SITZUNG DES GEMEINDERATES - Marktgemeinde Kremsmünster
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Nach einer Besprechung zwischen Bgm. Fellinger und Geschäftsführer Konrad am 22. Oktober 2001 bestätigte<br />
Herr Konrad am 23. Oktober 2001 schriftlich, dass sich die Firma Greiner BioOne mit einem Kostenanteil von<br />
ATS 750.000 (€ 54.504,63) (exkl. USt.) an der Errichtung eines Rückhaltebeckens mit 1.000 m³ beteiligen wird,<br />
wenn die Gemeinde dafür die entsprechenden Verpflichtungen des gültigen Wasserrechtsbescheides für die<br />
Firma Greiner BioOne übernimmt.<br />
Mit diesem Beitrag würden nur für den derzeit bestehenden Betrieb die Kanal-, Wasser- und<br />
Oberflächengebühren abgegolten. Für sämtliche Erweiterungen sind die vorgesehenen Kanal-, Wasser- und<br />
Oberflächenentwässerungsgebühren zu bezahlen.<br />
Der Vorsitzende stellt den Antrag, die vollinhaltlich verlesene Vereinbarung zwischen der Firma Greiner-<br />
BioOne und der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Kremsmünster</strong> hinsichtlich der Oberflächenwasserentsorgung zu<br />
genehmigen.<br />
Der Antrag wird durch Erheben der Hand mit 27 Stimmen (bei Abwesenheit von GV Obernberger, GR<br />
Humenberger, GR Josef Georg Fellinger und GR Mag. Kastler) einstimmig angenommen.<br />
Der Vorsitzende übergibt aufgrund Befangenheit für die Tagesordnungspunkte 13, 14, 15 und 16 den Vorsitz<br />
an Vbgm. Johann Dutzler.<br />
GR Strauß Karl verlässt den Sitzungssaal<br />
13. Unimarkt HandelsgesmbH & Co KG, Traun – Getränkesteuerfestsetzung 1.3.1999 – 29.2.2000;<br />
Entscheidung über die Berufung vom 31.10.2001<br />
Über Ersuchen von Vbgm. Dutzler erläutert der Amtsleiter dass am 10. April 2000 ein Antrag auf<br />
bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer gestellt wurde. Gegen den diesbezüglichen Bescheid der<br />
<strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Kremsmünster</strong> für den Abgabenzeitraum 1. März 1999 bis 29. Februar 2000 vom 17. Oktober<br />
2001 wurde mit 31. Oktober 2001 eine Berufung eingelegt.<br />
Diese Berufung ist als unbegründet abzulehnen, da der Antrag am Sachverhalt vorbei geht und somit kein<br />
Rechtsbehelf vorliegt und damit der Bescheid der 1. Instanz vollinhaltlich bestätigt wird. Er verliest den Entwurf<br />
des Bescheides vollinhaltlich.<br />
Er erklärt weiters, dass die steuerliche Vertretung Schwarz aus Linz in der Berufung ausschließlich Bedenken<br />
gegen das Bereicherungsverbot der Oö. Landesregierung geltend machte, obwohl dieses im Bescheid der<br />
<strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Kremsmünster</strong> vom 17. Oktober 2001 keine Anwendung fand. Rechtsbehelfe werden außerdem<br />
nur als solche qualifiziert, wenn sie bis zum EUGH-Urteil vom 9. März 2000 eingelegt wurden.<br />
Vbgm. Dutzler stellt somit den Antrag, die Berufung als unbegründet abzuweisen und den vorliegenden<br />
Bescheidentwurf zu genehmigen.<br />
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G:\28\<strong>SITZUNG</strong>\GR\20011204\Protokoll GR.doc