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Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem ...

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Str 5.11<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>und</strong> <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

<strong>bei</strong> <strong>dem</strong> Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin<br />

vom 22. Dezember 2005 (GMBl 2006, Nr. 22., S. 414)<br />

zuletzt geändert durch R<strong>und</strong>schreiben des BMU vom 27. Juni 2012 (GMBl. Nr. 40, S. 724)<br />

in Kraft getreten am 1. September 2012<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 Allgemeines<br />

2 Begriffsbest<strong>im</strong>mungen<br />

3 Anwendungsbereich<br />

3.1 Allgemeines<br />

3.2 Erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

3.3 Erforderliche <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

3.4 Nicht erfasste Tätigkeiten<br />

4 Erwerb <strong>und</strong> Umfang der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> in der Medizin oder<br />

Zahnmedizin<br />

4.1 Allgemeines<br />

4.1.1 Sachk<strong>und</strong>e<br />

4.1.2 Kurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

4.1.3 <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong>nachweis<br />

4.2 <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Ärzte <strong>bei</strong> der Untersuchung mit Röntgenstrahlung<br />

4.2.1 Sachk<strong>und</strong>e<br />

4.2.2 Kurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

4.3 <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Zahnärzte <strong>bei</strong> der Untersuchung mit Röntgenstrahlung<br />

4.3.1 Sachk<strong>und</strong>e<br />

4.3.2 Kurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

4.3.3 <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong>nachweis<br />

4.4 <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Ärzte in der Strahlentherapieplanung mit bildgebenden Verfahren<br />

4.4.1 Sachk<strong>und</strong>e<br />

4.4.2 Kurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

4.5 <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Ärzte <strong>bei</strong> der Behandlung von Menschen mit Röntgenstrahlung<br />

4.5.1 Sachk<strong>und</strong>e<br />

4.5.2 Kurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

4.6 <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Medizinphysik-Experten<br />

4.6.1 Sachk<strong>und</strong>e<br />

4.6.2 Kurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

4.7 <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für technische Assistentinnen <strong>und</strong> Assistenten in der Medizin<br />

4.8 <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder<br />

staatlich überwachten abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische Durchführung Gegenstand<br />

ihrer Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung war.<br />

5 Aktualisierung der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

6 Umfang <strong>und</strong> Erwerb der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

6.1 Allgemeines<br />

6.2 Ärzte<br />

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Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1


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2<br />

6.2.1 Ärzte, die Röntgenstrahlung am Menschen anwenden, ohne die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Strahlenschutz</strong> zu besitzen (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 RöV)<br />

6.2.2 Ärzte, die in der Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung anwesend<br />

sein müssen (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV)<br />

6.3 Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung<br />

6.4 <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für die technische Durchführung von Röntgenuntersuchungen in der<br />

Zahnmedizin<br />

6.4.1 Zahnmedizinische Fachangestellte<br />

6.4.2 Zahnarzthelfer/-innen<br />

6.5 Personen in Ausbildung<br />

7 Aktualisierung der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

8 Kursabschlüsse <strong>und</strong> Teilnahmebescheinigungen<br />

9 Anerkennung von Kursen<br />

10 Erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> als Genehmigungsvoraussetzung<br />

11 Übergangsbest<strong>im</strong>mungen<br />

11.1 Übergangsbest<strong>im</strong>mungen zum Erhalt der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

11.2 Übergangsbest<strong>im</strong>mungen zum Erhalt der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

11.3 Fortgelten von Kursen<br />

Anlagen 1- 6: Lehrinhalte der Kurse zum Erwerb der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

<strong>und</strong> zur Aktualisierung<br />

1 Gr<strong>und</strong>kurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Ärzte <strong>und</strong> Medizinphysik-Experten<br />

2 Spezialkurse<br />

2.1 Spezialkurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>bei</strong> der Untersuchung mit Röntgenstrahlung (Diagnostik)<br />

2.2 Spezialkurs Computertomographie<br />

2.3 Spezialkurs Interventionsradiologie<br />

2.4 Spezialkurs Digitale Volumentomographie <strong>und</strong> sonstige tomographische Verfahren<br />

2.5 Kurs Knochendichtemessung<br />

3 Kurse für Zahnärzte<br />

3.1 Kurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Zahnärzte<br />

3.2 Spezialkurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Zahnärzte<br />

4 Spezialkurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>bei</strong> der Behandlung mit Röntgenstrahlung - Röntgentherapie<br />

4.1 Spezialkurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>bei</strong> der Behandlung mit Röntgenstrahlung - perkutane Röntgentherapie<br />

4.2 Spezialkurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>bei</strong> der Behandlung mit Röntgenstrahlung - intraoperative, endoluminale<br />

<strong>und</strong> endokavitäre Röntgentherapie<br />

5 Spezialkurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Medizinphysik-Experten in<br />

6 Kurs zur Aktualisierung der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Anlagen 7 -11: Lehrinhalte der Kurse zum Erwerb der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

<strong>und</strong> zur Aktualisierung<br />

7 Kurse zum Erwerb der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Ärzte<br />

7.1 Kurs für Ärzte<br />

7.2 Kurs für Ärzte am Ort der technischen Durchführung in der Teleradiologie<br />

8 Kurs zum Erwerb der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> in der Röntgendiagnostik für Personen<br />

mit sonstiger abgeschlossener medizinischer Ausbildung<br />

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8.1 Kurs zum Erwerb der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> zur technischen Durchführung <strong>bei</strong><br />

der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Knochendichtemessung<br />

9 Kurs zum Erwerb der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>bei</strong> der Anwendung von Röntgenstrahlen<br />

in der Zahnheilk<strong>und</strong>e für Zahnarzthelfer/-innen<br />

10 Kurs zum Erwerb der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> in der Heilk<strong>und</strong>e für Personen, die<br />

ausschließlich einfache Röntgeneinrichtungen auf direkte Anweisung des unmittelbar anwesenden<br />

Arztes bedienen<br />

11 Kurs zur Aktualisierung der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Anlagen 12 -15: Bescheinigungen <strong>und</strong> Zeugnisse<br />

12 Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> in der Medizin<br />

oder Zahnmedizin<br />

13 Zeugnis über den Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

14 Muster für eine Bescheinigung über die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

15 Muster für eine Bescheinigung über die erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

1 ALLGEMEINES<br />

Die Anwendung der Vorschriften der Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) hat den Schutz Einzelner <strong>und</strong> der Allgemeinheit vor Röntgenstrahlung<br />

zum Ziel. Art <strong>und</strong> Umfang des Schutzes werden <strong>im</strong> medizinischen Bereich insbesondere durch<br />

die Gr<strong>und</strong>sätze der §§ 2a bis 2c, 15 bis 17a, 23 bis 28g <strong>und</strong> 31 bis 32 RöV best<strong>im</strong>mt. Danach wird gefordert:<br />

die Rechtfertigung der Anwendung,<br />

die Vermeidung unnötiger Strahlenexposition <strong>und</strong> die Dosisreduzierung,<br />

die Berücksichtigung der diagnostischen Referenzwerte,<br />

die Einhaltung der Vorschriften über die Dosisgrenzwerte.<br />

Um dieses Ziel zu erreichen, ist es notwendig, dass insbesondere die Personen, die Röntgenstrahlung<br />

am Menschen zur Untersuchung oder Behandlung anwenden oder die Anwendung technisch<br />

durchführen, über die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> oder <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> verfügen (§ 3 Abs.<br />

2 Nr. 3 <strong>und</strong> 4 <strong>und</strong> §§ 23 <strong>und</strong> 24 RöV). § 18a RöV legt die Voraussetzungen für Erwerb <strong>und</strong> Erhalt der<br />

erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>und</strong> <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> fest.<br />

2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN<br />

Im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> sind:<br />

Arzt oder Zahnarzt<br />

Eine Person, die als Ärztin/Arzt oder Zahnärztin/Zahnarzt approbiert ist oder der die vorübergehende<br />

Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 RöV).<br />

3 ANWENDUNGSBEREICH<br />

3.1 Allgemeines<br />

Diese <strong>Richtlinie</strong> gilt für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der Heilk<strong>und</strong>e, in der<br />

Zahnheilk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> in der medizinischen Forschung <strong>im</strong> Sinne des § 2 Nr. 8 RöV (Medizin <strong>und</strong> Zahnmedizin).<br />

3.2 Erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> (§ 18a RöV) müssen besitzen:<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>verantwortliche, soweit kein <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragter bestellt ist,<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragte (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 RöV), z. B. Ärzte, Zahnärzte, Medizinphysikexperten,<br />

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4<br />

- Ärzte <strong>und</strong> Zahnärzte, die eigenverantwortlich Röntgenstrahlung zur Untersuchung oder Behandlung<br />

am Menschen anwenden (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV),<br />

- Ärzte <strong>und</strong> Zahnärzte, die die rechtfertigende Indikation stellen (§ 23 Abs. 1 RöV),<br />

- Ärzte, die in der Teleradiologie die Verantwortung für die Anwendung der Röntgenstrahlung haben<br />

(§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 RöV),<br />

- Ärzte <strong>und</strong> Zahnärzte, die die Anwendung von Röntgenstrahlung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 RöV <strong>und</strong><br />

die technische Durchführung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 <strong>und</strong> 4 RöV beaufsichtigen <strong>und</strong> verantworten,<br />

- Ärzte <strong>und</strong> Zahnärzte, die die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen<br />

Forschung leiten (§ 28b Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a),<br />

- Medizinphysik-Experten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben c <strong>und</strong> d, § 27 Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 2 Nr. 1<br />

sowie § 28b Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b RöV, jeweils in Verbindung mit der Begriffsbest<strong>im</strong>mung § 2<br />

Nr. 11 RöV) <strong>und</strong><br />

- Personen, die ohne ständige Aufsicht Untersuchungen oder Behandlungen mit Röntgenstrahlung<br />

technisch durchführen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 <strong>und</strong> 2),<br />

3.3 Erforderliche <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Erforderliche <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> müssen besitzen:<br />

- Ärzte <strong>und</strong> Zahnärzte, die nicht die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> besitzen, wenn sie<br />

unter ständiger Aufsicht <strong>und</strong> Verantwortung eines fachk<strong>und</strong>igen Arztes oder Zahnarztes Röntgenstrahlung<br />

anwenden (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 RöV),<br />

- Ärzte, die in der Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung anwesend<br />

sein müssen, insbesondere um die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen<br />

Angaben zu ermitteln <strong>und</strong> an die Person nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 RöV weiterzuleiten sowie den Patienten<br />

aufzuklären (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV) <strong>und</strong><br />

- Personen, die unter ständiger Aufsicht <strong>und</strong> Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder<br />

2 RöV Untersuchungen oder Behandlungen mit Röntgenstrahlung technisch durchführen, ohne<br />

über die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> zu verfügen (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 <strong>und</strong> 4 RöV).<br />

3.4 Nicht erfasste Tätigkeiten<br />

Diese <strong>Richtlinie</strong> enthält keine Regelungen über die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>und</strong> über <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>im</strong> Zusammenhang mit<br />

- der Anwendung von Röntgenstrahlung am Tier in der Tierheilk<strong>und</strong>e (§ 3 Abs. 5 RöV),<br />

- die Anwendung von Röntgenstrahlung in der Technik,<br />

- der geschäftsmäßigen Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen<br />

oder Störstrahlern (§ 6 Abs. 1 RöV),<br />

- der Anwendung von Röntgenstrahlung in sonstigen Fällen (§ 30 RöV) <strong>und</strong><br />

- der ar<strong>bei</strong>tsmedizinischen Vorsorge als Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 RöV sowie<br />

- der Leitung <strong>und</strong> Beaufsichtigung dieser Aufgaben.<br />

4 ERWERB UND UMFANG DER ERFORDERLICHEN FACHKUNDE IM STRAHLENSCHUTZ IN DER<br />

MEDIZIN ODER ZAHNMEDIZIN<br />

4.1 Allgemeines<br />

Die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich<br />

geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung (Sachk<strong>und</strong>e) <strong>und</strong> die erfolgreiche Teilnahme<br />

an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben. Der Erwerb der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Strahlenschutz</strong> wird von der zuständigen Stelle geprüft <strong>und</strong> bescheinigt (§ 18a Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> 3<br />

RöV). Gr<strong>und</strong>sätzlich erfolgt der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong>erwerb nach <strong>dem</strong> Abschluss einer Berufsausbildung. So<br />

erwerben Ärzte die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> in der Regel nach Bestehen der ärztlichen<br />

Prüfung <strong>und</strong> während der Weiterbildung <strong>im</strong> entsprechenden medizinischen Fachgebiet, Medizinphysik-Experten<br />

nach erfolgreichem Abschluss des Studiums.<br />

Eine Ausnahme enthält § 18a Abs. 1 Satz 5 RöV. Danach wird die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

mit <strong>dem</strong> Bestehen der Abschlussprüfung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung<br />

erworben, wenn die zuständige Behörde zuvor festgestellt hat, dass in dieser Ausbildung<br />

die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung <strong>und</strong> praktische Erfahrung <strong>im</strong><br />

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<strong>Strahlenschutz</strong> sowie in den anerkannten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen vermittelt<br />

wird. Diese Regelung bietet <strong>bei</strong>spielsweise Zahnärzten weiterhin die Möglichkeit, die <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> auch<br />

schon mit Bestehen der zahnärztlichen Prüfung zu erwerben.<br />

Eine weitere Ausnahme stellt die Ausbildung zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin/zum<br />

Medizinisch-technischen Radiologieassistenten dar. Das MTA-Gesetz enthält spezielle Regelungen,<br />

die den Erwerb der für diese Berufsgruppe erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> sicherstellt.<br />

Daher legt § 18a Abs. 1 Satz 6 RöV fest, dass für diese Berufsgruppe der Nachweis des Erwerbs der<br />

<strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> mit Bestehen der entsprechenden Abschlussprüfung <strong>und</strong> der daraus folgenden Berufsausübungserlaubnis<br />

als erbracht gilt.<br />

Der Erwerb der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> gliedert sich in folgende Bereiche:<br />

4.1.1 Sachk<strong>und</strong>e<br />

Die Sachk<strong>und</strong>e umfasst theoretisches Wissen <strong>und</strong> praktische Erfahrung <strong>bei</strong> der Anwendung von<br />

Röntgenstrahlung am Menschen in <strong>dem</strong> jeweiligen medizinischen Anwendungsgebiet. Die Sachk<strong>und</strong>e<br />

ist unter ständiger Aufsicht einer Person mit der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>und</strong> in<br />

einer Einrichtung (z. B. Klinik, Arztpraxis) innerhalb Deutschlands zu erwerben. Die Einrichtung muss<br />

auf Gr<strong>und</strong> ihrer technischen <strong>und</strong> personellen Ausstattung <strong>und</strong> die Person mit der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> muss auf Gr<strong>und</strong> ihrer bisherigen Tätigkeit <strong>und</strong> ihrer fachlichen Kompetenz in<br />

der Lage sein, die praktische Anwendung von Röntgenstrahlung den Erfordernissen des <strong>Strahlenschutz</strong>es<br />

entsprechend zu vermitteln.<br />

Der Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e ist durch ein Zeugnis nach den in Anlage 13 niedergelegten Gesichtspunkten<br />

nachzuweisen. Das Zeugnis ist von der jeweiligen fachk<strong>und</strong>igen Person auszustellen, unter<br />

deren Aufsicht <strong>und</strong> Verantwortung die Sachk<strong>und</strong>e oder Teile hiervon erworben wurden.<br />

Der Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e außerhalb Deutschlands kann auf Antrag ganz oder teilweise anerkannt<br />

werden, wenn er den Gr<strong>und</strong>sätzen dieser <strong>Richtlinie</strong> entspricht <strong>und</strong> entsprechende Nachweise vorgelegt<br />

werden.<br />

4.1.2 Kurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Kurse zum Erwerb der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> (Kurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>) vermitteln<br />

theoretisches Wissen über rechtliche Regelungen, physikalische <strong>und</strong> biologische Gr<strong>und</strong>lagen, die<br />

Wirkung ionisierender Strahlung <strong>und</strong> wirksame Schutzmaßnahmen in <strong>dem</strong> jeweiligen Anwendungsgebiet.<br />

