Benutzungs- und Entgeltordnung für die Mehrzweck- und Sporthalle
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18. August 2005 Nr. 8 / Woche 33<br />
Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Stadt Fürstenberg/Havel 3<br />
AMTSBLATT <strong>für</strong> <strong>die</strong> Stadt Fürstenberg/Havel<br />
Fürstenberg, 18. August 2005<br />
Nr. 8/2005 – 15. Jahrgang<br />
Herausgeber: Stadt Fürstenberg/Havel,<br />
Der Bürgermeister<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
– Hauptsatzung der Stadt Fürstenberg/Havel mit<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
– <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Sporthalle</strong> der Stadt Fürstenberg/Havel sowie <strong>für</strong> schulische<br />
<strong>und</strong> sonstige Räume der Stadt Fürstenberg/Havel mit<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
– Information zu Wildschäden in Hausgärten<br />
Bezugsmöglichkeiten <strong>und</strong> -bedingungen<br />
Der „Fürstenberger Anzeiger“ erscheint einmal im Monat<br />
<strong>und</strong> wird kostenlos an alle Haushalte der Stadt mit ihren<br />
Ortsteilen verteilt.<br />
Kostenlose Abgabe während der öffentlichen Sprechzeiten<br />
bei der Stadt Fürstenberg/Havel.<br />
auf Antrag Versendung gegen Erstattung der<br />
Versand-/Zustellkosten<br />
Geltungsbereich: Fürstenberg/Havel <strong>und</strong> <strong>die</strong> Ortsteile Altthymen, Barsdorf, Blumenow, Bredereiche, Himmelpfort, Steinförde, Tornow, Zootzen<br />
Hauptsatzung<br />
der Stadt Fürstenberg/Havel<br />
vom 23. 06. 2005<br />
Aufgr<strong>und</strong> der §§ 6 <strong>und</strong> 35 Abs. 2 Ziff. 2 der Gemeindeordnung <strong>für</strong> das Land<br />
Brandenburg – GO – vom 15.10.1993 (GVBl. I, S. 398), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 04. 06. 2003 (GVBl. I, S. 172) hat <strong>die</strong><br />
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenberg/Havel in ihrer Sitzung<br />
am 23. 06. 2005 folgende Hauptsatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Name der Gemeinde<br />
(1) Die Gemeinde führt den Namen „Stadt Fürstenberg/Havel“.<br />
(2) Sie hat <strong>die</strong> Rechtsstellung einer amtsfreien Stadt. Die Verwaltung hat<br />
ihren Sitz in 16798 Fürstenberg/Havel, Markt 1.<br />
§ 2<br />
Wappen, Flagge<br />
(1) Das Wappen der Stadt Fürstenberg/Havel zeigt den Stargarder Arm mit<br />
Schleife in Grau <strong>und</strong> goldenem Ring in der Hand auf rotem Schild.<br />
(2) Die Flagge der Stadt Fürstenberg/Havel zeigt das Wappen auf den Farben<br />
blau <strong>und</strong> gelb.<br />
(3) Das Dienstsiegel der Stadt Fürstenberg/Havel enthält das Landeswappen<br />
mit der Umschrift „Stadt Fürstenberg/Havel – Landkreis Oberhavel“.<br />
§ 3<br />
Ortsteile, Ortsbeiräte, Ortsbürgermeister<br />
(1) In der Stadt Fürstenberg/Havel bestehen folgende Ortsteile:<br />
a) Altthymen; der Ortsteil umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen<br />
Gemeinde Altthymen in den Grenzen vom 25.10.2003.<br />
b) Barsdorf, der Ortsteil umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen<br />
Gemeinde Barsdorf in den Grenzen vom 25.10.2003.<br />
c) Blumenow, der Ortsteil umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen<br />
Gemeinde Blumenow in den Grenzen vom 25.10.2003.<br />
d) Bredereiche, der Ortsteil umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen<br />
Gemeinde Bredereiche in den Grenzen vom 25.10.2003.<br />
e) Himmelpfort, der Ortsteil umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen<br />
Gemeinde Himmelpfort in den Grenzen vom 25.10.2003.<br />
f) Steinförde, der Ortsteil umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen<br />
Gemeinde Steinförde in den Grenzen vom 25.10.2003.<br />
g) Tornow, der Ortsteil umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen<br />
Gemeinde Tornow in den Grenzen vom 25.10.2003.<br />
h) Zootzen, der Ortsteil umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen<br />
Gemeinde Zootzen in den Grenzen vom 25.10.2003.<br />
(2) In den Ortsteilen Bredereiche <strong>und</strong> Himmelpfort ist jeweils ein Ortsbeirat<br />
zu wählen, in den übrigen Ortsteilen jeweils ein Ortsbürgermeister.<br />
§ 4<br />
Einsicht in Beschlussvorlagen<br />
Im Rahmen des § 16 Gemeindeordnung hat jeder Einwohner das Recht,<br />
Beschlussvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung<br />
zu behandelnden Tagesordnungspunkten einzusehen. Dieses<br />
Recht kann er während der Sprechzeiten im Gebäude der Stadtverwaltung<br />
Fürstenberg/Havel, Rathaus, Markt 1, 16798 Fürstenberg/Havel wahrnehmen.<br />
§ 5<br />
Gleichberechtigung von Frau <strong>und</strong> Mann<br />
(1) Weicht <strong>die</strong> Auffassung des/der Gleichstellungsbeauftragten von der des<br />
Bürgermeisters ab, hat der/<strong>die</strong> Gleichstellungsbeauftragte das Recht,<br />
sich an <strong>die</strong> Stadtverordnetenversammlung zu wenden.<br />
(2) Der/<strong>die</strong> Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem er/<br />
sie sich an <strong>die</strong> Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung wendet<br />
<strong>und</strong> den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Die Vorsitzende<br />
unterrichtet <strong>die</strong> Stadtverordnetenversammlung hierüber in geeigneter<br />
Weise <strong>und</strong> kann dem/der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit<br />
geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten<br />
Sitzungen persönlich vorzutragen.<br />
§ 6<br />
Wertgrenzen bei Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung<br />
(1) Die Stadtverordnetenversammlung behält sich nach § 35 Abs. 2 Ziff.<br />
19 GO <strong>die</strong> Entscheidung über den Abschluss, <strong>die</strong> Änderung <strong>und</strong> Aufhebung<br />
von Gr<strong>und</strong>stücksgeschäften <strong>und</strong> Vermögensgeschäften, <strong>die</strong> Vergabe<br />
von ausschreibungspflichtigen Leistungen vor, sofern der Wert<br />
50.000 Euro übersteigt, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft<br />
der laufenden Verwaltung.<br />
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft bis zu 15.000 Euro der Bürgermeister.<br />
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 von 15.000 Euro bis 50.000 Euro<br />
trifft bis zur Wertgrenze der Hauptausschuss, es sei denn, es handelt<br />
sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.<br />
§ 7<br />
Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Stadtverordneten<br />
(1) Beabsichtigt ein Stadtverordneter, sein Recht nach § 37 Abs. 3 GO, zu<br />
einzelnen Tagesordnungspunkten Vorschläge einzubringen oder Anträge<br />
zu stellen, auszuüben, sind sie zu begründen <strong>und</strong> in schriftlicher<br />
Form der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder dem<br />
Bürgermeister zuzuleiten.<br />
(2) Jeder Stadtverordnete kann an den Sitzungen des Hauptausschusses<br />
<strong>und</strong> der Fachausschüsse, denen er nicht angehört, ohne Stimmrecht<br />
teilnehmen.<br />
(3) Kann ein Stadtverordneter <strong>die</strong> ihm aus seiner Mitgliedschaft in der<br />
Stadtverordnetenversammlung erwachsenden Pflichten nicht erfüllen,<br />
hat er das der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen.<br />
Ist er an der Teilnahme an einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung<br />
oder eines Ausschusses verhindert, hat er sich vorher bei<br />
der Vorsitzenden zu entschuldigen <strong>und</strong> bei einer Ausschusssitzung außerdem<br />
unverzüglich seinen Vertreter zu benachrichtigen.
4 Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Stadt Fürstenberg/Havel<br />
(4) Stadtverordnete <strong>und</strong> sachk<strong>und</strong>ige Einwohner teilen der Vorsitzenden<br />
der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach<br />
der ersten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung schriftlich ihren<br />
ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten<br />
mit, soweit <strong>die</strong>s <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausübung des Mandates von Bedeutung<br />
sein kann. Anzugeben sind:<br />
(a)der ausgeübte Beruf, ggf. mit Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn<br />
<strong>und</strong> der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten<br />
Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben.<br />
(b)jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen<br />
Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt<br />
in der Stadt Fürstenberg/Havel.<br />
Änderungen sind der Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Der ausgeübte<br />
Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten<br />
können veröffentlicht werden.<br />
§ 8<br />
Stadtverordnetenversammlung<br />
(1) Die Stadtverordnetenversammlung tritt mindestens alle 3 Monate zu<br />
einer Sitzung zusammen.<br />
(2) Zeit, Ort <strong>und</strong> Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung<br />
werden nach § 12 der Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht.<br />
(3) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind öffentlich. Die<br />
Öffentlichkeit wird im Rahmen des § 44 GO <strong>für</strong> folgende Gruppen von<br />
Angelegenheiten ausgeschlossen, es sei denn, dass im Einzelfall weder<br />
überwiegende Belange des öffentlichen Wohls noch berechtigte<br />
Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten:<br />
a) Personal- <strong>und</strong> Disziplinarangelegenheiten<br />
b) Gr<strong>und</strong>stücksangelegenheiten <strong>und</strong> Vergaben<br />
c) Abgaben <strong>und</strong> Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner<br />
d) Aushandlung von Verträgen mit Dritten<br />
e) <strong>die</strong> erstmalige Beratung über Zuschüsse.<br />
§ 9<br />
Ausschüsse<br />
(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse<br />
<strong>und</strong> zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte ständige <strong>und</strong><br />
bei Bedarf zeitweilige Ausschüsse.<br />
(2) Die Sitzungen <strong>die</strong>ser Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit soll<br />
über <strong>die</strong> Ausschusssitzungen in geeigneter Weise unterrichtet werden.<br />
In Angelegenheiten des § 44 GO <strong>und</strong> des § 8 Abs. 3 <strong>die</strong>ser Hauptsatzung<br />
ist <strong>die</strong> Öffentlichkeit ausgeschlossen.<br />
§ 10<br />
Hauptausschuss<br />
(1) Der Hauptausschuss besteht aus 6 Stadtverordneten <strong>und</strong> dem Bürgermeister.<br />
(2) Der Hauptausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung. In Angelegenheiten<br />
des § 44 GO <strong>und</strong> des § 8 Abs. 3 <strong>die</strong>ser Hauptsatzung ist <strong>die</strong><br />
