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Bergneustadt im Blick Folge 709 als PDF-Dokument

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Erläuterungen zum 7. Nachtrag vom<br />

27.09.2012 zur Satzung über die Straßenreinigung<br />

und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren(Straßenreinigungsund<br />

Gebührensatzung) der Stadt <strong>Bergneustadt</strong><br />

vom 20.09.2007<br />

Die voraussichtlichen Kosten des Kehr- und Winterdienstes wie<br />

auch die zur Deckung notwendigen Gebühren werden jedes<br />

Jahr neu ermittelt.<br />

Die umlagefähigen Kosten entwickeln sich wie folgt:<br />

2012 2013<br />

Kehrdienst 94.400 EUR 95.600 EUR<br />

Winterdienst 318.600 EUR 295.500 EUR<br />

Zu den Kostenveränderungen ist <strong>Folge</strong>ndes anzumerken:<br />

-Die gestiegenen Kehrdienstaufwendungen sind verursacht durch<br />

eine vergrößerte Reinigungsfläche des Kehrdienstes (Großkehrmaschine),<br />

sowie mehr Einsätze der Kleinkehrmaschine der<br />

Stadt Gummersbach.<br />

-Bedingt durch die beiden strengen Winter 2009/2010 und 2010/<br />

2011 mit überdurchschnittlich gestiegenem Arbeitseinsatz des<br />

Baubetriebshofes (sowie damit verbundenen erhöhten Kosten für<br />

Wartung Winterdienstgeräte, LKW), vermehrte Rufbereitschaft<br />

usw., kam es für diese Jahre zu erhöhten Stundenansätzen. Da<br />

sich der Arbeitseinsatz des BBH für die Gebührenkalkulation aus<br />

dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet, ergab sich in<br />

den Vorjahren eine Steigerung des Durchschnittswertes. Trotz des<br />

milden letzten Winters mit wesentlich geringerem Arbeitseinsatz<br />

verbleibt ein relativ hoher Durchschnittswert. Durch diese Berechnung<br />

werden aber extremere Schwankungen bei den Gebührensätzen<br />

(durch Winter mit extrem hohen oder auch niedrigen<br />

Stundenansätzen) weitestgehend vermieden.<br />

-Die sonstigen Winterdienstaufwendungen u. a. für Unternehmerleistungen,<br />

Streusalz usw. können nach starken Steigerungen in<br />

den Vorjahren für das Jahr 2013 wieder auf „Normalwerte“ zurückgeführt<br />

werden.<br />

-Der in der Nachkalkulation für 2010 ermittelte Überschuss für den<br />

Kehrdienst i. H. v. 19.583,42 EUR sowie der Fehlbetrag be<strong>im</strong> Winterdienst<br />

