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Up to date nr 02/2012 - KWR

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© Andreas © Andreas © Andreas F. - F. Fo<strong>to</strong>lia.com - F. Fo<strong>to</strong>lia.com - Fo<strong>to</strong>lia.com<br />

© Andreas © Andreas F. - F. Fo<strong>to</strong>lia.com - Fo<strong>to</strong>lia.com<br />

up<strong>to</strong><strong>date</strong><br />

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Das Newsmagazin der<br />

Das Newsmagazin der<br />

Das Newsmagazin der<br />

KARASEK WIETRZYK RECHTSANWÄLTE<br />

KARASEK WIETRZYK RECHTSANWÄLTE<br />

KARASEK WIETRZYK RECHTSANWÄLTE<br />

Health Health Care<br />

Care<br />

Das Gesundheitssystem in Österreich<br />

Das<br />

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Gesundheitssystem<br />

Gesundheitssystem<br />

Gesundheitssystem<br />

Gesundheitssystem<br />

in<br />

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Österreich<br />

Österreich<br />

Österreich<br />

Österreich<br />

Im Gespräch mit Dr. Thomas Rabl:<br />

Im Im Gespräch mit mit Dr. Dr. Thomas Rabl:<br />

Im Rechtsberatung Im Gespräch mit mit im Dr. Gesundheitswesen<br />

Dr. Thomas Rabl:<br />

Rechtsberatung im im Gesundheitswesen<br />

Rechtsberatung im im Gesundheitswesen<br />

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle <strong>2012</strong><br />

Die Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle <strong>2012</strong><br />

Die Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle <strong>2012</strong><br />

Vergaberecht:<br />

Vergaberecht:<br />

Vergaberecht:<br />

Kann Vergaberecht: die Geltung des BVergG 2006<br />

Kann die die Geltung des des BVergG 2006<br />

Kann (bestandsfest) Kann die die Geltung ausgeschlossen des des BVergG werden? 2006<br />

(bestandsfest) ausgeschlossen werden?<br />

(bestandsfest) ausgeschlossen werden?<br />

Baurecht:<br />

Baurecht:<br />

Baurecht: Die Baurecht: „Mathematisierung“ der Bauprozessordnung<br />

Die Die „Mathematisierung“ der der Bauprozessordnung<br />

Die Die „Mathematisierung“ der der Bauprozessordnung<br />

Events & more<br />

Events & & more<br />

Events & & more<br />

Auch als Download unter www.kwr.at<br />

Auch als als Download unter www.kwr.at<br />

Auch als als Download unter www.kwr.at<br />

AUSGABE <strong>02</strong>/<strong>2012</strong><br />

AUSGABE <strong>02</strong>/<strong>2012</strong><br />

AUSGABE <strong>02</strong>/<strong>2012</strong>


© max blain - Fo<strong>to</strong>lia.com


„<br />

Edi<strong>to</strong>rial in eigener Sache:<br />

<strong>KWR</strong> - mit voller Kraft voraus!<br />

Wie es Ihnen bestimmt nicht verborgen blieb, gab es in jüngster<br />

Zeit einige strukturelle Veränderungen in der Partnerschaft<br />

von <strong>KWR</strong>. Wie jeder Veränderungsprozess bringt dies unweigerlich<br />

U<strong>nr</strong>uhe und einige Unsicherheiten mit sich. Doch die<br />

Chance sich neu zu ordnen und neue klare Ziele zu definieren<br />

steht bei jeder Veränderung im Vordergrund und bietet die<br />

Möglichkeit, neue Klarheit zu erlangen.<br />

Dies ist die Errungenschaft der letzen Monate, auf die wir sehr<br />

s<strong>to</strong>lz sind und aus der die neu gewachsene Partnerschaft von<br />

<strong>KWR</strong> gestärkt, mit Elan und Optimismus in die Zukunft blickt.<br />

<strong>KWR</strong> stand schon immer für Klarheit und Transparenz. Daher<br />

möchten wir Ihnen einen kurzen Einblick in den Entwicklungsprozess<br />

unserer neu gewachsenen Kanzlei geben:<br />

Über einen längeren Zeitraum haben wir Gespräche mit<br />

Ernst&Young über eine mögliche Intensivierung der Zusammenarbeit<br />

geführt. Im Jänner dieses Jahres haben sich die Partner<br />

jedoch dazu entschlossen, die Gespräche mit Ernst&Young<br />

zu beenden, was schließlich zum Ausscheiden von vier Partnern<br />

führte. Dennoch bleiben wir eine starke Partnerschaft.<br />

Alle im Format-Ranking <strong>2012</strong> gelisteten <strong>KWR</strong>-Anwälte sind<br />

weiterhin bei uns an Bord: Dr. Georg Karasek, MMag. Dr.<br />

Gerold Wietrzyk (der auch als Steuerberater eingetragen ist),<br />

Dr. Thomas Frad, Hon.-Prof. DDr. Jörg Zehetner, Dr. Thomas<br />

Rabl und Dr. Katharina Trettnak-Hahnl. Es gibt wohl nur wenige<br />

Kanzleien in Österreich, die von sich behaupten können, dass<br />

sämtliche Equity-Partner zur Anwaltselite in ihrem Fachgebiet<br />

zählen. Das ist ein überzeugender Qualitätsbeweis.<br />

Wir wollen alle wieder an jene Dynamik anknüpfen, die uns<br />

nach der Gründung im Jahr 2004 in kürzester Zeit zu einer<br />

der Top 10 Kanzleien in Österreich gemacht hat. Wir verstehen<br />

uns weiterhin als Wirtschaftskanzlei, die ihre Klienten mit<br />

höchstem Qualitätsstandard beraten und vertreten will. Aufgrund<br />

der Qualität unserer Arbeit werden wir von unseren Klienten<br />

sehr geschätzt. Dafür wollen wir uns bedanken und mit<br />

der Ankündigung revanchieren, dass wir die Erfolgss<strong>to</strong>ry <strong>KWR</strong><br />

wie bisher fortsetzen werden!<br />

Unsere Kernkompetenzen bleiben auch weiterhin das Gesellschafts-<br />

und Steuerrecht, das Unternehmensrecht, das Bau-<br />

und Liegenschaftsrecht, das Architekten- und Ingenieursrecht<br />

sowie das öffentliche Recht mit Schwerpunkt Energierecht und<br />

Vergaberecht. In allen Bereichen liegt unsere besondere Stärke<br />

in der Vertretung bei kontradik<strong>to</strong>rischen außergerichtlichen<br />

und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Zunehmend sind<br />

unsere Anwälte auch als Schiedsrichter und Mitglieder von<br />

Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag tätig. Das macht<br />

verständlich, dass <strong>KWR</strong> immer mehr für ihre Stärke im Bereich<br />