Öffentlichkeit ausgeschlossen.<br />
(3) Der Hauptausschuss behält sich <strong>die</strong> Entscheidung über den Abschluss,<br />
<strong>die</strong> Änderung <strong>und</strong> Aufhebung von Gr<strong>und</strong>stücksgeschäften <strong>und</strong> Vermögensgeschäften,<br />
<strong>die</strong> Vergabe von ausschreibungspflichtigen Leistungen<br />
vor, sofern der Wert 15.000 Euro übersteigt, es sei denn, es handelt<br />
sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.<br />
(4) Der Bürgermeister entscheidet über <strong>die</strong> Angelegenheiten nach (3) bis<br />
zu einem Wert in Höhe von 15.000 Euro.<br />
§ 11<br />
Be<strong>die</strong>nstete der Stadt<br />
(1) Der hauptamtliche Bürgermeister entscheidet nach § 73 GO im Rahmen<br />
des Stellenplanes über <strong>die</strong> personalrechtlichen Angelegenheiten<br />
(a)der Arbeiter,<br />
(b)der Angestellten bis einschließlich der Vergütungsgruppe IVa BAT-O,<br />
(c) der Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A10 LBesG.<br />
(2) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urk<strong>und</strong>en <strong>für</strong> Beamte, Arbeitsverträge<br />
<strong>und</strong> sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der<br />
Rechtsverhältnisse unterzeichnen <strong>die</strong> Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung,<br />
bei Verhinderung ein Stellvertreter <strong>und</strong> der Bürgermeister.<br />
Nr. 8 / Woche 33 18. August 2005<br />
§ 12<br />
Bekanntmachungen<br />
(1) Satzungen, sonstige ortsrechtliche Vorschriften <strong>und</strong> sonstige öffentliche<br />
Bekanntmachungen werden mit ihrem vollen Wortlaut durch den<br />
Bürgermeister bekanntgemacht. In der Bekanntmachung ist, soweit<br />
erforderlich, auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe<br />
der genehmigenden Behörde <strong>und</strong> des Datums hinzuweisen.<br />
(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, werden Satzungen<br />
<strong>und</strong> sonstige ortsrechtliche Vorschriften, <strong>die</strong> durch Rechtsvorschrift<br />
vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung im „Amtsblatt <strong>für</strong><br />
<strong>die</strong> Stadt Fürstenberg/Havel“ bekannt gemacht.<br />
(3) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, werden sonstige<br />
öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Fürstenberg/Havel, <strong>die</strong><br />
durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Aushang in folgenden<br />
Bekanntmachungskästen bekannt gemacht:<br />
a) 16798 OT Altthymen, neben dem Gebäude Altthymener Dorfstraße 12<br />
b) 16798 OT Barsdorf, neben der Bushaltestelle Kastanienstraße<br />
c) 16798 OT Blumenow, Tornower Straße 13<br />
d) 16798 OT Bredereiche, am Dorfplatz<br />
e) 16798 Fürstenberg/Havel, vor dem Gebäude der Stadtverwaltung<br />
Fürstenberg/Havel, Rathaus, Markt 1, an der B<strong>und</strong>esstraße 96<br />
f) 16798 OT Himmelpfort, Klosterstraße 25, gegenüber der Gaststätte<br />
„Klosterkeller“<br />
g) 16798 OT Steinförde, neben dem Trafohaus Steinerne Furth<br />
h) 16798 OT Tornow, neben dem Gr<strong>und</strong>stück Neue Straße 8<br />
i) 16798 OT Zootzen, am Gebäude der ehemaligen Feuerwehr Hauptstraße<br />
13<br />
Sonstige Bekanntmachungen der Stadt Fürstenberg/Havel, <strong>die</strong> bestimmte<br />
Ortsteile betreffen, werden im jeweiligen Bekanntmachungskasten<br />
des Ortsteiles sowie im unter e) bezeichneten Bekanntmachungskasten<br />
bekanntgemacht.<br />
Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage. Hierbei werden der Tag des<br />
Anschlags <strong>und</strong> der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet. Der Tag des<br />
Anschlags ist beim Anschlag <strong>und</strong> der Tag der Abnahme nach der Abnahme<br />
auf dem ausgehängten Schriftstück durch <strong>die</strong> Unterschrift des<br />
jeweiligen Be<strong>die</strong>nsteten zu vermerken.<br />
(4) Abweichend von Absatz 3 sind Zeit, Ort <strong>und</strong> Tagesordnung der Sitzung<br />
der Stadtverordnetenversammlung mindestens 5 volle Tage vor dem<br />
Sitzungstag durch Aushang in den in Absatz 3 bestimmten<br />
Bekanntmachungskästen auszuhängen. Zeit, Ort <strong>und</strong> Tagesordnung<br />
der Ortsbeiratssitzungen werden 3 Tage vor der jeweiligen Sitzung im<br />
jeweiligen Ortsteil öffentlich bekanntgemacht. Die Abnahme darf frühestens<br />
am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlags ist<br />
beim Anschlag <strong>und</strong> der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem<br />
ausgehängten Schriftstück durch <strong>die</strong> Unterschrift des jeweiligen Be<strong>die</strong>nsteten<br />
zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang<br />
am Tage nach dem <strong>die</strong> Ladung zur Post gegeben wurde.<br />
(5) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder<br />
eines sonstigen Schriftstückes, so kann <strong>die</strong> öffentliche Bekanntmachung<br />
<strong>die</strong>ser Teile in der Form des Absatz 2 dadurch ersetzt werden, dass sie<br />
im Dienstgebäude der Stadt Fürstenberg/Havel (Rathaus, Markt 1,<br />
16798 Fürstenberg/Havel), zu jedermanns Einsicht während der Dienstst<strong>und</strong>en<br />
ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung<br />
