Datenschutzrichtlinien für die SPITEX-Organisationen im ... - Privatim
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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />
Beschluss des Vorstands des <strong>SPITEX</strong>-Verbands des Kantons Bern vom<br />
20.06.2007<br />
in Absprache mit dem Datenschutzbeauftragten des Kantons Bern und der Gesundheits- und<br />
Fürsorgedirektion des Kantons Bern<br />
Bern, 20.06.2007<br />
<strong>SPITEX</strong>_Datenschutz_Richtl_200607DEC:\Dokumente und Einstellungen \Kettiger\Eigene Dateien \<strong>SPITEX</strong>\Datenschutz -RAI-HC\DS -<strong>SPITEX</strong>_Beschluss_DE\<strong>SPITEX</strong>_Datenschutz_Richtl_200607DE.doc<br />
<strong>SPITEX</strong> Verband des Kantons Bern, Zähringerstrasse 15, 3012 Bern, Telefon 031 300 51 51, Telefax 031 300 51 50<br />
E-Mail: verband@spitexbe.ch, Homepage: www.spitexbe.ch
<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />
Einleitung<br />
Diese <strong>Datenschutzrichtlinien</strong> sind <strong>für</strong> alle <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern verbindlich,<br />
<strong>die</strong> <strong>im</strong> Auftrag von Kanton oder Gemeinde Leistungen der Pflege und Betreuung zu<br />
Hause erbringen. Ihre Einhaltung entspricht dem Standard 1.8.2. des Handbuchs Standards<br />
mit Indikatoren <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-Leistungen.<br />
Ziel der <strong>Datenschutzrichtlinien</strong> ist es, in den <strong>SPITEX</strong>-Betrieben ein Höchstmass von Datenschutz<br />
und Datensicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig den betrieblichen Bedürfnissen<br />
sowie Auskunftsrechten Dritter Rechnung zu tragen.<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Die vorliegenden <strong>Datenschutzrichtlinien</strong> stützen sich insbesondere auf folgende Rechtsgrundlagen:<br />
Bundesrecht:<br />
• Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB), SR 311.0 (Art.<br />
179 novies , 320, 321);<br />
• Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts<br />
(ATSG), SR 830.1 (Artikel 32 Abs. 2, 33, 47);<br />
• Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über <strong>die</strong> Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />
(AHVG), SR 830.10 (Art. 49, 50a);<br />
• Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über <strong>die</strong> Invalidenversicherung (IVG), SR 831.20 (Art.<br />
66a);<br />
• Bundesgesetz vom 18. März 1994 über <strong>die</strong> Krankenversicherung (KVG), SR 832.10 (Art.<br />
42, 57 Abs. 6, 82, 84, 84a);<br />
• Verordnung vom 27. Juni 1995 über <strong>die</strong> Krankenversicherung (KVV), SR 832.102 (Art.<br />
120);<br />
• Bundesgesetz vom 20. März 1981 über <strong>die</strong> Unfallversicherung (UVG), SR 832.20 (Art.<br />
54a, 96, 97, 98).<br />
Kantonales Recht (Kanton Bern):<br />
• Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV), BSG 101.1 (Art. 18);<br />
• Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG), BSG 152.04;<br />
• Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG), BSG 811.01 (Art. 26, 27, 28, 39a,<br />
40a);<br />
• Verordnung vom 23. Oktober 2002 über <strong>die</strong> Rechte und Pflichten der Patientinnen und<br />
Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung, PatV), BSG<br />
811.011 (Art. 3, 4, 5, 6).<br />
• Gesetz vom 11. Juni 2001 über <strong>die</strong> öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG<br />
860.1 (Art. 8);<br />
• Leitfaden der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern zur Schweigepflicht<br />
von Gesundheitsfachpersonen, September 2006.<br />
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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />
Grundsätzliches zum Personendatenschutz<br />
1.1. Klientendaten<br />
Definition<br />
Unter Klientendaten werden in <strong>die</strong>sen Richtlinien alle Daten verstanden, <strong>die</strong> einer Klientin<br />
oder einem Klienten direkt zugeordnet werden können. Sie bestehen aus der Klientendokumentation<br />
sowie aus den administrativen Daten.<br />
Persönliche Notizen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> (z.B.<br />
Agenda-Einträge, Planungsunterlagen, Gedächtnisstützen <strong>für</strong> Gespräche, etc.) sind keine<br />