Sie sollen praktische Übungen <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>bei</strong>nhalten. Die zuständige Stelle kann Kurse<br />

<strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> anerkennen, wenn die Kursinhalte geeignet sind, das für den jeweiligen Anwendungsbereich<br />

erforderliche Wissen <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> zu vermitteln. Voraussetzung für die Anerkennung<br />

eines Kurses zum Erwerb der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> ist, dass er zeitlich<br />

<strong>und</strong> inhaltlich den in den Anlagen 1 bis 5 genannten Anforderungen entspricht.<br />

Personen, welche die Berechtigung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen außerhalb<br />

Deutschlands erworben haben, sollen, wenn sie die <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong>bescheinigung nach der Röntgenverordnung<br />

erhalten wollen, einen Kurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> nach Anlage 1 besuchen <strong>und</strong> mit Erfolg abschließen,<br />

um insbesondere das erforderliche Gesetzeswissen zu erwerben.<br />

4.1.3 <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong>nachweis<br />

Die berufliche Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise der Sachk<strong>und</strong>e<br />

unter Angabe von Zeiträumen <strong>und</strong> durchgeführten Untersuchungen oder Behandlungen <strong>und</strong><br />

die erfolgreiche Kursteilnahme durch Bescheinigungen zu belegen. Die erfolgreiche Teilnahme am<br />

letzten Kurs darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Dies gilt nicht, wenn bereits eine <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong><br />

in einem best<strong>im</strong>mten Anwendungsbereich besteht, für die die gleichen Kurse absolviert worden sind.<br />

Der Erwerb der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> nach § 18a RöV wird von der zuständigen<br />

Stelle geprüft <strong>und</strong> bescheinigt. Die zuständige Stelle kann <strong>im</strong> Einzelfall als Teil der Prüfung ein<br />

Fachgespräch durchführen, das die Inhalte der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> zum Gegenstand<br />

hat.<br />

Die Bescheinigung über die <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> wird nach <strong>dem</strong> Muster der Anlage 14 ausgestellt.<br />

Die nach dieser <strong>Richtlinie</strong> in einem B<strong>und</strong>esland erhaltene Bescheinigung der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> wird in allen B<strong>und</strong>esländern anerkannt.<br />

Sofern die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>im</strong> Rahmen einer geeigneten <strong>und</strong> anerkannten<br />

Ausbildung erworben wird, gelten die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 entsprechend. Eine gesonderte <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong>bescheinigung<br />

ist in diesem Fall nicht erforderlich. Aus <strong>dem</strong> Abschlusszeugnis muss jedoch hervorge-<br />

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Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 5


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hen, dass der Erwerb der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> Bestandteil der Ausbildung <strong>und</strong> gesonderter<br />

Gegenstand der Prüfung war.<br />

4.2 <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Ärzte <strong>bei</strong> der Untersuchung mit Röntgenstrahlung<br />

4.2.1 Sachk<strong>und</strong>e<br />

Der Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e für die Untersuchung mit Röntgenstrahlung in der Heilk<strong>und</strong>e <strong>bei</strong>nhaltet<br />

insbesondere das Erlernen der rechtfertigenden Indikation, der technischen Durchführung <strong>und</strong> der Bef<strong>und</strong>ung<br />

von Röntgenuntersuchungen unter besonderer Beachtung des <strong>Strahlenschutz</strong>es. Die Sachk<strong>und</strong>e<br />

wird unter Anleitung, ständiger Aufsicht <strong>und</strong> Verantwortung eines Arztes, der auf <strong>dem</strong> betreffenden<br />

Anwendungsgebiet die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> besitzt, <strong>und</strong> durch den<br />

Nachweis einer ausreichenden Anzahl dokumentierter Untersuchungen <strong>und</strong> Zeiten nach Tabelle 4.2.1<br />

an einer Einrichtung nach Abschnitt 4.1.1 erworben. Zur Erreichung der in Tabelle 4.2.1 Spalte 3 geforderten<br />

Anzahl dokumentierter Untersuchungen sind die drei Elemente der Anwendung von Röntgenstrahlung<br />

zur Untersuchung von Menschen, Stellen der rechtfertigenden Indikation (§ 2 Nr. 10<br />

RöV), technische Durchführung (§ 2 Nr. 7 RöV) <strong>und</strong> Bef<strong>und</strong>ung, in angemessener Gewichtung zu berücksichtigen.<br />

Sachk<strong>und</strong>e <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>, z. B. das Stellen des richtigen Bef<strong>und</strong>es an Hand der<br />

Röntgenbilder, darf erforderlichenfalls zum Teil auf der Gr<strong>und</strong>lage einer Fallsammlung erworben werden.<br />

Nicht erforderlich ist, dass der die Sachk<strong>und</strong>e Erwerbende eine Mindestzahl von Untersuchungen<br />

auch selbst in vollem Umfang technisch durchführt; insbesondere dürfen keine ungerechtfertigten<br />

Röntgenuntersuchungen technisch durchgeführt werden, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Allerdings<br />

muss sichergestellt sein, dass die technische Durchführung in angemessenem Umfang praktisch<br />

erlernt wird.<br />

Die nach Tabelle 4.2.1 Spalte 3 zu dokumentierenden Untersuchungen müssen nicht zusammenhängend<br />

erbracht werden. Die Anwendungszahlen <strong>und</strong> Mindestzeiten sind in einem Tätigkeitsbericht aufzuzeichnen<br />

<strong>und</strong> von einem aufsichtsführenden fachk<strong>und</strong>igen Arzt monatlich zu bestätigen. Der Erwerb<br />

der Sachk<strong>und</strong>e ist durch Zeugnisse nach den in Anlage 13 niedergelegten Gesichtspunkten<br />

nachzuweisen.<br />

6<br />

Tabelle 4.2.1: Anforderungen zum Sachk<strong>und</strong>eerwerb für Ärzte<br />

Mindestanforderungen zum Sachk<strong>und</strong>eerwerb in den verschiedenen Arten der Untersuchung von<br />

Menschen mit Röntgenstrahlung<br />

1 2 3 4<br />

Nummer Anwendungsgebiet Dokumentierte<br />

Untersuchungen<br />

Rö1 Gesamtbereich der Röntgendiagnostik einschließlich<br />

Computertomographie (CT)<br />

- ohne Rö3.6<br />

5.000*<br />

davon mindestens die<br />

Anforderungen der<br />

Anwendungsgebiete<br />

Rö3.1-3.5, Rö5.1, Rö6<br />

<strong>und</strong> Rö7<br />

Mindestzeit<br />

(Monate)<br />

36<br />

davon mind.<br />

12 CT<br />

Rö2 Notfalldiagnostik <strong>bei</strong> Erwachsenen <strong>und</strong> Kindern - Röntgendiagnostik<br />

ohne CT <strong>im</strong> Rahmen der Erstversorgung:<br />

Schädel-, Stamm- <strong>und</strong> Extremitätenskelett, Thorax,<br />

Abdomen<br />

600* 12 1<br />

Rö3 Röntgendiagnostik eines Organsystems/Anwendungsgebietes<br />

<strong>bei</strong> Erwachsenen sowie Kindern (<strong>bei</strong> Kindern mit<br />

den zusätzlichen Anforderungen nach Rö6)<br />

Rö3.1 Skelett (Schädel, Stamm- <strong>und</strong> Extremitätenskelett in<br />

angemessener Gewichtung)<br />

1.000 12 1,2<br />

Rö3.2 Thorax (ohne Rö3.4, Rö3.5 <strong>und</strong> Rö3.6) 1.000 12 1,2<br />

Rö3.3 Abdomen 200 12 1,2<br />

Rö3.4 Mamma 500 12 1,2<br />

Rö3.5 Gefäßsystem (periphere/zentrale Gefäße ohne Rö3.6) 100 12 1,2<br />

Rö3.6 Gefäßsystem des Herzens 100 12 1,2<br />

Rö4 Röntgendiagnostik in einem sonstigen begrenzten Anwendungsbereich<br />

- z. B. Schädeldiagnostik in der HNO - oder<br />

Zahnheilk<strong>und</strong>e, durchleuchtungsgestützte Endoskopie,<br />

je 100 je 6 1<br />

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Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg


Mindestanforderungen zum Sachk<strong>und</strong>eerwerb in den verschiedenen Arten der Untersuchung von<br />

Menschen mit Röntgenstrahlung<br />

1 2 3 4<br />

Nummer Anwendungsgebiet<br />

einfache intraoperative Röntgendiagnostik, Thoraxdiagnostik<br />

auf der Intensivstation, Nieren <strong>und</strong> ableitende<br />

Harnwege, weibliche Genitalorgane, Venensystem u.a.<br />

begrenzte Anwendungsgebiete<br />

Dokumentierte<br />

Untersuchungen<br />

Str 5.11<br />

Mindestzeit<br />

(Monate)<br />

Rö5 Computertomographie (CT) einschließlich sonstiger<br />

tomographischer Verfahren zur Hochkontrastbildgebung<br />

Rö5.1 CT <strong>bei</strong> Erwachsenen <strong>und</strong> Kindern - nur in Verbindung<br />

mit Rö3.1, Rö3.2 <strong>und</strong> Rö3.3<br />

1.000* 12 1,3,5<br />

Rö5.2 CT des Schädels -<br />

nur in Verbindung mit Rö3.1 †<br />

300 8 3<br />

Rö6 Röntgendiagnostik <strong>bei</strong> Kindern in einem speziellen Anwendungsgebiet<br />

bzw. mit speziellen Fragestellungen<br />

(z. B. orthopädische oder urologische Fragestellungen) in<br />

Verbindung mit Rö3 oder Rö4<br />

100 6 4<br />

Rö7 Anwendung von Röntgenstrahlung <strong>bei</strong> fluoroskopischen<br />

Interventionen an einem Organsystem - nur in Verbindung<br />

mit Rö1, Rö4 oder einem Anwendungsgebiet aus Rö3<br />

100 6 5<br />

Rö8 Röntgendiagnostik einschließlich CT für Personen mit<br />

<strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> für das Gesamtgebiet „offene radioaktive<br />

Stoffe - Diagnostik <strong>und</strong> Therapie“ 6 - umfasst die Anwendungsgebiete<br />

Rö3.1, Rö3.2, Rö3.3 <strong>und</strong> Rö5.1<br />

3.200* 24<br />

Rö9 Digitale Volumentomographie (DVT) <strong>und</strong> sonstige tomographische<br />

Verfahren zur Hochkontrastbildgebung außerhalb<br />

der Zahlheilk<strong>und</strong>e, ohne CT - nur in Verbindung<br />

mit <strong>dem</strong> jeweiligen Organsystem/Anwendungsge-biet aus<br />

Rö3 oder Rö4<br />

Rö9.1 DVT <strong>im</strong> Bereich der Hals-Nasen-Ohren-Heilk<strong>und</strong>e 50 3<br />

Rö9.2 Sonstige tomographische Verfahren ohne CT - z. B.<br />

Cone-Beam-Verfahren, 3D-Bildgebung an Skelett,<br />

Gefäßen oder Organen mit fluoroskopischen C-Bögen<br />

100 6 1<br />

Rö10 Knochendichtemessung mit Röntgenstrahlung ‡ -<br />

mittels Dual-Röntgen-Absorptiometrie (DXA/DEXA) oder<br />

periphere quantitative Computertomographie (pQCT), ohne<br />

Computertomographie (QCT)<br />

20 2<br />

1<br />

Bei Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e reduzieren sich die Mindestzeiten jeweils auf die Hälfte, wenn die Sachk<strong>und</strong>e ganztägig in einer<br />

fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsbefugnis <strong>und</strong> <strong>dem</strong> erforderlichen Leistungsumfang erworben wird.<br />

2<br />

Unabhängig von Fußnote 1 ist eine Reduzierung der Mindestzeiten <strong>bei</strong> Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e nach Rö3 in mehr als einem<br />

Organsystem möglich, wenn bereits die <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> für ein Anwendungsgebiet erfolgreich erworben wurde <strong>und</strong> die gegebenenfalls<br />

erforderliche Aktualisierung nachgewiesen ist. In diesem Fall verkürzt sich die Mindestzeit für jedes weitere Anwendungsgebiet<br />

um die Hälfte. Die Anzahl der dokumentierten Untersuchungen verringert sich entsprechend.<br />

3<br />

Die Sachk<strong>und</strong>e kann parallel zur Röntgendiagnostik eines Organsystems oder Anwendungsgebietes erworben werden, wenn<br />

bereits eine <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> nach Rö3.1, Rö3.2 oder Rö3.3 erworben wurde.<br />

4<br />

Die Sachk<strong>und</strong>e für die Anwendung von Röntgenstrahlung <strong>bei</strong> Kindern in einem speziellen Anwendungsgebiet ist in einer röntgendiagnostischen<br />

Abteilung <strong>bei</strong> der Anwendung an Kindern zu erwerben. Die Sachk<strong>und</strong>e kann parallel zu Rö3 oder Rö4 erworben<br />

werden.<br />

5<br />

Die Sachk<strong>und</strong>e kann parallel zur Röntgendiagnostik eines Organsystems oder Anwendungsgebietes erworben werden, wenn<br />

dies ganztägig in einer fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsbefugnis <strong>und</strong> <strong>dem</strong> erforderlichen Leistungsumfang erfolgt.<br />

6<br />

Gesamtgebiet offene radioaktive Stoffe - Diagnose <strong>und</strong> Therapie - gemäß Anlage A 1 Nr. 2.1.1 <strong>Richtlinie</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> in der<br />

Medizin (GMBl 2011, S. 867).<br />

* in angemessener Gewichtung der Anwendungsgebiete bzw. Organsysteme<br />

†<br />

Eine bestehende <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> des Anwendungsbereichs Rö2 (Notfalldiagnostik) kann als Voraussetzung anerkannt werden,<br />

wenn der Sachk<strong>und</strong>eerwerb für das Anwendungsgebiet Rö2 eine angemessene Anzahl von Schädeluntersuchungen<br />

(100 Anwendungen) umfasst. Das Anwendungsgebiet Rö5.2 ist ein Teilgebiet für spezielle CT-Anwendungen des Schädels<br />

<strong>und</strong> ist nicht als CT-Diagnostik <strong>im</strong> Rahmen der allgemeinen Notfallversorgung zu verstehen.<br />

‡<br />

Die <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> der Anwendungsbereiche Rö1 bis Rö9 <strong>bei</strong>nhaltet jeweils auch den Anwendungsbereich Rö10 (Knochendichtemessung).<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 7


Str 5.11<br />

4.2.2 Kurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Für die Anwendungsgebiete Rö1 bis Rö9 sind Kurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> nach Anlage 1 <strong>und</strong> 2.1 erfolgreich<br />

abzuschließen.<br />

Für den Gesamtbereich Röntgendiagnostik (Rö1) <strong>und</strong> die Anwendungsgebiete CT (Rö5) <strong>und</strong> Röntgendiagnostik<br />

einschließlich CT für Personen mit <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> nach <strong>Strahlenschutz</strong> für das Gesamtgebiet<br />

offene radioaktive Stoffe (Rö8) ist zusätzlich der Spezialkurs nach Anlage 2.2 erfolgreich abzuschließen.<br />

Für das Anwendungsgebiet Anwendung von Röntgenstrahlung <strong>bei</strong> fluoroskopischen Interventionen<br />

(Rö7) ist zusätzlich der erfolgreiche Abschluss des Spezialkurses nach Anlage 2.3 erforderlich.<br />

Für die Anwendungsgebiete DVT <strong>und</strong> sonstige tomographische Verfahren (Rö9.1 <strong>und</strong> Rö9.2) ist zusätzlich<br />

der Spezialkurs nach Anlage 2.4 erfolgreich abzuschließen. Der erfolgreiche Abschluss eines<br />

von der zuständigen Stelle anerkannten Kombinationskurses, der neben der Vermittlung des erforderlichen<br />

Wissens auch den Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e <strong>bei</strong>nhaltet, erfüllt gleichermaßen die Anforderungen<br />

zum <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong>erwerb (s. auch Anlage 2.4).<br />

