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Satzung - bei der Gemeinde Geroldshausen

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<strong>Satzung</strong><br />

zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)<br />

vom 2. Juni 2006<br />

Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 KAG in <strong>der</strong> geltenden Fassung erlässt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Geroldshausen</strong><br />

folgende <strong>Satzung</strong>:<br />

§ 1<br />

Kampfhunde<br />

§ 5 a Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) erhält<br />

folgende Fassung:<br />

„(2) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie <strong>der</strong>en Kreuzungen untereinan<strong>der</strong><br />

o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund unwi<strong>der</strong>legbar<br />

vermutet:<br />

• Pit-Bull<br />

• Bandog<br />

• American Staffordshire Terrier<br />

• Staffordshire Bullterrier<br />

• Tosa-Inu<br />

• Alano<br />

• American Bulldog<br />

• Bullmastiff<br />

• Bullterrier<br />

• Cane Corso<br />

• Dog Argentino<br />

• Dogue de Bordeaux<br />

• Fila Brasileiro<br />

• Mastiff<br />

• Mastin Espanol<br />

• Mastino Napoletano<br />

• Perro de Presa Canario (Dogo Canario)<br />

• Perro de Presa Mallorquin<br />

• Rottweiler<br />

• Dobermann”<br />

§ 2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Geroldshausen</strong>, den 15. September 2006….………………………<br />

Schäfer, Bürgermeister<br />

Seite 1


<strong>Satzung</strong><br />

für die Erhebung einer Hundesteuer<br />

(Hundesteuersatzung)<br />

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Geroldshausen</strong> folgende<br />

<strong>Satzung</strong><br />

für die Erhebung <strong>der</strong> Hundesteuer<br />

§ 1 Steuertatbestand<br />

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im <strong>Gemeinde</strong>gebiet unterliegt einer gemeindlichen<br />

Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser <strong>Satzung</strong>. Maßgebend ist das<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

Steuerfrei ist das Halten von<br />

§ 2 Steuerfreiheit<br />

1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,<br />

2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Ar<strong>bei</strong>ter-Samariterbundes, des Malteser-<br />

Hilfsdienstes, <strong>der</strong> Johanniter-Unfallhilfe o<strong>der</strong> des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich<br />

<strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,<br />

3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige o<strong>der</strong> völlig Hilflose unentbehrlich sind,<br />

4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,<br />

5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen o<strong>der</strong> ähnlichen<br />

Einrichtungen untergebracht sind,<br />

6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und<br />

als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz o<strong>der</strong> den Rettungsdienst<br />

zur Verfügung stehen,<br />

7. Hunden in Tierhandlungen.<br />

§ 3 Steuerschuldner (Haftung)<br />

(1) Steuerschuldner ist <strong>der</strong> Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im<br />

eigenen Interesse o<strong>der</strong> im Interesse seiner Haushalts- o<strong>der</strong> Betriebsangehörigen<br />

aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege o<strong>der</strong> Verwahrung<br />

genommen hat o<strong>der</strong> auf Probe o<strong>der</strong> zum Anlernen hält. Alle in einen<br />

Haushalt o<strong>der</strong> einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern<br />

gemeinsam gehalten.<br />

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen o<strong>der</strong> mehrere Hunde, so sind sie<br />

Gesamtschuldner.<br />

(3) Neben dem Hundehalter haftet <strong>der</strong> Eigentümer des Hundes für die Steuer.<br />

Seite 2


§ 4 Wegfall <strong>der</strong> Steuerpflicht (Anrechnung)<br />

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinan<strong>der</strong>folgenden<br />

Kalen<strong>der</strong>monaten erfüllt werden.<br />

(2) Tritt an die Stelle eines verendeten o<strong>der</strong> getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht<br />

besteht, <strong>bei</strong> demselben Halter ein an<strong>der</strong>er Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr<br />

keine neue Steuerpflicht. Hiervon ausgenommen sind Hunde, die nach § 5 a<br />

besteuert werden. Die bereits entrichtete Steuer wird angerechnet.<br />

(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr o<strong>der</strong> für einen Teil des Steuerjahres<br />

bereits in einer an<strong>der</strong>en <strong>Gemeinde</strong> <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland besteuert,<br />

so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr<br />

nach dieser <strong>Satzung</strong> zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.<br />

Die Steuer beträgt<br />

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz<br />

1. für den ersten Hund 30,00 €<br />

2. für den zweiten Hund 40,00 €<br />

3. für jeden weiteren Hund 51,00 €<br />

4. für den ersten Kampfhund 76,00 €<br />

5. für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund 102,00 €<br />

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong><br />

Anzahl <strong>der</strong> Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird,<br />

gelten als erste Hunde.<br />

§ 5 a Kampfhunde<br />

(1) Kampfhunde sind Hunde, <strong>bei</strong> denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht<br />

o<strong>der</strong> Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber<br />