Klientendaten.<br />
Einsichtnahme in eigene Daten<br />
Den Klientinnen und Klienten ist auf Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Daten zu<br />
gewähren und <strong>die</strong>se sind auf Wunsch zu erläutern.<br />
Die Klientinnen und Klienten können <strong>die</strong> Herausgabe <strong>die</strong>ser Daten verlangen. In der Regel<br />
wird eine Kopie abgegeben. Für <strong>die</strong> Kopie darf eine kostendeckende Abgeltung verlangt<br />
werden.<br />
Die Einsichtnahme kann verweigert werden, wenn wichtige und überwiegende öffentliche<br />
Interessen oder besonders schützenswerte Interessen Dritter (Personendatenschutz von<br />
Dritten, <strong>die</strong> in den Akten erwähnt werden) entgegenstehen.<br />
Kann <strong>die</strong> Auskunft der Klientin oder dem Klienten selber nicht erteilt werden, weil sie <strong>die</strong>se<br />
bzw. <strong>die</strong>sen zu stark belasten würde, so kann sie einer von der Klientin bzw. vom Klienten<br />
bezeichneten Person des Vertrauens gegeben werden.<br />
Berichtigung und Löschung<br />
Die Klientinnen und Klienten haben Anspruch darauf, dass unrichtige oder nicht notwendige<br />
Personendaten über sie berichtigt oder vernichtet werden.<br />
Kann weder <strong>die</strong> Richtigkeit noch <strong>die</strong> Unrichtigkeit von Klientendaten, insbesondere von solchen,<br />
<strong>die</strong> eine Wertung menschlichen Verhaltens enthalten, bewiesen werden, so können<br />
Klientinnen oder Klienten verlangen, dass eine angemessene Gegendarstellung aufgenommen<br />
wird.<br />
Information über Datenweitergabe<br />
Die Klientinnen und Klienten sind darüber zu informieren, wenn Klientendaten gestützt auf<br />
<strong>die</strong> besonderen Best<strong>im</strong>mungen des Sozialversicherungsrechts (vgl. Ziffer 4.2, zweiter Teil,<br />
Ziffer 4.3, Ziffer 4.4) an Dritte weitergegeben werden.<br />
Die Informationspflicht besteht nicht bei der Weitergabe des üblichen Bedarfsmeldeformulars<br />
an Krankenversicherer (Ziffer 4.2) und Unfallversicherer (Ziffer 4.3).<br />
Aufklärung über <strong>die</strong> Rechte<br />
Alle Klientinnen und Klienten werden zu Beginn jedes neuen Auftrags <strong>für</strong> Pflege und Betreuung<br />
über ihre Rechte und Pflichten bezüglich Datenschutz und Datensicherheit aufgeklärt.<br />
Den Klientinnen und Klienten wird das „Merkblatt <strong>für</strong> Klientinnen und Klienten von <strong>SPITEX</strong>-<br />
<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern“ ausgehändigt. Urteilsfähige Klientinnen und Klienten haben<br />
den Empfang des Merkblattes auf einer Kopie zu bestätigen. Bei urteilsunfähigen Personen<br />
hält <strong>die</strong> Pflegefachperson <strong>die</strong> Aushändigung protokollarisch fest.<br />
1.2. Personaldaten<br />
Definition<br />
Unter Personaldaten werden in <strong>die</strong>sen Richtlinien alle Daten verstanden, <strong>die</strong> einer angestellten<br />
Person oder einer auszubildenden Person direkt zugeordnet werden können. Zu den<br />
Personaldaten gehören insbesondere <strong>die</strong> Personaldossiers und <strong>die</strong> Lohnbuchhaltung.<br />
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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />
Einsichtnahme in eigene Daten<br />
Angestellte und auszubildende Personen haben jederzeit das Recht, in sämtliche Personaldaten<br />
Einsicht zu nehmen, <strong>die</strong> sie betreffen.<br />
Die Einsichtnahme kann verweigert werden, wenn wichtige und überwiegende öffentliche<br />
Interessen oder besonders schützenswerte Interessen Dritter (Personendatenschutz von<br />
Dritten, <strong>die</strong> in den Akten erwähnt werden) entgegenstehen.<br />
Rechte der Betroffenen (Berichtigung, Löschung)<br />
Angestellte und auszubildende Personen haben das Recht:<br />
a. <strong>die</strong> Berichtigung falscher Personaldaten zu verlangen;<br />
b. den Personaldaten eine Gegendarstellung beizufügen, wenn eine Berichtigung <strong>im</strong> Sinne<br />
von Buchstaben a nicht möglich ist;<br />
c. <strong>die</strong> Löschung von Personaldaten zu verlangen, <strong>die</strong> nicht mehr gebraucht werden und <strong>die</strong><br />
keiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen.<br />
