Bescheid wissen, in summarischer Weise<br />

über <strong>die</strong> Todesumstände informiert werden.<br />

4.10. Personen aus dem sozialen Netz<br />

Die Weitergabe von Klientendaten an Personen aus dem sozialen Netz bedarf grundsätzlich<br />

der schriftlichen Zust<strong>im</strong>mung der Klientin oder des Klienten.<br />

Abweichend davon dürfen Personen, welche <strong>die</strong> Verstorbenen sehr eng begleitet haben und<br />

somit über den Krankheitsverlauf grundsätzlich Bescheid wissen, in summarischer Weise<br />

über <strong>die</strong> Todesumstände informiert werden.<br />

5. Allgemeine Schweigepflicht 1<br />

Angestellte und auszubildende Personen in <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> haben über alles, was<br />

sie während ihrer Arbeit wahrnehmen, Stillschweigen zu bewahren.<br />

Unter <strong>die</strong> Schweigepflicht fallen insbesondere:<br />

• Informationen, <strong>die</strong> von Klientinnen und Klienten mitgeteilt werden;<br />

• Informationen über Klientinnen und Klienten sowie über deren Angehörige, <strong>die</strong> von Dritten<br />

mitgeteilt werden;<br />

• Wahrnehmungen während der Arbeit in der Wohnung der Klientinnen und Klienten, unabhängig<br />

davon, ob sie <strong>die</strong> Klientinnen und Klienten oder andere Personen betreffen.<br />

Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber anderen Angestellten der gleichen <strong>SPITEX</strong>-<br />

Organisation. Ausgenommen ist der fachliche Informationsaustausch, wenn <strong>die</strong>se Informationen<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Erfüllung des Betreuungsziels unerlässlich sind.<br />

Die Schweigepflicht gilt über <strong>die</strong> Beendigung des Anstellungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses<br />

hinaus.<br />

Die Schweigepflicht entfällt, wenn <strong>die</strong> Klientin oder der Klient oder <strong>die</strong> zuständige Stelle der<br />

Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur Auskunftserteilung ermächtigt hat oder wenn auf<br />

Grund einer gesetzlichen Best<strong>im</strong>mung eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht besteht.<br />

1 Siehe ergänzend zu den nachfolgenden Ausführungen auch den Leitfaden der Gesundheits- und<br />

Fürsorgedirektion zur Schweigepflicht von Gesundheitsfachpersonen (September 2006).<br />

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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />

Soweit <strong>die</strong>s <strong>für</strong> eine Auskunftserteilung notwendig ist, können sich Angestellte und auszubildende<br />

Personen in den <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> durch das Kantonsarztamt der Gesundheits-<br />

und Fürsorgedirektion von der Schweigepflicht befreien lassen. Das Gesuch ist schriftlich zu<br />

stellen und muss mindestens folgende Angaben enthalten (vgl. Muster <strong>im</strong> Anhang 2):<br />

a. Initialen und Geburtsdatum (ggf. Todesdatum) der Person, über <strong>die</strong> Auskunft erteilt werden<br />

soll;<br />

b. Kurze Schilderung des Sachverhalts und Begründung, weshalb <strong>die</strong> Befreiung beantragt<br />

wird, weshalb und wem Auskunft erteilt werden soll, und ob <strong>die</strong> betroffene Person vorgängig<br />

um Befreiung von der Schweigepflicht angefragt wurde;<br />

c. Eigenhändige Unterschrift der Fachperson.<br />

6. Amtsgehe<strong>im</strong>nis<br />

Angestellte und auszubildende Personen in <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> unterstehen <strong>im</strong> gleichen<br />

Umfang wie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schweigepflicht beschrieben (Ziffer 5) auch dem Amtsgehe<strong>im</strong>nis.<br />

Für <strong>die</strong> Befreiung vom Amtsgehe<strong>im</strong>nis ist jenes Organ innerhalb der <strong>SPITEX</strong>-Organisation<br />

zuständig, das befugt ist, Anstellungen vorzunehmen (Anstellungsbehörde). Die Befreiung<br />

vom Amtsgehe<strong>im</strong>nis erfolgt schriftlich (vgl. Muster <strong>im</strong> Anhang 3).<br />

7. Organisatorische Anordnungen<br />

7.1. Datenschutz- und Datensicherheitskonzept<br />

Jede <strong>SPITEX</strong>-Organisation verfügt über ein Datenschutz- und Datensicherheitskonzept.<br />

Das Konzept hält mindestens Folgendes fest:<br />

a. Name der Verantwortlichen bzw. des Verantwortlichen <strong>für</strong> den Datenschutz;<br />

b. Bezeichnungen und Adressen der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Gemeinden;<br />

c. Zugangsberechtigungen nach Funktionen;<br />

d. Art und Weise der Datensicherung;<br />

e. Verantwortlichkeiten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Datensicherung (inkl. Stellvertretungsregelungen);<br />

f. Aufbewahrung der Klientendokumentation nach einer allfälligen Auflösung der <strong>SPITEX</strong>-<br />

Organisation.<br />

7.2. Anforderungen an <strong>die</strong> Informatik<br />

Das eingesetzte Informatiksystem muss sicherstellen, dass<br />

a. <strong>die</strong> Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität);<br />

b. <strong>die</strong> Daten während der Bearbeitung unverfälscht, vollständig und widerspruchsfrei bleiben<br />

