Nr. 08/2012, erschienen am 20.07.2012 - Gemeinde Merzenich
Nr. 08/2012, erschienen am 20.07.2012 - Gemeinde Merzenich
Nr. 08/2012, erschienen am 20.07.2012 - Gemeinde Merzenich
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Satzung über die Erhebung von Steuern<br />
für Vergnügungen sexueller Art in<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merzenich</strong> vom 28.06.<strong>2012</strong><br />
Aufgrund des § 7 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nord -<br />
rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der derzeit<br />
gültigen Fassung, und der §§ 1 bis 3 des Kommunalab -<br />
gabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom<br />
21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der<br />
derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merzenich</strong><br />
in seiner Sitzung vom 28.06.<strong>2012</strong> folgende Satzung über die<br />
Erhebung von Steuern für Vergnügungen sexueller Art in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Merzenich</strong> beschlossen:<br />
I.<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Steuergegenstand<br />
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Merzenich</strong> veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):<br />
1. Striptease, Peepshows und Tabledance sowie Darbietungen<br />
ähnlicher Art;<br />
2. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen<br />
oder Bildern – auch in Kabinen -;<br />
3. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügen<br />
in Bars, Sauna-, FKK- und Swinger-Clubs sowie<br />
ähnlichen Einrichtungen;<br />
4. das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb<br />
der in <strong>Nr</strong>. 3 genannten Einrichtungen, z. B. in Be -<br />
herbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen<br />
und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution<br />
in Verrichtungsboxen;<br />
5. Sex- und Erotikmessen.<br />
§ 2<br />
Steuerschuldner<br />
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung<br />
(Veranstalter).<br />
(2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt<br />
auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder<br />
auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im<br />
Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft<br />
oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Ver -<br />
anstaltung beteiligt ist.<br />
(3) Personen die nebeneinander die Steuer schulden, sind<br />
Ges<strong>am</strong>tschuldner.<br />
II.<br />
Besteuerung<br />
§ 3<br />
Erhebungsform<br />
(1) Für Veranstaltungen nach § 1 <strong>Nr</strong>. 1, 3 und 5 richtet sich<br />
die Steuer nach der Größe des benutzen Raumes bzw. der<br />
Anzahl der Kabinen.<br />
(2) Die Größe des benutzen Raumes berechnet sich nach der<br />
Fläche der für die Veranstaltung und die Teilnehmer<br />
bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber<br />
ausschließlich der Küche, Toiletten, Garderoben und ähnlichen<br />
Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen<br />
im Freien.<br />
(3) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene<br />
zehn Quadratmeter<br />
a) für die Veranstaltungen nach § 1 <strong>Nr</strong>. 1, 3 und 5 3,00 €<br />
b) für die Veranstaltungen nach § 1 <strong>Nr</strong>. 2<br />
in Kabinen von weniger als 10 m² 3,00 € pro Kabine<br />
(4) Endet eine Veranstaltung erst <strong>am</strong> Folgetag, wird ein Ver -<br />
anstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.<br />
(5) Bei Veranstaltungen nach § 1 <strong>Nr</strong>. 4 beträgt die Steuer<br />
unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme<br />
und der Anzahl der sexuellen Handlungen für<br />
jede/n Prostituierte/n 6,-- EUR pro Veranstaltungstag. Es<br />
werden für jeden Kalendermonat 25 Veranstaltungstage<br />
zugrunde gelegt. Wird innerhalb von 14 Kalendertagen<br />
nach Ende des jeweiligen Veranstaltungsmonats auf dem<br />
<strong>am</strong>tlich vorgeschriebenen Vordruck erklärt und nach -<br />
gewiesen, dass weniger als 25 Veranstaltungstage im<br />
Kalender monat stattgefunden haben, wird die Steuer entsprechend<br />
der Anzahl der erklärten und nachgewiesenen<br />
Veranstaltungstage festgesetzt.<br />
§ 4<br />
Entstehung des Steueranspruches<br />
(1) Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Veranstaltung.<br />
§ 5<br />
Festsetzung und Fälligkeit<br />
(1) Die zu entrichtende Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt.<br />
(2) Die Steuer ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach<br />
Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.<br />
(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen (Dauerveranstaltungen<br />
i. S. des § 8 Abs. 2) ist die Steuer für das<br />
jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai,<br />
15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer<br />
kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages <strong>am</strong><br />
15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.<br />
(4) Die Steuer wird auf schriftlichen Antrag erstattet, wenn eine<br />
Veranstaltung nicht stattfindet und der Antrag spätestens<br />
bis zum Ablauf des auf die Veranstaltung folgenden<br />
Monats gestellt wird.<br />
III. Gemeins<strong>am</strong>e Bestimmungen<br />
§ 6<br />
Vorauszahlungen, Sicherheitsleistung<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merzenich</strong> ist berechtigt, Vorauszahlungen<br />
oder Sicherheitsleistungen in der voraussichtlichen Höhe der<br />
Steuerschuld zu verlangen. Ergibt sich bei der Abrechnung der<br />
geleisteten Vorauszahlungen eine Nachzahlung, so ist diese<br />
innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe des<br />
Steuerbescheides zu entrichten. Zuviel gezahlte Beträge<br />
werden nach Bekanntgabe des Steuerbescheides unverzüglich<br />
durch Aufrechnung oder Rückzahlung ausgeglichen.<br />
§ 7<br />
Steuervereinbarungen<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merzenich</strong> kann abweichend von den Vorschriften<br />
des § 3 den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren,<br />
wenn der Nachweis der steuerlich relevanten Daten<br />
im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung<br />
zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.<br />
§ 8<br />
Anzeige- und Erklärungspflichten<br />
(1) Veranstaltungen im Sinne von § 1 sind spätestens drei<br />
Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Merzenich</strong> anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht<br />
vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an<br />
dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen.<br />
(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden<br />
Veranstaltungen eines Veranstalters <strong>am</strong> selben<br />
AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE MERZENICH NUMMER 8 · 20. Juli <strong>2012</strong> · 14. JAHRGANG<br />
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