ist nur zulässig, wenn der Inhalt <strong>die</strong>ser Teile zugleich<br />
in der Satzung in groben Zügen umschrieben wird. Die Ersatzbekanntmachung<br />
wird vom Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung<br />
muss <strong>die</strong> genauen Angaben über Ort <strong>und</strong> Dauer der Auslegung enthalten<br />
<strong>und</strong> ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen.<br />
Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn <strong>und</strong> Ende der<br />
Auslegung sind aktenk<strong>und</strong>ig zu machen.<br />
(6) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der in Absatz 2, 3 oder 5 festgelegten<br />
Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer<br />
Ereignisse nicht möglich, so kann <strong>die</strong> öffentliche Bekanntmachung in<br />
anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung<br />
ist in der nach den in Absatz 2, 3 oder 5 festgelegten Form zu wiederholen,<br />
sobald <strong>die</strong> Umstände <strong>die</strong>s zulassen.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleich-
18. August 2005 Nr. 8 / Woche 33<br />
Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Stadt Fürstenberg/Havel 5<br />
zeitig tritt <strong>die</strong> Hauptsatzung der Stadt Fürstenberg/Havel vom 11. 12. 2003<br />
außer Kraft.<br />
Fürstenberg/Havel, den 25. 07. 2005<br />
Philipp Siegel<br />
Bürgermeister<br />
Stadt Fürstenberg/Havel<br />
Der Bürgermeister<br />
Markt 1<br />
16798 Fürstenberg/Havel<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die Hauptsatzung der Stadt Fürstenberg/Havel vom 23. 06. 2005<br />
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Die Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften der Kommunalverfassung<br />
kann gegen <strong>die</strong>se Hauptsatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer<br />
öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei<br />
denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />
b) <strong>die</strong> Hauptsatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />
worden,<br />
c) der Bürgermeister/<strong>die</strong> Kommunalaufsicht hat <strong>die</strong> Hauptsatzung vorher<br />
beanstandet oder<br />
d) der Form- <strong>und</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt gerügt <strong>und</strong><br />
dabei <strong>die</strong> verletzte Rechtsvorschrift <strong>und</strong> <strong>die</strong> Tatsache bezeichnet worden,<br />
<strong>die</strong> den Mangel ergibt.<br />
Fürstenberg/Havel, den 25. 07. 2005<br />
Philipp<br />
Bürgermeister<br />
<strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong><br />
der Stadt Fürstenberg/Havel sowie<br />
<strong>für</strong> schulische <strong>und</strong> sonstige Räume<br />
der Stadt Fürstenberg/Havel<br />
Aufgr<strong>und</strong> von § 35 Abs. 2 Ziffer 15 der Gemeindeordnung <strong>für</strong> das Land<br />
Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBL. I S. 398), geändert durch Gesetz<br />
vom 30. 06. 1994 (GVBL. I S. 230) hat <strong>die</strong> Stadtverordnetenversammlung<br />
der Stadt Fürstenberg/Havel in ihrer Sitzung am 23. 06. 2005 folgende<br />
<strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> beschlossen:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Die Stadt Fürstenberg/Havel, Markt 1, 16798 Fürstenberg/Havel als<br />
Vermieter vermietet auf Antrag entsprechende Räume <strong>für</strong> Veranstaltungen.<br />
Eine Vermietung ist nur möglich, wenn gemeindliche Interessen<br />
nicht entgegenstehen. Eine Vermietung an politische Parteien <strong>und</strong><br />
Vereine bzw. Zusammenschlüsse geschieht nur insoweit, wie <strong>die</strong> Ziele<br />
des Mieters mit den freiheitlich demokratischen Gr<strong>und</strong>sätzen der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland übereinstimmen.<br />
(2) Anträge auf Nutzung sind schriftlich an den Vermieter zu richten, der<br />
über <strong>die</strong> Vermietung entscheidet.<br />
(3) Veranstaltungen sollen wenigstens zwei Tage vorher bei der in § 1 Abs.<br />
1 bezeichneten Stelle schriftlich beantragt werden, soweit im Speziellen<br />
nichts anderes vereinbart wurde. Bei der Beantragung soll der Veranstalter<br />
angeben, um welche Art der Veranstaltung es sich handelt.<br />
Gleichzeitig hat der Mieter nachzuweisen, daß <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Veranstaltung<br />
notwendigen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse <strong>und</strong> Versicherungen<br />
vorliegen bzw. beantragt sind. Hierzu zählen insbesonde-<br />
re <strong>die</strong> Erlaubnisse nach dem Gaststätten- <strong>und</strong> Gewerberecht. Auch hat<br />
der Veranstalter alle steuerlichen Vorschriften, sofern sie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Veranstaltung<br />
von Bedeutung sind, zu beachten. Zu den einzelnen Veranstaltungen<br />
ist Beauftragten des Vermieters jederzeit Zutritt zu gewähren.<br />
Er übt das Hausrecht aus, seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.<br />
Der Veranstalter trägt allein Verantwortung <strong>für</strong> den ordnungsgemäßen<br />
<strong>und</strong> störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen<br />
<strong>und</strong> notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.<br />
(4) In der überlassenen Mietsache dürfen Gegenstände nur mit besonderer<br />
