SATZUNG - GEWOBAU Wohnungsgenossenschaft Essen EG
SATZUNG - GEWOBAU Wohnungsgenossenschaft Essen EG
SATZUNG - GEWOBAU Wohnungsgenossenschaft Essen EG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Satzung der <strong>GEWOBAU</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> <strong>Essen</strong> eG<br />
höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag<br />
seiner Geschäftsanteile entspricht.<br />
§ 20 Organe<br />
(1) Die Genossenschaft hat als Organe<br />
den Vorstand,<br />
den Aufsichtsrat,<br />
die Vertreterversammlung.<br />
(2) Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes<br />
nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung leistungsbezogen<br />
auszurichten.<br />
(3) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates dürfen in Angelegenheiten<br />
der Genossenschaft eine für sie gewinnbringende Tätigkeit nur ausüben, wenn<br />
Vorstand und Aufsichtsrat dies mit Zweidrittelmehrheit beschlossen haben.<br />
(4) Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit der <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> dürfen die<br />
Mitglieder des Vorstandes sowie ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner<br />
und weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates,<br />
die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie ihre Ehegatten, eingetragenen<br />
Lebenspartner und weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger Zustimmung<br />
des Vorstandes und des Aufsichtsrates abschließen. Dies gilt auch<br />
für einseitige Rechtsgeschäfte sowie für die Änderung und Beendigung von<br />
Verträgen. Die Betroffenen haben bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.<br />
Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin die gewerbliche oder freiberufliche<br />
Tätigkeit eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes im selben<br />
Geschäftsbereich wie dem der Genossenschaft.<br />
(5) Abs. 4 gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen der Genossenschaft und juristischen<br />
Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Organmitglied<br />
oder seine in Abs. 4 genannten Angehörigen beteiligt sind oder auf die sie<br />
maßgeblichen Einfluss haben.<br />
(6) Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sinne von Abs. 4 sind namens<br />
der Genossenschaft vom Vorstand und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates<br />
bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Betroffenen sind von<br />
der Mitunterzeichnung ausgeschlossen.<br />
§ 21 Vorstand<br />
(1) Der Vorstand besteht aus 2 Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft<br />
und natürliche Personen sein.<br />
(2) Mitglieder des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen<br />
Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes.<br />
(3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens<br />
5 Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung als hauptamtliches<br />
Vorstandsmitglied endet spätestens mit Ende des Kalenderjahres, in<br />
dem das Vorstandsmitglied das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht. Die<br />
Bestellung kann vorzeitig nur durch die Vertreterversammlung widerrufen werden<br />
(§ 34 Abs. 1 Buchst. j).<br />
(4) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch<br />
die Vertreterversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss be-<br />
[VI]<br />
Organe der<br />
Genossenschaft<br />
11