28.01.2013 Aufrufe

SATZUNG - GEWOBAU Wohnungsgenossenschaft Essen EG

SATZUNG - GEWOBAU Wohnungsgenossenschaft Essen EG

SATZUNG - GEWOBAU Wohnungsgenossenschaft Essen EG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Satzung der <strong>GEWOBAU</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> <strong>Essen</strong> eG<br />

höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag<br />

seiner Geschäftsanteile entspricht.<br />

§ 20 Organe<br />

(1) Die Genossenschaft hat als Organe<br />

den Vorstand,<br />

den Aufsichtsrat,<br />

die Vertreterversammlung.<br />

(2) Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes<br />

nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung leistungsbezogen<br />

auszurichten.<br />

(3) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates dürfen in Angelegenheiten<br />

der Genossenschaft eine für sie gewinnbringende Tätigkeit nur ausüben, wenn<br />

Vorstand und Aufsichtsrat dies mit Zweidrittelmehrheit beschlossen haben.<br />

(4) Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit der <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> dürfen die<br />

Mitglieder des Vorstandes sowie ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner<br />

und weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates,<br />

die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie ihre Ehegatten, eingetragenen<br />

Lebenspartner und weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger Zustimmung<br />

des Vorstandes und des Aufsichtsrates abschließen. Dies gilt auch<br />

für einseitige Rechtsgeschäfte sowie für die Änderung und Beendigung von<br />

Verträgen. Die Betroffenen haben bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.<br />

Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin die gewerbliche oder freiberufliche<br />

Tätigkeit eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes im selben<br />

Geschäftsbereich wie dem der Genossenschaft.<br />

(5) Abs. 4 gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen der Genossenschaft und juristischen<br />

Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Organmitglied<br />

oder seine in Abs. 4 genannten Angehörigen beteiligt sind oder auf die sie<br />

maßgeblichen Einfluss haben.<br />

(6) Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sinne von Abs. 4 sind namens<br />

der Genossenschaft vom Vorstand und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates<br />

bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Betroffenen sind von<br />

der Mitunterzeichnung ausgeschlossen.<br />

§ 21 Vorstand<br />

(1) Der Vorstand besteht aus 2 Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft<br />

und natürliche Personen sein.<br />

(2) Mitglieder des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen<br />

Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes.<br />

(3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens<br />

5 Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung als hauptamtliches<br />

Vorstandsmitglied endet spätestens mit Ende des Kalenderjahres, in<br />

dem das Vorstandsmitglied das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht. Die<br />

Bestellung kann vorzeitig nur durch die Vertreterversammlung widerrufen werden<br />

(§ 34 Abs. 1 Buchst. j).<br />

(4) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch<br />

die Vertreterversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss be-<br />

[VI]<br />

Organe der<br />

Genossenschaft<br />

11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!