Genehmigung des Vermieters angebracht oder aufgestellt werden. Jede<br />
Art von Werbung bedarf in allen Fällen der besonderen Erlaubnis des<br />
Vermieters.<br />
(5) Wird <strong>die</strong> bereits vermietete Mietsache auf Gr<strong>und</strong> nicht vorherzusehender<br />
Umstände <strong>für</strong> den Vermieter selbst benötigt, so hat der Vermieter das<br />
Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er geeignete Ersatzmöglichkeiten<br />
anbietet. Dem Vermieter bleibt ein Rücktrittsrecht vorbehalten,<br />
das er zu jeder Zeit ausüben kann, wenn Verstöße gegen<br />
<strong>die</strong>se <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> vorliegen sowie bei Veranstaltungen,<br />
bei denen sich eine Verletzung der Gr<strong>und</strong>sätze von Sitte <strong>und</strong><br />
Moral sowie ein Verstoß gegen <strong>die</strong> freiheitlich-demokratische Gr<strong>und</strong>ordnung<br />
abzeichnet. In <strong>die</strong>sem Fall ist der Veranstalter zum Schadensersatz<br />
verpflichtet.<br />
(6) Vor Beginn der Veranstaltung wird <strong>die</strong> Mietsache dem Mieter durch<br />
einen Beauftragten des Vermieters übergeben. Über <strong>die</strong> Übernahme<br />
wird eine Niederschrift angefertigt, <strong>die</strong> vom Veranstalter sowie vom<br />
Beauftragten des Vermieters zu unterzeichnen ist.<br />
Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Veranstalter <strong>die</strong> gemietete<br />
Sache in einem aufgeräumten <strong>und</strong> gereinigten Zustand dem Beauftragten<br />
des Vermieters zu übergeben.<br />
Werden bei <strong>die</strong>ser Übergabe keine Beanstandungen erhoben, so gilt<br />
<strong>die</strong> Mietsache <strong>und</strong> Einrichtung als im ordnungsgemäßen Zustand übernommen.<br />
(7) Für verursachte Schäden hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Diese<br />
Schäden sind sofort nach Bekanntwerden dem Beauftragten des Vermieters<br />
zu melden. Beschädigte Einrichtungsgegenstände dürfen vom<br />
Mieter nicht mehr benutzt werden.<br />
(8) Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen Haftpflichtansprüchen<br />
seiner Be<strong>die</strong>nsteten, Mitglieder, Beauftragten oder Besucher seiner Veranstaltung<br />
<strong>für</strong> Schäden frei, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit der Benutzung<br />
der überlassenen Mietsache <strong>und</strong> Einrichtungen sowie der Zugänge zu<br />
den Räumen <strong>und</strong> Anlagen stehen. Der Mieter verzichtet seinerseits auf<br />
eigene Haftpflichtansprüche gegen den Vermieter <strong>und</strong> <strong>für</strong> den Fall der<br />
eigenen Inanspruchnahme auf <strong>die</strong> Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen<br />
gegen <strong>die</strong> Stadt Fürstenberg/Havel <strong>und</strong> deren Be<strong>die</strong>nstete<br />
oder Beauftragten. Der Mieter hat bei Vertragsschluß<br />
nachzuweisen, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht,<br />
durch welche auch <strong>die</strong> Freistellungsansprüche gedeckt werden.<br />
Der Mieter haftet weiterhin, unabhängig vom Verschulden, <strong>für</strong><br />
alle Schäden, <strong>die</strong> dem Vermieter an den überlassenen Einrichtungen,<br />
Geräten <strong>und</strong> Zuwegungen durch <strong>die</strong> Benutzung im Rahmen <strong>die</strong>ses Vertrages<br />
entstehen. Dabei ist es gleichgültig, ob der Schaden vom Mieter<br />
selbst oder vom Besucher der Veranstaltung verursacht wird. Mehrere<br />
Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. Soweit der Schaden auf<br />
höherer Gewalt beruht, tritt eine Ersatzpflicht des Mieters nicht ein.<br />
§ 2<br />
Nutzung der <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong><br />
(1) Die stadteigene <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> kann auf Antrag an Vereine,<br />
Organisationen <strong>und</strong> sonstige Veranstalter überlassen werden. Ein<br />
Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Die Nutzung der <strong>Mehrzweck</strong><strong>und</strong><br />
<strong>Sporthalle</strong> kann von den Nutzungsberechtigten weder ganz noch<br />
teilweise an andere übertragen werden. Für <strong>die</strong> Durchführung von Wettkämpfen<br />
<strong>und</strong> Veranstaltungen können Sonderregelungen getroffen werden.<br />
(2) Der Vermieter stellt im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> einen <strong>Benutzungs</strong>plan auf. Nutzer<br />
haben Änderungen dem Vermieter mitzuteilen.<br />
(3) Der Vermieter ist berechtigt, vorübergehende Einschränkungen <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Durchführung aller oder bestimmter Nutzungsarten vorzunehmen. Der
6 Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Stadt Fürstenberg/Havel<br />
<strong>Benutzungs</strong>berechtigte wird in <strong>die</strong>sen Fällen hiervon rechtzeitig unterrichtet.<br />
(4) Die Benutzung der <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> ist nur unter der ständigen<br />
Aufsicht eines erklärten Verantwortlichen gestattet.<br />
(5) Jeder <strong>Benutzungs</strong>berechtigte hat <strong>für</strong> Sauberkeit <strong>und</strong> Ordnung zu sorgen.<br />
Die Halle <strong>und</strong> deren Einrichtung sind pfleglich zu behandeln. Rauchen<br />
ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht gestattet. Das Mitbringen <strong>und</strong> der Verzehr<br />