Personaldaten sind 10 Jahre nach dem Ausscheiden der Person aus dem Dienst der<br />
<strong>SPITEX</strong>-Organisation zu löschen bzw. zu vernichten.<br />
2. Handhabung von Klientendokumentationen in Papierform<br />
2.1. Zulässiger Inhalt<br />
Die Klientendokumentation soll den Behandlungsverlauf angemessen dokumentieren. Sie<br />
muss insbesondere <strong>die</strong> Bedarfsabklärung, Sachverhaltsfeststellungen und <strong>die</strong> angeordneten<br />
und erbrachten Therapie-, Pflege- und Betreuungsleistungen enthalten. Die Klientendokumentation<br />
hält auch erfolgte Aufklärungen über Therapie-, Pflege- und Betreuungsleistungen<br />
fest, soweit <strong>die</strong>se ausnahmsweise durch Mitarbeitende der <strong>SPITEX</strong> erfolgen.<br />
Der Inhalt soll auch bei Klientendokumentationen in Papierform weitestmöglich den Formularen<br />
von RAI-Home-Care (RAI-HC) entsprechen und nicht darüber hinausgehen.<br />
2.2. Aufbewahrung und Verwaltung während der Dauer der Pflege und Betreuung<br />
Verantwortlich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verwaltung und <strong>die</strong> Aktualität der Klientendokumentation ist <strong>die</strong><br />
<strong>SPITEX</strong>-Organisation.<br />
Während der Dauer der Pflege und Betreuung kann <strong>die</strong> Klientendokumentation in Papierform<br />
bei der Klientin bzw. be<strong>im</strong> Klienten zuhause aufbewahrt werden, wenn folgende Anforderungen<br />
erfüllt sind:<br />
Die Klientendokumentation wird in einer stabilen Mappe aufbewahrt. Die Mappe trägt aussen<br />
<strong>die</strong> Bezeichnung „<strong>SPITEX</strong>“, den Namen der <strong>SPITEX</strong>-Organisation, <strong>die</strong> Bezeichnung „Klientendokumentation<br />
<strong>für</strong>“ und den Namen der Klientin bzw. des Klienten sowie den Aufdruck<br />
„Vertraulich“ (vgl. Muster <strong>im</strong> Anhang 1). Die Mappe ist geschützt vor dem Einblick von Drittpersonen<br />
an einem sicheren Ort (Nachttischschublade, Küchenschrank, etc.) aufzubewahren.<br />
Die Klientin bzw. der Klient unterzeichnet zu Beginn der Pflege und Betreuung eine Erklärung,<br />
in welcher der Empfang der Klientendokumentation sowie <strong>die</strong> Pflicht zur Rückgabe<br />
bestätigt werden. Bei urteilsunfähigen Personen hält <strong>die</strong> Pflegefachperson <strong>die</strong> Aushändigung<br />
protokollarisch fest.<br />
2.3. Aufbewahrung und Verwaltung nach Beendigung der Pflege und Betreuung<br />
Grundsatz<br />
Die Klientendokumentation wird nach Beendigung der Pflege und Betreuung während 10<br />
Jahren aufbewahrt.<br />
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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss der letzten Pflege- oder Betreuungshandlung<br />
zu laufen. Werden abgelegte Dokumente in eine Klientendokumentation <strong>für</strong> einen neuen<br />
Fall der Pflege und Betreuung integriert, beginnt <strong>die</strong> Frist mit deren Abschluss neu zu<br />
laufen.<br />
Längere Aufbewahrung<br />
Klientendokumentationen von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre werden nach Beendigung<br />
der Pflege und Betreuung während 20 Jahren aufbewahrt.<br />
Befreiung von der Aufbewahrungspflicht<br />
Die <strong>SPITEX</strong>-Organisation ist von der Aufbewahrungspflicht befreit, wenn sie mit schriftlichem<br />
Einverständnis der Klientin oder des Klienten <strong>die</strong> Klientendokumentation<br />
a. einer nachbehandelnden bzw. nachbetreuenden Organisation oder Fachperson übergibt;<br />
b. der Klientin oder dem Klienten auf deren Begehren hin zur definitiven Aufbewahrung aushändigt.<br />
Vernichtung<br />
Unmittelbar nach Ende der Aufbewahrungsfrist wird <strong>die</strong> Klientendokumentation vernichtet,<br />
z.B. durch Schreddern oder durch Verbrennen in der Kehrichtverbrennungsanlage unter Aufsicht.<br />
2.4. Zugangsberechtigung <strong>im</strong> Betrieb<br />
Zugang zur Klientendokumentation in Papierform haben <strong>die</strong> Angestellten und <strong>die</strong> auszubildenden<br />
Personen der Organisation nur so weit, als es ihre Funktion erfordert.<br />
3. Handhabung von Klientendokumentationen in elektronischer Form<br />
3.1. Zulässiger Inhalt<br />
Die Klientendokumentation soll den Behandlungsverlauf angemessen dokumentieren. Sie<br />