Litigation wahrgenommen wird.<br />

Auch auf internationaler Ebene haben wir uns neu positioniert.<br />

Um unseren Klienten auch in anderen Jurisdiktionen noch besser<br />

beraten zu können, ist <strong>KWR</strong> kürzlich dem Anwaltsnetzwerk<br />

Pangea beigetreten. Damit haben wir neben der seit vielen Jahren<br />

bestehenden sehr guten Kooperation mit Luther und deren<br />

Netzwerkpartnern ein zweites internationales Standbein. In<br />

Bulgarien betreiben wir bereits seit einigen Jahren ein eigenes<br />

Büro. So wollen wir unsere internationale Ausrichtung beibehalten<br />

und weiterhin stärken.<br />

Nicht zuletzt werden wir uns auch räumlich verändern. Anfang<br />

2013 werden wir an einen neuen Standort in der Wiener Innenstadt<br />

übersiedeln, darüber werden Sie natürlich rechtzeitig<br />

informiert!<br />

Wir fahren weiterhin mit voller Kraft voraus. Für all unsere<br />

Klienten und für jene, die es noch werden wollen.<br />

Dr. Georg Karasek Dr. Thomas Frad<br />

Managing Partner


© Gina Sanders - Fo<strong>to</strong>lia.com<br />

© Gina Sanders - Fo<strong>to</strong>lia.com<br />

Das Gesundheitssystem<br />

in Österreich<br />

2009 betrugen die Gesamtausgaben für für Gesundheit in in ÖsterÖsterreich 11 Prozent des Brut<strong>to</strong>inlandsprodukts und und lagen damit damit<br />

um rund 1,5 Prozentpunkte über dem Durchschnitt der der EU15<br />

(9,5 Prozent). Die höchsten Gesundheitsausgaben in in der der EU EU<br />

haben die Niederlande (12 Prozent). Im Im Vergleich dazu betrugen<br />

die Gesundheitsausgaben 2009 etwa in in den Vereinigten<br />

Staaten 17,4 Prozent und in der Schweiz 11,4 Prozent des BIP.<br />

Von Johannes Peter Gruber<br />

Die wichtigsten wichtigsten Akteure<br />

Die wichtigsten wichtigsten Akteure Akteure sind sind die die 22 22 Sozialversicherungsträger,<br />

Sozialversicherungsträ-<br />

die ger, Bundesministerien die Bundesministerien Bundesministerien für Gesundheit, für Gesundheit, die Bundesländer, die Bundeslän- die<br />

Patientenanwaltschaft der, die Patientenanwaltschaft und die und Kammern und die Kammern der medizinischen der medi-<br />

Berufe. zinischen Weiter Berufe. zu Weiter erwähnen Weiter zu sind erwähnen die Agentur sind die für die Agentur Gesundheit Agentur für für<br />

und Gesundheit Ernährungssicherheit und Ernährungssicherheit (AGES), die in der (AGES), Labor-Analyse, die die in in der der<br />

Begutachtung, Labor-Analyse, Überwachung, der Begutachtung, Zertifizierung Überwachung, und Zulassung Zertifizie-<br />

die rung nationale und Zulassung, Zulassungsstelle die AGES für PharmMed, Arzneimittel die die nationale in nationale Österreich ZuZu- ist. lassungsstelle Die Gesundheit für Arzneimittel Österreich GmbH in in Österreich. (GÖG) Die ist Die das Gesundheit nationale<br />

Forschungs- Österreich GmbH und Planungsinstitut (GÖG) ist ist das im nationale Bereich des Forschungs- Gesundheits- und und<br />

Planungsinstitut wesen. Planungsinstitut Die 2009 im gegründeten Bereich des ELGA Gesundheitswesen. überwacht und Die evaluiert Die 2009 2009<br />

gegründeten alle gegründeten technischen ELGA und überwacht organisa<strong>to</strong>rischen und und evaluiert Maßnahmen aller aller technischen im Ge-<br />

und sundheitssek<strong>to</strong>r.<br />

und organisa<strong>to</strong>rischen Maßnahmen im im Gesundheitssek<strong>to</strong>r.<br />

Die Krankenanstalten<br />

Es<br />

Es<br />

gibt<br />

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Krankenanstalten<br />

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Krankenanstalten) wird von privaten Betreibern unterhalten.<br />

Krankenanstalten) wird von privaten Betreibern unterhalten.<br />

Das Kranken- und Kuranstaltengesetz des Bundes (KAKuG)<br />

Das Kranken- und Kuranstaltengesetz des Bundes (KAKuG)<br />

regelt den Versorgungsauftrag für die Länder, die für die<br />

regelt den Versorgungsauftrag für die Länder, die für die<br />

Errichtung und Erhaltung von Krankenanstalten zuständig<br />

Errichtung und Erhaltung von Krankenanstalten zuständig<br />

sind und eine ausreichende Spitalsversorgung sicherstellen<br />

sind und eine ausreichende Spitalsversorgung sicherstellen<br />

müssen. Tatsächlich werden die laufenden Kosten für die<br />

müssen. Tatsächlich werden die laufenden Kosten für die<br />

Fondsspitäler von der Sozialversicherung sowie von Bund,<br />

Fondsspitäler von der Sozialversicherung sowie von Bund,<br />

Ländern und Gemeinden gemeinsam getragen (Landesge-<br />

Ländern und Gemeinden gemeinsam getragen (Landesgesundheitsfonds).sundheitsfonds).<br />

Die Finanzierung<br />

Die Finanzierung<br />

131 Krankenanstalten werden über die Landesgesundheits-<br />

131 Krankenanstalten werden über die Landesgesundheitsfonds<br />

finanziert. In diese Fonds zahlen der Bund, die Länder<br />

und<br />

fonds<br />

Gemeinden<br />

finanziert. In<br />

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der Sozialversicherung<br />

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Träger der Sozialversicherung<br />

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die privat-gemeinKrankennützigenanstalten,<br />

allgemeinen die Sonderkrankenanstalten Krankenanstalten. und die privat-gemeinnützigen<br />

allgemeinen Krankenanstalten.


© Tyler Olson - Fo<strong>to</strong>lia.com<br />

Die Mittel der Gesundheitsfonds können die gesamten Kosten<br />

der Fondsspitäler jedoch nicht abdecken. Deshalb sind<br />

weitere Mittel der Länder sowie der jeweiligen Spitalsträger –<br />

also zB Land, Gemeinde oder geistlicher Orden – notwendig.<br />

Diese Kosten werden zum Teil aus Landesmitteln beglichen.<br />

Diese sogenannte Abgangsdeckung wird von Bundesland<br />

zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt: zB rückwirkend<br />

oder im Voraus und zum Teil über die Landesgesundheitsfonds<br />

abgewickelt.<br />

Die Finanzierung der laufenden Kosten der Fondskrankenanstalten<br />

erfolgt nach dem System der leistungsorientierten<br />

Krankenanstaltenfinanzierung (LKF). Die Landesgesundheitsfonds<br />

übernehmen die jährliche Mittelverteilung an die Spitäler,<br />

wobei bestimmte landesspezifische Gegebenheiten<br />

berücksichtigt werden können. Das LKF-System ermöglicht<br />

die Honorierung der Spitalsleistungen, die für eine Patientin/<br />

einen Patienten erbracht wurden, auf Basis von Fallpauschalen.<br />

Die Fallpauschalen setzen sich aus Leistungspunkten für<br />

bestimmte Diagnosen und Leistungen zusammen. Die Summe<br />

aller Fallpauschalen bildet die Basis für die Honorierung<br />

der Spitalsleistungen durch den Landesgesundheitsfond.<br />

Die Sozialversicherungen finanzieren den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds<br />

