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Benutzungs- und Entgeltordnung für die Mehrzweck- und Sporthalle

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18. August 2005 Nr. 8 / Woche 33<br />

Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Stadt Fürstenberg/Havel 3<br />

AMTSBLATT <strong>für</strong> <strong>die</strong> Stadt Fürstenberg/Havel<br />

Fürstenberg, 18. August 2005<br />

Nr. 8/2005 – 15. Jahrgang<br />

Herausgeber: Stadt Fürstenberg/Havel,<br />

Der Bürgermeister<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

– Hauptsatzung der Stadt Fürstenberg/Havel mit<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

– <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Sporthalle</strong> der Stadt Fürstenberg/Havel sowie <strong>für</strong> schulische<br />

<strong>und</strong> sonstige Räume der Stadt Fürstenberg/Havel mit<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

– Information zu Wildschäden in Hausgärten<br />

Bezugsmöglichkeiten <strong>und</strong> -bedingungen<br />

Der „Fürstenberger Anzeiger“ erscheint einmal im Monat<br />

<strong>und</strong> wird kostenlos an alle Haushalte der Stadt mit ihren<br />

Ortsteilen verteilt.<br />

Kostenlose Abgabe während der öffentlichen Sprechzeiten<br />

bei der Stadt Fürstenberg/Havel.<br />

auf Antrag Versendung gegen Erstattung der<br />

Versand-/Zustellkosten<br />

Geltungsbereich: Fürstenberg/Havel <strong>und</strong> <strong>die</strong> Ortsteile Altthymen, Barsdorf, Blumenow, Bredereiche, Himmelpfort, Steinförde, Tornow, Zootzen<br />

Hauptsatzung<br />

der Stadt Fürstenberg/Havel<br />

vom 23. 06. 2005<br />

Aufgr<strong>und</strong> der §§ 6 <strong>und</strong> 35 Abs. 2 Ziff. 2 der Gemeindeordnung <strong>für</strong> das Land<br />

Brandenburg – GO – vom 15.10.1993 (GVBl. I, S. 398), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 4 des Gesetzes vom 04. 06. 2003 (GVBl. I, S. 172) hat <strong>die</strong><br />

Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenberg/Havel in ihrer Sitzung<br />

am 23. 06. 2005 folgende Hauptsatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Name der Gemeinde<br />

(1) Die Gemeinde führt den Namen „Stadt Fürstenberg/Havel“.<br />

(2) Sie hat <strong>die</strong> Rechtsstellung einer amtsfreien Stadt. Die Verwaltung hat<br />

ihren Sitz in 16798 Fürstenberg/Havel, Markt 1.<br />

§ 2<br />

Wappen, Flagge<br />

(1) Das Wappen der Stadt Fürstenberg/Havel zeigt den Stargarder Arm mit<br />

Schleife in Grau <strong>und</strong> goldenem Ring in der Hand auf rotem Schild.<br />

(2) Die Flagge der Stadt Fürstenberg/Havel zeigt das Wappen auf den Farben<br />

blau <strong>und</strong> gelb.<br />

(3) Das Dienstsiegel der Stadt Fürstenberg/Havel enthält das Landeswappen<br />

mit der Umschrift „Stadt Fürstenberg/Havel – Landkreis Oberhavel“.<br />

§ 3<br />

Ortsteile, Ortsbeiräte, Ortsbürgermeister<br />

(1) In der Stadt Fürstenberg/Havel bestehen folgende Ortsteile:<br />

a) Altthymen; der Ortsteil umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen<br />

Gemeinde Altthymen in den Grenzen vom 25.10.2003.<br />

b) Barsdorf, der Ortsteil umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen<br />

Gemeinde Barsdorf in den Grenzen vom 25.10.2003.<br />

c) Blumenow, der Ortsteil umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen<br />

Gemeinde Blumenow in den Grenzen vom 25.10.2003.<br />

d) Bredereiche, der Ortsteil umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen<br />

Gemeinde Bredereiche in den Grenzen vom 25.10.2003.<br />

e) Himmelpfort, der Ortsteil umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen<br />

Gemeinde Himmelpfort in den Grenzen vom 25.10.2003.<br />

f) Steinförde, der Ortsteil umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen<br />

Gemeinde Steinförde in den Grenzen vom 25.10.2003.<br />

g) Tornow, der Ortsteil umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen<br />

Gemeinde Tornow in den Grenzen vom 25.10.2003.<br />

h) Zootzen, der Ortsteil umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen<br />

Gemeinde Zootzen in den Grenzen vom 25.10.2003.<br />

(2) In den Ortsteilen Bredereiche <strong>und</strong> Himmelpfort ist jeweils ein Ortsbeirat<br />

zu wählen, in den übrigen Ortsteilen jeweils ein Ortsbürgermeister.<br />

§ 4<br />

Einsicht in Beschlussvorlagen<br />

Im Rahmen des § 16 Gemeindeordnung hat jeder Einwohner das Recht,<br />

Beschlussvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung<br />

zu behandelnden Tagesordnungspunkten einzusehen. Dieses<br />

Recht kann er während der Sprechzeiten im Gebäude der Stadtverwaltung<br />

Fürstenberg/Havel, Rathaus, Markt 1, 16798 Fürstenberg/Havel wahrnehmen.<br />

§ 5<br />

Gleichberechtigung von Frau <strong>und</strong> Mann<br />

(1) Weicht <strong>die</strong> Auffassung des/der Gleichstellungsbeauftragten von der des<br />

Bürgermeisters ab, hat der/<strong>die</strong> Gleichstellungsbeauftragte das Recht,<br />

sich an <strong>die</strong> Stadtverordnetenversammlung zu wenden.<br />

(2) Der/<strong>die</strong> Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem er/<br />

sie sich an <strong>die</strong> Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung wendet<br />