muss insbesondere <strong>die</strong> Bedarfsabklärung, Sachverhaltsfeststellungen und <strong>die</strong> angeordneten<br />
und erbrachten Therapie-, Pflege- und Betreuungsleistungen enthalten. Die Klientendokumentation<br />
hält auch erfolgte Aufklärungen über Therapie-, Pflege- und Betreuungsleistungen<br />
fest, soweit <strong>die</strong>se ausnahmsweise durch Mitarbeitende der <strong>SPITEX</strong> erfolgen.<br />
Die Bedarfsabklärung wird elektronisch <strong>im</strong> System von RAI-HC geführt. Vorbehalten bleiben<br />
Bedarfsabklärungen <strong>im</strong> Bereich von Spezialpflege.<br />
3.2. Aufbewahrung und Verwaltung während der Dauer der Pflege und Betreuung<br />
Verantwortlich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verwaltung und <strong>die</strong> Aktualität der Klientendokumentation ist <strong>die</strong><br />
<strong>SPITEX</strong>-Organisation.<br />
Die <strong>SPITEX</strong>-Organisation führt <strong>die</strong> Klientendokumentation in elektronischer Form.<br />
Werden Teile der Klientendokumentation nicht in elektronischer Form geführt, gelten <strong>für</strong> <strong>die</strong>se<br />
<strong>die</strong> Vorschriften der Ziffer 2.2.<br />
3.3. Aufbewahrung und Verwaltung nach Beendigung der Pflege und Betreuung<br />
Grundsatz<br />
Die Klientendokumentation wird nach Beendigung der Pflege und Betreuung während 10<br />
Jahren aufbewahrt.<br />
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss der letzten Pflege- oder Betreuungshandlung<br />
zu laufen.<br />
Die Aufbewahrung kann in elektronischer Form oder in Papierform erfolgen.<br />
Längere Aufbewahrung<br />
Klientendokumentationen von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre werden nach Beendigung<br />
der Pflege und Betreuung während 20 Jahren aufbewahrt.<br />
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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />
Befreiung von der Aufbewahrungspflicht<br />
Die <strong>SPITEX</strong>-Organisation ist von der Aufbewahrungspflicht befreit, wenn sie mit schriftlichem<br />
Einverständnis der Klientin oder des Klienten <strong>die</strong> gesamte Klientendokumentation<br />
a. in elektronischer Form oder in Papierform einer nachbehandelnden bzw. nachbetreuenden<br />
Organisation oder Fachperson übergibt;<br />
b. der Klientin oder dem Klienten auf deren Begehren hin in Papierform zur definitiven Aufbewahrung<br />
aushändigt.<br />
Löschung<br />
Unmittelbar nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden <strong>die</strong> Klientendaten gelöscht.<br />
3.4. Zugangsberechtigung <strong>im</strong> Betrieb<br />
Zugang zur Klientendokumentation in elektronischer Form haben <strong>die</strong> Angestellten und <strong>die</strong><br />
auszubildenden Personen der Organisation nur so weit, als es ihre Funktion erfordert. Der<br />
selektive Zugang ist mittels technischer oder organisatorischer Massnahmen zu gewährleisten<br />
(z.B. durch Passwortschutz, vgl. auch Ziffer 7.2).<br />
4. Herausgabe von Daten und Dokumenten an Dritte<br />
4.1. Medizinalpersonen und stationäre Einrichtungen<br />
Die Weitergabe von Klientendaten an Medizinalpersonen ausserhalb der <strong>SPITEX</strong>-<br />
Organisation und an stationäre Einrichtungen bedarf grundsätzlich der schriftlichen Einwilligung<br />
durch <strong>die</strong> Klientin oder den Klienten.<br />
In Notfallsituationen, d.h. wenn <strong>die</strong> Weitergabe von Klientendaten zur Erhaltung von Gesundheit<br />
oder Leben dringend erforderlich ist, kann auf eine Einwilligung verzichtet werden.<br />
4.2. Krankenversicherer (obligatorische Krankenversicherung, KVG)<br />
Grundsatz<br />
Die Krankenversicherer erhalten bezogen auf den konkreten Versicherungsfall ohne weiteres<br />
<strong>die</strong> Daten des vertraglich vereinbarten Bedarfsmeldeformulars.<br />
Zusätzliche Informationen<br />
Der Vertrauensarzt der Krankenversicherer erhält auf schriftliche Anfrage hin ohne schriftliche<br />
Zust<strong>im</strong>mung der Klientin/des Klienten zusätzlich <strong>die</strong> auf den konkreten Versicherungsfall<br />
bezogenen Daten der vertraglich vereinbarten Bedarfsabklärungsinstrumente.<br />
