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Nr. 08/2012, erschienen am 20.07.2012 - Gemeinde Merzenich

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Satzung über die Erhebung von Steuern<br />

für Vergnügungen sexueller Art in<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merzenich</strong> vom 28.06.<strong>2012</strong><br />

Aufgrund des § 7 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nord -<br />

rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der derzeit<br />

gültigen Fassung, und der §§ 1 bis 3 des Kommunalab -<br />

gabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom<br />

21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der<br />

derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merzenich</strong><br />

in seiner Sitzung vom 28.06.<strong>2012</strong> folgende Satzung über die<br />

Erhebung von Steuern für Vergnügungen sexueller Art in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Merzenich</strong> beschlossen:<br />

I.<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Merzenich</strong> veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):<br />

1. Striptease, Peepshows und Tabledance sowie Darbietungen<br />

ähnlicher Art;<br />

2. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen<br />

oder Bildern – auch in Kabinen -;<br />

3. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügen<br />

in Bars, Sauna-, FKK- und Swinger-Clubs sowie<br />

ähnlichen Einrichtungen;<br />

4. das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb<br />

der in <strong>Nr</strong>. 3 genannten Einrichtungen, z. B. in Be -<br />

herbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen<br />

und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution<br />

in Verrichtungsboxen;<br />

5. Sex- und Erotikmessen.<br />

§ 2<br />

Steuerschuldner<br />

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung<br />

(Veranstalter).<br />

(2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt<br />

auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder<br />

auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im<br />

Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft<br />

oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Ver -<br />

anstaltung beteiligt ist.<br />

(3) Personen die nebeneinander die Steuer schulden, sind<br />

Ges<strong>am</strong>tschuldner.<br />

II.<br />

Besteuerung<br />

§ 3<br />

Erhebungsform<br />

(1) Für Veranstaltungen nach § 1 <strong>Nr</strong>. 1, 3 und 5 richtet sich<br />

die Steuer nach der Größe des benutzen Raumes bzw. der<br />

Anzahl der Kabinen.<br />

(2) Die Größe des benutzen Raumes berechnet sich nach der<br />

Fläche der für die Veranstaltung und die Teilnehmer<br />

bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber<br />

ausschließlich der Küche, Toiletten, Garderoben und ähnlichen<br />

Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen<br />

im Freien.<br />

(3) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene<br />

zehn Quadratmeter<br />

a) für die Veranstaltungen nach § 1 <strong>Nr</strong>. 1, 3 und 5 3,00 €<br />

b) für die Veranstaltungen nach § 1 <strong>Nr</strong>. 2<br />

in Kabinen von weniger als 10 m² 3,00 € pro Kabine<br />

(4) Endet eine Veranstaltung erst <strong>am</strong> Folgetag, wird ein Ver -<br />

anstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.<br />

(5) Bei Veranstaltungen nach § 1 <strong>Nr</strong>. 4 beträgt die Steuer<br />

unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme<br />

und der Anzahl der sexuellen Handlungen für<br />

jede/n Prostituierte/n 6,-- EUR pro Veranstaltungstag. Es<br />

werden für jeden Kalendermonat 25 Veranstaltungstage<br />

zugrunde gelegt. Wird innerhalb von 14 Kalendertagen<br />

nach Ende des jeweiligen Veranstaltungsmonats auf dem<br />

<strong>am</strong>tlich vorgeschriebenen Vordruck erklärt und nach -<br />

gewiesen, dass weniger als 25 Veranstaltungstage im<br />

Kalender monat stattgefunden haben, wird die Steuer entsprechend<br />

der Anzahl der erklärten und nachgewiesenen<br />

Veranstaltungstage festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Entstehung des Steueranspruches<br />

(1) Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Veranstaltung.<br />

§ 5<br />

Festsetzung und Fälligkeit<br />

(1) Die zu entrichtende Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt.<br />

(2) Die Steuer ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach<br />

Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.<br />

(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen (Dauerveranstaltungen<br />

i. S. des § 8 Abs. 2) ist die Steuer für das<br />

jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai,<br />

15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer<br />

kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages <strong>am</strong><br />

15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.<br />

(4) Die Steuer wird auf schriftlichen Antrag erstattet, wenn eine<br />

Veranstaltung nicht stattfindet und der Antrag spätestens<br />

bis zum Ablauf des auf die Veranstaltung folgenden<br />

Monats gestellt wird.<br />

III. Gemeins<strong>am</strong>e Bestimmungen<br />

§ 6<br />

Vorauszahlungen, Sicherheitsleistung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merzenich</strong> ist berechtigt, Vorauszahlungen<br />

oder Sicherheitsleistungen in der voraussichtlichen Höhe der<br />

Steuerschuld zu verlangen. Ergibt sich bei der Abrechnung der<br />

geleisteten Vorauszahlungen eine Nachzahlung, so ist diese<br />

innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe des<br />

Steuerbescheides zu entrichten. Zuviel gezahlte Beträge<br />

werden nach Bekanntgabe des Steuerbescheides unverzüglich<br />

durch Aufrechnung oder Rückzahlung ausgeglichen.<br />

§ 7<br />

Steuervereinbarungen<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merzenich</strong> kann abweichend von den Vorschriften<br />

des § 3 den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren,<br />

wenn der Nachweis der steuerlich relevanten Daten<br />

im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung<br />

zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.<br />

§ 8<br />

Anzeige- und Erklärungspflichten<br />

(1) Veranstaltungen im Sinne von § 1 sind spätestens drei<br />

Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Merzenich</strong> anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht<br />

vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an<br />

dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen.<br />

(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden<br />

Veranstaltungen eines Veranstalters <strong>am</strong> selben<br />

AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE MERZENICH NUMMER 8 · 20. Juli <strong>2012</strong> · 14. JAHRGANG<br />

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