(PRIKRAF), der die Mittel für weitere<br />

44 private, nicht-gemeinnützige Krankenanstalten zur<br />

Verfügung stellt. Auch die aus dem PRIKRAF finanzierten<br />

Spitalsleistungen werden nach dem LKF-System abgerechnet.<br />

Die restlichen Krankenanstalten sind Rehabilitationszentren<br />

oder Ei<strong>nr</strong>ichtungen für chronisch Kranke.<br />

Die niedergelassenen Ärzte<br />

Die Behandlungsleistungen der niedergelassenen Ärzte werden<br />

von der jeweiligen Krankenkasse des Patienten bezahlt.<br />

Dabei rechnen die meisten Krankenkassen mit Pauschalen<br />

und Einzelleistungen ab. Grundlage dafür sind Verträge zwischen<br />

den Krankenkassen und der Ärztekammer (Gesamtver-<br />

träge für ärztliche Berufsgruppen). In den Honorarordnungen<br />

sind die Beträge für die ärztlichen Leistungen festgehalten.<br />

Nehmen Sozialversicherte Leistungen von niedergelassenen<br />

Ärzten ohne Kassenvertrag in Anspruch, wird auf Ansuchen<br />

der Patientin / des Patienten ein Teil des Behandlungsentgelts<br />

von der Sozialversicherung rückerstattet („Wahlarztsystem“).<br />

Die Finanzierung ambulanter Leistungen in Spitalsambulanzen<br />

ist auf Länderebene geregelt.<br />

Die Apotheken<br />

Arzneimittel dürfen grundsätzlich nur von Apotheken Apotheken an Konsumenten<br />

abgegeben werden. Es bestehen bestehen bestimmte bestimmte AusnahAusnahmen für Drogisten Drogisten und anderen andere Gewerbetreibende, Gewerbetreibende, die durch<br />

Verordnung („Abgrenzungsverordnung“) („Abgrenzungsverordnung“) festgelegt festgelegt sind. Die<br />

öffentlichen Apotheken haben für eine ordnungsgemäße<br />

ordnungsgemäße<br />

Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu sorgen. Es gibt in<br />

Österreich 1.292 Apotheken mit jeweils jeweils durchschnittlich durchschnittlich 300<br />

Kunden pro Tag.<br />

Der Preis für die in der Österreichischen Arzneitaxe aufgelisteten<br />

Arzneimittel – das sind im Wesentlichen die rezeptpflichtigen<br />

Arzneimittel – ist durch diese Verordnung gesetzlich<br />

geregelt. Für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte (zB<br />

Brillen, Gehhilfen, Verbandsmaterial). Für die apothekenüblichen<br />

Waren (zB Lebensmittel, Kosmetika etc) gibt es keine<br />

verbindlichen Preise. �<br />

johannes.gruber@kwr.at<br />

Aktuelle Rechtsprechung –<br />

Versandhandel mit Arzneimitteln<br />

Das Arzneimittelgesetz verbietet den Versandhandel von<br />

Arzneimitteln und damit mittelbar auch die Werbung<br />

dafür. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat Ende März<br />

erneut entschieden, dass Versandapotheken aus dem<br />

Europäischen Wirtschaftsraum rezeptfreie Arzneispezialitäten<br />

in Österreich verkaufen dürfen. Es dürfen aber nur<br />

Mengen verkauft werden, die dem persönlichen Bedarf<br />

einzelner Kunden entsprechen und sie müssen auch im<br />

Land des Versandhändlers rezeptfrei sein. Insoweit ist<br />

auch Werbung – zB im Internet – zulässig. Das österreichische<br />

Verbot widerspricht dem Recht der Europäischen<br />

Union und ist daher von den Gerichten nicht zu<br />

beachten. OGH 27.03.<strong>2012</strong>, 4 Ob 13/12 h (Volltext:<br />

http://www.ris.bka.gv.at/Jus/).<br />

§


Health ealth Ca C<br />

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- Fo<strong>to</strong>lia.com<br />

- Fo<strong>to</strong>lia.com<br />

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are re<br />

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Im Gespräch<br />

up <strong>to</strong> <strong>date</strong>: Herr Dr. Rabl, Sie sind bei <strong>KWR</strong> für den Bereich Gesundheitswesen<br />

(Health Care) verantwortlich. Warum befassen<br />

sich Anwäle mit diesem Thema?<br />

Th. Rabl: Gesundheit und Health Care Care sind sind nicht nicht nur nur ein wichtige<br />

gesellschaftspolitische gesellschaftspolitisches Themen der Daseinsvorsorge, sondern<br />

berühren auch unmittelbar die unterschiedlichsten rechtlichen<br />

Aspekte. Krankenanstalten und andere Gesundheitsei<strong>nr</strong>ichtungen<br />

Gesundheitsei<strong>nr</strong>ichtungen<br />

bedürfen bedürfen aufwendiger aufwendiger Genehmigungsverfahren, die Errichtung die Errichtung<br />

dieser Ei<strong>nr</strong>ichtungen dieser Ei<strong>nr</strong>ichtungen erfordert komplexe erfordert komplexe vergabe- und vergabe- baurecht- und<br />

baurechtliche liche Begleitung. Begleitung. Die Ausgliederung Die Ausgliederung öffentlicher öffentlicher Aufgabe, Aufga- die Fibe,nanzierung,<br />

die Finanzierung, die Qualitätssicherung, die Qualitätssicherung, die Arzneimittelzulassung die Arzneimittelzu- und<br />

lassung die Regelungen und die für Regelungen Gesundheitsberufe für Gesundheitsberufe – das und vieles – mehr das und im<br />

vieles Bereich mehr Health im Care Bereich bedarf Health nicht Care nur bedarf erstklassiges nicht medizinisches,<br />

nur erstklassiges<br />

technisches medizinisches, und wirtschaftliches technisches und Know-how, wirtschaftliches sondern Know-how, eben auch<br />

sondern hochqualitative eben auch juristische hochqualitative Begleitung. Wir juristische möchten Begleitung. hier eine Vor- Wir<br />

möchten reiterrolle einnehmen. hier eine Vorreiterrolle einnehmen.<br />

up <strong>to</strong> <strong>date</strong>: Warum setzt <strong>KWR</strong> in diesem Bereich zukünftig einen<br />