Abweichen davon ist für das ausschließliche Anwendungsgebiet Knochendichtemessung (Rö10) nur<br />

der Kurs nach Anlage 2.5 erfolgreich abzuschließen.<br />

4.3 <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Zahnärzte <strong>bei</strong> der Untersuchung mit Röntgenstrahlung<br />

4.3.1 Sachk<strong>und</strong>e<br />

Der Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e für die Untersuchung von Menschen mit Röntgenstrahlung auf <strong>dem</strong> Gebiet<br />

der Zahn-, M<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Kieferheilk<strong>und</strong>e <strong>bei</strong>nhaltet insbesondere das Erlernen der rechtfertigenden<br />

Indikation, der technischen Durchführung <strong>und</strong> der Bef<strong>und</strong>ung von Röntgenuntersuchungen unter besonderer<br />

Beachtung des <strong>Strahlenschutz</strong>es. Die Sachk<strong>und</strong>e wird unter Anleitung, ständiger Aufsicht<br />

<strong>und</strong> Verantwortung eines Arztes oder Zahnarztes erworben, der auf <strong>dem</strong> betreffenden Anwendungsgebiet<br />

die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> besitzt. Sie wird durch den Nachweis einer Mindestzahl<br />

dokumentierter Untersuchungen <strong>und</strong> Zeiten nach Tabelle 4.3.1 erworben. Zur Erreichung der<br />

in Tabelle 4.3.1 Spalte 3 geforderten Anzahl dokumentierter Untersuchungen sind die drei Elemente<br />

einer Röntgenuntersuchung, Stellen der rechtfertigenden Indikation, technische Durchführung <strong>und</strong> Bef<strong>und</strong>ung,<br />

in angemessener Gewichtung zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass der die Sachk<strong>und</strong>e<br />

erwerbende Zahnarzt eine Mindestzahl von Untersuchungen auch selbst in vollem Umfang<br />

technisch durchführt, insbesondere dürfen keine ungerechtfertigten Röntgenuntersuchungen technisch<br />

durchgeführt werden, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Allerdings muss sichergestellt sein,<br />

dass auch die technische Durchführung in angemessenem Umfang praktisch erlernt wird.<br />

Die Sachk<strong>und</strong>e für das in Tabelle 4.3.1 Spalte 1 Nr. 1 genannte Anwendungsgebiet kann <strong>im</strong> Studiengang<br />

Zahnmedizin erworben werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Falls eine<br />

solche Ausbildung während des Studiums nicht erfolgte, ist die Sachk<strong>und</strong>e durch die regelmäßige<br />

<strong>und</strong> erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Ausbildung zum Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e nachzuweisen.<br />

Der Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e für die in Tabelle 4.3.1 Spalte 1 Nr. 2 <strong>und</strong> Nr. 3 genannten, insbesondere<br />

in der zahnärztlichen Chirurgie/Oralchirurgie (Nr. 2) <strong>und</strong> in der Kieferorthopädie (Nr. 3) erforderlichen<br />

Anwendungsarten sowie gegebenenfalls für weitergehende Techniken nach Tabelle 4.3.1 Spalte 1<br />

Nr. 4 ist aufbauend auf diese zahnärztliche Ausbildung zusätzlich nachzuweisen.<br />

Die nach Tabelle 4.3.1 Spalte 3 zu dokumentierenden Untersuchungen müssen nicht zusammenhängend<br />

erbracht werden. Die Anwendungszahlen <strong>und</strong> Mindestzeiten sind in einem Tätigkeitsbericht aufzuzeichnen<br />

<strong>und</strong> von einem aufsichtsführenden fachk<strong>und</strong>igen Arzt oder Zahnarzt monatlich zu bestätigen.<br />

Der Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e ist durch Zeugnisse nach den in Anlage 13 niedergelegten Gesichtspunkten<br />

nachzuweisen.<br />

Die Mindestanforderungen zum Sachk<strong>und</strong>eerwerb in den verschiedenen Anwendungsgebieten der<br />

Zahn-, M<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Kieferheilk<strong>und</strong>e sind folgende:<br />

8<br />

Tabelle 4.3.1: Anforderungen zum Sachk<strong>und</strong>eerwerb für Zahnärzte<br />

Mindestanforderungen zum Sachk<strong>und</strong>eerwerb in den verschiedenen Anwendungsgebieten der<br />

Zahnheilk<strong>und</strong>e<br />

1 2 3 4<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg


Nummer Anwendungsgebiet Dokumentierte<br />

Untersuchungen<br />

1 Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten,<br />

Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des<br />

Schädels<br />

Str 5.11<br />

Mindestzeit<br />

(Monate)<br />

100 6<br />

2 Schädelübersichtsaufnahmen <strong>und</strong> Spezialprojektionen 50 3<br />

3 Handaufnahmen zur Skelettwachstumsbest<strong>im</strong>mung 25 3<br />

4<br />

4.3.2 Kurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Weitergehende Techniken (z. B. digitale Volumentomographie)<br />

25 3<br />

Es sind Kurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> nach Anlage 3.1 erfolgreich abzuschließen. Die Kurse können <strong>im</strong><br />

Studiengang Zahnmedizin Bestandteil des Radiologischen Kurses sein.<br />

Für die weitergehenden Techniken in Tabelle 4.3.1 Spalte 1 Nr. 2 bis 4 ist zusätzlich ein Spezialkurs<br />

<strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> nach Anlage 3.2 erfolgreich abzuschließen. Die <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> für weitergehende<br />

Techniken, z. B. digitale Volumentomographie in der Zahnmedizin, kann auch durch die erfolgreiche<br />

Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kombinationskurs erworben werden, der<br />

auch die Anforderungen an den Sachk<strong>und</strong>eerwerb <strong>bei</strong>nhaltet. Die Anforderungen des Sachk<strong>und</strong>eerwerbs<br />

sind in diesem Fall <strong>im</strong> Zeitraum zwischen zwei nicht zusammenhängenden Kurstagen von jeweils<br />

acht Unterrichtseinheiten durch die erfolgreiche Bear<strong>bei</strong>tung von Fallsammlungen nachzuweisen.<br />

4.3.3 <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong>nachweis<br />

Die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für das Anwendungsgebiet nach Tabelle 4.3.1 Spalte<br />

1 Nr. 1 kann mit <strong>dem</strong> Bestehen der zahnärztlichen Prüfung erworben werden, wenn die zuständige<br />

Behörde zuvor festgestellt hat, dass eine entsprechende praktische Ausbildung gewährleistet ist <strong>und</strong><br />

in den Kursen das notwendige theoretische Wissen vermittelt wird (siehe Abschnitt 4.1, 2. Absatz).<br />

Die Voraussetzungen nach Abschnitt 4.1.3 gelten in diesen Fällen entsprechend.<br />

4.4 <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Ärzte in der Strahlentherapieplanung mit bildgebenden Verfahren<br />

4.4.1 Sachk<strong>und</strong>e<br />

Der Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e für die Strahlentherapieplanung mit Röntgenstrahlung <strong>und</strong> die bildgeführte<br />

Strahlentherapie <strong>bei</strong>nhaltet das Erlernen der technischen Durchführung sowie der strahlenschutzgerechten<br />

Lokalisation <strong>und</strong> Festlegung des Zielvolumens. Für den Sachk<strong>und</strong>eerwerb sind die Anforderungen<br />

der Tabelle 4.4.1 nachzuweisen, die nachgewiesenen Anwendungen erfassen in angemessener<br />

Gewichtung alle Körperregionen. Die Sachk<strong>und</strong>e wird unter Anleitung, ständiger Aufsicht <strong>und</strong> Verantwortung<br />

eines Arztes, der auf <strong>dem</strong> betreffenden Anwendungsgebiet die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> besitzt, erworben. Sie kann parallel während der Tätigkeit zum Erwerb der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong><br />

Tele- oder Brachytherapie nach der <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung erworben werden.<br />

Im Übrigen gilt Abschnitt 4.2.1 Absatz 1 entsprechend.<br />

Tabelle 4.4.1: Anforderungen zum Sachk<strong>und</strong>eerwerb für Ärzte in der Strahlentherapieplanung<br />

Mindestanforderungen zum Sachk<strong>und</strong>eerwerb für Ärzte in der Strahlentherapieplanung<br />

1 2 3 4<br />

Nummer Anwendungsgebiet Dokumentierte<br />

Anwendungen<br />

Rö11 CT <strong>und</strong> sonstige tomographische Verfahren zur Therapieplanung<br />

<strong>und</strong> Verifikation sowie für die bildgeführte Strahlentherapie<br />

Rö12 S<strong>im</strong>ulation <strong>und</strong> Verifikation mittels Fluoroskopie <strong>und</strong> Radiographie<br />

* In angemessener Gewichtung alle Körperregionen.<br />

4.4.2 Kurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Mindestzeit<br />

(Monate)<br />

200* 12<br />

200* 12<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 9


Str 5.11<br />

Es sind Kurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> nach Anlage 1 dieser <strong>Richtlinie</strong> oder nach Anlage A 3 Nr. 1.1 der<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> in der Medizin (GMBl 2011, S. 867) sowie nach Anlage 4.1 erfolgreich abzuschließen.<br />

4.5 <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Ärzte <strong>bei</strong> der Behandlung von Menschen mit Röntgenstrahlung<br />

4.5.1 Sachk<strong>und</strong>e<br />

Der Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e für die Anwendung von Röntgenstrahlung zur Behandlung von Menschen<br />

<strong>bei</strong>nhaltet <strong>Kenntnisse</strong> <strong>und</strong> praktische Erfahrungen in der Strahlentherapie nach der <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung<br />

sowie der Behandlung mit Röntgenstrahlung. Diese umfassen das Stellen der rechtfertigenden<br />

Indikation, die Bestrahlungsplanung mit bildgebenden Verfahren, die technische Durchführung<br />

mit Teletherapieanlagen <strong>und</strong> Gammabestrahlungsvorrichtungen sowie die Beurteilung der Ergebnisse<br />

einer Behandlung. Die Bestrahlungsplanung für die Behandlung mit Röntgenstrahlung<br />

schließt die Festlegung der Bestrahlungsbedingungen nach § 27 Absatz 1 Satz 2 RöV ein.<br />

Die Mindestzeit für den Sachk<strong>und</strong>eerwerb beträgt 18 Monate, von denen 6 Monate für den Erwerb der<br />

speziellen <strong>Kenntnisse</strong> für die Anwendungsgebiete der Röntgentherapie Rö13.1 <strong>und</strong> Rö13.2 zu erbringen<br />

sind. Voraussetzung hierfür sind 12 Monate praktische Erfahrung in der Strahlentherapie nach<br />

der <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung (Anwendungsgebiete Teletherapie oder Brachytherapie). Die nachzuweisenden<br />

Anforderungen folgen den Vorgaben zum Sachk<strong>und</strong>eerwerb in der Anlage A 1 Nr. 2.2.2<br />

bzw. A 1 Nr. 2.2.5 der <strong>Richtlinie</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> in der Medizin (GMBl 2011, S. 867). Diese sind bezogen<br />

auf die Dauer des Sachk<strong>und</strong>eerwerbs anteilig zu erbringen.<br />

Die Sachk<strong>und</strong>e wird unter Anleitung, ständiger Aufsicht <strong>und</strong> Verantwortung eines Arztes erworben,<br />

der auf <strong>dem</strong> betreffenden Anwendungsgebiet die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> besitzt.<br />

Für den Sachk<strong>und</strong>eerwerb der Anwendungsgebiete Rö13.1 oder Rö13.2 sind Anforderungen der Tabelle<br />

4.5.1 nachzuweisen.<br />

Im Übrigen gilt Abschnitt 4.2.1 Absatz 1 entsprechend.<br />

10<br />

Tabelle 4.5.1: Anforderungen zum Sachk<strong>und</strong>eerwerb für Ärzte <strong>bei</strong> der Behandlung von Menschen<br />

mit Röntgenstrahlung<br />

Mindestanforderungen zum Sachk<strong>und</strong>eerwerb für Ärzte <strong>bei</strong> der Behandlung von Menschen mit<br />

Röntgenstrahlung<br />

1 2 3 4<br />

Nummer Anwendungsgebiet Dokumentierte<br />

Anwendungen<br />

Mindestzeit<br />

(Monate)<br />

Rö13 Röntgentherapie 18*<br />

Rö13.1 Röntgentherapie - perkutan 40<br />

Rö13.2 Röntgentherapie - intraoperativ, endoluminal <strong>und</strong> endokavitär<br />

40<br />

* Die Zeit des Sachk<strong>und</strong>eerwerbs <strong>bei</strong>nhaltet zwölf Monate praktische Erfahrung in den Bereichen Teletherapie<br />

oder Brachytherapie.<br />

4.5.2 Kurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Für das Anwendungsgebiet Rö13.1 (perkutane Röntgentherapie) sind Kurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> nach<br />

Anlage 4.1, für das Anwendungsgebiet Rö13.2 (intraoperative, endoluminale <strong>und</strong> endokavitäre Röntgentherapie)<br />

nach Anlage 4.2 erfolgreich abzuschließen. Voraussetzung ist hierfür die erfolgreiche<br />

Teilnahme an einem Kurs nach Anlage 1 bzw. nach Anlage A 3 Nr. 1.1 der <strong>Richtlinie</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

in der Medizin (GMBl 2011, S. 867).<br />

4.6 <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Medizinphysik-Experten<br />

Ein Medizinphysik-Experte ist nach § 2 Nr. 11 RöV ein in medizinischer Physik besonders ausgebildeter<br />

Diplom-Physiker mit der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> oder eine inhaltlich gleichwertig<br />

ausgebildete sonstige Person mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss <strong>und</strong> mit der erforderlichen<br />

<strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>.<br />

Gr<strong>und</strong>lage der Qualifikation zum Medizinphysik-Experten ist ein Hochschulabschluss (z. B. Diplom-,<br />

Master- oder Bachelor-Abschluss einer Hochschule oder Fachhochschule) <strong>im</strong> naturwissenschaftlichtechnischen<br />

Bereich. Die Ausbildung in medizinischer Physik kann <strong>im</strong> Rahmen eines Hochschulstudiengangs<br />

oder auf andere geeignete Weise erfolgen. Da<strong>bei</strong> muss spätestens <strong>bei</strong> Bescheinigung der<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg


Str 5.11<br />

<strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> der Kenntnisstand erreicht sein, der üblicherweise in einem Studium in Medizinischer Physik<br />

mit Masterabschluss vermittelt wird. Das in der Anlage A 2 Nr. 3 der <strong>Richtlinie</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> in<br />

der Medizin (GMBl 2011, S. 867) genannte Qualifikationsniveau für Medizinphysik-Experten ist in den<br />

dort genannten Gebieten (A–C) als Gr<strong>und</strong>wissen nachzuweisen.<br />

Für den Anwendungsbereich nach Röntgenverordnung ist zusätzlich vertieftes Fachwissen zu folgenden<br />

Themen erforderlich:<br />

- Röntgentechnik <strong>und</strong> Bildgebungsverfahren <strong>bei</strong> Röntgen-Projektionsradiographie, Röntgen-Computertomographie<br />

(CT) <strong>und</strong> sonstigen 3D-Verfahren<br />

- Bildspeicherung <strong>und</strong> Archivierung in der Röntgendiagnostik<br />

- Besonderheiten pädiatrischer Röntgendiagnostik<br />

- Datenerfassung in der Röntgendiagnostik<br />

- Diagnostische Referenzwerte<br />

- Digitale Bildverar<strong>bei</strong>tung<br />

- Dos<strong>im</strong>etrie ionisierender Strahlung, Messverfahren, klinische Dos<strong>im</strong>etrie<br />

- Maßnahmen zur Dosisreduzierung <strong>und</strong> Dosisopt<strong>im</strong>ierung: apparative <strong>und</strong> anwenderbezogene Einflussfaktoren<br />

- Physikalische Gr<strong>und</strong>lagen der Röntgendiagnostik<br />

- Planung <strong>und</strong> Einrichtung von Röntgendiagnostik- Abteilungen<br />

- Qualitätssicherung <strong>und</strong> Qualitätskontrolle in der Röntgendiagnostik<br />

