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Bekanntmachung des Wahlergebnisses - in der Wasserstadt ...

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2 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel<br />

Amtliche <strong>Bekanntmachung</strong>en<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Nr. 10 / Woche 42 16. Oktober 2008<br />

– <strong>Bekanntmachung</strong> <strong>der</strong> Wahlergebnisse <strong>der</strong> Kommunalwahl am 28.09.2008<br />

– <strong>Bekanntmachung</strong> <strong>der</strong> Stadt Fürstenberg/Havel über die öffentliche Auslegung <strong>des</strong> Entwurfs <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 2 „Erholungsgebiet<br />

Havelschleife“ im Ortsteil Bre<strong>der</strong>eiche<br />

– Öffentliche <strong>Bekanntmachung</strong> zu Lohnsteuerkarten 2009<br />

– Information <strong>des</strong> Eigenbetriebes Wasser/Abwasser<br />

– Wirtschaftsplan <strong>des</strong> Wasser- und Abwasserbetriebes Fürstenberger Seengebiet für das Wirtschaftsjahr 2009<br />

– Beschlüsse <strong>der</strong> Stadtverordnetenversammlung Fürstenberg/Havel vom 25. September 2008<br />

<strong>Bekanntmachung</strong> <strong>des</strong> <strong>Wahlergebnisses</strong><br />

Das Wahlergebnis <strong>der</strong> Stadtverordnetenversammlung am 28. September 2008 <strong>in</strong> <strong>der</strong> Stadt Fürstenberg/Havel ist wie folgt ermittelt worden.:


16. Oktober 2008 Nr. 10 / Woche 42<br />

Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel<br />

3


4 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel<br />

Leese<br />

Wahlleiter<strong>in</strong><br />

Nr. 10 / Woche 42 16. Oktober 2008


16. Oktober 2008 Nr. 10 / Woche 42<br />

Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel<br />

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6 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel<br />

Nr. 10 / Woche 42 16. Oktober 2008


16. Oktober 2008 Nr. 10 / Woche 42<br />

Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel 7<br />

<strong>Bekanntmachung</strong> <strong>der</strong> Stadt Fürstenberg/Havel über die öffentliche Auslegung<br />

<strong>des</strong> Entwurfs <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 2 „Erholungsgebiet Havelschleife“<br />

im Ortsteil Bre<strong>der</strong>eiche<br />

Am 25.09.2008 hat die Stadtverordnetenversammlung Fürstenberg/Havel<br />

beschlossen, den Entwurf <strong>des</strong> Bebauungsplanes Nr. 2 „Erholungsgebiet<br />

Havelschleife“ e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Begründung mit Umweltbericht (bei<strong>des</strong><br />

Stand: 15. September 2008) öffentlich auszulegen.<br />

Das städtebauliche Konzept sieht für das Plangebiet die Entwicklung zu<br />

e<strong>in</strong>em Erholungs- und Feriengebiet vor, das sich stark an naturverbundene<br />

Erholungssuchende, wie Wasserwan<strong>der</strong>er auf <strong>der</strong> Havel und Radtouristen<br />

auf dem Radfernweg Berl<strong>in</strong>-Kopenhagen wendet sowie entlang <strong>des</strong> Schwarzen<br />

Weges die Entwicklung e<strong>in</strong>es kle<strong>in</strong>teiligen, ortsangepassten Wohngebietes.<br />

Bestandteil <strong>des</strong> Konzeptes s<strong>in</strong>d unterschiedliche Formen <strong>des</strong><br />

Ferienwohnens mit ergänzenden Freizeite<strong>in</strong>richtungen, aber auch die gezielte<br />

Ansprache von (Wasser-)Wan<strong>der</strong>ern und Radfahrern, u.a. durch e<strong>in</strong>en Camp<strong>in</strong>gplatz<br />

und e<strong>in</strong> Radfahrerhotel („Bed & Breakfast“), wie es <strong>in</strong> <strong>der</strong> Region<br />

zunehmend angeboten wird.<br />

Das Plangebiet bef<strong>in</strong>det sich südlich <strong>der</strong> Havel und nördlich <strong>des</strong> Schwarzen<br />

Weges. Westlich wird das Plangebiet durch die Regelsdorfer Straße (L 214)<br />

und östlich durch den Weg, <strong>der</strong> zum ehemaligen FDGB-Ferienheim führt,<br />

begrenzt. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 42, 43, 44, 45/1, 45/<br />

2 und 52 <strong>der</strong> Flur 3 <strong>der</strong> Gemarkung Bre<strong>der</strong>eiche und weist e<strong>in</strong>e Fläche von<br />

knapp 4 ha auf.


8 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel<br />

Es s<strong>in</strong>d folgende umweltbezogene Informationen verfügbar:<br />

Umweltbezogene Informationen zu den Auswirkungen auf Menschen, Tiere<br />

und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft/Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter<br />

sowie zur naturschutzrechtlichen Bewertung (E<strong>in</strong>griff- und Ausgleichsregelung).<br />

Untersuchungen/Gutachten wie e<strong>in</strong>e spezielle Artenschutzprüfung, e<strong>in</strong>e<br />

Verträglichkeitsabschätzung zum FFH-Gebiet „Stolpseewiesen-Siggelhavel“<br />

und die Bestandserfassung Zauneidechsen s<strong>in</strong>d ebenfalls verfügbar.<br />

Zur Beteiligung <strong>der</strong> Bürger<strong>in</strong>nen und Bürger liegen <strong>der</strong> aktuelle Entwurf<br />

<strong>des</strong> Bebauungsplanes e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> zugehörigen Begründung mit Umweltbericht<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit vom<br />

20.10.2008 bis 21.11.2008<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Stadtverwaltung Fürstenberg/Havel, Markt 1, 16798 Fürstenberg/<br />

Havel im Flurbereich <strong>des</strong> 1. Obergeschosses, während folgen<strong>der</strong> Zeiten zur<br />

E<strong>in</strong>sicht aus:<br />

Nr. 10 / Woche 42 16. Oktober 2008<br />

Montag, Dienstag und Mittwoch 9.00- 16.00 Uhr<br />

Donnerstag 9.00- 18.00 Uhr<br />

Freitag 9.00- 12.00 Uhr.<br />

Während dieser Auslegungsfrist können von jedem Bürger Anregungen zu<br />

den Planentwürfen schriftlich o<strong>der</strong> während <strong>der</strong> Dienststunden zur Nie<strong>der</strong>schrift<br />

vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen<br />

können bei <strong>der</strong> Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt<br />

bleiben. Es wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass e<strong>in</strong> Antrag nach § 47 <strong>der</strong><br />

Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm E<strong>in</strong>wendungen<br />

geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen <strong>der</strong> Auslegung<br />

nicht o<strong>der</strong> verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht<br />

werden können.<br />

Fürstenberg/Havel, den 26.09.08<br />

Philipp Siegel<br />

Bürgermeister


16. Oktober 2008 Nr. 10 / Woche 42<br />

Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel 9<br />

Öffentliche <strong>Bekanntmachung</strong> zu Lohnsteuerkarten 2009<br />

1. Die Lohnsteuerkarten 2009 werden bis zum 30.10.2008 ausgehändigt<br />

bzw. durch die TURBO P.O.S.T. übermittelt.<br />

2. Hat e<strong>in</strong> Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt ke<strong>in</strong>e Lohnsteuerkarte<br />

erhalten, kann er diese bei dem für ihn zuständigen E<strong>in</strong>wohnermeldeamt<br />

bzw. bei <strong>der</strong> für ihn zuständigen Geme<strong>in</strong>de beantragen.<br />

3. Je<strong>der</strong> Arbeitnehmer muss die E<strong>in</strong>tragungen auf se<strong>in</strong>er Lohnsteuerkarte<br />

überprüfen und unzulässige E<strong>in</strong>tragungen berichtigen lassen.<br />

4. Die Arbeitnehmer s<strong>in</strong>d verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2009 zu Beg<strong>in</strong>n<br />

<strong>des</strong> Kalen<strong>der</strong>jahres 2009 ihren Arbeitgebern auszuhändigen und,<br />

falls ihnen die Lohnsteuerkarte 2009 bis dah<strong>in</strong> nicht zugegangen ist,<br />

die Ausstellung sofort zu beantragen.<br />

5. Bei schuldhafter Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitiger Vorlage <strong>der</strong><br />

Lohnstuerkarte 2009 ist <strong>der</strong> Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer<br />

nach <strong>der</strong> Lohnsteuerklasse VI zu ermitteln, e<strong>in</strong>zubehalten und abzuführen.<br />

Weist <strong>der</strong> Arbeitnehmer nach, dass er die Nichtvorlage o<strong>der</strong> die nicht<br />

rechtezeitige Vorlage <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so<br />

hat <strong>der</strong> Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten<br />

Familienverhältnisse <strong>des</strong> Arbeitnehmers zugrunde zu legen.<br />

6. Unbefugte Än<strong>der</strong>ungen und E<strong>in</strong>tragungen auf <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte s<strong>in</strong>d<br />

verboten und strafbar.<br />

7. Än<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong> den Besteuerungsverhältnissen <strong>des</strong> Arbeitnehmers dürfen<br />

vom Arbeitgeber erst dann berücksichtigt werden, wenn ihm die<br />

geän<strong>der</strong>te Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist.<br />

8. Anträge auf<br />

a) Berücksichtigung von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n über 18 Jahre,<br />

b) Berücksichtigung von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n unter 18 Jahren <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en Fällen<br />

(z.B. für die ke<strong>in</strong>e steuerliche Lebensbesche<strong>in</strong>igung vorgelegt werden<br />

kann),<br />

c) Berücksichtigung von Pflegek<strong>in</strong><strong>der</strong>n unabhängig vom Lebensalter,<br />

d) Berücksichtigung <strong>des</strong> vollen K<strong>in</strong><strong>der</strong>freibetrages <strong>in</strong> Son<strong>der</strong>fällen,<br />

e) Berücksichtigung von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, die im Ausland ansässig s<strong>in</strong>d,<br />

f) Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>ausgaben<br />

sowie außergewöhnlicher Belastung u.s.w.<br />

s<strong>in</strong>d bei dem für den Arbeitnehmer zuständigen F<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>zureichen.<br />

Die erfor<strong>der</strong>lichen Antragsvordrucke s<strong>in</strong>d bei den F<strong>in</strong>anzämtern bzw.<br />

im Internet erhältlich.<br />

9. Anträge auf Än<strong>der</strong>ung/Ergänzung von sonstigen E<strong>in</strong>tragungen (z.B.<br />

Steuerklasse, Religionszugehörigkeit) sowie auf Wechsel <strong>der</strong> Steuerklassen<br />

bei Ehegatten s<strong>in</strong>d bei dem E<strong>in</strong>wohnermeldeamt e<strong>in</strong>zureichen.<br />

10. Nicht benötigte Lohnsteuerkarten 2009 s<strong>in</strong>d an das E<strong>in</strong>wohnermeldeamt<br />

zurückzusenden, das die Lohnsteuerkarte ausgesellt hat.<br />

Ihr E<strong>in</strong>wohnermeldeamt<br />

Wichtige H<strong>in</strong>weise zur Lohnsteuerkarte 2009<br />

Was ist zu tun mit <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte?<br />

Bevor Sie die Lohnsteuerkarte Ihrem Arbeitgeber aushändigen, prüfen Sie<br />

bitte die E<strong>in</strong>tragungen! Wichtig s<strong>in</strong>d Geburtsdatum, Steuerklasse, Zahl <strong>der</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>freibeträge (nur K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 18 Jahren) und die E<strong>in</strong>tragungen zum<br />

Kirchensteuerabzug. Maßgebend für die E<strong>in</strong>tragungen s<strong>in</strong>d die Verhältnisse<br />

am 1. Januar 2009.<br />

Sollten Sie Ihre Lohnsteuerkarte 2009 voraussichtlich nicht benötigen, senden<br />

Sie die Lohnsteuerkarte, versehen mit e<strong>in</strong>em entsprechenden Vermerk,<br />

an die zuständige Geme<strong>in</strong>de zurück.<br />

Wenn Ihre Lohnsteuerkarte verloren gegangen, unbrauchbar geworden o<strong>der</strong><br />

zerstört worden ist, stellt Ihnen die Geme<strong>in</strong>de gegen Gebühr e<strong>in</strong>e Ersatzlohnsteuerkarte<br />

aus.<br />

Welche Geme<strong>in</strong>de ist zuständig?<br />

Für die Ausstellung <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte ist die Geme<strong>in</strong>de zuständig, <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Sie am 20. September 2008 mit Ihrer Wohnung (bei mehreren Wohnungen<br />

mit <strong>der</strong> Hauptwohnung) gemeldet waren.<br />

Was tun, wenn die E<strong>in</strong>tragungen nicht stimmen?<br />

Lassen Sie fehlende o<strong>der</strong> falsche E<strong>in</strong>tragungen bitte umgehend von <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de berichtigen, die Ihre Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Sie s<strong>in</strong>d<br />

gesetzlich verpflichtet, die E<strong>in</strong>tragungen berichtigen zu lassen, wenn die<br />

E<strong>in</strong>tragungen zu Ihren Gunsten von den tatsächlichen Verhältnissen am 1.<br />

Januar 2009 abweichen. Die Geme<strong>in</strong>de ist auch berechtigt, die Vorlage<br />

Ihrer Lohnsteuerkarte zwecks Berichtigung zu verlangen.<br />

Wichtig: Sie selbst o<strong>der</strong> Ihr Arbeitgeber dürfen ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragungen o<strong>der</strong><br />