Schwerpunkt?<br />

Th. Rabl: Aktuell ist Heath Care freilich in aller Munde. Es hat sich<br />

ein allgemeines Bewusstsein für Gesundheitserhaltung, Vorsorge<br />

und Medizin gebildet. <strong>KWR</strong> springt hier aber nicht bloß zeitgeistig<br />

auf einen Zug auf, sondern hat hier bereits in der Vergangenheit<br />

eine umfassende und sehr eingehende Beratungstätigkeit entfaltet:<br />

Gerade Ausgliederungen und Transaktionen, die Strukturierung und<br />

Organisation, beihilfe- und vergabe- und baurechtliche Beratung<br />

bei der Errichtung von Krankenhäusern und Rehabilitationszentren,<br />

Compliance und Haftungsvermeidung sowie das Apothekenwesen<br />

sind seit langem Themen unseres Beratungsspektrums. Wir haben<br />

uns aber jetzt entschlossen dieses spezifische Know-How zu bündeln,<br />

um Klienten ein besonderes Angebot machen zu können, wo<br />

wir Branchenwissen und Erfahrung einbringen können. Dies ist eine<br />

Kompetenz, die uns von anderen Anbietern unterscheidet. Dass wir<br />

auch diese Themen mit der bekannten höchsten juristischen Qualität<br />

bearbeiten, ist dabei selbstverständlich.<br />

Dr. Thomas Rabl<br />

up <strong>to</strong> <strong>date</strong>: Welche Rechtsgebiete werden von <strong>KWR</strong> speziell<br />

abgedeckt?<br />

Th. Rabl: Auch im Bereich Health Care können wir unser ausgewiesenes<br />

Spezialwissen zu einem abgerundeten Ganzen bündeln:<br />

wie erwähnt, bilden hier Vergabe- und Beihilferecht, Beschaffung,<br />

Compliance, Baurecht, Zivilrecht, Sozialversicherungsrecht, aber<br />

auch Gesellschafts- und Steuerrecht besondere Schwergewichte.<br />

Aber auch Anlage<strong>nr</strong>echt, IP, Wettbewerbsrecht und regula<strong>to</strong>rische<br />

Fragen sind uns hier nicht fremd. <strong>KWR</strong> kann sich glücklich<br />

schätzen, dass in diesen Fachgebieten auch in Zukunft viele von<br />

den besten Köpfen zu unserem Team zählen.<br />

up <strong>to</strong> <strong>date</strong>: Wie ist das Health Care Team bei <strong>KWR</strong> nun aufgestellt?<br />

Th. Rabl: Klientenanfragen in diesem Bereich werden zentral von<br />

mir koordiniert und dann unseren einzelnen Fachexperten zugewiesen.<br />

Damit wird sichergestellt, dass die Klienten immer gleich<br />

beim „Schmied“ und nicht beim „Schmiedl“ landen und die Qualität<br />

der Beratung stimmt. Das schätzen die Mandanten sehr. Diese<br />

wollen ja auch nicht, dass ihre Hüf<strong>to</strong>peration von einem HNO-<br />

Arzt durchgeführt wird.<br />

Dr. Thomas Rabl ist Partner bei <strong>KWR</strong> und leitet den Bereich Öffentliches<br />

Wirtschaftsrecht. Er koordiniert die Rechtsberatung im<br />

Bereich Health Care.


Time Time for for change:<br />

Die Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeits-<br />

Novelle Novelle <strong>2012</strong><br />

<strong>2012</strong><br />

Die Die Die Verwaltungsgerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit wird wird grundlegend grundlegend reformiert. reformiert. Mit Mit Mit der der der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle <strong>2012</strong> <strong>2012</strong> <strong>2012</strong> (und (und<br />

noch noch nachfolgenden nachfolgenden „Ausführungsgesetzen“) „Ausführungsgesetzen“) soll soll das das das Rechtsschutzsystem Rechtsschutzsystem verbessert verbessert verbessert und und und der der der Verwaltungsgerichtshof<br />

Verwaltungsgerichtshof<br />

entlastet entlastet<br />

werden. werden.<br />

Verwirklicht Verwirklicht<br />

wird wird<br />

das das<br />

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9+2 Modell,<br />

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wichtige wichtige<br />

Änderungen Änderungen<br />

vor. vor.<br />

vor. Von Thomas Rabl und Zsofia Darabant<br />

Von Von Thomas Rabl Rabl und und Zsofia Darabant<br />

Änderungen ab 1.7.<strong>2012</strong><br />

Änderungen ab ab 1.7.<strong>2012</strong><br />

Bereits ab 1.7.<strong>2012</strong> traten wichtige Änderungen in Kraft: Der Ver-<br />

Bereits ab ab 1.7.<strong>2012</strong> traten wichtige Änderungen in in Kraft: Der Der VerVerwaltungsgerichtshof kann nun in der Sache selbst entscheiden, wenn<br />

waltungsgerichtshof kann kann nun nun in in der der Sache selbst entscheiden, wenn<br />

Spruchreife gegeben ist und die Entscheidung in der Sache selbst im<br />

Spruchreife gegeben ist ist und und die die Entscheidung in in der der Sache selbst im im<br />

Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.<br />

Interesse der der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und und Kostenersparnis liegt. liegt.<br />

Bisher musste bei Aufhebung eines Bescheides das Verfahren bei der<br />

Bisher musste bei bei Aufhebung eines Bescheides das das Verfahren bei bei der der<br />

belangten Behörde in jedem Fall unter Bindung an die Rechtsansicht<br />

belangten Behörde in in jedem Fall Fall unter Bindung an an die die Rechtsansicht<br />

des Verwaltungsgerichtshofes wieder fortgeführt werden. Weiters<br />

des des Verwaltungsgerichtshofes wieder fortgeführt werden. Weiters<br />

steht dem Verwaltungsgerichtshof ab 1.7.<strong>2012</strong> auch ein erweitertes<br />

steht steht<br />

Ablehnungsrecht<br />

dem dem Verwaltungsgerichtshof zu. Der Verwaltungsgerichtshof<br />

ab ab 1.7.<strong>2012</strong> auch auch<br />

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Ablehnungsrecht zu. zu. Der Der Verwaltungsgerichtshof kann kann nun nun die die BeBe- handlung von Beschwerden gegen Bescheide des Unabhängigen<br />

handlung von von Beschwerden gegen Bescheide des des Unabhängigen<br />

Finanzsenats und ua der sogenannten Kollegialbehörden mit richter-<br />

Finanzsenats und und ua ua der der sogenannten Kollegialbehörden mit mit richterlichem<br />