<strong>und</strong> den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Die Vorsitzende<br />

unterrichtet <strong>die</strong> Stadtverordnetenversammlung hierüber in geeigneter<br />

Weise <strong>und</strong> kann dem/der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit<br />

geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten<br />

Sitzungen persönlich vorzutragen.<br />

§ 6<br />

Wertgrenzen bei Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung<br />

(1) Die Stadtverordnetenversammlung behält sich nach § 35 Abs. 2 Ziff.<br />

19 GO <strong>die</strong> Entscheidung über den Abschluss, <strong>die</strong> Änderung <strong>und</strong> Aufhebung<br />

von Gr<strong>und</strong>stücksgeschäften <strong>und</strong> Vermögensgeschäften, <strong>die</strong> Vergabe<br />

von ausschreibungspflichtigen Leistungen vor, sofern der Wert<br />

50.000 Euro übersteigt, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft<br />

der laufenden Verwaltung.<br />

(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft bis zu 15.000 Euro der Bürgermeister.<br />

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 von 15.000 Euro bis 50.000 Euro<br />

trifft bis zur Wertgrenze der Hauptausschuss, es sei denn, es handelt<br />

sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.<br />

§ 7<br />

Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Stadtverordneten<br />

(1) Beabsichtigt ein Stadtverordneter, sein Recht nach § 37 Abs. 3 GO, zu<br />

einzelnen Tagesordnungspunkten Vorschläge einzubringen oder Anträge<br />

zu stellen, auszuüben, sind sie zu begründen <strong>und</strong> in schriftlicher<br />

Form der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder dem<br />

Bürgermeister zuzuleiten.<br />

(2) Jeder Stadtverordnete kann an den Sitzungen des Hauptausschusses<br />

<strong>und</strong> der Fachausschüsse, denen er nicht angehört, ohne Stimmrecht<br />

teilnehmen.<br />

(3) Kann ein Stadtverordneter <strong>die</strong> ihm aus seiner Mitgliedschaft in der<br />

Stadtverordnetenversammlung erwachsenden Pflichten nicht erfüllen,<br />

hat er das der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen.<br />

Ist er an der Teilnahme an einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung<br />

oder eines Ausschusses verhindert, hat er sich vorher bei<br />

der Vorsitzenden zu entschuldigen <strong>und</strong> bei einer Ausschusssitzung außerdem<br />

unverzüglich seinen Vertreter zu benachrichtigen.


4 Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Stadt Fürstenberg/Havel<br />

(4) Stadtverordnete <strong>und</strong> sachk<strong>und</strong>ige Einwohner teilen der Vorsitzenden<br />

der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach<br />

der ersten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung schriftlich ihren<br />

ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten<br />

mit, soweit <strong>die</strong>s <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausübung des Mandates von Bedeutung<br />

sein kann. Anzugeben sind:<br />

(a)der ausgeübte Beruf, ggf. mit Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn<br />

<strong>und</strong> der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten<br />

Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben.<br />

(b)jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen<br />

Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt<br />

in der Stadt Fürstenberg/Havel.<br />

Änderungen sind der Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Der ausgeübte<br />

Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten<br />

können veröffentlicht werden.<br />

§ 8<br />

Stadtverordnetenversammlung<br />

(1) Die Stadtverordnetenversammlung tritt mindestens alle 3 Monate zu<br />

einer Sitzung zusammen.<br />

(2) Zeit, Ort <strong>und</strong> Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung<br />

werden nach § 12 der Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht.<br />

(3) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind öffentlich. Die<br />

Öffentlichkeit wird im Rahmen des § 44 GO <strong>für</strong> folgende Gruppen von<br />

Angelegenheiten ausgeschlossen, es sei denn, dass im Einzelfall weder<br />

überwiegende Belange des öffentlichen Wohls noch berechtigte<br />

Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten:<br />

a) Personal- <strong>und</strong> Disziplinarangelegenheiten<br />

b) Gr<strong>und</strong>stücksangelegenheiten <strong>und</strong> Vergaben<br />

c) Abgaben <strong>und</strong> Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner<br />

d) Aushandlung von Verträgen mit Dritten<br />

e) <strong>die</strong> erstmalige Beratung über Zuschüsse.<br />

§ 9<br />

Ausschüsse<br />

(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse<br />

<strong>und</strong> zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte ständige <strong>und</strong><br />

bei Bedarf zeitweilige Ausschüsse.<br />

(2) Die Sitzungen <strong>die</strong>ser Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit soll<br />

über <strong>die</strong> Ausschusssitzungen in geeigneter Weise unterrichtet werden.<br />

In Angelegenheiten des § 44 GO <strong>und</strong> des § 8 Abs. 3 <strong>die</strong>ser Hauptsatzung<br />

ist <strong>die</strong> Öffentlichkeit ausgeschlossen.<br />

§ 10<br />

Hauptausschuss<br />

(1) Der Hauptausschuss besteht aus 6 Stadtverordneten <strong>und</strong> dem Bürgermeister.<br />

(2) Der Hauptausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung. In Angelegenheiten<br />

des § 44 GO <strong>und</strong> des § 8 Abs. 3 <strong>die</strong>ser Hauptsatzung ist <strong>die</strong><br />

Öffentlichkeit ausgeschlossen.<br />

(3) Der Hauptausschuss behält sich <strong>die</strong> Entscheidung über den Abschluss,<br />

<strong>die</strong> Änderung <strong>und</strong> Aufhebung von Gr<strong>und</strong>stücksgeschäften <strong>und</strong> Vermögensgeschäften,<br />