(Integrität);<br />

c. dokumentiert wird, wer welche Daten zu welchem Zeitpunkt <strong>im</strong> System eingegeben, verändert<br />

oder gelöscht hat (Revisionsfähigkeit);<br />

d. <strong>die</strong> Daten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einsichtnahme und Herausgabe verfügbar sind.<br />

Alle Geräte, <strong>die</strong> einen Zugang zu Klienten- oder Personaldaten ermöglichen, werden unter<br />

Verschluss gehalten (Türen abschliessen, Notebooks in Schränken einschliessen, etc.).<br />

PC- und Notebook-Arbeitsplätze werden generell durch Passwort geschützt.<br />

Zugang zur Klientendokumentation in elektronischer Form haben <strong>die</strong> Angestellten und <strong>die</strong><br />

auszubildenden Personen der Organisation nur so weit, als es ihre Funktion erfordert. Der<br />

selektive Zugang wird mittels individueller Passwörter geregelt.<br />

Passwörter müssen aus mindestens 8 Zeichen bestehen.<br />

Passwörter müssen monatlich geändert werden.<br />

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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />

Der Datenbestand wird täglich auf einem zweiten Datenträger gesichert, welcher einbruchs-<br />

und feuersicher aufbewahrt wird.<br />

Der Datenbestand wird periodisch auf einen dritten Datenträger gesichert, welcher in anderen<br />

Räumen einbruchs- und feuersicher aufbewahrt wird.<br />

Die <strong>SPITEX</strong>-Organisation stellt sicher, dass Archivdaten bis zum Ablauf der gesetzlichen<br />

Aufbewahrungsfristen gelesen werden können.<br />

Bei Servern, PC und Notebooks, <strong>die</strong> ausser Betrieb genommen werden, ist <strong>die</strong> Festplatte<br />

neu zu formatieren oder physisch unbrauchbar zu machen.<br />

7.3. Verantwortliche/r <strong>für</strong> den Datenschutz <strong>im</strong> Betrieb<br />

Jede <strong>SPITEX</strong>-Organisation bezeichnet intern eine Person, welche <strong>für</strong> den Datenschutz zuständig<br />

ist.<br />

Die Verantwortliche bzw. der Verantwortliche <strong>für</strong> Datenschutz hat folgende Aufgaben:<br />

a. Instruktion und Ausbildung aller Angestellten und aller auszubildenden Personen in Sachen<br />

Datenschutz;<br />

b. Beratung der Betriebsleitung bezüglich Datenschutz;<br />

c. Periodische Überprüfung und allenfalls Anpassung des Datenschutz- und Datensicherheitskonzeptes;<br />

d. Erstellen eines Konzeptes hinsichtlich des funktionsbezogenen Zugangs zu Klienten- und<br />

Personaldaten;<br />

e. Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften über den Passwortschutz;<br />

f. Ansprechperson der Klientinnen und Klienten in Sachen Datenschutz;<br />

g. Ansprechperson der Datenschutzaufsichtsbehörden.<br />

Die Verantwortliche bzw. der Verantwortliche <strong>für</strong> Datenschutz hat auf Grund ihrer/seiner<br />

Funktion keinen allgemeinen Zugang zu Klienten- und Patientendaten.<br />

8. Rechts- und Datenschutzaufsicht<br />

Wenn ein Streit zwischen der <strong>SPITEX</strong>-Organisation und einer Klientin bzw. einem Klienten,<br />

mit Angehörigen oder mit anderen Privatpersonen über Fragen des Datenschutzes (insbesondere<br />

über Auskunfts- und Einsichtsrechte, Berichtigung und Löschung) nicht <strong>im</strong> gegenseitigen<br />

Einvernehmen beigelegt werden kann, regelt <strong>die</strong> <strong>SPITEX</strong>-Organisation <strong>die</strong> Streitfrage<br />

in einer schriftlichen Verfügung. Der Entscheid ist in der Verfügung kurz zu begründen.<br />

Gegen <strong>die</strong> Verfügung können <strong>die</strong> Betroffenen innert 30 Tagen be<strong>im</strong> örtlich zuständigen Regierungsstatthalter<br />

eine Verwaltungsbeschwerde einreichen. Auf <strong>die</strong>se Beschwerdemöglichkeit<br />

muss in der Verfügung hingewiesen werden (Rechtsmittelbelehrung).<br />

Die direkte Datenschutzaufsicht über <strong>die</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> ist zurzeit nicht definitiv<br />

festgelegt. Die Oberaufsicht über den Datenschutz der <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton<br />

Bern wird durch <strong>die</strong> Datenschutzaufsichtsstelle des Kantons Bern ausgeübt.<br />

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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />

Anhang 1: Muster <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beschriftung der Mappe mit der Klientendokumentation<br />

Das Dokument steht <strong>im</strong> internen Bereich des Internetauftritts des <strong>SPITEX</strong>-Verbands des<br />

Kantons Bern als Word- und als PDF-Datei zum Herunterladen zur Verfügung.<br />

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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />

Anhang 2: Muster eines Gesuchs um Befreiung von der Schweigepflicht<br />

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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />

Anhang 3: Muster einer Befreiung vom Amtsgehe<strong>im</strong>nis<br />

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