Der Vertrauensarzt der Krankenversicherer erhält auf schriftliche Anfrage hin weitere Daten<br />
aus der Klientendokumentation (standardisierte oder individuelle Pflegeplanung, Verlaufsberichte,<br />
Wundprotokolle, usw.).<br />
Dokumente dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie besonders schützenswerte Personendaten<br />
von Drittpersonen (z.B. Familienangehörigen) enthalten und nicht ohne besonderen<br />
Aufwand anonymisiert werden können.<br />
4.3. Obligatorische Unfallversicherung (UVG)<br />
Grundsatz<br />
Die Unfallversicherer erhalten bezogen auf den konkreten Versicherungsfall ohne weiteres<br />
<strong>die</strong> Daten des Bedarfsmeldeformulars.<br />
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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />
Zusätzliche Informationen<br />
Der Unfallversicherer erhält auf schriftliche Anfrage hin weitere Daten aus der Klientendokumentation<br />
(standardisierte oder individuelle Pflegeplanung, Verlaufsberichte, Wundprotokolle,<br />
usw.).<br />
Dokumente dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie besonders schützenswerte Personendaten<br />
von Drittpersonen (z.B. Familienangehörigen) enthalten und nicht ohne besonderen<br />
Aufwand anonymisiert werden können.<br />
4.4. Invalidenversicherung (IV)<br />
Die zuständige IV-Stelle erhält auf schriftliche Anfrage, und sofern sie <strong>die</strong> Kopie einer Vollmacht<br />
<strong>im</strong> Sinne von Artikel 28 Absatz 3 ATSG vorlegt, alle Daten aus der Klientendokumentation<br />
(standardisierte oder individuelle Pflegeplanung, Verlaufsberichte, Wundprotokolle,<br />
usw.).<br />
Dokumente dürfen nicht weitergegeben werden, wenn sie besonders schützenswerte Personendaten<br />
von Drittpersonen (z.B. Familienangehörigen) enthalten und nicht ohne besonderen<br />
Aufwand anonymisiert werden können.<br />
4.5. Behörden (allgemeine Amtshilfe)<br />
Behörden werden <strong>im</strong> Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin Klientendaten<br />
bekannt gegeben, wenn <strong>die</strong> Behörde glaubhaft darlegt, dass sie gesetzlich zur Bearbeitung<br />
der Klientendaten befugt ist und <strong>die</strong> Klientendaten <strong>im</strong> konkreten Fall <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wahrnehmung<br />
ihrer Aufgabe benötigt, und wenn (kumulativ) folgende Voraussetzungen vorliegen:<br />
a. Schriftliche Einwilligung der Klientin bzw. des Klienten oder Befreiung von der Schweigepflicht<br />
(Ziffer 5) durch das Kantonsarztamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des<br />
Kantons Bern;<br />
b. Befreiung vom Amtsgehe<strong>im</strong>nis durch <strong>die</strong> Anstellungsbehörde (vgl. Ziffer 6).<br />
4.6. Strafverfolgungsbehörden in best<strong>im</strong>mten Ausnahmefällen<br />
Ausnahmsweise und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin werden ohne schriftliche<br />
Zust<strong>im</strong>mung der Klientin/des Klienten und ohne Befreiung von der Schweigepflicht und vom<br />
Amtsgehe<strong>im</strong>nis den Strafverfolgungsbehörden Klientendaten bekannt gegeben zum Auslösen<br />
von Ermittlungen und Strafuntersuchungen in folgenden Fällen, in welchen ohnehin ein<br />
Melderecht besteht:<br />
a. ausserordentliche Todesfälle;<br />
b. Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, <strong>die</strong> öffentliche Gesundheit oder <strong>die</strong><br />
sexuelle Integrität.<br />
4.7. Aussagen vor Gericht<br />
Angestellte und auszubildende Personen in <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> dürfen vor Gericht als<br />
Auskunftspersonen, Zeuginnen bzw. Zeugen oder Sachverständige nur aussagen, wenn<br />
(kumulativ) folgende Einwilligungen vorliegen:<br />
a. Schriftliche Einwilligung der Klientin bzw. des Klienten oder Befreiung von der Schweigepflicht<br />
(Ziffer 5) durch das Kantonsarztamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des<br />
Kantons Bern;<br />
b. Befreiung vom Amtsgehe<strong>im</strong>nis durch <strong>die</strong> Anstellungsbehörde (vgl. Ziffer 6).<br />
Auf Verlangen des Gerichts sind <strong>die</strong> Angestellten und auszubildenden Personen in <strong>SPITEX</strong>-<br />
<strong>Organisationen</strong> verpflichtet, bei den zuständigen Stellen um eine Befreiung von der Schweigepflicht<br />