<strong>die</strong> Vergabe von ausschreibungspflichtigen Leistungen<br />

vor, sofern der Wert 15.000 Euro übersteigt, es sei denn, es handelt<br />

sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.<br />

(4) Der Bürgermeister entscheidet über <strong>die</strong> Angelegenheiten nach (3) bis<br />

zu einem Wert in Höhe von 15.000 Euro.<br />

§ 11<br />

Be<strong>die</strong>nstete der Stadt<br />

(1) Der hauptamtliche Bürgermeister entscheidet nach § 73 GO im Rahmen<br />

des Stellenplanes über <strong>die</strong> personalrechtlichen Angelegenheiten<br />

(a)der Arbeiter,<br />

(b)der Angestellten bis einschließlich der Vergütungsgruppe IVa BAT-O,<br />

(c) der Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A10 LBesG.<br />

(2) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urk<strong>und</strong>en <strong>für</strong> Beamte, Arbeitsverträge<br />

<strong>und</strong> sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der<br />

Rechtsverhältnisse unterzeichnen <strong>die</strong> Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung,<br />

bei Verhinderung ein Stellvertreter <strong>und</strong> der Bürgermeister.<br />

Nr. 8 / Woche 33 18. August 2005<br />

§ 12<br />

Bekanntmachungen<br />

(1) Satzungen, sonstige ortsrechtliche Vorschriften <strong>und</strong> sonstige öffentliche<br />

Bekanntmachungen werden mit ihrem vollen Wortlaut durch den<br />

Bürgermeister bekanntgemacht. In der Bekanntmachung ist, soweit<br />

erforderlich, auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe<br />

der genehmigenden Behörde <strong>und</strong> des Datums hinzuweisen.<br />

(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, werden Satzungen<br />

<strong>und</strong> sonstige ortsrechtliche Vorschriften, <strong>die</strong> durch Rechtsvorschrift<br />

vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung im „Amtsblatt <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Stadt Fürstenberg/Havel“ bekannt gemacht.<br />

(3) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, werden sonstige<br />

öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Fürstenberg/Havel, <strong>die</strong><br />

durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Aushang in folgenden<br />

Bekanntmachungskästen bekannt gemacht:<br />

a) 16798 OT Altthymen, neben dem Gebäude Altthymener Dorfstraße 12<br />

b) 16798 OT Barsdorf, neben der Bushaltestelle Kastanienstraße<br />

c) 16798 OT Blumenow, Tornower Straße 13<br />

d) 16798 OT Bredereiche, am Dorfplatz<br />

e) 16798 Fürstenberg/Havel, vor dem Gebäude der Stadtverwaltung<br />

Fürstenberg/Havel, Rathaus, Markt 1, an der B<strong>und</strong>esstraße 96<br />

f) 16798 OT Himmelpfort, Klosterstraße 25, gegenüber der Gaststätte<br />

„Klosterkeller“<br />

g) 16798 OT Steinförde, neben dem Trafohaus Steinerne Furth<br />

h) 16798 OT Tornow, neben dem Gr<strong>und</strong>stück Neue Straße 8<br />

i) 16798 OT Zootzen, am Gebäude der ehemaligen Feuerwehr Hauptstraße<br />

13<br />

Sonstige Bekanntmachungen der Stadt Fürstenberg/Havel, <strong>die</strong> bestimmte<br />

Ortsteile betreffen, werden im jeweiligen Bekanntmachungskasten<br />

des Ortsteiles sowie im unter e) bezeichneten Bekanntmachungskasten<br />

bekanntgemacht.<br />

Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage. Hierbei werden der Tag des<br />

Anschlags <strong>und</strong> der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet. Der Tag des<br />

Anschlags ist beim Anschlag <strong>und</strong> der Tag der Abnahme nach der Abnahme<br />

auf dem ausgehängten Schriftstück durch <strong>die</strong> Unterschrift des<br />

jeweiligen Be<strong>die</strong>nsteten zu vermerken.<br />

(4) Abweichend von Absatz 3 sind Zeit, Ort <strong>und</strong> Tagesordnung der Sitzung<br />

der Stadtverordnetenversammlung mindestens 5 volle Tage vor dem<br />

Sitzungstag durch Aushang in den in Absatz 3 bestimmten<br />

Bekanntmachungskästen auszuhängen. Zeit, Ort <strong>und</strong> Tagesordnung<br />

der Ortsbeiratssitzungen werden 3 Tage vor der jeweiligen Sitzung im<br />

jeweiligen Ortsteil öffentlich bekanntgemacht. Die Abnahme darf frühestens<br />

am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlags ist<br />

beim Anschlag <strong>und</strong> der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem<br />

ausgehängten Schriftstück durch <strong>die</strong> Unterschrift des jeweiligen Be<strong>die</strong>nsteten<br />

zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang<br />

am Tage nach dem <strong>die</strong> Ladung zur Post gegeben wurde.<br />

(5) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder<br />

eines sonstigen Schriftstückes, so kann <strong>die</strong> öffentliche Bekanntmachung<br />

<strong>die</strong>ser Teile in der Form des Absatz 2 dadurch ersetzt werden, dass sie<br />

im Dienstgebäude der Stadt Fürstenberg/Havel (Rathaus, Markt 1,<br />

16798 Fürstenberg/Havel), zu jedermanns Einsicht während der Dienstst<strong>und</strong>en<br />

ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung<br />

ist nur zulässig, wenn der Inhalt <strong>die</strong>ser Teile zugleich<br />

in der Satzung in groben Zügen umschrieben wird. Die Ersatzbekanntmachung<br />

wird vom Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung<br />

muss <strong>die</strong> genauen Angaben über Ort <strong>und</strong> Dauer der Auslegung enthalten<br />

<strong>und</strong> ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen.<br />

Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn <strong>und</strong> Ende der<br />

Auslegung sind aktenk<strong>und</strong>ig zu machen.<br />

(6) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der in Absatz 2, 3 oder 5 festgelegten<br />

Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer<br />

Ereignisse nicht möglich, so kann <strong>die</strong> öffentliche Bekanntmachung in<br />

anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung<br />

ist in der nach den in Absatz 2, 3 oder 5 festgelegten Form zu wiederholen,<br />

sobald <strong>die</strong> Umstände <strong>die</strong>s zulassen.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleich-


18. August 2005 Nr. 8 / Woche 33<br />

Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Stadt Fürstenberg/Havel 5<br />

zeitig tritt <strong>die</strong> Hauptsatzung der Stadt Fürstenberg/Havel vom 11. 12. 2003<br />

außer Kraft.<br />

Fürstenberg/Havel, den 25. 07. 2005<br />

Philipp Siegel<br />

Bürgermeister<br />

Stadt Fürstenberg/Havel<br />

Der Bürgermeister<br />

Markt 1<br />

16798 Fürstenberg/Havel<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die Hauptsatzung der Stadt Fürstenberg/Havel vom 23. 06. 2005<br />

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Die Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften der Kommunalverfassung<br />

kann gegen <strong>die</strong>se Hauptsatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer<br />

öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei<br />

denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />

b) <strong>die</strong> Hauptsatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />

worden,<br />

c) der Bürgermeister/<strong>die</strong> Kommunalaufsicht hat <strong>die</strong> Hauptsatzung vorher<br />

beanstandet oder<br />

d) der Form- <strong>und</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt gerügt <strong>und</strong><br />

dabei <strong>die</strong> verletzte Rechtsvorschrift <strong>und</strong> <strong>die</strong> Tatsache bezeichnet worden,<br />

<strong>die</strong> den Mangel ergibt.<br />

Fürstenberg/Havel, den 25. 07. 2005<br />

Philipp<br />

Bürgermeister<br />

<strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong><br />

der Stadt Fürstenberg/Havel sowie<br />

<strong>für</strong> schulische <strong>und</strong> sonstige Räume<br />

der Stadt Fürstenberg/Havel<br />

Aufgr<strong>und</strong> von § 35 Abs. 2 Ziffer 15 der Gemeindeordnung <strong>für</strong> das Land<br />

Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBL. I S. 398), geändert durch Gesetz<br />

vom 30. 06. 1994 (GVBL. I S. 230) hat <strong>die</strong> Stadtverordnetenversammlung<br />

der Stadt Fürstenberg/Havel in ihrer Sitzung am 23. 06. 2005 folgende<br />

<strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Stadt Fürstenberg/Havel, Markt 1, 16798 Fürstenberg/Havel als<br />

Vermieter vermietet auf Antrag entsprechende Räume <strong>für</strong> Veranstaltungen.<br />

Eine Vermietung ist nur möglich, wenn gemeindliche Interessen<br />

nicht entgegenstehen. Eine Vermietung an politische Parteien <strong>und</strong><br />

Vereine bzw. Zusammenschlüsse geschieht nur insoweit, wie <strong>die</strong> Ziele<br />

des Mieters mit den freiheitlich demokratischen Gr<strong>und</strong>sätzen der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland übereinstimmen.<br />

(2) Anträge auf Nutzung sind schriftlich an den Vermieter zu richten, der<br />

über <strong>die</strong> Vermietung entscheidet.<br />

(3) Veranstaltungen sollen wenigstens zwei Tage vorher bei der in § 1 Abs.<br />

1 bezeichneten Stelle schriftlich beantragt werden, soweit im Speziellen<br />

nichts anderes vereinbart wurde. Bei der Beantragung soll der Veranstalter<br />

angeben, um welche Art der Veranstaltung es sich handelt.<br />

Gleichzeitig hat der Mieter nachzuweisen, daß <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Veranstaltung<br />

notwendigen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse <strong>und</strong> Versicherungen<br />

vorliegen bzw. beantragt sind. Hierzu zählen insbesonde-<br />

re <strong>die</strong> Erlaubnisse nach dem Gaststätten- <strong>und</strong> Gewerberecht. Auch hat<br />

der Veranstalter alle steuerlichen Vorschriften, sofern sie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Veranstaltung<br />

von Bedeutung sind, zu beachten. Zu den einzelnen Veranstaltungen<br />

ist Beauftragten des Vermieters jederzeit Zutritt zu gewähren.<br />

Er übt das Hausrecht aus, seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.<br />

Der Veranstalter trägt allein Verantwortung <strong>für</strong> den ordnungsgemäßen<br />

<strong>und</strong> störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen<br />

<strong>und</strong> notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.<br />

(4) In der überlassenen Mietsache dürfen Gegenstände nur mit besonderer<br />

Genehmigung des Vermieters angebracht oder aufgestellt werden. Jede<br />

Art von Werbung bedarf in allen Fällen der besonderen Erlaubnis des<br />

Vermieters.<br />

(5) Wird <strong>die</strong> bereits vermietete Mietsache auf Gr<strong>und</strong> nicht vorherzusehender<br />

Umstände <strong>für</strong> den Vermieter selbst benötigt, so hat der Vermieter das<br />

Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er geeignete Ersatzmöglichkeiten<br />

anbietet. Dem Vermieter bleibt ein Rücktrittsrecht vorbehalten,<br />

das er zu jeder Zeit ausüben kann, wenn Verstöße gegen<br />

<strong>die</strong>se <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> vorliegen sowie bei Veranstaltungen,<br />

bei denen sich eine Verletzung der Gr<strong>und</strong>sätze von Sitte <strong>und</strong><br />

Moral sowie ein Verstoß gegen <strong>die</strong> freiheitlich-demokratische Gr<strong>und</strong>ordnung<br />

abzeichnet. In <strong>die</strong>sem Fall ist der Veranstalter zum Schadensersatz<br />

verpflichtet.<br />

(6) Vor Beginn der Veranstaltung wird <strong>die</strong> Mietsache dem Mieter durch<br />

einen Beauftragten des Vermieters übergeben. Über <strong>die</strong> Übernahme<br />

wird eine Niederschrift angefertigt, <strong>die</strong> vom Veranstalter sowie vom<br />