Än<strong>der</strong>ungen vornehmen.<br />

Was tun, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem 1. Januar 2009<br />

än<strong>der</strong>n?<br />

Bei Heirat im Laufe <strong>des</strong> Jahres 2009 o<strong>der</strong> wenn nach dem 1. Januar 2009<br />

e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d geboren wird, können Sie die E<strong>in</strong>tragungen ab dem jeweiligen<br />

Zeitpunkt än<strong>der</strong>n lassen. Der Antrag zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Steuerklasse o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>freibeträge muss jedoch spätestens am 30. November<br />

2009 gestellt se<strong>in</strong>. Ist für jeden Ehegatten e<strong>in</strong>e Lohnsteuerkarte ausgestellt<br />

worden, sollten dem Antrag beide Lohnsteuerkarten beigefügt werden. Bei<br />

dauern<strong>der</strong> Trennung o<strong>der</strong> Scheidung <strong>der</strong> Ehegatten o<strong>der</strong> bei e<strong>in</strong>em Woh-<br />

nungswechsel im Laufe <strong>des</strong> Jahres 2009 ist e<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>tragungen<br />

auf <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Steuerklassen<br />

Die Steuerklassen s<strong>in</strong>d für die Höhe <strong>der</strong> Lohnsteuer beson<strong>der</strong>s<br />

wichtig. Welche Steuerklasse für Sie <strong>in</strong> Frage kommt, können Sie<br />

den nachstehenden Erläuterungen entnehmen:<br />

Steuerklasse I<br />

– Ledige o<strong>der</strong> Geschiedene;<br />

– Verwitwete, <strong>der</strong>en Ehegatte vor 2008 verstorben ist;<br />

– Verheiratete, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>en Ehegatte im Ausland wohnt.<br />

Steuerklasse II<br />

In die Steuerklasse II gehören die unter Steuerklasse I genannten Personen,<br />

wenn bei ihnen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alle<strong>in</strong>erziehende<br />

(§ 24b EStG) erfüllt s<strong>in</strong>d. Liegen die Voraussetzungen für die<br />

E<strong>in</strong>tragung <strong>der</strong> Steuerklasse II erstmals vor, wird die Geme<strong>in</strong>de die Steuerklasse<br />

II nur dann besche<strong>in</strong>igen, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

schriftlich versichert hat, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung<br />

<strong>des</strong> Entlastungsbetrags für Alle<strong>in</strong>erziehende erfüllt. E<strong>in</strong> Muster für die schriftliche<br />

Versicherung steht im Internet unter http://www.mdf.brandenburg.de<br />

unter <strong>der</strong> Rubrik „Steuer<strong>in</strong>formationen/Steuer<strong>in</strong>formationen von A bis Z“<br />

zur Verfügung.<br />

Der Entlastungsbetrag für Alle<strong>in</strong>erziehende (bzw. die Steuerklasse II) wird<br />

e<strong>in</strong>em alle<strong>in</strong>stehenden Steuerpflichtigen gewährt, wenn zu se<strong>in</strong>em Haushalt<br />

m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d gehört, für das ihm e<strong>in</strong> Freibetrag nach § 32 Abs.<br />

6 EStG (K<strong>in</strong><strong>der</strong>freibetrag sowie Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs-<br />

o<strong>der</strong> Ausbildungsbedarf) o<strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld zusteht. Die Haushaltszugehörigkeit<br />

<strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong> wird unterstellt, wenn es (mit Haupt- o<strong>der</strong> Nebenwohnsitz)<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Wohnung <strong>des</strong> Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das<br />

K<strong>in</strong>d bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht <strong>der</strong> Entlastungsbetrag<br />

demjenigen Alle<strong>in</strong>stehenden zu, <strong>der</strong> die Voraussetzungen auf Auszahlung<br />

<strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>gel<strong>des</strong> nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG (tatsächliche Haushaltsaufnahme<br />

<strong>des</strong> K<strong>in</strong><strong>des</strong>) erfüllt o<strong>der</strong> erfüllen würde (Fälle, <strong>in</strong> denen nur e<strong>in</strong><br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>en Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht).<br />

Als alle<strong>in</strong>stehend gelten Steuerpflichtige, die


10 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel<br />

a) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung <strong>des</strong> Splitt<strong>in</strong>g-Verfahrens<br />

(Ehegattenveranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 1 EStG) erfüllen o<strong>der</strong><br />

verwitwet s<strong>in</strong>d<br />

und<br />

b) ke<strong>in</strong>e Haushaltsgeme<strong>in</strong>schaft mit e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en volljährigen Person bilden,<br />

es sei denn,<br />

– für diese steht ihnen e<strong>in</strong> Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG o<strong>der</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld zu<br />

o<strong>der</strong><br />

– es handelt sich um e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d i. S. d. <strong>des</strong> § 63 Abs. 1 EStG (leibliches<br />

K<strong>in</strong>d / Adoptivk<strong>in</strong>d, Pflegek<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> zum Haushalt gehören<strong>des</strong><br />

Stief- o<strong>der</strong> Enkelk<strong>in</strong>d), das se<strong>in</strong>en gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienst<br />

ableistet, sich für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren<br />

zum Wehrdienst verpflichtet hat o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Tätigkeit als Entwicklungshelfer<br />

ausübt.<br />

Sobald e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e volljährige Person mit Haupt- o<strong>der</strong> Nebenwohnsitz <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Wohnung <strong>des</strong> Steuerpflichtigen gemeldet ist, wird vermutet, dass sie<br />

mit dem Steuerpflichtigen geme<strong>in</strong>sam wirtschaftet und damit e<strong>in</strong>e Haushaltsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

vorliegt. Diese Vermutung ist nicht wi<strong>der</strong>legbar, wenn <strong>der</strong><br />

Steuerpflichtige mit <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Person <strong>in</strong> eheähnlicher Geme<strong>in</strong>schaft bzw.<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen Lebenspartnerschaft lebt. In an<strong>der</strong>en Fällen ist die<br />

Vermutung <strong>der</strong> Haushaltsgeme<strong>in</strong>schaft wi<strong>der</strong>legbar. Ob und wann die Vermutung<br />

als wi<strong>der</strong>legt angesehen werden kann, ist nach den gesamten<br />

Umständen <strong>des</strong> E<strong>in</strong>zelfalls zu entscheiden. In <strong>der</strong> Regel wird e<strong>in</strong>e zweifelsfreie<br />

Versicherung ausreichen.<br />

Die Geme<strong>in</strong>de ist für die E<strong>in</strong>tragung <strong>der</strong> Steuerklasse Il zuständig, wenn <strong>der</strong><br />

