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Gemeindekurier - Berndorf

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www.berndorf.gv.at<br />

Rathaus intern / Inserat<br />

UMWELTINFORMA<br />

UMWELTINFORMATION<br />

TION<br />

Auszug aus den Verordnungen der Stadtgemeinde <strong>Berndorf</strong>:<br />

Verbot des Verbrennens biogener Materialien aus dem Garten- und Hofbereich im Freien:<br />

Das punktuelle Verbrennen von biogenen Materialien wie beispielsweise Holz, Baumschnitt, Stroh, Laub, aus<br />

dem Hausgartenbereich ist nur im Umfang einer Scheibtruhenfüllung und nur zu folgenden Zeiten erlaubt:<br />

- vom 1. Mai bis 31. Juli des Jahres, jeden Freitag (Werktag) von 14,00 bis 19,00 Uhr<br />

- vom 1. Oktober bis 30. November des Jahres, jeden Freitag (Werktag) von 9,00 bis 17,00 Uhr<br />

Beim Verbrennen sind die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.<br />

Unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes sind verboten:<br />

Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Handlungen oder<br />

Unterlassungen geeignet sind, durch Lärm-, Staub-, oder Geruchsentwicklung das örtliche<br />

Gemeinschaftsleben in einem im Verhältnis zu den jeweils ortsüblichen Gegebenheiten unzumutbaren<br />

Ausmaß zu stören und die Umwelt untragbar zu belästigen, insbesondere eine Gefahr für das Leben und die<br />

Gesundheit von Menschen durch hygienische Missstände herbeizuführen.<br />

a) die Benützung von geräuschvollen Maschinen, wie z.B. Rasenmäher und Kettensägen,<br />

Motorspritzpumpen, Kreissägen u. dgl. in bewohnten Gebieten täglich in der Zeit von 21 bis 6 Uhr, an<br />

Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig sowie an Samstagen ab 18 Uhr<br />

b) die Verrichtung von im Hauswesen anfallenden ruhestörenden Arbeiten, wie Hämmern, Sägen,<br />

Holzzerkleinern u. dgl., in Gärten, Höfen und Wohnungen in Gebieten mit geschlossener Verbauung<br />

täglich in der Zeit von 21 bis 6 Uhr, an Sonn und Feiertagen ganztägig sowie an Samstagen ab 18 Uhr;<br />

c) die Verunreinigung der an öffentlichen Verkehrsflächen, wie Straßen, Wege, Plätze und Brücken,<br />

d) die mangelnde Reinhaltung von Grundstücken und darauf befindlichen Baulichkeiten und ähnlichem,<br />

Objekten von Schmutz, Unrat und Ungeziefer;<br />

e) die Ablagerung von Müll, Gerümpel und Abfällen aller Art, insbesondere von Autowracks und ähnlichem,<br />

sowie die Duldung solcher Ablagerungen außerhalb behördlich genehmigter<br />

Ablagerungsstätten;<br />

f) die Lagerung von animalischen Dünger auf Grundstücken innerhalb geschlossener<br />

Siedlungsgebieten, sowie die Aufbringung auf Grundstücken in der Nähe von Schulen und<br />

Kindergärten;<br />

g) das Waschen von Kraftfahrzeugen aller Art an Ufern von stehenden und fließenden Gewässern;<br />

h) die Beschädigung oder Verunreinigung der Grün- und Blumenanlagen, Kinderspielplätze,<br />

Erholungsanlagen sowie überhaupt aller öffentlichen Einrichtungen,<br />

i) die Verunreinigung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie von Kinderspiel- und Sportplätzen<br />

infolge Verrichtung der Notdurft durch Hunde und andere Haustieren.<br />

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Tel. 02672/81320<br />

Mo - Fr 8.30 - 12 h<br />

und 14.30 - 18 h<br />

Sa 8.30 - 12 h<br />

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