Beauftragten des Vermieters zu unterzeichnen ist.<br />

Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Veranstalter <strong>die</strong> gemietete<br />

Sache in einem aufgeräumten <strong>und</strong> gereinigten Zustand dem Beauftragten<br />

des Vermieters zu übergeben.<br />

Werden bei <strong>die</strong>ser Übergabe keine Beanstandungen erhoben, so gilt<br />

<strong>die</strong> Mietsache <strong>und</strong> Einrichtung als im ordnungsgemäßen Zustand übernommen.<br />

(7) Für verursachte Schäden hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Diese<br />

Schäden sind sofort nach Bekanntwerden dem Beauftragten des Vermieters<br />

zu melden. Beschädigte Einrichtungsgegenstände dürfen vom<br />

Mieter nicht mehr benutzt werden.<br />

(8) Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen Haftpflichtansprüchen<br />

seiner Be<strong>die</strong>nsteten, Mitglieder, Beauftragten oder Besucher seiner Veranstaltung<br />

<strong>für</strong> Schäden frei, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit der Benutzung<br />

der überlassenen Mietsache <strong>und</strong> Einrichtungen sowie der Zugänge zu<br />

den Räumen <strong>und</strong> Anlagen stehen. Der Mieter verzichtet seinerseits auf<br />

eigene Haftpflichtansprüche gegen den Vermieter <strong>und</strong> <strong>für</strong> den Fall der<br />

eigenen Inanspruchnahme auf <strong>die</strong> Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen<br />

gegen <strong>die</strong> Stadt Fürstenberg/Havel <strong>und</strong> deren Be<strong>die</strong>nstete<br />

oder Beauftragten. Der Mieter hat bei Vertragsschluß<br />

nachzuweisen, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht,<br />

durch welche auch <strong>die</strong> Freistellungsansprüche gedeckt werden.<br />

Der Mieter haftet weiterhin, unabhängig vom Verschulden, <strong>für</strong><br />

alle Schäden, <strong>die</strong> dem Vermieter an den überlassenen Einrichtungen,<br />

Geräten <strong>und</strong> Zuwegungen durch <strong>die</strong> Benutzung im Rahmen <strong>die</strong>ses Vertrages<br />

entstehen. Dabei ist es gleichgültig, ob der Schaden vom Mieter<br />

selbst oder vom Besucher der Veranstaltung verursacht wird. Mehrere<br />

Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. Soweit der Schaden auf<br />

höherer Gewalt beruht, tritt eine Ersatzpflicht des Mieters nicht ein.<br />

§ 2<br />

Nutzung der <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong><br />

(1) Die stadteigene <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> kann auf Antrag an Vereine,<br />

Organisationen <strong>und</strong> sonstige Veranstalter überlassen werden. Ein<br />

Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Die Nutzung der <strong>Mehrzweck</strong><strong>und</strong><br />

<strong>Sporthalle</strong> kann von den Nutzungsberechtigten weder ganz noch<br />

teilweise an andere übertragen werden. Für <strong>die</strong> Durchführung von Wettkämpfen<br />

<strong>und</strong> Veranstaltungen können Sonderregelungen getroffen werden.<br />

(2) Der Vermieter stellt im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> einen <strong>Benutzungs</strong>plan auf. Nutzer<br />

haben Änderungen dem Vermieter mitzuteilen.<br />

(3) Der Vermieter ist berechtigt, vorübergehende Einschränkungen <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Durchführung aller oder bestimmter Nutzungsarten vorzunehmen. Der


6 Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Stadt Fürstenberg/Havel<br />

<strong>Benutzungs</strong>berechtigte wird in <strong>die</strong>sen Fällen hiervon rechtzeitig unterrichtet.<br />

(4) Die Benutzung der <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> ist nur unter der ständigen<br />

Aufsicht eines erklärten Verantwortlichen gestattet.<br />

(5) Jeder <strong>Benutzungs</strong>berechtigte hat <strong>für</strong> Sauberkeit <strong>und</strong> Ordnung zu sorgen.<br />

Die Halle <strong>und</strong> deren Einrichtung sind pfleglich zu behandeln. Rauchen<br />

ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht gestattet. Das Mitbringen <strong>und</strong> der Verzehr<br />

von alkoholischen Getränken ist untersagt.<br />

(6) Die Aufstellung eigener Schilder, Geräte <strong>und</strong> sonstiger Gegenstände<br />

bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.<br />

(7) Es ist nicht gestattet, Fahrräder oder Motorfahrzeuge in <strong>die</strong> Gebäude<br />

<strong>und</strong> Räume der <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> mitzubringen.<br />

(8) Es ist nicht gestattet, H<strong>und</strong>e <strong>und</strong> andere Haustiere in <strong>die</strong> Halle mitzubringen.<br />

(9) Die <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> darf zur sportlichen Nutzung nach Ablegen<br />

der Straßenschuhe nur mit solchen Turnschuhen betreten werden,<br />

<strong>die</strong> den Boden nicht beeinträchtigen. Die Turngeräte sind zweckentsprechend<br />

<strong>und</strong> schonend zu behandeln <strong>und</strong> nach ihrer Benutzung<br />

wieder an ihren Platz zu stellen. Böcke, Pferde <strong>und</strong> Barren sind dann<br />

auf <strong>die</strong> niedrigste Höhe zu bringen, <strong>die</strong> Barren dürfen nicht auf den<br />

Rollen stehen <strong>und</strong> müssen entspannt werden. Das Fußballspielen ist<br />

nur mit Hallenfußbällen erlaubt.<br />

(10) Die <strong>Benutzungs</strong>berechtigten sichern eigenverantwortlich <strong>die</strong> Mittel <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Erste-Hilfe-Leistung ab.<br />