von alkoholischen Getränken ist untersagt.<br />
(6) Die Aufstellung eigener Schilder, Geräte <strong>und</strong> sonstiger Gegenstände<br />
bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.<br />
(7) Es ist nicht gestattet, Fahrräder oder Motorfahrzeuge in <strong>die</strong> Gebäude<br />
<strong>und</strong> Räume der <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> mitzubringen.<br />
(8) Es ist nicht gestattet, H<strong>und</strong>e <strong>und</strong> andere Haustiere in <strong>die</strong> Halle mitzubringen.<br />
(9) Die <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> darf zur sportlichen Nutzung nach Ablegen<br />
der Straßenschuhe nur mit solchen Turnschuhen betreten werden,<br />
<strong>die</strong> den Boden nicht beeinträchtigen. Die Turngeräte sind zweckentsprechend<br />
<strong>und</strong> schonend zu behandeln <strong>und</strong> nach ihrer Benutzung<br />
wieder an ihren Platz zu stellen. Böcke, Pferde <strong>und</strong> Barren sind dann<br />
auf <strong>die</strong> niedrigste Höhe zu bringen, <strong>die</strong> Barren dürfen nicht auf den<br />
Rollen stehen <strong>und</strong> müssen entspannt werden. Das Fußballspielen ist<br />
nur mit Hallenfußbällen erlaubt.<br />
(10) Die <strong>Benutzungs</strong>berechtigten sichern eigenverantwortlich <strong>die</strong> Mittel <strong>für</strong><br />
<strong>die</strong> Erste-Hilfe-Leistung ab.<br />
(11) Für Personen- oder Sachschäden irgendwelcher Art, <strong>die</strong> in den Räumen<br />
oder auf den Gr<strong>und</strong>stücken entstehen, haftet der Vermieter nur in<br />
soweit, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für <strong>die</strong><br />
in der <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> abgelegten Kleidungsstücke <strong>und</strong><br />
sonstigen Gegenstände der Benutzer, insbesondere Geld <strong>und</strong> Wertsachen,<br />
übernimmt der Vermieter keine Haftung. Für Beschädigungen<br />
der Turnhallen <strong>und</strong> ihrer Einrichtungen sowie <strong>für</strong> Diebstähle <strong>und</strong> Unfälle,<br />
soweit sie auf eine schuldhafte Verletzung der gebotenen Sorgfalts<strong>und</strong><br />
Aufsichtspflicht der <strong>Benutzungs</strong>berechtigten zurückzuführen sind,<br />
haften <strong>die</strong>se gegenüber dem Vermieter.<br />
(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte (Übungsleiter) hat sich vor der Benutzung<br />
der Räume <strong>und</strong> Geräte davon zu überzeugen, dass <strong>die</strong>se in<br />
Ordnung sind. Er hat eventuell festgestellte Mängel dem Vermieter sofort<br />
mitzuteilen. Vor Verlassen der <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> sind eventuell<br />
eingetretene Schäden unverzüglich zu melden.<br />
(13) Wer <strong>die</strong>ser <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> zuwider handelt, kann von<br />
der Benutzung der <strong>Mehrzweck</strong>-<strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> ausgeschlossen werden.<br />
§ 3<br />
Nutzung schulischer sowie sonstiger Räume der Stadt Fürstenberg/Havel<br />
<strong>und</strong> der Gemeindezentren in den Ortsteilen<br />
Altthymen, Barsdorf <strong>und</strong> Blumenow<br />
(1) Für <strong>die</strong> Nutzung schulischer sowie sonstiger Räume der Stadt Fürstenberg/Havel<br />
<strong>und</strong> der Gemeindezentren in den Ortsteilen Altthymen,<br />
Barsdorf <strong>und</strong> Blumenow gilt der § 1.<br />
(2) Wer der <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> zuwider handelt, kann von<br />
der Benutzung schulischer sowie sonstiger Räume der Stadt Fürstenberg/Havel<br />
sowie der Gemeindezentren ausgeschlossen werden.<br />
§ 4<br />
Erhebung von Nutzungsentgelten, Fälligkeit<br />
(1) Für <strong>die</strong> Benutzung der Mietsache, der technischen <strong>und</strong> sonstigen Einrichtungen<br />
werden privatrechtliche Entgelte entsprechend der Anlagen<br />
1 (<strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong>) <strong>und</strong> 2 (sonstige Einrichtungen) <strong>die</strong>ser<br />
<strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> erhoben.<br />
Diese werden jeweils vor Nutzung fällig. Bei verspäteter Zahlung ist<br />
der Vermieter berechtigt, Mahnkosten in Höhe von 3,00 Euro je Mahnung<br />
unbeschadet von Verzugszinsen in Höhe von 6,5 % jährlich zu<br />
erheben.<br />
(2) Führt der Mieter aus irgendeinem vom Vermieter nicht zu vertretenden<br />
Gr<strong>und</strong> <strong>die</strong> Veranstaltung nicht durch, so ist er verpflichtet, das vereinbarte<br />
Entgelt abzüglich der eingesparten Aufwendungen des Vermieters<br />
zu zahlen. Als Pauschale <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einsparung gelten 50 % des vereinbarten<br />
Entgeltes, soweit der Mieter eine höhere Einsparung nicht<br />
nachweist.<br />
Nr. 8 / Woche 33 18. August 2005<br />
(3) Von der Erhebung eines Nutzungsentgeltes kann in Ausnahmefällen<br />
abgesehen werden.<br />
§ 5<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>-<br />
<strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> der Stadt Fürstenberg/Havel sowie <strong>für</strong> schulische<br />
<strong>und</strong> sonstige Räume der Stadt Fürstenberg/Havel vom<br />
26. 04. 2001 sowie <strong>die</strong> 1. Änderung der <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> der Stadt Fürstenberg/Havel<br />