- Röntgendiagnostische Untersuchungsmethoden <strong>und</strong> Geräte<br />

- Physikalische <strong>und</strong> diagnostische Bildqualität in der digitalen Röntgendiagnostik<br />

- Spezielle Techniken <strong>und</strong> ihre Anforderungen (z. B. Kardio-CT, fluoroskopische Verfahren)<br />

- Strahlenexposition von Patient <strong>und</strong> Personal in der Radiologie<br />

- Technischer <strong>und</strong> organisatorischer <strong>Strahlenschutz</strong>.<br />

Der zuständigen Stelle sind Nachweise über die Ausbildung, einschließlich des Nachweises über den<br />

Erwerb des theoretischen Wissens <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>und</strong> in medizinischer Physik, über gegebenenfalls<br />

zusätzliche Leistungen, die für die Befähigung zum Medizinphysik-Experten entscheidend sind,<br />

<strong>und</strong> über die erforderliche Sachk<strong>und</strong>e sowie über die Kurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> zu erbringen. Erforderlichenfalls<br />

wird <strong>bei</strong> der zuständigen Stelle ein Fachgespräch durchgeführt (s. Abschnitt 3.1.3 <strong>Richtlinie</strong><br />

<strong>Strahlenschutz</strong> in der Medizin [GMBl 2011, S. 867]).<br />

Der Erwerb einer Gesamtfachk<strong>und</strong>e für Medizinphysik-Experten nach der <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung<br />

<strong>und</strong> der Röntgenverordnung hat insgesamt über einen Zeitraum von 24 Monaten zu erfolgen. Der Erwerb<br />

der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> auf einem Teilgebiet, z. B. Röntgendiagnostik, Strahlentherapie oder Nuklearmedizin,<br />

ist möglich. Die erforderliche Sachk<strong>und</strong>ezeit hierfür beträgt 24 Monate (Anlage A 2 Abschnitt<br />

1.4 der <strong>Richtlinie</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> in der Medizin [GMBl 2011, S. 867]).<br />

4.6.1 Sachk<strong>und</strong>e<br />

Der Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e für Medizinphysik-Experten <strong>im</strong> Sinne des § 2 Nr. 11 RöV <strong>bei</strong>nhaltet theoretisches<br />

Wissen <strong>und</strong> praktische Erfahrung in allen <strong>bei</strong> der Anwendung von Röntgenstrahlung am<br />

Menschen zu beachtenden Bereichen des <strong>Strahlenschutz</strong>es. Die Sachk<strong>und</strong>e wird unter Anleitung <strong>und</strong><br />

Verantwortung eines Medizinphysik-Experten erworben, der die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

besitzt.<br />

Die zur Anwendung von Röntgenstrahlung erforderliche Sachk<strong>und</strong>e kann parallel während des Erwerbs<br />

der Sachk<strong>und</strong>e zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung erworben werden,<br />

wo<strong>bei</strong> jedoch mindestens 6 Monate Tätigkeit <strong>im</strong> Bereich des <strong>Strahlenschutz</strong>es <strong>bei</strong> der Anwendung<br />

von Röntgenstrahlung zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nachgewiesen werden<br />

müssen.<br />

Der Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e ist durch Zeugnisse nach den in Anlage 13 niedergelegten Gesichtspunkten<br />

nachzuweisen. Die zuständige Behörde kann den Erwerb von Sachk<strong>und</strong>ezeiten aus erfolgreich<br />

absolvierten Masterstudiengängen anerkennen (s. hierzu Anlage A 2 Nr. 1.2 der <strong>Richtlinie</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

in der Medizin [GMBl 2011, S. 867]). Die Sachk<strong>und</strong>e kann nur in einer umfassend ausgestatteten<br />

Abteilung für Röntgendiagnostik erworben werden.<br />

4.6.2 Kurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 11


Str 5.11<br />

12<br />

Es sind Kurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> (Gr<strong>und</strong>kurs <strong>und</strong> Spezialkurse) nach Anlage 1 <strong>und</strong> 5, für den Bereich<br />

der Röntgenbehandlung zusätzlich nach Anlage 4, erfolgreich abzuschließen.<br />

4.7 <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für technische Assistentinnen <strong>und</strong> Assistenten in der Medizin<br />

Personen, die nach § 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes (MTAG) die Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit<br />

als MTRA besitzen, haben die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für die technische Durchführung<br />

von Röntgenuntersuchungen oder -behandlungen <strong>im</strong> Rahmen ihrer Ausbildung erworben<br />

(vgl. Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsordnung für technische Assistentinnen <strong>und</strong> Assistenten in der Medizin<br />

-MTA-APrV - vom 24. April 1994 (BGBl. I S. 922). Medizinisch-Technische Assistentinnen <strong>und</strong> Assistenten<br />

sind nach § 10 Nr. 5 MTAG den MTRA gleichgestellt. Personen, die außerhalb Deutschlands<br />

ausgebildet worden sind <strong>und</strong> die <strong>im</strong> Rahmen der Röntgenverordnung Aufgaben einer MTRA wahrnehmen<br />

wollen, haben nach § 2 Abs. 2 MTAG die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandards mit<br />

der MTA-APrV nachzuweisen. Notwendige Spezialkenntnisse <strong>und</strong> insbesondere das erforderliche<br />

Gesetzeswissen ist durch Teilnahme an einem Kurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> nach Anlage 2.1 zu erwerben.<br />

4.8 <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten<br />

oder staatlich überwachten abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische Durchführung<br />

Gegenstand ihrer Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung war.<br />

Personen, denen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 RöV die technische Durchführung erlaubt ist, müssen die erforderliche<br />

<strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> besitzen. Die <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> ist nach § 18a Abs. 1 RöV durch<br />

eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachzuweisen.<br />

Die zuständige Stelle kann <strong>bei</strong> diesen Personen davon ausgehen, dass die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> vorliegt, wenn die Personen anhand ihres Prüfungszeugnisses den erfolgreichen<br />

Abschluss der entsprechenden Ausbildung <strong>und</strong> die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs <strong>im</strong><br />

<strong>Strahlenschutz</strong> nach Anlage 2.1 nachweisen.<br />

5 AKTUALISIERUNG DER ERFORDERLICHEN FACHKUNDE IM STRAHLENSCHUTZ<br />

Nach § 18a Abs. 2 RöV muss die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> mindestens alle fünf<br />

Jahre durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder<br />

eine andere von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannte Fortbildungsmaßnahme aktualisiert<br />

werden. Dies kann <strong>bei</strong>spielsweise in Form einer über den Zeitraum gestaffelten Fortbildung erfolgen,<br />

welche die für den Anwendungsbereich relevanten <strong>Strahlenschutz</strong>aspekte berücksichtigt. Hat die zuständige<br />

Stelle eine gestaffelte Fortbildung anerkannt, ist darauf zu achten, dass sich die Inhalte nicht<br />

wiederholen. Voraussetzung für die Anerkennung eines Kurses oder einer anderen geeigneten Fortbildung<br />

ist, dass die Inhalte der Anlage 6 berücksichtigt werden <strong>und</strong> ein Zeitraum von acht St<strong>und</strong>en<br />

nicht unterschritten wird. Der Nachweis über die Aktualisierung der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> ist der zuständigen<br />

Stelle auf Anforderung vorzulegen.<br />

Abweichend hiervon kann <strong>im</strong> Einzelfall die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> auf andere geeignete<br />

Weise aktualisiert werden. Dies sollte in vorheriger Abst<strong>im</strong>mung mit der zuständigen Behörde<br />

erfolgen. In Betracht kommt die Aktualisierung auf andere geeignete Weise <strong>im</strong> Einzelfall für langjährig<br />

<strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> tätige <strong>und</strong> erfahrene Personen, die z. B. durch Fachvorträge zu Tagungen oder<br />

Weiter- <strong>und</strong> Fortbildungsveranstaltungen <strong>bei</strong>tragen. Auch die Unterrichtsleistungen von Lehrkräften in<br />

anerkannten Kursen <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>und</strong> anderen anerkannten Fortbildungsmaßnahmen können<br />

als Aktualisierung der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> anerkannt werden. Eine lediglich passive Teilnahme an einer Tagung<br />

ohne den Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme kann hierfür nicht ausreichen. Die Aktualisierung<br />

auf andere geeignete Weise ist der zuständigen Behörde unaufgefordert nachzuweisen.<br />

Die zuständige Stelle kann zur Aktualisierung von mehreren, parallel bestehenden <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong>n kombinierte<br />

Kurse anerkennen, die die Inhalte der jeweiligen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong>n abdecken <strong>und</strong> deren Dauer zusätzlich<br />

zu der in Anlage 6 festgelegten St<strong>und</strong>enzahl um vier St<strong>und</strong>en je zu aktualisierender <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong><br />

ergänzt werden müssen.<br />

Die zuständige Stelle kann, wenn der Nachweis über die Aktualisierung nicht oder nicht vollständig<br />

vorgelegt wird, die <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> entziehen oder deren Fortgeltung mit Auflagen versehen.<br />

Bestehen begründete Zweifel an der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> kann die zuständige<br />

Behörde eine Überprüfung der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> veranlassen. Dies kann insbesondere dann in Betracht gezogen<br />

werden, wenn zum Erwerb der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> auf Gr<strong>und</strong> technischer oder methodischer<br />

Neuerungen die praktische Erfahrung an Geräten oder für Methoden nachgewiesen werden<br />

muss, die es <strong>im</strong> Zeitpunkt eines früheren Erwerbs der Sachk<strong>und</strong>e nicht gab. Entsprechende Hinweise<br />

können sich aus Erkenntnissen der ärztlichen <strong>und</strong> zahnärztlichen Stellen ergeben.<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg


6 UMFANG UND ERWERB DER ERFORDERLICHEN KENNTNISSE IM STRAHLENSCHUTZ<br />

6.1 Allgemeines<br />

Str 5.11<br />

Personen, die<br />

a) nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 RöV <strong>im</strong> Rahmen der Teleradiologie als Arzt am Ort der technischen<br />

Durchführung tätig werden,<br />

b) als Arzt oder Zahnarzt Röntgenstrahlung am Menschen anwenden (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 RöV),<br />

c) <strong>im</strong> Rahmen ihrer Ausbildung Röntgenuntersuchungen oder -behandlungen technisch durchführen<br />

(§ 24 Abs. 2 Nr. 3 RöV) oder<br />

d) mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung Röntgenuntersuchungen- oder<br />

-behandlungen technisch durchführen (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV)<br />

ohne über die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> zu verfügen, müssen für die jeweils genannte<br />

berufliche Tätigkeit oder Ausbildung die erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> besitzen.<br />

Die in Satz 1 Buchstaben b bis d genannten Personen dürfen <strong>im</strong> Rahmen einer Röntgenuntersuchung<br />

oder -behandlung nur unter ständiger Aufsicht <strong>und</strong> Verantwortung eines Arztes oder Zahnarztes mit<br />

der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> tätig werden.<br />

Nach § 18a Abs. 3 Satz 1 RöV werden die erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> in der Regel<br />

durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung <strong>und</strong> praktische Erfahrung erworben.<br />

Für Personen der oben unter den Buchstaben a, b <strong>und</strong> d genannten Fallgruppen ordnet §<br />

18a Abs. 3 Satz 2 RöV die entsprechende Anwendung des § 18a Abs. 1 Satz 2 bis 5 <strong>und</strong> Absatz 2 an.<br />

Diese Personengruppen sollen die <strong>Kenntnisse</strong> unter vergleichbaren Bedingungen erwerben, wie sie<br />

be<strong>im</strong> Erwerb der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> gestellt werden, d.h. auch sie müssen gegenüber der zuständigen Stelle<br />

den erfolgreichen Kenntniserwerb belegen.<br />

Nach § 18a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 RöV prüft <strong>und</strong> bescheinigt die zuständige Stelle den<br />

Erwerb der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>.<br />

Nach § 18a Abs. 3 Satz 2 können in entsprechender Anwendung des § 18a Abs. 1 Satz 5 RöV die erforderlichen<br />

<strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> auch mit Bestehen der Abschlussprüfung einer staatlichen<br />

oder staatlich anerkannten Ausbildung erworben werden. Dies kommt insbesondere für Zahnmedizinische<br />

Fachangestellte in Betracht (siehe unten, Abschnitt 6.3). Aus <strong>dem</strong> Abschlusszeugnis muss<br />

hervorgehen, dass der Erwerb der <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> Bestandteil der Ausbildung <strong>und</strong> gesonderter<br />

Gegenstand der Prüfung war.<br />

6.2 Ärzte<br />

6.2.1 Ärzte, die Röntgenstrahlung am Menschen anwenden, ohne die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

zu besitzen (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 RöV)<br />

Ärzte, die Röntgenstrahlung unter ständiger Aufsicht <strong>und</strong> Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen<br />

<strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> anwenden wollen, ohne selbst die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Strahlenschutz</strong> zu besitzen, erwerben auf der Gr<strong>und</strong>lage des <strong>im</strong> Studium erworbenen Wissens über<br />

die medizinische Strahlenanwendung (erfolgreich abgeschlossener Kursus der Radiologie einschließlich<br />

Kurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>) die erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> durch einen Kurs nach<br />

Anlage 7.1. Der praktische Teil der Kenntnisvermittlung <strong>im</strong> jeweiligen Anwendungsgebiet erfolgt vor<br />

Ort durch einen Arzt mit der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>, unter dessen Aufsicht der<br />

Arzt <strong>bei</strong> der Anwendung steht, oder durch eine von diesem beauftragte Person, welche die erforderliche<br />

<strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> besitzt.<br />

Die erfolgreiche Teilnahme an <strong>dem</strong> Kurs nach Anlage 7.1 ist zu bescheinigen.<br />

Die zuständige Stelle kann einen von der Approbationsordnung in der ärztlichen Ausbildung vorgesehenen<br />

Kurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> als Erwerb der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> anerkennen,<br />

wenn er zeitlich <strong>und</strong> inhaltlich den Anforderungen der Anlage 7.1 entspricht.<br />

6.2.2 Ärzte, die in der Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung anwesend<br />

sein müssen (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV)<br />

Ärzte, die in der Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung anwesend sind, ohne über die<br />

erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> zu verfügen, müssen die erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>und</strong><br />

die fachlichen Voraussetzungen besitzen, um <strong>dem</strong> fachk<strong>und</strong>igen Arzt, der die rechtfertigende Indikation<br />

stellt, die notwendigen Informationen liefern zu können.<br />

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Die praktische Erfahrung ist über zwei Wochen hinweg ar<strong>bei</strong>tstäglich in <strong>dem</strong> für die Teleradiologie relevanten<br />

Anwendungsgebiet zu erwerben <strong>und</strong> mit einem Zeugnis des fachk<strong>und</strong>igen Arztes mit Aufführung<br />

der Zahl der durchgeführten Untersuchungen <strong>und</strong> der Art der Tätigkeiten nachzuweisen. Es sollen<br />

Erfahrungen insbesondere zu den Abläufen der Röntgenanwendung <strong>und</strong> der Teleradiologie erworben<br />

werden, um den Patienten in Kombination mit den durch den Teleradiologen bereitgestellten<br />

Informationen aufklären, den Untersuchungsablauf (einschließlich Kontrastmittelgabe) vor Ort überwachen<br />

<strong>und</strong> kurzfristig beeinflussen sowie die teleradiologiespezifischen Komponenten <strong>und</strong> evtl. notwendige<br />

Ausfallkonzepte einsetzen zu können.<br />

Der Arzt am Untersuchungsort hat die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle<br />

anerkannten Kurs nach Anlage 7.2 nachzuweisen.<br />

Die erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> des Arztes am Untersuchungsort gelten als nachgewiesen, wenn eine<br />

<strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> nach dieser <strong>Richtlinie</strong> <strong>und</strong> die Bestätigung eines Teleradiologen über<br />

eine ausreichende praktische Erfahrung <strong>und</strong> Einweisung für eine Tätigkeit als Arzt am Untersuchungsort<br />

vorliegen.<br />

6.3 Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung<br />

Nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV ist die technische Durchführung Personen mit einer abgeschlossenen<br />

sonstigen medizinischen Ausbildung, z. B. Arzthelfern/-innen, medizinisch-technischen Funktionsassistenten/-innen,<br />