(11) Für Personen- oder Sachschäden irgendwelcher Art, <strong>die</strong> in den Räumen<br />

oder auf den Gr<strong>und</strong>stücken entstehen, haftet der Vermieter nur in<br />

soweit, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für <strong>die</strong><br />

in der <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> abgelegten Kleidungsstücke <strong>und</strong><br />

sonstigen Gegenstände der Benutzer, insbesondere Geld <strong>und</strong> Wertsachen,<br />

übernimmt der Vermieter keine Haftung. Für Beschädigungen<br />

der Turnhallen <strong>und</strong> ihrer Einrichtungen sowie <strong>für</strong> Diebstähle <strong>und</strong> Unfälle,<br />

soweit sie auf eine schuldhafte Verletzung der gebotenen Sorgfalts<strong>und</strong><br />

Aufsichtspflicht der <strong>Benutzungs</strong>berechtigten zurückzuführen sind,<br />

haften <strong>die</strong>se gegenüber dem Vermieter.<br />

(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte (Übungsleiter) hat sich vor der Benutzung<br />

der Räume <strong>und</strong> Geräte davon zu überzeugen, dass <strong>die</strong>se in<br />

Ordnung sind. Er hat eventuell festgestellte Mängel dem Vermieter sofort<br />

mitzuteilen. Vor Verlassen der <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> sind eventuell<br />

eingetretene Schäden unverzüglich zu melden.<br />

(13) Wer <strong>die</strong>ser <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> zuwider handelt, kann von<br />

der Benutzung der <strong>Mehrzweck</strong>-<strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> ausgeschlossen werden.<br />

§ 3<br />

Nutzung schulischer sowie sonstiger Räume der Stadt Fürstenberg/Havel<br />

<strong>und</strong> der Gemeindezentren in den Ortsteilen<br />

Altthymen, Barsdorf <strong>und</strong> Blumenow<br />

(1) Für <strong>die</strong> Nutzung schulischer sowie sonstiger Räume der Stadt Fürstenberg/Havel<br />

<strong>und</strong> der Gemeindezentren in den Ortsteilen Altthymen,<br />

Barsdorf <strong>und</strong> Blumenow gilt der § 1.<br />

(2) Wer der <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> zuwider handelt, kann von<br />

der Benutzung schulischer sowie sonstiger Räume der Stadt Fürstenberg/Havel<br />

sowie der Gemeindezentren ausgeschlossen werden.<br />

§ 4<br />

Erhebung von Nutzungsentgelten, Fälligkeit<br />

(1) Für <strong>die</strong> Benutzung der Mietsache, der technischen <strong>und</strong> sonstigen Einrichtungen<br />

werden privatrechtliche Entgelte entsprechend der Anlagen<br />

1 (<strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong>) <strong>und</strong> 2 (sonstige Einrichtungen) <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> erhoben.<br />

Diese werden jeweils vor Nutzung fällig. Bei verspäteter Zahlung ist<br />

der Vermieter berechtigt, Mahnkosten in Höhe von 3,00 Euro je Mahnung<br />

unbeschadet von Verzugszinsen in Höhe von 6,5 % jährlich zu<br />

erheben.<br />

(2) Führt der Mieter aus irgendeinem vom Vermieter nicht zu vertretenden<br />

Gr<strong>und</strong> <strong>die</strong> Veranstaltung nicht durch, so ist er verpflichtet, das vereinbarte<br />

Entgelt abzüglich der eingesparten Aufwendungen des Vermieters<br />

zu zahlen. Als Pauschale <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einsparung gelten 50 % des vereinbarten<br />

Entgeltes, soweit der Mieter eine höhere Einsparung nicht<br />

nachweist.<br />

Nr. 8 / Woche 33 18. August 2005<br />

(3) Von der Erhebung eines Nutzungsentgeltes kann in Ausnahmefällen<br />

abgesehen werden.<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>-<br />

<strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> der Stadt Fürstenberg/Havel sowie <strong>für</strong> schulische<br />

<strong>und</strong> sonstige Räume der Stadt Fürstenberg/Havel vom<br />

26. 04. 2001 sowie <strong>die</strong> 1. Änderung der <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> der Stadt Fürstenberg/Havel<br />

sowie <strong>für</strong> schulische <strong>und</strong> sonstige Räume der Stadt Fürstenberg/Havel<br />

vom 25. 11. 2004 außer Kraft.<br />

Fürstenberg/Havel, den 30.06.2005<br />

Philipp Siegel<br />

Bürgermeister<br />

Anlage 1<br />

zur <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong><br />

der Stadt Fürstenberg/Havel sowie<br />

<strong>für</strong> schulische <strong>und</strong> sonstige Räume<br />

der Stadt Fürstenberg/Havel<br />

Preis je 90 Minuten<br />

<strong>für</strong> einen Hallenteil (HAT)<br />

1. Mannschaften der Sportvereine/Sport- u. Tanzgruppen<br />

aus dem Stadt- u. Ortsteilbereich Fürstenberg/Havel 11,00 Euro<br />

1a. Mannschaften der Sportvereine, Sport- u. Tanzgruppen<br />

nicht Stadt angehöriger Antragsteller 16,00 Euro<br />

2. Veranstaltungen durch Veranstalter aus dem Stadt- u.<br />

Ortsteilbereich Fürstenberg/Havel <strong>für</strong> 1 HAT <strong>für</strong><br />

<strong>Mehrzweck</strong>veranstaltungen 50,00 Euro<br />

2a. Veranstaltungen durch Veranstalter aus dem nicht stadtangehörigen<br />

Bereich <strong>für</strong> 1 HAT <strong>für</strong> <strong>Mehrzweck</strong>veranstaltungen<br />