sowie <strong>für</strong> schulische <strong>und</strong> sonstige Räume der Stadt Fürstenberg/Havel<br />
vom 25. 11. 2004 außer Kraft.<br />
Fürstenberg/Havel, den 30.06.2005<br />
Philipp Siegel<br />
Bürgermeister<br />
Anlage 1<br />
zur <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong><br />
der Stadt Fürstenberg/Havel sowie<br />
<strong>für</strong> schulische <strong>und</strong> sonstige Räume<br />
der Stadt Fürstenberg/Havel<br />
Preis je 90 Minuten<br />
<strong>für</strong> einen Hallenteil (HAT)<br />
1. Mannschaften der Sportvereine/Sport- u. Tanzgruppen<br />
aus dem Stadt- u. Ortsteilbereich Fürstenberg/Havel 11,00 Euro<br />
1a. Mannschaften der Sportvereine, Sport- u. Tanzgruppen<br />
nicht Stadt angehöriger Antragsteller 16,00 Euro<br />
2. Veranstaltungen durch Veranstalter aus dem Stadt- u.<br />
Ortsteilbereich Fürstenberg/Havel <strong>für</strong> 1 HAT <strong>für</strong><br />
<strong>Mehrzweck</strong>veranstaltungen 50,00 Euro<br />
2a. Veranstaltungen durch Veranstalter aus dem nicht stadtangehörigen<br />
Bereich <strong>für</strong> 1 HAT <strong>für</strong> <strong>Mehrzweck</strong>veranstaltungen<br />
70,00 Euro<br />
2b. Veranstaltungen durch Veranstalter aus dem Stadt- u.<br />
Ortsteilbereich Fürstenberg/Havel <strong>für</strong> Nutzung der<br />
ganzen Halle (pauschal pro Tag) 550,00 Euro<br />
2c. Veranstaltungen durch Veranstalter aus dem nicht<br />
stadtangehörigen Bereich <strong>für</strong> Nutzung der ganzen Halle<br />
(pauschal pro Tag) 700,00 Euro<br />
3. pauschal pro Tag <strong>für</strong> <strong>die</strong> ganze Halle <strong>für</strong> Stadt angehörige<br />
Antragsteller<br />
bei sportlichen Turnierveranstaltungen 90,00 Euro<br />
bei sportlichen Turnierveranstaltungen mit Foyer <strong>und</strong><br />
Küchenbenutzung 140,00 Euro<br />
bei sportlichen Turnierveranstaltungen von Kinder- u.<br />
Jugendabteilungen 50,00 Euro<br />
bei sportlichen Turnierveranstaltungen von Kinder- u.<br />
Jugendabteilungen<br />
mit Foyer <strong>und</strong> Küchenbenutzung 75,00 Euro<br />
3a. pauschal pro Tag <strong>für</strong> <strong>die</strong> ganze Halle <strong>für</strong> nicht stadtangehörige<br />
Antragsteller<br />
bei Turniersport ohne Foyer- u. Küchennutzung<br />
bis 4 St<strong>und</strong>en 150,00 Euro<br />
bei Turniersport incl. Foyer- u. Küchennutzung<br />
bis 4 St<strong>und</strong>en 200,00 Euro<br />
bei Turniersport ohne Foyer- u. Küchennutzung<br />
ganztags 550,00 Euro<br />
bei Turniersport incl. Foyer- u. Küchennutzung<br />
ganztags 600,00 Euro
18. August 2005 Nr. 8 / Woche 33<br />
Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Stadt Fürstenberg/Havel 7<br />
4. Jahresangebot <strong>für</strong> Antragsteller 1 x je Woche 2 x je Woche<br />
- nach Punkt 1 je Hallenteil 170,00 Euro 340,00 Euro<br />
- nach Punkt 2 je Hallenteil 220,00 Euro 440,00 Euro<br />
Quartalsweise Vermietung ist möglich.<br />
5. nur Nutzung von Foyer <strong>und</strong> der Küche <strong>für</strong> städtische <strong>und</strong><br />
nichtstädtische Antragsteller bis zu 3 St<strong>und</strong>en 25,00 Euro<br />
bis zu 8 St<strong>und</strong>en 50,00 Euro<br />
6. Die Entgelte zur Nutzung nach Nr. 1 durch Kinder- <strong>und</strong> Jugendabteilungen<br />
(bis 16 Jahre) der Vereine verringern sich um 15 %.<br />
7. Bei zeitgleicher Nutzung von mehreren Hallenteilen reduziert sich das<br />
Entgelt nach Nr. 1, 2 + 4 um 30 % ab dem 2. Hallenteil.<br />
8. Bei der Nutzung über 90 Minuten hinaus wird pro Hallenteil <strong>für</strong> jede<br />
weitere Zeitst<strong>und</strong>e 60 % der Entgelte nach Nr. 1, 2 + 4 erhoben.<br />
9. Für <strong>die</strong> Nutzung des Fitness-Kraftsportraumes werden folgende Entgelte<br />
erhoben:<br />
einmal wöchentlich bis zu 3 St<strong>und</strong>en<br />
8,00 Euro/Person/Monat<br />
zweimal wöchentlich bis zu jeweils 3 St<strong>und</strong>en<br />
15,00 Euro/Person/Monat<br />
dreimal wöchentlich bis zu jeweils 3 St<strong>und</strong>en<br />
20,00 Euro/Person/Monat<br />
Der Abschluß von Quartals- bzw. Jahresverträgen ist möglich.<br />
Anlage 2<br />
zur <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong><br />
der Stadt Fürstenberg/Havel sowie<br />
<strong>für</strong> schulische <strong>und</strong> sonstige Räume<br />
der Stadt Fürstenberg/Havel<br />
(1) Für <strong>die</strong> Nutzung von schulischen Räumen <strong>und</strong> Klassenräumen sowie<br />
Räumen der Stadt Fürstenberg/Havel <strong>für</strong> eine Zeitspanne bis zu 3 St<strong>und</strong>en/Tag<br />
gelten folgende Mietpreise:<br />
Sommerpreis Winterpreis<br />
Klassenraum 8,00 Euro 10,00 Euro<br />
Fach- bzw. Sonderraum 15,00 Euro 18,00 Euro<br />
Aula der Gr<strong>und</strong>schule 18,00 Euro 20,00 Euro<br />
Speiseraum Gesamtschule 18,00 Euro 20,00 Euro<br />
Räume in den Kindertagesstätten 5,00 Euro 8,00 Euro<br />
Bei einer Nutzungsdauer von über 3 St<strong>und</strong>en pro Tag wird <strong>für</strong> jede<br />
angefangene St<strong>und</strong>e 25 % des Hauptpreises zuzüglich erhoben.<br />
(2) Mit dem Mietpreis werden Heizung, Beleuchtung <strong>und</strong> Toilettenbenutzung<br />
abgegolten. Bei groben Verunreinigungen <strong>und</strong> erforderlicher Zusatzreinigung<br />