Alle<strong>in</strong>erziehende m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong> m<strong>in</strong><strong>der</strong>jähriges K<strong>in</strong>d hat. Bei Alle<strong>in</strong>erziehenden<br />

mit K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, die alle bereits zu Beg<strong>in</strong>n <strong>des</strong> Kalen<strong>der</strong>jahres das 18.<br />

Lebensjahr vollendet haben, wird die Steuerklasse II h<strong>in</strong>gegen auf Antrag<br />

nur vom F<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>getragen.<br />

Steuerklasse III<br />

Verheiratete, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt<br />

leben und <strong>der</strong> Ehegatte<br />

a) ke<strong>in</strong>en Arbeitslohn bezieht o<strong>der</strong><br />

b) Arbeitslohn bezieht und <strong>in</strong> die Steuerklasse V e<strong>in</strong>gereiht wird.<br />

Verwitwete, wenn <strong>der</strong> Ehegatte nach dem 31. Dezember 2007 verstorben<br />

ist, beide am To<strong>des</strong>tag im Inland gewöhnt und nicht dauernd getrennt gelebt<br />

haben.<br />

Steuerklasse IV<br />

Verheiratete, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen<br />

und nicht dauernd getrennt leben.<br />

Steuerklasse V<br />

tritt für e<strong>in</strong>en Ehegatten an die Stelle <strong>der</strong> Steuerklasse IV, wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Ehegatte <strong>in</strong> die Steuerklasse III e<strong>in</strong>gereiht wird.<br />

Steuerklasse VI<br />

ist auf je<strong>der</strong> zweiten und weiteren Lohnsteuerkarte zu besche<strong>in</strong>igen, wenn<br />

nebene<strong>in</strong>an<strong>der</strong> von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen wird.<br />

Steuerklassenwahl<br />

Bezieht auch Ihr Ehegatte Arbeitslohn, so müssen Sie zunächst wissen, dass<br />

Ehegatten grundsätzlich geme<strong>in</strong>sam besteuert werden. Beim Lohnsteuerabzug<br />

kann aber nur <strong>der</strong> eigene Arbeitslohn zugrunde gelegt werden. Erst<br />

nach Ablauf <strong>des</strong> Kalen<strong>der</strong>jahres können die Arbeitslöhne bei<strong>der</strong> Ehegatten<br />

zusammengeführt und die zutreffende Jahressteuer ermittelt werden. Um<br />

dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, stehen den Ehegatten zwei<br />

Steuerklassenkomb<strong>in</strong>ationen zur Wahl:<br />

Die Steuerklassenkomb<strong>in</strong>ation IV/IV geht davon aus, dass die Ehegatten<br />

ungefähr gleich viel verdienen. Sie führt regelmäßig dann zu e<strong>in</strong>er Steuerüberzahlung,<br />

wenn die Arbeitslöhne <strong>der</strong> Ehegatten unterschiedlich hoch<br />

s<strong>in</strong>d. Zuviel gezahlte Steuer wird nach Ablauf <strong>des</strong> Jahres vom F<strong>in</strong>anzamt<br />

erstattet, wenn die Veranlagung zur E<strong>in</strong>kommensteuer beantragt wird.<br />

Die Steuerklassenkomb<strong>in</strong>ation III/V ist so gestaltet, dass die Summe <strong>der</strong><br />

Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten <strong>in</strong> etwa <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>samen Jahressteuer<br />

entspricht, wenn <strong>der</strong> <strong>in</strong> Steuerklasse III e<strong>in</strong>gestufte Ehegatte 60 v.H.,<br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong> Steuerklasse V e<strong>in</strong>gestufte Ehegatte 40 v.H. <strong>des</strong> geme<strong>in</strong>sam zu ver-<br />

Nr. 10 / Woche 42 16. Oktober 2008<br />

steuernden E<strong>in</strong>kommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkomb<strong>in</strong>ation ist<br />

die Überprüfung <strong>der</strong> gezahlten Steuer durch das F<strong>in</strong>anzamt im Rahmen <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>kommensteuerveranlagung zw<strong>in</strong>gend vorgeschrieben (Pflichtveranlagung);<br />

zu wenig gezahlte Steuer wird nacherhoben, zuviel gezahlte<br />

Steuer wird erstattet.<br />

Steuerklassenwechsel bei Ehegatten<br />

S<strong>in</strong>d Sie und Ihr Ehegatte bisher schon als Arbeitnehmer tätig, so trägt die<br />

Geme<strong>in</strong>de auf Ihren Lohnsteuerkarten die Steuerklasse e<strong>in</strong>, die auf Ihren<br />

Lohnsteuerkarten 2008 besche<strong>in</strong>igt war. Diese Steuerklassene<strong>in</strong>tragung<br />

können Sie vor dem 1. Januar 2009 von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, welche die Lohnsteuerkarte<br />

ausgestellt hat, än<strong>der</strong>n lassen. E<strong>in</strong>en Steuerklassenwechsel im<br />

Laufe <strong>des</strong> Jahres 2009 können Sie geme<strong>in</strong>sam mit Ihrem Ehegatten unter<br />

Vorlage bei<strong>der</strong> Lohnsteuerkarten bei <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>mal, und zwar<br />

spätestens bis zum 30. November 2009, beantragen. In Fällen, <strong>in</strong> denen im<br />

Laufe <strong>des</strong> Jahres 2009 e<strong>in</strong> Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet<br />

o<strong>der</strong> verstirbt, kann bis zum 30. November 2009 bei <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de auch<br />

noch e<strong>in</strong> weiteres Mal <strong>der</strong> Steuerklassenwechsel beantragt werden. Das<br />

Gleiche gilt, wenn Sie o<strong>der</strong> Ihr Ehegatte nach vorangegangener Arbeitslosigkeit<br />

wie<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Dienstverhältnis e<strong>in</strong>gehen, o<strong>der</strong> wenn Sie sich von Ihrem<br />

Ehegatten im Laufe <strong>des</strong> Jahres auf Dauer getrennt haben. Der Steuerklassenwechsel<br />

kann nur mit Wirkung vom Beg<strong>in</strong>n <strong>des</strong> auf die Antragstellung folgenden<br />

Monats vorgenommen werden.<br />

Auswirkungen <strong>der</strong> Steuerklassen auf Lohnersatzleistungen<br />

Denken Sie bitte daran, dass die Steuerklassenkomb<strong>in</strong>ation auch die Höhe<br />

von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld,<br />

Mutterschaftsgeld) o<strong>der</strong> die Höhe <strong>des</strong> Lohnanspruchs bei Altersteilzeit bee<strong>in</strong>flussen<br />

kann. Beziehen Sie bereits <strong>der</strong>artige Leistungen o<strong>der</strong> rechnen<br />

Sie <strong>in</strong> absehbarer Zeit mit <strong>der</strong>en Inanspruchnahme, <strong>in</strong>formieren Sie sich<br />

beim zuständigen Träger <strong>der</strong> Lohnersatzleistungen (Agentur für Arbeit, Krankenkasse)<br />

o<strong>der</strong> bei Ihrem Arbeitgeber über die Auswirkungen e<strong>in</strong>es<br />