Krankenpflegern/Krankenschwestern, Physiotherapeut/-innen, Rettungsassistent/innen,<br />

erlaubt, wenn sie unter ständiger Aufsicht <strong>und</strong> Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1<br />

Nr. 1 oder 2 RöV tätig sind <strong>und</strong> die erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> besitzen.<br />

Nach § 18a Abs. 3 RöV werden diese <strong>Kenntnisse</strong> durch eine geeignete Einweisung, praktische Erfahrung<br />

<strong>und</strong> durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs<br />

erworben. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass der vorgelegte Kursplan mit den Inhalten der<br />

Anlage 8 übereinst<strong>im</strong>mt. Personen nach § 24 Absatz 2 Nummer 4 RöV ist die technische Durchführung<br />

von Knochendichtemessungen (Anwendungsbereich Rö10) erlaubt, wenn sie unter ständiger<br />

Aufsicht <strong>und</strong> Verantwortung einer Person mit der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> tätig<br />

sind <strong>und</strong> die erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs nach Anlage<br />

8.1 nachweisen. Kurse nach Anlage 8 schließen die Kursinhalte nach Anlage 8.1 ein <strong>und</strong> vermitteln<br />

gleichermaßen die erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong>.<br />

Personen, deren Tätigkeit sich <strong>bei</strong> der Röntgenuntersuchung <strong>im</strong> Rahmen einer Operation oder Intervention<br />

auf das Bedienen der Röntgeneinrichtung unter unmittelbarer Aufsicht <strong>und</strong> Verantwortung des<br />

fachk<strong>und</strong>igen Arztes beschränkt, erwerben die für diesen eingeschränkten Bereich erforderlichen<br />

<strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> durch erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs nach Anlage 10.<br />

6.4 <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für die technische Durchführung von Röntgenuntersuchungen<br />

in der Zahnmedizin<br />

Auch in der Zahnmedizin ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen<br />

medizinischen Ausbildung die technische Durchführung erlaubt, wenn sie unter ständiger Aufsicht<br />

<strong>und</strong> Verantwortung einer Person mit der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> tätig sind <strong>und</strong><br />

die erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> besitzen.<br />

6.4.1 Zahnmedizinische Fachangestellte<br />

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen<br />

Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492) legt fest, dass Röntgen <strong>und</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

<strong>im</strong> Bereich des Durchführens begleitender Maßnahmen <strong>bei</strong> der Diagnostik unter Anleitung <strong>und</strong><br />

Aufsicht des Zahnarztes Gegenstände der Berufsausbildung sind. Unter Nr. 7.2 des Ausbildungsrahmenplanes<br />

sind die in der Ausbildung zu vermittelnden Fertigkeiten <strong>und</strong> <strong>Kenntnisse</strong> für diesen Bereich<br />

aufgeführt. Im Rahmen der praktischen Ausbildung muss die nach § 18a Abs. 3 Satz 1 RöV geforderte<br />

Einweisung erfolgen <strong>und</strong> praktische Erfahrung erworben werden. Sofern darüber hinaus die theoretischen<br />

Inhalte der Ausbildung mit den Anforderungen der Anlage 9 übereinst<strong>im</strong>men <strong>und</strong> die <strong>Kenntnisse</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> auch Gegenstand einer Prüfung (insbesondere eigenständiger Teil der Abschlussprüfung,<br />

aber auch schriftliche Ar<strong>bei</strong>t mit Benotung während der Ausbildung) sind, kann die<br />

zuständige Behörde nach § 18a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 5 RöV feststellen, dass diese Berufsgruppe<br />

die erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> mit Bestehen der Abschlussprüfung erwirbt.<br />

6.4.2 Zahnarzthelfer/-innen<br />

Bei Zahnarzthelfer/-innen, die eine Ausbildung nach der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Zahnarzthelfer-Ausbildungsverordnung<br />

(ZahnarztHAusbV) vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 124) absolviert ha-<br />

14<br />

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Str 5.11<br />

ben, gehörte nach § 4 Nr. 5, § 9 Abs. 4 Buchstabe g ZahnarztHAusbV der Erwerb von <strong>Kenntnisse</strong>n <strong>im</strong><br />

<strong>Strahlenschutz</strong> <strong>im</strong> Sinne der Röntgenverordnung zum Berufsbild. Bei Zahnarzthelfer/-innen mit erfolgreich<br />

abgeschlossener Berufsausbildung konnte die zuständige Behörde daher ebenfalls feststellen,<br />

dass die erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> erworben worden sind.<br />

6.5 Personen in Ausbildung<br />

Personen, die sich in einer Ausbildung befinden (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 RöV), welche u.a. die erforderliche<br />

<strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> oder die erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> zur technischen Durchführung von Röntgenuntersuchungen<br />

oder -behandlungen am Menschen vermittelt, dürfen nach einer Einweisung, in der die für<br />

die Ausbildung erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> vermittelt werden, nur <strong>bei</strong> unmittelbarer<br />

Anwesenheit <strong>und</strong> unter der Verantwortung eines Arztes oder Zahnarztes mit der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> tätig werden. Diese Regelung gilt nur für Berufsgruppen, <strong>bei</strong> denen die technische<br />

Durchführung ausdrücklich Bestandteil der Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsordnung ist, z. B. für<br />

Auszubildende zur MTRA <strong>und</strong> zur Zahnmedizinischen Fachangestellten. Wird die Ausbildung von einer<br />

MTRA mit der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> oder von einer langjährig erfahrenen<br />

Zahn-medizinischen Fachangestellten mit den erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong>n <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> geleitet,<br />

ist deren unmittelbare Anwesenheit ausreichend, wenn die ständige Aufsicht durch einen Arzt oder<br />

Zahnarzt nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 gewährleistet ist.<br />

Studenten der Zahnmedizin, die <strong>im</strong> Rahmen der Ausbildung zum Zahnarzt gemäß der Approbationsordnung<br />

für Zahnärzte zahnmedizinische Röntgenuntersuchungen unter ständiger Aufsicht <strong>und</strong> Verantwortung<br />

eines Zahnarztes mit der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> technisch durchführen,<br />

müssen über die erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> verfügen. Die zuständige Behörde<br />

kann zum Erwerb dieser <strong>Kenntnisse</strong> den <strong>im</strong> Studium der Zahnmedizin vorgesehenen Kurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

anerkennen, wenn dieser zeitlich <strong>und</strong> inhaltlich den Anforderungen der Anlage 7.1 entspricht.<br />

7 AKTUALISIERUNG DER ERFORDERLICHEN KENNTNISSE IM STRAHLENSCHUTZ<br />

Nach § 18a Abs. 3 Satz 2 RöV gilt für die Aktualisierung der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> der in Abschnitt<br />

3.3 dieser <strong>Richtlinie</strong> genannten Personen § 18a Abs. 2 RöV entsprechend. Damit hat dieser Personenkreis<br />

die <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> mindestens alle fünf Jahre durch die erfolgreiche Teilnahme<br />

an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder durch andere von der zuständigen<br />

Stelle als geeignet anerkannte Fortbildungsmaßnahmen, welche die für den Anwendungsbereich wesentlichen<br />

<strong>Strahlenschutz</strong>aspekte mit berücksichtigen, zu aktualisieren. Inhalt <strong>und</strong> Dauer des Kurses<br />

ergibt sich aus Anlage 11.<br />

Der Nachweis über die Aktualisierung der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> ist der zuständigen Stelle auf Anforderung<br />

vorzulegen.<br />

Abweichend hiervon können <strong>im</strong> Einzelfall die erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> auf andere<br />

geeignete Weise aktualisiert werden. Dies sollte in vorheriger Abst<strong>im</strong>mung mit der zuständigen Behörde<br />

erfolgen. In Betracht kommt die Aktualisierung auf andere geeignete Weise für langjährig <strong>im</strong><br />

<strong>Strahlenschutz</strong> tätige <strong>und</strong> erfahrene Personen, die z. B. durch eigene Fachvorträge zu Tagungen oder<br />

Weiter- <strong>und</strong> Fortbildungsveranstaltungen <strong>bei</strong>tragen. Auch die Unterrichtsleistungen von Lehrkräften in<br />

anerkannten Kursen <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>und</strong> anderen anerkannten Fortbildungsmaßnahmen können<br />

als Aktualisierung der <strong>Kenntnisse</strong> anerkannt werden. Eine lediglich passive Teilnahme an einer Tagung<br />

ohne den Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme kann hierfür nicht ausreichen. Die Aktualisierung<br />

auf andere geeignete Weise ist der zuständigen Behörde unaufgefordert nachzuweisen.<br />

Die zuständige Stelle kann, wenn der Nachweis über die Aktualisierung nicht oder nicht vollständig<br />

vorgelegt wird, die Anerkennung der <strong>Kenntnisse</strong> entziehen oder deren Fortgeltung mit Auflagen versehen.<br />

Bestehen begründete Zweifel an den erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong>n <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>, kann die zuständige<br />

Behörde eine Überprüfung veranlassen.<br />

8 KURSABSCHLÜSSE UND TEILNAHMEBESCHEINIGUNGEN<br />

Die Kurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> müssen zeitlich <strong>und</strong> inhaltlich den in den Anlagen aufgeführten Vorgaben<br />

entsprechen. Die Veranstalter eines Kurses <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> dürfen eine Bescheinigung über den<br />

regelmäßigen <strong>und</strong> erfolgreichen Besuch des betreffenden Kurses nur ausstellen, wenn sie sich durch<br />

eine gr<strong>und</strong>sätzlich schriftlich durchzuführende Prüfung überzeugt haben, dass der Kursteilnehmer<br />

über das erforderliche Gesetzeswissen sowie über das für die Tätigkeit sonst erforderliche Wissen <strong>im</strong><br />

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Str 5.11<br />

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<strong>Strahlenschutz</strong> verfügt. Wird die Prüfung ausnahmsweise mündlich durchgeführt, ist Inhalt <strong>und</strong> Verlauf<br />

schriftlich aufzuzeichnen. Der Kursteilnehmer, der die genannten Bedingungen erfüllt, erhält eine Bescheinigung<br />

nach Anlage 12. Die Sätze 1 bis 4 gelten für andere als geeignet anerkannte Fortbildungsmaßnahmen<br />

zur Aktualisierung der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> bzw. der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> entsprechend.<br />

9 ANERKENNUNG VON KURSEN<br />

Kurse <strong>und</strong> Fortbildungsmaßnahmen müssen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt<br />

sein (§ 18a Abs. 1 Satz 1 RöV). Kurse <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> können nach § 18a Abs. 4 RöV von der für<br />

die Kursstätte zuständigen Stelle nur anerkannt werden, wenn die Kursinhalte geeignet sind, das für<br />

den jeweiligen Anwendungsbereich erforderliche Wissen <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> zu vermitteln <strong>und</strong> die<br />

Qualifikation des Lehrpersonals <strong>und</strong> die Ausstattung der Kursstätte eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung<br />

gewährleistet. Die tägliche Dauer eines Kurses soll zehn Unterrichtseinheiten nicht überschreiten.<br />

Voraussetzung für die Anerkennung von Kursen ist also, dass der Kursveranstalter über die<br />

geeigneten Lehrkräfte verfügt <strong>und</strong> dass die für die Durchführung von Kursen <strong>und</strong> Fortbildungsmaßnahmen<br />

notwendigen Strukturen vorhanden sind. Die Lehrkräfte für das jeweilige Fachgebiet müssen<br />

über das erforderliche Fachwissen <strong>und</strong> die Fähigkeit verfügen, das für den jeweiligen Anwendungsbereich<br />

erforderliche Wissen <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> in geeigneter Weise zu vermitteln. Die für die Anerkennung<br />

nach § 18a Abs. 1 Satz 1 RöV zuständige Stelle teilt <strong>dem</strong> Kursveranstalter auf Antrag mit, ob die<br />

erfolgreiche Teilnahme an <strong>dem</strong> angebotenen Kurs - neben <strong>dem</strong> Sachk<strong>und</strong>eerwerb - für den Nachweis<br />

der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> bzw. der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> anerkannt wird. Eine solche Mitteilung<br />

kann erfolgen, wenn <strong>im</strong> Rahmen des Verfahrens nach § 18a Abs. 4 RöV festgestellt wird, dass<br />

die Kurse zeitlich <strong>und</strong> inhaltlich den in dieser <strong>Richtlinie</strong> festgelegten Anforderungen entsprechen.<br />

Die zuständige Stelle kann Fernkurse zum Erwerb der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> anerkennen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen<br />

hinsichtlich der Lehrinhalte erfüllt sind <strong>und</strong> sichergestellt ist, dass in Präsenzphasen<br />

neben der Erfolgskontrolle, soweit erforderlich, Wiederholungen geboten werden, sowie<br />

Übungen <strong>und</strong>/oder Praktika durchgeführt werden. Zusätzlich müssen die Fernkurse den Best<strong>im</strong>mungen<br />

des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) entsprechen.<br />

Kurse zur Aktualisierung der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> sollten das Tätigkeitsspektrum<br />

<strong>und</strong> die vorherige Ausbildung <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> der Teilnehmer weitgehend berücksichtigen.<br />

Die zuständige Stelle kann Kurse anerkennen, mit denen zugleich die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Strahlenschutz</strong> nach der Röntgenverordnung <strong>und</strong> nach der <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung aktualisiert<br />

werden kann. Es wird empfohlen, einen solchen Kurs auf der Gr<strong>und</strong>lage des Kurses nach Anlage 6<br />

um vier St<strong>und</strong>en je weiterer <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> nach der <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung zu verlängern, die aktualisiert<br />

werden soll.<br />

10 ERFORDERLICHE FACHKUNDE IM STRAHLENSCHUTZ ALS GENEHMIGUNGSVORAUSSET-<br />

ZUNG<br />

Die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> des <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten <strong>und</strong> ggf. des <strong>Strahlenschutz</strong>verantwortlichen<br />

ist <strong>im</strong> Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 3 RöV bzw. des Anzeigeverfahrens<br />

nach § 4 RöV nachzuweisen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 7 Nr. 2 bzw. § 4 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 3 RöV). Der Nachweis der für den <strong>Strahlenschutz</strong> erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> des <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten<br />

ist auch <strong>im</strong> Rahmen seiner Bestellung zu erbringen (§ 13 Abs. 5 RöV). Die erforderliche<br />

<strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> muss nicht nur <strong>im</strong> Zeitpunkt der Genehmigung bzw. Anzeige<br />

des Betriebs der Röntgeneinrichtung <strong>und</strong> der Bestellung zum <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten vorliegen.<br />

Da Genehmigungen <strong>und</strong> allgemeine Zulassungen widerrufen werden können, wenn eine ihrer Voraussetzungen<br />

später weggefallen ist <strong>und</strong> nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird (§ 17<br />

Abs. 3 Nr. 2 AtG), muss der <strong>Strahlenschutz</strong>verantwortliche/-beauftragte auch zu je<strong>dem</strong> späteren Zeitpunkt,<br />

solange die Röntgeneinrichtung betrieben wird oder die Bestellung zum <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten<br />

besteht, über die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> verfügen.<br />

11 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN<br />

11.1 Übergangsbest<strong>im</strong>mungen zum Erhalt der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Nach § 45 Abs. 6 RöV gilt eine vor <strong>dem</strong> 1. Juli 2002 erworbene <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> nach<br />

§ 18a RöV fort, sofern die Aktualisierung<br />

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- <strong>bei</strong> einem Erwerb der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> vor 1973 bis zum 1. Juli 2004,<br />

- <strong>bei</strong> einem Erwerb der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> zwischen 1973 <strong>und</strong> 1987 bis zum 1. Juli 2005,<br />