70,00 Euro<br />

2b. Veranstaltungen durch Veranstalter aus dem Stadt- u.<br />

Ortsteilbereich Fürstenberg/Havel <strong>für</strong> Nutzung der<br />

ganzen Halle (pauschal pro Tag) 550,00 Euro<br />

2c. Veranstaltungen durch Veranstalter aus dem nicht<br />

stadtangehörigen Bereich <strong>für</strong> Nutzung der ganzen Halle<br />

(pauschal pro Tag) 700,00 Euro<br />

3. pauschal pro Tag <strong>für</strong> <strong>die</strong> ganze Halle <strong>für</strong> Stadt angehörige<br />

Antragsteller<br />

bei sportlichen Turnierveranstaltungen 90,00 Euro<br />

bei sportlichen Turnierveranstaltungen mit Foyer <strong>und</strong><br />

Küchenbenutzung 140,00 Euro<br />

bei sportlichen Turnierveranstaltungen von Kinder- u.<br />

Jugendabteilungen 50,00 Euro<br />

bei sportlichen Turnierveranstaltungen von Kinder- u.<br />

Jugendabteilungen<br />

mit Foyer <strong>und</strong> Küchenbenutzung 75,00 Euro<br />

3a. pauschal pro Tag <strong>für</strong> <strong>die</strong> ganze Halle <strong>für</strong> nicht stadtangehörige<br />

Antragsteller<br />

bei Turniersport ohne Foyer- u. Küchennutzung<br />

bis 4 St<strong>und</strong>en 150,00 Euro<br />

bei Turniersport incl. Foyer- u. Küchennutzung<br />

bis 4 St<strong>und</strong>en 200,00 Euro<br />

bei Turniersport ohne Foyer- u. Küchennutzung<br />

ganztags 550,00 Euro<br />

bei Turniersport incl. Foyer- u. Küchennutzung<br />

ganztags 600,00 Euro


18. August 2005 Nr. 8 / Woche 33<br />

Amtsblatt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Stadt Fürstenberg/Havel 7<br />

4. Jahresangebot <strong>für</strong> Antragsteller 1 x je Woche 2 x je Woche<br />

- nach Punkt 1 je Hallenteil 170,00 Euro 340,00 Euro<br />

- nach Punkt 2 je Hallenteil 220,00 Euro 440,00 Euro<br />

Quartalsweise Vermietung ist möglich.<br />

5. nur Nutzung von Foyer <strong>und</strong> der Küche <strong>für</strong> städtische <strong>und</strong><br />

nichtstädtische Antragsteller bis zu 3 St<strong>und</strong>en 25,00 Euro<br />

bis zu 8 St<strong>und</strong>en 50,00 Euro<br />

6. Die Entgelte zur Nutzung nach Nr. 1 durch Kinder- <strong>und</strong> Jugendabteilungen<br />

(bis 16 Jahre) der Vereine verringern sich um 15 %.<br />

7. Bei zeitgleicher Nutzung von mehreren Hallenteilen reduziert sich das<br />

Entgelt nach Nr. 1, 2 + 4 um 30 % ab dem 2. Hallenteil.<br />

8. Bei der Nutzung über 90 Minuten hinaus wird pro Hallenteil <strong>für</strong> jede<br />

weitere Zeitst<strong>und</strong>e 60 % der Entgelte nach Nr. 1, 2 + 4 erhoben.<br />

9. Für <strong>die</strong> Nutzung des Fitness-Kraftsportraumes werden folgende Entgelte<br />

erhoben:<br />

einmal wöchentlich bis zu 3 St<strong>und</strong>en<br />

8,00 Euro/Person/Monat<br />

zweimal wöchentlich bis zu jeweils 3 St<strong>und</strong>en<br />

15,00 Euro/Person/Monat<br />

dreimal wöchentlich bis zu jeweils 3 St<strong>und</strong>en<br />

20,00 Euro/Person/Monat<br />

Der Abschluß von Quartals- bzw. Jahresverträgen ist möglich.<br />

Anlage 2<br />

zur <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong><br />

der Stadt Fürstenberg/Havel sowie<br />

<strong>für</strong> schulische <strong>und</strong> sonstige Räume<br />

der Stadt Fürstenberg/Havel<br />

(1) Für <strong>die</strong> Nutzung von schulischen Räumen <strong>und</strong> Klassenräumen sowie<br />

Räumen der Stadt Fürstenberg/Havel <strong>für</strong> eine Zeitspanne bis zu 3 St<strong>und</strong>en/Tag<br />

gelten folgende Mietpreise:<br />

Sommerpreis Winterpreis<br />

Klassenraum 8,00 Euro 10,00 Euro<br />

Fach- bzw. Sonderraum 15,00 Euro 18,00 Euro<br />

Aula der Gr<strong>und</strong>schule 18,00 Euro 20,00 Euro<br />

Speiseraum Gesamtschule 18,00 Euro 20,00 Euro<br />

Räume in den Kindertagesstätten 5,00 Euro 8,00 Euro<br />

Bei einer Nutzungsdauer von über 3 St<strong>und</strong>en pro Tag wird <strong>für</strong> jede<br />

angefangene St<strong>und</strong>e 25 % des Hauptpreises zuzüglich erhoben.<br />

(2) Mit dem Mietpreis werden Heizung, Beleuchtung <strong>und</strong> Toilettenbenutzung<br />

abgegolten. Bei groben Verunreinigungen <strong>und</strong> erforderlicher Zusatzreinigung<br />

werden <strong>die</strong> entstehenden Kosten gemäß Rechnung der Reinigungsfirma<br />

zusätzlich in Rechnung gestellt.<br />

(3) Die Sommerpreise gelten <strong>für</strong> den Zeitraum vom 15. 5. bis 15.9. eines<br />

jeden Jahres.<br />

(4) Für <strong>die</strong> Nutzung der Gemeindezentren im Ortsteil Altthymen <strong>und</strong> im<br />