Steuerklassenwechsels.<br />

Durch Freibeträge Steuern sparen<br />

Vor e<strong>in</strong>er Weitergabe <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte an den Arbeitgeber sollten Sie<br />

auch prüfen, ob e<strong>in</strong> Freibetrag, z. B. wegen erhöhter Werbungskosten, Son<strong>der</strong>ausgaben<br />

o<strong>der</strong> außergewöhnlicher Belastungen, e<strong>in</strong>getragen werden<br />

kann. Hierbei s<strong>in</strong>d folgende Än<strong>der</strong>ungen, die für die E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>es Freibetrages<br />

auf <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte 2009 von Bedeutung s<strong>in</strong>d, zu beachten:<br />

– K<strong>in</strong><strong>der</strong> über 25 Jahren können grundsätzlich nicht mehr auf <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte<br />

e<strong>in</strong>getragen werden<br />

– Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte<br />

s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Werbungskosten mehr; ab dem 21. Entfernungskilometer<br />

können die Aufwendungen aber wie Werbungskosten berücksichtigt<br />

werden <strong>der</strong> Abzug von K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungskosten ist bereits<br />

ab dem Kalen<strong>der</strong>jahr 2006 neu geregelt worden die Abzugsmöglichkeiten<br />

für haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen<br />

s<strong>in</strong>d seit dem Kalen<strong>der</strong>jahr 2006 erweitert worden.<br />

Beachten Sie bei Ihrem Antrag auf E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>es Freibetrages auf die Lohnsteuerkarte<br />

bitte die Antragsgrenze von jährlich 600 Euro. Zur E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>es<br />

Freibetrages müssen Ihre Aufwendungen diese Grenze übersteigen. Für<br />

die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die wie Werbungskosten<br />

abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und<br />

regelmäßiger Arbeitsstätte und die Werbungskosten nicht <strong>in</strong> voller Höhe, son<strong>der</strong>n<br />

nur mit dem Betrag angesetzt werden, <strong>der</strong> den Arbeitnehmer-Pauschbetrag<br />

von 920 Euro (Ausnahme: K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungskosten) o<strong>der</strong> den Pauschbetrag<br />

bei Versorgungsbezügen von 102 Euro übersteigt. Diese Antragsgrenze<br />

gilt nicht für die E<strong>in</strong>tragung <strong>der</strong> Pauschbeträge aufgrund e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung,<br />

<strong>des</strong> Freibetrages für haushaltsnahe Beschäftigungen / Dienstleistungen /<br />

Handwerkerleistungen, <strong>der</strong> Freibeträge wegen negativer E<strong>in</strong>künfte aus an<strong>der</strong>en<br />

E<strong>in</strong>kunftsarten, <strong>des</strong> Freibetrages bei Steuerklasse VI sowie <strong>der</strong> Freibeträge<br />

für K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>in</strong> Son<strong>der</strong>fällen. Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen<br />

nebene<strong>in</strong>an<strong>der</strong> beziehen, können auf <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte mit<br />

<strong>der</strong> Steuerklasse VI e<strong>in</strong>en Freibetrag e<strong>in</strong>tragen lassen, wenn für den voraussichtlichen<br />

Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis nach e<strong>in</strong>er Hochrechnung<br />

noch ke<strong>in</strong>e Lohnsteuer anfällt. In gleicher Höhe wird auf <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte<br />

für das erste Dienstverhältnis (Steuerklasse I bis V) jedoch e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>zurechnungsbetrag<br />

e<strong>in</strong>getragen, <strong>der</strong> ggf. mit e<strong>in</strong>em auf dieser Lohnsteuerkarte


16. Oktober 2008 Nr. 10 / Woche 42<br />

Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel 11<br />

bereits e<strong>in</strong>getragenen o<strong>der</strong> noch e<strong>in</strong>zutragenden Freibetrag zu verrechnen ist.<br />

Wer e<strong>in</strong>en Freibetrag auf <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte e<strong>in</strong>tragen lässt, ist verpflichtet<br />

nach Ablauf <strong>des</strong> Kalen<strong>der</strong>jahres e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>kommensteuererklärung abzugeben.<br />

Ausgenommen s<strong>in</strong>d die Fälle, <strong>in</strong> denen lediglich <strong>der</strong> Pauschbetrag<br />

für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Menschen, <strong>der</strong> Pauschbetrag für H<strong>in</strong>terbliebene o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Entlastungsbetrag für Alle<strong>in</strong>erziehende <strong>in</strong> Son<strong>der</strong>fällen e<strong>in</strong>getragen o<strong>der</strong><br />

die K<strong>in</strong><strong>der</strong>freibetragszahl geän<strong>der</strong>t worden ist.<br />

Wie stellt man e<strong>in</strong>en Ermäßigungsantrag?<br />

Zur E<strong>in</strong>tragung von Freibeträgen müssen Sie bei Ihrem F<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>en<br />

Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellen. Verwenden Sie die beim F<strong>in</strong>anzamt<br />

o<strong>der</strong> im Internet unter http://www.mdf.brandenburg.de erhältlichen Vordrucke.<br />

Der Freibetrag wird grundsätzlich mit Wirkung vom Beg<strong>in</strong>n <strong>des</strong> auf die Antragstellung<br />

folgenden Monats auf <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte e<strong>in</strong>getragen. Beachten<br />

Sie bitte, dass <strong>der</strong> Antrag spätestens bis zum 30. November 2009<br />

gestellt se<strong>in</strong> muss, danach kann e<strong>in</strong>e Steuerermäßigung nur noch bei e<strong>in</strong>er<br />

Veranlagung zur E<strong>in</strong>kommensteuer für 2009 berücksichtigt werden.<br />

Welches F<strong>in</strong>anzamt ist zuständig?<br />

Alle Anträge s<strong>in</strong>d an das F<strong>in</strong>anzamt zu richten, <strong>in</strong> <strong>des</strong>sen Bezirk Sie Ihren<br />

Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei mehreren Wohnungen<br />

ist <strong>der</strong> Wohnsitz maßgebend, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten. Bei<br />

mehrfachem Wohnsitz <strong>der</strong> Ehegatten, ist <strong>der</strong> Wohnsitz maßgebend, an dem<br />

sich die Familie vorwiegend aufhält.<br />

Besteuerung <strong>des</strong> Arbeitslohns bei ger<strong>in</strong>gfügiger Beschäftigung<br />

Der Arbeitslohn aus e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gfügigen Beschäftigung von bis zu 400 Euro<br />

monatlich (M<strong>in</strong>i-Job bzw. haushaltsnaher M<strong>in</strong>i-Job) unterliegt ausnahmslos<br />

dem Lohnsteuerabzug, entwe<strong>der</strong> pauschal o<strong>der</strong> nach den Merkmalen <strong>der</strong><br />