Einschlag ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lölichem<br />

Einschlag ablehnen, wenn die die Entscheidung nicht nicht von von der der LöLösung grundsätzlicher Rechtsfragen abhängt. Unter dieser Voraussetsungsung<br />

grundsätzlicher Rechtsfragen abhängt. Unter dieser Voraussetzung<br />

können damit erstmals Beschwerden zB auch gegen Bescheide<br />

zungzung können damit erstmals Beschwerden zB zB auch auch gegen Bescheide<br />

der als Kollegialbehörden eingerichteten Regulierungsbehörden ab-<br />

der der als als Kollegialbehörden eingerichteten Regulierungsbehörden ababgelehnt werden. Die bereits bisher bestehenden Ablehnungsmöglichgelehnt<br />

werden. Die Die bereits bisher bestehenden Ablehnungsmöglichkeiten,<br />

insbesondere von Beschwerden gegen Bescheide der UVS,<br />

keiten, insbesondere von von Beschwerden gegen Bescheide der der UVS,<br />

bleiben bestehen; in Verwaltungsstrafsachen (und neu: in Finanzstraf-<br />

bleiben bestehen; in in Verwaltungsstrafsachen (und (und neu: neu: in in Finanzstrafsachen)<br />

ist eine Ablehnung aber nur möglich, wenn eine Geldstrafe<br />

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von von höchstens EUR EUR 1.500,-- verhängt wurde.<br />

© © Pavel Losevsky - Fo<strong>to</strong>lia.com<br />

- Fo<strong>to</strong>lia.com<br />

© Pavel Losevsky - Fo<strong>to</strong>lia.com


Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

ab 1.1.2014<br />

Ab 1.1.2014 werden die UVS, UVS, KollegialbeKollegialbehörden mit richterlichem Einschlag Einschlag (insbesondere:<br />

Schienen-Control Kommission,<br />

Urheberrechtssenat, Umweltsenat, ObersObersteter Patent- und Markensenat, Bundeskommunikationssenat,<br />

Vergabekontrollsenat<br />

Vergabekontrollsenat<br />

Wien ua) sowie der Asylgerichtshof Asylgerichtshof aufgeaufgelöst. Ihre Aufgaben werden von den den neuneuen Verwaltungsgerichten wahrgenommen<br />

werden. Rechtsmittel sind in Zukunft<br />

an das zuständige Verwaltungsgericht des<br />

Landes, an das Bundesverwaltungsgericht<br />

oder an das Bundesfinanzgericht zu richten.<br />

Die konkrete Zuständigkeit wird sich<br />

an der Vollzugskompetenz orientieren.<br />

Die Verwaltungsgerichte werden grundsätzlich<br />

durch Einzelrichter entscheiden.<br />

Ausnahmeregelungen können allerdings<br />

Senatszuständigkeiten vorsehen. Durch<br />

Bundes- oder Landesgesetz kann auch<br />

eine Mitwirkung von fachkundigen Laie<strong>nr</strong>ichtern<br />

geregelt werden. Die Ei<strong>nr</strong>ichtung<br />

der Rechtspfleger soll auch für den<br />

Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

erster Instanz bestimmt werden. Das<br />

Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit<br />

Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes)<br />

Bundesfinanzgerichtes)<br />

wird einheitlich durch ein Bundesgesetz<br />

Bundesgesetz<br />

geregelt werden. Das Verfahren soll sich<br />

am AVG (Allgemeines VerwaltungsverfahVerwaltungsverfahrensgesetz)rensgesetz)<br />

orientieren.<br />

In Verwaltungsstrafsachen werden die Verwaltungsgerichte in der<br />

Sache selbst (meri<strong>to</strong>risch) entscheiden müssen; darüber hinaus<br />

wird auch die Pflicht meri<strong>to</strong>risch zu entscheiden bestehen wenn (i)<br />

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (ii) die Feststellung des<br />

maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst<br />

im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblichem Kostenersparnis<br />

verbunden ist. Verwaltungsgerichte werden Bescheide in<br />

jede Richtung abändern können.<br />

Beschwerdegegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens<br />

werden primär Beschwerden gegen (i) Bescheide wegen Rechtswidrigkeit<br />

und (ii) Akte unmittelbarer Zwangs- und Befehlsgewalt<br />

wegen Rechtswidrigkeit sowie (iii) Beschwerden wegen Verletzung<br />

der Entscheidungspflicht sein.<br />

Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte<br />

wird durch die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gewahrt<br />

werden. Der Verwaltungsgerichthof wird künftig über Revisionen<br />

(i) gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechts-<br />

widrigkeit, (ii) über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der<br />

Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht sowie (iii) über<br />

bestimmte Kompetenzkonflikte entscheiden. Die Revision wird nur<br />

zulässig sein, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage<br />

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere<br />

weil das Erkenntnis von der (i) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes<br />

abweicht, (ii) eine solche Rechtsprechung fehlt<br />

oder (iii) die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung<br />

des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet<br />

wird. Über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision hat das zur<br />

Entscheidung berufene Verwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung<br />

abzusprechen (ordentliche Revision). In jenen Fällen in<br />

denen ein Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Revision gegen<br />

seine Entscheidung verneint, soll – von Ausnahmen abgesehen –<br />

die A<strong>nr</strong>ufung des Verwaltungsgerichtshofes (außerordentliche Revision)<br />

immer zulässig sein. Auch künftig besteht der Rechtszug an<br />

den Verfassungsgerichtshof. �<br />

thomas.rabl@kwr.at<br />

zsofia.darabant@kwr.at<br />

Seminar:<br />

Betrieb und Planung<br />

von Wasserkraftanlagen<br />

Haftung, Förderung und Richtlinien<br />

Vortragende: Dr. Thomas Rabl, <strong>KWR</strong> Rechtsanwälte GmbH<br />

MMag. Dr. Wallnöfer, AWZ Rechtsanwälte GmbH<br />

Ing. Mag. Brenner, <strong>KWR</strong> Rechtsanwälte GmbH<br />

08. Ok<strong>to</strong>ber <strong>2012</strong>, Wien & 08. November 2013<br />

jeweils von 9.00–17.00 Uhr<br />

ARS Seminarzentrum, Schallautzerstraße 2–4, 1010 Wien<br />

Mehr Information: www.ars.at<br />

Inhouse Seminar 113<br />

Mittwoch, 17.10.<strong>2012</strong>, 17:00 Uhr<br />

Aktuelle Entwicklungen im Energierecht<br />

Referent:<br />

Dr. Thomas Rabl<br />

Die Inhouse-Seminare sind kostenlos und finden in<br />

unserer Kanzlei statt. Anmeldungen erbeten<br />

bis jeweils 3 Werktage vor dem Seminar an office@kwr.at.<br />

Tipp!