werden <strong>die</strong> entstehenden Kosten gemäß Rechnung der Reinigungsfirma<br />
zusätzlich in Rechnung gestellt.<br />
(3) Die Sommerpreise gelten <strong>für</strong> den Zeitraum vom 15. 5. bis 15.9. eines<br />
jeden Jahres.<br />
(4) Für <strong>die</strong> Nutzung der Gemeindezentren im Ortsteil Altthymen <strong>und</strong> im<br />
Ortsteil Blumenow ist folgendes Entgelt zu zahlen:<br />
Privatnutzung 50,00 Euro je Tag<br />
Nutzung durch gemeinnützige Vereine 25,00 Euro je Tag<br />
St<strong>und</strong>ennutzung bis 2 St<strong>und</strong>en 10,00 Euro je St<strong>und</strong>e,<br />
danach je weitere St<strong>und</strong>e 5,00 Euro je St<strong>und</strong>e<br />
Teilnutzungen (nur Toiletten) 20,00 Euro je Tag<br />
(5) Für <strong>die</strong> Nutzung des Gemeindezentrums im Ortsteil Barsdorf beträgt<br />
das Entgelt <strong>für</strong><br />
Privatnutzung 30,00 Euro je Tag<br />
Nutzung durch gemeinnützige Vereine 20,00 Euro je Tag<br />
Stadt Fürstenberg/Havel<br />
- Der Bürgermeister<br />
Markt 1<br />
16798 Fürstenberg/Havel<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die<br />
<strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong><br />
der Stadt Fürstenberg/Havel sowie <strong>für</strong> schulische <strong>und</strong> sonstige<br />
Räume der Stadt Fürstenberg/Havel<br />
wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />
Die Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften der Kommunalverfassung<br />
kann gegen <strong>die</strong>se <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>-<br />
<strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> der Stadt Fürstenberg/Havel sowie <strong>für</strong> schulische<br />
<strong>und</strong> sonstige Räume der Stadt Fürstenberg/Havel nach Ablauf eines Jahres<br />
seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden,<br />
es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />
b) <strong>die</strong> <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong><br />
der Stadt Fürstenberg/Havel sowie <strong>für</strong> schulische <strong>und</strong> sonstige<br />
Räume der Stadt Fürstenberg ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />
worden,<br />
c) der Bürgermeister/<strong>die</strong> Kommunalaufsicht hat den Beschluss zur <strong>Benutzungs</strong>-<br />
<strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> der Stadt<br />
Fürstenberg/Havel sowie <strong>für</strong> schulische <strong>und</strong> sonstige Räume der Stadt<br />
Fürstenberg/Havel vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- <strong>und</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt gerügt <strong>und</strong><br />
dabei <strong>die</strong> verletzte Rechtsvorschrift <strong>und</strong> <strong>die</strong> Tatsache bezeichnet worden,<br />
<strong>die</strong> den Mangel ergibt.<br />
Fürstenberg/Havel, den 30.06.2005<br />
Philipp<br />
Wildschäden in den Hausgärten<br />
Vermehrt gingen in den letzten Wochen Beschwerden von Bürgern in der<br />
Verwaltung ein, bei denen Wildschweine oder Rehe große Schäden in ihren<br />
Gärten angerichtet haben.<br />
Die betroffenen Gr<strong>und</strong>stückseigentümer informieren wir folgendermaßen:<br />
Die Sicherung von Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> Gebäuden liegt in der Verantwortung<br />
der Eigentümer selbst. Bei Schäden durch Wildtiere in der Ortslage besteht<br />
kein Anspruch auf Ersatz.<br />
Es handelt sich hier um sog. „befriedete Bereiche“, in denen <strong>die</strong> Jagdausübung<br />
gesetzlich verboten ist. Eine Sondergenehmigung kann <strong>die</strong> Jagdbehörde<br />
nur in Ausnahmefällen, insbesondere zur Gefahrenabwehr oder Tierseuchenbekämpfung<br />
erteilen. Dies ist aber bei den meisten der betroffenen<br />
Gr<strong>und</strong>stücke nicht gegeben.<br />
Besonders in der trockenen, warmen Jahreszeit finden <strong>die</strong> Tiere in den innerörtlichen<br />
Anlagen, Friedhöfen <strong>und</strong> besonders den Hausgärten viel leichter<br />
Nahrung als im Wald. Gr<strong>und</strong>stückseigentümer sollten ihre Gr<strong>und</strong>stücke oder<br />
Gärten so einfrieden, dass das Wild nicht eindringen kann. Besonders sollte<br />
dabei auf ein festes F<strong>und</strong>ament mit einem stabilen <strong>und</strong> nicht zu flachen Zaun<br />
geachtet werden. Errichtet man kein F<strong>und</strong>ament, sollte der Zaun ca. 40 cm<br />
tief in <strong>die</strong> Erde eingegraben werden, um so ein Hochheben durch <strong>die</strong> Schnauze<br />
der Wildschweine zu verhindern. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist bei der Gestaltung <strong>und</strong><br />
Auswahl der Einfriedung <strong>die</strong> Brandenburgische Bauordnung bzw. das Brandenburgische<br />
Nachbarschaftsrechtsgesetz zu beachten.<br />
Hilfreiche Vertreibungsmittel erhalten Sie in einschlägigen Fachgeschäften,<br />
einfache Gegenmittel sind z.B. auch am Zaun befestigte Haarbüschel, „alte“<br />
Socken oder Gartenbeleuchtung mit Bewegungsmelder.<br />
Vermieter von Ferienhäusern bzw. Ferienwohnungen sollten auch ihre Gäste<br />
darauf hinweisen, dass keine Fütterung der Tiere erfolgen sollte <strong>und</strong> Abfälle<br />
nur in <strong>die</strong> entsprechenden Behältnisse geworfen werden.<br />
Ihre Stadtverwaltung<br />
Ende des Amtsblattes <strong>für</strong> <strong>die</strong> Stadt Fürstenberg/Havel