Lohnsteuerkarte. Bei <strong>der</strong> Pauschalversteuerung müssen Sie Ihrem Arbeitgeber<br />

ke<strong>in</strong>e Lohnsteuerkarte vorlegen. Wegen <strong>der</strong> abgeltenden Wirkung bleibt<br />

<strong>der</strong> pauschal versteuerte Arbeitslohn aus <strong>der</strong> ger<strong>in</strong>gfügigen Beschäftigung<br />

bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>kommensteuerveranlagung außer Ansatz. Wird von <strong>der</strong> Pauschalversteuerung<br />

ke<strong>in</strong> Gebrauch gemacht, muss <strong>der</strong> Arbeitgeber sich vom Arbeitnehmer<br />

e<strong>in</strong>e Lohnsteuerkarte vorlegen lassen und die e<strong>in</strong>zubehaltenden<br />

Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuer)<br />

anhand <strong>der</strong> hierauf e<strong>in</strong>getragenen Merkmale ermitteln. Nähere<br />

Auskünfte zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von<br />

ger<strong>in</strong>gfügigen Beschäftigungen erhalten Sie <strong>in</strong> <strong>der</strong> vom Bun<strong>des</strong>m<strong>in</strong>isterium<br />

für Arbeit und Soziales herausgegebenen Broschüre „Ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigung<br />

und Beschäftigung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gleitzone“ sowie im Internet unter: http:/<br />

/www.bmas.bund.de und http://www.m<strong>in</strong>ijob-zentrale.de.<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte<br />

Im laufenden Jahr wird nur K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld gezahlt. K<strong>in</strong><strong>der</strong>freibeträge sowie <strong>der</strong><br />

Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- o<strong>der</strong> Ausbildungsbedarf s<strong>in</strong>d<br />

bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Lohnsteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt. Die<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>freibeträge wirken sich jedoch auf die Höhe <strong>des</strong> Solidaritätszuschlags<br />

und <strong>der</strong> Kirchensteuer aus. Damit <strong>der</strong> Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig<br />

berechnen kann, wird auf <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte die Zahl <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>freibeträge<br />

besche<strong>in</strong>igt.<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 18 Jahren<br />

Im Inland ansässige K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die am 1. Januar 2009 das 18. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben (K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die nach dem 1. Januar 1991 geboren s<strong>in</strong>d),<br />

werden grundsätzlich von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de auf <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte berücksichtigt.<br />

Beantragen Sie die Berücksichtigung e<strong>in</strong>es im Inland ansässigen<br />

K<strong>in</strong><strong>des</strong> unter 18 Jahren, das nicht bei Ihnen mit Wohnung gemeldet ist,<br />

müssen Sie Ihrem Antrag e<strong>in</strong>e steuerliche Lebensbesche<strong>in</strong>igung für dieses<br />

K<strong>in</strong>d beifügen. Die steuerliche Lebensbesche<strong>in</strong>igung for<strong>der</strong>n Sie bitte von<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de an, <strong>in</strong> <strong>der</strong> das K<strong>in</strong>d gemeldet ist.<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> über 18 Jahre<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die am 1. Januar 2009 das 18. Lebensjahr vollendet haben (K<strong>in</strong><strong>der</strong>,<br />

die vor dem 2. Januar 1991 geboren s<strong>in</strong>d), werden nur auf Antrag unter<br />

bestimmten Voraussetzungen durch das F<strong>in</strong>anzamt auf <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte<br />

e<strong>in</strong>getragen.<br />

Kirchensteuer<br />

Auf Ihrer Lohnsteuerkarte ist unter „Kirchensteuerabzug“ e<strong>in</strong>e Abkürzung<br />

für Ihre Religionsgeme<strong>in</strong>schaft e<strong>in</strong>getragen. Gehören Sie ke<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

an, für die Kirchensteuer von den F<strong>in</strong>anzämtern erhoben wird,<br />

so s<strong>in</strong>d zwei Striche „- -“ e<strong>in</strong>getragen. Neben Ihrer Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

wird e<strong>in</strong>e Abkürzung für die Religionsgeme<strong>in</strong>schaft Ihres Ehegatten nur<br />

dann e<strong>in</strong>getragen, wenn dieser e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en erhebungsberechtigten Religionsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

angehört. Aus <strong>der</strong> Nichte<strong>in</strong>tragung <strong>des</strong> Kirchensteuermerkmals<br />

für Ihren Ehegatten kann nicht geschlossen werden, dass dieser<br />

ke<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft angehört.<br />

Wo verbleibt die Lohnsteuerkarte, wenn das Jahr 2009 abgelaufen<br />

ist?<br />

Arbeitgeber mit masch<strong>in</strong>eller Lohnabrechnung s<strong>in</strong>d verpflichtet, bestimmte<br />

E<strong>in</strong>tragungen aus dem Lohnkonto durch Datenfernübertragung an die F<strong>in</strong>anzverwaltung<br />

elektronisch zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbesche<strong>in</strong>igung).<br />

Damit Sie wissen, welche Beträge an Ihr F<strong>in</strong>anzamt übermittelt<br />

wurden, erhalten Sie e<strong>in</strong>en Ausdruck <strong>der</strong> elektronischen Lohnsteuerbesche<strong>in</strong>igung<br />

mit Angabe Ihres lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals <strong>der</strong><br />

sogenannten eTIN. Die Lohnsteuerkarte <strong>des</strong> abgelaufenen Jahres erhalten<br />

Sie <strong>in</strong> diesen Fällen nicht zurück. Sie wird Ihnen nur dann ausgehändigt,<br />

wenn sie bereits e<strong>in</strong>e Lohnsteuerbesche<strong>in</strong>igung e<strong>in</strong>es früheren Arbeitgebers<br />

enthält und Sie die Aushändigung verlangen, weil Sie die Lohnsteuerkarte<br />

für die E<strong>in</strong>kommensteuererklärung (Antragsveranlagung o<strong>der</strong> Pflichtveranlagung)<br />

benötigen.<br />

Nach Ablauf <strong>des</strong> Kalen<strong>der</strong>jahres hat <strong>der</strong> Arbeitgeber die Lohnsteuerkarten,<br />

die ke<strong>in</strong>e „manuellen“ Lohnsteuerbesche<strong>in</strong>igungen bzw. Aufkleber <strong>des</strong> früheren<br />

Arbeitgebers enthalten, unter E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Aufbewahrungsfristen,<br />

zu vernichten.<br />

Wenn sich die abgelaufene Lohnsteuerkarte bereits <strong>in</strong> Ihrem Besitz bef<strong>in</strong>det,<br />

z. B. weil Sie am Ende <strong>des</strong> Kalen<strong>der</strong>jahres nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Dienstverhältnis<br />

standen, so senden Sie die Lohnsteuerkarte – falls sie nicht ohneh<strong>in</strong><br />