© soups<strong>to</strong>ck - Fo<strong>to</strong>lia.com


Vergaberecht:<br />

Kann die Geltung des BVergG 2006 (bestandsfest) ausgeschlossen werden?<br />

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich jüngst mit<br />

der Frage des Ausschlusses der Geltung des Bundesvergabegesetzes<br />

2006 auseinanderzusetzen (VwGH 17.4.<strong>2012</strong>,<br />

2008/04/0112). Dem Verfahren vor dem Höchstgericht<br />

war die Vergabe eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich<br />

vorausgegangen, wobei die Auftraggeberin ein „einstufiges<br />

Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung“<br />

wählte. In der Ausschreibung wurde ausdrücklich<br />

darauf hingewiesen, dass das BVergG bei dieser Vergabe<br />

keine Anwendung finde.<br />

Von Katharina Trettnak-Hahnl und Stefan Honeder<br />

Im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes<br />

[EuGH 10.4.2008, Rs C-393/06 (Ing. Aigner, Wasser-Wärme-<br />

Umwelt, GmbH/Fernwärme Wien GmbH)] hielt der VwGH<br />

zunächst fest, dass die Auftraggeberin als öffentliche Auftraggeberin<br />

und die Vergabe als Bauauftrag nach den Vorschriften des<br />

BVergG 2006 zu qualifizieren seien.<br />

Ausgehend davon, dass alle tatsächlich in den Anwendungsbereich<br />

des BVergG 2006 fallenden Vergaben nachprüfbar sein<br />

müssen, würde ein in der Ausschreibung enthaltener (fehlerhafter)<br />

genereller Ausschluss des BVergG 2006 dessen Anwendbarkeit<br />

und die Zuständigkeiten der Vergabekontrollbehörden nicht<br />

beseitigen. Ein derartiger genereller Ausschluss des BVergG könne<br />

daher auch nicht bestandsfest werden.<br />

Die Anfechtbarkeit von Auftraggeberentscheidungen richte<br />

sich schließlich danach, welches Verfahren von der Auftraggeberin<br />

tatsächlich gewählt und durchgeführt wird. Bleibe die<br />

(allenfalls falsche) Wahl des Vergabeverfahrens unangefochten,<br />

werde diese Entscheidung bestandskräftig. Nach Ansicht des<br />

Gerichtshofes habe sich „der weitere Ablauf des Verfahrens<br />

dann nach dieser (nicht mehr angreifbaren) Wahl zu richten“.<br />

Mit dieser Entscheidung spricht der VwGH nunmehr deutlich<br />

aus, dass die Bestandsfestigkeit von Auftraggeberentscheidungen<br />

und sohin die Präklusionswirkung doch nicht so uneingeschränkt<br />

gelten (vgl etwa VwGH 7.9.2009, 2007/04/0090<br />

mWN). Fragen der Geltung des BVergG wie auch der Zuständigkeit<br />

der Nachprüfungsbehörden können damit unabhängig<br />

von der Phase einer Beschaffung aufgegriffen werden. Anderes<br />

gilt jedoch für die Wahl der Verfahrensart: Wird diese nicht innerhalb<br />

der Anfechtungsfristen, dh idR vor Abgabe eines Teilnahmeantrages<br />

oder vor der Angebotsabgabe angefochten,<br />

kann diese in einer späteren Phase des Vergabeverfahrens nicht<br />

mehr aufgegriffen werden. Die uU daraus resultierende Pflicht<br />

zum Widerruf wird uE davon allerdings nicht betroffen. Nicht<br />

weiter ausgeführt wird allerdings, ob die Bestandskraft auch die<br />

festgelegte Auftragsart wie auch die Qualifikation als Beschaffung<br />

im Ober- oder Unterschwellenbereich erfassen, somit weitere<br />

„Systementscheidungen“ des Auftraggebers erfasst. Diesbezüglich<br />

bleibt die weitere Judikatur des VwGH abzuwarten. �<br />

katharina.trettnak-hahnl@kwr.at<br />

stefan.honeder@kwr.at<br />

Inhouse Seminar 111<br />

Mittwoch, 26.9.<strong>2012</strong>, 17:00 Uhr<br />

Das neue Antikorruptionsrecht 2013<br />

Referent:<br />

Hon.-Prof. DDr. Jörg Zehetner<br />

Die Inhouse-Seminare sind kostenlos und finden in<br />

unserer Kanzlei statt. Anmeldungen erbeten<br />

bis jeweils 3 Werktage vor dem Seminar an office@kwr.at.<br />

Inhouse Seminar 112<br />

Mittwoch, 3.10.<strong>2012</strong>, 17:00 Uhr<br />

Das neue LobbyingG.<br />

Referent:<br />

Dr. Thomas Frad<br />

Die Inhouse-Seminare sind kostenlos und finden in<br />

unserer Kanzlei statt. Anmeldungen erbeten<br />

bis jeweils 3 Werktage vor dem Seminar an office@kwr.at.<br />

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Jahresabo <strong>2012</strong> EUR 125,–<br />

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office@lindeverlag.at • www.lindeverlag.at


aurecht<br />

Die „Mathematisierung“<br />

Die „Mathematisierung“<br />

der bauwirtschaftlichen Gutachten<br />

der Vorwort aus Bauprozessordnung „Bau Aktuell“ <strong>2012</strong> Nr.3<br />

Ein Kommentar von Dr. Georg Karasek<br />

Die Problematik von Bauprozessen, die behinderungsbedingte<br />

Nachtragsforderungen zum Gegenstand haben, stellt sich wie folgt<br />

dar:<br />

Die Auftragnehmerseite bedient sich zur Darstellung ihrer behinderungsbedingten<br />

Mehrkostenforderungen zunehmend eines bauwirtschaftlichen<br />

Sachverständigen. Dieser erstattet ein umfangreiches<br />

Gutachten und ermittelt die aus seiner Sicht durch die Behinderung<br />

entstandenen Mehrkosten. Das Gericht bestellt daraufhin ebenfalls<br />

einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Baubetriebswirtschaft<br />

