Gemeindekurier - Berndorf
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Rathaus intern / Inserat<br />
UMWELTINFORMA<br />
UMWELTINFORMATION<br />
TION<br />
Auszug aus den Verordnungen der Stadtgemeinde <strong>Berndorf</strong>:<br />
Verbot des Verbrennens biogener Materialien aus dem Garten- und Hofbereich im Freien:<br />
Das punktuelle Verbrennen von biogenen Materialien wie beispielsweise Holz, Baumschnitt, Stroh, Laub, aus<br />
dem Hausgartenbereich ist nur im Umfang einer Scheibtruhenfüllung und nur zu folgenden Zeiten erlaubt:<br />
- vom 1. Mai bis 31. Juli des Jahres, jeden Freitag (Werktag) von 14,00 bis 19,00 Uhr<br />
- vom 1. Oktober bis 30. November des Jahres, jeden Freitag (Werktag) von 9,00 bis 17,00 Uhr<br />
Beim Verbrennen sind die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.<br />
Unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes sind verboten:<br />
Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen oder<br />
Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, oder Geruchsentwicklung das örtliche<br />
Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweils ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren<br />
Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben und die<br />
Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen.<br />
a) die Benützung von geräuschvollen Maschinen, wie z.B. Rasenmäher und Kettensägen,<br />
Motorspritzpumpen, Kreissägen u. dgl. in bewohnten Gebieten täglich in der Zeit von 21 bis 6 Uhr, an<br />
Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig sowie an Samstagen ab 18 Uhr<br />
b) die Verrichtung von im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten, wie Hämmern, Sägen,<br />
Holzzerkleinern u. dgl., in Gärten, Höfen und Wohnungen in Gebieten mit geschlossener Verbauung<br />
täglich in der Zeit von 21 bis 6 Uhr, an Sonn und Feiertagen ganztägig sowie an Samstagen ab 18 Uhr;<br />
c) die Verunreinigung der an öffentlichen Verkehrsflächen, wie Straßen, Wege, Plätze und Brücken,<br />
d) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichem,<br />
Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer;<br />
e) die Ablagerung von Müll, Gerümpel und Abfällen aller Art, insbesondere von Autowracks und ähnlichem,<br />
sowie die Duldung solcher Ablagerungen außerhalb behördlich genehmigter<br />
Ablagerungsstätten;<br />
f) die Lagerung von animalischen Dünger auf Grundstücken innerhalb geschlossener<br />
Siedlungsgebieten, sowie die Aufbringung auf Grundstücken in der Nähe von Schulen und<br />
Kindergärten;<br />
g) das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art an Ufern von stehenden und fließenden Gewässern;<br />
h) die Beschädigung oder Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Kinderspielplätze,<br />
Erholungsanlagen sowie überhaupt aller öffentlichen Einrichtungen,<br />
i) die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Kinderspiel- und Sportplätzen<br />
infolge Verrichtung der Notdurft durch Hunde und andere Haustieren.<br />
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Sa 8.30 - 12 h<br />
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