Ihrer E<strong>in</strong>kommensteuererklärung beizufügen ist – bis zum 31. Dezember<br />

2010 dem F<strong>in</strong>anzamt zu.<br />

Antragsveranlagung<br />

Haben Sie zuviel Lohnsteuer gezahlt, weil Sie z. B. nicht das ganze Jahr <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Dienstverhältnis gestanden haben o<strong>der</strong> weil Sie Aufwendungen hatten,<br />

die Sie im Ermäßigungsverfahren nicht vorab geltend machen konnten,<br />

dann beantragen Sie für das abgelaufene Jahr 2009 bei Ihrem F<strong>in</strong>anzamt<br />

die Veranlagung zur E<strong>in</strong>kommensteuer durch Abgabe e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommensteuererklärung.<br />

Die bisherige nicht verlängerbare zweijährige Antragsfrist<br />

gibt es nicht mehr.*) Bitte beachten Sie aber die nicht verlängerbare vierjährige<br />

Festsetzungsfrist für die E<strong>in</strong>kommensteuerveranlagung. Der Antrag<br />

für die E<strong>in</strong>kommensteuerveranlagung 2009 kann nur bis zum 31. Dezember<br />

2013 gestellt werden.<br />

Die E<strong>in</strong>kommensteuererklärungsvordrucke mit e<strong>in</strong>er ausführlichen Anleitung<br />

s<strong>in</strong>d nach Ablauf <strong>des</strong> Jahres im Internet unter http://www.f<strong>in</strong>anzamt.<br />

brandenburg.de kostenlos abrufbar. Sie liegen zudem im F<strong>in</strong>anzamt zur<br />

Abholung bereit.<br />

Sie können Ihre Erklärung aber auch elektronisch abgeben.<br />

Die dafür erfor<strong>der</strong>liche Software stellt Ihnen Ihr F<strong>in</strong>anzamt gerne auf CD-<br />

ROM zur Verfügung. Im Übrigen wird die Software auch unter http://<br />

www.elsterformular.de zum Download bereitgestellt.<br />

Pflichtveranlagung<br />

In bestimmten Fällen s<strong>in</strong>d Arbeitnehmer verpflichtet, e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>kommensteuerklärung<br />

abzugeben. Für die E<strong>in</strong>kommensteuererklärung 2009 gilt e<strong>in</strong>e Abgabefrist<br />

bis zum 31. Mai 2010, die allerd<strong>in</strong>gs verlängert werden kann. Hier<br />

nun e<strong>in</strong>ige Beispiele für die Pflicht zur Abgabe e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommensteuererklärung:<br />

– Sie o<strong>der</strong> Ihr Ehegatte haben steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt<br />

unterliegende Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld),<br />

Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit o<strong>der</strong> ausländische E<strong>in</strong>künfte<br />

von mehr als 410 Euro erhalten;<br />

– das F<strong>in</strong>anzamt hat Ihnen auf <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte e<strong>in</strong>en Freibetrag e<strong>in</strong>getragen;<br />

das gilt nicht, wenn lediglich <strong>der</strong> Pauschbetrag für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />

Menschen, <strong>der</strong> Pauschbetrag für H<strong>in</strong>terbliebene, <strong>der</strong> Entlastungsbetrag<br />

für Alle<strong>in</strong>erziehende <strong>in</strong> Son<strong>der</strong>fällen (verwitwete Alle<strong>in</strong>erziehende


12 Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel<br />

mit Steuerklasse III) e<strong>in</strong>getragen o<strong>der</strong> die K<strong>in</strong><strong>der</strong>freibetragszahl geän<strong>der</strong>t<br />

worden ist;<br />

– Ihnen und Ihrem Ehegatten hat die Geme<strong>in</strong>de Lohnsteuerkarten mit<br />

<strong>der</strong> Steuerklassenkomb<strong>in</strong>ation III/V ausgestellt;<br />

– Sie o<strong>der</strong> Ihr Ehegatte haben Arbeitslohn bezogen, <strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Steuerklasse<br />

VI besteuert wurde.<br />

Noch Fragen?<br />

Sollten Sie noch Fragen haben, wird Ihnen das F<strong>in</strong>anzamt und – soweit<br />

zuständig – Ihre Geme<strong>in</strong>de weitere Auskünfte erteilen.<br />

Auch Ihr Arbeitgeber o<strong>der</strong> Ihre Berufsvertretung werden Ihnen <strong>in</strong> Lohnsteuerfragen<br />

behilflich se<strong>in</strong> können. Außerdem können Sie sich von den zur Hilfe<br />

<strong>in</strong> Steuersachen gesetzlich zugelassenen Personen o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>igungen beraten<br />

lassen.<br />

Wasserzähler haben auch e<strong>in</strong> „Haltbarkeitsdatum“<br />

Entsprechend <strong>der</strong> Eichordnung (Bun<strong>des</strong>gesetz) dürfen (Kalt)Wasserzähler 6<br />

Jahre verwendet werden (Baujahr + 6 Jahre zum Jahresende). Nach Ablauf<br />

dieser Zeit gelten sie nicht mehr als geeicht, unabhängig davon, wie viel<br />

Wasser h<strong>in</strong>durchgeflossen ist. Der Eigenbetrieb Wasser/Abwasser <strong>der</strong> Stadt<br />

Fürstenberg/H, muss <strong>des</strong>halb regelmäßig die Wasserzähler am Tr<strong>in</strong>kwasserhausanschluss<br />

austauschen.<br />

Zulassung für viele „Gartenzähler“ abgelaufen<br />

Bedenken Sie bitte, dass die oben genannte Regelung auch für sogenannte<br />

Gartenzähler gilt, die viele Grundstückseigentümer zur Messung <strong>der</strong> nicht<br />

<strong>in</strong> die Abwasseranlage (Kanal o<strong>der</strong> Grube) e<strong>in</strong>geleiteten Wassermenge betreiben.<br />

Nr. 10 / Woche 42 16. Oktober 2008<br />

Sprechzeiten <strong>der</strong> brandenburgischen F<strong>in</strong>anzämter:<br />

Montag bis Freitag, m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 8.00 - 12.00 Uhr<br />

Die weiteren z.T. bis 18.00 Uhr gehenden Öffnungszeiten, können Sie im<br />

Internet abrufen o<strong>der</strong> telefonisch bei Ihrem zuständigen F<strong>in</strong>anzamt erfragen.<br />

*) Dies gilt erstmals für Anträge auf Veranlagung ab dem Veranlagungszeitraum<br />

2005 sowie <strong>in</strong> Fällen, <strong>in</strong> denen bis zum 28. Dezember 2007<br />