- <strong>bei</strong> einem Erwerb der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> nach 1987 bis zum 1. Juli 2007<br />

nachgewiesen wird.<br />

<strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> gilt in <strong>dem</strong> Umfang fort, wie sie zum 1. Juli 2002 bestanden hat; d. h.<br />

sie gilt nur für die Anwendungsarten, für die die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> erworben<br />

worden ist. Eine mit Bestehen der ärztlichen oder zahnärztlichen Prüfung erworbene oder auf Gr<strong>und</strong><br />

einer Übergangsbest<strong>im</strong>mung der Röntgenverordnung als erworben geltende <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

kann sich nur auf die Geräte <strong>und</strong> Methoden beschränken, die zum jeweiligen Zeitpunkt üblicherweise<br />

eingesetzt bzw. angewandt wurden.<br />

Wurde die Übergangsfrist zum Erhalt der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> überschritten, entscheidet die<br />

zuständige Stelle <strong>im</strong> Einzelfall, wie ihr gegenüber das Vorhandensein der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> nachzuweisen ist. Sie soll zumindest den kurzfristig zu erbringenden Nachweis der<br />

erfolgreichen Teilnahme an einem anerkannten Aktualisierungskurs fordern. Es können aber auch<br />

weitergehende Anforderungen angemessen sein, z. B. der Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an<br />

einem gesonderten Kurs zum Wiedererwerb der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> oder an<br />

einem der in den Anlagen zu dieser <strong>Richtlinie</strong> aufgeführten Gr<strong>und</strong>- oder Spezialkurse. Im äußersten<br />

Fall kann auch der vollständige Neuerwerb der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>, d. h. der<br />

Nachweis der Sachk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> der erfolgreichen Teilnahme an den jeweiligen <strong>Strahlenschutz</strong>kursen,<br />

gefordert werden.<br />

Stellt die zuständige Stelle auf Gr<strong>und</strong> ihrer Überprüfungen fest, dass der Betreffende über die erforderliche<br />

<strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> verfügt, soll sie hierüber eine Bescheinigung erteilen, aus der<br />

auch hervorgeht, bis wann die nächste Aktualisierung erfolgen muss.<br />

11.2 Übergangsbest<strong>im</strong>mungen zum Erhalt der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Nach § 45 Abs. 7 RöV gelten für die erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>im</strong> Sinne des § 18a<br />

Abs. 3 RöV die in Abschnitt 11.1 dieser <strong>Richtlinie</strong> genannten Aktualisierungsfristen entsprechend für<br />

die in Abschnitt 3.3 genannten Personen.<br />

Personen, die als Hilfskräfte <strong>im</strong> Sinne des § 23 Nr. 4 der Röntgenverordnung in der bis zum 30. Juni<br />

2002 geltenden Fassung Röntgenstrahlung am Menschen anwenden durften, z. B. Personen ohne<br />

abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung, sind nach § 45 Abs. 9 weiterhin zur technischen<br />

Durchführung von Röntgenuntersuchungen berechtigt, wenn sie unter ständiger Aufsicht <strong>und</strong> Verantwortung<br />

einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV stehen <strong>und</strong> die erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Strahlenschutz</strong> besitzen. Auch für diesen Personenkreis besteht nach § 45 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. § 18a<br />

Abs. 3 Satz 2 <strong>und</strong> Abs. 2 RöV die Pflicht zur Aktualisierung der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>,<br />

erstmalig innerhalb der Übergangsfristen des § 45 Abs. 7 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 RöV.<br />

11.3 Fortgelten von Kursen<br />

Die vor <strong>dem</strong> 1. Juli 2002 erteilte Anerkennung eines Kurses zur Vermittlung der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> oder<br />

<strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> Sinne des § 18a Abs. 1 oder 3 RöV gilt bis zum 30.6.2007 fort, soweit die Anerkennung<br />

keine kürzere Frist enthält (§ 45 Abs. 8 RöV).<br />

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ANLAGEN 1- 6: LEHRINHALTE DER KURSE ZUM ERWERB DER ERFORDERLICHEN FACHKUNDE<br />

IM STRAHLENSCHUTZ UND ZUR AKTUALISIERUNG<br />

18<br />

Gr<strong>und</strong>kurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Ärzte <strong>und</strong> Medizinphysik-Experten<br />

Dauer - einschließlich praktischer Übungen <strong>und</strong> Prüfung - 24 St<strong>und</strong>en<br />

Thema/Inhalte<br />

Gr<strong>und</strong>lagen der Strahlenphysik<br />

- Entstehung <strong>und</strong> Eigenschaften ionisierender Strahlung<br />

- Wechselwirkung der Strahlung mit Materie<br />

Dosisbegriffe <strong>und</strong> Dos<strong>im</strong>etrie<br />

- Gr<strong>und</strong>begriffe der Dos<strong>im</strong>etrie<br />

- Dosisgrößen <strong>und</strong> Dosiseinheiten<br />

- Dosismessverfahren<br />

Strahlenbiologische Gr<strong>und</strong>lagen einschließlich der Wirkung kleiner Dosen<br />

- LET <strong>und</strong> RBW<br />

- Strahlenwirkungen auf DNA, Repair, Zellen, Zellzyklus, Zellüberlebenskurven<br />

- Strahlenwirkungen auf Gewebe <strong>und</strong> Organe; Tumorgewebe<br />

- Strahlenschäden; stochastische, deterministische <strong>und</strong> teratogene Strahlenschäden<br />

Natürliche <strong>und</strong> zivilisatorische Strahlenexposition des Menschen<br />

- Natürliche Strahlung<br />

- Künstlich erzeugte Strahlung<br />

- Risikobetrachtung<br />

Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>prinzipien des <strong>Strahlenschutz</strong>es<br />

- Baulicher <strong>Strahlenschutz</strong><br />

- Apparativer <strong>Strahlenschutz</strong><br />

<strong>Strahlenschutz</strong> des Personals<br />

- Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen<br />

- Maßnahmen <strong>bei</strong> Störfällen<br />

Rechtsvorschriften, <strong>Richtlinie</strong>n <strong>und</strong> Empfehlungen<br />

- Atomgesetz, Röntgenverordnung <strong>und</strong> <strong>Richtlinie</strong>n hierzu, <strong>Strahlenschutz</strong>verordnung,<br />

- Empfehlungen der <strong>Strahlenschutz</strong>kommission<br />

Praktische Übungen <strong>und</strong> Demonstrationen<br />

- Dosismessverfahren<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong> an medizinischen Strahleneinrichtungen<br />

Anlage 1<br />

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Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg


Spezialkurse<br />

2.1 Spezialkurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>bei</strong> der Untersuchung mit Röntgenstrahlung (Diagnostik)<br />

Dauer - einschließlich Übungen <strong>und</strong> Prüfung - 20 St<strong>und</strong>en<br />

Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Gr<strong>und</strong>kurs<br />

Thema/Inhalte<br />

Röntgeneinrichtungen<br />

- Erzeugung von Röntgenstrahlung<br />

- Medizinische Röntgeneinrichtungen für die Diagnostik<br />

- Einflussparameter auf Abbildungsgüte <strong>und</strong> Strahlenexposition<br />

<strong>Strahlenschutz</strong>einrichtungen in der Röntgendiagnostik<br />

- baulicher <strong>Strahlenschutz</strong><br />

- apparativer <strong>Strahlenschutz</strong><br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>-Zubehör<br />

Dosisbegriffe <strong>und</strong> Dos<strong>im</strong>etrie<br />

- Dosisflächenprodukt<br />

- Organdosis, effektive Dosis<br />

- Abschätzung der Strahlenexposition <strong>und</strong> deren Bedeutung<br />

- Dosismessverfahren<br />

<strong>Strahlenschutz</strong> des Personals<br />

- Kontroll- <strong>und</strong> Überwachungsbereiche<br />

- Kategorien des beruflich strahlenexponierten Personals<br />

- Personendos<strong>im</strong>etrie<br />

- Schutzkleidung<br />

- Einweisung <strong>und</strong> Unterweisung<br />

- Ärztliche Überwachung<br />

<strong>Strahlenschutz</strong> des Patienten<br />

- Schutzmittel<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>gerechte Aufnahme- <strong>und</strong> Untersuchungstechnik<br />

- Ar<strong>bei</strong>tsanweisungen<br />

Indikationen zur Untersuchung mit Röntgenstrahlung<br />

- Rechtfertigende Indikation<br />

- Indikationsempfehlungen <strong>und</strong> alternative Verfahren<br />

- Diagnostische Referenzwerte<br />

- Untersuchungen außerhalb der Heilk<strong>und</strong>e (Forschung)<br />

Spezialfragen <strong>bei</strong> der Röntgenuntersuchung von Kindern<br />

- Strahlenempfindlichkeit des kindlichen Organismus<br />

- Spezielle Geräteanforderungen<br />

- Einstellungs- <strong>und</strong> Untersuchungstechnik <strong>bei</strong> Kindern<br />

- Aufnahmeparameter <strong>bei</strong> der Untersuchung von Kindern<br />

- CT in der Pädiatrie<br />

- besondere <strong>Strahlenschutz</strong>maßnahmen<br />

Str 5.11<br />

Anlage 2<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 19


Str 5.11<br />

20<br />

Qualitätssicherung <strong>und</strong> Qualitätskontrolle<br />

- Abnahme- <strong>und</strong> Konstanzprüfungen<br />

- Qualitätskriterien für Röntgenaufnahmen <strong>und</strong> -untersuchungen<br />

- Aufgaben <strong>und</strong> Erfahrungen der ärztlichen Stellen<br />

Dokumentation <strong>und</strong> Bildwiedergabe<br />

- Aufzeichnungen nach der RöV<br />

- Archivierung<br />

Organisation des <strong>Strahlenschutz</strong>es<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>verantwortliche <strong>und</strong> -beauftragte<br />

- Genehmigungs- <strong>und</strong> Anzeigeverfahren<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>anweisung<br />

Rechtsvorschriften, <strong>Richtlinie</strong>n <strong>und</strong> Empfehlungen bezüglich der Anwendung von Röntgenstrahlung<br />

- Vertiefung<br />

Praktische Übungen <strong>und</strong> Demonstrationen<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>situation an röntgendiagnostischen Ar<strong>bei</strong>tsplätzen<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>maßnahmen am Patienten<br />

- Verfahren der Qualitätssicherung<br />

2.2 Spezialkurs Computertomographie<br />

Dauer - einschließlich Übung <strong>und</strong> Prüfung - acht St<strong>und</strong>en<br />

Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Röntgendiagnostik<br />

nach Anlage 2.1<br />

Thema/Inhalte<br />

- Indikation für CT-Untersuchungen<br />

- Geräte- <strong>und</strong> Detektortechnologie<br />

- Qualitätssicherung <strong>und</strong> Qualitätskontrolle<br />

- Dosismessgrößen – Exposition des Patienten<br />

- Scanparameter: Bedeutung für Bildqualität <strong>und</strong> Dosis<br />

- Apparative Einflussfaktoren auf die Dosis<br />

- Anwenderbedingte Einflussfaktoren auf die Dosis<br />

- Strahlenexposition des Patienten<br />

- Methoden zur Abschätzung der Patientenexposition<br />

- Maßnahmen zur Dosisreduktion be<strong>im</strong> Patienten - <strong>Strahlenschutz</strong>mittel, Patientenlagerung<br />

- Spezielle Techniken (z. B. Kardio-CT, CT-Fluoroskopie u.a.)<br />

- praxisbezogene Übungen <strong>und</strong> Fall<strong>bei</strong>spiele zu dosisreduzierenden Maßnahmen <strong>und</strong> Auswahl der<br />

Untersuchungstechnik<br />

2.3 Spezialkurs Interventionsradiologie<br />

Dauer - einschließlich Übung <strong>und</strong> Prüfung - acht St<strong>und</strong>en<br />

Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Röntgendiagnostik<br />

nach Anlage 2.1<br />

Thema/Inhalte<br />

- Geräte- <strong>und</strong> Detektortechnologie<br />

- Dosismessgrößen<br />

- Aufnahmeparameter: Bedeutung für Bildqualität u. Strahlenexposition<br />

- Apparative Einflussfaktoren auf die Dosis<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg


Str 5.11<br />

- Anwenderbedingte Einflussfaktoren auf die Dosis<br />

- Dosiswerte <strong>bei</strong> häufigen Untersuchungen<br />

- Strahlenexposition des Patienten<br />

- Strahlenexposition des Personals<br />

- Maßnahmen zur Dosisreduktion <strong>bei</strong> Patienten <strong>und</strong> Personal<br />

- Spezielle Techniken <strong>und</strong> ihre Anforderungen in den Anwendungsbereichen Radiologie, Kardiologie<br />

<strong>und</strong> Neuroradiologie<br />

- Praxisbezogene Übungen <strong>und</strong> Demonstrationen zu dosisreduzierenden Maßnahmen<br />

- Fall<strong>bei</strong>spiele zur Analyse von Fehlern<br />

2.4 Spezialkurs Digitale Volumentomographie <strong>und</strong> sonstige tomographische Verfahren für Hochkontrastbildgebung<br />

außerhalb der Zahnmedizin<br />

Dauer – einschließlich Prüfung – acht St<strong>und</strong>en<br />

Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Spezialkurs Röntgendiagnostik<br />

nach Anlage 2.1<br />

Thema/Inhalte<br />

- Indikation für 3D-Diagnostik<br />

- Gr<strong>und</strong>lagen der Schnittbildtechnik<br />

- Geräte- <strong>und</strong> Detektortechnologie<br />

- Qualitätssicherung <strong>und</strong> Qualitätskontrolle<br />

- Dosismessgrößen<br />

- Aufnahmeparameter: Bedeutung für Bildqualität <strong>und</strong> Strahlenexposition<br />

- Apparative Einflussfaktoren auf die Dosis<br />

- Anwenderbedingte Einflussfaktoren auf die Dosis<br />

- Strahlenexposition des Patienten<br />

- Methoden zur Abschätzung der Patientenexposition<br />

- Maßnahmen zur Dosisreduktion be<strong>im</strong> Patienten<br />

- Spezielle Techniken<br />

Alternativ kann die <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> für die Anwendungsgebiete Digitale Volumentomographie (Rö9.1 <strong>und</strong><br />

Rö9.2) auch durch erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kombinationskurs<br />

erworben werden, der auch die Anforderungen an den Sachk<strong>und</strong>eerwerb <strong>bei</strong>nhaltet. Die<br />

Anforderungen des Sachk<strong>und</strong>eerwerbs sind in diesem Fall <strong>im</strong> Zeitraum zwischen zwei nicht zusammenhängenden<br />

Kurstagen von jeweils acht Unterrichtseinheiten durch die erfolgreiche Bear<strong>bei</strong>tung<br />

von Fallsammlungen nachzuweisen.<br />

2.5 Kurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Ärzte <strong>bei</strong> der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Knochendichtemessung<br />

Dauer – einschließlich Übungen <strong>und</strong> Prüfung – zehn St<strong>und</strong>en<br />

Thema/Inhalte<br />

- Erzeugung <strong>und</strong> Eigenschaften von Röntgenstrahlung<br />

- Ausbreitung <strong>und</strong> Wirkung von Röntgenstrahlung<br />

- Dosisbegriffe <strong>und</strong> Dos<strong>im</strong>etrie<br />

- Strahlenrisiko <strong>und</strong> natürliche Strahlenexposition<br />

- Rechtsvorschriften<br />

- <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>und</strong> <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

- Einweisung <strong>und</strong> Unterweisung<br />

- Aufzeichnungspflichten<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 21


Str 5.11<br />

22<br />

- Aufbau <strong>und</strong> Funktion von Knochendichtemessgeräten, Messgrößen<br />

- Röntgenanatomie (Körperstamm, Extremitäten)<br />

- Anwendungsbezogene medizinisch-endokrinologische Gr<strong>und</strong>lagen (Indikation, Auswertung, Verlaufsintervalle,<br />

Therapieoptionen)<br />

- Qualitätssicherung, ärztliche Stellen<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong> des Patienten <strong>und</strong> des Personals<br />

- Praktische Übungen zur Messung <strong>und</strong> Patientenpositionierung<br />

- Qualitätssicherung<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>bei</strong> der Anwendung von Knochendichtemessgeräten<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg


3.1 Kurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Zahnärzte<br />

Kurse für Zahnärzte<br />

Dauer - einschließlich Übungen <strong>und</strong> Prüfung - 24 St<strong>und</strong>en<br />