i. H. v. 87.050,03 EUR werden in der Gebührenkalkulation 2013<br />

berücksichtigt. Somit sind bis einschließlich des Jahresabschlusses<br />

2010 sämtliche Kostenabweichungen in die Gebührenbedarfsberechnungen<br />

eingerechnet. Insgesamt verringern sich die Kehrdienstgebühren<br />

für 2013 um 0,16 EUR bis 0,92 EUR und die Winterdienstgebühren<br />

erhöhen sich um bis zu 0,18 EUR pro laufendem<br />

Meter je nach Straßenkategorie/Reinigungshäufigkeit. Die Gebühr für<br />

Winterdienst Gehwege kann um 0,18 EUR gesenkt werden.<br />

2012 2013<br />

1. Kehrdienstgebühren<br />

Anliegerstraßen 0,94 EUR/m 0,71 EUR/m<br />

Innerörtliche Straßen<br />

- wöchentliche Reinigung 1,60 EUR/m 1,20 EUR/m<br />

- zweiwöchentliche Reinigung 0,80 EUR/m 0,60 EUR/m<br />

Überörtliche Straßen<br />

- wöchentliche Reinigung 1,32 EUR/m 1,00 EUR/m<br />

- zweiwöchentliche Reinigung 0,66 EUR/m 0,50 EUR/m<br />

Fußgängerzone 3,22 EUR/m 2,30 EUR/m<br />

Gehwege 1,92 EUR/m 1,56 EUR/m<br />

2. Winterdienstgebühren<br />

Anliegerstraßen 2,19 EUR/m 2,37 EUR/m<br />

Innerörtliche Straßen 1,86 EUR/m 2,01 EUR/m<br />

Überörtliche Straßen 1,53 EUR/m 1,66 EUR/m<br />

Fußgängerzone 2,19 EUR/m 2,37 EUR/m<br />

Gehwege 0,76 EUR/m 0,58 EUR/m<br />

7. Nachtrag vom 27.09.2012 zur Satzung<br />

über die Straßenreinigung und die Erhebung<br />

von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs-<br />

und Gebührensatzung) der Stadt<br />

<strong>Bergneustadt</strong> vom 20.09.2007<br />

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) in<br />

der derzeit gültigen Fassung, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die<br />

Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV. NRW.<br />

S. 706/SGV. NRW. 2061) in der derzeit gültigen Fassung und der §§<br />

4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW.<br />

610) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt <strong>Bergneustadt</strong><br />

in seiner Sitzung am 19.09.2012 folgenden 7. Nachtrag<br />

zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von<br />

Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)<br />

der Stadt <strong>Bergneustadt</strong> vom 20.09.2007 beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

1. § 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:<br />

„(4) Die Reinigung der Fahrbahn erfolgt grundsätzlich vierzehntägig<br />

(Kehrdienst), die Reinigung der Fußgängerzonen sowie der Gehwege<br />

erfolgt wöchentlich (Kehrdienst). Die Benutzungsgebühr für<br />

Kehrdienst und Winterwartung beträgt jährlich je Meter<br />

Grundstücksseite (Absätze 1 bis 3)<br />

a) für Fußgängerzonen<br />

aa) für den Kehrdienst 2,30 EUR<br />

ab) für die Winterwartung 2,37 EUR = 4,67 EUR<br />

b) für Straßen, die vorwiegend dem Anliegerverkehr dienen<br />

ba) für den Kehrdienst 0,71 EUR<br />

bb) für die Winterwartung 2,37 EUR = 3,08 EUR<br />

c) für Straßen, die vorwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienen<br />

ca) für den Kehrdienst 0,60 EUR<br />

cb) für die Winterwartung 2,01 EUR = 2,61 EUR<br />

d) für Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr dienen<br />

da) für den Kehrdienst 0,50 EUR<br />

db) für die Winterwartung 1,66 EUR = 2,16 EUR<br />

e) für Gehwege<br />

ea) für den Kehrdienst 1,56 EUR<br />

eb) für die Winterwartung 0,58 EUR = 2,14 EUR<br />

Bei wöchentlicher Reinigung der Fahrbahn (Kehrdienst) verdoppelt<br />

sich die Gebühr für den Kehrdienst.“<br />

2. Im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung<br />

wird <strong>im</strong> Ortsteil <strong>Bergneustadt</strong> hinter der Zeile mit der<br />

Angabe „Im Stadtgraben“ und vor der Angabe „Im Strick“ eine<br />

neue Zeile mit folgenden Angaben eingefügt:<br />

„Im Stadtgraben (Stichweg) A W 1“<br />

Artikel 2<br />

Der Bürgermeister wird ermächtigt, die durch diesen Nachtrag geänderte<br />

Satzung in ihrem Wortlaut ortsüblich bekannt zu machen.<br />

Artikel 3<br />

Dieser 7. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die<br />

Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und<br />

Gebührensatzung) der Stadt <strong>Bergneustadt</strong> vom 20.09.2007 tritt am<br />

01.01.2013 in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung:<br />

Der vorstehende 7. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung<br />

und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs-<br />

und Gebührensatzung) der Stadt <strong>Bergneustadt</strong> vom<br />

20.09.2007 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von<br />

Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW be<strong>im</strong> Zustandekommen<br />

dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />

nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht<br />

worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet<br />

oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher<br />

gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Bergneustadt</strong>, den 27.09.2012 Stadt <strong>Bergneustadt</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

Gerhard Halbe<br />

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