über e<strong>in</strong>en Antrag auf Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden<br />

ist.<br />

E<strong>in</strong>tragung von steuerfreien- bzw. K<strong>in</strong><strong>der</strong>freibeträgen<br />

auf <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte 2009<br />

Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2009<br />

Das F<strong>in</strong>anzamt nimmt auch <strong>in</strong> diesem Jahr vor Ort nachfolgend aufgeführte E<strong>in</strong>tragungen- bzw. Än<strong>der</strong>ungen (soweit die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

vorliegen) vor.<br />

– K<strong>in</strong><strong>der</strong> über 18 Jahren<br />

– Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenfreibeträge<br />

Werbungskosten (Steuerpflichtiger/Ehemann/Ehefrau)<br />

– für Wege zw. Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte<br />

– Beiträge zu Berufsverbänden<br />

– Aufwendungen für Arbeitsmittel<br />

– Fortbildungskosten<br />

– Mehraufwendungen für e<strong>in</strong>e doppelte Haushaltsführung<br />

Außergewöhnliche Belastungen<br />

– Unterhalt für gesetzlich unterhaltsberechtigte und ihnen gleichgestellte Personen<br />

– Son<strong>der</strong>bedarf bei Berufsausbildung K<strong>in</strong>d (volljährig, auswärtig untergebracht, K<strong>in</strong><strong>der</strong>geld)<br />

Der Term<strong>in</strong> hierfür ist Donnerstag, <strong>der</strong> 06.November 2008 von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Saal <strong>des</strong> Rathauses.<br />

Informationen <strong>des</strong> Eigenbetriebes Wasser/Abwasser<br />

Wenn Sie weiterh<strong>in</strong> möchten, dass das außerhalb von Gebäuden verwendete<br />

und nicht <strong>in</strong> Abwasseranlagen e<strong>in</strong>geleitete Tr<strong>in</strong>kwasser bei <strong>der</strong><br />

Gebührenabrechnung berücksichtigt wird, beauftragen Sie bitte e<strong>in</strong>e zugelassene<br />

Installationsfirma mit dem Austausch <strong>des</strong> Wasserzählers. Wir registrieren<br />

(und verplomben) den Zähler dann nach Vorlage <strong>der</strong> Besche<strong>in</strong>igung<br />

über die ordnungsgemäße Installation (Erklärung <strong>der</strong> Fachfirma bzw. Rechnung).<br />

Bitte beachten Sie, dass an Tr<strong>in</strong>kwasserversorgungsanlagen nur zugelassene<br />

Installationsfirmen arbeiten dürfen. Die Liste <strong>der</strong> im Installationsverzeichnis<br />

<strong>der</strong> Stadt Fürstenberg/H, e<strong>in</strong>getragenen Unternehmen liegt zur E<strong>in</strong>sichtnahme<br />

<strong>in</strong> den Geschäftsräumen (Wasserwerk) aus.<br />

Dr.-Ing. Ralf Lunkenheimer<br />

(Werkleiter)


16. Oktober 2008 Nr. 10 / Woche 42<br />

Amtsblatt für die Stadt Fürstenberg/Havel 13<br />

<strong>Bekanntmachung</strong><br />

Die Stadtverordnetenversammlung Fürstenberg/Havel hat <strong>in</strong> ihrer 52. Sitzung am 25. September 2008 u.a. folgende Beschlüsse gefasst:<br />

Wirtschaftsplan<br />

<strong>des</strong> Eigenbetriebes Wasser und Abwasser Fürstenberger Seengebiet<br />

<strong>der</strong> Stadt Fürstenberg/Havel<br />

1. Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1 Eigenbetriebsverordnung für das Wirtschaftsjahr 2009<br />

Aufgrund <strong>des</strong> § 7 Nr. 3 <strong>der</strong> Eigenbetriebsverordnung <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 66 <strong>der</strong> Kommunalverfassung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg hat die Stadtverordnetenversammlung<br />

durch Beschuss vom 25. Sep. 2008 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2009 festgestellt:<br />

1. Es betragen<br />

1.1. im Erfolgsplan<br />

die Erträge 1.500.000 EUR<br />

die Aufwendungen 1.500.000 EUR<br />

<strong>der</strong> Jahresgew<strong>in</strong>n 0 EUR<br />

<strong>der</strong> Jahresverlust 0 EUR<br />

1.2. im Vermögensplan<br />

die E<strong>in</strong>nahmen 686.100 EUR<br />

die Ausgaben 686.100 EUR<br />

2. Es werden festgesetzt<br />

2.1. <strong>der</strong> Gesamtbetrag <strong>der</strong> Kredite auf 0 EUR<br />

2.2. <strong>der</strong> Gesamtbetrag <strong>der</strong> Verpflichtungsermächtigungen<br />

auf 0 EUR<br />

2.3. <strong>der</strong> Höchstbetrag <strong>der</strong> Kassenkredite auf 50.000 EUR<br />

Fürstenberg/ Havel, 28.09.2008<br />

Robert Philipp<br />

Bürgermeister<br />

Der Wirtschaftsplan 2009 e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Anlagen liegt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>des</strong> Wasser- und Abwasserbetriebes Fürstenberger Seengebiet im Wasserwerk<br />

<strong>in</strong> 16798 Fürstenberg/Havel, Peetscher Weg 50 zur öffentlichen E<strong>in</strong>sichtnahme während <strong>der</strong> Geschäftszeiten aus.<br />

Beschluss vom 25. September 2008<br />

Die Stadtverordnetenversammlung Fürstenberg/Havel stellt den Jahresabschluss <strong>des</strong> Eigenbetriebes Wasser und Abwasser Fürstenberger Seengebiet zum<br />

31. Dezember 2007 fest<br />

mit e<strong>in</strong>er Bilanzsumme von EUR 17.977.446,37<br />

und e<strong>in</strong>em Jahresverlust von EUR - 1.622,41.<br />

Die Stadtverordnetenversammlung Fürstenberg/Havel beschließt, den Jahresverlust von EUR - 1.622,41 aus dem Gew<strong>in</strong>nvortrag zu tilgen.<br />

Der Jahresabschluss 2007 <strong>des</strong> Eigenbetriebes Wasser und Abwasser e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Anlagen liegt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>des</strong> Wasser- und Abwasserbetriebes<br />

Fürstenberger Seengebiet im Wasserwerk <strong>in</strong> 16798 Fürstenberg/Havel, Peetscher Weg 50 zur öffentlichen E<strong>in</strong>sichtnahme während <strong>der</strong> Geschäftszeiten<br />

aus.<br />

Beschluss vom 25. September 2008<br />

Die Stadtverordnetenversammlung Fürstenberg/Havel erteilt <strong>der</strong> Werkleitung <strong>des</strong> Eigenbetriebes Wasser und Abwasser Fürstenberger Seengebiet für das<br />

Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 Entlastung.<br />

Ende <strong>des</strong> Amtsblattes für die Stadt Fürstenberg/Havel

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