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Dokumentation zur dezentralen Unterbringung von Asylbewerbern in

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Geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft zu erfolgen hat. Ist ke<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft vorhanden,<br />

ist die Kommune frei <strong>in</strong> der Wahl der <strong>Unterbr<strong>in</strong>gung</strong>smöglichkeit.<br />

Zu ergänzen ist, dass die Länder und die Geme<strong>in</strong>den auch nicht verpflichtet s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e<br />

bestehende Geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft auf Dauer zu erhalten bzw. durch e<strong>in</strong>e andere<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft zu ersetzen. Aus dem Asylverfahrensgesetz ergibt sich ke<strong>in</strong>e<br />

"Bestandsgarantie" für errichtete Geme<strong>in</strong>schaftsunterkünfte.<br />

Andere Gesetze<br />

Das Gutachten prüfte außerdem das Asylbewerberleistungsgesetz und die für das Land<br />

Brandenburg maßgeblichen Gesetze und Vorschriften auf etwaige Vorbehalte. Auch hier<br />

fanden sich ke<strong>in</strong>e Anhaltspunkte dafür, dass die Idee e<strong>in</strong>er <strong>dezentralen</strong> <strong>Unterbr<strong>in</strong>gung</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Asylbewerbern</strong> gegen Gesetze oder Erlässe verstoßen würde.<br />

Resümee des Rechtsgutachtens<br />

"E<strong>in</strong>e dezentrale <strong>Unterbr<strong>in</strong>gung</strong> <strong>von</strong> <strong>Asylbewerbern</strong> <strong>in</strong> den Landkreisen und kreisfreien<br />

Städten Brandenburgs verstößt weder gegen die Vorschriften des<br />

Asylverfahrensgesetzes noch gegen die Bestimmungen des<br />

Asylbewerberleistungsgesetzes und ist auch mit dem Landesaufnahmegesetz vere<strong>in</strong>bar.<br />

Das Asylverfahrensgesetz enthält ke<strong>in</strong>e Bestimmung darüber, wie Asylbewerber nach<br />

der landes<strong>in</strong>ternen Umverteilung unterzubr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d. Es enthält auch ke<strong>in</strong>e<br />

Verpflichtung, Geme<strong>in</strong>schaftsunterkünfte zu errichten und zu betreiben. Lediglich für den<br />

Fall, daß Geme<strong>in</strong>schaftsunterkünfte vorhanden s<strong>in</strong>d, ordnet § 53 Asylverfahrensgesetz<br />

an, daß die Asylbewerber <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>schaftsunterkünften unterzubr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d.<br />

(...)<br />

Nach alledem ist festzustellen, daß es den Landkreisen und kreisfreien Städten frei steht,<br />

sich im Rahmen e<strong>in</strong>er politischen Willensbetätigung für e<strong>in</strong>e dezentrale <strong>Unterbr<strong>in</strong>gung</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>Asylbewerbern</strong> zu entscheiden." 21<br />

Damit ergab sich aus dem Gutachten die Wahl zwischen e<strong>in</strong>er Weiterführung des<br />

Asylbewerberheims als Geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft oder e<strong>in</strong>er generell <strong>dezentralen</strong><br />

<strong>Unterbr<strong>in</strong>gung</strong>. Letztere konnte gegebenenfalls noch durch e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>schaftliche<br />

Wohnform ergänzt werden, die jedoch nicht mehr als Geme<strong>in</strong>schaftsunterkunft nach §53<br />

Abs.1 AsylVfG gelten konnte. Die "<strong>in</strong> der Regel"-Formulierung dieses Gesetzes setzt hier<br />

die Gewichtung. Es wäre entsprechend notwendig mehr als die Hälfte der <strong>in</strong> der Stadt<br />

lebenden Flüchtl<strong>in</strong>ge <strong>in</strong> Wohnungen unterzubr<strong>in</strong>gen.<br />

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