Menschen o<strong>der</strong> Tieren auszugehen ist.<br />

(2) Entsprechend <strong>der</strong> Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit<br />

vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268), geän<strong>der</strong>t durch Verordnung vom<br />

4. September 2002 (GVBl S. 513) und durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2004<br />

(GVBl S. 351), wird <strong>bei</strong> den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie<br />

<strong>der</strong>en Kreuzungen untereinan<strong>der</strong> o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en Hunden die Eigenschaft als<br />

Kampfhund stets vermutet:<br />

• Pit-Bull<br />

• Bandog<br />

• American Staffordshire Terrier<br />

• Staffordshire Bullterrier<br />

• Tosa-Inu<br />

Seite 3


• Alano<br />

• American Bulldog<br />

• Bullmastiff<br />

• Bullterrier<br />

• Cane Corso<br />

• Dog Argentino<br />

• Dogue de Bordeaux<br />

• Fila Brasileiro<br />

• Mastiff<br />

• Mastin Espanol<br />

• Mastino Napoletano<br />

• Perro de Presa Canario (Dogo Canario)<br />

• Perro de Presa Mallorquin<br />

• Rottweiler<br />

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinan<strong>der</strong> o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en als von Absatz<br />

1 erfassten Hunde.<br />

(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im<br />

Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität o<strong>der</strong><br />

Gefährlichkeit ergeben.<br />

(4) Bei Fällen nach Abs. 3 entsteht <strong>der</strong> erhöhte Steuersatz mit Beginn des folgenden<br />

Kalen<strong>der</strong>monats, in dem die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wird.<br />

§ 6 Steuerermäßigungen<br />

(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für<br />

1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden.<br />

2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern o<strong>der</strong> Inhabern eines Jagdscheins<br />

ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend zur Ausübung <strong>der</strong> Jagd o<strong>der</strong> des<br />

Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei<br />

ist; für Hunde, die zur Ausübung <strong>der</strong> Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung<br />

nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 <strong>der</strong> Verordnung<br />

zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 1. März 1983 (GVBl S. 51;<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch VO vom 23. März 2004, GVBl S. 108) mit Erfolg abgelegt<br />

haben.<br />

(2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m<br />

von jedem an<strong>der</strong>en Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine<br />

Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner<br />

zählen und <strong>der</strong>en Wohngebäude mehr als 500 m von jedem an<strong>der</strong>en Wohngebäude<br />

entfernt sind.<br />

(3) Für Hunde, die nach § 5 a besteuert werden, wird eine Steuerermäßigung nicht<br />

gewährt.<br />

Seite 4


§ 7 Züchtersteuer<br />

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde <strong>der</strong> gleichen Rasse in<br />

zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer<br />

für Hunde dieser Rasse in <strong>der</strong> Form <strong>der</strong> Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt<br />

unberührt.<br />

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, <strong>der</strong> zu Zuchtzwecken gehalten wird, die<br />

Hälfte des Steuersatzes nach § 5. § 5 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

(3) Werden Hunde gezüchtet, die in <strong>der</strong> Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität<br />

und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268, BayRS 2011-2-7-I)<br />

in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung in § 1 Abs. 1 und 2 aufgeführt sind, wird eine ermäßigte<br />

Züchtersteuer nicht gewährt.<br />

§ 8 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung<br />

(Steuervergünstigung)<br />

(1) Maßgebend für eine Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres.<br />

Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt<br />

entscheidend.<br />

(2) In den Fällen des § 6 kann je<strong>der</strong> Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des<br />

Steuerpflichtigen beansprucht werden.<br />

§ 9 Entstehung <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres o<strong>der</strong> während des Jahres an dem Tag,<br />

an dem <strong>der</strong> Steuertatbestand verwirklicht wird.<br />

§ 10 Fälligkeit <strong>der</strong> Steuer<br />

Die Steuerschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur<br />

Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids ist die Steuer jeweils zum 01.04. eines jeden<br />

Jahres fällig und ohne Auffor<strong>der</strong>ung weiter zu entrichten.<br />

§ 11 Anzeigepflichten<br />

(1) Wer einen über vier Monate alten, <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> noch nicht gemeldeten Hund hält,<br />

muss ihn unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten<br />

Hundes gibt die <strong>Gemeinde</strong> ein Hundezeichen aus.<br />

(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

abmelden, wenn er ihn veräußert o<strong>der</strong> sonst abgeschafft hat, wenn <strong>der</strong> Hund abhanden<br />

gekommen o<strong>der</strong> eingegangen ist o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Halter aus <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

weggezogen ist.<br />

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg o<strong>der</strong> än<strong>der</strong>n sie sich,<br />

Seite 5


so ist das <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> unverzüglich anzuzeigen.<br />

§ 12 In-Kraft-Treten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die <strong>Satzung</strong> für die Erhebung<br />

einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 09.05.1995 in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Fassung<br />

außer Kraft.<br />

<strong>Geroldshausen</strong>, den 2. Juni 2006<br />

.........................................<br />

Schäfer, Bürgermeister<br />

Seite 6

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