und eine Befreiung vom Amtsgehe<strong>im</strong>nis nachzusuchen.<br />
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4.8. Gesetzliche und amtliche Vertreter/innen<br />
Gesetzliche sowie amtlich eingesetzte Vertreter/innen sind hinsichtlich der Auskunfts- und<br />
Einsichtsrechte den Klientinnen und Klienten gleichgestellt (Ziffer 1.1.). Ihnen wird <strong>im</strong> gleichen<br />
Umfang Auskunft und Einsicht gewährt, sofern <strong>die</strong> urteilsfähige Klientin oder der urteilsfähige<br />
Klient nicht ausdrücklich best<strong>im</strong>mt hat, dass der betreffenden Person <strong>die</strong> Auskunft und<br />
Einsicht verweigert werden muss. Urteilsfähige Kinder sind fähig (???) zu entscheiden, ob<br />
ihren Eltern Einsicht gewährt wird.<br />
4.9. Familienangehörige<br />
Grundsatz<br />
Die Weitergabe von Klientendaten an Familienangehörige (auch Ehepartner und Kinder)<br />
bedarf grundsätzlich der schriftlichen Zust<strong>im</strong>mung der Klientin oder des Klienten.<br />
Ausnahme<br />
Bei urteilsunfähigen Klientinnen und Klienten können <strong>die</strong> Daten den nächsten Angehörigen,<br />
insbesondere solchen, <strong>die</strong> <strong>im</strong> gleichen Haushalt leben, mitgeteilt werden.<br />
Auskünfte über verstorbene Personen<br />
Den Familienangehörigen von verstorbenen Klientinnen oder Klienten darf nur mit Befreiung<br />
von der Schweigepflicht durch das Kantonsarztamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion<br />
des Kantons Bern Auskunft und Einsicht in <strong>die</strong> Klientendokumentation gewährt werden.<br />
Abweichend davon dürfen Angehörige, welche <strong>die</strong> Verstorbenen eng begleitet haben und<br />
somit über den Krankheitsverlauf grundsätzlich Bescheid wissen, in summarischer Weise<br />
über <strong>die</strong> Todesumstände informiert werden.<br />
4.10. Personen aus dem sozialen Netz<br />
Die Weitergabe von Klientendaten an Personen aus dem sozialen Netz bedarf grundsätzlich<br />
der schriftlichen Zust<strong>im</strong>mung der Klientin oder des Klienten.<br />
Abweichend davon dürfen Personen, welche <strong>die</strong> Verstorbenen sehr eng begleitet haben und<br />
somit über den Krankheitsverlauf grundsätzlich Bescheid wissen, in summarischer Weise<br />
über <strong>die</strong> Todesumstände informiert werden.<br />
5. Allgemeine Schweigepflicht 1<br />
Angestellte und auszubildende Personen in <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> haben über alles, was<br />
sie während ihrer Arbeit wahrnehmen, Stillschweigen zu bewahren.<br />
Unter <strong>die</strong> Schweigepflicht fallen insbesondere:<br />
• Informationen, <strong>die</strong> von Klientinnen und Klienten mitgeteilt werden;<br />
• Informationen über Klientinnen und Klienten sowie über deren Angehörige, <strong>die</strong> von Dritten<br />
mitgeteilt werden;<br />
• Wahrnehmungen während der Arbeit in der Wohnung der Klientinnen und Klienten, unabhängig<br />
davon, ob sie <strong>die</strong> Klientinnen und Klienten oder andere Personen betreffen.<br />
Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber anderen Angestellten der gleichen <strong>SPITEX</strong>-<br />
Organisation. Ausgenommen ist der fachliche Informationsaustausch, wenn <strong>die</strong>se Informationen<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Erfüllung des Betreuungsziels unerlässlich sind.<br />
Die Schweigepflicht gilt über <strong>die</strong> Beendigung des Anstellungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses<br />
hinaus.<br />
Die Schweigepflicht entfällt, wenn <strong>die</strong> Klientin oder der Klient oder <strong>die</strong> zuständige Stelle der<br />
Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur Auskunftserteilung ermächtigt hat oder wenn auf<br />
Grund einer gesetzlichen Best<strong>im</strong>mung eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht besteht.<br />
1 Siehe ergänzend zu den nachfolgenden Ausführungen auch den Leitfaden der Gesundheits- und<br />
Fürsorgedirektion zur Schweigepflicht von Gesundheitsfachpersonen (September 2006).<br />
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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />
Soweit <strong>die</strong>s <strong>für</strong> eine Auskunftserteilung notwendig ist, können sich Angestellte und auszubildende<br />
Personen in den <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> durch das Kantonsarztamt der Gesundheits-<br />
und Fürsorgedirektion von der Schweigepflicht befreien lassen. Das Gesuch ist schriftlich zu<br />
stellen und muss mindestens folgende Angaben enthalten (vgl. Muster <strong>im</strong> Anhang 2):<br />
a. Initialen und Geburtsdatum (ggf. Todesdatum) der Person, über <strong>die</strong> Auskunft erteilt werden<br />
soll;<br />
b. Kurze Schilderung des Sachverhalts und Begründung, weshalb <strong>die</strong> Befreiung beantragt<br />
wird, weshalb und wem Auskunft erteilt werden soll, und ob <strong>die</strong> betroffene Person vorgängig<br />
um Befreiung von der Schweigepflicht angefragt wurde;<br />
c. Eigenhändige Unterschrift der Fachperson.<br />
6. Amtsgehe<strong>im</strong>nis<br />
Angestellte und auszubildende Personen in <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> unterstehen <strong>im</strong> gleichen<br />
Umfang wie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schweigepflicht beschrieben (Ziffer 5) auch dem Amtsgehe<strong>im</strong>nis.<br />
Für <strong>die</strong> Befreiung vom Amtsgehe<strong>im</strong>nis ist jenes Organ innerhalb der <strong>SPITEX</strong>-Organisation<br />
zuständig, das befugt ist, Anstellungen vorzunehmen (Anstellungsbehörde). Die Befreiung<br />
vom Amtsgehe<strong>im</strong>nis erfolgt schriftlich (vgl. Muster <strong>im</strong> Anhang 3).<br />
7. Organisatorische Anordnungen<br />
7.1. Datenschutz- und Datensicherheitskonzept<br />
Jede <strong>SPITEX</strong>-Organisation verfügt über ein Datenschutz- und Datensicherheitskonzept.<br />
Das Konzept hält mindestens Folgendes fest:<br />
a. Name der Verantwortlichen bzw. des Verantwortlichen <strong>für</strong> den Datenschutz;<br />
b. Bezeichnungen und Adressen der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Gemeinden;<br />
c. Zugangsberechtigungen nach Funktionen;<br />
d. Art und Weise der Datensicherung;<br />
e. Verantwortlichkeiten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Datensicherung (inkl. Stellvertretungsregelungen);<br />
f. Aufbewahrung der Klientendokumentation nach einer allfälligen Auflösung der <strong>SPITEX</strong>-<br />
Organisation.<br />
7.2. Anforderungen an <strong>die</strong> Informatik<br />
Das eingesetzte Informatiksystem muss sicherstellen, dass<br />
a. <strong>die</strong> Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität);<br />
b. <strong>die</strong> Daten während der Bearbeitung unverfälscht, vollständig und widerspruchsfrei bleiben<br />
(Integrität);<br />
c. dokumentiert wird, wer welche Daten zu welchem Zeitpunkt <strong>im</strong> System eingegeben, verändert<br />
oder gelöscht hat (Revisionsfähigkeit);<br />
d. <strong>die</strong> Daten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einsichtnahme und Herausgabe verfügbar sind.<br />
Alle Geräte, <strong>die</strong> einen Zugang zu Klienten- oder Personaldaten ermöglichen, werden unter<br />
Verschluss gehalten (Türen abschliessen, Notebooks in Schränken einschliessen, etc.).<br />
PC- und Notebook-Arbeitsplätze werden generell durch Passwort geschützt.<br />
Zugang zur Klientendokumentation in elektronischer Form haben <strong>die</strong> Angestellten und <strong>die</strong><br />
auszubildenden Personen der Organisation nur so weit, als es ihre Funktion erfordert. Der<br />
selektive Zugang wird mittels individueller Passwörter geregelt.<br />
Passwörter müssen aus mindestens 8 Zeichen bestehen.<br />
Passwörter müssen monatlich geändert werden.<br />
C:\Dokumente und Einstellungen \Kettiger\Eigene Dateien \<strong>SPITEX</strong>\Datenschutz-RAI-HC\DS-<strong>SPITEX</strong>_Beschluss_DE\<strong>SPITEX</strong>_Datenschutz_Richtl_200607DE.doc<br />
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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />
Der Datenbestand wird täglich auf einem zweiten Datenträger gesichert, welcher einbruchs-<br />
und feuersicher aufbewahrt wird.<br />
Der Datenbestand wird periodisch auf einen dritten Datenträger gesichert, welcher in anderen<br />
Räumen einbruchs- und feuersicher aufbewahrt wird.<br />