Thema/Inhalte<br />

Gr<strong>und</strong>lagen der Strahlenphysik<br />

- Entstehung <strong>und</strong> Eigenschaften ionisierender Strahlung<br />

- Wechselwirkung der Strahlung mit Materie<br />

Dosisbegriffe <strong>und</strong> Dos<strong>im</strong>etrie<br />

- Gr<strong>und</strong>begriffe der Dos<strong>im</strong>etrie<br />

- Dosisgrößen <strong>und</strong> Dosiseinheiten<br />

- Dosismessverfahren<br />

Strahlenbiologische Gr<strong>und</strong>lagen einschließlich der Wirkung kleiner Dosen<br />

- LET <strong>und</strong> RBW<br />

- Strahlenwirkungen auf DNA, Repair, Zellen, Zellzyklus, Zellüberlebenskurven<br />

- Strahlenwirkungen auf Gewebe <strong>und</strong> Organe; Tumorgewebe<br />

- Strahlenschäden; stochastische, deterministische <strong>und</strong> teratogene Strahlenschäden<br />

Natürliche <strong>und</strong> zivilisatorische Strahlenexposition des Menschen<br />

- natürliche Strahlung<br />

- künstlich erzeugte Strahlung<br />

- Risikobetrachtung<br />

Zahnmedizinische Gerätek<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Aufnahmetechnik<br />

- Prinzip der Bildentstehung<br />

- Bildverar<strong>bei</strong>tung <strong>und</strong> Bildwiedergabe<br />

<strong>Strahlenschutz</strong>einrichtungen in der Zahnheilk<strong>und</strong>e<br />

- Baulicher <strong>Strahlenschutz</strong><br />

- Apparativer <strong>Strahlenschutz</strong><br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>mittel<br />

<strong>Strahlenschutz</strong> des Personals<br />

- Kontroll- <strong>und</strong> Überwachungsbereiche<br />

- Schutzkleidung<br />

- Einweisung <strong>und</strong> Unterweisung<br />

<strong>Strahlenschutz</strong> des Patienten<br />

- Schutzmittel<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>gerechte Aufnahmetechnik<br />

- Besonderheiten <strong>bei</strong> der Untersuchung Schwangerer<br />

- Ar<strong>bei</strong>tsanweisungen<br />

Qualitätssicherung <strong>und</strong> Qualitätskontrolle<br />

- Abnahmeprüfung <strong>und</strong> Konstanzprüfungen<br />

- Qualitätskriterien für Röntgenaufnahmen<br />

- Aufgaben der zahnärztlichen Stellen<br />

Str 5.11<br />

Anlage 3<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 23


Str 5.11<br />

24<br />

Rechtsvorschriften, <strong>Richtlinie</strong>n <strong>und</strong> Empfehlungen<br />

- Atomgesetz, Röntgenverordnung <strong>und</strong> <strong>Richtlinie</strong>n hierzu,<br />

- Empfehlungen der <strong>Strahlenschutz</strong>kommission<br />

Organisation des <strong>Strahlenschutz</strong>es<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>verantwortliche <strong>und</strong> -beauftragte<br />

- Anzeige- <strong>und</strong> Genehmigungsverfahren<br />

Praktische Übungen <strong>und</strong> Demonstrationen<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>situation an röntgendiagnostischen Ar<strong>bei</strong>tsplätzen<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>maßnahmen am Patienten<br />

- zahnmedizinische Aufnahmetechnik<br />

- Verfahren der Qualitätssicherung<br />

3.2 Spezialkurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Zahnärzte<br />

Dauer - einschließlich Übungen <strong>und</strong> Prüfung - 8 St<strong>und</strong>en<br />

Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Kurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Zahnärzte<br />

Thema/Inhalte<br />

Spezielle zahnmedizinische Gerätek<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Aufnahmetechnik<br />

- Geräte- <strong>und</strong> Detektortechnologie<br />

- Aufnahmeparameter <strong>und</strong> ihre Bedeutung für Bildqualität <strong>und</strong> -Strahlenexposition<br />

Dosismessgrößen<br />

<strong>Strahlenschutz</strong>einrichtungen<br />

- Baulicher <strong>Strahlenschutz</strong><br />

- Apparativer <strong>Strahlenschutz</strong><br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>-Zubehör<br />

<strong>Strahlenschutz</strong> des Personals<br />

- Kontroll- <strong>und</strong> Überwachungsbereiche<br />

- Kategorien des beruflich strahlenexponierten Personals<br />

- Personendos<strong>im</strong>etrie<br />

- Schutzkleidung<br />

- Einweisung <strong>und</strong> Unterweisung<br />

<strong>Strahlenschutz</strong> des Patienten<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>gerechte Aufnahme- <strong>und</strong> Untersuchungstechnik<br />

- Ar<strong>bei</strong>tsanweisungen<br />

- Schutzmittel<br />

- Strahlenexposition des Patienten <strong>und</strong> Maßnahmen zur Dosisreduktion<br />

Indikationen für spezielle Aufnahmetechniken<br />

- Indikationsempfehlungen<br />

- Referenzwerte<br />

Qualitätssicherung <strong>und</strong> Qualitätskontrolle<br />

Praktische Übungen <strong>und</strong> Demonstrationen<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>situation an röntgendiagnostischen Ar<strong>bei</strong>tsplätzen<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>maßnahmen am Patienten<br />

- zahnmedizinische Aufnahmetechnik<br />

- Verfahren der Qualitätssicherung<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg


Str 5.11<br />

Spezialkurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>bei</strong> der Behandlung mit Röntgenstrahlung - Röntgentherapie<br />

Anlage 4<br />

4.1 Spezialkurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>bei</strong> der Behandlung mit Röntgenstrahlung – perkutane Röntgentherapie<br />

Dauer - einschließlich Übungen <strong>und</strong> Prüfungen - 28 St<strong>und</strong>en<br />

Entsprechend Kurs A 3 Nr. 1.3 der <strong>Richtlinie</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> in der Medizin (GMBl 2011, S. 867).<br />

Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Gr<strong>und</strong>kurs nach Anlage 1 dieser <strong>Richtlinie</strong> oder<br />

nach Anlage A 3 Nr. 1.1 der <strong>Richtlinie</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> in der Medizin (GMBl 2011, S. 867).<br />

4.2 Spezialkurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>bei</strong> der Behandlung mit Röntgenstrahlung – intraoperative, endoluminale<br />

<strong>und</strong> endokavitäre Röntgentherapie<br />

Dauer - einschließlich Übungen <strong>und</strong> Prüfungen - 18 St<strong>und</strong>en<br />

Entsprechend Kurs der Anlage A 3 Nr. 1.4 der <strong>Richtlinie</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> in der Medizin (GMBl 2011<br />

S. 867).<br />

Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Gr<strong>und</strong>kurs nach Anlage 1 dieser <strong>Richtlinie</strong> oder<br />

nach Anlage A 3 Nr. 1.1 der <strong>Richtlinie</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> in der Medizin (GMBl 2011, S. 867).<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 25


Str 5.11<br />

26<br />

Spezialkurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Medizinphysik-Experten in der Röntgendiagnostik<br />

Anlage 5<br />

Dauer - einschließlich Prüfung - 28 St<strong>und</strong>en<br />

Entsprechend den Kursen nach den Anlagen 2.1 bis 2.3<br />

Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme am Gr<strong>und</strong>kurs nach Anlage 1 oder an den Kursen nach Anlage<br />

A 3 Nr. 2.1 <strong>und</strong> 2.2 der <strong>Richtlinie</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> in der Medizin<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg


Kurs zur Aktualisierung der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Str 5.11<br />

Anlage 6<br />

Gesamtdauer - einschließlich Prüfung - 8 St<strong>und</strong>en<br />

Thema/Inhalte<br />

Stand der Technik <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Neue Entwicklungen der Gerätetechnik <strong>und</strong> deren Anwendung<br />

Indikationsstellung zur Untersuchung mit Röntgenstrahlung unter Berücksichtigung alternativer Diagnoseverfahren<br />

Aktuelle Entwicklungen auf <strong>dem</strong> Gebiet der Qualitätssicherung<br />

Erfahrungen der ärztlichen / zahnärztlichen Stellen<br />

Geänderte Rechtsvorschriften <strong>und</strong> Empfehlungen<br />

Hinweis: Der Kurs soll die wesentlichen neuen Erkenntnisse <strong>und</strong> Aspekte des <strong>Strahlenschutz</strong>es in der Röntgendiagnostik<br />

in Anlehnung an die Inhalte der Anlagen 1 bis 5 vermitteln.<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 27


Str 5.11<br />

ANLAGEN 7 -10: KURSE ZUM ERWERB DER ERFORDERLICHEN KENNTNISSE IM STRAHLEN-<br />

SCHUTZ UND ZUR AKTUALISIERUNG<br />

7.1 Kurs für Ärzte<br />

28<br />

Kurse zum Erwerb der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> für Ärzte<br />

Anlage 7<br />

Dauer mindestens 8 St<strong>und</strong>en, bezogen auf das jeweilige Anwendungsgebiet, davon 4 St<strong>und</strong>en theoretische<br />

Unterweisung (mit Bescheinigung)<br />

Thema/Inhalte<br />

Gr<strong>und</strong>lagen<br />

- Strahlenarten, Wechselwirkung mit Materie<br />

- Biologische Wirkungen, Strahlenrisiken<br />

- Dosisbegriffe <strong>und</strong> Dos<strong>im</strong>etrie<br />

Allgemeines, Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten<br />

- Organisation des <strong>Strahlenschutz</strong>es<br />

- <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>und</strong> <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

- Ständige Aufsicht <strong>und</strong> Verantwortung<br />

- Aufzeichnungspflicht<br />

Geräte- <strong>und</strong> Aufnahmetechnik<br />

- Untersuchungseinrichtungen; Spezialar<strong>bei</strong>tsplätze nach Bedarf<br />

- Röntgenaufnahmetechnik<br />

- Röntgendurchleuchtungstechnik<br />

<strong>Strahlenschutz</strong> des Patienten<br />

- Rechtfertigende Indikation, Strahlenexposition des Patienten<br />

- Opt<strong>im</strong>ierung, Dosisreduzierung, Diagnostische Referenzwerte<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>- <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tsanweisungen<br />

- Anwendungsbeschränkungen<br />

<strong>Strahlenschutz</strong> des Personals<br />

- Schutzkleidung<br />

- Personendos<strong>im</strong>etrie<br />

Qualitätssicherung<br />

7.2 Kurs für Ärzte am Ort der technischen Durchführung in der Teleradiologie<br />

Dauer mindestens 8 St<strong>und</strong>en, davon 4 St<strong>und</strong>en praktische Unterweisung.<br />

Thema/Inhalte<br />

Rahmenbedingungen <strong>und</strong> Rechtsvorschriften<br />

- Röntgenverordnung <strong>und</strong> einschlägige <strong>Richtlinie</strong>n<br />

- Genehmigungsverfahren<br />

- Anwendungsbeschränkungen<br />

- Datenschutz in der Telekommunikation<br />

- Haftpflicht<br />

Organisation<br />

- Organisation des <strong>Strahlenschutz</strong>es (Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten)<br />

- Ausfallkonzept <strong>bei</strong> Störungen<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg


Teleradiologiespezifische Komponenten der Röntgeneinrichtung, insbesondere<br />

- Bildwiedergabesysteme<br />

Geräte- <strong>und</strong> Aufnahmetechnik, Datenübertragung<br />

- Funktionsweise von Teleradiologiesystemen<br />

- Netzwerk- <strong>und</strong> Kommunikationstechnik<br />

- Datenübermittlungsprozesse<br />

- Kommunikationsstandards in der Radiologie<br />

- Anwendungsbezogene Gerätek<strong>und</strong>e<br />

Arzt am Untersuchungsort<br />

- Aufgaben<br />

- Erhebung <strong>und</strong> Weitergabe der relevanten Informationen zum Patienten<br />

- Patientenaufklärung<br />

- Überwachung der Untersuchung<br />

- Ar<strong>bei</strong>tsanweisungen <strong>und</strong> Untersuchungsprotokolle<br />

- Dosisreferenzwerte<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>mittel<br />

Aufzeichnungs- <strong>und</strong> Aufbewahrungspflichten<br />

Str 5.11<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 29


Str 5.11<br />

30<br />

Anlage 8<br />

Kurs zum Erwerb der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> in der Röntgendiagnostik für<br />

Personen mit sonstiger abgeschlossener medizinischer Ausbildung<br />

Dauer - 90 St<strong>und</strong>en einschließlich 60 St<strong>und</strong>en praktische Demonstrationen <strong>und</strong> Übungen sowie abschließender<br />

Prüfung. Die praktischen Übungen sind in Gruppen von 6 bis max<strong>im</strong>al 8 Teilnehmern durchzuführen)<br />

Voraussetzung sind Gr<strong>und</strong>kenntnisse in der Anatomie des Menschen<br />

Thema/Inhalte<br />

THEORETISCHER TEIL<br />

Anatomie <strong>und</strong> Röntgenanatomie<br />

- Allgemeine Begriffe <strong>und</strong> Kennzeichnungen<br />

- Knochen- <strong>und</strong> Gelenke (Skelett)<br />

- Atemorgane<br />

- Herz <strong>und</strong> Blutkreislauf<br />

- Verdauungstrakt<br />

- Harntrakt <strong>und</strong> Geschlechtsorgane<br />

Röntgenaufnahmetechnik<br />

- Erzeugung <strong>und</strong> Eigenschaften von Röntgenstrahlung<br />

- Ausbreitung <strong>und</strong> Wirkungen der Röntgenstrahlung<br />

- Dosisbegriffe <strong>und</strong> Dos<strong>im</strong>etrie<br />

- Röntgendiagnostische Untersuchungsmethoden <strong>und</strong> Untersuchungsgeräte einschließlich digitaler Bilderzeugung<br />

- Röntgenfilm <strong>und</strong> Filmverar<strong>bei</strong>tung<br />

- Belichtungstechnik<br />

- Bildqualität <strong>und</strong> Qualitätsbeurteilung<br />

Spezieller <strong>Strahlenschutz</strong><br />

- Biologische Wirkungen von Röntgenstrahlen<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong> der Beschäftigten<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong> der Patienten<br />

- Rechtfertigende Indikation <strong>und</strong> Dosismin<strong>im</strong>ierung<br />

- Referenzwerte <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tsanweisungen<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>vorrichtungen <strong>und</strong> <strong>Strahlenschutz</strong>mittel<br />

- Röntgenuntersuchungen <strong>bei</strong> Schwangeren<br />

Dokumentationspflichten<br />

Rechtsvorschriften, <strong>Richtlinie</strong>n <strong>und</strong> Empfehlungen<br />

- Atomgesetz, Röntgenverordnung <strong>und</strong> <strong>Richtlinie</strong>n hierzu<br />

- Empfehlungen der SSK<br />

- <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>und</strong> <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

- Leitlinien der B<strong>und</strong>esärztekammer<br />

PRAKTISCHER TEIL<br />

Demonstrationen<br />

- Röntgenaufnahme- <strong>und</strong> Durchleuchtungseinrichtungen: Aufbau, Funktion, <strong>Strahlenschutz</strong>situation<br />

- Filmentwicklung<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg


Str 5.11<br />

- Einsatz <strong>und</strong> Wirkung von <strong>Strahlenschutz</strong>mitteln<br />

- Typische Aufnahmefehler<br />

Praktische Übungen der Kursteilnehmer zur Einstellung <strong>und</strong> Belichtung von Röntgenaufnahmen<br />

- Schädel-, Stamm- <strong>und</strong> Extremitätenskelett einschl. Spezialaufnahmen<br />

- Thorax,<br />

- Abdomen<br />

- Röntgendiagnostik <strong>bei</strong> Kindern<br />

- Mammographie<br />

Praktische Übungen der Kursteilnehmer zur Qualitätssicherung<br />

- Konstanzprüfung der Filmverar<strong>bei</strong>tung<br />

- Konstanzprüfung Direktradiographie<br />

- Konstanzprüfung Dokumentationseinrichtung<br />

8.1 Kurs zum Erwerb der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> zur technischen Durchführung<br />

<strong>bei</strong> der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Knochendichtemessung für Personen mit<br />

sonstiger abgeschlossener medizinischer Ausbildung<br />

Dauer - einschließlich Übungen <strong>und</strong> Prüfung - 10 St<strong>und</strong>en<br />