und lässt die vom Privatgutachter ermittelte Höhe überprüfen.<br />

Zumeist kommt der Gerichtsgutachter zu einem anderen Betrag als<br />

der Privatgutachter.<br />

Beide Gutachten haben zumeist die Besonderheit, dass sie für die<br />

am Prozess beteiligten Juristen (Rechtsanwälte und Richter) in keinster<br />

Weise mehr nachvollziehbar sind. Die juristische Auseinandersetzung<br />

reduziert sich auf der anwaltlichen Ebene allein auf die Darstellung<br />

von werkvertraglichen Allgemeingrundsätzen, die keinerlei<br />

Bezug zum konkreten Sachverhalt haben. Die abstrakten, rechtlichen<br />

Ausführungen der Parteien sind zumeist unstrittig. Ob sie im konkreten<br />

Fall von den Sachverständigen richtig angewendet werden, kann<br />

vom Juristen und somit auch vom Gericht nicht oder nur schwer<br />

nachvollzogen werden. Das entscheidende Gericht legt in der Regel<br />

die Ausführungen des Gerichtsgutachters der Entscheidung ungefiltert<br />

zugrunde. Da so mancher Privat- und Gerichtsgutachter mit<br />

Wonne nicht nur die Höhe des Anspruchs ermittelt, sondern bereits<br />

rechtliche Vorfragen zu klären versucht, folgt daraus, dass die rechtliche<br />

Beurteilung des Sachverhalts nicht mehr durch das Gericht,<br />

sondern im Wesentlichen durch den Sachverständigen erfolgt, weil<br />

die Berechtigung dem Grunde und der Höhe nach zumeist so eng<br />

verwoben sind, dass eine Trennung vielfach unmöglich ist. Daher sind<br />

weder die Parteienvertreter noch das Gericht in der Lage, die Berechtigung<br />

dem Grunde nach – dies ist allein die Aufgabe der Juristen –<br />

einer Überprüfung zu unterziehen.<br />

Konkret: Nachträge werden in der Regel auf den Werklohnanspruch<br />

nach § 1168 ABGB oder auf Schadenersatz gestützt. Mitunter<br />

kommt auch eine Irrtumsanfechtung in Betracht. Zentrale rechtliche<br />

Elemente sind das Vorliegen eines Nachteils (oder Schadens) und<br />

die Kausalität zwischen Behinderung (Ursache) und eingetretenem<br />

Nachteil (Wirkung). Selbst ein Jurist, der bauwirtschaftliche Kenntnisse<br />

besitzt, ist in der Regel aufgrund der Komplexität nicht in der Lage,<br />

seine Aufgabe mit angemessenem Aufwand wahrzunehmen. In aller<br />

Regel wird daher zur Widerlegung der Gutachten auf der Gegenseite<br />

ein weiteres Privatgutachten in Auftrag gegeben, bei dem sich aber<br />

letztlich wieder die gleiche Problematik stellt.<br />

Lässt man diese Beschreibung zunächst so stehen, könnte man<br />

verleitet sein, hämisch anzumerken, dass Juristen „eben zu blöd“<br />

sind, komplexe bauwirtschaftliche Sachverhalte zu verstehen. Dem<br />

ist aber entgegenzuhalten, dass sich der Privatsachverständige in<br />

monatelanger Kleinarbeit mit dem konkreten Fall befassen muss, um<br />

überhaupt ein Gutachten erstellen zu können. Wie intensiv die Befassung<br />

des Gutachters ist, drückt sich sehr plastisch in den Kosten aus,<br />

die für derartige Gutachten verrechnet werden, die in weiterer Folge<br />

als Schadenersatz (!) gegen die Auftraggeberin geltend gemacht<br />

werden. Seit wann ist die Rechnungslegung ein „Schaden“ für den<br />

Auftragnehmer? Natürlich ist jeder Jurist in der Lage, solche Gutachten<br />

zu entschlüsseln und den „Code“ zu knacken. Wenn man sich<br />

vor Augen führt, dass solche Gutachten durch bauwirtschaftlich ausgebildete<br />

Fachleute erstattet werden und diese selbst Monate dafür<br />

benötigen, kann man sich leicht vorstellen, wie lange der Jurist für das<br />

Nachvollziehen solcher Gutachten benötigt. Er müsste vermutlich ein<br />

halbes Jahr in Klausur gehen, um im Detail alles nachzuvollziehen und<br />

auf seine rechtliche Berechtigung hin zu überprüfen. Dieser Aufwand<br />

steht in keiner Relation mehr zu den geltend gemachten Ansprüchen<br />

und ist für alle Beteiligten völlig unwirtschaftlich, außer natürlich für<br />

den Gutachter selbst.<br />

Aus diesen Überlegungen ergibt sich Folgendes: Ansprüche sind<br />

zunächst dem Grunde und dann der Höhe nach zu prüfen. Die<br />

Prüfung dem Grunde nach hat durch den Juristen, die Prüfung der<br />

Höhe nach durch den Sachverständigen zu erfolgen. Daraus folgt,<br />

dass die Berechtigung dem Grunde nach in einem Bauprozess so<br />

darzustellen und zu verbalisieren ist, dass sie für den Juristen mit angemessenem<br />

Aufwand erfolgen kann. Andernfalls ist dem Auftraggeber<br />

die Waffengleichheit genommen, die ein Grundprinzip jedes Zivilprozesses<br />

ist. Zur Prüfung des Anspruchs müsste sich der Jurist tagelang<br />

in Klausur begeben, um dessen Berechtigung durch mathematische<br />

Entschlüsselung des Sachverständigengutachtens zu prüfen. Dies ist<br />

unzumutbar und widerspricht den Grundprinzipien des Zivilprozesses<br />

und des Zivilrechts. Und nochmals: Es kann nicht der Weisheit<br />

letzter Schluss sein, dass der Auftraggeber selbst sachverständige Baubetriebswirte<br />

zur Widerlegung der gegnerischen Gutachten und des<br />

Gerichtsgutachtens heranziehen muss, um überhaupt einen Schriftsatz<br />

erfassen zu können.<br />

Daraus folgt, dass Ansprüche, die nur mit unangemessenem Aufwand<br />

überprüft werden können, nicht prozesskonform dargestellt<br />

sind. Die Behauptungslast liegt allein beim Anspruchsteller. Er hat seine<br />

Behauptungen so zu formulieren, dass sie für die Gegenpartei und<br />

dessen anwaltliche Vertretung mit angemessenem Aufwand nachvollziehbar<br />

sind. Verbalisierung ist gefragt, nicht „Mathematisierung“! �<br />

Dr. Karasek ist Mitherausgeber der der 6-Mal jährlich erscheinenden Fachzeitschrift „Bau<br />

„Bau Aktuell“, Aktuell“, welche welche sich mit sich Bauwirtschaftlichen mit Bauwirtschaftlichen und Baurechtlichen und Baurechtlichen Themen befasst. Themen Die<br />

befasst. soeben erschienene Die soeben Ausgabe erschienene hat den Ausgabe Schwerpunkt hat den Baukalkulation. Schwerpunkt Nähere Baukalkulation. Informati-<br />

Nähere onen finden Informationen Sie unter www.bauaktuell.at.<br />

finden Sie unter www.bauaktuell.at.


Events & more<br />

<strong>KWR</strong> unterstützt das das „Excellent Talent“ Programm<br />

<strong>2012</strong> der der Universität Salzburg<br />

Auch Auch heuer wieder unterstützte <strong>KWR</strong> <strong>KWR</strong> das das Excellent Talent ProProgramm der der Universität Salzburg. Nach Nach einem spezifischen AusAuswahlverfahren erhalten die die Sieger des des Excellent Talents WettWettbewerbes die die einmalige Gelegenheit, ein ein durch die die Universität<br />

Salzburg vermitteltes Praktikum in in einem renommierten Unternehmen,<br />

im im öffentlichen Dienst oder oder in in einer einer Rechtsanwaltskanzlei<br />

zu zu absolvieren.<br />

Vanessa McAllister, eine eine der der Siegerinnen des des Excellent Talents<br />

Programms, absolvierte im im Juli Juli <strong>2012</strong> <strong>2012</strong> das das <strong>KWR</strong> <strong>KWR</strong> Summer Associate<br />

Program <strong>2012</strong>.<br />

Fo<strong>to</strong> Fo<strong>to</strong> v.l.n.r.: v.l.n.r.: Vanessa McAllister (Excellent Talent Talent <strong>2012</strong>),<br />