Die <strong>SPITEX</strong>-Organisation stellt sicher, dass Archivdaten bis zum Ablauf der gesetzlichen<br />
Aufbewahrungsfristen gelesen werden können.<br />
Bei Servern, PC und Notebooks, <strong>die</strong> ausser Betrieb genommen werden, ist <strong>die</strong> Festplatte<br />
neu zu formatieren oder physisch unbrauchbar zu machen.<br />
7.3. Verantwortliche/r <strong>für</strong> den Datenschutz <strong>im</strong> Betrieb<br />
Jede <strong>SPITEX</strong>-Organisation bezeichnet intern eine Person, welche <strong>für</strong> den Datenschutz zuständig<br />
ist.<br />
Die Verantwortliche bzw. der Verantwortliche <strong>für</strong> Datenschutz hat folgende Aufgaben:<br />
a. Instruktion und Ausbildung aller Angestellten und aller auszubildenden Personen in Sachen<br />
Datenschutz;<br />
b. Beratung der Betriebsleitung bezüglich Datenschutz;<br />
c. Periodische Überprüfung und allenfalls Anpassung des Datenschutz- und Datensicherheitskonzeptes;<br />
d. Erstellen eines Konzeptes hinsichtlich des funktionsbezogenen Zugangs zu Klienten- und<br />
Personaldaten;<br />
e. Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften über den Passwortschutz;<br />
f. Ansprechperson der Klientinnen und Klienten in Sachen Datenschutz;<br />
g. Ansprechperson der Datenschutzaufsichtsbehörden.<br />
Die Verantwortliche bzw. der Verantwortliche <strong>für</strong> Datenschutz hat auf Grund ihrer/seiner<br />
Funktion keinen allgemeinen Zugang zu Klienten- und Patientendaten.<br />
8. Rechts- und Datenschutzaufsicht<br />
Wenn ein Streit zwischen der <strong>SPITEX</strong>-Organisation und einer Klientin bzw. einem Klienten,<br />
mit Angehörigen oder mit anderen Privatpersonen über Fragen des Datenschutzes (insbesondere<br />
über Auskunfts- und Einsichtsrechte, Berichtigung und Löschung) nicht <strong>im</strong> gegenseitigen<br />
Einvernehmen beigelegt werden kann, regelt <strong>die</strong> <strong>SPITEX</strong>-Organisation <strong>die</strong> Streitfrage<br />
in einer schriftlichen Verfügung. Der Entscheid ist in der Verfügung kurz zu begründen.<br />
Gegen <strong>die</strong> Verfügung können <strong>die</strong> Betroffenen innert 30 Tagen be<strong>im</strong> örtlich zuständigen Regierungsstatthalter<br />
eine Verwaltungsbeschwerde einreichen. Auf <strong>die</strong>se Beschwerdemöglichkeit<br />
muss in der Verfügung hingewiesen werden (Rechtsmittelbelehrung).<br />
Die direkte Datenschutzaufsicht über <strong>die</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> ist zurzeit nicht definitiv<br />
festgelegt. Die Oberaufsicht über den Datenschutz der <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton<br />
Bern wird durch <strong>die</strong> Datenschutzaufsichtsstelle des Kantons Bern ausgeübt.<br />
C:\Dokumente und Einstellungen \Kettiger\Eigene Dateien \<strong>SPITEX</strong>\Datenschutz-RAI-HC\DS-<strong>SPITEX</strong>_Beschluss_DE\<strong>SPITEX</strong>_Datenschutz_Richtl_200607DE.doc<br />
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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />
Anhang 1: Muster <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beschriftung der Mappe mit der Klientendokumentation<br />
Das Dokument steht <strong>im</strong> internen Bereich des Internetauftritts des <strong>SPITEX</strong>-Verbands des<br />
Kantons Bern als Word- und als PDF-Datei zum Herunterladen zur Verfügung.<br />
C:\Dokumente und Einstellungen \Kettiger\Eigene Dateien \<strong>SPITEX</strong>\Datenschutz-RAI-HC\DS-<strong>SPITEX</strong>_Beschluss_DE\<strong>SPITEX</strong>_Datenschutz_Richtl_200607DE.doc<br />
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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />
Anhang 2: Muster eines Gesuchs um Befreiung von der Schweigepflicht<br />
C:\Dokumente und Einstellungen \Kettiger\Eigene Dateien \<strong>SPITEX</strong>\Datenschutz-RAI-HC\DS-<strong>SPITEX</strong>_Beschluss_DE\<strong>SPITEX</strong>_Datenschutz_Richtl_200607DE.doc<br />
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<strong>Datenschutzrichtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>SPITEX</strong>-<strong>Organisationen</strong> <strong>im</strong> Kanton Bern<br />
Anhang 3: Muster einer Befreiung vom Amtsgehe<strong>im</strong>nis<br />
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