Thema/Inhalte<br />

- Erzeugung <strong>und</strong> Eigenschaften von Röntgenstrahlung<br />

- Ausbreitung <strong>und</strong> Wirkung von Röntgenstrahlung<br />

- Dosisbegriffe <strong>und</strong> Dos<strong>im</strong>etrie<br />

- Strahlenrisiko <strong>und</strong> natürliche Strahlenexposition<br />

- Rechtsvorschriften<br />

- <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>und</strong> <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

- Einweisung <strong>und</strong> Unterweisung<br />

- Aufzeichnungspflichten<br />

- Aufbau <strong>und</strong> Funktion von Knochendichtemessgeräten, Messgrößen<br />

- Röntgenanatomie (Körperstamm, Extremitäten)<br />

- Qualitätssicherung, ärztliche Stellen<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong> des Patienten <strong>und</strong> des Personals<br />

- Messung <strong>und</strong> Patientenpositionierung<br />

- Qualitätssicherung<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>bei</strong> der Anwendung von Knochendichtemessgeräten<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 31


Str 5.11<br />

32<br />

Kurs zum Erwerb der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>bei</strong> der Anwendung von<br />

Röntgenstrahlen in der Zahnheilk<strong>und</strong>e für Zahnarzthelfer/-innen<br />

Dauer - einschließlich Übungen <strong>und</strong> Prüfung - 24 St<strong>und</strong>en<br />

Thema/Inhalte<br />

THEORETISCHER TEIL<br />

Gr<strong>und</strong>lagen<br />

- Erzeugung <strong>und</strong> biologische Wirkung von Röntgenstrahlung<br />

- Dosisbegriffe <strong>und</strong> Dos<strong>im</strong>etrie<br />

- Strahlenrisiko <strong>und</strong> natürliche Strahlenexposition<br />

- Dosis für Patienten <strong>und</strong> Personal<br />

Zahnmedizinische Gerätek<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Röntgenaufnahmetechnik<br />

- Bilderzeugung <strong>und</strong> Bildwiedergabe<br />

- Röntgenfilm <strong>und</strong> Filmverar<strong>bei</strong>tung<br />

- Intra- <strong>und</strong> extraorale Aufnahmetechnik<br />

- Panoramaschichtaufnahmen<br />

- Fernröntgenaufnahmen <strong>und</strong> Spezialprojektionen<br />

<strong>Strahlenschutz</strong> des Patienten <strong>und</strong> des Personals<br />

- Befragungs- <strong>und</strong> Aufzeichnungspflicht<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>-Zubehör<br />

- Personendos<strong>im</strong>etrie<br />

Organisation des <strong>Strahlenschutz</strong>es<br />

- Rechtsvorschriften <strong>und</strong> Empfehlungen<br />

- Einweisung <strong>und</strong> Unterweisung<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>- <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tsanweisungen, Röntgenanlagenbuch<br />

Praxis der Qualitätssicherung<br />

- Abnahmeprüfung <strong>und</strong> Konstanzprüfungen<br />

- Qualitätskriterien für Röntgenaufnahmen<br />

- Aufgaben der Zahnärztlichen Stellen<br />

Rechtsvorschriften, <strong>Richtlinie</strong>n <strong>und</strong> Empfehlungen<br />

- Atomgesetz, Röntgenverordnung <strong>und</strong> <strong>Richtlinie</strong>n hierzu<br />

- Empfehlungen der SSK<br />

- <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>und</strong> <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Anlage 9<br />

PRAKTISCHER TEIL<br />

- Intraorale Röntgenaufnahme <strong>und</strong> Orthopantomographie-Geräte: Aufbau, Funktion, <strong>Strahlenschutz</strong>situation<br />

- Praktische Übungen zur Einstelltechnik<br />

- Qualitätssicherung der Filmverar<strong>bei</strong>tung mit Fehleranalyse<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg


Str 5.11<br />

Anlage 10<br />

Kurs zum Erwerb der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> in der Heilk<strong>und</strong>e für Personen,<br />

die ausschließlich einfache Röntgeneinrichtungen auf direkte Anweisung des unmittelbar<br />

anwesenden Arztes bedienen<br />

Dauer - einschl. Prüfung <strong>und</strong> praktischer Unterweisung mit Einstellkurs- 20 St<strong>und</strong>en<br />

Thema/Inhalte<br />

THEORETISCHER TEIL<br />

Allgemeine Gr<strong>und</strong>lagen<br />

- Erzeugung <strong>und</strong> biologische Wirkung von Röntgenstrahlung<br />

- Dosisbegriffe <strong>und</strong> Dos<strong>im</strong>etrie<br />

- Strahlenrisiko <strong>und</strong> natürliche Strahlenexposition<br />

- Aufbau <strong>und</strong> Funktion einer Durchleuchtungseinrichtung<br />

- Strahlengeometrie, Objekteigenschaften, Streustrahlung<br />

Gr<strong>und</strong>lagen der Röntgenanatomie <strong>und</strong> Einstelltechnik<br />

- Körperstamm<br />

- Extremitäten<br />

<strong>Strahlenschutz</strong> des Patienten <strong>und</strong> des Personals<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>situation an fahrbaren C-Bogen-Einrichtungen<br />

- Baulicher <strong>Strahlenschutz</strong><br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>-Zubehör, Schutzkleidung<br />

- Strahlenexponierte Personen, Dosisgrenzwerte<br />

- Personendos<strong>im</strong>etrie<br />

Qualitätssicherung<br />

Organisation des <strong>Strahlenschutz</strong>es<br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>verantwortlicher <strong>und</strong> -beauftragter<br />

- <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>und</strong> <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

- <strong>Strahlenschutz</strong>bereiche<br />

- Einweisung <strong>und</strong> Unterweisung<br />

- Aufzeichnungspflichten<br />

PRAKTISCHER TEIL<br />

- Durchleuchtungs-Einrichtungen: Aufbau, Funktion, <strong>Strahlenschutz</strong>situation<br />

- Aufnahmeeinstellungen <strong>im</strong> OP-Bereich<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 33


Str 5.11<br />

34<br />

Kurs zur Aktualisierung der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Anlage 11<br />

Dauer - einschl. Prüfung <strong>und</strong> praktischer Unterweisung:<br />

- 4 St<strong>und</strong>en für Personen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 RöV, in Abschnitt 6.3, 3. Absatz genanntes Personal,<br />

Zahnarzthelfer/-innen <strong>und</strong> zahnmedizinische Fachangestellte,<br />

- 8 St<strong>und</strong>en für sonstige Personen nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV <strong>und</strong> für Personen, die unter die Übergangsvorschrift<br />

des § 45 Abs. 9 RöV fallen.<br />

Thema/Inhalte<br />

Stand der Technik <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Neue Entwicklungen der Gerätetechnik<br />

Aktuelle Entwicklungen auf <strong>dem</strong> Gebiet der Qualitätssicherung<br />

Erfahrungen der ärztlichen / zahnärztlichen Stellen<br />

Geänderte Rechtsvorschriften <strong>und</strong> Empfehlungen<br />

Hinweis: Der Kurs soll die wesentlichen neuen Erkenntnisse <strong>und</strong> Aspekte des <strong>Strahlenschutz</strong>es in<br />

der Röntgendiagnostik in Anlehnung an die Inhalte der Anlagen 7 bis 10 vermitteln.<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg


ANLAGEN 12 – 15: BESCHEINIGUNGEN UND ZEUGNISSE<br />

Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

in der Medizin oder Zahnmedizin<br />

Einrichtung <strong>und</strong><br />

Anschrift<br />

Bescheinigung<br />

Herr/Frau .............................................................. geb. am .......................................................<br />

in .......................................................<br />

Wohnhaft in .....................................................................................................................................<br />

.....................................................................................................................................<br />

hat <strong>bei</strong> .....................................................................................................................................<br />

.....................................................................................................................................<br />

(Institution)<br />

an folgen<strong>dem</strong> Kurs <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> in der Medizin oder Zahnmedizin regelmäßig teilgenommen <strong>und</strong><br />

die Abschlussprüfung bestanden:<br />

...........................................................................................................................................................<br />

...........................................................................................................................................................<br />

(Bezeichnung <strong>und</strong> Zeitraum des Kurses)<br />

Str 5.11<br />

Anlage 12<br />

Der Kurs wurde entsprechend der <strong>Richtlinie</strong> „<strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>und</strong> <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> <strong>bei</strong> <strong>dem</strong> Betrieb von<br />

Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“ durchgeführt <strong>und</strong> nach § 1 8a Abs. 4 RöV von der zuständigen<br />

Stelle anerkannt.<br />

(Ort) ...........................................................<br />

(Datum) .....................................................<br />

...................................................................<br />

(Unterschrift des verantwortlichen Leiters)<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 35


Str 5.11<br />

36<br />

Zeugnis über den Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Anlage 13<br />

Es empfiehlt sich, einen lückenlosen Nachweis über anzuerkennende Sachk<strong>und</strong>ezeiten in <strong>dem</strong> jeweiligen<br />

Anwendungsgebiet zu führen, insbesondere dann, wenn die Sachk<strong>und</strong>e an verschiedenen Institutionen<br />

erworben wurde.<br />

Die Abfassung des Zeugnisses kann frei erfolgen, soll sich jedoch nach den hier niedergelegten Gesichtspunkten<br />

richten.<br />

Das Zeugnis sollte in drei Abschnitte gegliedert sein <strong>und</strong> etwa folgende Angaben enthalten:<br />

A. Allgemeine Angaben<br />

1. Nachweis der Tätigkeit <strong>und</strong> Beschäftigungszeiten auf den einzelnen Anwendungsgebieten sowie etwaiger<br />

anerkennungsfähiger Tätigkeiten nach Tabelle 4.2.1.<br />

2. Nachweis, dass der Erwerb der erforderlichen Sachk<strong>und</strong>e zeitlich <strong>und</strong> materiell sichergestellt war. Der<br />

Nachweis erfolgt <strong>bei</strong>spielsweise durch<br />

2.1 Vorlage der Nachweise zur Erlangung der Anerkennung zum Gebietsarzt entsprechend der Weiterbildungsordnung,<br />

2.2 Vorlage sonstiger Zeugnisse, wenn die Sachk<strong>und</strong>e außerhalb der Weiterbildung erworben wurde.<br />

2.3 Angabe, auf welchem Gebiet der die Sachk<strong>und</strong>e vermittelnde Arzt zur Weiterbildung anerkannt ist oder<br />

welche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> er besitzt, <strong>und</strong> dass die Weiterbildung oder der Erwerb der erforderlichen<br />

Sachk<strong>und</strong>e vom hierzu für die Weiterbildung anerkannten oder <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> fachk<strong>und</strong>igen<br />

Arzt vollverantwortlich geleitet wurde.<br />

2.4 Angabe, ob der Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e an einem Zentralinstitut oder an einer oder mehreren Spezialabteilungen<br />

ausgeführt wurde. Im letzteren Falle ist es empfehlenswert, sich in jeder dieser Spezialabteilungen<br />

ein Zeugnis ausstellen zu lassen.<br />

2.5 Angabe der Vorkenntnisse <strong>und</strong> Vorbildung auf <strong>dem</strong> Gebiet der ionisierenden Strahlung in der Medizin.<br />

2.6 Angabe der Zeitdauer <strong>und</strong> der Art der Tätigkeit, die zum Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e auf <strong>dem</strong> jeweiligen<br />

Anwendungsgebiet geführt hat <strong>und</strong> Darstellung der Anzahl der Anwendungen von Röntgenstrahlung.<br />

B. Angaben über spezielle Tätigkeiten<br />

Da<strong>bei</strong> sollen nur solche Tätigkeiten aufgeführt werden, die zum Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e erforderlich sind. Zu<br />

den Nummern 1 bis 3 sind Angaben über die Häufigkeit durchgeführter Untersuchungen oder Behandlungen<br />

erforderlich.<br />

1. Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e für das Gesamtgebiet der Untersuchung von Menschen mit Röntgenstrahlung<br />

mit Angaben über die durchgeführten Untersuchungsverfahren <strong>und</strong> ggf. Dosisermittlungen.<br />

2. Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e für ein Teilgebiet der Untersuchung von Menschen mit Röntgenstrahlung mit<br />

Angaben über die durchgeführten Untersuchungsverfahren <strong>und</strong> ggf. Dosisermittlungen.<br />

3. Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e für die Behandlung mit Röntgenstrahlung mit Angaben über die durchgeführten<br />

Behandlungsverfahren <strong>und</strong> ggf. Dosisermittlungen.<br />

4. Angaben über <strong>Kenntnisse</strong> der physikalischen <strong>und</strong> strahlenbiologischen Gr<strong>und</strong>lagen der Anwendung<br />

ionisierender Strahlung in der Medizin.<br />

5. Sonstige Angaben <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Weiterbildung oder <strong>dem</strong> Erwerb der Sachk<strong>und</strong>e, z. B.<br />

Beteiligung am Unterricht, Teilnahme an Fortbildungskursen oder Spezialveranstaltungen, Veröffentlichungen<br />

oder Vorträge.<br />

C. Endbeurteilung<br />

Abschließende Beurteilung, ob der zu Beurteilende nach Ansicht des oder der Personen <strong>bei</strong> <strong>dem</strong> oder denen<br />

die Sachk<strong>und</strong>e <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> erworben wurde, die erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>und</strong> Erfahrungen besitzt,<br />

die Voraussetzung für die Erteilung der <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong>bescheinigung nach § 18a Abs. 1 Satz 3 RöV sind.<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg


Zuständige Stelle<br />

Anschrift<br />

Muster für eine Bescheinigung über die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Durchführung der Röntgenverordnung<br />

Bescheinigung über die erforderliche <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Str 5.11<br />

Anlage 14<br />

Nach § 18a Abs. 1 Satz 3 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003<br />

wird<br />

Frau/Herrn *)<br />

Vorname, Name ...................................................................................................................<br />

Berufsbezeichnung/Gebietsarztbezeichnung *) ...................................................................<br />

...............................................................................................................................................<br />

geb. am ................................ in ...........................................................................................<br />

der Erwerb der erforderlichen <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> auf folgen<strong>dem</strong> Anwendungs-<br />

gebiet/folgenden Anwendungsgebieten *) bescheinigt:<br />

...............................................................................................................................................<br />

...............................................................................................................................................<br />

...............................................................................................................................................<br />

...............................................................................................................................................<br />

Die <strong>Fachk<strong>und</strong>e</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> ist regelmäßig alle fünf Jahre, erstmals bis zum .................. durch erfolgreiche<br />

Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder einer anderen von der zuständigen<br />

Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme zu aktualisieren. Der zuständigen Behörde<br />

ist diese Bescheinigung auf Anforderung vorzulegen.<br />

(Ort, Datum, Unterschrift)<br />

*) Nichtzutreffendes streichen<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 37


Str 5.11<br />

Zuständige Stelle<br />

Anschrift<br />

38<br />

Muster für eine Bescheinigung über die erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Durchführung der Röntgenverordnung<br />

Bescheinigung über die erforderliche <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Anlage 15<br />

Nach § 18a Abs. 1 Satz 3 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003<br />

wird<br />

Frau/Herrn *)<br />

Vorname, Name .........................................................................................................................<br />

Berufsbezeichnung ....................................................................................................................<br />

....................................................................................................................................................<br />

geb. am ................................in .................................................................................................<br />

der Erwerb der erforderlichen <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> bescheinigt:<br />

....................................................................................................................................................<br />

....................................................................................................................................................<br />

....................................................................................................................................................<br />

....................................................................................................................................................<br />

....................................................................................................................................................<br />

Die <strong>Kenntnisse</strong> <strong>im</strong> <strong>Strahlenschutz</strong> ist regelmäßig alle fünf Jahre, erstmals bis zum .................. durch erfolgreiche<br />

Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder einer anderen von der zuständigen<br />

Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme zu aktualisieren. Der zuständigen Behörde<br />

ist diese Bescheinigung auf Anforderung vorzulegen.<br />

(Ort, Datum, Unterschrift)<br />

*) Nichtzutreffendes streichen<br />

Version 03/2012<br />

Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

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