Stephanie Herrwerth (Projektleiterin Excellent Talents Program <strong>2012</strong>) <strong>2012</strong>)<br />

Publikation<br />

Wiener Kommentar<br />

zum Unternehmensgesetzbuch<br />

Der Der von von Univ.-Prof. Dr. Dr. Manfred Straube herausgegebene WieWienerner Kommentar zum zum Unternehmensgesetzbuch liegt liegt nun nun in in der der<br />

3. 3. Auflage vor. vor. <strong>KWR</strong> <strong>KWR</strong> ist ist in in diesem umfangreichen Standardwerk<br />

durch Jörg Jörg Zehetner vertreten, welcher die die §§ §§ 280, 280, 280a 280a und und 281 281<br />

(Rechnungslegung) bearbeitete.<br />

Das Das <strong>KWR</strong> Summer Associate Program <strong>2012</strong> (SAP):<br />

Junge Talente finden und und fördern<br />

Im Im Juli Juli <strong>2012</strong> <strong>2012</strong> hatten fünf fünf Jusstudenten und und Jungabsolventen des des StuStudiums der der Rechtswissenschaften die die Möglichkeit, im im Rahmen des des<br />

<strong>KWR</strong> <strong>KWR</strong> Summer Associate Program den den Beruf Beruf des des Rechtsanwaltes aus aus<br />

nächster Nähe kennen zu zu lernen. Die Die fünf fünf „Jungjuristen“ wurden wie wie<br />

Konzipienten in in das das <strong>KWR</strong> <strong>KWR</strong> Team integriert und und erhielten unterschiedlichste<br />

Aufgabestellungen aus aus den den verschiedensten Fachgebieten<br />

des des nationalen und und internationalen Wirtschaftsrechts.<br />

„Die „Die Zeit Zeit bei bei <strong>KWR</strong> <strong>KWR</strong> war war eine eine <strong>to</strong>lle <strong>to</strong>lle Bereicherung für für die die juristische AusAusbildung und und machte dabei noch noch richtig Spaß!“ Jan Jan Schifko, SAP SAP <strong>2012</strong> <strong>2012</strong>


Neu im im Team<br />

Mag. Mag. Sonja Sonja Goller, Goller, Dr. Dr. Zsofia Zsofia Darabant, Dr. Dr. Vedran Vedran Obradović<br />

Die Mag. Die Energie- Sonja Energie- Goller und und Datenschutzspezialistin ist seit Datenschutzspezialistin Mai <strong>2012</strong> Mitglied Dr. des Dr. Zsofia Baurechtsteams Zsofia Darabant Darabant unter- von unterstützt<br />

Dr. stützt Georg seit seit Mai Karasek. Mai <strong>2012</strong> <strong>2012</strong> das Das das Team Gesellschaftsrechtsteam Team des des Öffentlichen Rechts wird Rechts und durch und Mag. den Mag. Sonja ehe- Sonja<br />

Goller maligen Goller das Studienassistent das Baurechtsteam am von Institut von Dr. Dr. Georg für Georg österreichisches Karasek. Karasek. Das Das Gesellschafts- und Gesellschaftsinternatirechtsteamonalesrechtsteam Unternehmens- wird wird durch durch den und den ehemaligen Wirtschaftsrecht ehemaligen Studienassistent der Universität am am Institut Graz Institut und für für<br />

österreichisches Universitätsassistenz österreichisches und und am internationales Institut internationales für Mittel- Unternehmens- und Osteuropäisches und und WirtschaftsWirtrechtschaftsrechtrecht<br />

der der Universität an Universität der WU Graz Graz Wien, und und Universitätsassistenz Dr. Universitätsassistenz Vedran Obradovic am am Institut erweitert. Institut für Mit- für Die Mittel-<br />

Energie- und tel- und Osteuropäisches und Osteuropäisches Datenschutzspezialistin Wirtschaftsrecht Dr. an Zsofia der an WU der Darabant WU Wien, Wien, Dr. unterstützt Vedran Dr. Vedran<br />

Obradovic seit Obradovic Mai <strong>2012</strong> erweitert. das erweitert. Team des Öffentlichen Rechts.<br />

Fo<strong>to</strong> Fo<strong>to</strong> v.l.n.r.: v.l.n.r.: Sonja Sonja Goller, Goller, Vedran Vedran Obradović, Zsofia Zsofia Darabant Darabant<br />

Andere über uns<br />

Salzburger Jusstudenten zu Besuch zu Besuch bei bei <strong>KWR</strong>: <strong>KWR</strong>:<br />

<strong>KWR</strong> <strong>KWR</strong> lud im lud Mai im Mai <strong>2012</strong> <strong>2012</strong> interessierte Jusstudenten der der UniUniversitätversität Salzburg Salzburg zu einem zu einem „In-Sight-Tag“ bei bei <strong>KWR</strong>. <strong>KWR</strong>. Die Die<br />

angehenden Juristen Juristen hatten hatten hierbei hierbei die Möglichkeit, die Möglichkeit, einen einen<br />

Nachmittag lang lang erste erste Eindrücke von von der der Arbeitswelt einer einer<br />

Wirtschaftskanzlei zu erlangen. zu erlangen.<br />

Nach Nach einer einer Führung Führung durch durch die Kanzleiräumlichkeiten, die Kanzleiräumlichkeiten, stellstellte <strong>KWR</strong> te <strong>KWR</strong> Managing Partner Partner Dr. Thomas Dr. Thomas Frad Frad alle alle Tätigkeitsfelderfelder<br />

von von <strong>KWR</strong> <strong>KWR</strong> vor vor und und Jörg Jörg Zehetner Zehetner trug trug im Anschluss im Anschluss<br />

über über Corporate Compliance vor. vor.<br />

Als Ausklang Als Ausklang wurde wurde bei bei Fingerfood noch noch geplaudert und und<br />

<strong>KWR</strong> <strong>KWR</strong> Konzipienten standen standen Rede Rede und und Antwort Antwort zu neu- zu neugierigengierigen<br />

Fragen Fragen der der Studenten über über die Zeit die Zeit als Rechtsan- als Rechtsanwaltsanwärter.<br />

Jusstudenten zu Besuch zu Besuch bei <strong>KWR</strong> bei <strong>KWR</strong><br />

<strong>KWR</strong> <strong>KWR</strong> wurde wurde mit dem mit dem Deal Deal makers makers Global Global Award Award <strong>2012</strong> <strong>2012</strong> als „Banking als „Banking Finance Finance Law Law Firm Firm of the of Year the Year<br />

<strong>2012</strong>“ausgezeichnet!<br />

Thomas Thomas Frad Frad wurde wurde mit mit dem dem Corporate Intl Legal Intl Legal Award Award <strong>2012</strong> <strong>2012</strong> als “Litigation als “Litigation Lawyer Lawyer of the of the year year<br />

<strong>2012</strong>” <strong>2012</strong>” ausgezeichnet!


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Impressum/Offenlegung gemäß gemäß § 25 § MedienG: 25 MedienG:<br />

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