SITZUNG DES GEMEINDERATES - Marktgemeinde Kremsmünster
SITZUNG DES GEMEINDERATES - Marktgemeinde Kremsmünster
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In der Begründung der Vorstellungsentscheidung wurde dargelegt, dass seitens der <strong>Marktgemeinde</strong><br />
<strong>Kremsmünster</strong> bzw. insbesondere des Gemeinderates der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Kremsmünster</strong> als Berufungsbehörde<br />
nicht ausreichend und schlüssig nachgewiesen wurde, dass das Grundstück Nr. 208/12, KG. Unterburgfried, mit<br />
dem angrenzenden, ebenfalls im Eigentum der Berufungswerber Seibt befindlichen bebauten Grundstück Nr.<br />
208/13, KG. Unterburgfried, eine wirtschaftliche Einheit bildet, und daher als „bebaut“ im Sinne der<br />
Bestimmungen des Oö. ROG. zu werten ist.<br />
In einer Stellungnahme des Ortsplaners vom Arch. Dipl.-Ing. Steinlechner vom 6.11.2001 vertritt auch dieser den<br />
Standpunkt, dass eine wirtschaftliche Einheit der Grundstücke Nr. 208/12 und 208/13, KG. Unterburgfried, nicht<br />
gegeben ist, und wird dieser Standpunkt ausführlich begründet. Aufbauend auf dieser Stellungnahme soll daher<br />
der Berufung der Ehegatten Seibt vom 27.10.2000 neuerlich nicht stattgegeben werden.<br />
Er verliest den Bescheidentwurf.<br />
GR Mörtenhuber erkundigt sich, ob es nicht möglich ist, die beiden Parzellen zusammenzulegen?<br />
GV Obernberger teilt mit, dass die Zusammenlegung von Grundstücken nicht im Ermessen der<br />
Grundeigentümer liegt. Die Parzellen sind im Bebauungsplan bzw. im Flächenwidmungsplan vorgegeben. Es<br />
gibt einen Verordnungsbeschluss der Gemeinde, der die Anzahl und die Größen der Parzellen genau festhält.<br />
GR Mag. Thaler ist der Ansicht, dass der Zersiedelung Einhalt geboten werden muss.<br />
GV Dr. Gegenhuber stellt den Antrag, der Berufung der Ehegatten Seibt nicht stattzugeben und den<br />
verlesenen Bescheidentwurf zu genehmigen.<br />
Der Antrag wird durch Erheben der Hand mit folgendem Stimmergebnis (bei Abwesenheit von Bgm. Fellinger,<br />
GR Strauß, GR Michlmayr und GR Steinmair) mehrheitlich angenommen:<br />
24 „Ja“-Stimmen<br />
3 Stimmenthaltungen (GR Josef Georg Fellinger, GR Friedl, GR Mörtenhuber)<br />
16. Lawog gemeinn. Landeswohnungsgenossenschaft für Oberösterreich, reg. GenmbH, Linz,<br />
Errichtung von Um- und Zubaumaßnahmen sowie eines Stockwerksaufbaues beim Internat der<br />
Berufsschule <strong>Kremsmünster</strong> in „4550 <strong>Kremsmünster</strong>, Kirchberg 7“- Berufung des Herrn<br />
Günther Zachl, 4550 <strong>Kremsmünster</strong>, Prandtauerstraße 7, gegen Baubewilligungsbescheid vom<br />
15. November 2001 – Berufungsentscheidung<br />
GV Dr. Gegenhuber verliest den Amtsvortrag wie folgt:<br />
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G:\28\<strong>SITZUNG</strong>\GR\20011204\Protokoll GR.doc