Ortsteil Blumenow ist folgendes Entgelt zu zahlen:<br />

Privatnutzung 50,00 Euro je Tag<br />

Nutzung durch gemeinnützige Vereine 25,00 Euro je Tag<br />

St<strong>und</strong>ennutzung bis 2 St<strong>und</strong>en 10,00 Euro je St<strong>und</strong>e,<br />

danach je weitere St<strong>und</strong>e 5,00 Euro je St<strong>und</strong>e<br />

Teilnutzungen (nur Toiletten) 20,00 Euro je Tag<br />

(5) Für <strong>die</strong> Nutzung des Gemeindezentrums im Ortsteil Barsdorf beträgt<br />

das Entgelt <strong>für</strong><br />

Privatnutzung 30,00 Euro je Tag<br />

Nutzung durch gemeinnützige Vereine 20,00 Euro je Tag<br />

Stadt Fürstenberg/Havel<br />

- Der Bürgermeister<br />

Markt 1<br />

16798 Fürstenberg/Havel<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die<br />

<strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong><br />

der Stadt Fürstenberg/Havel sowie <strong>für</strong> schulische <strong>und</strong> sonstige<br />

Räume der Stadt Fürstenberg/Havel<br />

wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />

Die Verletzung von Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften der Kommunalverfassung<br />

kann gegen <strong>die</strong>se <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>-<br />

<strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> der Stadt Fürstenberg/Havel sowie <strong>für</strong> schulische<br />

<strong>und</strong> sonstige Räume der Stadt Fürstenberg/Havel nach Ablauf eines Jahres<br />

seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden,<br />

es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />

b) <strong>die</strong> <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong><br />

der Stadt Fürstenberg/Havel sowie <strong>für</strong> schulische <strong>und</strong> sonstige<br />

Räume der Stadt Fürstenberg ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />

worden,<br />

c) der Bürgermeister/<strong>die</strong> Kommunalaufsicht hat den Beschluss zur <strong>Benutzungs</strong>-<br />

<strong>und</strong> <strong>Entgeltordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Mehrzweck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sporthalle</strong> der Stadt<br />

Fürstenberg/Havel sowie <strong>für</strong> schulische <strong>und</strong> sonstige Räume der Stadt<br />

Fürstenberg/Havel vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- <strong>und</strong> Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt gerügt <strong>und</strong><br />

dabei <strong>die</strong> verletzte Rechtsvorschrift <strong>und</strong> <strong>die</strong> Tatsache bezeichnet worden,<br />

<strong>die</strong> den Mangel ergibt.<br />

Fürstenberg/Havel, den 30.06.2005<br />

Philipp<br />

Wildschäden in den Hausgärten<br />

Vermehrt gingen in den letzten Wochen Beschwerden von Bürgern in der<br />

Verwaltung ein, bei denen Wildschweine oder Rehe große Schäden in ihren<br />

Gärten angerichtet haben.<br />

Die betroffenen Gr<strong>und</strong>stückseigentümer informieren wir folgendermaßen:<br />

Die Sicherung von Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> Gebäuden liegt in der Verantwortung<br />

der Eigentümer selbst. Bei Schäden durch Wildtiere in der Ortslage besteht<br />

kein Anspruch auf Ersatz.<br />

Es handelt sich hier um sog. „befriedete Bereiche“, in denen <strong>die</strong> Jagdausübung<br />

gesetzlich verboten ist. Eine Sondergenehmigung kann <strong>die</strong> Jagdbehörde<br />

nur in Ausnahmefällen, insbesondere zur Gefahrenabwehr oder Tierseuchenbekämpfung<br />

erteilen. Dies ist aber bei den meisten der betroffenen<br />

Gr<strong>und</strong>stücke nicht gegeben.<br />

Besonders in der trockenen, warmen Jahreszeit finden <strong>die</strong> Tiere in den innerörtlichen<br />

Anlagen, Friedhöfen <strong>und</strong> besonders den Hausgärten viel leichter<br />

Nahrung als im Wald. Gr<strong>und</strong>stückseigentümer sollten ihre Gr<strong>und</strong>stücke oder<br />

Gärten so einfrieden, dass das Wild nicht eindringen kann. Besonders sollte<br />

dabei auf ein festes F<strong>und</strong>ament mit einem stabilen <strong>und</strong> nicht zu flachen Zaun<br />

geachtet werden. Errichtet man kein F<strong>und</strong>ament, sollte der Zaun ca. 40 cm<br />

tief in <strong>die</strong> Erde eingegraben werden, um so ein Hochheben durch <strong>die</strong> Schnauze<br />

der Wildschweine zu verhindern. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist bei der Gestaltung <strong>und</strong><br />

Auswahl der Einfriedung <strong>die</strong> Brandenburgische Bauordnung bzw. das Brandenburgische<br />

Nachbarschaftsrechtsgesetz zu beachten.<br />

Hilfreiche Vertreibungsmittel erhalten Sie in einschlägigen Fachgeschäften,<br />

einfache Gegenmittel sind z.B. auch am Zaun befestigte Haarbüschel, „alte“<br />

Socken oder Gartenbeleuchtung mit Bewegungsmelder.<br />

Vermieter von Ferienhäusern bzw. Ferienwohnungen sollten auch ihre Gäste<br />

darauf hinweisen, dass keine Fütterung der Tiere erfolgen sollte <strong>und</strong> Abfälle<br />

nur in <strong>die</strong> entsprechenden Behältnisse geworfen werden.<br />

Ihre Stadtverwaltung<br />

Ende des Amtsblattes <strong>für</strong> <strong>die</strong> Stadt Fürstenberg/Havel

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