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SATZUNG - GEWOBAU Wohnungsgenossenschaft Essen EG

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enschaft <strong>Essen</strong> eG<br />

en . Postfach 101343 . 45013 <strong>Essen</strong><br />

01 81065-65<br />

Satzung der <strong>GEWOBAU</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> <strong>Essen</strong> eG<br />

[D]EIN TEIL VON ESSEN<br />

genbildung anzustreben.<br />

(3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben<br />

Die Vertreterversammlung bei Beginn des Geschäftsjahres, hat am für 05. das 05. der 2011 Jahresabschluss folgende aufgestellt Satzungsänderung beschlossen:<br />

ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Vertreterversammlung fällig.<br />

(4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt.<br />

Gewinnanteile können auch überwiesen oder verrechnet werden. Der<br />

§ 40 Gewinnverwendung<br />

Anspruch auf Auszahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb<br />

von 3 Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind.<br />

(5) Solange (3) DieeinVerteilung Geschäftsanteil als Gewinnanteil nicht voll erreichterfolgt ist, wirdnach der Gewinnanteil dem Verhältnis nicht der<br />

ausgezahlt, Geschäftsguthaben sondern dem Geschäftsguthaben bei Beginn des zugeschrieben. Geschäftsjahres, Das gilt auch, für wenn das der<br />

das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.<br />

Jahresabschluss aufgestellt ist.<br />

(4) Die Gewinnanteile werden überwiesen oder verrechnet.<br />

§ 41 Verlustdeckung<br />

Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Vertreterversammlung über die Verlustdeckung<br />

Diese Änderung<br />

zu beschließen,<br />

wurde<br />

insbesondere<br />

am 30. 05.<br />

darüber,<br />

2011<br />

in<br />

in<br />

welchem<br />

das Genossenschaftsregister<br />

Umfang der Ver-<br />

des Amtsgerichts<br />

lust durch <strong>Essen</strong> Verminderung eingetragen. der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen<br />

Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung<br />

herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben,<br />

sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen<br />

bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist,<br />

berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.<br />

§ 42 Bekanntmachungen<br />

(1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht;<br />

sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen<br />

des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden<br />

und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet.<br />

(2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen<br />

Blatt zu erfolgen haben, werden in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung<br />

(WAZ), <strong>Essen</strong>, und in der Neuen Ruhr Zeitung (NRZ), <strong>Essen</strong>, veröffentlicht.<br />

Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen<br />

Bundesanzeiger veröffentlicht.<br />

(3) Sind Bekanntmachungen in den im vorstehenden Abs. 2 genannten Blättern<br />

nicht zu erreichen, so werden sie in einem vom Registergericht zu bestimmenden<br />

Blatt veröffentlicht, bis die Vertreterversammlung ein anderes Blatt bestimmt<br />

hat und eine entsprechende Satzungsänderung in das Genossenschaftsregister<br />

eingetragen ist.<br />

§ 43 Prüfung<br />

(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit<br />

der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie<br />

die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste<br />

in jedem Geschäftsjahr zu prüfen.<br />

Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung<br />

und des Lageberichts zu prüfen.<br />

(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.<br />

[IX]<br />

Bekanntmachungen<br />

[X]<br />

Prüfung der Genossenschaft,<br />

Prüfungsverband<br />

23 25

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