SATZUNG - GEWOBAU Wohnungsgenossenschaft Essen EG
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enschaft <strong>Essen</strong> eG<br />
en . Postfach 101343 . 45013 <strong>Essen</strong><br />
01 81065-65<br />
Satzung der <strong>GEWOBAU</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> <strong>Essen</strong> eG<br />
[D]EIN TEIL VON ESSEN<br />
genbildung anzustreben.<br />
(3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben<br />
Die Vertreterversammlung bei Beginn des Geschäftsjahres, hat am für 05. das 05. der 2011 Jahresabschluss folgende aufgestellt Satzungsänderung beschlossen:<br />
ist. Die Gewinnanteile sind 14 Tage nach der Vertreterversammlung fällig.<br />
(4) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt.<br />
Gewinnanteile können auch überwiesen oder verrechnet werden. Der<br />
§ 40 Gewinnverwendung<br />
Anspruch auf Auszahlung der Gewinnanteile verjährt, wenn sie nicht innerhalb<br />
von 3 Jahren nach Fälligkeit abgeholt sind.<br />
(5) Solange (3) DieeinVerteilung Geschäftsanteil als Gewinnanteil nicht voll erreichterfolgt ist, wirdnach der Gewinnanteil dem Verhältnis nicht der<br />
ausgezahlt, Geschäftsguthaben sondern dem Geschäftsguthaben bei Beginn des zugeschrieben. Geschäftsjahres, Das gilt auch, für wenn das der<br />
das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.<br />
Jahresabschluss aufgestellt ist.<br />
(4) Die Gewinnanteile werden überwiesen oder verrechnet.<br />
§ 41 Verlustdeckung<br />
Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Vertreterversammlung über die Verlustdeckung<br />
Diese Änderung<br />
zu beschließen,<br />
wurde<br />
insbesondere<br />
am 30. 05.<br />
darüber,<br />
2011<br />
in<br />
in<br />
welchem<br />
das Genossenschaftsregister<br />
Umfang der Ver-<br />
des Amtsgerichts<br />
lust durch <strong>Essen</strong> Verminderung eingetragen. der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen<br />
Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung<br />
herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben,<br />
sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen<br />
bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist,<br />
berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.<br />
§ 42 Bekanntmachungen<br />
(1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht;<br />
sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen<br />
des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden<br />
und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet.<br />
(2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen<br />
Blatt zu erfolgen haben, werden in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung<br />
(WAZ), <strong>Essen</strong>, und in der Neuen Ruhr Zeitung (NRZ), <strong>Essen</strong>, veröffentlicht.<br />
Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen<br />
Bundesanzeiger veröffentlicht.<br />
(3) Sind Bekanntmachungen in den im vorstehenden Abs. 2 genannten Blättern<br />
nicht zu erreichen, so werden sie in einem vom Registergericht zu bestimmenden<br />
Blatt veröffentlicht, bis die Vertreterversammlung ein anderes Blatt bestimmt<br />
hat und eine entsprechende Satzungsänderung in das Genossenschaftsregister<br />
eingetragen ist.<br />
§ 43 Prüfung<br />
(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit<br />
der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie<br />
die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste<br />
in jedem Geschäftsjahr zu prüfen.<br />
Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung<br />
und des Lageberichts zu prüfen.<br />
(2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.<br />
[IX]<br />
Bekanntmachungen<br />
[X]<br />
Prüfung der Genossenschaft,<br />
Prüfungsverband<br />
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